Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beteiligt sich an der Partnerschaft „Gemeinsames Unternehmen Chips“ (GU Chips), welche neben den bisher in der Partnerschaft Key Digital Technologies (KDT JU) geförderten industriegetriebenen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten die Initiative „Chips für Europa“ umsetzt. Die Europäische Union verfolgt damit im Rahmen des EU Chips Acts die Ziele, den Weltmarktanteil der europäischen Mikroelektronik erheblich zu steigern und die Wettbewerbsfähigkeit der Union entlang der gesamten Halbleiter-Wertschöpfungskette zu stärken. Dafür sollen im GU Chips Forschung und Entwicklung im Bereich der Elektroniksysteme einschließlich interdisziplinärer Aspekte unterstützt und gefördert werden. Dies soll erreicht werden durch den Aufbau von Kompetenzen und Kapazitäten über internationale Verbünde von Partnern aus Wirtschaft und Wissenschaft entlang der Wertschöpfungskette.
Über das GU Chips bündelt die Europäische Union Fördermittel aus den Programmen Horizont Europa und Digitales Europa und den Mitgliedstaaten.
Diese Richtlinie trägt bei zur Umsetzung der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation (https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/zukunftsstrategie/zukunftsstrategie.html) und des Rahmenprogramms „Mikroelektronik. Vertrauenswürdig und nachhaltig. Für Deutschland und Europa“ (http://www.elektronikforschung.de/rahmenprogramm).
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Die Innovationsfähigkeit in den digitalen Technologien entscheidet über die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit Europas. Mikroelektronische Komponenten und Systeme – insbesondere Halbleiterchips – sind die Basis für kritische Anwendungen und Infrastrukturen in Industrie, Kommunikation, Energie und Gesundheit. Sichere, zuverlässige und nachhaltige digitale Innovationen in Europa setzen die Resilienz der Halbleiter-Lieferketten und die technologische Souveränität Europas im Bereich der Halbleiter-Wertschöpfungsketten voraus.
Ziele der Förderrichtlinie sind daher
- die Stärkung der Innovationsfähigkeit,
- die Steigerung des Technologietransfers von der Wissenschaft in die Wirtschaft,
- die Erhöhung der technologischen Souveränität,
- die Erhöhung der Resilienz,
- die Stärkung der Fachkräftebasis und
- eine stärkere Beteiligung europäischer Akteure in der internationalen Standardisierung
entlang der gesamten Halbleiter-Wertschöpfungsketten vom Chip-Design bis zur Fertigung in Europa.
Die Bundesregierung unterstützt damit die Ziele der Europäischen Union, den Weltmarktanteil der europäischen Mikroelektronik erheblich zu steigern und die Wettbewerbsfähigkeit der Union in den Halbleiter-Wertschöpfungsketten zu stärken.
Zur Beurteilung der Zielerreichung sollen unter anderem Indikatoren folgender Art herangezogen werden:
- Anhebung der technologischen Reifegrade der erforschten Technologien im Hinblick auf die angestrebten Anwendungen; angestrebte Innovationshöhe des Gesamtvorhabens;
- Demonstration oder Pilotierung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse;
- Patentanmeldungen und Lizensierungen;
- Publikationsbeteiligungen;
- Aktivitäten der Normierung und Standardisierung;
- Betrachtung von Aspekten der Nachhaltigkeit und Vertrauenswürdigkeit;
- Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Abschlussarbeiten (Bachelor und Master) und Promotionsarbeiten;
- „Transfer durch Köpfe“, das heißt Austausch von Personal, insbesondere wissenschaftlichem Nachwuchs;
- Zuwachs an relevanter Fachkompetenz des einschlägigen Personals;
- neue Forschungskooperationen und Lieferkettenbeziehungen.
Es sollen geeignete und aussagekräftige Indikatoren je Vorhaben von den Konsortien vorgeschlagen, bei der Bewilligung festgehalten sowie zu geeigneten Zeitpunkten erhoben werden (gegebenenfalls auch nach Abschluss der Projekte).
1.2 Zuwendungszweck
Zuwendungszweck ist Förderung von Vorhaben zur Steigerung der Kompetenzen und Kapazitäten für Forschung, Entwicklung und Innovation in der Mikroelektronik – insbesondere Halbleiter-Chips – einschließlich interdisziplinärer Aspekte (zum Beispiel cyber-physische Systeme, integrierte Photonik, Quantentechnologien, eingebettete Software). Dieser soll erreicht werden durch
- die vorwettbewerbliche Zusammenarbeit von Wirtschaft und Wissenschaft in europäischen Verbünden;
- den Aufbau fortschrittlicher Entwurfskapazitäten für integrierte Halbleitertechnologien;
- den Ausbau bestehender und die Entwicklung fortschrittlicher Pilotanlagen;
- den Aufbau fortschrittlicher technologischer und ingenieurstechnischer Kapazitäten zur Beschleunigung der innovativen Entwicklung hochmoderner Quantenchips und dazugehöriger Halbleitertechnologien;
- die Einrichtung eines nationalen Kompetenzzentrums im Rahmen eines unionsweiten Netzes solcher Zentren durch den Ausbau von bestehenden oder die Schaffung neuer Anlagen.
Für speziell auf Quantentechnologien ausgerichtete Förderaufrufe wird das BMBF eine getrennte Richtlinie veröffentlichen.
Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und der Schweiz genutzt werden; Ausnahmen sind mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich.
1.3 Rechtsgrundlagen
Die deutsche Beteiligung am GU Chips erfolgt auf Grundlage der Änderungsverordnung Nr. 2023/1782 vom 25. Juli 2023 zur Verordnung (EU) Nr. 2021/2085 des Rates vom 19. November 2021 (ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 17) zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von Horizont Europa sowie der Verordnung (EU) Nr. 2023/1781 vom 13. September 2023 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 229 vom 18.9.2023, S. 1) zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems (Chips-Gesetz).
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis c sowie Artikel 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt, wobei innerhalb von Artikel 28 nur Kosten nach Absatz 2 Buchstabe a förderfähig sind.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
- industriegetriebene, vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungs-Verbundvorhaben, die eine ausreichende Innovationshöhe erreichen, dadurch wissenschaftlich-technisch und wirtschaftlich risikoreich sind und die ohne Förderung nicht durchgeführt werden könnten;
- Vorhaben zum Kapazitätsaufbau mit hoher Anschlussfähigkeit an die europäische Industrie im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme, die ohne Förderung nicht durchgeführt werden könnten;
- Vorhaben zum Aufbau von Kompetenzzentren und deren europaweite Vernetzung.
Auf Grundlage des jeweilig geltenden Arbeitsplans (Work Programme) des GU Chips und der strategischen Forschungsagenda (ECS Strategic Research and Innovation Agenda (ECS-SRIA); alle Dokumente erhältlich über https://www.chips-ju.europa.eu/) fördert das BMBF Vorhaben zu allen Themen, die in der jeweils geltenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (Call for Proposals) des GU Chips geöffnet sind, soweit darin in den nationalen Zuwendungsvoraussetzungen (Country-specific eligibility rules) für Deutschland nichts anderes festgehalten ist.
Von einer BMBF-Förderung ausgeschlossen sind Projekte der reinen Grundlagenforschung.
Die Vorhaben müssen relevante Beiträge zur Zukunftsstrategie der Bundesrepublik Deutschland und zum Rahmenprogramm der Bundesregierung für Forschung und Innovation 2021 bis 2024 „Mikroelektronik. Vertrauenswürdig und nachhaltig. Für Deutschland und Europa.“ leisten. Daher sollten die Vorhaben mindestens einem der Schwerpunktfelder zuzuordnen sein, die in diesem Rahmenprogramm in Nummer 3 „Technologische Voraussetzungen für eine souveräne und nachhaltige Digitalisierung schaffen“ und Nummer 4 „Zukunftsweisende Anwendungen durch Mikroelektronik stärken“ genannt sind.
Die Projekte sollen den Mehrwert der Forschungs- und Entwicklungs-Ergebnisse anhand einer geeigneten Anwendung, zum Beispiel als Demonstrator, darstellen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.2
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Für Vorhaben im Sinne dieser Förderrichtlinie kommt der engen Zusammenarbeit von Unternehmen, vor allem auch KMU, Forschungseinrichtungen und Hochschulen eine besondere Bedeutung zu.
Darüber hinaus sollen Wertschöpfungsketten ausgehend beispielsweise vom Bauteillieferanten über den Entwicklungsdienstleister bis hin zu den Systemintegratoren nachhaltig gestärkt werden. Dabei wird den KMU eine wichtige Rolle beim Transfer von Forschungsergebnissen in wirtschaftliche Erfolge zugeschrieben.
Die Berücksichtigung von Aspekten der akademischen Ausbildung im Rahmen der Vorhaben wird außerdem begrüßt.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Förderung unter dieser Richtlinie ist die Auswahl zur europäischen Förderung durch das GU Chips. Durch die Auswahl zur europäischen Förderung durch das GU Chips entsteht kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie.
Bei industriegetriebenen Forschungs- und Entwicklungs-Verbundvorhaben (siehe Nummer 2) ist auf ein angemessenes Verhältnis zwischen industriellen und institutionellen Partnern zu achten. Dafür soll der Arbeitsaufwand in Personenjahren zwischen BMBF-geförderten Unternehmen und Forschungseinrichtungen/Hochschulen mindestens in einem Verhältnis von 2 zu 1 stehen. Die Federführung in den Verbundvorhaben soll von der Industrie übernommen werden. Deutschland strebt im Einklang mit Horizont Europa eine hohe Beteiligung von KMU an. Der gesamte Arbeitsaufwand des Verbundforschungsvorhabens soll mindestens 50 Personenjahre betragen, von denen die deutschen Partner mindestens 10 % beitragen. Darüber hinaus sollen die Arbeiten jedes deutschen Partners substanziell zum Projekt beitragen.
Bei Vorhaben zum Kapazitätsaufbau, die überwiegend an Forschungseinrichtungen oder Hochschulen erfolgen, sind folgende Punkte besonders zu berücksichtigen:
- Hohe Anschlussfähigkeit in die europäische Industrie. Die Industrie ist in geeigneter Weise an der Konzeptionierung und Umsetzung der Vorhaben zum Kapazitätsaufbau zu beteiligen. Die Beteiligung und der Mehrwert für Industrie und Gesellschaft ist in der Vorhabenbeschreibung ausführlich zu dokumentieren, zum Beispiel in Form von Letters-of-Intent, finanzieller Beteiligung, Lab-in-Fab-Modellen, strategischen Partnerschaften zu Forschung und Entwicklung beziehungsweise Skalierung.
- Ein Transferkonzept, welches vom erwarteten Bedarf der Industrie ausgehend ausführt, in welchem Geschäftsmodell und mit welcher Organisationsform die FMD Kunden und Forschungspartner aus der Europäischen Union bedient.
- Neben „high-value low-volume“ die Nutzung weiterer Geschäftsmodelle, die zum einen strategische Forschungs- und Entwicklungs-Partnerschaften mit Unternehmen und zum anderen die Vorbereitung einer industriellen Skalierung erlauben.
- Etablierung eines „One-Stop-Shop“, der als europäische Anlaufstelle fungiert, die Verantwortung für die Aufträge auf der Pilotlinie beziehungsweise ihrer Komponenten übernimmt und die Verteilung auf die gesamte Pilotlinie verantwortet. Dazu gehört eine wirtschaftliche und professionelle Steuerung der erweiterten Kapazitäten, inklusive einer transparenten Kosten-, Vertrags- und IPR-Regelung, die kompatibel zu Industriestandards ist.
- Eine Projektion zum Umfang der erwarteten Auftragsforschung, für die Fertigung von Pilot- und Kleinserien sowie für die daraus generierten Einnahmen. Diese Betrachtung sollte eine Zielgröße für nichtdeutsche EU-Kunden beinhalten.
- Eine Ableitung der Investitionsbedarfe (Capex) sowie dazugehörige Betriebs-Kosten (Opex) aus den technologischen Zielen, einem Transferkonzept und der Projektion.
- Ersatzinvestitionen sind nicht förderfähig und sind wie bisher über die institutionelle Förderung zu bestreiten.
- Beteiligte Institute müssen sich durch Alleinstellungsmerkmale, die ihre Teilnahme an der Pilotlinie erforderlich machen, abgrenzen können.
- Ein Reporting anhand von KPIs sowie Auftrags- und Nutzungsstatistiken.
Es gelten immer auch die nationalen Zuwendungsvoraussetzungen (Country-specific eligibility rules) im jeweils aktuellen Arbeitsplan (Work Programme) des GU Chips.
Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110). Hierfür genügt eine Kooperationsvereinbarung über die Zusammenarbeit im europäischen Gesamtverbund, welche auch als Kooperationsvereinbarung für die deutschen Partner gilt.
Für den Fall, dass das europäische Gesamtprojekt nicht von einem deutschen Partner koordiniert wird, ist aus dem deutschen Teilverbund ein Ansprechpartner zu benennen.
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Vorhaben im GU Chips werden aus Finanzbeiträgen der Europäischen Union und gegebenenfalls Zuwendungen der Teilnehmerstaaten sowie regionaler Zuwendungsgeber gefördert.
Die Zuwendungen des BMBF werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Die pauschalierte Abrechnung gemäß Nummer 2.4.2 NKBF 2017 wird nur gewährt, wenn der nach Nummer 2.4.2 ermittelte Zuschlag (NKBF-2017 Pauschale) nicht höher ist als 20 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a bis d AGVO (AGVO-Gemeinkostenpauschale). Eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten wird vorausgesetzt. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie setzt das BMBF eine Eigenbeteiligung von mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten voraus. Für KMU kann die Eigenbeteiligung auf 40 % abgesenkt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Förderfähig sind auch Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.5
Das BMBF strebt an, im Sinne der zugrunde liegenden Verordnungen (siehe Nummer 1.3) ein angemessenes Verhältnis von nationaler Förderung zu EU-Förderung von bis zu 1 zu 1 umzusetzen. Da die Festlegungen von Zuwendungen und Förderquoten auch die nationale Förderpolitik und Haushaltserwägungen berücksichtigen, kann die nationale Zuwendung auch unterhalb des angestrebten Verhältnisses von 1 zu 1 liegen.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Bei einer etwaigen ergänzenden Förderung durch einzelne Bundesländer werden die Förderbedingungen durch den jeweiligen Zuwendungsgeber festgelegt. Antragsteller, die Projektteile in am GU Chips beteiligten Bundesländern realisieren, können nach gesonderter Prüfung der jeweilig zuständigen Stellen komplementäre Fördermittel erhalten. Fördermittel für solche Antragsteller werden dann gemäß dem Verfahren vergeben, das zwischen BMBF und dem jeweilig beteiligten Bundesland vereinbart ist.
Die angestrebte Förderdauer beträgt in der Regel bis zu vier Jahre.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
7 Verfahren
Interessenten können sich bei Beratungsbedarf an die jeweilige Kontaktperson der nachstehenden Stellen wenden:
Fragen zu den europäischen Förderregularien im Rahmen des GU Chips:
Nationale Kontaktstelle Digitale und Industrielle Technologien
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
Projektträger
Dr. Uwe-Michael Schmidt
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: +49 228/3821 2233
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
www.nks-dit.de
Fachliche Fragen und Fragen zu den nationalen Förderregularien im Rahmen des GU Chips:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger des BMBF „Elektronik und autonomes Fahren, Supercomputing“
Steinplatz 1
10623 Berlin
Telefax: +49 30/3 10 07 82 23
Dr. Gregor Schwartz
Telefon: +49 351/486 797 47
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Johannes Rittner
Telefon: +49 30/3 10 07 82 30
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Fragen zum Verfahren von Antragstellern, die Projektteile in Thüringen realisieren:
Hendrik Schade
Bereich Wirtschafts- und Innovationsförderung
Abteilung Technologieförderung
Thüringer Aufbaubank AöRE
Gorkistraße 9
99084 Erfurt
Telefon: +49 361/7 44 73 62
Telefax: +49 361/7 44 72 31
Fragen zum Verfahren von Antragstellern, die Projektteile in Sachsen realisieren:
Dr. Vera Fiehler
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Kramergasse 2
01067 Dresden
Telefon: +49 351/486 797 30
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Steinplatz 1
10623 Berlin
www.vdivde-it.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://vdivde-it.de/formulare-fuer-foerderprojekte abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
7.2 Antragsverfahren
Das GU Chips veröffentlicht in der Regel jährlich Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Vorhaben werden seitens des GU Chips in einem ein- oder zweistufigen Verfahren unter Einbeziehung externer Gutachter zur europäischen Förderung ausgewählt.
Das Antragsverfahren des BMBF ist in jedem Fall zweistufig: In der ersten Phase (Nummer 7.2.1) erfolgt parallel zum europäischen Verfahren eine Bewertung und Priorisierung der Vorschläge aus deutscher Perspektive. In der zweiten Phase (Nummer 7.2.2) werden deutsche Partner, die in vom GU Chips und vom BMBF zur Förderung ausgewählten Vorschlägen beteiligt sind, zur formalen Antragstellung aufgefordert und über die Bewilligung der Anträge entschieden.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten europäischen Verfahrensstufe („Project Outline-Phase“) reicht der Koordinator des europäischen Gesamtverbunds eine Projektskizze in elektronischer Form und englischer Sprache für das Gesamtvorhaben (Project Outline) beim GU Chips ein. Darüber hinaus muss eine nationale Finanzübersicht (National Grant Table) für die deutschen Partner über das EU-Portal vorgelegt werden. Das Formular kann unter http://www.elektronikforschung.de/foerderung/bekanntmachungen/chipsju abgerufen werden.
Die Termine für die jährlichen Aufrufe zur Einreichung von Projektskizzen (Call for Proposals) werden auf der Internetseite des GU Chips https://www.chips-ju.europa.eu/ bekanntgegeben. Die Beschreibung der Verfahrensweise und relevante Vorlagen sind ebenfalls auf dieser Internetseite verfügbar.
Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen beim GU Chips mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen (siehe unten).
Die beim GU Chips eingegangenen Projektskizzen mit deutschen Partnern werden seitens des BMBF insbesondere hinsichtlich nachfolgender Kriterien bewertet:
- Bedeutung des Forschungsziels, fachlicher Bezug zur Förderrichtlinie, gesellschaftlicher Bedarf und Produktrelevanz,
- wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes,
- Neuheit und Innovationshöhe des wissenschaftlich-technischen Konzepts,
- technologisches und wirtschaftliches Potenzial,
- Qualifikation der Partner,
- Projektmanagement und Verbundstruktur, aktive Einbindung von KMU, Abdeckung der Wertschöpfungskette im europäischen Verbund,
- Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungsplans, Kommerzialisierungsperspektive, Marktpotenzial, Breitenwirksamkeit,
- Beitrag des Projekts zur zukünftigen Positionierung des Unternehmens am Markt,
- Abschätzung der mit den wissenschaftlich-technischen Innovationen verbundenen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Chancen und Risiken,
- Mehrwert aus der europäischen Kooperation.
Als Ergebnis des nationalen Bewertungsprozesses der Projektskizzen werden Hinweise an die deutschen Partner der Projektskizzen formuliert.
Für die zweite europäische Verfahrensstufe („FPP-Phase“) fordert das GU Chips ein gemeinschaftliches europäisches Full Project Proposal (FPP; inklusive Finanzübersichten) bei dem jeweiligen europäischen Projektkoordinator ein. Entfällt in einem Förderaufruf die Projektskizze, so ist direkt ein Full Project Proposal inklusive Finanzübersichten einzureichen.
Die eingereichten Full Project Proposal werden durch das GU bewertet. Das Ergebnis der europäischen Begutachtung ist eine Rangfolge von Projekten, die mit europäischen Mitteln gefördert werden können. Grundlage für die Auswahl der Projekte für die EU-Förderung ist dann eine förmliche Entscheidung des Public Authority Boards des GU Chips. Der GU Chips-Exekutivdirektor informiert die europäischen Projektkoordinatoren direkt über die Ergebnisse des europäischen Auswahlverfahrens und über die nachfolgenden Schritte.
Die eingereichten Full Project Proposal mit deutschen Partnern werden parallel auch durch das BMBF nach den oben genannten Kriterien bewertet. Übersteigt die beantragte nationale Förderung der durch das GU Chips ausgewählten Projekte die zur Verfügung stehenden nationalen Mittel, haben Projekte mit größeren Beiträgen zu den nationalen strategischen Zielen eine höhere Priorität für die BMBF-Förderung. Dies kann im Vergleich zur Rangfolge für die Zuteilung der EU-Förderung zu einer abweichenden nationalen Förderpriorität führen.
7.2.2 Vorlage förmlicher nationaler Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe gilt (siehe oben):
Notwendige Voraussetzung für die Förderung eines Projektvorschlags durch das BMBF ist die positive Bewertung und Auswahl des Vorhabens durch das GU und das BMBF (vergleiche Nummer 7.2.1).
Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen werden die deutschen Antragsteller schriftlich aufgefordert, förmliche nationale Förderanträge einzureichen.
Für eine zeitnahe Bearbeitung und Förderentscheidung sind die formgebundenen Anträge dem Projektträger zeitgerecht nach der Aufforderung vorzulegen. Das BMBF oder der Projektträger können eine angemessene Vorlagefrist für vollständige Anträge nennen. Anträge, die danach eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen aus dem Begutachtungsprozess (erste Verfahrensstufe) des BMBF sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Für die deutschen Teilverbünde sind die Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen deutschen (Teil-)Verbundkoordinator vorzulegen.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen. Der Antrag ist schriftlich einzureichen oder in elektronischer Form über dieses Portal. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Das bei dem GU Chips eingereichte Full Project Proposal gilt als Gesamtvorhabenbeschreibung auch für die nationalen Anträge.
Der nationale Antrag, insbesondere der Arbeitsplan, muss inhaltlich und in der Höhe der Arbeitsumfänge identisch zu dem europäischen Antrag sein.
Zusätzlich zu den nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (Anlage) benannten Anforderungen an Förderanträge sind folgende Antragsunterlagen mit dem Antrag einzureichen:
- eine Teilvorhabenbeschreibung mit
- detaillierten, die Kosten/Ausgaben begründenden Erläuterungen zu den vom Antragsteller zu bearbeitenden einzelnen Arbeitspaketen,
- einer Darstellung der Notwendigkeit einer Zuwendung,
- einer deutlichen Darstellung jedes deutschen Partners zum Mehrwert beziehungsweise Nutzen seiner Beteiligung an einem Vorhaben im GU Chips für den Standort Deutschland sowie
- Erläuterungen zur Vorkalkulation beziehungsweise zum Finanzierungsplan, insbesondere zu Berechnungsgrundlagen (gegebenenfalls sind aktuelle Angebote beizufügen) und Mengenansätzen.
- ein Verwertungsplan mit klarem Anwendungsbezug und Perspektive beziehungsweise Szenarien für den Standort Deutschland (ohne Einschränkung einer Verwertung in weiteren Ländern des EWR und/oder der Schweiz).
- nach Aufforderung Unterlagen zum Nachweis der Bonität.
Die fachlichen Teile sämtlicher Unterlagen, insbesondere Vorhabenbeschreibungen, können in englischer Sprache eingereicht werden; dies gilt ebenso für die fachlichen Teile von Projektberichten für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung.
Projektteile in den Ländern Sachsen und Thüringen können vom BMBF gemeinsam mit diesen Ländern gefördert werden. Das BMBF hat dazu mit den Ländern Sachsen und Thüringen Vereinbarungen geschlossen. Um eine Förderung von Sachsen beziehungsweise Thüringen zu beantragen, wird im Rahmen der Antragsaufforderung den entsprechenden Antragstellern ein Antragsformular zugesendet. Das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular ist entweder schriftlich oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur in elektronischer Form beim Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH einzureichen.
Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet die Bewilligungsbehörde durch Bescheid über die Bewilligung der vorgelegten Anträge auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in den Nummern 2, 4 und 7.2.1 genannten sowie den nachfolgenden Kriterien:
- Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement,
- Festlegung von Meilensteinzielen mit quantitativen beziehungsweise nachprüfbaren Kriterien, Definition weiterer Übergabepunkte,
- Berücksichtigung von Hinweisen und Erfüllung der Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe,
- detaillierter Verwertungsplan für jeden deutschen Verbundpartner.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2031 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2031 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 7. März 2024
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Stefan Mengel
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absätze 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens sowie
- die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.6
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.7
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
- 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
- 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
- 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung,
- industrielle Forschung,
- experimentelle Entwicklung
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen; - um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten. Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanten Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
2 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
3 - Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
4 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
5 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
6 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
7 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.