Änderung der Bekanntmachung : Datum:
Zweite Änderung der Richtlinie zur Stärkung des Transfererfolgs in den Lebenswissenschaften „GO-Bio initial“, Bundesanzeiger vom 07.02.2024
Vom 03.01.2024
Die Richtlinie zur Stärkung des Transfererfolgs in den Lebenswissenschaften „GO-Bio initial“ vom 30. Oktober 2019 (BAnz AT 26.11.2019 B3), die durch die Bekanntmachung vom 9. Februar 2021 (BAnz AT 02.03.2021 B9) geändert worden ist, wird geändert.
1. Nummer 4 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) der „Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023, ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1), stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).
2. Nummer 7.1 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH (VDI/VDE-IT)
– PT Lebenswissenschaften –
Steinplatz 1
10623 Berlin
Ansprechpersonen für beide Module sind:
Dr. Nicole Häusler
Dr. Sophie Franz-Badur
Dr. Maika Rothkegel
Telefon: 0 30/31 00 78-55 15
E-Mail: GO-Bio-initial@vdivde-it.de
3. Nummer 7.2.1 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger jeweils bis spätestens zum 15. Februar zunächst Projektskizzen in deutscher oder englischer Sprache in elektronischer Form mit Hilfe des elektronischen Antragssystems easy-Online vorzulegen (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GO-BIO-INITIAL&b=GBI-SKIZZE&t=SKI). Eine zusätzliche postalische Einreichung der Projektskizzen ist nicht gewünscht, da die Einreichung rein elektronisch zu erfolgen hat.
4. In Nummer 7.2.1 wird der folgende Absatz 6 gestrichen:
Die in easy-Online elektronisch generierten Formulare müssen zusätzlich rechtsverbindlich unterschrieben und per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht ausreichend.
5. Nummer 7.2.2 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragsstellung in Papierform möglich.
6. In Nummer 7.2.2 wird der folgende Absatz 6 gestrichen:
Die in easy-Online elektronisch generierten Formulare müssen zusätzlich rechtsverbindlich unterschrieben und per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht ausreichend.
7. Nummer 7.2.3 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragsstellung in Papierform möglich.
8. In Nummer 7.2.3 wird der folgende Absatz 6 gestrichen:
Die in easy-Online elektronisch generierten Formulare müssen zusätzlich rechtsverbindlich unterschrieben und per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht ausreichend.
Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 3. Januar 2024
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Ch. Böhm