27.06.2024
Bekanntmachung
Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Interaktive Technologien für eine geschlechtsspezifische Gesundheit“, Bundesanzeiger vom 12.07.2024
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Geschlechteraspekte können sich medizinisch beispielsweise in unterschiedlicher Symptomatik oder variierenden Krankheitsverläufen niederschlagen, weshalb sie in der medizinischen Versorgung und Forschung flächendeckend berücksichtigt werden sollten. Obwohl dies im medizinischen Bereich seit Längerem bekannt ist, ist die Forschungslage hinsichtlich gesundheitlicher sowie gesamtgesellschaftlicher Folgen noch unzureichend und bereits entwickelte Ansätze werden nicht konsequent in der Praxis genutzt. Geschlechtssensible Medizin versucht, die Forschungslücke geschlechterspezifischer Unterschiede in der Gesundheit („Gender Health Gap“) zu schließen und geschlechterspezifische Muster in der Entstehung, Diagnose sowie Bewältigung und Therapie von Erkrankungen genauer zu erfassen. Historisch bedingt ist die Datenbasis vor allem in Bezug auf das weibliche Geschlecht in vielen Bereichen unzureichend, wohingegen bestimmte Pathologien besonders gut an Frauen erforscht wurden. Relevante Untersuchungsaspekte für eine geschlechtsspezifische Gesundheitsförderung sind sowohl biologischer als auch sozialer Art.
Trotz zunehmender Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Faktoren in der Forschung findet dieses Wissen in der Versorgungspraxis oft noch keine Anwendung. Interaktive Technologien können dazu beitragen, geschlechtsspezifische Wissens- und Datenlücken zu schließen sowie zu einer differenzierten Diagnostik, Fallkonzeption und individuelleren Gestaltung von Behandlungspfaden zu kommen. Die vorliegende Fördermaßnahme zielt deshalb auf die Entwicklung und Erprobung interaktiver Technologien für eine nachhaltige Verankerung von Geschlechteraspekten in der medizinischen Forschung und Versorgung. Dies soll individualisierte und geschlechtssensible Gesundheitsförderung für Zielgruppen, die bis dato in der Erforschung bestimmter Pathologien unterrepräsentiert sind, ermöglichen. Damit soll die Lebensqualität der betreffenden Personen erhalten beziehungsweise wiederhergestellt und das Gesundheitssystem entlastet werden.
Die vorliegende Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) ist Teil der Umsetzung der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation der Bundesregierung. Mit der Bekanntmachung werden im Kern drei Missionen der Zukunftsstrategie adressiert: Gesundheit für alle verbessern; digitale und technologische Souveränität Deutschlands und Europas sichern und Potenziale der Digitalisierung nutzen; gesellschaftliche Resilienz, Vielfalt und Zusammenhalt stärken.
Auf Grundlage des BMBF-Forschungsprogramms „Miteinander durch Innovation – Interaktive Technologien für Gesundheit und Lebensqualität“ adressiert die Bekanntmachung das Forschungsfeld „Digital unterstützte Gesundheit und Pflege“ und kann folgende Forschungsthemen umfassen:
- Berührungsarme oder kontaktlose Erfassung von Gesundheitsdaten;
- Verständliche Darstellung komplexer digitaler Gesundheitsinformationen (Gesundheitsdaten-Cockpit);
- Gesundheitsmanagement mit digitalen Interaktionstechnologien;
- Alltag und Gesundheitsvorsorge – einfache Übertragung von selbst erhobenen Daten zwischen Patientinnen und Patienten und dem Fachpersonal in Praxis und Klinik;
- Versorgung über Sektoren und Distanzen ermöglichen: selbstbestimmtes Gesundheitsmanagement begleiten;
- Methoden der Partizipation und Evaluation zur effektiven Beteiligung diverser Nutzergruppen im gesamten Forschungszyklus (zum Beispiel durch Reallabore).
Die Fördermaßnahme adressiert das Ziel des aktuellen Koalitionsvertrags, „geschlechtsbezogene Unterschiede in der Versorgung, bei Gesundheitsförderung und Prävention und in der Forschung“ zu berücksichtigen sowie Diskriminierung und Zugangsbarrieren abzubauen. Beiträge zur Verringerung der Gender Health Gap durch die geförderten Projekte unterstützen das Ziel des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes.
Die Fördermaßnahme leistet zudem einen Beitrag zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung („Sustainable Development Goals“, SDG) der Vereinten Nationen. Sie trägt insbesondere zum dritten Ziel (Gesundheit und Wohlergehen) und fünften Ziel (Geschlechtergleichheit) bei.
1.1 Förderziel
Ziel der Fördermaßnahme ist die Verankerung von Geschlechteraspekten in der medizinischen Forschung und Versorgung mittels interaktiver digitaler Technologien. Es soll erforscht werden, welches Potenzial interaktive Technologien hinsichtlich der Schließung von Daten- und Wissenslücken zu geschlechtsspezifischen Aspekten in der Medizin bergen. Hierdurch soll eine Verbesserung der Datenlage zu geschlechtsspezifischen Unterschieden bei einzelnen Pathologien sowie deren Behandlung geschaffen werden. Dies ist von besonderer Relevanz, um die Qualität von Entscheidungen im Rahmen der fortschreitenden Digitalisierung und Automatisierung der Gesundheitsforschung und des Gesundheitswesens zu sichern.
Interaktive Technologien bieten die Möglichkeit, durch gezielte Erfassung von diagnose- oder behandlungsrelevanten Daten spezifischer Zielgruppen eine bessere Versorgung systematisch zu unterstützen. Dafür müssen geeignete Forschungsdateninfrastrukturen mit standardisierten Datenformaten und relevanten Identitätsmerkmalen ausgebaut und nutzbar gemacht werden. Ein wichtiges Ziel ist daher die übergreifende Vernetzung mit relevanten Initiativen im Gesundheitswesen, mit thematisch passenden internationalen Netzwerken sowie die Wissenschaftskommunikation in Politik und Gesellschaft. Weitere Ziele der Fördermaßnahme sind die Verbesserung der Diagnosestellung sowie die Ausstellung passgenauer Therapieempfehlungen unter Einbezug relevanter Geschlechteraspekte. Eine zentrale Rolle spielt hierbei die einfache und kontinuierliche technologische Erfassung (digitaler) Biomarker. Die zu fördernden Projekte sollen damit langfristig zu einem breiteren Verständnis geschlechtsspezifischer gesundheitsrelevanter Mechanismen und Versorgungspfade beitragen und Anschlussfähigkeit in Wissenschaft und Versorgung sicherstellen. Auch soll die Forschung gestärkt und relevante Anwendungsbereiche gefördert werden.
Zur Untersuchung der Zielerreichung können unter anderem folgende Indikatoren herangezogen werden:
- Etablierung von Netzwerkstrukturen sowie deren Größe und Reichweite
- Teilnahme und Beiträge zum öffentlichen Diskurs sowie der Wissenschaftskommunikation
- Systematische Erfassung und Dokumentation relevanter Geschlechtsmerkmale
- Definierte Anforderungen an Forschungsdatenmanagementpläne
- Nutzung und Pflege von Repositorien
- Nutzung einschlägiger Datenstandards und -prinzipien (zum Beispiel FHIR, FAIR)
- Identifikation relevanter (digitaler) Biomarker sowie Entwicklung innovativer wirkungsvoller Verfahren zur Identifikation und Erhebung von Biomarkern
- Anpassung/Neuentwicklung von Algorithmen oder Symptomcheckern mit geschlechtsrelevanten Aspekten
- Spezifizität der unterstützten Diagnosestellung
- Dauer bis zur Diagnosestellung
- Entwicklung von (Plattform-)Lösungen zur Unterstützung von Therapieempfehlungen
- Passgenauigkeit der unterstützten Therapieempfehlung
- Rückmeldung über Veränderung der Arbeits- und Versorgungsqualität seitens der Behandelnden
- Rückmeldung über Veränderung des Wohlbefindens seitens der Behandelten
- Publikationen (wissenschaftliche Publikationen, Beiträge in Populärmedien, Beiträge auf Konferenzen oder Kongressen)
- Transfer in Versorgungs- und Lehrpraxis (neue Fortbildungen und Lehrveranstaltungen)
- Anzahl von Qualifikationsarbeiten (Bachelor, Master, Promotion)
- Anzahl von Ausgründungen (Spin-offs)
- Anzahl neuer Forschungs- und Industriekooperationen
- Anzahl neuer Patentanmeldungen und Lizensierungen
Aufgrund des breiten Spektrums möglicher Zielsetzungen sollen die geförderten Projekte jeweils passende Ziele und messbare Indikatoren beziehungsweise Kennzahlen zu deren Erreichung festlegen.
1.2 Zuwendungszweck
Zweck der Zuwendung ist die Förderung innovativer Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Bereich interaktiver Technologien, die sich mit der Verankerung von Geschlechteraspekten in der medizinischen Forschung und Versorgung befassen. Verbundvorhaben sollen deutliche Lücken hinsichtlich Geschlechteraspekten in der medizinischen Forschung und Versorgung, allen voran der Diagnosestellung und Therapieempfehlung, identifizieren. Basierend darauf sollen interaktive Technologien erforscht und entwickelt werden, die zu einer Schließung dieser Lücken beitragen.
Hierbei soll unter Einbezug der jeweiligen Zielgruppe und Berücksichtigung von ELSA (ethischen, sozialen und rechtlichen Aspekten) das Potenzial interaktiver Technologien genutzt werden, um zu einer differenzierteren Diagnostik, Fallkonzeption und der Gestaltung von Behandlungspfaden beizutragen. Durch die gezielte Erfassung von diagnose- oder therapierelevanten Daten mit Hilfe interaktiver Technologien (zum Beispiel Wearables, Internet of Things (IoT)-Devices) kann die Versorgung spezifischer Zielgruppen systematisch unterstützt werden. Dabei kann auch untersucht werden, welche weiteren relevanten (digitalen) Biomarker durch den Einsatz interaktiver Technologien identifiziert werden können. In den Projekten sollen zudem Maßnahmen gefördert werden, die Aspekte geschlechtsspezifischer Technologiegestaltung integrieren und dadurch einen Beitrag zu einer nachhaltig nutzbaren Daten- und Software-Basis zu Geschlechteraspekten in der medizinischen Forschung und Versorgung leisten. Darüber hinaus sollen modulabhängig (siehe Gegenstand der Förderung) Aktivitäten zur Vernetzung mit relevanten Initiativen sowie die Identifikation von Best Practices im In- und Ausland gefördert werden.
Durch die interdisziplinäre Zusammenarbeit von Partnern aus Wissenschaft, Wirtschaft und klinischen Anwendern soll sowohl fachliche Expertise gebündelt als auch der Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Gesundheitsversorgung gewährleistet werden. Die Förderung leistet damit wichtige Beiträge zur Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands im Bereich der Digitalisierung des Gesundheitswesens und zur Lebensqualität der Zielgruppe.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie werden thematische Verbundprojekte in drei verschiedenen Modulen gefördert. Die einzelnen Module sowie entsprechende Anforderungen werden in Nummer 2.1 bis 2.2 spezifiziert. Skizzeneinreichungen für die drei Module erfolgen separat und sind voneinander unabhängig.
2.1 Modul 1: Vernetzung und Begleitforschung
Gegenstand der Förderung ist die Entwicklung eines wissenschaftlich begründeten Zielbildes und einer Roadmap zur strukturellen Verankerung von Geschlechteraspekten in der Medizin in Deutschland. Einen Kernaspekt dieser Forschungsaktivitäten bildet die Identifikation der Rolle und des Beitrags digitaler (interaktiver) Technologien zur Berücksichtigung von Geschlechteraspekten in der Medizin.
Dem in Modul 1 geförderten Verbundvorhaben kommt die Funktion eines Netzwerkzentrums zu, welches Verantwortung für die nachhaltige Vernetzung mit relevanten Initiativen im Gesundheitswesen, der Politik und internationalen Netzwerken sowie begleitende Forschung in einschlägigen Bereichen, beispielsweise in Form transnationaler Übersichtsarbeiten zu Best Practices im In- und Ausland trägt. Daneben wird von dem Netzwerkzentrum die Formulierung von Anforderungen an Forschungsdatenmanagementpläne zur Sicherung der Anschlussfähigkeit der in Modul 2 und 3 geförderten Verbundvorhaben erwartet. Hierzu zählen explizit auch die Betrachtung von Daten über den gesamten Lebenszyklus von Datenerhebung bis Datennutzung und die Identifikation geeigneter Repositorien oder anderer Datenräume. Dabei sollten aktuelle Fragestellungen sowie internationale Entwicklungen, beispielsweise zum European Health Data Space oder dem Einsatz von KI in der Medizin, berücksichtigt werden.
Wichtige Bestandteile der angestrebten Verankerung sind der Wissenstransfer in die medizinische Ausbildung und Versorgung sowie die Wissenschaftskommunikation mit der breiten Öffentlichkeit. Zu diesem Zweck sollen sowohl Strategien zur Erreichung der wissenschaftlichen Fachöffentlichkeit als auch zur Kommunikation der Forschungs- und Entwicklungsziele und Zwischenergebnisse in die Gesellschaft in Form eines Konzepts3 vorgelegt werden. Das erlangte Wissen soll außerdem in die Förderprojekte der Module 2 und 3 vermittelt und mit diesen gespiegelt werden. Aktivitäten zur Wissenschaftskommunikation sind in enger Absprache mit dem BMBF und dem beauftragten Projektträger durchzuführen.
2.2 Modul 2 und Modul 3: Angewandte Grundlagenforschung
Gegenstand der Förderung sind Forschungsaufwendungen im Rahmen vorwettbewerblicher wissenschaftlicher Verbundvorhaben. Dabei steht die enge fachliche Zusammenarbeit von Forschenden aus Wissenschaft und Wirtschaft sowie Vertretenden der Zielgruppe (Behandelnde und Behandelte) zur Überprüfung der Umsetzbarkeit grundlegender Forschungsergebnisse in eine spätere wirtschaftliche Nutzung und wissenschaftliche Verwertung im Mittelpunkt.
In Modul 2 und 3 werden Verbundprojekte gefördert, die interaktive Technologien zur Berücksichtigung von Geschlechteraspekten bei der Diagnosestellung (Modul 2) sowie bei Therapieempfehlungen (Modul 3) erforschen und entwickeln. Die wissenschaftlichen Fragestellungen der geförderten Projekte müssen auf klinischen Hypothesen fußen und objektiv prüfbar sein.
Es werden ausschließlich Vorhaben gefördert, die auf wesentliche sozio-technische Innovationen zur Berücksichtigung von Geschlechteraspekten in der Medizin in einem der genannten Einsatzgebiete (Diagnosestellung, Therapieempfehlung) abzielen.
Dabei gelten für alle geförderten Verbundvorhaben in Modul 2 und 3 folgende Anforderungen: Die zu entwickelnden Lösungen sollen Menschen in späteren Lebensphasen (ab 30 Jahre) adressieren. Als potenzielle Zielgruppen können sowohl Behandelnde als auch Behandelte und gegebenenfalls ihre An- und Zugehörigen in den Fokus gerückt werden. Auch Multi-Stakeholder-Lösungen (Anwendungen für die gemeinsame Nutzung von Behandelnden und Behandelten), beispielsweise für Datenerfassung oder Wissenstransfer, sind denkbar.
Das Demonstratorsystem muss Resultat einer nutzerzentrierten Entwicklung sein sowie eine benutzerfreundliche, zielgruppenspezifische Bedienung und Konfiguration ermöglichen. Die Überprüfung der Machbarkeit und Evaluierung soll unter realen Bedingungen durchgeführt werden. Grundsätzlich gilt, dass Nutzende durch geeignete Partizipationsformate, beispielsweise Co-Creation-Ansätze, in die Forschungsprojekte eingebunden werden müssen.
Verbundvorhaben müssen konkrete, messbare Indikatoren zur Messung der eigenen Zielerreichung formulieren.
Gefördert werden können alle Aktivitäten, die zur Erforschung und Entwicklung digitaler Technologien nötig sind, um Geschlechteraspekte bei der Diagnosestellung und Therapieempfehlung zu berücksichtigen. Hierzu zählen unter anderem:
- Zusammenführung, Harmonisierung und Analyse verschiedener Datenquellen und Materialsammlungen zur Identifizierung von Geschlechterunterschieden bei bestimmten Pathologien;
- Identifikation neuer diagnostischer, prognostischer oder prädiktiver (digitaler) Biomarker für angemessene Diagnosestellung beziehungsweise Therapieempfehlung;
- Untersuchung geeigneter Technologien zur Unterstützung der Entscheidungsfindung bei Diagnosestellung sowie Therapieempfehlungen seitens des medizinischen Fachpersonals;
- Untersuchung geeigneter Technologien zur Unterstützung des Therapieprozesses auf Seite der Behandelten und gegebenenfalls ihrer An- und Zugehörigen.
Nicht gefördert werden:
- Projekte, die im Wesentlichen eines des folgenden medizinischen Fachgebiete adressieren: Onkologie, Psychiatrie, Reproduktionsmedizin, Neurologie;
- Projekte, bei denen der Technologieeinsatz nicht eindeutig einem der Themenfelder Datenmanagement, Diagnoseunterstützung, Therapieempfehlung und/oder Wissenstransfer zugeordnet werden kann;
- Projekte, deren Zweck im Wesentlichen die direkte Zulassung und Zertifizierung eines Medizinproduktes ist;
- klinische Studien.
3 Zuwendungsempfänger
Für alle Vorhaben in Modul 1 gilt: Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen.
Für alle Vorhaben in Modul 2 und Modul 3 gilt: Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Start-ups, KMU und mittelständische Unternehmen), Krankenhäuser und Kliniken, Verbände, Vereine und Non-Profit-Organisationen.
Nicht antragsberechtigt sind Privatpersonen.
Von den Verbundpartnern ist ein Koordinator zu benennen.
Bei der Zusammenstellung der Projektteams sowie der Konsortien wird Diversität begrüßt.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtung, andere Institution, die Forschungsbeiträge liefert, Verband, Verein oder Non-Profit-Organisation, Krankenhäuser, Kliniken und Einrichtungen der psychotherapeutischen Versorgung), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.4
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.5 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und -ziele müssen den Stand von Wissenschaft und Technik deutlich übertreffen und durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sein. Die Risiken sind entsprechend darzustellen.
Voraussetzung für die Förderung in Modul 2 und 3 ist das Zusammenwirken von Beteiligten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Klinik zur Lösung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsaufgaben. Die Forschungsverbünde sollen interdisziplinär ausgerichtet sein und einen Zugang zur Zielgruppe nachweisen können.
Die Vorhaben müssen darlegen, wie sie die angemessene Berücksichtigung der relevanten rechtlichen (zum Beispiel Fragen zu Datenschutz und Datensicherheit), ethischen und sozialen Aspekte (ELSA) sicherstellen. Das gilt vor allem für die Datenverarbeitung und -nutzung, die Einbindung von Nutzenden bei Befragungen und Feldstudien sowie für Entwicklungen, die auf einer umfassenden Sammlung und Verarbeitung von Daten von Nutzerinnen und Nutzern basieren. Zudem sollte aus der Skizze hervorgehen, dass die Vorhaben im Projektverlauf einem Forschungsdatenmanagementplan folgen. Dieser sollte unter anderem Überlegungen zur Datenaufzeichnung, Datenverarbeitung und Datennutzung beinhalten.
Darüber hinaus müssen Antragsteller zur interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen geförderten Verbünden bereit sein. Es wird erwartet, dass sie sich an den öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF beteiligen.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).6
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Für Modul 1 ist eine Förderung mit einer Laufzeit von bis zu vier Jahren vorgesehen. Für Modul 2 und 3 ist eine Laufzeit von in der Regel drei Jahren vorgesehen.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.8
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Interaktive Technologien für Gesundheit und Lebensqualität“
Steinplatz 1
10623 Berlin
Telefon: 030/ 310078 – 5512
Internet: http://www.interaktive-technologien.de/foederung/bekanntmachungen/gege
Ansprechpersonen sind:
Dr. Felicitas Muth
Dr. Bettina Schmietow
Maxie Lutze
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_ formulare&formularschrank=bmbf
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger VDI/VDE-IT angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (
https://foerderportal.bund.de/easyonline
). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
7.2 Antragsverfahren
Das Antragsverfahren für Modul 1 ist einstufig angelegt.
Das Antragsverfahren für Modul 2 und 3 ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Einstufiges Antragsverfahren (Modul 1)
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Anträge sind bis spätestens 17. September 2024 um 14 Uhr über „easy-Online“ einzureichen (
https://foerderportal.bund.de/easyonline
). Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Dem Projektformular, das mittels „easy-Online“ erstellt wird, soll eine elektronische Projektskizze beigefügt werden, durch die die Erfüllung der inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen wird.
Diese Skizze darf einen Umfang von 20 DIN-A4-Seiten exklusive Deckblatt, Literaturverzeichnis und weiterer Anhänge (beispielsweise Letter of Intent) nicht überschreiten. Projektskizzen sind in einer gut lesbaren Form (10 Punkt Schriftgröße, Arial, 1,5-zeilig, mindestens 2 cm Rand, umlaufend) anzufertigen. Die Projektskizze muss ein fachlich beurteilbares Konzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten. Im Konzept sollen die Ziele des Verbundprojekts, die Organisationsstruktur und das Arbeitsprogramm vor dem Hintergrund des aktuellen Stands von Forschung und Technik erläutert werden.
Für die geplanten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten muss eine überzeugende wissenschaftliche Begründung vorgelegt werden.
Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Unterlagen direkt mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen, um Fragen zur Einreichung zu klären. Gliederungsvorschläge für die Projektskizze finden sich unter https://www.interaktive-technologien.de/foerderung/bekanntmachungen/gege
Es steht den Antragstellern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.
Eine förmliche Kooperationsvereinbarung ist für die Antragstellung noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, eine förmliche Kooperationsvereinbarung zeitnah nach Projektbeginn abschließen zu können.
Aus der Vorlage der Anträge kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Einordnung in den thematischen Schwerpunkt der Bekanntmachung (Leistung eines substanziellen Beitrags zur Verankerung von Geschlechteraspekten in der Medizin sowie zur Verbesserung der Datenlage zu geschlechtsspezifischen Unterschieden bei einzelnen Pathologien und ihrer Behandlung)
- wissenschaftliche Innovationshöhe (Darstellung des spezifischen Mehrwerts des Vorhabens gegenüber dem aktuellen Stand der Forschung; Reflexion von Forschungslücken; Darlegung der Forschungsfragen)
- praktischer Innovationseffekt (Konzept und Methodik zur Identifikation von Querschnittsthemen, Best-Practices und Unterstützungspotenzial der Vorhaben in Modul 2 und 3)
- Qualität des Lösungsansatzes und des Arbeitsplans (Aussagefähigkeit des Arbeitsplans inklusive objektivierbarer Ziele; Angemessenheit des personellen und finanziellen Einsatzes)
- Festlegung von Meilensteinzielen mit quantitativen und nachprüfbaren Kriterien
- Nachhaltigkeit des Forschungsdatenmanagements (beispielsweise durch Nutzung von Repositorien) inklusive Identifikation von Anforderungen (beispielsweise FAIR, FHIR) an die Verbundprojekte aus Modul 2 und 3
- Community-Building (Konzept zur Vernetzung der Verbundprojekte untereinander sowie mit relevanten Initiativen im Gesundheitswesen und internationalen Netzwerken)
- Wissenschaftskommunikationskonzept (Verknüpfung von Forschungsgegenstand und Kommunikationsziel; Wissenstransfer in die Gesellschaft und Politik)
- Qualifikation des/der Einreichenden und Zusammensetzung des Konsortiums (Qualifikationen und Vorarbeiten der Projektpartner)
- Qualität des Verwertungskonzeptes (Anstreben einer nachhaltigen Lösung unter Berücksichtigung von Standards; Anschlussfähigkeit an bestehende Strukturen)
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.2.2 Zweistufiges Antragsverfahren (Modul 2 und 3)
7.2.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik bis spätestens 30. September 2024 um 14 Uhr zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Darüber hinaus ist dem Projektträger das Formular „Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten“ von jedem wirtschaftlich tätigen Verbundpartner elektronisch vorzulegen. Hierfür müssen die betreffenden Verbundpartner das Formular „Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten“ rechtsverbindlich unterschreiben und einen Scan des originalen Papierdokuments als PDF-Datei oder eine PDF-Datei mit qualifizierter elektronischer Signatur als Anhang zur Skizze bei „easy-Online“ hochladen. Es muss sichergestellt sein, dass es sich bei dem Unternehmen nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ laut EU-Beihilferecht (hier: Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) handelt.
Die Erklärung inklusive Begriffsdefinition gemäß AGVO finden Sie unter folgendem Link: https://vdivde-it.de/de/media/1357
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Dem Projektformular, das mittels „easy-Online“ erstellt wird, soll eine elektronische Projektskizze beigefügt werden, durch die die Erfüllung der inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen wird.
Diese Skizze darf einen Umfang von zwölf DIN-A4-Seiten exklusive Deckblatt, Literaturverzeichnis und weiterer Anhänge (beispielsweise Letter of Intent) nicht überschreiten. Projektskizzen sind in einer gut lesbaren Form (10 Punkt Schriftgröße, Arial, 1,5-zeilig, mindestens 2 cm Rand, umlaufend) anzufertigen. Die Projektskizze muss ein fachlich beurteilbares Grobkonzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten. Im Grobkonzept sollen die Ziele des Verbundprojekts, die Organisationsstruktur und das Arbeitsprogramm vor dem Hintergrund des aktuellen Stands von Forschung und Technik erläutert werden.
Für die geplanten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten muss eine überzeugende wissenschaftliche Begründung vorgelegt werden.
Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Unterlagen direkt mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen, um Fragen zur Einreichung zu klären. Gliederungsvorschläge für die Projektskizze finden sich unter https://www.interaktive-technologien.de/foerderung/bekanntmachungen/gege
Zur Erstellung und Einreichung von Projektskizzen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (
https://foerderportal.bund.de/easyonline
) zu nutzen.
Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind. Eine förmliche Kooperationsvereinbarung ist für die erste Verfahrensstufe (Projektskizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förmlichen Antragstellung (zweite Verfahrensstufe, siehe unten) eine förmliche Kooperationsvereinbarung zeitnah nach Projektbeginn abschließen zu können.
Aus der Vorlage der Projektskizzen kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen für Modul 2 und 3 werden unter Hinzuziehung externer Gutachterinnen und Gutachter nach den folgenden Kriterien bewertet:
- Einordnung in den thematischen Schwerpunkt der Bekanntmachung (Entwicklung innovativer Technologien zur Verbesserung der Diagnosestellung und Ausstellung passgenauer Therapieempfehlungen unter Einbezug relevanter Geschlechteraspekte)
- Wissenschaftlich-technische Innovationshöhe (Abgrenzung von bereits existierenden Lösungen und Forschungs- und Entwicklungsprojekten; Darstellung konkreter wissenschaftlich-technischer Risiken und Strategien zum Umgang mit ihnen)
- Praktischer Innovationseffekt (mittel- und langfristiger Mehrwert für die Verankerung von Geschlechteraspekten in der Medizin; soziale Effekte)
- Qualität des wissenschaftlich-technischen Lösungsansatzes und des Arbeitsplans (Aussagefähigkeit des Arbeitsplans inklusive objektivierbarer Ziele; Angemessenheit des personellen Einsatzes)
- Umsetzung eines integrierten Forschungs- und Entwicklungsansatzes und Berücksichtigung der relevanten rechtlichen, ethischen und sozialen Aspekte
- Berücksichtigung eines nachhaltigen Forschungsdatenmanagements
- Qualifikation der Partner und Zusammensetzung des Konsortiums (Qualifikationen und Vorarbeiten der Projektpartner; multidisziplinäre Kompetenzen im Konsortium; Beteiligung von mindestens einem Start-up, KMU oder mittelständischem Unternehmen)
- Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen (Nachvollziehbarkeit der Aufwendungen im Verhältnis zur wissenschaftlich-technischen Innovationshöhe und zum Innovationseffekt)
- Qualität des wirtschaftlichen Verwertungskonzepts (Schilderung eines Geschäftsmodells und potenzieller Marktzugänge; Analyse des Zielmarktes)
- Konzept zur Zusammenarbeit mit dem Netzwerkzentrum (Modul 1) und zu Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (
https://foerderportal.bund.de/easyonline
). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Anträge, die nach der mitgeteilten Frist eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der beauftragte Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität. Der Antragsteller hat zum Nachweis der beihilferechtlichen Konformität geeignete Erklärungen, Unterlagen und Nachweise vorzulegen oder nachzureichen und gegebenenfalls gegenüber der Europäischen Kommission mitzuwirken, insbesondere im Fall einer etwaig beihilferechtlich notwendigen Einzelnotifizierung. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.
Insbesondere werden in dieser zweiten Phase die Anträge hinsichtlich der detaillierten Arbeitspläne der Vorhabenbeschreibungen, Finanzierungs- sowie Verwertungspläne geprüft.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Umsetzung von Auflagen aus der ersten Stufe,
- Organisation der Zusammenarbeit im Verbund,
- Festlegung von Meilensteinzielen mit quantitativen und nachprüfbaren Kriterien,
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel zur Durchführung der in dem Arbeitsplan aufgeführten Aktivitäten,
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen der Fördermaßnahme und der Indikatoren zur Untersuchung der Zielerreichung in Nummer 1.1,
- Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung, Darstellung wissenschaftlich-technischer und wirtschaftlicher Risiken.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, bei der finalen Auswahl der Projektideen auf eine möglichst große Vielfalt der adressierten Anwendungsfälle und Lösungsansätze zu achten.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 27. Juni 2024
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Sibylle Quenett
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens sowie
- die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.9
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.10
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
- 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- industrielle Forschung;
- experimentelle Entwicklung
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- ii) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung;
- iii) der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen;
- iv) das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt.
c) um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanten Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
3 - Für weitere Informationen zur Wissenschaftskommunikation im Rahmen der Projektförderung siehe auch:
https://www.bmbf.de/SharedDocs/Publikationen/de/bmbf/1/668936_Wissenschaftskommunikation_in_der_Projektfoerderung.pdf?__blob=
publicationFile&v=3
4 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
5 - Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
6 -
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare
, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
7 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise unter Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. 2016 C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
8 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
9 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
10 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter
https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de
aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.
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