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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Anwendungen in der zivilen Sicherheit“ im Rahmen des Programms „Forschung für die zivile Sicherheit – Gemeinsam für ein sicheres Leben in einer resilienten Gesellschaft“ der Bundesregierung, Bundesanzeiger vom 24.06.2024

Vom 23.05.2024

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen


Zivile Sicherheit ist eine der wesentlichen Grundvoraussetzungen für Lebensqualität und Wertschöpfung in Deutschland. Gesellschaftliche Veränderungsprozesse, wachsende sicherheitspolitische und globale Herausforderungen, aber auch soziale und technologische Innovationen machen es erforderlich, dass sicherheitsunterstützende Prozesse und Sicherheitslösungen kontinuierlich weiterentwickelt und zukunftsfähig gestaltet werden. Im Rahmenprogramm der Bundesregierung „Forschung für die zivile Sicherheit – Gemeinsam für ein sicheres Leben in einer resilienten Gesellschaft“ werden daher ganzheitliche Forschungsansätze unter transdisziplinärer Einbindung von Wissenschaft, Wirtschaft und Anwendern sowie deren praxisnahe Erprobung gefördert. Dahinter steht der Anspruch, sich souverän und bestmöglich auf Risiken, Gefahren sowie Krisen- und Katastrophenlagen vorzubereiten, diese im Idealfall zu verhindern beziehungsweise etwaige Folgen zu reduzieren.


Dazu müssen die Anwender im Bereich der zivilen Sicherheit – wie beispielsweise Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, Hilfsorganisationen, Betreiber kritischer Infrastrukturen oder Gebietskörperschaften (zum Beispiel Kommunen) – handlungsfähig sein und über aktuelles Know-how sowie innovative Lösungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen. Um die Innovationsfähigkeit der Anwender zu steigern und die Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen zu unterstützen, bedarf es einer verstärkten Beteiligung dieser Akteure an Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie einer nachhaltigen Kooperation mit Unternehmen und wissenschaftlichen Partnern. Zudem wird eine forschungsaffine unternehmerische Landschaft benötigt, die innovative Lösungen für die zivile Sicherheit deutlich über den Stand von Wissenschaft und Technik hinaus weiterentwickelt, ihre Forschungsarbeiten an den Bedarfen der Anwender ausrichtet, Marktchancen im Bereich der zivilen Sicherheit nutzt und so dazu beiträgt, diese Lösungen in Form von Produkten, Dienstleistungen und Verfahren für die Anwendung verfügbar zu machen. Wenn Anwender und Unternehmen befähigt werden, zusammen und gegebenenfalls mit Partnern aus der Wissenschaft innovative Sicherheitslösungen zu entwickeln und diese in die Praxis zu bringen beziehungsweise zu verwerten, wird eine wichtige Grundlage für den Erhalt und den Ausbau der zivilen Sicherheit geschaffen.


Dabei wird im Rahmen des Sicherheitsforschungsprogramms der Begriff des Praxistransfers beziehungsweise der Verwertung über den wissenschaftlichen (zum Beispiel Publikationen, Doktoranden) und den wirtschaftlichen Aspekt (zum Beispiel Patente, Lizenzen, Produkte und Dienstleistungen) hinaus explizit erweitert um den Aspekt der Nutzung der Ergebnisse durch Anwender, die sich weder der wissenschaftlichen noch der wirtschaftlichen Verwertung zurechnen lässt. Dieser umfasst vor allem die Verbreitung und Anwendung von soziotechnischen Sicherheitslösungen unmittelbar bei den Anwendern beziehungsweise in deren Arbeitsumfeld (zum Beispiel landes- oder bundesweite Anwendung eines Evakuierungsleitfadens innerhalb einer Hilfsorganisation, Verbreitung eines KI-Tools zur Auswertung von Social Media innerhalb der Bundes- und Landespolizeien).


Die Förderrichtlinie ist für die Teilnahme ausländischer Partner geöffnet (siehe Nummer 3).


Darüber hinaus ist diese Förderrichtlinie für bilaterale Projekte mit Partnern aus Österreich geöffnet. Österreich und Deutschland wollen mit ihrer seit dem Jahr 2013 bestehenden bilateralen Kooperation bei der Sicherheitsforschung nicht nur die nationale Sicherheit stärken, sondern auch einen Beitrag zur grenzüberschreitenden und in Folge europäischen Sicherheitsarchitektur leisten.


1.1 Förderziel


Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, innovative und praxistaugliche Sicherheitslösungen durch Unternehmen und Anwender zu realisieren, die innerhalb eines zivilen Sicherheitsszenarios aktuelle Fähigkeitslücken der Anwender schließen oder deren Bedarfen in anderer Weise entsprechen.


Unmittelbar diesem Ziel zugeordnet ist das Bestreben, nachhaltige Forschungskooperationen zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Anwendern entlang der unterschiedlichen Fragestellungen aus dem Bereich der zivilen Sicherheit zu initiieren und auszubauen, um so einen wirksamen Transfer von Forschungsergebnissen in innovative und praxistaugliche Lösungen für die zivile Sicherheit zu erreichen und auf diese Weise die Innovationskraft in diesem Bereich zu steigern.


Die positive Hebelwirkung der Förderrichtlinie für die zivile Sicherheit in Deutschland, die adressierte Kompetenzsteigerung der Anwender sowie die Überführung von Lösungen in die Praxis sollen nach Beendigung der Projekte messbar und/oder nachvollziehbar sein. Anzustrebende Ergebnis- und Verwertungserwartungen sind beispielsweise Erfindungs- und Schutzrechtsanmeldungen, getätigte Investitionen, geplante Portfolio- und Produkterweiterungen, innovative Verfahren, Dienstleistungen, Leitfäden, Handlungsempfehlungen für und Beratung von Entscheidungsträgern in Politik und Verwaltung, Konzepte für die Aus- und Weiterbildung, Veröffentlichungen, Konferenzbeiträge sowie Qualifizierungsarbeiten.


1.2 Zuwendungszweck


Der Zuwendungszweck dieser Förderrichtlinie ist die Förderung von Verbundvorhaben zur Erforschung, Entwicklung und Erprobung von neuen Lösungsansätzen im Bereich der zivilen Sicherheit unter Koordination eines Anwenders oder eines Unternehmens. In den geförderten Vorhaben soll eine interdisziplinäre und kooperative Zusammenarbeit zwischen Anwendern, Wirtschaft und Wissenschaft wirksam werden.


Um die uneingeschränkte Handlungsfähigkeit Deutschlands im Krisen- und Katastrophenfall zu gewährleisten, braucht es im Bereich der zivilen Sicherheit auch technologische Souveränität. Hier spielen Unternehmen die zentrale Rolle, indem sie Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in neue Technologien, Produkte, Prozesse oder Dienstleistungen umsetzen und für Anwender verfügbar machen. Als Partner in Innovations- und Wertschöpfungsketten sind sie Treiber des technologischen Fortschritts und tragen wesentlich zur Innovationsdynamik und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft sowie zur Verfügbarkeit neuer Lösungen für die Anwender im Bereich der zivilen Sicherheit bei.


Mit dieser Förderrichtlinie werden mittels zweier Module die beiden Akteursgruppen Anwender und Unternehmen jeweils gezielt angesprochen (Modul Anwender, Modul Unternehmen) und bei der Erforschung und Entwicklung innovativer Lösungen für die zivile Sicherheit unterstützt.


1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).


Da sich der Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und der BHO nicht auf das Ausland erstreckt, kann dort ein Verwaltungsakt (Zuwendungsbescheid) nicht erlassen werden. Stattdessen wird im Fall der Einbindung eines ausländischen Partners mit diesem Zuwendungsempfänger ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen (Zuwendungsvertrag). Bei der Gewährung einer Zuwendung an Empfänger mit Sitz im Ausland werden die vorgenannten Bestimmungen für einen Zuwendungsbescheid analog angewendet.


Letztgenannter Abschnitt gilt nicht für Vorhaben der deutsch-österreichischen Kooperation (siehe Nummer 4).


2 Gegenstand der Förderung


Gefördert werden anwender- oder unternehmensgeführte, vorwettbewerbliche Verbundprojekte, deren Forschungs- und Entwicklungsarbeiten an konkreten aktuellen Bedarfen der Anwender orientiert sind und die ohne Förderung nicht durchgeführt werden können. Dabei muss ein ziviles Sicherheitsszenario zugrunde liegen und die angestrebte Lösung muss dazu beitragen, die zivile Sicherheit zu stärken. Geförderte Vorhaben erfordern in der Regel die enge interdisziplinäre Zusammenarbeit von Wissenschaft, Wirtschaft und Anwendern und weisen einen inhaltlichen Bezug zu einem oder mehreren der nachfolgenden Handlungsfelder des Programms „Forschung für die zivile Sicherheit – Gemeinsam für ein sicheres Leben in einer resilienten Gesellschaft“ auf:

  • Bevölkerungsschutz stärken
  • Hybride Bedrohungen besser bewältigen
  • Sichere Versorgung unterstützen
  • Resilienz der Bevölkerung steigern
  • Sicheres Leben ermöglichen


Innerhalb dieses Rahmens ist ein weites Spektrum von Aktivitäten förderfähig – von der anwendungsbezogenen Erforschung neuer Technologien und Konzepte bis hin zur Weiterentwicklung und Qualifizierung vorhandener Lösungen für spezifische, bisher nicht abgedeckte Anwendungsbereiche.


Sofern für die spätere Umsetzung in die Anwendungspraxis zielführend, sollen auch rechtliche Fragestellungen (zum Beispiel Datenschutz, Haftungsfragen) sowie ethische, kulturelle und soziale Aspekte in die Arbeiten einbezogen werden.


Grundsätzlich müssen alle Verbundprojekte folgende Anforderungen erfüllen:

  • Die Verbundprojekte müssen eine klar definierte Aufgabenstellung sowie konkret spezifizierte Ziele aufweisen, so dass eine Erfolgskontrolle nach Abschluss der Arbeiten möglich ist.
  • Die geplanten Arbeiten müssen den für die Praxisnutzung der angestrebten Lösung nötigen Forschungs- und Entwicklungsbedarf vollständig adressieren.
  • Die angestrebten Ergebnisse müssen über den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen. Sie müssen ein hohes Anwendungspotenzial und klare Vorteile insbesondere gegenüber bereits vorhandenen/verfügbaren Lösungen nachweisen (Innovationshöhe).
  • Wichtigster Erfolgsindikator dieser Förderrichtlinie ist die Umsetzung, Anwendung und/oder Verbreitung der erarbeiteten Forschungs- und Entwicklungsergebnisse entsprechend dem vorzulegenden Verbreitungs- und Verwertungsplan. Daher müssen die Verbundprojekte für die erwarteten Ergebnisse eine konkrete Anwendungs- und Verwertungsperspektive nachvollziehbar darlegen und alle dazu notwendigen Akteure einbeziehen.


Darüber hinaus gelten gesonderte Kriterien innerhalb der Module


Modul Anwender

  • Die Verbundprojekte müssen durch einen Anwender initiiert und koordiniert werden, der die angestrebten Ergebnisse im Anschluss selbst in der eigenen Praxis einsetzt beziehungsweise umsetzt oder in seinem Arbeitsumfeld verbreiten wird und dies nachvollziehbar darlegen kann.
  • Die angestrebten Ergebnisse müssen einem dringlichen und aktuellen Bedarf des Anwenders entsprechen oder eine bestehende Fähigkeitslücke schließen und zielgerichtet dessen Handlungsfähigkeiten verbessern.
  • Die praxisnahe Verifizierung, Validierung und Demonstration der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse, etwa durch wissenschaftlich begleitete Feldversuche oder vorkommerzielle Praxistests, sind dabei wichtige Aspekte. Ziel ist es, anhand von Demonstratoren die Funktionsfähigkeit sowie das Unterstützungspotenzial der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse unter realistischen Einsatzbedingungen zu erproben, ohne dass es zu einer Verzerrung des Marktes kommt. Eine sich an die Erprobung anschließende Produktentwicklung ist ausdrücklich nicht Gegenstand der Förderung.
  • Gefördert werden Verbundprojekte, die neben dem koordinierenden Anwender mindestens einen und maximal zwei weitere Verbundpartner (Forschungseinrichtung und/oder Unternehmen) umfassen. Im begründeten Einzelfall kann darüber hinaus ein weiterer Anwender oder eine direkt dem Anwender zugeordnete Forschungs-/Ausbildungseinrichtung (zum Beispiel Hochschulen der Polizeien oder Landesfeuerwehrschulen) als geförderter Partner einbezogen werden, wenn dadurch die Breitenwirkung oder das Transferpotenzial nachvollziehbar erhöht wird. Weitere Partner können ohne Förderung assoziiert eingebunden werden.
  • Aufgabenstellung und Zusammensetzung der Konsortien müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass alle wesentlichen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch das Konsortium erbracht werden können. Eine Auslagerung durch Forschungs- und Entwicklungsunteraufträge an Dritte ist nicht zulässig.
  • Die Laufzeit der Vorhaben ist in der Regel auf einen Zeitraum von zwei Jahren angelegt, um zeitnah auf aktuelle Bedarfe reagieren zu können. Nur in besonders zu begründenden Ausnahmefällen kann eine längere Laufzeit von bis zu drei Jahren gefördert werden.
  • Die Laufzeit von Vorhaben im Rahmen der deutsch-österreichischen Kooperation ist auf zwei Jahre angelegt.

Modul Unternehmen

  • Die Verbundprojekte müssen durch ein Unternehmen initiiert, koordiniert und in enger Kooperation mit relevanten Anwendern durchgeführt werden. Die Einbindung der Anwender kann als geförderter oder als assoziierter Partner erfolgen. Darüber hinaus können weitere Partner (zum Beispiel Unternehmen oder Forschungseinrichtungen) gefördert eingebunden werden, sofern diese zur Zielerreichung des Verbundprojekts notwendig sind. Erwartet wird eine klare Fokussierung der Projekte auf eine konkrete Aufgabenstellung.
  • Der Nutzen des Vorhabens muss in erster Linie den beteiligten Unternehmen zugutekommen. Die für das Projekt insgesamt beantragten Fördermittel müssen zu mehr als 50 Prozent den beteiligten Unternehmen gewährt werden.
  • Die Laufzeit der Vorhaben ist auf einen Zeitraum von drei Jahren angelegt. Die Laufzeit von Vorhaben im Rahmen der deutsch-österreichischen Kooperation ist auf zwei Jahre angelegt.


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind Anwender sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Behörden und deren Forschungseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen.


Anwender im Sinne der Förderrichtlinie sind

  1. Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie Hilfsorganisationen,
  2. Betreiber Kritischer Infrastrukturen,
  3. Gebietskörperschaften,
  4. relevante zivilgesellschaftliche Organisationen sowie
  5. Unternehmen der privaten Sicherheitswirtschaft und -industrie.


Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtung, Behörde, Verband, Non-Profit-Organisation), in Deutschland verlangt.


Davon abweichend kann im begründeten Ausnahmefall auch ein ausländischer Partner in das Verbundprojekt einbezogen werden, wenn dies zur Einbindung besonderer Kompetenzen oder in anderer Weise zur Erreichung der Förderziele notwendig ist. Für die Arbeiten des ausländischen Partners können bis zu 20 Prozent der insgesamt erforderlichen Zuwendungssumme eingesetzt werden.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.


Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, wird auf den FuEuI-Unionsrahmen verwiesen.2


KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Euro­päischen Union erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Einzelvorhaben sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig.


Skizzeneinreicher sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine EU-Förderung möglich ist. Ebenso ist durch die Einreicher zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Skizze kurz dargestellt werden.


Im Fall einer Kooperation mit einem österreichischen Partner ist ebenso das österreichische Sicherheitsforschungsprogramm KIRAS beziehungsweise das etwaige Nachfolgeprogramm einschlägig.


Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).4


Weitere Partner können über das Instrument der assoziierten Partnerschaft in den Verbund eingebunden werden. Die Kosten der Teilnahme assoziierter Partner an Verbundsitzungen können über einen der Verbundpartner mit beantragt werden.


Basis für gemeinsame deutsch-österreichische Projekte ist die Vereinbarung zwischen dem BMBF und dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen (BMF) zur Kooperation auf dem Gebiet der zivilen Sicherheitsforschung vom 4. April 2013. Vorhaben österreichischer Partner können vom österreichischen BMF auf Basis der jeweils gültigen KIRAS-Ausschreibung (beziehungsweise Ausschreibungen eines etwaigen Nachfolgeprogramms) gefördert werden. Besondere Hinweise für die Vorlage von Projektskizzen durch deutsch-österreichische Konsortien sind abrufbar unter https://www.projekt-portal-vditz.de/HinweiseZuBilateralenProjekten.


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie wird eine angemessene Eigenbeteiligung – in der Regel mindestens 50 Prozent der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten − vorausgesetzt.


Für KMU kann die Beihilfeintensität nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a AGVO durch entsprechende Aufschläge erhöht werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind (KMU-Bonus, siehe Anlage).


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.


Bemessungsgrundlage für Behörden auf Bundes- und Landesebene sowie vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.


Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft. Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.6 Über Aspekte der Wissenschaftskommunikation hinaus sollen dabei auch Maßnahmen ergriffen werden, die durch eine wirksame Kommunikation für eine hohe Sichtbarkeit und Anschlussfähigkeit der Ergebnisse sorgen.


Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.


CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.


Zur Vereinfachung der Antragstellung sind im Rahmen dieser Förderrichtlinien folgende Pauschalierungen möglich:

  • sächliche Verwaltungsausgaben/Materialkosten (Ausgaben/Kostenbasis):
    Aufwendungen für Verbrauchsmaterial, Literatur, Druckarbeiten et cetera können mit 5 Prozent der Gesamtsumme der Personalausgaben/-kosten pauschal veranschlagt werden. Abrechnungsfähig sind nur die tatsächlich entstandenen und nachzuweisenden Aufwendungen.
  • Dienstreisen: Aufwendungen für Dienstreisen können mit 3 Prozent der Gesamtsumme der Personalausgaben/-kosten pauschal veranschlagt werden. Abrechnungsfähig sind nur die tatsächlich entstandenen und nachzuweisenden Aufwendungen.


Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Vorhaben müssen zur Mitte der Projektlaufzeit einen Abbruchmeilenstein vorsehen. Über die Fortführung eines Vorhabens wird auf der Basis der Ergebnisse der Projektpräsentation entschieden, nachdem erforderlichenfalls geänderte Arbeitspläne vorgelegt worden sind.


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies derart erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.


Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.


Über Aspekte der Wissenschaftskommunikation hinaus sollen alle Zuwendungsempfänger auch geeignete Maßnahmen für eine wirksame Kommunikation mit weiteren interessierten Akteuren einplanen und darlegen, die für eine hohe Sichtbarkeit und Anschlussfähigkeit der Ergebnisse sorgen.


Leopoldina und Deutsche Forschungsgemeinschaft haben am 11. November 2022 „Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung“ veröffentlicht (Informationenunter: https://www.leopoldina.org/fileadmin/redaktion/Publikationen/Nationale_Empfehlungen/2022_DFG-Leopoldina_Empfehlungen_Wissenschaftsfreiheit_web.pdf). Hoch­schulen sind aufgefordert, die Empfehlungen zu beachten und eigenverantwortlich umzusetzen. Insbesondere sind sie gehalten, mögliche Risiken frühzeitig zu identifizieren und die in der Empfehlung genannten Schritte einzuleiten. Gleiches gilt auch für die übrigen Zuwendungsempfänger.


7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:


VDI Technologiezentrum GmbH
Projektträger Sicherheitsforschung
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf


Ansprechpartner Modul Anwender
Dr.-Ing. Frank Sicking
Telefon: +49 2 11/62 14 – 323
Telefax: +49 2 11/62 14 – 97587
E-Mail: sicking@vdi.de


Ansprechpartner Modul Unternehmen
Dr. Lars Winking
Telefon: +49 2 11/62 14 – 587
Telefax: +49 2 11/62 14 – 97323
E-Mail: winking@vdi.de


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.


Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.


Die für eine Beteiligung an der Förderrichtlinie benötigten Informationen sind beim Projektträger verfügbar, ebenso wie die verbindlichen Vorlagen für die Skizzenerstellung. Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung der Projektskizze Kontakt mit den oben genannten Ansprechpartnern beim Projektträger aufzunehmen sowie das diese Förderrichtlinie begleitende Dokument „FAQ“ zu lesen.


7.2 Zweistufiges Antragsverfahren


Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


Um neue, sich in der zivilen Sicherheit aktuell abzeichnende Lösungsansätze zeitnah aufgreifen zu können, ist es regelmäßig möglich, Projektskizzen unter eindeutiger Zuordnung zum „Modul Anwender“ oder zum „Modul Unternehmen“ einzureichen. Einreichungsstichtage für Projektskizzen sind jeweils der 15. März und der 15. September eines Jahres.


Der erstmalige Einreichungsstichtag ist der 15. September 2024, der letzte Einreichungsstichtag ist der 15. September 2029.


Die Einreichung von Skizzen im Rahmen der deutsch-österreichischen Kooperation ist nur einmal jährlich zum 15. März möglich, beginnend mit dem 15. März 2025.


In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger zu den oben genannten Stichtagen zunächst Projektskizzen vorzulegen. Die Vorlage erfolgt ausschließlich in elektronischer Form (siehe auch Nummer 7.1).


Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach den oben angegebenen Zeitpunkten eingehen, können aber möglicherweise erst zum nächstmöglichen Stichtag beziehungsweise nach dem letztgenannten Stichtag am 15. September 2029 nicht mehr berücksichtigt werden.


Die Verbundpartner reichen,

  • beim Modul Anwender vertreten durch einen Anwender als Koordinator (siehe Nummer 2),
  • beim Modul Unternehmen vertreten durch ein Unternehmen als Koordinator,


eine begutachtungsfähige, gut verständliche und ohne weitere Hilfsmittel nachvollziehbare Projektskizze im Umfang von maximal 15 DIN-A4-Seiten ein (inklusive Anlagen, Schriftgrad 12). Bei Einbindung assoziierter Partner sind für jeden dieser Partner formlose Bestätigungen der beabsichtigten Mitwirkung inkl. spezifischer Darstellung von Art und Umfang der Mitwirkung als Anhang (zusätzlich zu den 15 DIN-A4-Seiten) beizufügen.


Pro Verbund ist eine gemeinsame Projektskizze durch den Koordinator vorzulegen.


Die verbindlichen Muster zur Erstellung der Projektskizzen zu den Modulen werden durch den zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) zur Verfügung gestellt.


Skizzen zu beiden Modulen sind wie folgt zu gliedern:

  1. Thema und Zielsetzung des Vorhabens, Beschreibung des Sicherheitsszenarios,
  2. Stand von Wissenschaft und Technik, angestrebte Innovationen, eigene Vorarbeiten, Verwertungslage und – soweit zutreffend – Patentsituation sowie Darstellung des Vorteils gegenüber bereits verfügbaren Lösungen,
  3. Lösungsansatz und wissenschaftliches Vorgehen,
  4. wissenschaftlich-technisches und – falls einschlägig – wirtschaftliches Risiko, Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung,
  5. Verbundstruktur, Kurzdarstellung der beantragenden Verbundpartner (Darlegung der Aufgabenbereiche der Anwender, der Umsetzungsperspektiven, gegebenenfalls der Geschäftsmodelle und des Marktzugangs), Darstellung der Kompetenzen der Verbundpartner, gegebenenfalls Darstellung der Notwendigkeit, einen ausländischen Partner einzubinden,
  6. Arbeitsplan, Definition von weiteren Übergabepunkten, Balkenplan,
  7. Finanzierungsplan (grobes finanzielles Mengengerüst mit Angabe von Kostenarten, Eigenmitteln/Drittmitteln und Personenmonaten einzeln nach Verbundpartner), Darstellung des aufzubringenden Eigenanteils.
  8. Für das Modul Anwender:
    Überführung der Ergebnisse in die Praxis beziehungsweise Plan zur Verwertung (anwendungsspezifische beziehungsweise wirtschaftliche sowie wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten, Nutzungsmöglichkeiten und Anschlussfähigkeit inklusive Verwertungsstrategie nach Projektende, Aussagen zur standortbezogenen Verwertung beziehungsweise zur Verbreitung sowohl innerhalb der Behörde/Organisation beziehungsweise im Arbeitsumfeld als auch landes- und/oder bundesweit).
    Für das Modul Unternehmen:
    Verwertungsplan (wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten, Nutzungsmöglichkeiten und Anschlussfähigkeit inklusive Verwertungsstrategie nach Projektende mit kurzem Geschäftsplan unter Berücksichtigung von Marktpotenzial und Marktumfeld, Aussagen zur standortbezogenen Verwertung).


Die zu beiden Modulen eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb zueinander und werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Neben der wissenschaftlichen und gegebenenfalls technischen Qualität des Lösungsansatzes beziehungsweise der Innovationshöhe ist das wichtigste Bewertungskriterium die im Erfolgsfall aus der Nutzung der Ergebnisse zu erwartende Wirkung im Sinne der Förderrichtlinie. Bei der Bewertung einbezogen werden insbesondere Qualität, Vollständigkeit und Umsetzbarkeit des Verwertungs- beziehungsweise Verbreitungsplans sowie
    • beim Modul Anwender: Beitrag der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse zur Erhöhung der Handlungsfähigkeit des Anwenders, Qualität und Nachvollziehbarkeit des Plans für den Praxistransfer, Breitenwirkung und – falls gegeben – Marktpotenzial,
    • beim Modul Unternehmen: Marktpotenzial, Beitrag des Projekts zur künftigen Positionierung der Unternehmen am Markt, Plausibilität des Verwertungskonzepts inklusive gegebenenfalls notwendiger Zulieferbeziehungen.
  • Bedeutung des Forschungsziels: fachlicher Bezug zu dieser Förderrichtlinie, Bedarf und Relevanz für die praktische Anwendung,
  • Komplementarität des Konsortiums, Kompetenz der Projektpartner
    • beim Modul Anwender: insbesondere die Rolle der Anwender,
    • beim Modul Unternehmen: Rolle der Unternehmen und Einbeziehung von Anwendern,
  • Qualität, Effektivität und Effizienz des Projektaufbaus,
  • nachvollziehbare, realistische Darstellung der Gesamtfinanzierung.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem in der Skizze benannten Koordinator schriftlich mitgeteilt. Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch unabhängige Expertenkreise beraten zu lassen.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Projektskizzen und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der zweiten Verfahrensstufe werden die Projektpartner der positiv bewerteten und zur Förderung vorgesehenen Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.


Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.


Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge siehe Nummer 7.1.


Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Jeder Projektpartner, der eine Zuwendung beantragen will, hat einen eigenen Antrag vorzulegen. Ergänzend hat der Verbundkoordinator eine Verbundprojektbeschreibung vorzulegen.


Die verbindlichen Muster zur Erstellung der Teil- und Verbundvorhabenbeschreibung werden den Antragstellenden durch den zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) zur Verfügung gestellt.


Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.


Für die eingegangenen förmlichen Förderanträge gelten zusätzlich zu den Kriterien der ersten Auswahlstufe folgende Prüf- und Bewertungskriterien:

  • Organisation der Zusammenarbeit im Verbund,
  • Innovationshöhe der Arbeiten jedes Verbundpartners, gegebenenfalls Angemessenheit der Beihilfeintensitäten,
  • Festlegung konkreter Projektziele für jeden Verbundpartner,
  • Festlegung eines Meilensteinziels mit quantitativen beziehungsweise nachprüfbaren Kriterien, Definition weiterer Übergabepunkte,
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel zur Durchführung der in dem Arbeitsplan aufgeführten Aktivitäten,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan beziehungsweise zur Vorkalkulation,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans für jeden Verbundpartner, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie,
  • Notwendigkeit der Zuwendung für jeden Verbundpartner,
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.


Entsprechend den oben aufgeführten Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2033 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden7, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2033 in Kraft gesetzt werden.


Bonn, den 23. Mai 2024

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag


Dr. A. Detmer


Anlage


1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen


Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.


Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.


Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.


Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
  3. Standort des Vorhabens,
  4. die Kosten des Vorhabens sowie
  5. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.


Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8


Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.


Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge (siehe Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer i, ii und iii):

  • 55 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
  • 35 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
  • 25 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)


Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.


2 Umfang/Höhe der Zuwendungen


Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.


Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben


Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrere der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • industrielle Forschung;
  • experimentelle Entwicklung


(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).


Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.


Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.


Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  4. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  5. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).


Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).


Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a und b auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden:

  1. um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
    um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  2. um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
    2. Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.


Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.


Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.


3 Kumulierung


Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:


Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.


Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.


Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.


Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.


1 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 02. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
2 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
3 - Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
4 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_ formulare&formularschrank=bmbf, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
7 - Zur Rechtsgrundlage des Erlasses beziehungsweise eines zukünftigen Ersatzes der AGVO vergleiche Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen.
8 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
9 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.