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Bekanntmachung : Datum:

Förderrichtlinie „Ganztag in Bildungskommunen – Kommunale Koordination für Ganztagsbildung“, Bundesanzeiger vom 31.05.2024

Vom 22.05.2024

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Der Ausbau von Angeboten ganztägiger Bildung und Betreuung für Kinder im Grundschulalter verspricht mehr und bessere Chancen auf Teilhabe an Bildung für alle Kinder in Deutschland. In ihrer Rolle als Träger von Schulen wie als öffentlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe sehen sich die Kommunen dabei umfangreichen Gestaltungsanforderungen für ein nachhaltiges Ganztagsangebot in ihren Bildungslandschaften gegenüber.

Neben dem Ausbau der Infrastruktur ist vor dem Hintergrund von Ressourcenknappheit und Fachkräftemangel auch die qualitätsorientierte Angebotsgestaltung eine zentrale Herausforderung. Unterstützen kann dabei eine sozialraumorientierte Arbeitsweise mit Einbindung außerschulischer Partner und lernortübergreifenden Kooperationen. Allerdings verfügen häufig weder die Einrichtungen selbst – die Grund- und Förderschulen sowie die Tageseinrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (Hortangebote) – noch deren Träger über die personellen Ressourcen und Kapazitäten für dazu erforderliche Koordinationstätigkeiten.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) erweitert daher das bestehende ESF Plus-Programm „Bildungskommunen“ um eine zusätzliche Programmlinie zur Förderung einer kommunalen Koordination des Ausbaus von Angeboten zur Gestaltung der Ganztagsbetreuung. Diese intensiviert die Zusammenarbeit aller auf kommunaler Ebene relevanten Akteure im Sinne von bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Angeboten zur Gestaltung ganztägiger Bildung und Betreuung für Kinder im Grundschulalter.

Die Förderung bezweckt den Aufbau kommunaler Koordinierungsstrukturen zur Bündelung der einschlägigen lokalen Kräfte mit dem Ziel eines gemeinschaftlichen Zusammenwirkens aller mit dem Ganztagsangebot befassten Bildungsakteure. Dazu sind die Identifizierung und die systematische Einbindung der vor Ort aktiven zivilgesellschaftlichen und ehrenamtlichen Akteure sowie ihre Vernetzung mit den zuständigen Ämtern und Einrichtungen der Kommunalver­waltung (zum Beispiel der Bereiche Schule, Jugendhilfe, Kultur, Sport etc.) erforderlich. Durch die Förderung eines datenbasierten Arbeitens soll Steuerungswissen für die Angebotsgestaltung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote in kommunalen Bildungslandschaften generiert werden. Hierzu zählen unter anderem die Erfassung von Angeboten und die Identifizierung von Lücken sowie die Berücksichtigung von sozialräumlich differenzierten Strukturdaten insbesondere zur Demographie und Bildungsentwicklung, um ein differenziertes Bild von den Bedarfen in verschiedenen Bereichen der Kommunen zu gewinnen. Die Nutzung (offener) digitaler Tools kann dabei in allen Schritten der Koordinierung die Wirksamkeit und Effizienz der Prozesse erhöhen.

Die Förderung einer kommunalen Koordinierung der Bildungsangebote zur Gestaltung der Ganztagsbetreuung unterstützt die Erschließung von – zusätzlichen – Ressourcen und die Zusammenarbeit zwischen schulischen und außerschulischen Akteuren für ein qualitativ hochwertiges Ganztagsangebot. Neben der Gewinnung von Personal durch kooperierende Fachkräfte und Personen im Ehrenamt betrifft dies etwa Hinweise zu Raumnutzungskonzepten, Ausstattung und Qualifizierungsbedarfen. Zudem kann ein kommunaler Diskurs darüber entstehen, wie ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote gemeinsam als zentrales Element erfolgreicher Bildungsbiografien bestmöglich gestaltet werden können. Gleichzeitig werden vorhandene Ressourcen – auch aus bestehenden Förderprogrammen unterschiedlicher Fördermittelgeber – durch die Koordinierung abgestimmter und effizienter eingesetzt.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF. Grundlage sind außerdem die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-Gk-ESF-Bund), die Gegenstand des Zuwendungsbescheides werden.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte beziehungsweise Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden beziehungsweise noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in der Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist dem spezifischen Ziel „Förderung des lebenslangen Lernens, insbesondere von flexiblen Möglichkeiten für Weiterbildung und Umschulung für alle unter Berücksichtigung unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, bessere Antizipation von Veränderungen und neuen Kompetenzanforderungen auf der Grundlage der Bedürfnisse des Arbeitsmarkts, Erleichterung beruflicher Übergänge und Förderung der beruflichen Mobilität“ zugeordnet. Es handelt sich um eine Förderung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1057.

Weitere Informationen zum Europäischen Sozialfonds Plus finden sich auf den Internetseiten des ESF Plus für Deutschland unter http://www.esf.de .

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist eine kommunale Koordinierung der ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter. Durch die Koordinierung der einschlägigen Akteure vor Ort soll der Ausbau der Angebote zur ganztägigen Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter optimiert werden.

In Betracht kommende Aufgaben der Koordinierenden:

a) Aufbau und Etablierung dauerhaft tragfähiger Koordinierungsstrukturen

Auf- und Ausbau einer Struktur für die Koordinierung von Bildungsakteuren, durch die das Angebot ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote in kommunalen Bildungslandschaften gestaltet wird; hierbei Nutzung und Weiterentwicklung gegebenenfalls bestehender Strukturen und Instrumente der kommunalen Bildungssteuerung und der kommunalen Jugendhilfeplanung einschließlich digitaler Instrumente.

  • Zuständigkeits-/ressortübergreifende Koordinierung und Moderation von Abstimmungsprozessen für die Zusammenarbeit innerhalb der Verwaltung sowie mit kommunalen Einrichtungen mithilfe geeigneter Kommunikations-, Gremien- und Netzwerkstrukturen. Einzubeziehen sind insbesondere Akteure aus den Bereichen Schule, Kinder- und Jugendhilfe, Kultur und Sport, Gebäudemanagement, Natur und Umwelt, Gesundheit und Wirtschaft.
  • Nutzung etablierter Steuerungs- und Koordinierungsgremien eines kommunalen Bildungsmanagements für die Verwaltungszusammenarbeit für eine strategische Einbettung in Prozesse der Entscheidungsfindung zur Gestaltung kommunaler Bildungslandschaften (beispielsweise Steuerungsgruppen, Bildungsbeirat, Bürgermeisterdienstbesprechung, Schulleitungsrunden, Jugendhilfeausschüsse, Arbeitsgemeinschaften nach § 78 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Ähnliches).

b) Gewinnung und Einbindung zivilgesellschaftlicher Bildungsakteure

Identifizierung und dauerhafte Einbindung der relevanten zivilgesellschaftlichen sowie sozialräumlich verorteten Bildungsakteure in die kommunalen Koordinierungsnetzwerke der Bildungslandschaften, sodass ein bedarfsorientiertes und verlässlich koordiniertes Angebot im Ganztag entsteht.

  • Neben den einschlägigen amtlichen Stellen der Kommunalverwaltung, kommunalen Bildungseinrichtungen und Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sollen Vereine, Stiftungen, Sozialpartner, Kirchen und Religionsgemeinschaften oder auch Feuerwehren, Gesundheitseinrichtungen, Initiativen der Bildung für nachhaltige Entwicklung sowie kommunale Sport- und Kulturverbände nachhaltig eingebunden werden.
  • Formate zur Einbindung engagierter Bürgerinnen und Bürger beispielsweise in Elternschaft, Schul- und (Stadt)Elternräten oder im Quartier aktiven Initiativen, die sowohl während des Schuljahres wie zu Ferienzeiten als Gestaltungsakteure ein bedarfsbezogen verlässliches, ganztägiges Bildungs- und Betreuungsangebot in der Kommune unterstützen.
  • Konzeption und Koordinierung von Weiterbildungsangeboten für zivilgesellschaftliche (insbesondere ehrenamtliche) Akteure in ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten.

c) Herstellung von Transparenz

Herstellung von Transparenz über diejenigen kommunalen Angebote insbesondere der außerschulischen Bildung, die für eine qualitativ hochwertige Ganztagsgestaltung eingebunden werden können, auch unter Nutzung der Potenziale digitaler Instrumente gerade für den Aufbau dauerhaft tragfähiger Strukturen. Dadurch sollen die für die Organisation und das Management von Ganztagsschulen und weiteren ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter Verantwortlichen trotz heterogener Akteurslandschaft die Vielfalt von Angeboten überschauen können.

  • Thematische und adressatengerechte Aufbereitung von Informationen über Akteure und ihre Angebote.
  • Einbindung des strukturierten Überblickswissens in die Bedarfsanalyse zur strategiegeleiteten Weiterentwicklung des Ganztagsangebots kommunaler Bildungslandschaften.

d) Information und Beratung kommunaler Entscheidungsinstanzen

Bereitstehen als Ansprechpartner für alle lokalen Akteure, Sammeln und Aufbereiten von notwendigen Steuerungsinformationen für kommunale Entscheidungsprozesse.

  • Etablierung einer Anlauffunktion für Akteure aus der Kommunalverwaltung und Akteure in Schulen und Tageseinrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (Hortangebote) sowie aus der „Zivilgesellschaft“ und Schnittstellenfunktion zu den kommunalen Entscheidungsinstanzen.
  • Anlassbezogene Aufbereitung von Daten und Befunden zur kommunalen Steuerung und Ableitung von Handlungsempfehlungen, um auf deren Basis Angebote sozialräumlich differenziert zielgerichtet konzipieren und Entscheidungen vorbereiten und unterstützen zu können.

3 Zuwendungsempfänger/Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kommunen als Träger von Schulen oder als öffentlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die folgende Voraussetzungen erfüllen sollen:

  • Kreisfreie Städte
  • Kreisangehörige Städte mit eigenem Jugendamt
  • Kreise in Kooperation mit mindestens zwei kreisangehörigen Gemeinden

Hiervon abweichende Antragstellungen müssen im Einzelfall vor dem Hintergrund der konkreten Situation vor Ort geprüft werden (zum Beispiel hinsichtlich der Möglichkeiten zu einer interkommunalen Zusammenarbeit).

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Antragstellung erfolgt als Einzelvorhaben. Der Zuwendungsempfänger nimmt obligatorisch an Veranstaltungen sowie zentralen Vernetzungsangeboten seitens des Zuwendungsgebers teil und beteiligt sich am regelmäßigen Informationsaustausch auf Programmebene.

Dabei fließen die Erfahrungen, Informationen und Beratungsangebote in den Ländern ein. Zusätzliche Unterstützung liefern die Angebote des Fachnetzwerks Kommunales Bildungsmanagement.

Für eine Förderung (in den in Nummer 5.2 dieser Förderrichtlinie beschriebenen Anteilen) ist erforderlich, dass

  • die Kofinanzierung des Vorhabens gesichert ist,
  • der Zuwendungsempfänger mit den vom BMBF geförderten Beratungseinrichtungen für das kommunale Bildungsmanagement zusammenarbeitet (Fachnetzwerk für kommunales Bildungsmanagement, www.transferinitiative.de).

Die Programmlinie wird evaluiert. Die Bereitschaft zur Beteiligung an der Evaluation ist erforderlich. Jeder Zuwendungsempfänger verpflichtet sich auch zur Teilnahme an begleitenden Veranstaltungen und zum Austausch von Ergebnissen und Erfahrungen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsfähig sind

  • Personalausgaben für Koordinationskräfte,
  • Ausgaben für Dienstreisen im Inland.

Die Deckung von indirekten Ausgaben ist im Rahmen einer Pauschalfinanzierung in Höhe von 25 % der förderfähigen direkten Ausgaben zu veranschlagen (Artikel 54 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung)).

Erläuterungen und weitere Bestimmungen zu einzelnen Ausgaben:

  • Bei den Ausgaben für Dienstreisen handelt es sich insbesondere um Reisen zu Fachtagungen, Konferenzen, Schulungen und Workshops, die im Rahmen des Programms vom BMBF und Akteuren des Fachnetzwerks kommunales Bildungsmanagement angeboten werden.

5.2 Die Förderung ist zunächst auf vier Jahre begrenzt. Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen der verfügbaren Mittel aus dem ESF Plus gewährt. Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze betragen

  • bis zu 40 % für das Zielgebiet stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier),
  • bis zu 60 % für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig).

Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen und nachgewiesenen Gesamtausgaben. Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen.

Der Eigenanteil ist in der Höhe der erforderlichen nationalen Kofinanzierung entsprechend der jeweiligen Zielregion zu erbringen, in der Gesamtfinanzierung darzustellen und – als Teil der Gesamtausgaben – nachzuweisen.

Die nationale Kofinanzierung kann grundsätzlich durch Eigen- und/oder Drittmittel erbracht werden. Drittmittel können aus privaten oder öffentlichen Mitteln (insbesondere Landesmittel, Personalgestellung, Spenden) erbracht werden, sofern diese Mittel nicht aus dem ESF Plus oder anderen EU-Fonds stammen.

Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus Mittel und nationale öffentliche Mittel und/oder private nationale Mittel) ist vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen.

Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte gemäß Nummer 12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO ist nicht möglich.

5.3 Die Bemessung der Fördermittel richtet sich nach dem spezifischen Förderbedarf und dem im Antrag dargestellten Gesamtkonzept.

5.4 Die Fördermaßnahme dient nicht der Reduzierung von Länderausgaben oder kommunaler Ausgaben. Im Antrag ist zu bestätigen, dass es sich um eine zusätzliche Maßnahme handelt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind die „Besonderen Nebenbestimmungen für ESF Plus-Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (BNBest-Gk-ESF-Bund) in Verbindung mit den „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) und ökologische Nachhaltigkeit

In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates eingehalten und geachtet werden.

Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.

6.2 Mitwirkung/Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.3 genannten Stellen mitzuwirken, die notwendigen Unterlagen bereitzuhalten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Über­prüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.

6.3 Monitoring und Evaluation

Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Plus-Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.

Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

6.4 Transparenz der Förderung

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass unter anderem entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 Informationen öffentlich zugänglich (beispielsweise auf der Internetseite der ESF-Verwaltungsbehörde http://www.esf.de ) sind, wie beispielsweise

  • bei juristischen Personen: Name des Begünstigten,
  • bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname des Begünstigten,
  • Bezeichnung des Vorhabens,
  • Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens,
  • Datum des Beginns des Vorhabens,
  • voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens,
  • Gesamtkosten des Vorhabens,
  • betroffenes spezifisches Ziel,
  • Unions-Kofinanzierungssatz,
  • bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, beziehungsweise die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist,
  • Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren,
  • Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060.

Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/1060 im Rahmen der Antragstellung erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible beziehungsweise persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und, falls vorhanden, zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 DSGVO umgesetzt werden.

6.5 Kommunikation

Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms/Projekts durch den ESF Plus hinzuweisen.

6.6 IT-System

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, im Fall der Bewilligung das Verfahren profi-Online zu nutzen. Mit dem Verfahren profi-Online wird die Zuwendung elektronisch unterstützt abgewickelt. Es dient insbesondere der Erfassung der notwendigen Daten gemäß der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 (vergleiche Nummer 6.2 und 6.3).

Hinweis: Andere Portale sind nicht zu nutzen.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der fachlichen Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR)
Bereich Bildung, Gender
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 02 28/38 21-1322
E-Mail: bildungskommunen-ganztag@dlr.de

Dort können Auskünfte zu fachlichen Fragen der Projektförderung eingeholt werden.

Mit der administrativen Umsetzung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) beauftragt:

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Fachbereich ESF
Knappschaftsplatz 1
03046 Cottbus

E-Mail: bildungskommunen-ganztag@kbs.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_ formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

7.2 Einstufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt.

7.2.1 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Die Antragstellung kann fortlaufend erfolgen. Spätestes Vorhabenende ist der 30. Juni 2029.

Die Vorhabenbeschreibungen sind wie folgt zu gliedern:

  • maximal zehn Seiten (DIN A4, 1,5-zeilig, Arial in Schriftgröße 11),
  • kurze Darstellung der kommunalen Ausgangslage und der Entwicklungsbedarfe,
  • Gesamtziel des Vorhabens und Bezug zu den förderpolitischen Zielen des Programms (Gesamtkonzept im Sinne von Nummer 2 dieser Förderrichtlinie),
  • Darstellung geplanter Arbeiten zu einer nachhaltigen Koordinierung des Ganztagsangebots der kommunalen Bildungslandschaft, einschließlich möglicher Konzepte zum Einsatz digitaler Instrumente,
  • wissenschaftliche und technische Arbeitsziele,
  • Verwertungsplan,
  • Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten,
  • Angaben zur Höhe der Ausgaben des Vorhabens; Eigen- und/oder Drittmittel sind gesondert auszuweisen,
  • Darstellung des Eigeninteresses des Antragstellers an dem Vorhaben,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
  • Arbeits- und Zeitplan,
  • ressourcenbezogener Arbeitsplan unter Ausweisung von Mensch-Monaten für das im Projekt tätige Personal,
  • Anforderungsprofile für gefördertes Personal.

Die eingegangenen Anträge werden in erster Linie nach folgenden Kriterien unter Berücksichtigung der kommunalen Ausgangslage bewertet und geprüft:

  • Beitrag des geplanten Vorhabens zur Erreichung der förderpolitischen Ziele des Programms, insbesondere Qualität des Gesamtkonzepts zur Etablierung einer kommunalen Koordinierung des Ganztagsangebots,
  • tragfähige Perspektive zur Verstetigung des Vorhabens (Nachhaltigkeit) sowie die Absicht der Kommune, im Förderzeitraum entwickelte Strukturen über die Förderphase hinaus fortzuführen,
  • nachvollziehbare Planung der Gesamtausgaben,
  • explizite Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze (siehe Nummer 6.1).

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet die DRV KBS unter Beteiligung des DLR-PT im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel im Einvernehmen mit dem BMBF über die Förderung der beantragten Projekte. Ein Anspruch auf die Förderung besteht nicht.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für ESF-Plus-Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (BNBest-Gk-ESF-Bund). Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß Nummer 7.4 BNBest-Gk-ESF-Bund.

Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gemäß Nummer 6.4.1 BNBest-Gk-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzuführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde. Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 VwVfG mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 gültig.

Bonn, den 22. Mai 2024

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
A. Ruyter-Petznek