Die Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Alternativmethoden zum Tierversuch“ vom 21. Oktober 2021 (BAnz AT 03.11.2021 B8), die durch die Bekanntmachung vom 10. November 2023 (BAnz AT 08.12.2023 B8) geändert worden ist, wird geändert.
1. Nummer 2 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
In beiden Modulen ist eine Begleitung des Vorhabens durch erfahrene Mentoren förderfähig. Erfolgreichen Vorhaben kann bei positivem Votum der Gutachterinnen und Gutachter die Option auf ein zweijähriges Anschlussprojekt eingeräumt werden. Diese Anschlussphase soll dazu dienen, die Ergebnisse nachhaltig implementieren zu können und somit den Transfer in die Anwendung zu unterstützen. Dies soll langfristig zu einer Reduktion von Tierversuchszahlen beitragen.
2. Nummer 2.3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Eine kontinuierliche Begleitung (vergleiche Nummer 7.3) soll diesen Prozess schon während der Projektlaufzeit unterstützen. Weitere geeignete Maßnahmen zur Förderung des Ergebnistransfers, wie beispielweise eine frühzeitige Beratung durch regulatorische Behörden oder die Bewilligung einer zweijährigen Anschlussförderung (vergleiche Nummer 2), können in Betracht gezogen werden.
3. In Nummer 4 wird Absatz 4 ergänzt:
Weiterhin gelten folgende besondere Voraussetzungen:
- Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer Forschung einzuhalten. GCCP, PREPARE und die ARRIVE-Guidelines sind in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.
- Protokolle für präklinische Studien sowie systematische Reviews und Metaanalysen sollten in geeigneten Registern vor Beginn der Projektarbeiten registriert und/oder publiziert werden.
- Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, sollten unabhängig von ihrem Ergebnis publiziert werden, also auch im Fall von Negativ-Ergebnissen (zum Beispiel Nicht-Bestätigung der Hypothese).
- Die Veröffentlichungen der Ergebnisse sollten als Open Access-Publikation erfolgen.
- Die Zugänglichkeit, Interoperabilität und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) ist sicherzustellen. Dieses leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit, Reproduzierbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten sowie für die Nutzung und Bearbeitung zukünftiger Forschungsfragen und -erkenntnisse. Zudem wird vorausgesetzt, dass die FAIR-Prinzipien (findable, accessible, interoperable and reusable, siehe auch https://www.go-fair.org/fair-principles/) zum Daten-Management befolgt werden. Weitere Hinweise zum Umgang mit Forschungsdaten sind in der folgenden Checkliste zu finden: https://www.dfg.de/foerderung/grundlagen_rahmenbedingungen/forschungsdaten/index.html.
4. Nummer 7.1 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Ansprechpartnerinnen sind:
Dr. Sandra Paschkowsky
Dr. Sophia Bauch
Janina Zeqiraj
Telefon: 030/310078-497
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
5. Nummer 7.1 Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragsstellung in Papierform möglich.
6. Nummer 7.2.1 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Es ist eine begutachtungsfähige Projektskizze im Umfang von maximal 20 DIN-A4-Seiten (DIN-A4-Format, Arial 11 Punkt, 1,5-zeilig, Ränder jeweils 2,0 cm; exklusive Deckblatt und obligatorische Annexe) beim Projektträger einzureichen. Sie muss ein fachlich beurteilbares Projektkonzept und eine grobe Finanzierungsplanung beinhalten. Bei Verbundprojekten ist eine gemeinsame Projektskizze in Abstimmung mit den Kooperationspartnerinnen und -partnern vorzulegen.
7. Nummer 7.2.1 Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:
Exzellenz:
- Bezug zur Fördermaßnahme
- nachhaltiger Beitrag zum 3R-Konzept
- bei Modul I:
- konkreter Beitrag zur Tierversuchsreduktion beziehungsweise Leidensreduktion in absehbarer Zeit, zum Beispiel fünf Jahre
- Beitrag zum 3R-Forschungskonzept
- bei Modul II:
- Beitrag zur Verbreitung beziehungsweise Strategien zur Implementierung existierender Alternativmethoden
- bei Modul I: Übertragbarkeit der Erkenntnisse am angestrebten Ersatzmodell auf den Menschen beziehungsweise das bisherige Tiermodell
- bei Modul I: Innovationshöhe
- wissenschaftlich-technische Qualität, Strategie zur Qualitätssicherung und Gewährleistung guter Laborpraxis
- Expertise der Einreichenden
- konkrete Vorarbeiten und Machbarkeitsstudien
- bei Modul I:
Umsetzung:
- Durchführbarkeit des Projektes (Angemessenheit des Budgets, Nachweis aller notwendigen Expertisen und Ressourcen, Zugang zu Daten beziehungsweise Nutzungsrechte bei bestehenden Schutzrechtsansprüchen, wissenschaftlich-technisches und gegebenenfalls wirtschaftliches Risiko)
- Qualität und Funktionalität der gewählten Forschungsstruktur bezüglich der geplanten Zielsetzung (Angemessenheit von Größe und Struktur des Vorhabens, Qualität und Stringenz der Zeit- und Arbeitsplanung, Qualität der Integration, Interdisziplinarität und arbeitsteiligen Vernetzung der Partner, Angemessenheit der verbundinternen Strukturen für Koordination und Kommunikation)
- nachhaltiges Verwertungskonzept beziehungsweise Implementierungsstrategie mit Zeithorizont und über die Projektlaufzeit hinausgehende wirtschaftliche, regulatorische und/oder technische Bedeutung
Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 3. Januar 2024
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Ch. Böhm