Bekanntmachung : Datum:
Bekanntmachung der Richtlinie des Fachprogramms „Geoforschung für Nachhaltigkeit (GEO:N)“ zur Förderung von Projekten zum Thema „Tiefengeothermie: Grundlagen für die Energiewende im Untergrund“, Bundesanzeiger vom 17.11.2023
Vom 08.11.2023
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) ruft im Rahmen des Fachprogramms „Geoforschung für Nachhaltigkeit (GEO:N)“ zur Antragstellung für den Themenschwerpunkt „Nutzung unterirdischer Geosysteme“ auf.
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Mehr als die Hälfte des Energieverbrauchs in Deutschland entfällt auf die Wärmeerzeugung. Als grundlastfähige regenerative Energiequelle kann die Tiefengeothermie einen wichtigen Beitrag zur Transformation der Energieversorgung leisten. Aufgrund technischer Herausforderungen und wirtschaftlicher Risiken stammt weniger als ein Prozent der regenerativ erzeugten Wärme aus tiefengeothermischer Produktion. Daher beabsichtigt das BMBF, in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), die Forschungsförderung auf dem Gebiet der Tiefengeothermie zu intensivieren.
Das Förderziel des BMBF ist es, im Rahmen dieser gemeinsamen Initiative Fragestellungen aufzugreifen, bei denen ein ausgewiesener Bedarf an Grundlagenforschung besteht. Zahlreiche Regionen in Deutschland, wie zum Beispiel das Norddeutsche Becken und der Oberrheingraben, gelten als geothermisch höffige Gebiete, sind jedoch aufgrund verschiedener Forschungs- und Anwendungsdefizite bisher noch nicht in das großflächige Interesse industrieller Exploration gerückt. Dabei geht es unter anderem um die Reservoireignung im Kontext (salz-)tektonischer Beeinflussung und die Problematik hydrochemischer Prozesse sowie um ein besseres Verständnis der hydrothermal alterierten Bereiche an geologischen Grenzflächen. Ziel ist es, insbesondere hydrothermale Ressourcen mit kurzfristiger zeitlicher Perspektive zu identifizieren, zu erschließen und in die Nutzung zu bringen. Damit sollen die Markteinführung geothermischer Projekte auf wissenschaftlicher Basis beschleunigt und Hemmnisse abgebaut werden. Ferner wird angestrebt, den technologischen Reifegrad (Technology-Readiness-Level, TRL) zu verbessern, bis hin zur Demonstration der technologischen Machbarkeit geothermischer Standorte. Dabei richtet sich die vorliegende Förderrichtlinie an Entwicklungen mit einem TRL bis zur Stufe 3 oder maximal 4, während darüber hinausgehende Stufen durch das BMWK abgedeckt werden sollen.
Mit der gemeinsamen Initiative des BMBF und BMWK soll die kommerzielle Nutzung der Tiefengeothermie intensiviert und ein wichtiger Beitrag zur Dekarbonisierung der Energieversorgung in Deutschland geleistet werden.
Die vorliegende Förderrichtlinie trägt zum Erreichen des Ziels der „Zukunftsstrategie Forschung und Innovation“ der Bundesregierung bei, die Wärmenetze in Deutschland zügig zu dekarbonisieren und zu modernisieren.
1.2 Zuwendungszweck
Zuwendungszweck ist es, Lücken im grundlegenden Prozessverständnis bei der tiefengeothermischen Energiegewinnung zu schließen, um die Auswirkungen geotechnologischer Eingriffe in den Untergrund besser prognostizieren und minimieren zu können.
Mit den Ergebnissen der geförderten Forschungsvorhaben sollen mögliche Hindernisse für die wirtschaftliche Umsetzung von Tiefengeothermieprojekten identifiziert und Lösungsvorschläge erarbeitet werden.
Die Ergebnisse geförderter Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis d und Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind FuE2-Vorhaben, welche die Beantwortung offener Fragestellungen zur tiefengeothermischen Forschung aufgreifen. Dabei soll eine Verbindung zu bereits laufenden Tiefengeothermieprojekten bestehen, vorzugsweise im Kontext mit der Projektförderung des BMWK. Die BMBF-Forschungsförderung umfasst keine Finanzierung von Bohrungen oder die Errichtung von Geothermieanlagen.
Im Fokus der Förderrichtlinie stehen Regionen oder Standorte sowie Methoden und Verfahren mit einem TRL bis 3 oder 4 mit dem Ziel, eine Verbesserung der Wissensbasis und damit eine Erhöhung des technologischen Reifegrads zu erreichen. Die Maßnahmen zur Hebung des TRL sind im Antrag entsprechend darzulegen. Denkbar ist, dass sich geowissenschaftliche Forschungsprojekte um eine Bohrung gruppieren, um die Wissensbasis für eine konkrete Lokation zu verbessern und letztlich die prinzipielle Machbarkeit eines geothermischen Projekts zu demonstrieren.
Folgende Aspekte sollen bearbeitet werden.
2.1 Geothermische Reservoire
In Teilbereichen besteht nur ein unzureichendes Verständnis von wichtigen Prozessabläufen, die einen wesentlichen Einfluss auf die erfolgreiche Umsetzung von Tiefengeothermieprojekten haben können. Um unerwünschte Auswirkungen durch oder auf den Betrieb von Tiefengeothermie-Anlagen zukünftig weiter minimieren zu können, sind unter anderem folgende konkrete Aufgabenstellungen zu untersuchen:
- Reservoircharakterisierung: Entwicklung von Methoden und Verfahren zur verbesserten Charakterisierung geothermischer Reservoire unter besonderer Berücksichtigung von Reservoirgeophysik und wissenschaftlichen Aspekten des Reservoir-Engineerings;
- THMC-Prozesse: Bestimmung thermisch-hydraulisch-mechanisch-chemischer (THMC) Prozesse im Kontext des Reservoirmanagements sowie von Fluid-Gesteins-Wechselwirkungen, insbesondere im Hinblick auf die Rolle der Hydrochemie und einer verbesserten Charakterisierung der komplexen chemischen Zusammensetzung tiefer Grundwässer sowie deren möglichen Einfluss auf die geplante Energiegewinnung;
- Erschließung geothermischer Energiequellen im Bereich von Schutzzonen und Altlasten: Bestimmung der Voraussetzungen einer geothermischen Energiegewinnung in Schutzzonen (zum Beispiel Wasserschutzzone der Klasse III) und an kontaminierten Standorten sowie Entwicklung von Verfahren zu deren nachhaltiger Nutzung.
2.2 Geothermisches Monitoring
Für die erfolgreiche Umsetzung und öffentliche Akzeptanz von Tiefengeothermieprojekten ist eine kontinuierliche Überwachung möglicher Risiken erforderlich, die bei der geothermischen Energiegewinnung auftreten können. Für die Bereitstellung geeigneter Methoden sind unter anderem folgende konkrete Aufgabenstellungen zu untersuchen:
- Verbesserung von Monitoringsystemen: Weiterentwicklung von Verfahren zum Beispiel zur Überwachung der Bohrungsintegrität und des oberflächennahen Grundwassers bei der Einrichtung und Durchführung von Tiefengeothermieprojekten. Entwicklung von Methoden zur Überwachung des Langzeitverhaltens;
- Geomechanik und Seismizität: Weiterentwicklung von Verfahren zur Überwachung des geomechanischen Verhaltens sowie zur Detektion und Steuerung induzierter Seismizität;
- Risiko von thermischer Stimulation: Bestimmung von Faktoren für die thermisch induzierte Bruchbildung infolge der Rückführung geothermisch genutzter Tiefenwässer in den geologischen Untergrund. Entwicklung von Methoden zur Vermeidung einer thermischen Stimulation.
2.3 Digitale Werkzeuge und Konzepte3
Zur erfolgreichen Planung, Durchführung und Überwachung von Tiefengeothermieprojekten sind verbesserte Werkzeuge erforderlich, die den Digitalisierungsprozess in den Geowissenschaften auch für dieses Themengebiet voranbringen. Hierzu sind unter anderem folgende konkrete Aufgabenstellungen unter Beachtung der FAIR-Prinzipien (Open Science) zu untersuchen:
- Konzepte: Entwicklung von Digitalisierungskonzepten, welche ein webbasiertes Datenmanagement, die Verfügbarkeiten geprüfter Daten und Modelle (Open Source) sowie die Nutzung von Methoden der Virtuellen Realitäten für die Daten- und Modellintegration umfassen;
- Digitale Werkzeuge: Entwicklung digitaler Werkzeuge für die Charakterisierung und das Management geothermischer Reservoire unter besonderer Berücksichtigung von Prozesssimulationen mittels virtueller Labore (Digitaler Zwilling) und Schnittstellen zur Einbindung in ein Wärmenetz;
- Datenmanagement: Erstellung ganzheitlicher Konzepte und Arbeitsabläufe zur konsistenten Zusammenführung umfangreicher und heterogener Datenbestände einschließlich Verifizierung anhand von Demonstrationsprojekten.
Bei entsprechender Eignung des Vorhabens können projektbezogene Standardisierungs- und Normungsaktivitäten (beispielsweise DIN SPEC) gefördert werden.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen und Länder sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen (wie zum Beispiel Stiftungen und Vereine). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Einrichtungen der Kommunen und Länder, Verbände, gesellschaftliche Organisationen), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird ausdrücklich begrüßt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags. Eine Mustererklärung kann beim Projektträger angefordert werden.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI5-Unionsrahmen.6
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Der integrative und interdisziplinäre Ansatz der Forschungsthemen bei BMBF-Projekten erfordert die Bearbeitung der aufgeworfenen Forschungsthemen in Verbundprojekten. Unter dieser Prämisse wird eine Verbundbildung zur kooperativen und interdisziplinären Bearbeitung der in den Nummern 2.1 bis 2.3 skizzierten Fragestellungen erwartet. Insbesondere bei anwendungsorientierten Projekten soll der Know-how-Transfer von der Wissenschaft in die Anwendung gefördert werden. Dazu ist eine aktive Beteiligung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft erwünscht. Potenzielle Anwender (zum Beispiel Behörden, Gemeinden, Endnutzer) sind frühzeitig in den Entwicklungsprozess einzubeziehen.
Für jeden Verbund ist eine Koordinatorin/ein Koordinator zu bestellen, welche die Verantwortung für die Ausführung der Forschungsarbeiten während der gesamten Projektlaufzeit übernehmen.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).7
Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann.
Das Ergebnis der Prüfungen ist im Förderantrag kurz darzustellen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten8 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk), die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise des BMBF zu dieser Fördermaßnahme Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden.
Der Erfolg der Fördermaßnahme wird im Rahmen der Evaluation des Fachprogramms GEO:N geprüft. Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträgerschaft Ressourcen, Kreislaufwirtschaft, Geoforschung
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich
Geschäftsstelle Rostock
Geschäftsbereich Marine und Maritime Forschung, Geowissenschaften und Schifffahrt (PtJ-MGS)
Schweriner Straße 44
18069 Rostock
Fachlicher Ansprechpartner ist:
Dr. Ulf Hünken
Telefon: 0381/2 03 56-299
u.huenken@fz-juelich.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter folgender Internetadresse abgerufen werden:
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_ formulare&formularschrank=bmbf
Zum Einreichen von Projektbeschreibungen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https://foerderportal.bund.de/easyonline .
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Verfahren ist zweistufig angelegt.
Auf der Grundlage der Projektbewertung durch externe Sachverständige entscheidet das BMBF nach abschließender Prüfung. Das Auswahlergebnis wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt. Das Verfahren ist offen und wettbewerblich.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Jülich, Geschäftsbereich MGS bis spätestens 31. Januar 2024 Projektskizzen über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) vorzulegen. Die elektronische Antragstellung erfolgt nach Auswahl des Ministeriums (hier: BMBF) unter der Fördermaßnahme „GEO:N – Geoforschung für Nachhaltigkeit“ im Förderbereich: „Tiefengeothermie (Skizze)“.
Bei Verbundprojekten ist die gemeinsame Projektbeschreibung von der koordinierenden Stelle vorzulegen.
Die Projektskizzen sind formlos und in deutscher Sprache einzureichen. Dabei darf ein Umfang von maximal 15 DIN-A4-Seiten (Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, 2 cm Seitenrand) inklusive Deckblatt und Anlagen nicht überschritten werden.
Projektskizzen, die von der vorgegebenen Form und Seitenzahl abweichen, können nicht berücksichtigt werden.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Es wird empfohlen, vor dem Einreichen der Unterlagen mit dem beauftragten Projektträger Kontakt aufzunehmen. Dort sind weitere Hinweise erhältlich.
Die Beiträge der Verbundpartner zum Gesamtvorhaben sollen in der Projektskizze klar ausgewiesen sein. Die selbsterklärende Beschreibung muss eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulassen und folgende Gliederung aufweisen:
- Deckblatt mit Angaben zur koordinierenden Stelle und den Verbundpartnern sowie Zuordnung des Themas zu oben genannten Förderschwerpunkten,
- aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte),
- Originalität des Forschungsansatzes (Mehrwert gegenüber Forschungsstand),
- Projektbeschreibung,
- Ziele (Gesamtziele des Projekts, wissenschaftliche und/oder technische Arbeitsziele),
- Bezug des Projekts zu den förderpolitischen Zielen der Fördermaßnahme,
- Stand der Wissenschaft und Technik,
- bisherige Arbeiten der Antragsteller,
- Arbeitsplan (Beschreibung der Arbeiten),
- Projektmanagement und Arbeitsteilung zwischen den Partnern (Überblick in einer Tabelle oder einem Netzdiagramm: Synergien und Abhängigkeiten, Zuordnung zu wesentlichen Arbeitspaketen, Zusammenarbeit mit Dritten),
- Ergebnisverwertung,
- Datenmanagement,
- tabellarischer Finanzierungsplan der geschätzten Ausgaben/Kosten getrennt nach Kooperationspartnern.
Die Projektbeschreibungen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:
- wissenschaftliche Qualität und Originalität sowie Nutzungs- und Innovationspotenzial der geplanten Forschung,
- Übereinstimmung mit den fachlichen Schwerpunkten der Ausschreibung,
- Interdisziplinarität des Vorhabens,
- erwarteter Erkenntnisgewinn,
- Qualifikation der Antragsteller, Eignung des Verbunds,
- Qualität der Arbeitspläne sowie des Daten- und Projektmanagements, Ergebnisverwertung in wissenschaftlicher, gesellschaftlicher und politischer Hinsicht,
- Angemessenheit der Mittelplanung.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten (bei Verbundprojekten über die koordinierende Stelle) schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Projektskizzen und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
Aus der Vorlage von Projektskizzen kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe haben Verfasser positiv bewerteter Projekte die Möglichkeit, einen förmlichen Förderantrag (Antragsformular) vorzulegen.
Weitere Einzelheiten zur Antragstellung werden den Interessenten (bei Verbundprojekten über die Koordinatorin/den Koordinator) durch den Projektträger schriftlich mitgeteilt.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Die elektronische Antragstellung erfolgt nach Auswahl des Ministeriums (hier: BMBF) unter der Fördermaßnahme „GEO:N – Geoforschung für Nachhaltigkeit“ im Förderbereich: „Tiefengeothermie (Antrag)“. Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal vorzulegen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Sofern keine qualifizierte elektronische Signatur möglich sein sollte, ist die Endfassung des förmlichen Förderantrags auszudrucken, zu unterschreiben und auf dem Postweg an den Projektträger Jülich, Geschäftsbereich MGS, weiterzuleiten. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der koordinierenden Stelle vorzulegen.
Die Förderanträge sind mit folgenden, die Projektbeschreibung ergänzenden Informationen vorzulegen:
- detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens,
- ausführlicher Verwertungsplan des Vorhabens,
- Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
- detaillierte Arbeits- und Ressourcenplanung.
Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe und einer Prüfung der Umsetzung eventueller Auflagen unterzogen. Zusätzlich wird nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 8. November 2023
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. W. Junker
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens sowie
- die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben,
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität,
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.9
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.10
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
- 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
- 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- industrielle Forschung
- experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und c AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.
- Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter FuE-Vorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
- Das FuE-Vorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt;
c) um 5 Prozentpunkte, wenn das FuE-Vorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d) um 25 Prozentpunkte, wenn das FuE-Vorhaben
- von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
- eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
- mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die Ergebnisse des FuE-Vorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung oder
- der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter FuE-Vorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind:
Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Allgemeine Hinweise
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
2 FuE = Forschung und Entwicklung
3 Bei der Vorbereitung von Projektanträgen sind insbesondere die bereits geförderten Vorhaben des GEO:N Themenschwerpunktes „Digitale Geosysteme“ zu beachten. Hierzu können Informationen vom Projektträger Jülich (siehe Nummer 7) eingeholt werden.
4 Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
5 FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
6 Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2.
7 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
8 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
9 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
10 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.