1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Die Transformation des Bildungssystems unter Einbezug digitaler Bildung bedeutet weitreichende Veränderungen in allen Bildungsphasen und -bereichen. Im Rahmen des DigitalPakt Schule hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Investitionen in digitale Infrastruktur an Schulen flächendeckend in ganz Deutschland gefördert. Die Unterstützung dieser Infrastrukturaufgaben unterstreicht die Bedeutung, die der Bund dieser Transformation beimisst. Das BMBF beteiligte sich zudem an der Erarbeitung der an die Agenda der Vereinten Nationen anknüpfenden „UNESCO Recommendation on Open Educational Resources (OER)“. Mit der im Austausch mit Expertinnen und Experten entwickelten „OER-Strategie – Freie Bildungsmaterialien für die Entwicklung digitaler Bildung“ unterstützt das BMBF diese Agenda. Die Strategie umfasst alle Dimensionen von OER und schließt sowohl Handlungspraktiken im Umgang mit OER (sogenannte Open Educational Practices – OEP) als auch die für die Implementation von für OER benötigten IT-Architekturen und Rahmenbedingungen ein. Sie adressiert Akteure aus formalen, non-formalen und informellen Bildungsbereichen.
Mit der OER-Strategie verfolgt das BMBF das Ziel, digitale Technik und digitale Lehr- und Lernmaterialien pädagogisch sinnvoll in die Bildungspraxis einzubinden. OER werfen grundsätzliche Fragen zu Strukturen und Prozessen bei der Bereitstellung von Bildungsmaterialien auf. Zur Umsetzung der OER-Strategie sollen in Fördermaßnahmen daher zunächst wichtige Voraussetzungen geschaffen werden, auf denen die weiteren Verbreitungsschritte aufbauen.
Mit der ersten Förderbekanntmachung zur „Förderung von Projekten zur Stärkung, Erweiterung und Vernetzung von OER-Communities“ hat das BMBF die Unterstützung und Vernetzung der OER-Akteure und deren Communities adressiert. Die mit der OER-Strategie beabsichtigten Impulse in der digitalen Bildung und für eine insgesamt veränderte Lehr- und Lernkultur sind jedoch nicht möglich ohne die enge Verzahnung zwischen schulischer Praxis und den für die technisch-organisatorischen Grundlagen verantwortlichen Akteuren sowie dem Aufbau dafür nötiger Kompetenzen. Im Mittelpunkt der vorliegenden zweiten Förderbekanntmachung steht daher die Verbesserung von Fähigkeiten bei jenen Instanzen, die die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für digitale Bildung in der Schulpraxis verantworten, aber bisher außerhalb der Akteurskreise bei OER geblieben sind: die für Schule und Schulumfeld verantwortlichen Akteure bei den Schulträgern. Mit dieser Förderbekanntmachung sollen Hilfestellungen für den erforderlichen Kompetenzaufbau und zur Vernetzung gefördert werden.
Wesentliche Schnittstellenakteure im System Schule, vor allem bei der Umsetzung von Digitalisierungsvorhaben an Schulen, sind Schulträger, da sie unter anderem die für OER benötigte Infrastruktur bereitstellen und implementieren. Der Ausbau der für digitales Lernen benötigten Infrastruktur stellt Schulträger jedoch vor strukturelle Herausforderungen. An die (zumeist) kommunale öffentliche (Schul-)Verwaltung sowie die freien Träger von Schulen wird die Anforderung gestellt, zeitnah und flexibel auf Veränderungen zu reagieren, ja sogar, sie aktiv voranzutreiben. Mit dem DigitalPakt Schule wurden beim Aufbau von Lerninfrastrukturen und der Beschaffung von digitalen Technologien auch bei den Trägern Veränderungsprozesse notwendig. Da die Entscheidungen über digitale Infrastruktur untrennbar mit pädagogischen Fragestellungen verknüpft sind, verzahnen sich nun die Bedürfnisse zweier zuvor voneinander abgegrenzten Zuständigkeitsbereiche miteinander: So werden beispielsweise kommunale Digitalstrategien mit schulischen Medienentwicklungskonzepten verknüpft. Die Aufgabe der Schulträger wird so um den Verantwortungsbereich des Aufbaus und der Administration der Lerninfrastruktur erweitert. Innerhalb jeder Kommune entstehen neue Prozesse sowie Abstimmungs- und Kommunikationsstrukturen, die bisher nicht institutionalisiert waren. Die genauere Betrachtung verdeutlicht auch, dass vor allem kleineren und mittleren Schulträgern personelle Ressourcen und qualifiziertes Fachpersonal fehlen, um den Aufbau, Betrieb und Support einer Lerninfrastruktur insbesondere für OER adäquat zu steuern und diesen Aufgabenbereich als Regelaufgabe zu integrieren.
Auch die flankierenden strategischen Anforderungen, um Veränderungsprozesse nachhaltig zu verankern, stellen Schulträger vor besondere Herausforderungen. Hierzu zählen exemplarisch die Identifikation gemeinsamer Zielsetzungen aller am Prozess beteiligten Akteure im System Schule sowie die Etablierung eines beteiligungsorientierten Abstimmungs- und Kommunikationsprozesses als wesentliche Gelingensbedingungen eines erfolgreichen Wandlungsprozesses. Auch wenn Fachwissen von außen eingebunden werden kann, bleibt für Schulträger die Notwendigkeit bestehen, die grundsätzlichen Bedarfe strategisch zu adressieren und die Einbindung interner und externer Akteure sinnvoll zu koordinieren. Hierzu erweist sich der Auf- und Ausbau eigener Projektmanagementfähigkeiten auf Seiten der Schulträger als unerlässlich.
Der Einsatz von OER bedeutet nicht allein, digitale Unterrichtsmaterialien aus einem Repositorium abzurufen oder einzustellen. Der Nutzen von OER kann sich erst dann entfalten, wenn keine technischen Hürden daran hindern, offene Bildungsmaterialien unabhängig von der jeweiligen Systemumgebung zu nutzen, zu mischen, zu speichern, selbst weiterzuentwickeln und mit anderen auszutauschen. Ein wesentlicher Gelingensfaktor sind demnach die technischen Bedingungen der von den Schulträgern angelegten IT-Infrastrukturen. Der Einsatz und die Gestaltung von OER sowie die Kooperation der beteiligten Akteure bei den dafür notwendigen Schritten setzt eine adäquate technisch-organisatorische Infrastruktur voraus. Es reicht jedoch nicht, diese Infrastruktur zur Verfügung zu stellen, es bedarf einer mit dem OER-Einsatz einhergehenden Verzahnung von Infrastruktur und der kontinuierlichen (Weiter-)Entwicklung von Anforderungen an diese.
Bisher erhielten Schulträger in ihrer Funktion als Gestalter von Digitalisierungsvorhaben an Schulen jedoch nur wenig Unterstützung zur Bewältigung dieser zusätzlich an sie herangetragenen Anforderungen. Zur erfolgreichen Umsetzung der oben beschriebenen konzeptionellen, planerischen und organisatorischen Aufgaben bedarf es gezielter Unterstützungsleistungen. Insbesondere eine anwendungsbezogene transferorientierte Forschung, verbunden mit einer Beratungsleistung für Träger, verspricht eine wirksame Hilfestellung bei den erforderlichen Veränderungen in den Organisationen. Mit einem solchen Ansatz kann sowohl dem Mangel an bestehenden Unterstützungs- und Beratungsangeboten für Schulträger Rechnung getragen als auch die bisherige Lücke in der Forschung zur Bedeutung der Schulträger in der Gestaltung digitaler Bildung und bei der Nutzung von OER geschlossen werden.
Mit der vorliegenden Bekanntmachung fokussiert das BMBF auf die Rolle und Funktion der Schulträger. Diese Funktionen sind zentrale Schnittstellen für den nachhaltigen Erfolg des DigitalPakt Schule und der Implementierung offener Bildungsmaterialien und wesentliche Mittler bei der Gestaltung von Veränderungsprozessen im System Schule. Die Bekanntmachung zielt insbesondere darauf, öffentliche und freie Schulträger als wesentliche Akteure bei der nachhaltigen Gestaltung von Digitalisierungsvorhaben im System Schule, ihre Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen und ihre digitalisierungsbezogene Organisationsentwicklung zu stärken. Gefördert wird praxisbezogene Forschung zu den genannten Themen und Herausforderungen in Verbindung mit einer Beratung und Vernetzung der betroffenen Institutionen. Damit soll die interne Organisationsentwicklung der Schulträger, die ggf. aufgrund der veränderten Anforderungen erforderlich ist, nachhaltig unterstützt werden.
Es werden folgende Förderziele verfolgt:
- Change-Prozesse begleiten: Schulträger benötigen Unterstützung dabei, Bedarfe zur Ausgestaltung von Digitalisierungsvorhaben im Kontext von OER und OEP an Schulen strategisch zu berücksichtigen und die Einbindung interner und externer Akteure sinnvoll zu koordinieren. Durch individuelle Beratungsleistungen und bedarfsentsprechende Qualifizierungsmaßahmen werden Schulträger beim Aufbau eigener Projektmanagementfähigkeiten zur erfolgreichen Umsetzung ihrer konzeptionellen, planerischen und organisatorischen Aufgaben unterstützt.
- Wissenschaft und Praxis verzahnen: Durch zielorientierte Interaktionen zwischen Wissenschaft und Praxis werden Ansatzpunkte für die erfolgreiche Gestaltung von Change-Prozessen im System Schule identifiziert und weitergegeben. Dabei findet kontinuierliche Kommunikation und Interaktion zwischen Wissenschaft und Praxis statt, auch um interessierte Institutionen mit den Ergebnissen vertraut zu machen und so zu unterstützendem Handeln zu befähigen.
- Erfahrungen erheben: Positive und negative Erfahrungen zu Veränderungsprozessen werden gesammelt, aufbereitet und systematisiert. Dabei werden qualitative Faktoren für erfolgreiche Veränderungsprozesse identifiziert.
- Transfer organisieren: Erfahrungen mit Transferpotenzial werden anderen zur Verfügung gestellt. Damit werden Schulträger dabei unterstützt, strukturelle Veränderungsprozesse zur Gewährleistung einer pädagogisch geleiteten digitalen Bildungsinfrastruktur unter Einbezug aller für den Prozess notwendigen Akteure zu initiieren und nachhaltig zu verankern.
- Kooperation unterstützen: Durch geeignete Formate wird der Auf- und Ausbau dauerhafter Kooperationen mehrerer Schulträger zur Implementation einer digitalen Bildungsinfrastruktur und dem dafür notwendigen Changemanagement unterstützt. Parallel werden die Erfolgsfaktoren für eine Zusammenarbeit identifiziert.
- Vernetzung ermöglichen: Es werden thematische und räumliche – regionale und bundesweite – Vernetzungsmöglichkeiten zwischen Schulträgern konzipiert und nachhaltig implementiert.
1.2 Zuwendungszweck
Im gleichen Maße wie sich Lehr- und Lernkultur wandelt, ändert sich auch die Rolle der Schulträger: Ihre teilweise neuartigen Aufgaben im Kontext der Gestaltung von zunehmend digital geprägten Bildungsprozessen sind deutlich enger verzahnt mit den Aufgaben und dem Handeln des pädagogischen Fachpersonals. Durch die Digitalisierung im Bildungsbereich und die damit verbundene Notwendigkeit des Aufbaus und der Pflege von IT-Infrastruktur in Schulen zeigt sich verstärkt, dass die traditionellen Aufgaben der Schulträger im Rahmen der äußeren Schulangelegenheiten, wie beispielsweise die Errichtung von Gebäuden und die Beschaffung von Geräten, untrennbar mit pädagogischen Bedarfen verbunden sind. Umgekehrt hängt das pädagogische Handeln der Lehrkräfte im Bereich digitaler Bildung unmittelbar von der vorhandenen und funktionierenden Ausstattung ab. Daraus folgt, dass Schulträger in der wesentlichen Funktion als Gestalter beteiligungsorientierter Kommunikations- und Abstimmungsprozesse bei der Umsetzung von Digitalisierungsvorhaben an Schulen eine wesentliche Schnittstellenfunktion zwischen Land und Schule einnehmen. Hieraus resultiert, dass beispielsweise neue Strukturen, Prozesse und Herangehensweisen zur Abstimmung und Koordination innerhalb des Systems Schule etabliert werden müssen. Aktuell existieren hierzu jedoch nur wenige Ansätze, die die Veränderung der Lehr- und Lernkultur durch Digitalisierung in Zusammenhang mit Veränderungsprozessen und Aufgaben der Schulträger stellen.
Um die in Nummer 1.1 beschriebenen Ziele möglichst umfassend zu erreichen, sind Vorhaben förderfähig, die darauf abzielen, Schulträger bei der Implementation OER-förderlicher Lerninfrastruktur zu unterstützen und digital gestützte Bildungsprozesse zu verbessern. Die individuellen Voraussetzungen der Schulträger sind in den Vorhaben zu berücksichtigen. Mit ihnen gemeinsam sollen entsprechend ihrer Bedarfe individuelle und passgenaue Lösungsansätze erarbeitet werden. Dies kann erreicht werden durch Vorhaben, die
- digitalisierungsbezogene Organisationsentwicklung von Schulträgern im Rahmen eines Change-Prozesses unterstützen.
Wie definieren öffentliche und/oder freie Schulträger ihre (neue) Rolle bedingt durch die Digitalisierung von Bildung – insbesondere durch OER? Welche Veränderungsprozesse setzen sie intern und in Kooperation mit ihren Schulen um? Welche Ziele streben sie an? Wie können diese umgesetzt werden? - wissenschaftliche Erkenntnisse zu Veränderungen der Governance im Schulsystem erlangen.
Welche Erkenntnisse zur Governance im Schulsystem, insbesondere bei Schulträgern, können durch Interaktionen zwischen Wissenschaft und Praxis gewonnen werden? Wie können diese Erkenntnisse in Interaktionen, Qualifizierungen und Beratungsprozesse gewinnbringend eingebracht werden? - übertragbare Beispiele und Gelingensbedingungen für die beschriebenen Herausforderungen für den Transfer aufbereiten.
Welche guten Beispiele für gelungene Strukturen, Prozesse und Maßnahmen wurden auf Ebene der Schulverwaltung zur Umsetzung digitaler Bildung und zum Aufbau einer OER-förderlichen IT-Infrastruktur an Schulen angelegt? Wie können diese verallgemeinert und weitergegeben werden? - Zusammenschlüsse fördern oder Kooperationen anbahnen und verstetigen sowie Kooperationsmodelle daraus ableiten.
Wie kann das Zusammenwirken von öffentlichen und/oder freien Schulträgern zur nachhaltigen Implementation von IT-Infrastruktur aussehen? Welche Kooperationsmodelle benötigen Schulverwaltungen bei der Umsetzung digitaler Bildung? Wie kann die Zusammenarbeit zwischen Kommunen gestärkt werden? - Vernetzungs- und Informationsmöglichkeiten für relevante Akteure aus dem System Schule aufbauen und verstetigen und den Transfer guter Praxis ermöglichen.
Welche Vernetzungsstrukturen oder Akteure unterstützen langfristig Schulverwaltungen bei der Umsetzung von Digitalisierungsvorhaben an Schulen und dem Aufbau einer OER-freundlichen IT-Infrastruktur?
Jedes geförderte Vorhaben nimmt dabei Schulträger mit einem spezifischen Profil in den Blick. Bei den Aktivitäten soll das gemeinsame Profil der zu beratenden Schulträger eines jeden Vorhabens ersichtlich sein: Die im Vorhaben adressierten Schulträger teilen ein oder mehrere strukturelle, überregionale Merkmale. So können etwa öffentliche oder freie Träger adressiert werden, solche in finanzstarken oder finanzschwachen Kommunen, im städtischen oder ländlichen Raum oder Träger, die sich hinsichtlich der Bevölkerungsanzahl der Kommune ähnlich sind. Es wird angestrebt, dass alle Vorhaben gemeinsam durch ihre unterschiedlichen Profile einen signifikanten Teil der Schulträger in Deutschland berücksichtigen. Vorhaben, die sich nur auf ein Bundesland beziehen, sind nicht förderfähig.
Folgende Erwartungen werden an die Vorhaben gestellt:
- Die durchgeführten Maßnahmen sollen im Sinne einer anwendungs- und transferorientierten Forschung umgesetzt und die Ergebnisse aufbereitet werden.
- Genutzt werden sollen begleitende, qualitätssichernde Maßnahmen, um in den stetig fortlaufenden Veränderungsprozessen den nachhaltigen Aufbau von Strukturen zu gewährleisten und bei Bedarf im Sinne der Prozessoptimierung nachsteuern zu können.
- Bereits bei Skizzeneinreichung ist darzulegen, wie die Qualitätsentwicklung bei Schulträgern durch die Bereitstellung von Unterstützungs- und Beratungsangeboten vorangebracht werden soll.
- Es sind angemessene Methoden im Sinne des Changemanagements für die zu begleitenden Schulträger darzulegen.
- Es ist sicherzustellen, dass auf andere Schulträger mit unterschiedlichen Voraussetzungen übertragbare Beispiele gesammelt und aufbereitet werden. Hierzu sind entsprechende allgemeingültige Qualitätsstandards und Kriterien zu erarbeiten und zu überprüfen.
- Die Ergebnisse sind für einen breitenwirksamen Transfer aufzubereiten, für andere nutzbar und im Sinne des Offenheits-Prinzips von OER ohne Zeitverzug kostenfrei zugänglich zu machen. Informationen zum Zugang sind der OER-Infostelle mitzuteilen.
- Die Zielgruppe der zu erreichenden Schulträger jeweils eines Vorhabens ist nach strukturellen Kriterien zu definieren und zu beschreiben. Dabei sind Strategien zur Erreichung der jeweiligen Schulträger zu erarbeiten.
- Die durchgeführten Maßnahmen sollen nachhaltige strukturelle Veränderungen bei den Schulträgern bewirken, die auch nach Ende der Förderung Bestand haben.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens – soweit nicht als OER offen verfügbar – dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Bei einer Beteiligung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) bilden § 96 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) (zur Finanzierung) und § 34 BHO sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften die Rechtsgrundlagen für eine Förderung.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Einzelvorhaben und Verbünde, die sowohl wissenschaftliche Expertise im geförderten Themenfeld als auch Kompetenzen in der Begleitung, Vernetzung und Beratung von Schulträgern vereinen. Die Projekte müssen Ergebnisse und Erkenntnisse bezogen auf die Begleitungs-, Beratungs- und Vernetzungsaspekte vorangehender und aktueller Aktivitäten berücksichtigen und daran anknüpfen. Es werden Vorhaben gefördert, die einen Beitrag zu den in Nummer 1 genannten Zielen leisten können. Wesentlicher Fokus der Bekanntmachung ist die Stärkung der Rolle von Schulträgern und die Weiterentwicklung von Strukturen in der Schulverwaltung entsprechend den, durch die Digitalisierung von Bildung und Implementation von OER/OEP entstandenen, Anforderungen. Förderfähig sind daher Vorhaben, die den oben genannten Förderzwecken dienen.
Im Rahmen der geförderten Vorhaben sind unter anderem folgende Aktivitäten förderfähig:
- Bedarfsanalysen und Analysen zur Feststellung der Ausgangssituation und der wesentlichen Stakeholder
- Forschungstätigkeiten, die eine kontinuierliche Kommunikation und Interaktion von Wissenschaft und Praxis beinhalten und die erzielten Ergebnisse mit den weiteren Aktivitäten verzahnen sowie wissenschaftlich aufbereiten
- prozesshafte Begleitung und Beratung von öffentlichen und/oder freien Schulträgern im Rahmen ihrer individuellen Change-Prozesse inklusive der Unterstützung des Dialogs zwischen allen am Prozess beteiligten Akteuren zur Umsetzung von Digitalisierungsvorhaben und der Implementation von OER- und OEP-förderlicher IT-Infrastruktur an Schulen (zum Beispiel durch einmalige stattfindende Zukunftskongresse, regelmäßig stattfindende Regionaltage, Bildungskonferenzen, runde Tische und flankierende Arbeitsgruppen)
- strukturelle Begleitung und Beratung von Schulträgern zur Stärkung der Kooperation zwischen mehreren Schulträgern sowohl bei Kommunen als auch bei freien Trägern
- Aufbau von Vernetzungsstrukturen und (Netzwerk-)Koordination zwischen den am Vorhaben beteiligten Schulträgern
- Konzeption und Umsetzung von Netzwerkveranstaltungen der im Vorhaben integrierten Schulträger
- Konzeption, Organisation, Moderation und Koordination von Qualifizierungsmaßnahmen entsprechend den ermittelten Bedarfen der im Vorhaben beteiligten Schulträger
- Entwicklung und Umsetzung von Materialien zur Verbreitung der Projektergebnisse und für den Transfer guter Praxis, Aufbau von Informationsangeboten für Schulträger
Der Erfolg der geförderten Maßnahme wird anhand der nachfolgenden Kriterien gemessen:
- Unterstützung der OER-Strategie: Das Vorhaben knüpft an der OER-Strategie des Bundes an, erläutert konkrete Bezüge und entwickelt Umsetzungskonzepte zur Förderung von OER und OEP.
- Zielgruppenerreichung: Die für das jeweilige Vorhaben definierte Zielgruppe der öffentlichen und/oder freien Schulträger sollte umfassend erreicht worden sein. Nachgewiesen wird dieses Kriterium durch die Anzahl der durchgeführten und dokumentierten Beratungsprozesse mit den am Vorhaben beteiligten Schulträgern.
- Praxisorientierung: Die Ergebnisse haben einen klaren Anwendungsbezug und tragen konkret zu digitalisierungsbezogenen Change-Prozessen im System Schule bei.
- Partizipation/Perspektivenvielfalt: Das Vorhaben hat wesentliche Akteure und Perspektiven in der Prozessbegleitung und an dem entstehenden Netzwerk beteiligt.
- Prozessgestaltung: Die Herausforderungen und Gelingensbedingungen von Change-Prozessen werden berücksichtigt. Das Vorgehen wird auf die Zielgruppe abgestimmt und bei Bedarf flexibel angepasst.
- Nachhaltigkeit: Die entwickelten Strukturen sind langfristig angelegt und haben auch nach Ende der Laufzeit des Vorhabens Bestand (beispielsweise durch Etablierung eines Beteiligungsverfahrens unter Einbezug aller relevanten Akteure, Einrichtung von Gremien/Arbeitsgruppen, Netzwerken).
- Übertragbarkeit: Das Vorhaben stellt verallgemeinerbare Beispiele guter Praxis anderen Schulträgern zur Verfügung.
Das BMBF geht von einem hohen eigenen Forschungsinteresse der Antragstellenden an der Aufgabenstellung aus. Dieses Eigeninteresse ist bei der Antragstellung entsprechend darzulegen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind:
- staatliche und nichtstaatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
- sowie weitere Institutionen, Vereine, Stiftungen und Bildungsinitiativen, Beratungsagenturen und Unternehmen im Dienstleistungssektor.
Schulträger jeglicher Organisationsform sind nicht antragsberechtigt, sondern ausschließlich als Praxispartner zulässig.
Alle Zuwendungsempfänger müssen alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen (bei Verbünden müssen die Voraussetzungen von den Verbundpartnern insgesamt erfüllt werden):
- Die Zuwendungsempfänger verfügen über Kenntnisse im Themenfeld OER/OEP beziehungsweise der digitalen Bildung.
- Sie verfügen über Erfahrungen in der praxis- und anwendungsorientierten Forschung sowie im Transfer zwischen Wissenschaft und Praxis.
- Sie verfügen über Kompetenzen im Bereich der Organisationsentwicklung und/oder Begleitung von Change-Prozessen.
Zuwendungsempfänger, die über Expertise in der Beratung und Vernetzung von öffentlichen und/oder freien Schulträgern verfügen, werden vorrangig berücksichtigt.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Das BIBB kann sich entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorgaben des § 34 BHO in Einzel-/Verbundvorhaben beteiligen. Es ist unbeschadet seiner Rechtsstellung als vom Bund grundfinanzierte, bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts antragsberechtigt.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO beziehungsweise KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Durch die Fördermaßnahme sollen regionale und überregionale Vernetzungsstrukturen etabliert werden. Zuwendungsempfänger verpflichten sich dazu,
- sich mit anderen geförderten Vorhaben im Rahmen dieser Förderrichtlinie und im Rahmen anderer thematisch anschlussfähiger Förderaktivitäten des BMBF auszutauschen und mit ihnen gegebenenfalls zusammenzuarbeiten,
- an halbjährlichen Netzwerktreffen aller Vorhaben an wechselnden Orten aktiv teilzunehmen, die vom DLR Projektträger organisiert werden,
- an der jährlichen Statuskonferenz zu den Fördermaßnahmen „Offene Bildungsmaterialien und digitale Lernräume“ teilzunehmen und diese gegebenenfalls mitzugestalten,
- im Sinne einer verbesserten Sichtbarkeit gegebenenfalls die eigenen Angebote und Ergebnisse auf der Website zur Begleitung der OER-Strategie darzustellen,
- alle erarbeiteten Ergebnisse zeitnah als OER nachhaltig nutzbar über fachspezifische Plattformen oder OER-Repositorien oder OER-Referatorien unter Nutzung einer entsprechenden Lizenz (CC-0 oder CC-BY) zu veröffentlichen,
- mit der nationalen Informationsstelle OERinfo kontinuierlich zu kooperieren, um die Breitenwirkung der geförderten Maßnahmen zu unterstützen.
Jedes Verbundprojekt wählt eine Sprecherin beziehungsweise einen Sprecher aus. Diese Person vertritt das Verbundprojekt nach außen.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).5
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Laufzeit der geförderten Vorhaben beträgt maximal 48 Monate.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Förderfähig sind auch Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
Nach Ablauf der ersten 12 Monate der Förderung ist mit dem Zwischenbericht die ausreichende Beteiligung der adressierten Schulträger zu belegen. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf dieser Grundlage über die Fortführung des Projekts.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
DLR Projektträger
Bereich Bildung, Gender
Digitalisierung in der Bildung
Kennwort: OE_Struktur
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Fachliche Ansprechpersonen:
Daniela Bickler, Nina Grüter
Telefon:
Daniela Bickler: 0228/3821 1003
Nina Grüter: 0228/3821 1374
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare &formularschrank=bmbf abgerufen werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der Schriftform genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, im Fall der Bewilligung das Verfahren profi-Online zu nutzen. Mit dem Verfahren profi-Online wird die Zuwendung elektronisch unterstützt abgewickelt.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis spätestens 1. März 2024 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen. Skizzen müssen über das Internetportal „easy-Online“ eingereicht werden: https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=OBDL&b=OE_STRUKTUR
Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss zusätzlich die Skizze ausgedruckt und vom vorgesehenen Verbundkoordinator unterschrieben per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Der Versand soll spätestens zwei Arbeitstage nach dem Stichtag für die elektronische Einreichung erfolgen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Formalia
Der maximale Seitenumfang der eingereichten Skizze beträgt insgesamt 15 DIN-A4-Seiten (ohne Literaturverzeichnis und gegebenenfalls Unterstützungsschreiben). Die Skizze ist mit Angabe von Seitenzahlen und in der Schriftart Arial, Schriftgrad 11 pt, 1½-facher Zeilenabstand, links/rechts 2,5 cm Rand zu formatieren. Dies beinhaltet auch Entwürfe eines Arbeitsplans (maximal zwei Seiten) und eines Finanzierungsplans (maximal eine Seite). Darüber hinausgehende Darstellungen werden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt. Bei Verbundprojekten soll die Skizze von den beteiligten Partnern gemeinsam erarbeitet werden. Die Skizze ist von dem vorgesehenen Verbundkoordinator einzureichen. Die Skizze ist wie folgt zu gliedern und muss Aussagen zu allen Angaben (Abschnitte A bis E) unter Berücksichtigung der Leitfragen enthalten:
- Allgemeine Angaben zum Vorhaben (Deckblatt, maximal eine Seite)
- Titel des Vorhabens
- Kurztitel (Akronym) des Vorhabens
- Antragsteller/Verbundkoordinator (Einrichtung, Anschrift, Name, E-Mail, Telefonnummer)
- Gegebenenfalls beteiligte Verbundpartner (Einrichtung, Name, E-Mail)
- Schlüsselwörter, welche die wesentlichen Aspekte des Vorhabens beschreiben
- Geplante Laufzeit (in Monaten)
- Gesamtsumme der geschätzten Ausgaben/Kosten
- Voraussichtlicher Zuwendungsbedarf (bei Hochschulen inklusive 20 % Projektpauschale)
- Kurzzusammenfassung des Vorhabens (maximal eine Seite), die folgende Fragestellungen beantwortet:
- Welche konkrete Problemstellung soll mit dem Projektvorhaben gelöst werden?
- Wie soll das Projektvorhaben umgesetzt werden?
- Welchen Beitrag leistet das Vorhaben in Bezug auf die Ziele und den Zuwendungszweck der Förderrichtlinie?
- Darstellung des Vorhabens anhand folgender Gliederung (maximal zehn Seiten)
- Ausgangsituation: Was ist die Ausgangs- und Bedarfslage? Welches Problem möchten Sie lösen? Auf welche Ergebnisse und Erkenntnisse können Sie aufbauen? Wie unterstützt Ihr Vorhaben die Umsetzung der OER-Strategie?
- Zielgruppe/Zielgruppenerreichung: Welche strukturellen, überregionalen Profilmerkmale freier und/oder öffentlichen Schulträger wollen Sie in Ihrem Vorhaben berücksichtigen? Wie erreichen Sie die entsprechende Zielgruppe? Welche Ziele hat das Vorhaben in Bezug auf die Anzahl der erreichten Träger (siehe auch Abschnitt D zur Meilensteinplanung)?
- Herangehensweise: Wie trägt Ihr Vorhaben zu den in Nummer 1.2 aufgeführten Fragestellungen zur Stärkung von Schulträgern bei? Wie wird die Qualitätsentwicklung bei Schulträgern durch die Bereitstellung von Unterstützungs- und Beratungsangeboten vorangebracht?
- Wie gehen Sie vor, um die Organisationsentwicklung von Schulträgern im Rahmen eines Change-Prozesses zu unterstützen?
- Wie erfolgt die Verzahnung von Wissenschaft und Praxis? Wie wird die Interaktion zwischen Wissenschaft und Schulträgern sichergestellt?
- Wie gehen Sie vor, um übertragbare Beispiele und Gelingensbedingungen zu identifizieren und für den Transfer aufzubereiten? Wie gestalten Sie den Transfer zwischen Wissenschaft und Praxis?
- Wie ermöglichen Sie eine Förderung von Zusammenschlüssen von Schulträgern oder eine Anbahnung von Kooperationen dieser? Wie möchten Sie diese verstetigen und verallgemeinerbare Modelle ableiten?
- Wie beabsichtigen Sie, Vernetzungs- und Informationsmöglichkeiten für öffentliche und/oder freie Schulträger sowie relevante Akteure aus dem System Schule aufzubauen, zu verstetigen und den Transfer guter Praxis zu ermöglichen?
- Praxisorientierung: Wie beziehen Sie die Zielgruppe und ihre Arbeitsrealität in Ihre Planungen ein? Wie berücksichtigen Sie die Bedarfe der Zielgruppe? Auf welche Weise stellen Sie einen Anwendungsbezug her? Wie trägt Ihr Vorhaben konkret zu einem Change-Prozess im System Schule bei?
- Partizipation/Perspektivenvielfalt: Wie stellen Sie sicher, dass alle für das Vorhaben wesentlichen Akteure und Perspektiven in Ihre Prozessbegleitung und Netzwerkarbeit integriert werden? Mit welchen Maßnahmen setzen Sie dies um?
- Nachhaltigkeit: Mit welchen Ansätzen wollen Sie erreichen, dass die entwickelten Strukturen bei den Schulträgern langfristig angelegt werden und auch nach Ende der Projektlaufzeit Bestand haben? Welche Maßnahmen zur Nachhaltigkeit und zum Transfer Ihrer Projektergebnisse planen Sie?
- Übertragbarkeit: Wie entwickeln Sie übertragbare Modelle? Wie stellen Sie anderen Schulträgern und Akteuren im Bereich der digital gestützten Bildung Beispiele guter Praxis zur Verfügung? Welche (etablierten) länderübergreifenden Plattformen, Repositorien und Referatorien für OER werden Sie dabei nutzen?
- Expertise: Welche Expertise und Qualifikationen sind für die Durchführung des Vorhabens notwendig und relevant? Welche Erfahrungen in der Beratung und Vernetzung von Schulträgern und Akteuren im System Schule bringen Sie (gegebenenfalls im Verbund) mit? Wie gestalten Sie die Zusammenarbeit im Verbund? Was qualifiziert Sie im Besonderen, dieses Projekt durchzuführen?
- Eine Arbeits- und Zeitplanung gegliedert in konkrete Arbeitspakete, bei Verbundvorhaben mit Verweis auf den zuständigen Verbundpartner. Sie sollte eine Größenordnung zur Anzahl der Schulträger, mit denen das Vorhaben eine Zusammenarbeit anstrebt, benennen (maximal zwei Seiten).
- Geschätzte Ausgaben/Kosten, voraussichtlicher Zuwendungsbedarf (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Projektpauschale) mit Angaben jeweils pro Jahr je Einzelvorhaben/Verbundpartner inklusive Übersicht zum groben Mengengerüst für Personal- sowie Sachmittel (maximal eine Seite).
- Anhang (Literaturverzeichnis)
Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb zueinander und werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
- Unterstützung der OER-Strategie: Das vorgelegte Konzept knüpft an der OER-Strategie des Bundes an, erläutert konkrete Bezüge und stärkt den Einsatz von OER und OEP.
- Zielgruppenerreichung: Das vorgelegte Konzept zur Definition und Ansprache der Zielgruppe von Schulträgern ist überzeugend. Ein Zugang zur Zielgruppe wird nachvollziehbar dargestellt.
- Prozessgestaltung: Das Konzept und die gewählte Methodik zur Begleitung von Veränderungsprozessen bei Schulträgern sind überzeugend und basieren auf aktuellen Erkenntnissen zur Gestaltung von Change-Prozessen in Verwaltungen. Im Rahmen der Prozessbegleitung werden Methoden zur Qualitätssicherung in geeigneter Weise eingesetzt.
- Wissenschaftliche Qualität: Das Konzept ist in Bezug auf die wissenschaftliche Herangehensweise in Theorie und Methodik von hoher Qualität und den Zielen der Förderlinie angemessen.
- Praxisorientierung: Die geplanten Maßnahmen haben einen klaren Anwendungsbezug und tragen konkret zu einem Change-Prozess im System Schule bei.
- Partizipation/Perspektivenvielfalt: Im Rahmen der geplanten Maßnahmen werden die wesentlichen Akteure und Perspektiven aus dem System Schule beteiligt.
- Übertragbarkeit: Das Konzept überzeugt in seinen Ansätzen zur wissenschaftlichen Aufbereitung, Kommunikation und nachhaltigen Sicherung der Erkenntnisse sowie der Transferprodukte.
- Nachhaltigkeit: Es werden überzeugende Ansätze für den Aufbau von nachhaltigen Strukturen bei den beteiligten Schulträgern beziehungsweise den aufzubauenden Netzwerken dargestellt, die auch nach Ende der Laufzeit Bestand haben werden.
- Plausibilität der Arbeits-, Zeit- und Finanzierungsplanung sowie Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel im Hinblick auf das angegebene Projektziel.
- Bei Verbünden: Komplementäre Expertisen der Verbundpartner und überzeugende Darstellung der Zusammenarbeit im Verbund.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Zur Bewertung der Skizzen werden externe Gutachter hinzugezogen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der Schriftform genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Formalia
Von allen Verbundpartnern ist eine gemeinsam getragene Vorhabenbeschreibung („Verbundbeschreibung“) vorzulegen. Aus dieser müssen alle teilvorhabenspezifischen Angaben ersichtlich werden. Für die Einzelvorhaben ist ebenso eine Vorhabenbeschreibung einzureichen. Schriftart Arial, Schriftgrad 11 pt, 1½-facher Zeilenabstand, links/rechts 2,5 cm Rand, Angabe von Seitenzahlen.
- Deckblatt (maximal eine Seite)
- Titel und Kurztitel (Akronym) des Einzelvorhabens/Verbundprojekts sowie bei Verbünden Titel des Teilvorhabens des Antragstellers
- Name und Anschriften der antragstellenden Institution beziehungsweise Institutionen inklusive Benennung einer Ansprechperson mit Kontaktdaten (einschließlich Postadresse, Telefon, Telefax und E-Mail)
- Beteiligte Kooperationspartner (der Koordinator ist zu kennzeichnen)
- Geplante Laufzeit
- Beschreibung des Vorhabens (maximal 14 Seiten, ohne Inhaltsverzeichnis)
Aufbauend auf der eingereichten Skizze mit folgenden Ergänzungen- Ausführlicher Verwertungsplan
- Detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcen- und Meilensteinplanung
- Gegebenenfalls Berücksichtigung der Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe
- Die Gliederung der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF dient dabei als Orientierung.
- Gegebenenfalls notwendige Anlagen
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:- Erfüllung der Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens
- Schlüssigkeit des eingereichten Konzepts unter Berücksichtigung der ergänzten Angaben im Vergleich zur Skizze
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel im Hinblick auf das angegebene Projektziel
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
- Verwertungspotenzial der Vorhabenergebnisse, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme sowie der OER-Strategie des Bundes
- Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet.
Bonn, den 6. November 2023
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Ingo Ruhmann
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens sowie
- die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m AGVO);
- 8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO);
- 12,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung;
- Durchführbarkeitsstudien
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
- um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access- oder Open Educational Ressources-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.
- Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
- Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt;
- Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt.
Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 220 000 Euro pro Unternehmen beträgt.
Artikel 29 AGVO – Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovation
Beihilfen für große Unternehmen sind nur mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten tragen.
Beihilfefähige Kosten sind
- Personalkosten;
- Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden;
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente;
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
Die Beihilfeintensität darf bei großen Unternehmen höchstens 15 % und bei KMU höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30. Juni 2023, S. 1).
3 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
4 - Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE]
5 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und in Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
7 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
8 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
9 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.