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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung internationaler Verbundvorhaben im Rahmen der Nationalen Bioökonomiestrategie „Beiträge zu nachhaltigen und widerstandsfähigen Agrar- und Lebensmittelsystemen“, Bundesanzeiger vom 17.06.2024

Vom 05.06.2024

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


1.1 Förderziel


Nachhaltige, effiziente und resiliente Produktionssysteme in der Landwirtschaft sind von grundlegender Bedeutung auf dem Weg zu einer funktionierenden nachhaltigen Bioökonomie. Eine der größten Herausforderungen für die landwirtschaftliche Primärproduktion ist die Bewältigung der Auswirkungen des Klimawandels und seiner globalen Konsequenzen für Mensch, Umwelt und Wirtschaft. In diesem Zusammenhang kann eine moderne, leistungsfähige Pflanzenzüchtungsforschung im besonderen Maße dazu beitragen, die Ernährungssicherung für eine wachsende Weltbevölkerung und gleichzeitig eine zuverlässige Versorgung der Industrie mit Biomasse zu gewährleisten.


Die im September 2022 gestartete und von der Europäischen Kommission geförderte Coordination and Support Action (CSA) „Green ERA-Hub“1 repräsentiert 15 ehemalige und noch aktive EU-Initiativen aus den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelproduktion und Biotechnologie. Sie widmet sich der Umsetzung einer nachhaltigen Bioökonomie auf der Basis nachwachsender Rohstoffe und zielt auf die Steigerung von Produktivität und Qualität von Lebens­mitteln, Futtermitteln, Brennstoffen und Fasern ab. Sie leistet damit wichtige Beiträge in Forschung, Entwicklung und Innovation zur Umsetzung europäischer Leitlinien im Agrar- und Lebensmittelsektor wie der „Farm to Fork“ Strategie2 oder des „Green Deal“3, einer Vision, die Europa als ersten klimaneutralen Kontinent anstrebt. Außerdem trägt die Initiative mit ihren vielfältigen Aktivitäten zur Implementierung der europäischen Innovationsstrategie4 bei.


Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beteiligt sich zusammen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in der CSA Green ERA-Hub, um die in der Bioökonomiestrategie der EU5 und der Nationalen Bioökonomiestrategie (NBÖS)6 verankerten Ziele zur Ernährungssicherung und zur Gestaltung einer nachhaltigen Agrarproduktion zu erreichen. Dieses gemeinsame Engagement trägt zudem zur Implementierung der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung7 bei. Feste thematische Bezugsgrößen sind ferner die Zukunftsstrategie für Forschung und Innovation der Bundesregierung8 wie auch FONA als Plattform des BMBF für Forschung zur Nachhaltigkeit9. Zugleich werden nationale Förderschwerpunkte, wie zum Beispiel „Agrarsysteme der Zukunft“ (2016)10 und „Moderne Züchtungsforschung für klima- und standortangepasste Nutzpflanzen von morgen“ (2023)11, die bereits seit Jahren auf die Erreichung der genannten Ziele hinarbeiten, um eine wichtige europäische und internationale Komponente ergänzt. So soll mittelfristig die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene gestärkt und die globale Wettbewerbsfähigkeit europäischer und deutscher Forschung in der Bioökonomie gesichert werden.


1.2 Zuwendungszweck


Im Rahmen dieser Ausschreibung fördern europäische und außereuropäische Partner gemeinsam internationale Verbundvorhaben, die neue Erkenntnisse und Technologien erforschen, um wichtige Beiträge für ein nachhaltiges und widerstandsfähiges Versorgungssystem in relevanten Bereichen der Lebensmittel- und der Biomasseproduktion für die Bioökonomie zu etablieren. Das BMBF beabsichtigt, mithilfe der Förderung im Rahmen der Initiative „Green ERA-Hub“ europäische und internationale Verbundvorhaben für Forschung und Entwicklung zu fördern. Im Zuge dieser zweiten Förderbekanntmachung werden im Rahmen eines Wettbewerbs Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben (FuEuI-Vorhaben) ausgewählt, die unter das Schwerpunktthema „Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und Gesundheit von Nutzpflanzen“ des Green ERA-Hub fallen.


Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR12 und der Schweiz genutzt werden.


1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Aus­gabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflicht­gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage der Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, b und c und Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt13. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).


2 Gegenstand der Förderung


Zuwendungsfähig sind Vorhaben, deren Ergebnisse große Relevanz für die Anbausysteme der gemäßigten Klimazone wie beispielsweise von Getreide oder anderen Feldfrüchten (beispielsweise Brassicaceen, Leguminosen etc.) haben. Auch Arbeiten zu Wechselgrünland, mehrjährigen Kulturen oder innovativem Mischanbau sind förderfähig.


Die Forschungsansätze sollten innovative Züchtungsmethoden, insbesondere molekularbiologische Methoden, für zukunftsfähige Pflanzensorten und/oder innovative nachhaltige Anbaumethoden und Bewirtschaftungspraktiken entwickeln, um mindestens eines der unten genannten Ziele zu erreichen:

  • Widerstandsfähigkeit: Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Produktionssysteme gegen abiotischen und biotischen Stress durch neuartige Ansätze, die innovative genetische Ansätze mit Managementpraktiken im gesamten Anbausystem kombinieren.
  • Reduzierter Ressourceneinsatz: Verbesserung der Nährstoffnutzungseffizienz und der Pflanzengesundheit bei gleichzeitiger Minimierung des Einsatzes von Düngemitteln und chemischen Pflanzenschutzmitteln.
  • Wassernutzungseffizienz: Verbesserung der Wassernutzungseffizienz mit dem Ziel gesteigerter Hitze-, Dürre- und Salztoleranz.
  • Agrobiodiversität und Bodengesundheit: Erhalt und Verbesserung von Bodenfunktion und -gesundheit durch Steigerung der Wurzel- und Bodenmikrobiomvielfalt sowie Optimierung von Wechselwirkungen zwischen Pflanzenwurzeln, Boden und Mikroorganismen.


So soll die Entwicklung einer klimaintelligenten Landwirtschaft unterstützt sowie Stressresistenz und die Pflanzengesundheit zur Erreichung einer wirtschaftlichen Nachhaltigkeit verbessert werden. Projekte sollen ganzheitliche, integrierte und nachhaltige Ansätze berücksichtigen. Erwünscht ist dabei ein multidisziplinärer, systemischer Ansatz, der relevante Akteure berücksichtigt (multi-actor approach).


Weitere Ausführungen zu den thematischen Schwerpunktsetzungen finden sich auch in der englischsprachigen Bekanntmachung, die im Internetportal des Green ERA-Hub unter http://www.submission-greenerahub.eu publiziert ist.


Es werden transnationale Verbundprojekte mit mindestens drei Partnern aus mindestens drei der in der Aus­schreibung beteiligten Länder gefördert. Die vorgeschlagenen Projekte müssen so konzipiert sein, dass eine Erreichung der Projektziele innerhalb von maximal 36 Monaten möglich ist. Es ist weiterhin erforderlich, dass die Projekte hinsichtlich des Arbeitsvolumens zwischen den beteiligten internationalen Partnern ausbalanciert sind. Forschungspartner aus Nicht-Partnerländern können in einem Verbundprojekt unter der Voraussetzung teilnehmen, dass diese Partner ihr finanzielles Engagement mithilfe eines verbindlichen, unterzeichneten Schreibens (LoC) dokumentieren. Diese finanziellen Zusagen müssen mit der Projektskizze im Internet-Portal unter http://www.submission-greenerahub.eu hochgeladen werden.


Weitere generelle Regeln zur Einreichung und zum Aufbau der Projektskizzen sind den Dokumenten der Aus­schreibung unter http://www.submission-greenerahub.eu zu entnehmen oder beim Projektträger (siehe Nummer 7) zu erfragen.


Vorhaben zu „Topic 2“ des englischsprachigen Green ERA-Hub Calls: „Livestock production and climate change“ werden vom BMBF nicht gefördert.


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben), in Deutschland verlangt.


Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraus­setzungen der KMU-Definition der EU erfüllen14. Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen bzw. beides klar voneinander abgrenzen.


Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.15


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)16.


Zwischen sämtlichen Partnern (national und international) ist ein Konsortialvertrag abzuschließen, der den Maßgaben des BMBF-Vordrucks 0110 nicht widersprechen darf. Kooperationsvereinbarung und Konsortialvertrag können in einem einzelnen Vertrag zusammengefasst werden, sofern die Maßgaben des BMBF-Vordrucks 0110 eingehalten werden. Eine Orientierung bietet das DESCA Model Consortium Agreement17.


Der Antragsteller hat zu prüfen, ob bei dem Forschungsvorhaben ein unmittelbares oder mittelbares Risiko besteht, dass Wissen, Produkte oder Technologien hervorgebracht werden, welche (gegebenenfalls von Dritten) zu erheb­lichen schädlichen Zwecken missbraucht werden können. Falls ein solches Risiko besteht oder sich während des Zuwendungsverhältnisses abzeichnet, ist eine Einschätzung des Risiko-/Nutzen-Verhältnisses vorzunehmen und aufzuzeigen, welche Maßnahmen zur Risikominimierung geplant sind. Dabei sind die Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung (siehe Handreichung der DFG und Leopoldina zu Wissenschaftsfreiheit und Wissenschaftsverantwortung, Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung, Stand 28. Mai 2014) zu beachten. Falls es eine Kommission für Ethik sicherheitsrelevanter Forschung (KEF) an der Hochschule oder Forschungsinstitution des Antragsstellers gibt, ist diese im Vorfeld zu beteiligen. Das Ergebnis der Prüfung und der gegebenenfalls durchgeführten Einschätzung des Risiko-/Nutzen-Verhältnisses ist im Antrag zu dokumentieren.


Der Antragsteller hat des Weiteren zu prüfen, ob unter anderem aus seiner eigenen Gesellschafterstruktur oder der seiner Kooperationspartner unmittelbare oder mittelbare Risiken dafür bestehen oder sich während des Zuwendungsverhältnisses abzeichnen, dass die Wissenschaftsfreiheit missachtet wird, Knowhow unter Missachtung der Ver­wertungsregeln in Staaten außerhalb des EWR und der Schweiz abfließt, die deutschen und europäischen Datenschutzregeln missachtet werden oder eine gegen europäische Werte und/oder die gute wissenschaftliche Praxis verstoßende Einflussnahme erfolgt. Falls solche Risiken bestehen, ist eine Einschätzung des Risiko-/Nutzen-Verhältnisses vorzunehmen und – falls möglich – aufzuzeigen, welche Maßnahmen zur Risikominimierung geplant sind. Das Er­gebnis der Prüfung und der ggf. durchgeführten Einschätzung des Risiko-/Nutzen-Verhältnisses ist im Antrag zu dokumentieren.


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Laufzeit der zu fördernden Vorhaben beträgt in der Regel bis zu maximal drei Jahre. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens, darf allerdings pro Verbund 500 000 Euro nicht überschreiten.


Zuwendungsfähig sind folgende projektbezogene Ausgaben bzw. Kosten:

  • Personal;
  • zur Durchführung des Vorhabens notwendige Investitionen;
  • Verbrauchsmaterialien;
  • Dienstreisen (nur Reisen des Zuwendungsempfängers);
  • Aufwand für die Anmeldung von Schutzrechten;
  • Vergabe von Aufträgen.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen18, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.


Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft19.


CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ bzw. der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben bzw. Kosten anerkannt werden.


Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Nr. 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei Verbund­vorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.


Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundär­auswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.


7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit den folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

 
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich 


Ansprechpartner sind: 
Herr Dr. Christian Breuer
Fachbereich PtJ-BIO 7
Tel.: 02461/61-96929
Fax: 02461/61-1790
E-Mail: c.breuer@fz-juelich.de
 
und
 
Frau Dr. Petra E. Schulte
Fachbereich PtJ-BIO 7
Tel.: 02461/61-9031
Fax: 02461/61-1790
E-Mail: petra.schulte@fz-juelich.de
 
Internet: http://www.ptj.de 


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.


Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.


Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ein­zureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragsstellung in Papierform möglich.


Förderinteressierten wird empfohlen, frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen.


7.2 Dreistufiges Antragsverfahren


Das Antragsverfahren ist dreistufig angelegt. Zunächst muss die Projektskizze durch den Koordinator des trans­nationalen Vorhabens registriert werden (siehe Nummer 7.2.1). Danach erfolgt die Einreichung der Projektskizzen (siehe Nummer 7.2.2). Im dritten Schritt werden positiv evaluierte Antragsteller von ihren nationalen Fördermittel­gebern, für deutsche Antragsteller das BMBF, zur förmlichen Antragstellung aufgefordert (siehe Nummer 7.2.3).


7.2.1 Erste Stufe: Registrierung zur Einreichung von Projektskizzen


Die transnationalen Projektskizzen sollen vorab durch den Koordinator registriert werden (siehe auch Call-Dokumente unter http://www.submission-greenerahub.eu). Die Antragsteller sind angehalten, den entsprechenden Projektträger vorab zu kontaktieren. Dieser vorgeschaltete Schritt dient zur Vorbereitung der Evaluierungsphase (zum Beispiel der Auswahl geeigneter Gutachterinnen und Gutachter).


Eine wissenschaftliche Begutachtung findet zu diesem Zeitpunkt nicht statt.


7.2.2 Zweite Stufe: Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


Nach Registrierung der Projekte können die Projektskizzen eingereicht werden. Die Einreichungsfrist ist der 5. September 2024 (12 Uhr MESZ).


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Die Projektskizzen müssen durch den Verbundkoordinator elektronisch auf der Internetseite http://www.submission-greenerahub.eu eingereicht und in dem dafür vorgeschriebenen Format erstellt werden. Eine Einreichung der Projektskizze oder Teile der Projektskizze per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich. Die Details zur Übersendung der Projektskizzen finden sich ebenfalls auf der Internetseite http://www.submission-greenerahub.eu oder können beim Projektträger angefordert werden.


Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung internationaler externer Gutachterinnen und Gutachter gemäß folgender Kriterien bewertet:

  • Exzellenz (Excellence)
    • Übersichtlichkeit und Angemessenheit der Projektziele;
    • Stichhaltigkeit des Vorhabenkonzepts;
    • Glaubwürdigkeit und Realisierungschancen der dargestellten Methodologie;
    • Qualität und Expertise des Gesamtverbunds.
  • Relevanz des Vorhabens hinsichtlich der wissenschaftlichen Themenfelder und gewünschten Forschungsansätze im Green ERA-Hub (Impact).
  • Qualität und Effizienz der Projektstruktur und des Projektmanagements (Implementation).


Eine detaillierte Liste der Begutachtungskriterien ist in den Call-Dokumenten auf der Internetseite http://www.submission-greenerahub.eu einsehbar oder kann beim Projektträger angefordert werden. Auf der Grundlage der Bewertung durch externe internationale Gutachterinnen und Gutachter werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen von den im transnationalen Call kooperierenden Fördermittelgebern gemeinsam ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren durch das Call Office schriftlich mitgeteilt.


7.2.3 Dritte Stufe: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der dritten Verfahrensstufe werden die deutschen Projektpartner positiv begutachteter und zur Förderung empfohlener Projektskizzen vom Projektträger aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.


Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.


Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen nationalen Verbundkoordinator vorzulegen.


Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragsstellung in Papierform möglich.


Die Informationen in der maximal zwölfseitigen Projektskizze sind dazu mit den folgenden Angaben und Erläuterungen zu ergänzen; Anmerkungen und Empfehlungen der Gutachten sind dabei zu berücksichtigen:

  • Vorhabentitel (in deutscher Sprache);
  • Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung (maximal eine DIN-A4-Seite in deutscher Sprache);
  • Detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens (Ausgaben bzw. Kosten für Personal, Verbrauchsmaterial, vorhabenbezogene Reisen, Auftragsarbeiten etc.);
  • Meilensteinplanung: Liste der angestrebten (Zwischen-)Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruch­kriterien;
  • Verwertungsplan: Darstellung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit, jeweils mit Angabe des Zeithorizonts für die jeweilige Verwertungsperspektive;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • Ablaufplan für die Erstellung einer Kooperationsvereinbarung der Verbundpartner.


Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie);
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der vorangegangenen Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.


Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Die Förderung der Projekte steht unter dem Vorbehalt, dass eine Finanzierung der aus­ländischen Partner sichergestellt ist.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2032 in Kraft gesetzt werden.


Bonn, den 5. Juni 2024

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag


Dr. Katja Zboralski


Anlage


Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:


1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen


Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.


Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.


Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.


Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
  3. Standort des Vorhabens,
  4. die Kosten des Vorhabens sowie
  5. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.


Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.20


Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.21


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.


Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
  • 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
  • 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
  • 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)


Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.


2 Umfang/Höhe der Zuwendungen


Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.


Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben


Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zu­zuordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • industrielle Forschung;
  • experimentelle Entwicklung


(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).


Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und die Fußnoten 59, 60 und 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.


Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.


Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO)
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO)
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO)
  4. Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und der­gleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO)


Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)


Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

  1. um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  2. um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissens­verbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung;
    3. der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen;
    4. das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt;
  3. um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
  4. um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
    1. von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
    2. eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertrags­parteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
    3. mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
      • die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
      • der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.


Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU


Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.


Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.


Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.


Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.


3 Kumulierung


Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.


Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.


Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.


Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.


1 - https://greenerahub.eu
2 - https://ec.europa.eu/food/horizontal-topics/farm-fork-strategy_de
3 - https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de
4 - https://research-and-innovation.ec.europa.eu/strategy/strategy-2020-2024_en
5 - https://research-and-innovation.ec.europa.eu/research-area/environment/bioeconomy/bioeconomy-strategy_en
6 - https://www.bmbf.de/SharedDocs/Publikationen/de/bmbf/7/31576_Nationale_Biooekonomiestrategie_Langfassung.pdf?__blob=publicationFile&v=6
7 - https://www.bmbf.de/bmbf/de/europa-und-die-welt/vernetzung-weltweit/internationalisierungsstrategie/internationalisierungsstrategie.html
8 - https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/zukunftsstrategie/zukunftsstrategie_node.html#:~:text=Zukunftsstrategie%20Forschung%20und%20Innovation%20Forschung,technologische%20Souver%C3%A4nit%C3%A4t%20Europas%20zu%20sichern.
9 - https://www.fona.de/de/
10 - https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-1231.html
11 - https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/bekanntmachungen/de/2023/10/2023-10-26-Bekanntmachung-Z%C3%BCchtungsforschung.html
12 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
13 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 02. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30. Juni 2023, S. 1).
14 - Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
15 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28.10.2022 (ABl. C 414 vom 28. Oktober 2022, S. 1).
16 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
17 - https://www.desca-agreement.eu/desca-model-consortium-agreement
18 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise unter Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. 2016 C vom 19.7.2016, S. 1) und Abschnitt 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
19 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
20 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
21 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.