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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung eines Forschungsverbunds für die wissenschaftliche Begleitung des Startchancen-Programms, Bundesanzeiger vom 28.02.2024

Vom 20.02.2024

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


1.1 Förderziel


Jüngste Studienergebnisse zeigen erneut: Das Kompetenzniveau von Schülerinnen und Schülern in Mathematik und Deutsch sinkt. Zugleich hängt der Bildungserfolg in Deutschland stark von der sozialen Herkunft ab. Die Bundesregierung hat sich deshalb das Ziel gesetzt, eine Trendwende in der Kompetenzentwicklung von Schülerinnen und Schülern zu bewirken und die individuellen Bildungschancen spürbar zu verbessern. Im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode ist hierfür das Startchancen-Programm als prioritäre Maßnahme verankert. Das Programm soll dazu beitragen, die Chancengerechtigkeit in der schulischen Bildung so zu verbessern, dass möglichst alle Kinder und Jugendlichen ihre Talente und Potentiale frei entfalten können und Bildungserfolg von sozialer Herkunft entkoppelt wird. Dies umfasst auch einen Beitrag zur Herstellung von Ausbildungsreife und Berufsfähigkeit.


Auf der individuellen Ebene richtet sich das Startchancen-Programm an sozioökonomisch benachteiligte Schülerinnen und Schüler. Hier zielt es auf die Verbesserung von Bildungs- und Teilhabechancen, auf die Leistungs- und auf die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler an den teilnehmenden Schulen ab. Bis zum Ende der Programmlaufzeit soll die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Mindeststandards der Kultusministerkonferenz in Mathematik und Deutsch verfehlen, an den Startchancen-Schulen halbiert werden.


Auf der institutionellen Ebene richtet sich das Startchancen-Programm an Schulen in struktureller Benachteiligung beziehungsweise an Bildungsgänge der Berufs- und Ausbildungsvorbereitung. Hier unterstützt das Startchancen-Programm die innere und äußere Schulentwicklung. Die Startchancen-Schulen sollen Modellschulen werden, die datengestützt arbeiten und sich zu individueller Diagnostik und adaptiver Förderung bekennen. Dazu werden Qualifizierungs- und Professionalisierungsprozesse an den Startchancen-Schulen gefördert und eine Öffnung der Schulen in das Quartier unterstützt.


Auf der systemischen Ebene richtet sich das Startchancen-Programm vorrangig an die Bildungsadministration. Hier geht es um die Weiterentwicklung und Umsetzung verbindlicher und konstruktiver Kooperationsformate innerhalb des Unterstützungssystems der Länder (insbesondere Schulträger und Kommunen, die Schulaufsicht, die Kernverwaltung der Ministerien, Landesinstitute, Qualitätsagenturen sowie die Schulentwicklungsbegleitung) und mit den Verantwortlichen in den Schulen. Die Themen Zielbestimmung, Prozessbegleitung und Zielerreichung sind hierbei maßgeblich. Insgesamt soll die Wirksamkeit des Unterstützungssystems erhöht werden.


Um solide Grundlagen für die weitere Bildungsbiografie zu schaffen, liegt ein besonderer Schwerpunkt des Startchancen-Programms auf den Grundschulen. 60 Prozent der adressierten Schülerinnen und Schüler sollen in Schulen im Primarbereich, 40 Prozent in weiterführenden Schulen gefördert werden. Von der Förderung sollen ausdrücklich auch berufliche Schulen profitieren, hier vorrangig die Bildungsgänge der Berufs- und Ausbildungsvorbereitung.


Die Startchancen-Schulen erhalten eine moderne, lernförderliche Ausstattung (Programmsäule I), ein Chancenbudget für bedarfsgerechte Maßnahmen der Schul- und Unterrichtsentwicklung (Programmsäule II) sowie mehr Personal für multiprofessionelle Teams (Programmsäule III).


Weiterführende Informationen zum Startchancen-Programm enthalten die übergreifende „Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034“ (BLV) sowie die „Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104c des Grundgesetzes zur Umsetzung der Säule I des Startchancen-Programms“ (VV Programmsäule I), die auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zum Startchancen-Programm veröffentlicht sind: https://www.bmbf.de/bmbf/de/bildung/startchancen/startchancen-programm.html.


Die Förderung nach dieser Richtlinie hat zum Ziel, an der Schnittstelle zwischen Bildungsforschung und Bildungspraxis das Erreichen der Programmziele in allen Säulen des Programms auf individueller, institutioneller und syste­mischer Ebene evidenzbasiert und handlungsorientiert zu unterstützen. Dafür gilt:

  • Eine Theorie der Veränderung ist zu entwickeln und in der Implementation zu unterstützen.
  • Wissenschaftliche Erkenntnisse über Strategien, Instrumente und Materialien für eine leistungsförderliche, diversitäts- und ungleichheitssensible Schul- und Unterrichtsentwicklung sind zu identifizieren und wirkungsorientiert sowie zielgruppengerecht aufzubereiten und verfügbar zu machen.
  • Qualifizierungs- und Professionalisierungsprozesse in dem Unterstützungssystem der Länder sind so zu befördern, dass die Startchancen-Schulen das Programm zielführend und effektiv in ihre schulinternen Entwicklungsprozesse integrieren können.
  • Der wissenschaftliche Kenntnisstand über Ansätze der Schul- und Unterrichtsentwicklung zur Entkopplung des Bildungserfolgs von der sozialen Herkunft ist um wirkungsorientierte Erkenntnisse zu erweitern.
  • Das Unterstützungssystem der Länder und die Startchancen-Schulen sind darin zu unterstützen, Entwicklungskapazitäten aufzubauen, mit denen sie sich verändernden Anforderungen und Herausforderungen stetig neu anpassen können.


Die Ausgestaltung der wissenschaftlichen Begleitung berücksichtigt, dass das Startchancen-Programm an etwa 4 000 allgemeinbildenden und beruflichen Schulen mit einem hohen Anteil an sozioökonomisch benachteiligten Schülerinnen und Schülern entlang der Bildungskette im gesamten Bundesgebiet zur Anwendung kommen soll und gleichzeitig unter Beachtung regionaler Spezifika lokal umzusetzen ist.


Die Expertise aus bestehenden Bund-Länder-Initiativen (beispielsweise „BiSS-Transfer“, „Leistung macht Schule“ und „Schule macht stark“) sowie Erfahrungen aus der wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation vergleichbarer Landesprogramme werden hierbei aufgenommen. So soll sichergestellt werden, dass Beispiele guter Praxis sowie bewährte Instrumente und Materialien zur Unterrichts- und Schulentwicklung Eingang in die Umsetzung des Startchancen-Programms finden. Die Bund-Länder-Initiative „Schule macht stark“ wird zudem nach der ersten Phase (2021 bis 2025) beendet und in das Startchancen-Programm überführt. Der im Rahmen der zweiten Phase (2026 bis 2030) geplante Transfer der Ergebnisse findet im Startchancen-Programm statt.


Zur Unterstützung der Schul- und Unterrichtsentwicklung an den Startchancen-Schulen sowie an Schulen außerhalb des Programms sollen gemäß Kapitel D. III der BLV bereits bestehende sowie im Verlauf des Startchancen-Programms entwickelte Instrumente und Materialien, die den Programmzielen entsprechen, in qualitätsgesicherter und systematischer Weise aufbereitet und länderübergreifend auf einer digitalen Transferplattform zur Verfügung gestellt werden.


1.2 Zuwendungszweck


Die hier ausgeschriebene Förderung eines Forschungsverbunds zielt auf die wissenschaftliche Begleitung des Startchancen-Programms. Der Forschungsverbund soll durch seine Arbeit dazu beitragen, die Kompetenz- und Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen an den Startchancen-Schulen unabhängig von ihrer sozialen Herkunft zu stärken. Sowohl in den Schulen als auch in den Ländern soll eine offene, kollaborative sowie ko-konstruktive Kultur der Anpassung und Innovation in den Strukturen und Abläufen entstehen, die auch über das Startchancen-Programm hinaus Wirkung entfaltet.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.


1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Bei einer Beteiligung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) bilden § 96 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (zur Finanzierung) und § 34 BHO sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften die Rechtsgrundlagen für eine Förderung.


2 Gegenstand der Förderung


Das BMBF beabsichtigt, einen Forschungsverbund zur wissenschaftlichen Begleitung des Startchancen-Programms zu fördern. Der Forschungsverbund soll, unter Berücksichtigung der verschiedenen Schulstufen im Programm (Primar- und Sekundarbereich und berufliche Schulen), die Wirksamkeit des Programms in seinen einzelnen Bestandteilen und Zieldimensionen durch wissenschaftliche Arbeit unterstützen sowie Erkenntnisse zur Entkoppelung von Bildungserfolg und sozialer Herkunft gewinnen und bereitstellen. Demgemäß sind die nachfolgenden Arbeitsschwerpunkte für die wissenschaftliche Begleitung maßgeblich:


Arbeitsschwerpunkt 1: Operative Vorbereitung der wissenschaftlichen Begleitung (Initiationsphase)


In einer Initiationsphase soll der Forschungsverbund innerhalb von vier Monaten nach Förderbeginn die Ziele des Programms auf individueller, institutioneller und systemischer Ebene operationalisieren und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse eine Theorie der Veränderung erarbeiten, die systematische Prozesse der System-, Schul- und Unterrichtsentwicklung definiert und ein klares Set an Indikatoren zur Erfolgsmessung enthält. Die Theorie soll außerdem eine Kommunikationsstrategie für die Kooperation mit dem Unterstützungssystem der Länder umfassen sowie ein Kommunikationskonzept gegenüber den Startchancen-Schulen beinhalten. Die Ausarbeitung erfolgt in enger Abstimmung mit den für die Evaluation des Startchancen-Programms Beauftragten.2 Darüber hinaus werden die relevanten Akteure des Unterstützungssystems gemäß Nummer 1 in die Ausarbeitung einbezogen. Die Ergebnisse dieser Initiationsphase werden mit dem Lenkungskreis abgestimmt und bilden die Grundlage für die konkrete Umsetzung der wissenschaftlichen Begleitung.


Arbeitsschwerpunkt 2: Bereitstellung von Instrumenten und Materialien


Zur Unterstützung der Schul- und Unterrichtsentwicklung wird die wirkungsorientierte und adressatengerechte Bereitstellung von geeigneten Instrumenten und Materialien für das Startchancen-Programm gefördert. Hierfür sollen zuvorderst bereits bestehende und bewährte Instrumente und Materialien genutzt werden. Für den vorgesehenen Transfer von Ergebnissen aus „Schule macht stark“ in das Startchancen-Programm wird eine Zusammenarbeit mit dem Forschungsverbund der Bund-Länder-Initiative erwartet.


Die ko-konstruktive Entwicklung und praxisorientierte Aufbereitung neuer Instrumente und Materialien ist möglich und wünschenswert, sofern diese für eine zielführende Programmumsetzung zusätzlich nötig sind.


Alle Instrumente und Materialien sollen in einem geeigneten Format unter Berücksichtigung insbesondere der Dimensionen Kosten, Dauer und Effektivität nutzungsorientiert und systematisiert aufbereitet werden und sowohl bei der Netzwerkarbeit der Länder gemäß Arbeitsschwerpunkt 3 als auch bei der Professionalisierung der Unterstützungssysteme der Länder gemäß Arbeitsschwerpunkt 4 Anwendung finden.


Darüber hinaus sind geeignete Maßnahmen und Instrumente qualitätsgesichert und nutzungsorientiert – gegebenenfalls in Abstimmung mit den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die diese Instrumente erarbeitet haben – für die Veröffentlichung auf der digitalen Transferplattform des Programms gemäß Kapitel D. III der BLV zur Verfügung zu stellen. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Instrumente ist auch nach ihrer Veröffentlichung zu prüfen; Anpassungen sollen bei Bedarf vorgenommen werden.


Arbeitsschwerpunkt 3: Unterstützung der Schulnetzwerkarbeit der Länder


Die Umsetzung des Startchancen-Programms soll auch von einem Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer profitieren. Hierzu werden von den Ländern Netzwerke aufgebaut beziehungsweise bestehende Strukturen genutzt und weiterentwickelt, vergleiche Kapitel D.I der BLV:

  • Überfachliche Schulnetzwerke unterstützen einen Wissenstransfer und Erfahrungsaustausch zu Fragen der Programmimplementierung durch in der Regel halbjährliche Netzwerktreffen. Die Länder organisieren diese Netzwerktreffen zwischen den Schulen unter Berücksichtigung einer stimmigen Zusammensetzung der Teilnehmenden und einer Richtgröße von in der Regel mindestens zehn bis maximal 20 Startchancen-Schulen.
  • Themenbezogene Schulnetzwerke befördern einen Wissenstransfer innerhalb des Startchancen-Programms zu fachlichen Schwerpunkten, die sich aus der Zielsetzung des Programms ergeben. Der Kompetenzerwerb in den Fächern Deutsch und Mathematik ist dabei in jedem Fall zu adressieren. Die Länder organisieren diese Netzwerktreffen zwischen den Startchancen-Schulen in der Regel halbjährlich, gegebenenfalls auch länderübergreifend.


Der Forschungsverbund soll für die Schulnetzwerkarbeit der Länder geeignete Strategien, Instrumente und Materialien gemäß Arbeitsschwerpunkt 2 beisteuern. Er wirkt außerdem bei der inhaltlichen Ausgestaltung der überfachlichen Schulnetzwerkarbeit mit und stellt seine Teilnahme an allen Netzwerktreffen mindestens einmal jährlich sicher. Die themenbezogene Schulnetzwerkarbeit unterstützt der Forschungsverbund zusätzlich, indem er die Länder vor allem bei der Auswahl und inhaltlichen Ausgestaltung der Themenschwerpunkte wissenschaftsgeleitet berät und nach Möglichkeit an den Treffen teilnimmt. Anlass- und themenbezogen unterstützt der Forschungsverbund zusätzliche Austauschformate.


Arbeitsschwerpunkt 4: Unterstützung von Professionalisierung und Qualifizierung im Programm


Um eine bestmögliche Implementierung des Startchancen-Programms zu gewährleisten und Handlungs- und Entwicklungsräume zu schaffen, ermöglichen die Länder den zentralen Akteuren schulischer Bildung die Teilnahme an geeigneten Qualifizierungs- und Professionalisierungsangeboten, vergleiche Kapitel D.II der BLV. Dies betrifft insbesondere die Schulaufsicht und die Schulentwicklungsberatung sowie die Schulleitungen beziehungsweise das erweiterte Schulleitungsteam, die Lehrkräfte, hier insbesondere die Fachbereichsleitungen, und weiteres pädagogisches Personal. Über geeignete Qualifizierungs- und Professionalisierungsmaßnahmen der verantwortlichen Personen im Unterstützungssystem stellen die Länder darüber hinaus eine wirksame Ausgestaltung der Schulnetzwerkarbeit sicher. Der Forschungsverbund soll die Qualifizierungs- und Professionalisierungsprozesse in geeignetem Umfang durch die gezielte Aufbereitung und Vermittlung von bestehenden und aus dem Startchancen-Programm gewonnenen Erkenntnissen, insbesondere zur Verwendung der gemäß Arbeitsschwerpunkt 2 bereitgestellten Instrumente und Materialien, befördern und dadurch auf eine kohärente Gesamtarchitektur der Qualitätsentwicklung hinwirken.


Für die Akteure des Unterstützungssystems erarbeitet der Forschungsverbund zudem evidenzbasierte Empfehlungen darüber, wie bildungsbezogene Daten in der Zusammenarbeit mit den Startchancen-Schulen aufgegriffen und in geeignete Maßnahmen systematischer und ko-konstruktiver Prozesse der Schul- und Unterrichtsentwicklung überführt werden können. Er trägt dazu bei, Angebote der Wissenschaft, den bestehenden Rechtsrahmen sowie Anforderungen des Unterstützungssystems und Bedarfe der schulischen Praxis in einer Gesamtschau zu betrachten und die wechselseitige Passung zu untersuchen. Im Ergebnis ist aufzuzeigen und zu empfehlen, wie deren Kohärenz im Sinne einer stärkeren Wirksamkeit erhöht werden kann.


Arbeitsschwerpunkt 5: Unterstützung der Programm-Governance


Bund und Länder richten einen Lenkungskreis ein, der die Programmumsetzung steuert und überwacht, vergleiche Kapitel F. I der BLV. Der Forschungsverbund unterstützt den Lenkungskreis sowie die zugehörige Bund-Länder-Arbeitsgruppe, indem er Daten, Ergebnisse und Erkenntnisse aus seiner Arbeit an den Lenkungskreis übermittelt und diesen wissenschaftsgeleitet bei der Programmsteuerung berät. Vom Forschungsverbund wird die Bereitschaft erwartet, sich regelmäßig mit dem Lenkungskreis zum Startchancen-Programm auszutauschen, mindestens einmal jährlich an den Sitzungen des Lenkungskreises teilzunehmen und Impulse aus diesem Gremium in die wissenschaftliche Begleitung des Programms aufzunehmen. Zusätzlich soll der Forschungsverbund an der Erstellung der Fortschrittsberichte mitwirken, die vom Bund und den Ländern 2027, 2030 und 2032 sowie abschließend nach Abrechnung aller geförderten Investitionsmaßnahmen veröffentlicht werden.


Arbeitsschwerpunkt 6: Wissenschaftlicher Erkenntnisgewinn


Der Forschungsverbund befördert einen wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn, der vor allem auf die Bereitstellung von Implementationswissen zielt und die Arbeitsschwerpunkte 2 bis 5 der wissenschaftlichen Begleitung innerhalb des Startchancen-Programms unterstützt. Hierfür sind Fragestellungen von besonderem Interesse, die einen Erkenntnisgewinn darüber ermöglichen, wie Bildungserfolg von der sozialen Herkunft entkoppelt werden kann. Dazu gehören vor allem:

  • Wie kann eine datengestützte Schul- und Unterrichtsentwicklung in der Praxis erfolgreich sein? Welche Akteure sind hier relevant und wie können sie jeweils dazu beitragen?
  • Welche Instrumente und Maßnahmen können Kompetenzentwicklungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie im sozio-emotionalen Bereich unter welchen Bedingungen effektiv fördern?
  • Welche Merkmale der Arbeit in multiprofessionellen Teams und der weiteren schulischen Organisation kennzeichnen Schulen, die bei der umfassenden Förderung des Lernens und der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen besonders erfolgreich sind?
  • Welche Strukturen und Prozesse des Unterstützungssystems können in welcher Weise zur Zielerreichung des Startchancen-Programms beitragen?


Für die Beantwortung der Fragen sollen zuvorderst bereits vorliegende Daten genutzt werden. Dazu gehören:

  • Berichte und Verwendungsnachweise der Länder nach BLV und VV, die unter anderem Daten über die Verwendung der Chancenbudgets sowie über die Finanzierung von zusätzlichem Personal zur Stärkung multiprofessioneller Teams an den Startchancen-Schulen enthalten,
  • Daten zu den länderseitigen Unterstützungssystemen,
  • schulstatistische und schulorganisatorische Daten, die den Ländern vorliegen,
  • Daten, die insbesondere durch standardisierte Leistungserhebungen im Rahmen des Bildungsmonitorings gewonnen werden; hierfür gewähren die Länder, soweit fachlich möglich, den Zugang zu Daten auf Individualebene in anonymisierter beziehungsweise pseudonymisierter Form,
  • Daten von institutionell geförderten Instituten wie dem Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation (DIPF), dem Leibniz-Institut für Bildungsverläufe (LIfBi), dem Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften (GESIS) und dem Leibniz-Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik (IPN),
  • weitere Daten, z. B. Daten zur Fortbildung der Lehrkräfte, statistische Daten zur Nutzung der digitalen Transferplattform zum Startchancen-Programm.


Seitens der mit der Evaluation beauftragten Akteure werden der wissenschaftlichen Begleitung Daten bereitgestellt, die insbesondere der Überprüfung und Beurteilung der Zielerreichung, der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit des Mitteleinsatzes des Startchancen-Programms dienen.


Die Erhebung zusätzlicher Daten ist im Rahmen von Interventions- und Implementationsforschung möglich, wenn sie für die Ausübung der wissenschaftlichen Begleitung zielführend und unerlässlich sind. In besonderen Einzelfällen können an Startchancen-Schulen Fallanalysen realisiert werden.


Die Anwendungsorientierung der Forschungsvorhaben ist von zentraler Bedeutung. Besonders erwünscht sind deshalb Formate, die einen ko-konstruktiven Ansatz zugrunde legen. Dies kann durch den Forschungsverbund grundsätzlich in unterschiedlichen methodischen Paradigmen (quantitativ, qualitativ, mixed methods) umgesetzt werden, wobei die Wirkungsorientierung bei der Methodik besonders zu berücksichtigen ist.


Die aus den Forschungsvorhaben gewonnenen Erkenntnisse sind in ein geeignetes Format zu überführen, das den Akteuren im Unterstützungssystem der Länder und in den Startchancen-Schulen systematisiert und praxisorientiert Kerninformationen zur Unterrichts- und Schulentwicklung vermittelt.


Arbeitsschwerpunkt 7: Programmübergreifender Transfer und Öffentlichkeitsarbeit


Ergebnisse und Erkenntnisse des Forschungsverbunds sollen auch über die Startchancen-Schulen und das Programm hinaus in den Transfer gebracht werden. Hierfür realisiert der Forschungsverbund regelmäßig geeignete und adressatengerechte Angebote. Außerdem nimmt der Forschungsverbund öffentlichkeitswirksam am Diskurs zur Bildungsgerechtigkeit im Sinne einer allgemeinverständlichen und dialogorientierten Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft (Wissenschaftskommunikation) teil.


Zur Umsetzung der oben genannten Arbeitsschwerpunkte wird ein interdisziplinär angelegter Forschungsverbund gefördert, an dem mehrere thematisch einschlägige Forschungsgebiete beziehungsweise -disziplinen beteiligt sind. Es sollten Perspektiven aus den Erziehungswissenschaften, der Pädagogischen Psychologie, der Fachdidaktik Mathematik und Deutsch, der Beruflichen Bildung, der Sozialarbeit und Sozialpädagogik, der Jugendforschung, der Bildungssoziologie, Bildungsökonomie und sozialräumlichen Bildungsforschung sowie der Integrationsforschung und der Politik- und Verwaltungswissenschaften einfließen. Der Forschungsverbund stellt sicher, dass an der Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Praxis die für die wirkungs- und evidenzbasierte Umsetzung des Startchancen-Programms erforderliche Übersetzungsarbeit erfolgt.


Der Forschungsverbund soll in Regionalzentren mit Fokus auf Qualifizierung und Transfer einerseits sowie in Kompetenzzentren mit fachlicher Expertise zu den Entwicklungszielen des Programms andererseits organisiert sein und übergreifend koordiniert werden. Aufgabe der Regionalzentren ist vor allem die Unterstützung einer bedarfsgerechten und zielgenauen Professionalisierung und Qualifizierung gemäß Arbeitsschwerpunkt 4 und eines wirkungsorientierten Transfers gemäß den Arbeitsschwerpunkten 3 (Schulnetzwerkarbeit) und 7 (Transfer und Öffentlichkeitsarbeit). Der Fokus der Kompetenzzentren soll dagegen auf der Bereitstellung von Instrumenten und Materialien gemäß Arbeitsschwerpunkt 2 und dem wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn gemäß Arbeitsschwerpunkt 6 liegen. Die übergreifende Koordination soll eine kohärente Arbeit der Kompetenz- und Regionalzentren bewirken und eine zielgenaue Umsetzung insbesondere der Arbeitsschwerpunkte 1 (Initiationsphase) und 5 (Programm-Governance) sicherstellen. Über eine dezentrale Organisation der wissenschaftlichen Begleitung soll den spezifischen Bedarfen einzelner Regionen Rechnung getragen werden.


Bereits aufgebaute, ländergemeinsame schulentwicklungsbezogene Kapazitäten (z. B. aus „Schule macht stark“ oder „Leistung macht Schule“) und fachbezogene Kompetenzen (wie „BiSS-Transfer“ und das Deutsche Zentrum für Lehrkräftebildung Mathematik) sollen in diesem Zusammenhang gezielt genutzt werden. Der Einbezug von Expertinnen und Experten aus der Schulpraxis wird begrüßt.


Das BMBF geht von einem wissenschaftlichen Eigeninteresse der antragstellenden Institutionen aus. Dieses Eigeninteresse ist bei der Antragstellung entsprechend darzulegen.


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen.


Einrichtungen, die wirtschaftlich tätig sind, sind nicht antragsberechtigt. Übt ein und dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist sie antragsberechtigt, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten/Ausgaben, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.


Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (staatliche und staatlich anerkannte Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung sowie vergleichbare Institutionen), in Deutschland verlangt. Die wissenschaftliche Begleitung ist im nichtwirtschaftlichen Bereich der Hochschulen beziehungsweise außeruniversitären Forschungseinrichtungen durchzuführen.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.


Das BIBB kann sich entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorgaben des § 34 BHO in Verbundvorhaben beteiligen. Es ist unbeschadet seiner Rechtsstellung als vom Bund grundfinanzierte, bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts antragsberechtigt.


Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Gefördert wird ausschließlich ein Forschungsverbund, in dem Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler insbesondere oben genannter Disziplinen zusammenarbeiten. Die von den antragstellenden Einrichtungen eingesetzten Projektleitungen müssen durch einschlägige Expertise im Gegenstandsbereich dieser Förderrichtlinie ausgewiesen sein. Im Forschungsverbund wird darüber hinaus eine dezidierte Binnenkenntnis des deutschen Bildungssystems vorausgesetzt. Für die Aufbereitung von Maßnahmen und Instrumenten zur Veröffentlichung auf der digitalen Transferplattform zum Startchancen-Programm werden hinreichende technische Kenntnisse erwartet.


Die Partner des Forschungsverbunds regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, stellen sicher, dass im Rahmen des Forschungsverbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere, vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nummer 0110).4


Der Transfer der Ergebnisse und Erkenntnisse sowie deren Dokumentation und Dissemination ist Voraussetzung der Förderung.


Mit den für die Evaluation des Startchancen-Programms beauftragten Akteuren soll eine Zusammenarbeit auch über den Arbeitsschwerpunkt 1 hinaus erfolgen. Der wechselseitige Austausch von Daten aus dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich wird vorausgesetzt. Die Evaluationsdaten dürfen von dem Forschungsverbund zunächst ausschließlich zur Umsetzung der Arbeitsschwerpunkte 2, 3, 4 und 5 genutzt werden. Nutzungszwecke, die darüber hinausgehen, bedürfen der Zustimmung und Freigabe durch das BMBF.


Die Nutzung vorhandener Daten zur Beantwortung der Forschungsfragen ist einer eigenen Datenerhebung vorzuziehen. Der Bedarf an eigenen Datenerhebungen ist zu begründen. In diesem Fall ist die Anschlussfähigkeit an bestehende Datensätze zu beachten. Die entsprechende Stellungnahme ist Gegenstand der Begutachtung.


Der Forschungsverbund verpflichtet sich zu einer kontinuierlichen, intensiven und persönlichen Zusammenarbeit mit dem Bund und den Ländern und einer entsprechenden Rückmeldekultur.


Ebenfalls vorausgesetzt wird die Bereitschaft der Zusammenarbeit mit dem Projektträger, der für die Administration und Begleitung des Startchancen-Programm beauftragtet wird.


Veröffentlichungen gemäß den Arbeitsschwerpunkten 6 und 7 sind mit dem BMBF vorab abzustimmen.


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.


Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.5


Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.


CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Ändern sich im Rahmen der Programmlaufzeit die den Arbeitsschwerpunkten und geplanten Vorgehensweisen zugrunde liegenden Prämissen und Bedarfe, werden Forschungsverbund und BMBF einvernehmlich dementsprechende Anpassungen der Arbeitsschwerpunkte vornehmen.
Das BMBF behält sich mit Blick auf die Zwischenevaluation des Startchancen-Programms im Jahr 2028, die nach Kapitel E. III.2 der BLV auf die Etablierung funktionierender Programmstrukturen eingeht, vor, den Zuwendungsbescheid ab 2028 vollständig oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus der wissenschaftlichen Begleitung resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


Wenn der Zuwendungsempfänger zur Bearbeitung der Forschungsfrage (Bildungs-)Materialien entwickelt, sollen diese der Öffentlichkeit zur unentgeltlichen Nutzung (als offene Bildungsmaterialien – „Open Educational Resources“) über elektronisch zugängliche Bildungsressourcen zur Verfügung gestellt werden.


Die Verbundpartner sollen eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln. Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen, insbesondere zum Thema „Chancengerechtigkeit in der Bildung“, einzuplanen und darzulegen. Um Forschungsergebnisse für die Praxis nutzen zu können, ist eine allgemein verständliche Ergebnisaufbereitung erforderlich. Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die Ergebnisse ihrer Projekte außer für die Fachöffentlichkeit auch für ein breites bildungspolitisch interessiertes Publikum aufzubereiten.


Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten, einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, zu Datenanonymisierungen sowie zu Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundär­auswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.


Zur Sicherung des Datenschutzes verpflichten sich alle Partner des Forschungsverbunds, bei sämtlichen Schritten der Verarbeitung von Daten rechtzeitig die erforderlichen datenschutzrechtlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere sind bei sämtlichen Datenerhebungen die jeweils in den Ländern zuständigen Stellen einzubeziehen.


7 Verfahren


7.1 Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Die Abwicklung der Fördermaßnahme erfolgt durch das BMBF:


Bundesministerium für Bildung und Forschung
Projektteam „Startchancen-Programm“
11055 Berlin
E-Mail: Startchancen-Programm@bmbf.bund.de


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Es wird empfohlen, vor der Einreichung von förmlichen Förderanträgen über die oben genannte E-Mail-Adresse mit dem BMBF Kontakt aufzunehmen.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/vordrucke/bmbf/BMBF_Index.html abgerufen werden. Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.


7.2 Zweistufiges Antragsverfahren


Gefördert wird ein Forschungsverbund zur wissenschaftlichen Begleitung des Startchancen-Programms. Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


In der ersten Verfahrensstufe sind dem BMBF bis spätestens zum 14. Mai 2024 zunächst Projektskizzen in postalischer und elektronischer Form vorzulegen.


Die Projektskizzen sind über den vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Aus der Vorlage einer Projektskizze besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Mit der Vorlage der Projektskizze erklären sich die Skizzeneinreichenden damit einverstanden, dass die Skizzen im Auswahlverfahren für die Diskussion sowie fachliche Bewertung der Förderfähigkeit externen Gutachterinnen und Gutachtern vorgelegt werden.


Die vorzulegende Vorhabenbeschreibung hat folgenden Vorgaben zu entsprechen:


Die Vorhabenbeschreibung darf einen Umfang von 25 Seiten (DIN A4, Arial, Schriftgröße 11 Punkt, Zeilenabstand von mindestens 1,15 Zeilen, Seitenränder von mindestens 2 cm) nicht überschreiten. Darüber hinaus sind die unten genannten Anlagen (siehe Gliederungspunkt D) vorzulegen. Darstellungen und/oder Anlagen, die darüber hinausgehen, werden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt. Die Vorhabenbeschreibung ist wie folgt zu gliedern und muss Aussagen zu allen Punkten enthalten:


A. Allgemeine Angaben zum Vorhaben

  • Titel/Thema und Kurztitel (Akronym) des Vorhabens,
  • Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator (Hauptansprechperson, nur eine Person), vollständige Dienstadresse (inklusive E-Mail-Adresse und Telefonnummer),
  • weitere beteiligte Einrichtungen einschließlich Name und vollständige Dienstadresse (inklusive E-Mail-Adressen und Telefonnummern) der dort zuständigen Projektleitung (jeweils nur eine Person je antragstellender Einrichtung),
  • beantragte Laufzeit (eine Förderung wird bis zum 31. Dezember 2034 angestrebt),
  • geplanter Beginn des Vorhabens (spätestens bis 1. Oktober 2024),
  • beantragte Mittel für den gesamten Forschungsverbund.


B. Inhaltsverzeichnis


C. Darstellung des Vorhabens


I. Zusammenfassung (maximal eine Seite)


II. Ziele

  • Gesamtziel des Vorhabens,
  • Beitrag des Vorhabens zur Erfüllung der förderpolitischen Ziele (vergleiche BLV und VV von Bund und Ländern zum Startchancen-Programm),
  • wissenschaftliche Arbeitsziele.


III. Darstellung des nationalen und internationalen Forschungsstands einschließlich der eigenen Forschungsarbeiten entsprechend dem in Nummer 2 dargestellten Gegenstand der Förderung


IV. Vorhabenbeschreibung

  • Darstellung des Gesamtkonzepts des Vorhabens entsprechend dem in Nummer 2 dargestellten Gegenstand der Förderung,
  • Darstellung der Struktur des Forschungsverbunds (einschließlich Arbeitsteilung und Kooperation) unter Berücksichtigung der Expertise, Rolle und Funktion der Verbundkoordination sowie der einzelnen Projekt­leitungen,
  • Konzept zur Zusammenarbeit des Forschungsverbunds mit allen relevanten Akteuren zur Umsetzung des Gesamtkonzepts (einschließlich Anzahl, Verortung und Aufgaben der Regionalzentren und Kompetenzzentren),
  • Darstellung der übergeordneten zeitlichen Arbeitsplanung des Gesamtverbunds in Form eines Balkenplans.


V. Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten

  • Darstellung des Verwertungspotentials der Ergebnisse des Vorhabens (erwartete, verwertbare Ergebnisse unter Berücksichtigung der Zielgruppen, Reichweite, Anwendungsmöglichkeiten beziehungsweise Nutzungspotentiale sowie Nachhaltigkeit und Verstetigungspotentiale in den Ländern),
  • Planung für ein Forschungsdatenmanagement, das den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt,
  • wissenschaftliche und praxisbezogene Erfolgsaussichten (unter anderem Anwendungsmöglichkeiten der zu erwartenden Ergebnisse in der Bildungsforschung und -praxis sowie im Unterstützungssystem),
  • wissenschaftliche Anschlussfähigkeit (unter anderem Vorgehensweise für eine erfolgreiche Umsetzung und den Transfer der Ergebnisse in Wissenschaft und Praxis),
  • Maßnahmen zur Kommunikation des Forschungsprozesses und der Forschungsergebnisse; geplante Be­teiligung der interessierten und allgemeinen Öffentlichkeit durch Vermittlungs-, Dialog- und Beteiligungs­formate.


D. Anlagen (außerhalb des angegebenen Seitenumfangs)


I. Angaben zum Finanzbedarf

  • geschätzte Ausgaben/Kosten (einschließlich Beteiligung Dritter und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf und gegebenenfalls Projektpauschale).


II. Kurzdarstellung der vorgesehenen Verbundleitung und der Projektleitungen


III. Interessen- und/oder Absichtserklärungen (LOI) von Partnerinnen und Partnern aus der Bildungspraxis oder anderen Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern mit konkreten Angaben zur geplanten Kooperation


Die Projektskizzen müssen die aufgeführten Angaben enthalten, um eine gutachterliche Stellungnahme zu erlauben. Skizzen, die den oben genannten Anforderungen und dem Gliederungsschema nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden.


Die eingegangenen Skizzen werden unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Beitrag zu den Programmzielen,
  • wissenschaftliche Qualität und Schlüssigkeit des Gesamtkonzeptes,
  • Angemessenheit der Praxisorientierung und Praktikabilität des vorgelegten Arbeitsprogramms,
  • Vorlage eines Forschungsdatenmanagementplans,
  • Eignung der vorgesehenen Verbundleitung und der Projektleitungen sowie Angemessenheit des Forschungsverbunds hinsichtlich der Zielsetzungen der Förderrichtlinie,
  • Angemessenheit des Finanzplans,
  • Angemessenheit der Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit dem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen,
  • Angemessenheit der geplanten Beteiligung der interessierten und allgemeinen Öffentlichkeit durch Vermittlungs-, Dialog- und Beteiligungsformate.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird die für eine Förderung geeignete Projektidee unter Hinzuziehung von externen Gutachterinnen und Gutachtern ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizze aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.


Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Jeder Verbundpartner stellt einen eigenen Förderantrag. Der Antrag eines Verbunds gilt nur dann als vollständig eingereicht, wenn die Förderanträge aller Verbundpartner elektronisch mit einer qualifizierten elektro­nischen Signatur beziehungsweise TAN-basierten Unterschrift versehen sowie postalisch und rechtsverbindlich unterschrieben beim BMBF eingereicht wurden.


Der Termin zur Vorlage des förmlichen Förderantrags wird den Einreichenden der positiv bewerteten Projektskizze mit der Aufforderung zur Antragstellung mitgeteilt. Anträge, die nach dem angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Bei der Vorhabenbeschreibung sind die Inhalte der Projektskizze aufzugreifen und auszuführen.


Die Vorhabenbeschreibung ist wie folgt zu gliedern:

  • Titel und Kurztitel (Akronym) des Vorhabens,
  • Name und Anschriften (inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse) der antragstellenden Institutionen; zusätzlich Benennung einer zentralen Ansprechperson mit Kontaktdaten,
  • geplante Laufzeit,
  • Beschreibung des Teilvorhabens.


Die Beschreibung der Teilvorhaben für den Antrag muss nachfolgende Punkte beinhalten:


I. Ziele

  • Fragestellung, Gesamtziel und Arbeitsziele des Teilvorhabens,
  • Bezug des Teilvorhabens zu den Zielen der Förderrichtlinie.


II. Stand der Wissenschaft, bisherige Arbeiten der Antragstellenden


III. Ausführliche Vorhabenbeschreibung

  • detaillierte Zeit- und Meilensteinplanung pro Arbeitspaket – im Überblick für den Forschungsverbund und im Detail für die antragstellende Institution,
  • detaillierte Ressourcen- und Finanzplanung pro Arbeitspaket – im Überblick für den Forschungsverbund und im Detail für die antragstellende Institution,
  • detaillierte Beschreibung der Zusammenarbeit des Forschungsverbunds mit allen relevanten Akteuren zur Umsetzung des Gesamtkonzepts (einschließlich Anzahl und Aufgaben der Regionalzentren und Kompetenzzentren).


IV. Ausführliche Darstellung der Verwertung

  • fachliche Erfolgsaussichten,
  • Anschlussfähigkeit,
  • detaillierter Forschungsdatenmanagementplan,
  • detaillierte Darstellung der Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation und Beteiligung der interessierten und allgemeinen Öffentlichkeit.


V. Projektmanagement, Struktur des Forschungsverbunds, Organisation der Zusammenarbeit im Forschungsverbund, Zusammenarbeit mit Dritten


VI. Erläuterung zur Berücksichtigung der Auflagen beziehungsweise Empfehlungen der Gutachterinnen und Gutachter aus der ersten Antragsstufe


VII. Begründung der Notwendigkeit der Zuwendung


Es gelten folgende Formatvorgaben: maximal 60 DIN-A4-Seiten, inklusive gegebenenfalls Literaturverzeichnis (Seitenbegrenzung ohne Deckblatt und Inhaltsverzeichnis) in Arial, Schriftgröße 11 Punkt, ein Zeilenabstand von mindestens 1,15 Zeilen und Seitenränder von mindestens 2 cm. Die Formatvorgaben sind unbedingt einzuhalten.


Die Verbundkoordination legt zusätzlich eine Gesamtbeschreibung des Verbundprojekts vor. Die Gesamtbeschreibung des Verbundprojekts entspricht in der Regel der in der ersten Antragsstufe eingereichten Skizze.


Soweit erforderlich, sind zudem weitere Erläuterungen und Konkretisierungen zur Umsetzung etwaiger Auflagen und Empfehlungen aus der ersten Verfahrensstufe vorzulegen.


Genaue Anforderungen an den förmlichen Förderantrag werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.


Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe und einer Prüfung eventueller Empfehlungen und Auflagen unterzogen. Zusätzlich zur ersten Auswahlstufe gelten folgende Prüf- und Bewertungskriterien:

  • Erfüllung der Auflagen beziehungsweise Berücksichtigung der Empfehlungen aus der ersten Verfahrensstufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens,
  • Unterlegung der Qualität des in der Skizze dargestellten Gesamtkonzepts,
  • Schlüssigkeit des eingereichten Konzepts unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Skizze zu ergänzenden Angaben,
  • Qualität und Angemessenheit der Maßnahmen des Projektmanagements und der Organisation der Zusammenarbeit im Forschungsverbund zur Erreichung des Vorhabenziels,
  • Qualität und Angemessenheit des weiter ausgearbeiteten Arbeitsplans (einschließlich der Maßnahmen zum Forschungsdatenmanagement sowie zur Wissenschaftskommunikation und Beteiligung der interessierten und allgemeinen Öffentlichkeit),
  • Qualität und Angemessenheit der Maßnahmen zur Verwertung,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel im Hinblick auf das zu erreichende Vorhabenziel,
  • die Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel und die Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2037 gültig.


Bonn, den 20. Februar 2024

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag


Gitte Warnick


1 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2 - Die Beauftragung der Evaluation erfolgt parallel zum Antragsverfahren für die wissenschaftliche Begleitung des Startchancen-Programms. Ein zeitgleicher Start von wissenschaftlicher Begleitung und Evaluation wird angestrebt.
3 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
4 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.