07.03.2024

Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Basistechnologien für die Fusion – auf dem Weg zu einem Fusionskraftwerk“, Bundesanzeiger vom 07.03.2024

Vom 18. Januar 2024

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, das Themenfeld „Basistechnologien für die Fusion – Auf dem Weg zu einem Fusionskraftwerk“ auf der Grundlage des Programms „Fusion 2040 – Forschung auf dem Weg zum Fusionskraftwerk“ sowie unter dem Dach des Energieforschungsprogramms der Bundesregierung zu fördern.

Mit dem Förderprogramm verfolgt das BMBF das Ziel, schnell und zielführend die Voraussetzungen für den Bau und Betrieb von Fusionskraftwerken zu schaffen. Hierfür sollen technologieoffen Forschungsarbeiten sowohl im Bereich der Trägheitsfusion als auch des magnetischen Einschlusses gefördert werden.

An den Grundlagen der technischen Umsetzung der Fusionsenergie wird bereits seit vielen Jahrzehnten geforscht. Fusionsreaktionen in einem Labor oder einem Kraftwerk in Gang zu setzen und zu kontrollieren, ist jedoch aufgrund der extremen Bedingungen der Reaktion enorm herausfordernd. Aufgrund der Abstoßung positiv geladener Atomkerne, die es zu überwinden gilt, können solche Reaktionen nur bei höchsten Temperaturen und Drücken stattfinden. Eine Verschmelzung erreicht man daher nur mit Hilfe von extremen Magnetfeldern, Heizsystemen oder sehr starken Lasern.

Die Herausforderungen auf dem Weg zu einem Fusionskraftwerk sind vielfältig. Die meisten der benötigten Komponenten, Technologien und Systeme existieren momentan – wenn überhaupt – nur in Form wissenschaftlicher Experimente und werden in den kommenden Jahren weiter erforscht, entwickelt und erprobt werden müssen. Zudem muss ein Übergang von einer reinen Grundlagenforschung hin zu einer anwendungs- und projektorientierten Forschung vollzogen werden. Hierfür braucht es ein Innovationsökosystem, in dem alle relevanten Akteure effizient zusammenarbeiten können.

Aus diesen Aspekten formuliert das Förderprogramm Fusionsforschung eine Reihe Handlungsfelder und definiert Themenschwerpunkte, die in den kommenden Jahren mit spezifischen Maßnahmen adressiert werden sollen.

Wissenschaftlich-technische Fragestellungen:

a) System-Codes/Kraftwerksdesign

b) Tritium/Tritiumkreislauf

c) Erste Wand/Plasma-Wand-Wechselwirkung

d) Neutronen

e) Magnetfeldspulen

f) Lasersysteme

g) Targets

h) Simulationen

i) Diagnostik

j) Remote-Handling

k) Periphere Kraftwerkskomponenten

Innovationsökosystem:

l) Kooperation, Einbindung der (Anwender- und Ausrüster-)Industrie

m) Fachkräfte

n) Kommunikation und Outreach

o) Regulierung und Rechtsrahmen für den Bau, Betrieb und Rückbau von Fusionskraftwerken

Mit der vorliegenden Förderrichtlinie sollen in einem ersten Schritt insbesondere die Buchstaben b bis h und l adressiert werden.

1.1 Förderziel

Ziel der vorliegenden Förderrichtlinie ist es zum einen, wesentliche Schlüsseltechnologien zu erforschen und ent­wickeln, die perspektivisch für die erfolgreiche Demonstration eines Fusionskraftwerks notwendig sind, und zum anderen, die bereits in Deutschland vorhandene Test- und Messinfrastruktur auszubauen und zu ergänzen. Damit sollen erfolgversprechende Technologiezweige frühzeitig identifiziert und die Basis für mögliche Folgemaßnahmen gelegt werden.

Die in dieser Bekanntmachung adressierten Ziele sind:

Modul A: „Schlüsseltechnologien“

Ziel ist hier, den technologischen Reifegrad (Technology Readiness Level, TRL) von wesentlichen Teilkomponenten und „Enabling Technologies“ zu erhöhen und damit auch das Potenzial für eine spätere Anwendung besser ab­schätzen zu können. So sollen auch Unternehmen eine bessere Entscheidungsgrundlage und Perspektive erhalten, in die Fusionsforschung einzusteigen und zu investieren. Der Fokus in diesem ersten Förderaufruf soll vor allem auf kritischen In-Vessel-Komponenten und den Einschluss- beziehungsweise Zündtechnologien liegen. So können zum Beispiel Innovationen in der Magnetfeldtechnologie wesentlich die perspektivische Wirtschaftlichkeit von Magnet­fusionskraftwerken erhöhen. Verbesserungspotenzial besteht beispielsweise im Einsatz von Hochtemperatur Supraleitern. Die geringeren Erfordernisse bei der Kühlung gegenüber konventionellen Supraleitern könnten die Handhabung erleichtern und prinzipiell ein kompakteres Kraftwerksdesign ermöglichen. Der Fokus muss dabei auch auf der Praktikabilität im operativen Betrieb liegen. Dazu gehören nicht nur die robuste Funktion im Dauerbetrieb, sondern auch die Austauschbarkeit und Wartungsmöglichkeiten von Komponenten, die in den bisherigen Forschungsanlagen nicht berücksichtigt sind, aber für die spätere Anwendung möglichst früh mitgedacht werden müssen und ge­gebenenfalls ganz andere Konzepte, Designs und Materialien und Systemintegration erfordern. Andere Beispiele sind die Forschung an verbesserten Gyrotrons für die Plasmaheizung oder am gesamten Optical-Train und Lichtquellen für die Laserfusion.

Modul B: „Test- und Messinfrastruktur“

Mit der Intensivierung der Forschungsanstrengungen im Bereich der Fusion und der Erhöhung der technologischen Reifegrade steigt auch der Bedarf an entsprechenden Forschungsinfrastrukturen und deren technischen Anforderungen immens. Eine entsprechende Aktualisierung oder der Ausbau der Geräteinfrastruktur aus Mitteln der Grund­finanzierung ist für Forschungseinrichtungen und Hochschulen in der Regel nicht leistbar, so dass hier in den nächsten Jahren ein Engpass entsteht. Ziel ist es daher, die Neuentwicklung, den Ausbau und die Validierung von Forschungs- und Geräteinfrastrukturen sowie Mess- und Testeinrichtungen voranzutreiben. Hiermit sollen Verfügbarkeit und Zugang zu solchen Infrastrukturen für die gesamte Fachcommunity und ganz besonders auch für Unter­nehmen deutlich verbessert werden.

Die vorliegende Bekanntmachung verfolgt das Ziel, die gesamte Fachcommunity der Fusionsforschung in Deutschland in ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, um ihre Position national wie international zu festigen und auszubauen. Damit sollen zugleich der Fortschritt und die wirtschaftliche Umsetzung der Fusionsforschung in Deutschland befördert werden. Die Fördermaßnahme hat somit zum Ziel, technologische Verbesserungen zu erreichen und Alternativen zu bestehenden Ansätzen mit überlegenen Eigenschaften aufzuzeigen, die die technologische Souveränität von Deutschland und Europa stärken, einseitige Abhängigkeiten verringern und damit zur Resilienz von Wertschöpfungsketten beitragen.

Die Zielerreichung wird durch eine anschließende Verwertung sowie durch geeignete Veröffentlichung der Ergebnisse, beispielsweise in wissenschaftlichen Zeitschriften oder mit Konferenzbeiträgen, sowie insbesondere durch Patentanmeldungen dokumentiert.

Den Zielen dieser Bekanntmachung unmittelbar zugeordnet ist das Bestreben, nachhaltige Forschungskooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft zu initiieren und perspektivisch zu Lieferkettenbeziehungen auszubauen, um so einen wirksamen Transfer von Forschungsergebnissen in innovative Dienstleistungen und Produkte zu erreichen. Dabei sollen vor allem ein entsprechender Reifegrad (und gegebenenfalls Durchbrüche) bei den erforschten Technologien sowie weitere Planungen der Projektteilnehmenden hinsichtlich nächster innovatorischer Schritte (fortgeschriebener Verwertungsplan) angestrebt werden.

1.2 Zuwendungszweck

Um die oben genannten Ziele zu erreichen, sind neue, interdisziplinäre Kooperationen in der Wissenschaft sowie die Zusammenarbeit mit der Industrie erforderlich. Sich komplementär ergänzende Kompetenzen aller Projektteilnehmenden sind notwendig, um die komplexen Fragestellungen zielführend bearbeiten zu können und die technologischen Reifegrade über die Grundlagenforschung hinauszuführen.

Hierzu werden in der Regel kooperative, vorwettbewerbliche und thematisch fokussierte Verbundprojekte mit Partnern aus Forschungseinrichtungen beziehungsweise Hochschulen und der gewerblichen Wirtschaft gefördert. Wo möglich, sollen die Projekte entlang von Wertschöpfungsketten strukturiert sein, um Innovationsprozesse zu beschleunigen und die Vernetzung der notwendigen Akteure frühzeitig voranzutreiben. Im Fall sehr grundlegender Fragestellungen ist auch eine Förderung rein akademischer Forschungsverbünde möglich.

In Modul B kann auch eine Förderung von Einzelvorhaben zweckmäßig sein. Zweck ist hier der Ausbau der Geräteinfrastruktur und deren Validierung bezüglich der spezifischen Bedarfe der Fusionsforschung als Beitrag zum Fusionsökosystem in Deutschland.

Kennzeichen aller geförderten Projekte sollen dabei ein hohes Risiko und eine besondere Komplexität der Forschungsaufgabe sein. Für eine Lösung dieser komplexen Problemstellungen sind in der Regel ein inter- und multidisziplinäres Vorgehen und eine enge Zusammenarbeit von Wirtschaft und Wissenschaft erforderlich, so dass bedarfsorientiert neue, verbesserte Technologien gemeinsam erforscht werden. Gleichzeitig soll eine Perspektive für eine nachgelagerte Realisierung der erforschten Komponenten und Technologien sichergestellt werden.

Um Synergien zwischen verschiedenen Technologierouten in einzelnen Forschungsschwerpunkten und Teiltechno­logien bestmöglich zu nutzen und das Innovationsökosystem effektiver zu gestalten, soll die Organisation und Vernetzung mehrerer Akteure und/oder Projekte in sogenannte „Hubs“ mit bestimmten thematischen Schwerpunkten erfolgen, die auch regionale Schwerpunkte abbilden können. Dies gilt besonders für den Bereich der Trägheitsfusion, in dem bislang kaum Strukturen etabliert sind. Begleitende Arbeiten und (Teil-)Projekte zum Aufbau solcher Strukturen sollen ebenfalls im Rahmen dieser Maßnahme gefördert werden.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c und Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind risikoreiche, vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich der Basistechnologien für die Fusionsforschung und mit Relevanz für die Realisierung eines Fusionskraftwerks. Denkbare Themenfelder sind unter anderem:

Modul A: „Schlüsseltechnologien“ (Vorlagefrist für Projektskizzen 15. April 2024 und 31. August 2024)

Um die oben genannte Ziele zu erreichen, ist es erforderlich, vorhandenes Know-how technologieoffen weiter­zuentwickeln und für die spätere Anwendung (gegebenenfalls in mehreren Stufen) zu qualifizieren. Dazu werden Erforschung und Entwicklung einzelner Komponenten bis hin zu Full-Size-Demonstratoren gefördert.

Adressierte Themenfelder sind unter anderem:

  • Plasmaheizung
  • Magnetischer Einschluss
  • Divertoren
  • Tritium-Technologien
  • Erste Wand
  • Lasersysteme (Quellen, Verstärkungskonzepte, optische Komponenten und Schichten)
  • Targets (auch Injektor- und Skalierungskonzepte)
  • Strukturmaterialien für das Reaktorgefäß und periphere Strukturen – Neutronenresistenz und niedrige Aktivierbarkeit für Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Entsorgung/Recycling
  • Produktionstechnik für neue Materialien, optimierte Geometrien und individualisierte Komponenten, teilweise mit hohem Durchsatz, zum Beispiel bei Spulenherstellung und Targets; Nutzung von generativen Verfahren et cetera

Förderfähig sind jeweils auch konzeptionelle Arbeiten zum grundlegenden Verständnis von Effekten, zur Modell­bildung und zur Simulation.

Sofern für die Zielerreichung notwendig, sind auch Investitionen in eine projektspezifische Geräteausstattung förderfähig.

Gefördert werden Verbundprojekte mit Partnern aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. In Einzelfällen sind auch reine Forschungsverbünde förderfähig. Bei Forschungsarbeiten dieses Moduls ist grundsätzlich die Praxistauglichkeit der erforschten Technologie sicherzustellen beziehungsweise im Idealfall sogar innerhalb der Projektlaufzeit zu demonstrieren. Wo zweckmäßig und möglich sind daher Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in die Projektverbünde einzubinden, die für die zu erforschenden Technologien Anwendungs- und Verwertungsperspektiven sowie Marktzugänge einbringen.

Modul B: „Test- und Messinfrastruktur“ (Vorlagefrist für Projektskizzen 31. August 2024)

Adressierte Themenfelder sind unter anderem:

  • Aufbau und Erweiterung von Testanlagen für Materialien und Komponenten für die Fusionsforschung (Neutronenexposition, Tests mit Tritium, hohe/niedrige Temperaturen, große Volumina, hoher Durchsatz et cetera)
  • Erforschung und Verbesserung von Quellkonzepten (Laserlicht, Mikrowellen, Ionen, Neutralteilchen)
  • Erforschung und Verbesserung von Detektorkonzepten und -aufbauten
  • Erforschung neuer Messkonzepte

Neben der reinen Beschaffung von Geräten sollen die Projekte Arbeiten zur Validierung der Aufbauten und die Behandlung erster Forschungsfragen beinhalten. Gefördert werden Verbund- oder Einzelvorhaben an Hochschulen oder Forschungsinstituten, gegebenenfalls auch mit Beteiligung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Nicht förderfähig ist die Errichtung von Gebäuden, Gebäudeinfrastrukturen (wie Reinräume) und Betriebsinfrastrukturen. Die jeweiligen Antragsteller müssen bestätigen, dass die geschaffenen Geräte-Infrastrukturen im Anschluss an die Förderung aus der Grundfinanzierung heraus weiterbetrieben werden können.

Für beide Module A und B gilt:

Die Aufzählungen sind als beispielhaft und nicht vollständig anzusehen. Es können auch andere Themen bearbeitet werden, die einen Beitrag zu den Förderzielen leisten. Jedes Forschungsvorhaben muss sich jedoch aus einem eindeutigen Bezug zum übergeordneten Ziel des Förderprogramms Fusionsforschung – schnell und zielführend die Voraussetzungen für den Bau und Betrieb von Fusionskraftwerken zu schaffen – ableiten.

Zur Verringerung des Risikos und der Erhöhung der Breitenwirksamkeit können zusätzliche Verwertungsszenarien der Technologien auch außerhalb der Fusion aufgezeigt werden. Arbeiten zur technischen Evaluation von Zweit­verwertungsmöglichkeiten sind in begrenztem Umfang ebenfalls förderfähig.

Die Einbindung von internationalen Partnern aus der gewerblichen Wirtschaft oder von Hochschulen und Forschungseinrichtungen – insbesondere aus dem EWR – zur Einbindung komplementären Knowhows, zum Schließen von Wertschöpfungsketten oder zum Test von Materialien und Komponenten an geeigneten Infrastrukturen ist möglich. Förderfähig sind in solchen Fällen Reisen zu den internationalen Partnern, Verbringung von Testaufbauten sowie Forschungsaufenthalte. Weiterhin sind zeitlich begrenzte Aufenthalte von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern in Deutschland förderfähig. Eigene Forschungsarbeiten der internationalen Kooperationspartner werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie nicht gefördert.

Neben rein wissenschaftlich-technischen Arbeiten sollen auch solche begleitende (Teil-)Projekte gefördert werden, die dem Aufbau sog. „Hubs“ (siehe oben) zu geeigneten Schwerpunktthemen der Fusionsforschung dienen. Förderfähige Themen hier sind zum Beispiel Maßnahmen zur Vernetzung der Projekte und Partner, Konzeption und Umsetzung geeigneter Austausch- und Matchmaking-Veranstaltungen, Durchführung von Strategieworkshops et cetera.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraus­setzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die gekennzeichnet sind durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko. Förderungswürdig sind Vorhaben von Unternehmen (insbesondere KMU) und Instituten mit Forschungs- sowie Entwicklungskompetenz bezogen auf die Ziele der Bekanntmachung. Voraussetzung für die Förderung ist das Zusammenwirken mehrerer unabhängiger Partner zur Lösung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungs-Aufgaben (Verbundprojekte). Eine Förderung von Einzelvorhaben ist nur für Modul B beabsichtigt.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).5

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten an­erkannt werden.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Die Förderdauer beträgt im Regelfall bis zu drei Jahre.

Zur Vereinfachung kann im Rahmen der Finanzierungsplanung beziehungsweise Vorkalkulation je Einzelvorhaben beziehungsweise Teilvorhaben bei Verbundprojekten für Reisen zu Projekttreffen, bilaterale Arbeitstreffen, Aufbau von Infrastrukturen bei Partnern, Messaufenthalte, Konferenzreisen oder Ähnliches eine Pauschale in Höhe von bis zu 8 000 Euro pro im Projekt beschäftigen Mitarbeitenden (Vollzeitäquivalent) angesetzt werden. Eine Prüfung der entsprechenden tatsächlich angefallenen Ausgaben beziehungsweise Kosten erfolgt in diesem Fall im Rahmen der Zwischen- und Verwendungsnachweisprüfungen. Für Konferenzreisen ist im Vorfeld der Reise jeweils eine Einzel­freigabe beim Zuwendungsgeber beziehungsweise beauftragten Projektträger (siehe unten) einzuholen. Sind die geplanten Ausgaben beziehungsweise Kosten höher als die oben genannte Pauschale, ist im Rahmen der Antragstellung eine detaillierte Erläuterung der Einzelansätze erforderlich.

Zur Vereinfachung kann im Rahmen der Finanzierungsplanung beziehungsweise Vorkalkulation je Einzelvorhaben beziehungsweise Teilvorhaben bei Verbundprojekten eine Pauschale für Verbrauchsmaterialien in Höhe von bis zu 10 000 Euro pro im Projekt beschäftigen Mitarbeitenden (Vollzeitäquivalent) angesetzt werden. Eine Prüfung der entsprechenden tatsächlich angefallenen Ausgaben beziehungsweise Kosten erfolgt in diesem Fall im Rahmen der Zwischen- und Verwendungsnachweisprüfungen. Sind die geplanten Ausgaben beziehungsweise Kosten höher als die oben genannte Pauschale, ist im Rahmen der Antragstellung eine detaillierte Erläuterung der Einzelansätze erforderlich.

Für Vorhaben in Modul A „Schlüsseltechnologien“ gilt: In der Regel wird erwartet (Ausnahme: reine Forschungs­verbünde), dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Hinblick auf die Umsetzungsnähe entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern Letztere als Verbundpartner mitwirken. Als angemessen gilt in der Regel, wenn in Summe über den Verbund eine Eigenbeteiligung der Verbundpartner in Höhe von mindestens 20 % an den Gesamtkosten/-ausgaben des Verbundprojekts erreicht wird. Bei der Berechnung dieser Verbundförderquote von maximal 80 % sind Boni für KMU nicht zu berücksichtigen; diese werden zusätzlich gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI Technologiezentrum GmbH
– Projektträger Naturwissenschaftliche Grundlagenforschung/Fusion –
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf 

Kontakt:

Dr. Christian Flüchter
Telefon: +49 (0) 211/62 14-261
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben
 
Dr. Christian Busch
Telefon: +49 (0) 211/62 14-591
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben  

Die VDI Technologiezentrum GmbH ist außerdem Ansprechpartner für alle Fragen zur Abwicklung der Förder­maßnahme. Es wird dringend empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_ formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ein­zureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Vorlagefristen für Modul A „Schlüsseltechnologien“ sind der 15. April 2024 und der 31. August 2024.

Vorlagefrist für Modul B „Test- und Messinfrastruktur“ ist der 31. August 2024.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung (Buchstabe a bis h) zu erstellen und sollte maximal 20 DIN-A4-Seiten (einfacher Zeilenabstand, Schriftart Arial, Schriftgröße 11) umfassen.

a) Titel des Vorhabens und Kennwort

b) Name und Anschrift des Antragstellers inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse

c) Ziele des Vorhabens

  • Motivation und Gesamtziel des Vorhabens, Zusammenfassung des Projektvorschlags
  • wissenschaftliche und technische Arbeitsziele des Vorhabens, angestrebte Innovationen
  • Beitrag des Vorhabens zum übergeordneten Programmziel „Fusionskraftwerk“

d) Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigene Vorarbeiten in Bezug zum Vorhaben

  • Problembeschreibung und Ausgangssituation (Vergleich mit dem internationalen Stand der Technik, bestehende Schutzrechte [eigene und Dritter] und – sofern zutreffend – Bewertung der Patentlage im Hinblick auf die Verwertung der Ergebnisse)
  • Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes, Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen
  • bisherige Arbeiten des Antragstellers beziehungsweise der Partner (bei Verbundprojekten) mit Bezug zu den Zielen dieses Vorhabens

e) Kurzdarstellung des Antragstellers beziehungsweise der beantragenden Partner (bei Verbundprojekten)

  • Kerngeschäft, Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz
  • konkrete Darlegung des Marktzugangs
  • Darstellung der Kompetenzen der Projektpartner

f) Arbeitsplan und Verbundstruktur (bei Verbundprojekten)

  • grobe Beschreibung der Arbeiten einschließlich der wichtigsten wissenschaftlichen und technischen Problemstellungen sowie der Lösungsansätze
  • Definition erfolgskritischer Meilensteine, darunter eines möglichst quantitativ überprüfbaren Halbzeitmeilensteins im Sinne eines Abbruchkriteriums; gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Dritten
  • Netzplan: Arbeitspakete und Meilensteine, aufgetragen über der Zeit

g) Verwertungsplan

  • wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten
  • Größe des Zielmarkts, aktueller Marktanteil des Antragstellers beziehungsweise der Partner (bei Verbund­projekten), mittelfristig angestrebter Marktanteil nach Projektende, Konkurrenzsituation
  • Nutzung der Ergebnisse nach Projekteende, anschließende Schritte

h) Finanzierungsplan

  • grobe tabellarische Finanzierungsübersicht (Angabe von geschätzten Ausgaben-/Kostenarten und Eigenmitteln/Drittmitteln)

Es wird nachdrücklich empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze direkt mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Es wird zudem empfohlen, für die Erstellung der Vorhabenbeschreibung sowie der tabellarischen Finanzierungs­übersicht die unter dem nachfolgenden Link bereitgestellten kommentierten Mustergliederungen zu verwenden: https://www.bmbf-fusionsforschung.de

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Bezug zur Förderbekanntmachung
  • Innovationshöhe und Qualität des wissenschaftlich-technischen Konzepts
  • technische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung, Hebelwirkung beziehungsweise Schlüsselcharakter der Innovation, Relevanz für das übergeordnete Programmziel „Fusionskraftwerk“
  • Beherrschbarkeit der Technologie und der zur Umsetzung erforderlichen Verfahren
  • Qualität des Projektkonsortiums, Einbeziehung der für eine erfolgreiche Umsetzung erforderlichen Partner
  • Qualität und Belastbarkeit des Anwendungs-/Verwertungskonzepts, sofern zutreffend: Marktpotenzial, Vollständigkeit der Wertschöpfungskette
  • Beteiligung der Industrie, Einbeziehung von Start-ups und KMU
  • Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit der Arbeits-, Ressourcen- und Finanzplanung

Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch eine unabhängige Gutachterkommission beraten zu lassen.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Im Fall von Verbund­projekten sind die Partner, die an einer Skizze beteiligt sind, durch den Verbundkoordinator zu informieren.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Förderanträge müssen für jedes Teilvorhaben neben den Antragsformularen folgenden Inhalt darstellen:

  • detaillierte Darstellung der wissenschaftlichen und technischen Ziele des Teilvorhabens, angestrebte Innovationen
  • ausführliche Beschreibung der Arbeiten des Teilvorhabens
  • ausführlicher Arbeitsplan mit der Angabe des Personalaufwands für jedes Arbeitspaket
  • Beschreibung mindestens eines Meilensteins zur Laufzeitmitte mit nachprüfbaren Kriterien im Sinne eines Abbruchkriteriums
  • detaillierter Finanzierungsplan
  • ausführliche Darstellung zur Verwertung der Ergebnisse des Teilvorhabens

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Anträge, die nicht innerhalb der in der Aufforderung zur Antragstellung genannten Vorlagefrist eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Zusätzlich zur ersten Auswahlstufe gelten folgende Bewertungskriterien:

  • Qualität der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement
  • Innovationshöhe des Teilvorhabens, Angemessenheit der Beihilfeintensitäten
  • Angemessenheit des Finanzierungsplans beziehungsweise der Vorkalkulation jedes Teilvorhabens
  • Festlegung quantitativer Projektziele für jedes Teilvorhaben
  • konkrete Verwertungspläne für jedes Teilvorhaben
  • Notwendigkeit der Zuwendung

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2033 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2033 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 18. Januar 2024

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Peter Schroth

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Größe des Unternehmens,
  • Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
  • Standort des Vorhabens,
  • die Kosten des Vorhabens sowie
  • die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
  • 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
  • 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zu­zuordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • industrielle Forschung;
  • experimentelle Entwicklung

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forschende, technisches und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  4. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  5. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;

b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • i) Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
    • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
    • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissens­verbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
  • ii) Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
  • iii) Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
  • iv) Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  • anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten be­treffen;
  • anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
3 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
4 - Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
5 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
7 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
8 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
9 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.