Bekanntmachung : Datum:
Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Erforschung von Vermittlung und Erwerb von Chinesisch als Fremdsprache als Beitrag zum Auf- und Ausbau von unabhängiger China-Kompetenz, insbesondere Sprachkompetenzen sowie interkulturelle kommunikative Kompetenzen, Bundesanzeiger vom 11.04.2024
Vom 21.03.2024
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Die vorliegende Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung und leistet einen Beitrag zur Umsetzung der China-Strategie der Bundesregierung1. Letztere hält auf S. 61 fest: „Durch die zunehmende Bedeutung Chinas wächst der Bedarf an Menschen mit China-Expertise. Dazu gehören unter anderem Sprachkompetenz […]. Fundierte, aktuelle und unabhängige China-Kompetenz ist essenziell für das wechselseitige Verständnis und für die langfristig erfolgreiche Wahrnehmung und Durchsetzung deutscher Interessen. […] Wir ermutigen […] zur verstärkten Vermittlung von China-Kompetenz, inklusive Sprachkompetenzen.“
Die hier vorliegende Richtlinie greift außerdem Maßnahme Nummer 1.1 aus dem Empfehlungspapier „Chinesisch als Fremdsprache“2 der gleichnamigen Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF), der Kultusministerkonferenz (KMK) und des Auswärtigen Amtes (AA) auf und setzt diese um.
1.1 Förderziel
Ausgangspunkt dieser Richtlinie ist das Ziel, die Anzahl an Menschen in Deutschland, die über Handlungskompetenz im Umgang mit Menschen aus chinesisch-sprachigen Kulturräumen verfügen, zu erhöhen. „Handlungskompetenzen“ stehen dabei für fundierte und praxisbezogene Kenntnisse der chinesischen Sprache und die damit verbundenen interkulturellen kommunikativen Kompetenzen3 (IKK).
Ziel dieser Förderung ist es, durch geeignete Forschungsprojekte die Spracherwerbsprozesse beziehungsweise den Zweitspracherwerb von Chinesisch besser zu verstehen und mithilfe der Projektergebnisse das Lernen und Lehren der Sprache in deutschen Bildungskontexten und damit auch die Handlungskompetenz zu verbessern. Sprache ist ein konstitutiver Bestandteil von Kultur und der zwischenmenschlichen Kommunikation. Bei größerer räumlicher und kultureller Distanz zwischen Ausgangs- und Zielkultur sind die Unterschiede in den lexikalischen, semantischen, pragmatischen, syntaktischen und morphologischen Bereichen der Sprache ausgeprägter und komplexer, sodass für den Erwerb der Zielsprache, des soziokulturellen Wissens und der angemessenen Handlungskompetenz andere Verläufe zu erwarten sind als im Vergleich zu europäischen Sprachen. Dies gilt insbesondere für den Erwerb von Chinesisch für Menschen mit Deutsch als Erstsprache beziehungsweise einer indoeuropäischen Erstsprache.
Forschung vor allem aus den Bereichen Spracherwerbsforschung, Linguistik, Pädagogik, Psychologie, interkulturelle Kommunikation, empirische Bildungsforschung und Kulturwissenschaften (nach Möglichkeit auch interdisziplinär) kann einen wesentlichen Beitrag leisten, um die Anzahl der Personen mit Chinesisch-Sprachkompetenzen langfristig zu erhöhen. Dabei sollen sich die Kompetenzen (und somit auch die Forschung) stets an den aktuellen Bedarfen aus der Praxis orientieren. Im Fokus stehen dabei die Vermittlung und der Erwerb von Chinesisch an Schulen und Hochschulen. Der Erwerb von Chinesisch im Rahmen der beruflichen Bildung kann – wo möglich und sinnvoll – ebenfalls adressiert werden. Es wird angestrebt, dass die zu erwartenden Ergebnisse der Forschungsprojekte die Entwicklung von innovativen didaktischen Lehransätzen für den Schul- und/oder Hochschulunterricht – sowie wo sinnvoll Unterricht im Rahmen der beruflichen Bildung – ermöglichen.
Konkret wird angestrebt, dass mehr Lernende Mittelstufenniveau erreichen und praktische Sprachkenntnisse erwerben. Langfristig sollen mehr Lernende möglichst die Niveaustufe B1+ gemäß dem GER (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen) aufwärts hinsichtlich mindestens der mündlichen Kompetenzen erreichen. Ein möglichst hohes Sprachniveau sollte auch bei den Lese- und/oder Schreibkompetenzen (gegebenenfalls auch über einen Ausbau von „Hanyu Pinyin“-basierten sprachlichen Kompetenzen) erreicht werden. Den Antragstellern steht frei, welche Kompetenzen und Niveaustufen Gegenstand des Forschungsvorhabens sind. Für die Forschungsvorhaben gibt es dabei keine Einschränkung auf das oben dargelegte langfristige Ziel der Niveaustufe A2 beziehungsweise B1. Dies sollte aber mitgedacht werden und es soll deutlich aus dem Antrag hervorgehen, auf welchen Annahmen und bisherigen Forschungsergebnissen das Vorhaben beruht.
Zudem soll der Transfer der zu erwartenden Ergebnisse des Forschungsvorhabens in die Praxis stets mitberücksichtigt werden. Wünschenswert sind dabei kokreative Ansätze zwischen der Forschung und Praxis. Das Vorhaben soll, wenn möglich, anschlussfähig für konkrete Maßnahmen und Projekte im (berufs-)schulischen und/oder Hochschul-Kontext sein. Es muss deutlich aus dem Antrag hervorgehen, wie die Ergebnisse des Forschungsprojekts dazu beitragen, die Vermittlung und/oder den Erwerb von Chinesisch als Fremdsprache – und somit die Handlungskompetenz insgesamt – zu verbessern. Auf der Grundlage der Forschungsprojekte sollen (gegebenenfalls auch erst im Anschluss an das Projekt) innovative Lehr- beziehungsweise Lernansätze erarbeitet werden können. Außerdem sollen die zu erwartenden Ergebnisse dazu beitragen, langfristig möglichst viele Lernende an Schule und Hochschule – sowie gegebenenfalls aus der beruflichen Bildung – zu befähigen und zu motivieren, ihre Kenntnisse weiter zu vertiefen und anwendungsorientierte China-Expertise zu entwickeln.
1.2 Zuwendungszweck
Die Förderrichtlinie hat zum Zweck, Projekte zu fördern, die einen oder beide der folgenden Aspekte erforschen:
- Erwerbsprozesse von Chinesisch als Fremdsprache (Entwicklung von Sprachfertigkeiten und Entwicklung von sprachlichen Mitteln und Strategien) auch im Sinne von IKK im Schul- und/oder Hochschulbereich – sowie gegebenenfalls in der beruflichen Bildung – bei Lernenden mit Deutsch als Erstsprache beziehungsweise im multilingualen Kontext, in dem Deutsch als dominante Bildungssprache verwendet wird, zum Beispiel:
- Untersuchung spezifischer Erwerbsherausforderungen von Chinesisch als Fremdsprache bei L1-Deutsch und kontrastiv zu anderen Fremdsprachen,
- die Wirksamkeit von bestimmten Lehr- und Lernmethoden, digitales Lernen und Tools,
- die Entwicklung von individuellen Unterschieden bei L2-Chinesisch-Lernenden (kognitive, emotionale, motivationale Faktoren und Haltungen).
- Rahmenbedingungen und Standards sowie die Rolle von Lehrpersonen für den Erwerb und die Vermittlung von Chinesisch als Fremdsprache (auch im Sinne von IKK) im Schul- und/oder Hochschulbereich – sowie gegebenenfalls in der beruflichen Bildung – mit dem Ziel diese langfristig zu verbessern, zum Beispiel bezüglich:
- der Definition von Lernzielen und Bildungsstandards, Beschreibung von Kompetenzen, formative Diagnostik,
- der Vorgaben zum Erwerb von „Hanyu Pinyin“ und Schriftzeichen sowie zum Verhältnis und Stellenwert der beiden Schriftsysteme in Lehrplänen und darauf bezogene Lernziele,
- der Ausbildung- und Weiterbildung von Lehrpersonal,
- der Rolle von Austauschbegegnungen und Aufenthalten in Regionen, in denen die Zielsprache Verkehrssprache ist.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR4 und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe b, c und d der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.5 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie Forschungs- und Entwicklungsprojekte unter anderem aus den Bereichen Spracherwerbsforschung, Linguistik, Pädagogik, Psychologie, interkulturelle Kommunikation, empirische Bildungsforschung und Kulturwissenschaften (nach Möglichkeit auch interdisziplinär), deren Erkenntnisse entsprechend dem oben beschriebenen Zuwendungszweck die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen für den Erwerb und die Vermittlung der chinesischen Sprache (auch im Sinne von IKK) in deutschen Schulen und Hochschulen – sowie gegebenenfalls in der beruflichen Bildung – verbessern.
Inhaltlich können die Vorhaben die unten genannten Aspekte umfassen. Diese Liste ist als Anregung sowie Ergebnis der Expertengruppen der oben genannten BMBF-KMK-AA-Arbeitsgruppe „Chinesisch als Fremdsprache“ zu verstehen und nicht abschließend. Andere Aspekte sind möglich, wenn sie zum Zuwendungsziel und -zweck passen.
Mögliche Aspekte:
- Zweitspracherwerb von Chinesisch als Fremdsprache bei jungen Lernenden mit L1-Deutsch oder im multilingualen Kontext in Deutschland, zum Beispiel:
- Entwicklung von Sprachkompetenzen und metalinguistischem Wissen (Sprachbewusstheit, Strategien), Erwerb von sprachlichen Mitteln, zum Beispiel bezüglich verschiedener Sprachebenen (Phonologie/Phonetik, „Hanyu Pinyin“, Schriftsystem/Schriftzeichen, Pragmatik etc.) und mögliche Zusammenhänge, die zwischen der Entwicklung der Sprachfertigkeiten bestehen,
- Sprachverarbeitung L2-Chinesisch (mentale Repräsentation und Prozesse, die der Produktion und dem Verstehen von Chinesisch als Fremdsprache zugrunde liegen),
- korpuslinguistische Untersuchungen zur Lernersprache Chinesisch,
- Untersuchungen zu individuellen Unterschieden bei deutschen L2-Chinesisch-Lernenden, zum Beispiel Aspekte der Selbstregulation wie spezifische Lernstrategien, motivationale, emotionale Faktoren („anxiety“, „enjoyment“), volitionale Faktoren („willingness to communicate“) und Haltungen („beliefs“, „language mindsets“).
- Wirkungsforschung durch unterrichtsbezogene Aktionsforschung: Untersuchung der Wirksamkeit von innovativen Lehr- und Lernmethoden im Chinesisch-Unterricht, zum Beispiel:
- durch den Einfluss von Sprachaufenthalten, Austauschbegegnungen etc. auf den Kompetenzerwerb und Motivation der Lernenden,
- durch die Untersuchung der Potenziale von „Hanyu Pinyin“ im Sprachunterricht als Unterstützung für den Erwerb anderer Fertigkeiten,
- durch den Einsatz von digitalen Anwendungen und Entwicklung von innovativen Ansätzen zur Förderung der Motivation und Steigerung der Sprachkompetenzen.
- Sprachstandsmessung: Untersuchung von diagnostischen Verfahren zur Messung von Kompetenzen im Chinesischen als Fremdsprache, zum Beispiel:
- zur Definition von Bildungsstandards für das Lernen und Lehren von Chinesisch an Schulen in Deutschland,
- Anwendbarkeit und Angleichung von Referenzrahmen (GER, ACTFL) zur Kompetenzbeschreibung für das Lernen und Lehren von Chinesisch in Deutschland.
- Lehrkräftebildung und -professionalisierung:
- Untersuchung der qualitativen sowie quantitativen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Anteile der universitären und schulischen Aus- und Weiterbildung von Chinesisch-Lehrkräften mit dem Ziel, diese zu stärken und weiterzuentwickeln,
- Untersuchung der kognitiven und motivational-affektiven Merkmale von (angehenden) Chinesisch-Lehrkräften, die notwendig sind, um die Anforderungen des Berufs bewältigen zu können.
Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme Forschungsprojekte sowohl als Einzel- wie auch als Verbundvorhaben.
Generell gilt: Es können sowohl Grundsatzfragen erforscht werden als auch Modellvorhaben mit Entwicklung und Erprobung vorgesehen werden. Dem Forschungsvorhaben entsprechend, sollen die Anwendungen und Ansätze durch den Einsatz in der Praxis zum Beispiel an Schulen oder Hochschulen – gegebenenfalls in der beruflichen Bildung – untersucht, validiert und evaluiert werden. In diesem Fall ist die geplante Zusammenarbeit in der Skizze zu beschreiben und nach Möglichkeit durch bereits bestehende Kontakte zu den Akteuren zu belegen.
Im Rahmen der Vorhaben sollen, wenn möglich, konkrete Ergebnisse entwickelt werden, die im schulischen oder Hochschul-Kontext – sowie gegebenenfalls in der beruflichen Bildung – Anwendung finden oder anschlussfähig sind. Diese Ergebnisse können beispielsweise didaktische Handlungsempfehlungen, didaktische Konzepte oder eine Handreichung für die Konzipierung von Lehrwerken und Best-Practice-Beispielen umfassen. Welche spezifischen Ergebnisse und Verwertungsmöglichkeiten angestrebt werden, ist in der Skizze darzulegen und zu begründen.
Zudem sollen innerhalb des Vorhabens zwei Policy Briefs (mit jeweils maximal drei Seiten) erstellt werden. Ziel dieser Policy Briefs ist es, konkrete Implikationen, die sich aus dem Vorhaben ergeben, an bestimmte Zielgruppen zu adressieren. Die Policy Briefs sollten in der Regel zur Veröffentlichung bestimmt sein.
Interdisziplinäre Ansätze sind ausdrücklich erwünscht. Außerdem ist es wünschenswert, Maßnahmen zur Vernetzung mit Expertinnen und Experten innerhalb Deutschlands und gegebenenfalls Europas mit einzuplanen.
Die Vorhaben sollen Maßnahmen zur Stärkung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern mit vorsehen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen), außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, andere Institution usw.), in Deutschland verlangt. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind nur als Partner in einem Verbund mit mindestens einer Hochschule oder Forschungseinrichtung antragsberechtigt. Akteure, die über Finanzierungsquellen aus dem Ausland (außerhalb des EWR) verfügen, müssen ihre Finanzierung in der Skizze transparent darlegen. Es muss gewährleistet sein, dass Forschung grundsätzlich unabhängig und frei durchgeführt werden kann. Daher kann die Art der Finanzierung als Bewertungskriterium herangezogen werden und gegebenenfalls zum Ausschluss von Akteuren führen.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Internationale Verbundpartner aus dem deutschsprachigen europäischen Forschungsraum sowie der Schweiz können als Letzt-Zuwendungsempfänger im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie ebenfalls Bundeszuwendungen erhalten; hierunter fallen ausschließlich Ausgaben/Kosten, die gemäß Abschnitt 5 auch für die deutschen Zuwendungsempfänger förderfähig sind. Der deutsche Projektkoordinator und Zuwendungsempfänger (Erst-Zuwendungsempfänger) erhält in diesem Fall eine Zuwendung einschließlich der Mittel, welche an den Letzt-Zuwendungsempfänger weitergeleitet werden sollen. Die ausländischen Partner (Letzt-Zuwendungsempfänger) müssen mit dem deutschen Projektkoordinator einen privatrechtlichen Weiterleitungsvertrag gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO abschließen. Des Weiteren muss ein Teilfinanzierungsplan des Letzt-Zuwendungsempfängers vorgelegt werden. Bei Zuwendungen auf Kostenbasis ist gemäß Nummer 13a.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO die Weiterleitung von Zuwendungen durch den Erst-Zuwendungsempfänger ausgeschlossen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.6
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.7 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die deutschen Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).8
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss und in der Regel mit bis zu 500 000 Euro pro Vorhaben sowie in der Regel für eine Laufzeit von bis zu 48 Monaten gewährt. Im Fall von Verbundvorhaben ist zu beachten, dass die aufgeführte Zuwendungssumme als Gesamtförderung für alle Partner des Verbunds zu verstehen ist.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an deutschen Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass in der oben genannten möglichen Förderhöchstsumme die Projektpauschale bereits enthalten ist.
Beantragt werden können:
- Mittel für projektbedingt erforderliches Personal
- Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte
- In begründeten Fällen können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden
- Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten
Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten gilt:
Grundsätzlich sind Reisen innerhalb Deutschlands und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie Schweiz vorgesehen. In begründeten Fällen können auch Reisen nach China bezuschusst werden (für Reisen nach China gilt jedoch: in der Regel maximal eine Reise im Rahmen der Projektlaufzeit).
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben bis zum und vom Zielort, die Aufenthaltsausgaben/-kosten sowie die Kosten innerdeutscher Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung übernommen (bei Flugtickets: gegebenenfalls abweichend von den Regularien der Einrichtung ausschließlich Economy-Class).
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden. - Reisen zu internationalen Veranstaltungen
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben sowie die Aufenthaltskosten/-ausgaben, zum Beispiel für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug, können nur im begründeten Ausnahmefall bezuschusst werden. Konferenzteilnahmegebühren werden jedoch grundsätzlich nicht übernommen. - Workshops
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben beziehungsweise Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden zum Beispiel die Unterbringung der Gäste (in der Regel maximal 89 Euro pro Nacht/Person), der Transfer, die Bereitstellung von Workshop-Unterlagen, die angemessene Bewirtung und gegebenenfalls die Anmietung von Räumlichkeiten. Bei der Bewirtung ist zu beachten, dass die Obergrenze von in der Regel 40 Euro netto pro Person und Tag bei ganztägigen Veranstaltungen nicht überschritten werden darf. Netto-Orientierungswerte für Mittagessen liegen in der Regel bei 15 Euro pro Person/Tag, bei Abendessen 25 Euro pro Person/Tag (einschließlich Getränke). In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vergleiche Buchstabe d) gezahlt.
Auch bei virtuellen/hybriden Workshops können Ausgaben/Kosten übernommen werden. - Patente
Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig. - Wissenschaftskommunikation
Förderfähig sind auch Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.9
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR-Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de
Ansprechpersonen sind:
Fachliche Ansprechpartnerin:
Nicola Dierkes
Telefon: +49 228/38 21-1033
Telefax: +49 228/38 21-1444
E-Mail: Nicola.Dierkes@dlr.de
Administrative Ansprechpartnerin:
Lydia Derevjanko
Telefon: +49 228/38 21-1915
Telefax: +49 228/38 21-1444
E-Mail: lydia.derevjanko@dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Zur Information zu den Zielen der Förderrichtlinie und den Erwartungen an die Anträge und Projekte wird am 26. April 2024 voraussichtlich von 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr eine virtuelle Informationsveranstaltung durchgeführt. Während der Veranstaltung können inhaltliche Fragen gestellt werden. Anmeldungen für die Veranstaltung werden über E-Mail an chinateam@dlr.de mit Name, Vorname, E-Mail-Adresse und Institution bis zum 24. April 2024 entgegengenommen.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR-PT bis spätestens 11. Juni 2024 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Hierzu ist das Skizzenportal von „easy-Online“ unter: https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-ASIEN&b=CHN24FUEZ1&t=SKI zu nutzen.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizze sollte in der Regel 8 Seiten (einschließlich Anlagen) nicht überschreiten.
In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
- Informationen zum Projektkoordinator sowie zu möglichen europäischen und internationalen Partnern inklusive Offenlegung von Finanzierungsquellen, falls Antragsteller oder involvierte Partner über Finanzierungsquellen aus dem Ausland (außerhalb des EWR) verfügen
- Aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)
- Fachlicher Rahmen des Vorhabens
- Angaben zum Stand der Forschung
- Qualifikation der Antragsteller
- Geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme sowie gegebenenfalls Bezugnahme zu den in Nummer 2 beispielhaft aufgeführten Aspekten der Förderung
- Nachhaltigkeit der Maßnahme und Anwendbarkeit in der Praxis sowie gegebenenfalls geplante Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation
- Nutzbarkeit und Relevanz der erwarteten wissenschaftlichen Ergebnisse
- Angestrebter Transfer in die Praxis: Anschlussfähigkeit und geplante Handreichungen für Einrichtungen oder Netzwerke, im schulischen und/oder Hochschul-Kontext – sowie gegebenenfalls in der beruflichen Bildung
- Geschätzte Ausgaben/Kosten
Die genaue Gliederung der Projektskizze entnehmen Sie bitte unbedingt der Word-Vorlage im Skizzenportal.
Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
- Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung
- Fachliche Kriterien
- Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und gegebenenfalls internationalen Partner
- Einbettung des Vorhabens in aktuellen Forschungsstand
- Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung, Arbeitsschritte, zeitlicher Rahmen)
- Verwertung der zu erwartenden Ergebnisse inklusive Wissenschaftskommunikation
- Relevanz der Ergebnisse für mögliche praktische Anwendbarkeit in der Wissenschaft, im Schul- oder Hochschulkontext – sowie gegebenenfalls im Bereich der beruflichen Bildung
- Umsetzung des angestrebten Transfers in die Praxis und Relevanz der zu erarbeitenden Handreichungen
- Gegebenenfalls Art der Finanzierung, falls Antragsteller oder Projektpartner über Finanzierungsquellen aus dem Ausland (außerhalb EWR) verfügt.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:
- Eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
- Eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
- Detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den folgenden Kriterien bewertet:
- Realisierbarkeit und Plausibilität des Arbeitsplanes
- Umsetzung inhaltlicher oder förderrechtlicher Auflagen beziehungsweise Empfehlungen des Gutachterkreises zur Durchführung des Vorhabens
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie
- Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung, Darstellung wissenschaftlich-technischer und gegebenenfalls wirtschaftlicher Risiken
- Festlegung von Meilensteinzielen mit quantitativen und nachprüfbaren Kriterien
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie)
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Fördermittel
- Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan.
Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2032 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 21. März 2024
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Kathrin Meyer
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens sowie
- die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.10
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.11
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
- 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO);
- 8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- industrielle Forschung,
- experimentelle Entwicklung,
- Durchführbarkeitsstudien
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen; - um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
- Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt.
- Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
- um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
- eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
- mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
- der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - China-Strategie der Bundesregierung: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/asien/china-strategie/2607934
2 - https://www.bmbf.de/SharedDocs/Downloads/de/2024/chinesisch-spracherwerb-empfehlungspapier
3 - Die KMK definiert interkulturelle kommunikative Kompetenz als das „Verstehen und Handeln in Kontexten, in denen die Fremdsprache verwendet wird“ (http://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2012/2012_10_18-Bildungsstandards-Fortgef-FS-Abi.pdf). IKK verbindet das Erlernen und die angemessene Verwendung einer Sprache mit den kulturellen Standards und befähigt die Lernenden, Wissen über fremde Denkmuster und Handlungsweisen zu erwerben und diese mit den eigenen zu vergleichen.
4 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
5 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanten Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
6 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1 ff.).
7 - Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
8 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
9 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
10 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
11 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.