Bekanntmachung : Datum:
Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Verbundvorhaben im Rahmen der Strategie zur Forschung für Nachhaltigkeit und des Forschungsprogramms der Bundesregierung „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit“ zum Thema „Ökologische Aspekte eines möglichen Tiefseebergbaus (MiningImpact 3)“, Bundesanzeiger vom 05.12.2023
Vom 02.11.2023
Diese Förderrichtlinie bezieht sich auf eine Förderinitiative der Joint Programming Initiative „Healthy and Productive Seas and Oceans“ (JPI Oceans) zum Thema „Ecological Aspects of Deep-Sea Mining 2023“. Durch JPI Oceans werden zwischenstaatliche europäische Aktivitäten im Zusammenhang mit den Meeren und Ozeanen gebündelt beziehungsweise koordiniert. Die Mitgliedsländer verfolgen die Zielstellung, gemeinsame langfristige, strategische Prioritäten für die Meeresforschung und Technologieentwicklung im marinen Bereich in Europa festzulegen und durch gezielte Maßnahmen gemeinsame Schwerpunkte in der weiteren wissenschaftlich-technischen Entwicklung zu setzen.
Die hier als Grundlage dienende, gemeinsame Förderinitiative von sechs europäischen Ländern wird auf der Internetseite https://www.jpi-oceans.eu/en/pre-announcement-new-jpi-oceans-joint-call-ecological-aspects-deep-sea-mining in englischer Sprache veröffentlicht. Diese nationale Bekanntmachung formuliert die Förderbedingungen für deutsche Partner1 innerhalb dieser europäischen Förderinitiative von JPI Oceans.
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
In den letzten zwei Jahrzehnten ist das Interesse am Tiefseebergbau zur Diversifizierung der Rohstoffversorgung, unter anderem auch durch geopolitische Veränderungen, stetig gestiegen. Mehrere europäische Länder haben bei der Internationalen Meeresbodenbehörde Ansprüche auf die Erkundung von Bodenschätzen angemeldet. Die Internationale Meeresbodenbehörde (IMB; englisch: International Seabed Authority, ISA) entwickelt derzeit ihren internationalen Regulierungsrahmen, der die Ausbeutung mineralischer Meeresbodenressourcen in Gebieten außerhalb der nationalen Gerichtsbarkeit regelt, den sogenannten „Mining Code“.
Da Tiefseebergbau unweigerlich zu Störungen der Tiefsee-Ökosysteme führen und die Lebensgemeinschaften wahrscheinlich nachhaltig beeinflussen würde, ist es essentiell, das Wissen über die Beeinträchtigungen zu erweitern und diese Erkenntnisse bei der Entwicklung der internationalen Regulierungsmaßnahmen für den Tiefseebergbau zu berücksichtigen.
1.1 Förderziel
Der Erhalt der marinen Lebensräume repräsentiert eine der wichtigsten globalen Herausforderungen, um die natürliche Lebensgrundlage zu sichern. Dies stellt insbesondere deshalb eine schwierige Aufgabe dar, da sich der Nutzungsdruck auf die marinen biologischen und mineralischen Ressourcen stetig erhöht. So wurde im Laufe der letzten zwanzig Jahre ein verstärktes Interesse an einem Tiefseebergbau zur Diversifizierung der Rohstoffversorgung deutlich.
Mehrere europäische Staaten haben bei der IMB Ansprüche auf die Erkundung von Bodenschätzen angemeldet, um mineralische Ressourcen der Tiefsee zu explorieren. Zuletzt förderte die EU gleichzeitig große Verbundprojekte („Blue Mining“, „Blue Atlantis“, „Blue Nodules“), welche auf die Entwicklung maritimer Fördertechnologien abzielten, im Rahmen ihrer „Blue Growth“-Strategie als Teil des „Horizont 2020“-Programms.
Industrieller Tiefseebergbau würde unabwendbar zu einer gravierenden Schädigung abyssaler Ökosysteme führen, da marine mineralische Ressourcen (polymetallische Knollen, kobaltreiche Krusten, submarin-exhalative Massivsulfide) große Flächen biologisch besiedelten Meeresbodens bedecken, der durch einen Abbau direkt oder indirekt gestört werden würde. Daher sind international verbindliche rechtliche Abkommen erforderlich, welche die Ausbeutung solcher mineralischen Ressourcen regeln, um negative ökologische Folgen zu minimieren und mögliche irreversible Schäden über Millennia zu begrenzen. Die Ausarbeitung eines solchen juristischen Regelwerks ist Aufgabe der IMB und setzt Vorleistungen durch eine unabhängige wissenschaftliche Forschung voraus. Daher setzt die Bundesregierung auf die Stärkung des Vorsorgeansatzes im Tiefseebergbau durch eine Förderung der weiteren Erforschung der Tiefsee.
In zwei zurückliegenden JPI Oceans (JPIO)-Förderinitiativen der gemeinsamen Maßnahme „Ökologische Aspekte des Tiefseebergbaus“ (Joint Action „Ecological Aspects of Deep-Sea Mining“; 2015 bis 2017, 2018 bis 2022) wurde erfolgreich demonstriert, wie eine ganzheitlich strukturierte wissenschaftliche Forschung auf europäischer Ebene in inter- und transdisziplinären Forschungsprojekten umgesetzt und eine über verschiedene europäische Forschungseinrichtungen verteilte marine Forschungsinfrastruktur gemeinsam und wirkungsvoll genutzt werden kann, um offene Fragen der Tiefseeforschung zusammen anzugehen, Wissenslücken zu schließen und somit einen Beitrag zur Ausarbeitung international verbindlicher Regularien zu liefern.
Das Verfassen von protektionistischen Regularien für einen Abbau mineralischer Ressourcen der Tiefsee erfordert daher eine dritte inter- und transdisziplinäre Anschlussmaßnahme im Rahmen einer europäischen Forschungsinitiative.
Der Schwerpunkt dieser Forschung liegt auf der Etablierung und Konsolidierung eines fundamentalen und quantitativen Verständnisses von Auswirkungen einer Gewinnung mineralischer Ressourcen des Meeresbodens auf biologische und biogeochemische Prozesse in der Tiefsee, um Aussagen zur Ökosystemdynamik und -leistung am Boden und in der Wassersäule sowie zur Resilienz und Konnektivität der verschiedenen Tiefsee-Habitate zu ermöglichen. In diesem Kontext soll die Studie der langfristigen kumulativen Auswirkungen des Prototyp-Tests eines Knollenkollektors in der Clarion-Clipperton-Zone (östlicher Zentralpazifik) für deutsche Partner im Mittelpunkt stehen. Jedoch kann auch die Untersuchung der Folgen eines möglichen industriellen Großversuchs für den Abbau polymetallischer Knollen als Schwerpunkt infrage kommen.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, im Rahmen des Forschungsprogramms der Bundesregierung „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit“ deutsche Partner innerhalb dieser europäischen JPIO-Förderinitiative zu fördern.
Außerdem sollen die Verbundvorhaben einen Beitrag zu mindestens einem der sechs übergeordneten Ziele in mindestens einer der konzipierten Missionen der „Zukunftsstrategie Forschung und Innovation“ der Bundesregierung leisten. Weitere Informationen zur „Zukunftsstrategie Forschung und Innovation“ der Bundesregierung sind über den Link https://www.bmbf.de/SharedDocs/Publikationen/de/bmbf/1/730650_Zukunftsstrategie_Forschung_und_Innovation.pdf?__blob=publicationFile&v=4 erhältlich.
Die Förderrichtlinie soll zudem die Umsetzung der sieben Ziele der „United Nations (UN) Dekade der Ozeanforschung für nachhaltige Entwicklung 2021 bis 2030“ (https://www.oceandecade.org/vision-mission/) unterstützen. Vertreter aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft sollen unterstützt werden, Regularien zu entwickeln, die den Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung des Meeresbodens ermöglichen, um die Vielfalt der marinen Lebensräume auch für kommende Generationen zu erhalten.
1.2 Zuwendungszweck
Um das Förderziel zu erreichen, beteiligt sich das BMBF an der Förderinitiative „Ecological Aspects of Deep-Sea Mining 2023“ („MiningImpact 3“) von JPI Oceans. Es werden europäische Verbundvorhaben mit Institutionen aus den beteiligten Ländern gefördert, die einen erkennbaren Beitrag für ein besseres Verständnis über die Auswirkungen einer Gewinnung mineralischer Ressourcen des Meeresbodens auf biologische und biogeochemische Prozesse in der Tiefsee liefern, um Aussagen zur Ökosystemdynamik und -leistung am Boden und in der Wassersäule sowie zur Resilienz und Konnektivität der verschiedenen Tiefsee-Habitate zu ermöglichen.
Diese Maßnahme wird als Anschluss zur im Jahr 2022 abgeschlossenen JPI Oceans-Förderinitiative „MiningImpact 2“ durchgeführt und bindet das FS SONNE für Untersuchungen in der Clarion-Clipperton-Zone (CCZ) im subäquatorialen Pazifik und möglicherweise weitere europäische Forschungsschiffe in anderen Ozeanbecken ein.
An der Ausschreibung beteiligen sich Förderinstitutionen aus sechs Ländern: Belgien, Deutschland, Italien, Niederlande, Polen und Rumänien. Partner (Forschungseinrichtungen oder Unternehmen), die keine Förderung durch die beteiligten Förderinstitutionen beantragen beziehungsweise dazu nicht berechtigt sind, können sich einem Antrag anschließen, wenn ihr Beitrag als wissenschaftlicher Mehrwert belegt ist. Sie können als assoziierter Partner an einem Projekt teilnehmen, müssen aber für ihre Beteiligung selbst aufkommen und erhalten keine finanzielle Unterstützung von den beteiligten Förderinstitutionen.
Partner aus den folgenden Ländern, die multilaterale Forschungsvorhaben durchführen, können im Rahmen der Maßnahme von JPI Oceans von den genannten Förderinstitutionen unter Berücksichtigung jeweils geltender nationaler Förderrichtlinien gefördert werden:
- Belgien
Belgian Federal Science Policy Office (BELSPO) & Department of Economy, Science & Innovation, Government of Flanders - Deutschland
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) - Italien
Ministry of Universities and Research (MUR) - Niederlande
Dutch Research Council (NWO) - Polen
The National Centre for Research and Development (NCBR) - Rumänien
Executive Agency for Higher Education, Research, Development and Innovation Funding (UEFISCDI)
Die Ergebnisse eines geförderten Projekts dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR2 und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, b, c und d der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.3 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Um das Förderziel zu erreichen, müssen die Forschungsvorhaben auf Erkenntnissen früherer Vorhaben zum ökologischen Impakt eines möglichen zukünftigen Tiefseebergbaus aufbauen und insbesondere auch die Ergebnisse der beiden bisherigen JPIO-Förderinitiativen „MiningImpact 1“ (2015 bis 2017) und „MiningImpact 2“ (2018 bis 2022) berücksichtigen. Integrative Herangehensweisen und transdisziplinäre Partnerschaften sind essentiell, um erwartete Zielvorstellungen zu erreichen.
Das übergeordnete Ziel dieser JPIO-Förderinitiative ist es, im europäischen Rahmen den aktuellen Status von Tiefsee-Ökosystemen zu charakterisieren, ihre natürliche Variabilität, Konnektivität und Resilienz zu klären sowie mögliche Auswirkungen wirtschaftlicher Rohstoffförderung aufzuzeigen. Daher muss mindestens einer der folgenden Arbeitsschwerpunkte adressiert werden:
- Bewertung und Quantifizierung der Leistung und Resilienz des Tiefsee-Ökosystems vor dem Hintergrund der zu erfassenden räumlich-zeitlichen Variabilität und Konnektivität von Fauna und Flora;
- Bewertung und Quantifizierung der Auswirkungen des Abbaus polymetallischer Knollen auf die benthische und pelagiale Umwelt, inklusive der Untersuchung langfristiger, kumulativer Effekte durch vergangene Prototyp-Tests;
- Etablierung geeigneter Vitalitätsindikatoren und ökosystemrelevanter Schwellenwerte, um schädliche Auswirkungen auf Tiefsee-Habitate zu quantifizieren und einen digitalen Zwilling samt Modellen zur Vorhersage von Langzeiteffekten zu entwickeln;
- Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Abschwächung negativer Effekte;
- Analyse der sozial-ethischen Implikationen und Konsequenzen eines möglichen Tiefseebergbaus im Kontext seines sozio-ökologischen Fußabdrucks;
- Etablierung adaptiver Managementwerkzeuge und Umweltkriterien (Richtlinien, Standards) zur Minimierung schädlicher Auswirkungen;
- vorläufige Analyse vorgeschlagener Verwaltungs- und Managementstrukturen zur Beobachtung und Kontrolle von industriellen Abbauaktivitäten.
Feldarbeiten müssen die Konnektivität und Resilienz von Tiefsee-Ökosystemen möglichst auf allen räumlichen Skalen unter Einsatz modernster Methoden und Technologien erfassen. Hierzu gehören eine Autonomous Underwater Vehicle (AUV)- und Remotely Operated Underwater Vehicle (ROV)-gestützte Habitat-Charakterisierung, Datenbank-Kommentierungssysteme sowie molekulare Technologien (Metabarcodierung, Umwelt-DNA, Proteom-Abdrücke), um die faunistische Diversität, Variabilität und Vergesellschaftung von Arten zu analysieren, inklusive in-situ-Untersuchungen und Experimenten zu weiterführenden biogeochemischen Prozessen des Benthos und Pelagials.
Eine auf langfristige Zeiträume angelegte, fortschreitende numerische Modellierung der untersuchten Prozesse ergänzt die Dateninterpretation, die Charakterisierung der Umweltbeeinflussung und die detaillierte Risikoabschätzung.
Neben einem Wissenszuwachs zu Leistung, Konnektivität und Resilienz von Tiefsee-Ökosystemen sowie der Schaffung von Grundlagen zur gegenwärtigen Diskussion über die Umweltbeeinflussung und langfristigen Risiken einer möglichen künftigen Ressourcengewinnung müssen künftige Forschungsvorhaben einen Beitrag zum Erarbeiten von Rahmenrichtlinien, wie etwa den von der IMB zu entwickelnden Abbauregularien, liefern. Folgende von der IMB skizzierte Aspekte bedürfen weiterer wissenschaftlicher Kommentierung und sind entsprechend in der Aufgabenstellung zu berücksichtigen:
- die Entwicklung von Umwelt-Standards und eine fortschreitende Protokollierung von Impakt- und Risiko-Einschätzungen;
- die Analyse und weitere Konsolidierung von (bisherigen) Plänen zu Umweltmanagement und -monitoring als Werkzeuge für eine Minimierung ökologischer Beeinträchtigungen und für ein langfristig angelegtes, adaptives Risikomanagementkonzept;
- die Definition geeigneter Kriterien zur Erhaltung unverfälschter Ökosysteme sowie die Festlegung sozio-ökologisch akzeptabler Niveaus nachteiligen Wandels;
- ein Management wissenschaftlicher Unwägbarkeiten in gesetzgebenden Rahmenvereinbarungen.
Die geförderten Projekte sollen einen Beitrag zur Umsetzung der Zielstellungen der UN-Ozeandekade leisten. Letztere sind verknüpft mit den zehn Herausforderungen der UN-Ozeandekade: https://oceandecade.org/challenges/.
Mindestens eine dieser zehn Herausforderungen muss durch ein für die Förderung infrage kommendes Projekt adressiert werden, um von der internationalen Koordinierungsstelle der UN-Ozeandekade als offizielle „Ocean Decade Action“ befürwortet und anerkannt werden zu können. Details zu diesen Bewertungskriterien sind in Nummer 7 aufgeführt.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen sind nur förderfähig, wenn sie einen substanziellen, eigenen Forschungs- und Entwicklungsbeitrag zum Forschungsverbund leisten.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.4
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, welche die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.5 Der Antragstellende erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die internationale Ausschreibung erfolgt im Rahmen von JPI Oceans und wird federführend von belgischer Seite (Belgian Science Policy Office, BELSPO) durchgeführt.
Für jeden europäischen Verbund ist ein Koordinator zu bestellen. Die Projektkoordinatoren übernehmen die Verantwortung für die Ausführung der Forschungsarbeiten während der gesamten Projektlaufzeit. Weitere besondere Zuwendungsvoraussetzungen sind dem englischen Ausschreibungstext (https://www.jpi-oceans.eu/en/pre-announcement-new-jpi-oceans-joint-call-ecological-aspects-deep-sea-mining) zu entnehmen.
Förderfähig sind nur Verbünde, an denen Partner aus mindestens drei der beteiligten Förderländer beteiligt sind. Partner aus anderen Staaten müssen für ihre Beteiligung selbst aufkommen.
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn alle internationalen Projektpartner entsprechend den jeweiligen nationalen Regularien förderfähig sind. Daher sind alle nationalen Förderbedingungen zu beachten. Die nationalen Regeln aller beteiligter Länder sind auf der Internetseite von JPI Oceans (https://www.jpi-oceans.eu/en/pre-announcement-new-jpi-oceans-joint-call-ecological-aspects-deep-sea-mining) abrufbar.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Projektpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).6
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Förderung der Förderinitiative „MiningImpact 3“ von JPI Oceans erfolgt aus nationalen Mitteln. Die Förderinstitutionen der beteiligten Länder stellen jeweils nationale Mittel für die Antragsteller des eigenen Landes bereit (Fördermethode „virtual common pot“).
Für die gesamte Fördermaßnahme stellt das BMBF beteiligten deutschen Projektpartnern Fördermittel in Höhe von insgesamt maximal 500 000 Euro pro Jahr bei einer Laufzeit von 48 Monaten zur Verfügung. Vor dem Hintergrund der bisher geförderten Forschung im Rahmen der vorliegenden JPIO-Förderinitiative ist der Zuwendungsgeber bestrebt, fundamentale Wissenslücken zu schließen bezüglich der mittel- bis langfristigen Auswirkungen eines Abbaus polymetallischer Knollen am Meeresboden auf die Lebewelt in der pazifischen Tiefsee. Daher werden Fördermittel ausschließlich für ein Verbundprojekt zur Verfügung gestellt, das auf Forschungsarbeiten in der CCZ fokussiert.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Die Fördermittel können für projektbezogene Personal-, Reise- und Sachaufwendungen verwendet werden.
Die Förderung von Investitionen und Großgeräten ist nur in Ausnahmefällen möglich. Vorrangig sind sämtliche Möglichkeiten der Einbeziehung entsprechend ausgestatteter Partnerinstitutionen zu prüfen. Erst wenn diese Optionen nachweislich nicht genutzt werden können, kommt eine Einzelfallprüfung des Zuwendungsgebers unter der Voraussetzung der Sicherung des langfristigen Betriebs durch den Zuwendungsempfänger in Betracht.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.8
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies in der Art erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch geschehen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem jeweiligen Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundprojekten sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Marine und maritime Forschung, Geowissenschaften und Schifffahrt (MGS)
Schweriner Straße 44
18069 Rostock
Fachlicher Ansprechpartner:
Herr Dr. Tobias Höfig
Telefon: +49 (0)3 81/2 03 56-314
E-Mail: t.hoefig@fz-juelich.de
Der gemeinsame JPI Oceans-Call wird durch den belgischen Kooperationspartner Belgian Science Policy Office (BELSPO) koordiniert (Ansprechpartner Koen Lefever, Telefon +32 (0)2 238 35 51, E-Mail: Koen.LEFEVER@belspo.be).
Zur Einreichung von europäischen Verbundskizzen (siehe auch Nummer 7.2.1) ist die elektronische Anmeldeplattform auf der JPI Oceans-Internetseite zu nutzen (https://www.jpi-oceans.eu/en/pre-announcement-new-jpi-oceans-joint-call-ecological-aspects-deep-sea-mining).
Zur Erstellung förmlicher Förderanträge in der letzten Antragsstufe (Nummer 7.2.2) ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=Formularschrank&formularschrank=bmbf abgerufen werden.
7.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Ideen- und Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe ist eine sequenzielle Einreichung von Ideen- und Projektskizzen in der transnationalen Ausschreibung vorgesehen. Die Ideenskizzen sind in englischer Sprache durch den Koordinator des europäischen Forschungsverbunds bis spätestens 1. März 2024, 17 Uhr MEZ, elektronisch auf der JPI Oceans-Internetseite (https://www.jpi-oceans.eu/en/pre-announcement-new-jpi-oceans-joint-call-ecological-aspects-deep-sea-mining) einzureichen.
Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist. Skizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Für die Erstellung der Ideenskizzen ist die Gliederung entsprechend der Vorgabe aus der europäischen Förderinitiative sowie des in der elektronischen Anmeldeplattform (https://www.jpi-oceans.eu/en/pre-announcement-new-jpi-oceans-joint-call-ecological-aspects-deep-sea-mining) zur Verfügung gestellten Formulars zu verwenden. Der maximale Umfang der Ideenskizze darf 20 Seiten (inklusive Deckblatt und Anhänge) nicht überschreiten.
Vorhaben, die in der Projektlaufzeit Schiffsexpeditionen mit deutschen mittelgroßen oder großen Forschungsschiffen planen, müssen bereits in der Ideenskizze die geplanten Schiffseinsätze begutachtungsfähig darstellen. Dazu sind ergänzend auf zwei DIN-A4-Seiten Angaben zur Anzahl der Arbeitstage, zu Transitzeiten zwischen den Arbeitsstationen, zum Fahrtzeitraum (Jahr und Jahreszeit), zur Lage des Arbeitsgebiets, zu geplanten Großgeräteeinsätzen und zu besonderen Anforderungen (zum Beispiel Satellitenübertragung von Echtzeitmessungen) aufzuzeigen sowie ein grober Arbeitsplan zu erstellen, der die Verknüpfung der Schiffsexpedition zu den Arbeitszielen des Projekts darstellt. Diese Angaben sind Gegenstand der Begutachtung der Ideenskizzen.
Es wird empfohlen, vor Einreichung der Unterlagen mit dem beauftragten Projektträger rechtzeitig Kontakt aufzunehmen. Dort sind weitere Hinweise erhältlich.
Die Ideenskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachter nach den folgenden Hauptkriterien bewertet:
- Relevanz des Forschungsansatzes für die Zielstellung des europäischen Calls;
- wissenschaftliche Qualität, Originalität und Innovation des Forschungsansatzes;
- Übereinstimmung mit dem Förderziel und dem Gegenstand der Förderung sowie den Zuwendungsvoraussetzungen;
- Umsetzbarkeit beziehungsweise Erreichbarkeit der Zielsetzung der geplanten Forschung;
- Qualifikation der Antragstellenden und Eignung des Verbunds;
- Wissenstransfer und Verwertungsaktivitäten.
Zusätzliche Bewertungskriterien sind:
- Integration und Zusammenarbeit im Verbund;
- Inter- und Transdisziplinarität;
- europäischer Mehrwert;
- Trainings- und Ausbildungsmöglichkeiten;
- Unterstützung der Ziele der UN-Ozeandekade durch Erfüllung bestimmter Kriterien, welche dem internationalen Ausschreibungstext der Fördermaßnahme unter https://www.jpi-oceans.eu/en/pre-announcement-new-jpi-oceans-joint-call-ecological-aspects-deep-sea-mining zu entnehmen sind. Basierend auf der Erfüllung dieser Kriterien können geförderte Projekte von der Koordinierungsstelle der UN-Ozeandekade als offizielle UN Ocean Decade Actions zugelassen werden.
Entsprechend den oben angegebenen Bewertungskriterien werden durch ein internationales Gutachtergremium die für eine Förderung geeigneten Ideenskizzen ausgewählt. Basierend auf den Hinweisen des Gutachtergremiums werden Koordinatoren positiv evaluierter Ideenskizzen vom „MiningImpact 3“-Call-Sekretariat zur Überarbeitung ihrer Ideenskizzen aufgefordert. Diese werden anschließend in Abstimmung mit den Verbundpartnern als ausführliche Projektskizzen dem Gutachtergremium bis zum 30. September 2024, 17 Uhr MESZ, vorgelegt.
Das Auswahlergebnis der ersten Verfahrensstufe wird den Koordinatoren durch das belgische Call-Sekretariat schriftlich mitgeteilt.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die deutschen Projektpartner der international positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Der Antrag umfasst eine ausführliche Vorhabenbeschreibung, die auf der Projektskizze aufbaut und für jeden der Kooperationspartner neben einer eingehenden Darstellung des Stands der Wissenschaft und Technik auch eine detaillierte Arbeits- und Ressourcenplanung inklusive Meilensteinplanung und einen konkreten Verwertungsplan mit Zeithorizonten enthalten muss.
Weitere Einzelheiten zur Antragstellung werden den Interessenten über den deutschen Hauptantragstellenden durch den Projektträger schriftlich mitgeteilt.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Die elektronische Antragstellung erfolgt in „easy-Online“ nach Auswahl des Ministeriums (hier: BMBF) unter der Fördermaßnahme „MARE:N – Meeres- und Polarforschung“, im Förderbereich „MiningImpact 3“.
Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Die Förderanträge sind in Abstimmung mit den europäischen Verbundpartnern vorzulegen.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Umsetzung der Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens;
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 2. November 2023
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Zage Kaculevski
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens;
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses;
- Standort des Vorhabens;
- die Kosten des Vorhabens sowie
- die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.9
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.10
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
- 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
- 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifikationspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung;
- industrielle Forschung;
- experimentelle Entwicklung;
- Durchführbarkeitsstudien
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d AGVO auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i. Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- ii. Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- iii. Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
- iv. Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt;
c) um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d) um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- i. von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
- ii. eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
- iii. mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
- der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche, bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf die gleichzeitige Nennung weiblicher, männlicher und diverser Sprachformen verzichtet und nur die männliche Form verwendet. Sämtliche Nennungen gelten jedoch selbstverständlich gleichermaßen für alle Geschlechtsformen.
2 EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
3 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
4 Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
5 Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
6 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
7 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
8 Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
9 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
10 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.