1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Über Jahrzehnte haben sich enorme Materialbestände in Gebäuden, Infrastrukturen, Anlagen und Konsumgütern angesammelt. Diese bilden ein anthropogenes Lager von rund 50 Milliarden Tonnen in Deutschland, welches jährlich um weitere zehn Tonnen pro Einwohner wächst. Durch das Aufkommen neuer Technologien, wie zum Beispiel Informations- und Kommunikationstechnologien oder die Elektromobilität, verändert sich die stoffliche Zusammensetzung im anthropogenen Lager.
Viele Technologierohstoffe wurden aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung und der eingeschränkten Verfügbarkeit von der Europäischen Union als kritische Rohstoffe eingestuft. Hinzu kommen abgelagerte Materialien, beispielsweise in Bergbau- und Hüttenhalden, Aschen und Schlacken, die ebenfalls ungenutzte Rohstoffpotentiale enthalten können. Der Anteil der Sekundärrohstoffe am gesamten Rohstoffverbrauch beträgt aktuell nur circa 13 Prozent. Urban Mining ist damit eine strategische Säule für eine ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft und trägt zur geplanten Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie der Bundesregierung bei, indem wertvolle Rohstoffe aus anthropogenen Lagern zurück in den Wirtschaftskreislauf gebracht werden und die Versorgungssicherheit der Industrie mit Rohstoffen erhöht wird. Außerdem bringt der Einsatz von Sekundärrohstoffen Vorteile für Klimaschutz, Biodiversität und Umwelt.
1.1 Förderziel
Die Förderrichtlinie zielt darauf, intelligente Konzepte, innovative Technologien und erfolgreiche Anwendungsbeispiele für die integrale Bewirtschaftung des anthropogenen Lagers durch Urban Mining als Beitrag zum effektiven Klima- und Ressourcenschutz und zur Versorgungssicherheit der deutschen Industrie mit inländischen Rohstoffen bereitzustellen. Eine wirtschaftliche Tragfähigkeit des Urban Mining, die Erschließung von Marktpotentialen und Erfüllung hoher Qualitätsstandards für gewonnene Sekundärrohstoffe sind weitere Förderziele. Die Fördermaßnahme zielt darüber hinaus auf die Erweiterung des Forschungs- und Innovationspotentials und die Sicherung der Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit der Recyclingwirtschaft und der rohstoffnahen (Grundstoff-)Industrien wie Bauwirtschaft oder Metallindustrie.
Das künftige Wachstum anthropogener Lager soll durch die intensivere Erschließung vorhandener Sekundärrohstoffpotentiale insgesamt verlangsamt, neue Flächennutzungsoptionen für ehemalige Haldenstandorte erschlossen sowie kostenintensive Umweltsicherungsmaßnahmen eingespart werden. Insgesamt wird dazu beigetragen, dass das Ziel des Koalitionsvertrags – den primären Rohstoffbedarf absolut zu senken – erreicht werden kann. Erste erfolgreiche Umsetzungen in die Praxis werden in drei bis fünf Jahren nach Abschluss der Förderung erwartet.
1.2 Zuwendungszweck
Zweck der Zuwendung ist die Entwicklung und modellhafte Erprobung innovativer Lösungen für die Bewirtschaftung von anthropogenen Lagern durch Urban Mining zur Gewinnung von Sekundärrohstoffen und deren Rückführung in den Wirtschaftskreislauf. Dies erfordert eine umfassende Herangehensweise, bei der neben der Identifizierung geeigneter anthropogener Lager und Anwendungsfälle die Entwicklung digitaler Instrumente für deren Bewirtschaftung, innovative KI-gestützte Technologien beispielsweise für das Recycling und deren praxisgerechte Erprobung vorgesehen werden können. Auf diese Weise sollen praxisrelevante Konzepte und Technologien für die wirtschaftliche Gewinnung qualitativ hochwertiger Sekundärrohstoffe sowie die Erschließung wirtschaftlicher Nutzungsoptionen für gewonnene Rezyklate bereitgestellt werden einschließlich der Entwicklung innovativer Geschäftsmodelle und Dienstleistungen. Dabei soll neben der produktionsgerechten Qualitätssicherung auch die Liefertreue und Planbarkeit der Stoffströme entlang der Akteursketten vom Aufkommen der Materialien im anthropogenen Lager bis hin zum Wiedereinsatz als Rezyklat berücksichtigt werden.
Die Förderrichtlinie weist eine Zukunftsorientierung auf, indem neben sich ändernden Aufkommensmengen und Qualitäten an Sekundärmaterialien aus dem anthropogen Lager auch neu aufkommende Stoffströme adressiert werden können. Diese sind beispielsweise durch Umstellung etablierter Produktionssysteme der Grundstoffindustrien auf Klimaneutralität zu erwarten. Ein besonderes Augenmerk soll auch der künftigen Versorgungssicherheit mit Technologierohstoffen in Deutschland geschenkt werden. Dabei ist ein systemischer Ansatz wünschenswert, der nicht auf die Rückgewinnung eines singulären werthaltigen Einzelstoffs zielt, sondern auch für weitere assoziierte Materialien – im Sinne einer Koppelproduktion – einen Eintritt in industrielle Wertschöpfungsketten realisiert. Durch geeignete Strategien und Technologien zum Beispiel im Umgang mit industriellen Nebenprodukten und Reduzierung unproduktiver Ablagerung soll die Entstehung neuer anthropogener Lager schon im Ansatz vermieden werden.
Die Belange betroffener Akteure wie Länder, Kommunen oder Anwohner sowie relevante Gesichtspunkte rechtlicher Rahmensetzung beispielsweise Umweltgesetzgebung müssen durch geeignetes Projektdesign von Anfang an berücksichtigt werden. Die geförderten Entwicklungen sollen Vorbildcharakter auf dem Gebiet des Urban Mining haben und möglichst rasch in die wirtschaftliche Praxis und marktfähige Produkte überführt werden.
Der Zuwendungszweck beschränkt sich dabei auf innovative, wirtschaftlich tragfähige Lösungsansätze für die Bewirtschaftung anthropogener Lager zur Gewinnung von Sekundärrohstoffen, welche die Wertschöpfung und Kreislaufschließung in Deutschland in den Vordergrund stellen.
Die Förderrichtlinie leistet einen Beitrag für die Mission „Ressourceneffiziente und auf kreislauffähiges Wirtschaften ausgelegte wettbewerbsfähige Industrie und nachhaltige Mobilität ermöglichen“ der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation der Bundesregierung sowie das Forschungskonzept „Ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Konkrete Beiträge der Fördermaßnahme zur Zukunftsstrategie sind die Stärkung der Zusammenarbeit von Wirtschaft, Kommunen und Wissenschaft, die Einbeziehung der Innovationskraft insbesondere von klein- und mittelständischen Unternehmen, die Erschließung von Digitalisierungspotentialen und Künstlicher Intelligenz für das Urban Mining, die Unterstützung der Entwicklung von Normen und technologischen Standards sowie Beiträge zur Weiterentwicklung rechtlicher Rahmenbedingungen.
Mit der Förderrichtlinie wird ferner zu den Zielen des Critical Raw Materials Act der Europäischen Union (bis zu 20 Prozent Rohstoffwiedergewinnung durch Kreislaufwirtschaft und Recycling) beigetragen.
Zur Beurteilung der Zielerreichung der Fördermaßnahme sollen unter anderem Indikatoren folgender Art herangezogen werden:
- Anhebung der technologischen Reifegrade der erforschten Technologien im Hinblick auf die angestrebten Anwendungen; angestrebte Innovationshöhe des Gesamtvorhabens mindestens TRL 6;
- Demonstration oder Pilotierung der FuE1-Ergebnisse;
- Patentanmeldungen und Lizensierungen;
- Aktivitäten der Normierung und Standardisierung (zum Beispiel Beitrag zur Umsetzung der Normungsroadmap Circular Economy);
- neue Lieferkettenbeziehungen und Forschungskooperationen;
- Publikationen;
- Aktivitäten zum Wissenstransfer inklusive Wissenschaftskommunikation;
- Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Abschluss- und Promotionsarbeiten;
- Zuwachs an relevanter Fachkompetenz des einschlägigen Personals;
- Bewertung des Beitrags der Förderprojekte zu Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft mit Hilfe geeigneter „Zirkularitäts-Indikatoren“.
Es sind geeignete und aussagekräftige Indikatoren je Verbundforschungsprojekt von den Verbundpartnern vorzuschlagen, diese werden bei der Bewilligung festgehalten sowie zu geeigneten Zeitpunkten überprüft (gegebenenfalls auch nach Abschluss der Projekte).
Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR2 und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe b und c und Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.3 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
2.1 FuE-Verbundvorhaben
Es werden Forschungsverbundprojekte aus Wissenschaft, Wirtschaft und Praxis (zum Beispiel Kommunen) zur Entwicklung und Erprobung von innovativen Technologien, Instrumenten, Geschäftsmodellen und Dienstleistungen gefördert, die zur Bewirtschaftung der anthropogenen Lager sowie zur Gewinnung hochwertiger Sekundärrohstoffe in Deutschland beitragen.
Die Verbundprojekte sollen mit FuE erforderliche Teile der Wertschöpfungskette integrieren und praxisnahe, übertragbare Anwendungsfälle für das Urban Mining schaffen (größere Verbundprojekte, die alle erforderlichen Akteure einbeziehen). Dabei ist auch die Skalierung und Erprobung von Entwicklungen und Lösungsansätzen in umsetzungsrelevanter Größenordnung von entscheidender Bedeutung (TRL mindestens 6).
Die Verbundprojekte zielen dabei auf einen ganzheitlichen Ansatz zur Entwicklung und Erprobung technischer und nichttechnischer Innovationen ab. Dazu gehört auch die technologiebegleitende Entwicklung innovativer Geschäftsmodelle. In den Verbundprojekten sollen Praxispartner unterschiedlicher Disziplinen in ausgewählten Handlungsfeldern des Urban Mining mit Kreislaufwirtschaftsexperten und weiteren Wissenschaftlern vernetzt werden, um gemeinsam an Entwicklung, Demonstration und Validierung von Anwendungsfällen zu arbeiten. Es werden regionale Ansätze angeregt, in denen Akteure in zirkulären industriellen Symbiosen stärker vernetzt handeln.
Für alle Forschungsprojekte gilt, dass begleitende Analysen zum Abbau von Hemmnissen für das Urban Mining, beispielweise bei rechtlichen Rahmenbedingungen für das Recycling oder im Abfallrecht oder fehlenden ökonomischen Anreizsystemen und Standards, bei Bedarf integriert und forschungsbasierte Politikempfehlungen abgeleitet werden sollten. Bei entsprechender Eignung des Vorhabens werden projektbezogene Standardisierungs- und Normungsaktivitäten (beispielsweise DIN-SPEC) gefördert.
Begleitend ist es wichtig, das Bewusstsein für das Thema Urban Mining und den Umgang mit anthropogenen Lagern in der Gesellschaft zu schärfen und einfach zugängliche Informationen zur Gewinnung und Nutzung dieser Sekundärrohstoffe zur Verfügung zu stellen. Hierfür können innerhalb der FuE-Verbundvorhaben Wissenschaftskommunikationsmaßnahmen für unterschiedliche Zielgruppen (zum Beispiel Verbände, Verbraucher, Schüler, Politik, allgemeine Öffentlichkeit) gefördert werden.
In den ganzheitlich ausgerichteten Projekten soll der gesamte Wertschöpfungskreislauf bearbeitet werden, dabei sind drei inhaltliche Schwerpunkte geplant. Projekte können auf einen einzelnen Themenschwerpunkt fokussiert oder Themenschwerpunkt-übergreifend angelegt sein.
- Themenschwerpunkt 1: Wirtschaftliche Erschließung ungenutzter Sekundärrohstoffpotentiale aus Bergbau- und Hüttenhalden, Schlacken, Müllverbrennungsaschen, Filterstäuben und -schlämmen
Ziel ist die Rückgewinnung wertvoller Materialfraktionen (Metalle, Mineralik) aus oben genannten Lagern durch technologische Innovationen und deren praxisnahe Erprobung. Dafür gilt es, entsprechende Recyclingtechnologien und Sensorik zu entwickeln und zu erproben, die Möglichkeiten intelligenter digitaler Technologien zu nutzen, hochwertige wirtschaftliche Nutzungsoptionen gewonnener Sekundärrohstoffe zu erschließen sowie gegebenenfalls nicht mehr erforderliche Nachsorgekosten oder neue Nutzungsoptionen für frei werdende Flächen zu berücksichtigen. Die Ableitung von Vorschlägen zur Anpassung rechtlicher Rahmenbedingungen sowie die Ableitung von Marktpotentialen sind dabei wesentliche Aspekte. Die Einbeziehung von Interessengruppen und betroffenen Akteuren, wie Länder und Kommunen, Eigentümer, Anwohner, Wirtschaftsunternehmen oder Politik, ist anzustreben. - Themenschwerpunkt 2: Wirtschaftliche Erschließung ungenutzter Sekundärrohstoffpotentiale aus Gebäuden, Infrastruktur und langlebigen Gütern
Ziel ist die Erforschung und Entwicklung systemischer Recyclingtechnologien zur wirtschaftlichen Gewinnung relevanter Sekundärrohstoffe aus Gebäuden, Infrastruktur und langlebigen Gütern (zum Beispiel industrielle Anlagen, Energieanlagen, Fahrzeuge4, nicht jedoch Elektrokleingeräte) und deren möglichst hochwertige Verwertung. Zukünftig zu erwartende Stoffströme in anthropogene Lager einerseits und Rohstoffbedarfe der Industrie andererseits, die sich aus dem Umbau der Energiewirtschaft, der zunehmenden Digitalisierung oder dem Rückbau von Energiegewinnungsanlagen ergeben, können berücksichtigt werden. Die Entwicklung neuer Rückgewinnungsverfahren sollte nicht auf einzelne Minerale oder Metalle abzielen, sondern systemische Ansätze verfolgen. Technologische Verfahren müssen innerhalb der gesamten Wertschöpfungskette betrachtet werden, damit die Schnittstellen zwischen umsetzungsrelevanten Akteuren der Sammlung, Logistik und Aufbereitung von metallischen und mineralischen Stoffen des anthropogenen Lagers sowie deren hochwertige Nutzung in neuen Anwendungen optimiert und benötigte Datengrundlagen zum Beispiel für die Lebenszyklusanalyse (LCA) und Produktpässe gewonnen werden können. - Themenschwerpunkt 3: Innovative Instrumente für die ressourceneffiziente Planung und Bewirtschaftung anthropogener Lager
Digitalisierung verspricht erhebliche Optimierungspotentiale für die Erschließung und Kreislaufführung von relevanten Stoffströmen aus anthropogenen Lagern. So kann die Prozesssteuerung von Aufbereitungsverfahren mit Hilfe von „machine learning“ bei wechselnder Qualität von Inputmaterial eine gleichmäßige Qualität der Recyclingprodukte gewährleisten. Die Weiterentwicklung digitaler Instrumente und Software, wie das Building Information Modeling (Bauwerksdaten-Modellierung), digitale Kataster oder Datenpässe sind eine wichtige Voraussetzung für eine langfristig planbare Bewirtschaftung anthropogener Lager und enthaltener Wertstoffe sowie für neue Geschäftsmodelle (digitale Modellierung und Steuerung von Wertschöpfungskreisläufen, Rückbauplanung, Logistik, Kaskadennutzung) einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft. Mit Blick in die Zukunft können auch Konzepte abgeleitet werden, welche die Entstehung neuer anthropogener Lager gleich mitdenken und diese dabei vorsorglich an einem späteren Urban Mining ausrichten.
Vorausgesetzt wird eine integrative und fachübergreifende Herangehensweise, welche Stoff- und Energieeinsätze über den Gesamtprozess einbezieht und auch mögliche Problemverschiebungen und Qualitätseinbußen darstellt. Von den Projekten wird eine belastbare Bilanzierung der Prozesse erwartet. Diese soll alle relevanten Umweltauswirkungen (insbesondere Treibhausgasemissionen) und Gesundheitsauswirkungen sowie ressourcenbezogenen Belastungen erfassen, welche das Urban Mining verursacht. Die Vorhaben müssen auf industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung ausgerichtet sein (Technologischer Reifegrad der zu entwickelnden Gesamttechnologie ist mindestens TRL 6), eine anspruchsvolle Innovationshöhe erreichen und aufgrund erheblicher Entwicklungsrisiken ohne öffentliche Förderung nicht durchführbar sein.
Gefördert werden FuE-Verbundprojekte aus Wissenschaft, Wirtschaft und Praxis, eine Federführung aus Industrie oder Praxis ist erwünscht. Der ausgewählte Lösungsansatz ist in den Kontext des gesamten Wertschöpfungskreislaufs (Sammlung, Logistik, Sortierung, Recycling und Aufbereitung, Nutzung von Sekundärrohstoffen und Wertschöpfung in neuen Produkten und Anwendungen, tragfähige Marktmodelle) einzubinden und entsprechende Partner und Stakeholder zur Umsetzung sind in das Forschungsprojekt zu integrieren. Die Vorhaben sollen eine Laufzeit von drei Jahren möglichst nicht überschreiten.
Nicht gefördert werden: Vorhaben zur Verwertung von Siedlungsabfällen, zum Recycling von Batterien und von Elektrokleingeräten sowie zu solchen Themen, die bereits in einschlägigen Fördermaßnahmen im Rahmen des Forschungskonzepts „Ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft“ gefördert worden sind. Einen Überblick zu geförderten Projekten des BMBF gibt auch die Forschungslandkarte Kreislaufwirtschaft5.
2.2 Vernetzungs- und Transfervorhaben
Es ist darüber hinaus beabsichtigt, ein begleitendes Vernetzungs- und Transfervorhaben zu fördern, das die Innovationskraft der umsetzungsorientierten Verbundprojekte durch eine gezielte Vernetzung der Verbünde stärken soll. Themenverwandte nationale, europäische und internationale Initiativen sollen berücksichtigt werden. Des Weiteren soll das Projekt professionelle Transferunterstützung leisten und die Fördermaßnahme durch übergreifende Öffentlichkeitsarbeit und Wissenschaftskommunikation sowie die Bearbeitung branchen- und technologieübergreifender Querschnittsfragen, wie beispielsweise für eine Umsetzung erforderliche Normierungen oder rechtliche Rahmenbedingungen, verstärken. Die Durchführung erfolgt in enger Abstimmung mit dem BMBF und dem Projektträger und umfasst auch Vorschläge für geeignete Zirkularitäts-Indikatoren zur Analyse der Nachhaltigkeitspotentiale der FuE-Projekte und der Fördermaßnahme, die projektübergreifende Erhebung und Auswertung entsprechender Daten auf Basis erzielter Forschungsergebnisse, die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Statusseminaren, die Unterstützung bei Diskussionsforen sowie die Erstellung und Verbreitung von Kommunikations- und Informationsmaterialien im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
Das BMBF geht von einem Eigeninteresse des Zuwendungsempfängers für das Vernetzungs- und Transfervorhaben an der Aufgabenstellung aus. Dieses Eigeninteresse ist bei der Antragstellung entsprechend darzulegen. Die im Rahmen dieser Bekanntmachung geförderten FuE-Projekte werden zu einer Kooperation mit dem Vernetzungs- und Transfervorhaben verpflichtet.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen und Länder sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen (wie zum Beispiel Stiftungen, Vereine und NGOs). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen und Länder sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI6-Unionsrahmen.7
Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Start-ups wird ausdrücklich begrüßt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.8 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist das Zusammenwirken von mehreren unabhängigen Partnern aus Wirtschaft, Wissenschaft beziehungsweise Einrichtungen der Kommunen und Länder im Rahmen gemeinsamer FuE-Vorhaben (Verbundvorhaben). Die Antragsteller müssen bereit sein, übergreifende Problemlösungen mit erkennbar eigenständigen Beiträgen arbeitsteilig und partnerschaftlich zu erarbeiten. Eine maßgebliche Wirtschaftsbeteiligung, insbesondere durch KMU, ist ausdrücklich erwünscht. Zum Erreichen der Projektziele soll die bestmögliche Zusammensetzung des Verbundes gewählt werden. Ausgenommen davon ist das in Nummer 2.2 beschriebene Vernetzungs- und Transfervorhaben, welches auch als Einzelvorhaben gefördert werden kann.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
Alle Zuwendungsempfänger, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).9
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ vertraut machen.10 Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projekts ergänzend ein Förderantrag bei der Europäischen Union gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen ist im nationalen Förderantrag kurz darzustellen.
Die Projektteilnehmer sind verpflichtet, übergreifende Technologietransfer- beziehungsweise Vernetzungs- und Kommunikationsmaßnahmen des Förderschwerpunkts zu unterstützen (siehe Nummer 2.2). So sollen die Öffentlichkeitsarbeit, der Ergebnistransfer und die Wirkungsanalyse für die Fördermaßnahme ermöglicht werden. Von Projektteilnehmern wird erwartet, an den vorgesehenen Statusseminaren teilzunehmen sowie Informationen zur Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme, insbesondere zur Quantifizierung der erzielbaren ökologischen und sozioökonomischen Wirkungen, bereitzustellen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten11 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Bemessungsgrundlage für Kommunen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Zuwendungen können für projektbezogenen Personal-, Reise- und Sachaufwand, Unteraufträge, Dienstleistungen sowie für Geräteinvestitionen verwendet werden. Ausgeschlossen von der Förderung sind Bauinvestitionen und sonstige Investitionen für Demo- beziehungsweise Referenzanlagen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem FuE-Gegenstand stehen. Förderfähig sind lediglich die Investitionskosten für forschungsintensive Anlagenbestandteile, die noch weiterentwickelt und für den erstmaligen Einsatz in die Praxis erprobt werden müssen.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.12
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Nebenbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
6.2 Erfolgskontrollen/Evaluation
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
6.3 Open-Access-Klausel
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
6.4 Wissenschaftskommunikation
Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation werden zentral vom Vernetzungs- und Transfervorhaben koordiniert.
Zuwendungsempfänger sind daher angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen mit dem Vernetzungs- und Transfervorhaben abzustimmen.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden dementsprechend zu Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträgerschaft Ressourcen, Kreislaufwirtschaft, Geoforschung
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Nachhaltigkeit
Postfach 61 02 47
10923 Berlin
Ansprechpartner:
Dr. Andreas Jacobi
Telefon: 0 30/2 01 99-4 85
Telefax: 0 30/2 01 99-33 30
Dr. Holger Grünewald
Telefon: 0 30/2 01 99-31 83
Telefax: 0 30/2 01 99-33 30
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger PtJ bis zu dem Stichtag 2. September 2024 zunächst eine Projektskizze durch die vorgesehene Projekt- beziehungsweise Verbundkoordination über das elektronische Antragssystem easy-Online vorzulegen.
Damit die elektronische Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss die Projektskizze vom Projektkoordinator unterschrieben und beim zuständigen Projektträger zusätzlich schriftlich eingereicht werden.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizze ist so zu gestalten, dass sie selbsterklärend ist und eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt. Die Projektskizze ist mit einer Länge von maximal zwölf Seiten inklusive Deckblatt (DIN A4, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, mindestens 2 cm Rand, Anlagen sind nicht zugelassen) entsprechend der folgenden Gliederung zu strukturieren:
FuE-Verbundvorhaben
Deckblatt: Thema des beabsichtigten Projekts; vorgesehener Verbundkoordinator (mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse); Angaben zu den Gesamtmitteln, den beantragten Fördermitteln und zur Laufzeit; tabellarische Übersicht über die vorgesehenen Verbundpartner (Benennung der Einrichtung und Art der Einrichtung)
I. Ziele
- Motivation und Gesamtziel des Vorhabens
- Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen der Fördermaßnahme
- Bedarf bei den Unternehmen, volkswirtschaftliche Relevanz
- Festlegung messbarer Zielindikatoren
II. Lösungsweg
- Darstellung der Problemrelevanz und Ausgangssituation, Vergleich zum Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigener Vorarbeiten
- Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten, gegebenenfalls Kommunikationsansatz
- grobe Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung (Übersicht)
III. Ergebnisverwertung/Verwertungsplan
- wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten (Markt- und Arbeitsplatzpotential)
- wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit (Ergebnisverwertung durch die beteiligten Partner mit Zeithorizont)
IV. Wirkung
- erwartete Wirkung des Urban Mining auf den Ausbau der Kreislaufwirtschaft und die effektive Schonung von Ressourcen (zum Beispiel Steigerung der Gesamtrohstoffproduktivität oder anderer Kreislaufwirtschafts- und Nachhaltigkeitsindikatoren)
- erwartete Wirkung auf die Wertschöpfung am Standort Deutschland
V. Vorhabenstruktur
- Kurzdarstellung der beteiligten Partner und ihrer Kompetenzen
- Zusammenarbeit (Darstellung der inter- und transdisziplinären Zusammenarbeit der beteiligten Partner; sowie gegebenenfalls Darstellung der Einbindung anderer Akteure, die nicht als Verbundpartner am Projekt beteiligt sind, aber für die Projektdurchführung und/oder die Umsetzung der Ergebnisse von Bedeutung sind)
VI. Ressourcenplanung
- grobe Ausgaben-/Kostenabschätzung (Angabe der voraussichtlichen Ausgaben/Kosten für jeden Partner, Beteiligung mit Eigen- und Drittmitteln, Personal, Material, Geräte, sonstige Ausgaben/Kosten)
- Notwendigkeit der Zuwendung, Finanzierungsmöglichkeiten durch die Europäische Union.
Vernetzungs- und Transfervorhaben
Deckblatt: Thema des beabsichtigten Projekts; vorgesehener Projekt- beziehungsweise Verbundkoordinator (mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse); Angaben zu den Gesamtmitteln, den beantragten Fördermitteln und zur Laufzeit; bei Verbundvorhaben tabellarische Übersicht über die vorgesehenen Verbundpartner (Benennung der Einrichtung und Art der Einrichtung)
I. Ziele
- Motivation und Gesamtziel des Vorhabens
- Bezug zu den förderpolitischen Zielen der Fördermaßnahme und der zugrunde liegenden FONA-Strategie
- Festlegung messbarer Zielindikatoren
II. Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigene Vorarbeiten
- Vergleich zum Stand der Wissenschaft und Technik
- bisherige Arbeiten und Referenzen mit Bezug zum Aufgabenspektrum
III. Arbeitsplan
- Beschreibung des Arbeitsplans unter Berücksichtigung der in Nummer 2.2 genannten Aufgaben (inklusive Öffentlichkeitsarbeit, Analyse und Praxistransfer, Kommunikationsmaßnahmen)
- grobe Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung (Übersicht)
IV. Ressourcenplanung
- Angabe der geplanten Ausgaben/Kosten und Beteiligung mit Eigen- und Drittmitteln
- Einbindung Dritter zur Unterstützung (sofern zutreffend)
- Notwendigkeit der Zuwendung, Finanzierungsmöglichkeiten durch die Europäische Union
V. Ergebnisverwertung/Verwertungsplan
- wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten (Markt- und Arbeitsplatzpotential)
- wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit (Ergebnisverwertung durch die beteiligten Partner mit Zeithorizont)
Bei der Bewertung der Skizzen und Anträge lässt sich das BMBF von externen Experten beraten.
Die eingegangenen Projektskizzen werden anhand folgender Kriterien bewertet:
Bewertungskriterien FuE-Verbundvorhaben
- Beitrag zu den Zielen der Förderbekanntmachung: thematische Passfähigkeit zum Themenbereich der Bekanntmachung, Problemrelevanz;
- erwartete Wirkung der Projekte: Ausbau der Kreislaufwirtschaft durch Urban Mining, beispielsweise Erhöhung von Wiederverwendungs- und Recyclingquoten, effektive Ressourcenschonung, zum Beispiel Steigerung der Gesamtrohstoffproduktivität, Verringerung der Rohstoffentnahme oder Vermeidung von Umweltbelastungen, Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle in die Praxis, Wertschöpfung am Standort Deutschland;
- Innovationshöhe: Originalität und Hochwertigkeit des Ansatzes beziehungsweise der Technologie, Neuartigkeit der Fragestellung und des Lösungsansatzes, Forschungsrisiko, Erreichbarkeit einer Weltspitzenposition;
- wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes: Qualität und Effizienz der Methodologie, Interdisziplinarität, Erkenntnisgewinn, Übernahme neuer Erkenntnisse anderer Wissensgebiete, systemische Betrachtungsweise der anthropogenen Lager, gegebenenfalls zusätzlich Qualität des kommunikativen Ansatzes und der partizipativen Methodik;
- Schlüssigkeit und Konsistenz des Verwertungsplans: erwartete Ergebnisse, Anwendungspotentiale und Umsetzungskonzept, Ergebnisverbreitung und Transfer;
- Qualifikation des Konsortiums: Profil und Leistungsfähigkeit der eingebundenen Partner, inter- und transdisziplinäre Zusammenarbeit, Ausgewogenheit des Konsortiums, Grad der Einbeziehung von Unternehmen und Praxisakteuren entlang des gesamten Wertschöpfungskreislaufs;
- Qualität und Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung.
Bewertungskriterien Vernetzungs- und Transfervorhaben
- Qualität des Konzepts für die Analyse, Synthese und Vernetzung sowie die Unterstützung des Ergebnistransfers der Fördermaßnahme;
- Qualität des Arbeitsplans für die Durchführung der begleitenden wissenschaftlichen Arbeiten und Querschnittsaufgaben;
- Qualifikation des Antragstellers beziehungsweise Konsortiums: Profil und Leistungsfähigkeit, inter- und transdisziplinäre Zusammenarbeit, Referenzen;
- Qualität und Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich.
Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Förmliche Förderanträge müssen von jedem Projektpartner eingereicht werden. Vom Verbundkoordinator ist außerdem eine ausführliche Vorhabenbeschreibung einzureichen, die auf der Projektskizze aufbaut und diese konkretisiert. Insbesondere sind die Ziele und Forschungsfragen klar zu benennen und das Arbeitsprogramm, das Verbunddesign, die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungsplanung entsprechend zu spezifizieren. Der Finanzierungsplan muss detailliert aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen in der Vorhabenbeschreibung erläutert werden. Ergänzend zur Vorhabenbeschreibung müssen als Anhang Partnerbeschreibungen mit maximal einer Seite pro Partner beigefügt werden. Es wird erwartet, dass mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung dabei umgesetzt werden. Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen werden den Antragstellern durch den eingeschalteten Projektträger mit der Aufforderung zur Einreichung mitgeteilt.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die eingegangenen Anträge werden anhand folgender Kriterien bewertet und geprüft:
- Erfüllung etwaiger gutachterlicher Hinweise und Auflagen aus der Bewertung der Projektskizzen
- Qualität der Verwertungspläne der einzelnen Verbundpartner
- Projektmanagement (Effektivität und Effizienz der geplanten Organisation der Projektarbeiten)
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 10. Mai 2024
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. W. Junker
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens sowie
- die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.13
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.14
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 35 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
- 25 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
- 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für FuE-Vorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- industrielle Forschung
- experimentelle Entwicklung
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und c AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i) Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- ii) Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- iii) Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter FuE-Vorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
- iv) Das FuE-Vorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
c) um 5 Prozentpunkte, wenn das FuE-Vorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d) um 25 Prozentpunkte, wenn das FuE-Vorhaben
- i) von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
- ii) eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
- iii) mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die Ergebnisse des FuE-Vorhaben finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
- der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter FuE-Vorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.
Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
3 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanten Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
4 - Projekte zum Batterierecycling werden nicht gefördert.
5 -
https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/umwelt-und-klima/ressourcen/forschung-zur-kreislaufwirtschaft.html
6 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
7 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
8 - Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
9 -
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
10 -
https://www.horizont2020.de/
11 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. 2016 C262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
12 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
13 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
14 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter
https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.