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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema Transformationscluster Soziale Innovationen für nachhaltige Städte, Bundesanzeiger vom 08.11.2023

Vom 02.11.2023

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Auf Grundlage der vorliegenden Rahmenbekanntmachung beabsichtigt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), stadtregionale Transformationscluster zu fördern, um die Potentiale Sozialer Innovationen für eine nachhaltige Stadtentwicklung zu erschließen und so maßgeblich zur Erreichung der Klimaschutz- und Nachhaltigkeitsziele der Bundesregierung beizutragen.

Deutschland steht vor der Herausforderung, in den kommenden Jahren klimaschädliche Emissionen drastisch zu senken, Energiesicherheit zu gewährleisten, die Resilienz gegen Krisen zu erhöhen und die natürlichen Lebensgrundlagen zu bewahren. Gleichzeitig müssen dabei elementare Bedürfnisse wie bezahlbares Wohnen, der soziale Zusammenhalt, eine hohe Lebensqualität und das Gemeinwohl gestärkt werden.

Die hierfür erforderliche Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft muss vor allem vor Ort in unseren Städten erfolgen. Hier lebt ein Großteil der Bevölkerung Deutschlands und ist gleichzeitig ein Großteil der Wirtschaftskraft verortet. Unsere Städte sind es auch, wo die meisten klimaschädlichen Emissionen entstehen, am meisten Ressourcen verbraucht und umwelt- und gesundheitsschädliche Prozesse begünstigt werden.

Zugleich sind Städte lebendige Innovationsökosysteme, in denen Neues gedacht, entworfen und ausprobiert wird. Hier finden sich vielfältige Akteure zu wirksamen Netzwerken und Partnerschaften zusammen, nehmen Innovationen den Weg aus der Nische in die Breite und entstehen Lösungen, die für viele Menschen unmittelbar spürbar werden.

Soziale Innovationen sind dabei von entscheidender Bedeutung, um das transformative Potential von Städten und ihrer Innovationsökosysteme für die Lösung der sich dort stellenden Probleme effektiv zu erschließen. Soziale Innovationen ermöglichen es, die Transformation gemeinwohlorientiert zu gestalten, die Partizipation und Mitgestaltung betroffener Akteure zu gewährleisten, Lebensstile zu verändern und Zielkonflikte auszugleichen. Sie können Verwaltungsinnovationen anstoßen, neue Finanzierungswege für nachhaltige Stadtentwicklungsprojekte aufzeigen, eine effizientere Flächennutzung für bezahlbaren Wohnraum ermöglichen und die Basis schaffen, auf der nachhaltige technologische Innovationen überhaupt erst zur Anwendung kommen können.

Die Förderung Sozialer Innovationen in der nachhaltigen Stadtentwicklung erfolgt im Rahmen der Sozial-ökologischen Forschung des BMBF ( www.soef.org ) unter dem Dach der Transformationsinitiative Stadt-Land-Zukunft der BMBF-Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit“ (FONA-Strategie). Mit der Förderung werden wesentliche Ziele der „Zukunftsstrategie Forschung und Innovation“ sowie der „Nationalen Strategie für Soziale Innovationen und Gemeinwohlorientierte Unternehmen“ der Bundesregierung umgesetzt. Sie orientiert sich am ganzheitlichen Ansatz der Neuen Europäischen Bauhaus-Initiative der Europäischen Kommission und unterstützt die Umsetzung der Sustainable Development Goals (SDG) der Vereinten Nationen und der Neuen Leipzig Charta (2020). Damit ist die Förderung ein wichtiger Beitrag zur Umsetzung der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung.

1.1 Förderziel

Das Ziel der Förderbekanntmachung ist es, durch Forschung, Entwicklung und Praxistransfer Soziale Innovationen hervorzubringen, weiterzuentwickeln und zu verstetigen, die es Städten ermöglichen:

  • Treibhausgasemissionen nachweisbar zu senken,
  • Ressourcen- und Flächenverbrauch sowie Versiegelung zu reduzieren,
  • Biodiversität zu schützen und Ökosystemleistungen zu erhalten,
  • sich besser an den Klimawandel anzupassen,
  • städtische Wohn- und Lebensqualität zu verbessern und
  • den sozialen Zusammenhalt und die soziale und ökonomische Resilienz zu stärken.

Um Soziale Innovationen für die Erreichung der genannten Ziele zu erschließen, soll diese Rahmenbekanntmachung insbesondere dazu beitragen:

  • das Potential Sozialer Innovationen zur Erreichung der Klima- und Nachhaltigkeitsziele im Bereich Quartiers- und Stadtentwicklung zu ermitteln,
  • erfolgversprechende Soziale Innovationen zu identifizieren, zu anwendungsreifen Lösungen (weiter)zuentwickeln und umzusetzen,
  • Erkenntnisse zum Zusammenwirken Sozialer Innovationen, insbesondere hinsichtlich möglicher gegenseitig verstärkender Effekte, zu gewinnen,
  • förderliche institutionelle Rahmenbedingungen zu identifizieren, die Soziale Innovationen ermöglichen und lang­fristig unterstützen und ihre stadtregionale Skalierung und Verbreitung begünstigen,
  • Akteursgruppen zu identifizieren und zu aktivieren, die für die transformative Forschung mit Blick auf Soziale Innovationen im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung besonders relevant sind,
  • den Transfer von ortsspezifischen erfolgreichen Sozialen Innovationen in andere sozial-räumliche Kontexte und andere Kommunen zu ermöglichen.

Soziale Innovationen sind im Sinne dieser Rahmenbekanntmachung neue soziale Praktiken und Organisationsmodelle, die darauf abzielen, für die Herausforderungen einer nachhaltigen Stadtentwicklung tragfähige und integrative Lösungen zu finden. Sie können sich in neuen Produkten oder Dienstleistungen sowie in neuen Arbeits- oder Pro­duktionsprozessen, Lebensstilen oder Organisationsformen manifestieren. Soziale Innovationen sind zum Beispiel sozial-innovative Finanzierungs- und Betreibermodelle wie Bürgergenossenschaften, Verwaltungsinnovationen, Sharing- und Prosumer-Konzepte, gemeinschaftliche Wohnformen, Sozialunternehmen und partizipative Ansätze wie Bürgerräte oder digitale Stadteilplattformen.

1.2 Zuwendungszweck

Um das Förderziel zu erreichen, sollen Transformationscluster zur Erforschung, Erprobung und Verbreitung (Transfer) Sozialer Innovationen für nachhaltige und lebenswerte Städte aufgebaut werden. Als Transformationscluster im Sinne dieser Förderbekanntmachung werden stadtregional vernetzte Forschungs- und Erprobungsvorhaben verstanden, die folgende wesentliche Charakteristika aufweisen:

  • Vielfalt der Akteure, Trans- und Interdisziplinarität: Forschungsverbünde bestehend unter anderem aus Akteuren der Wissenschaft aus verschiedenen Disziplinen, Kommunen, Zivilgesellschaft und Wirtschaft.
  • Städtischer/stadtregionaler Schwerpunkt: Konzentrationen von Forschungs- und Anwendungsprojekten (als Teilprojekte des Verbunds) in der Regel in einer Stadt und gegebenenfalls deren Umland (Stadtregion), in denen die Potentiale Sozialer Innovationen sowie deren förderlichen beziehungsweise hemmenden Rahmenbedingungen und Wechselwirkungen quartiersübergreifend erforscht werden und aufbauend darauf konkrete (zivil)gesellschaftliche, kommunale, regulatorische beziehungsweise wirtschaftliche Lösungswege entstehen.
  • Experimentelle Ausrichtung: Experimentierräume, in denen sozial-innovative Ansätze optimalerweise in wechsel­seitig vernetzten Realexperimenten unter Wirklichkeitsbedingungen initiiert und erprobt werden.
  • Bündelung des Transformationswissens: Kompetenz- und Wissensbündelung in Transformationsclustern zur Vernetzung, zur Verstetigung und zum Transfer sowohl im quartiers- wie im stadtregionalen Kontext und darüber hinaus; Informations- und Anlaufpunkt für an sozial-innovativen Lösungen interessierte Kommunen und andere Akteure.
  • Transferorientierung: „Transferhubs“, die neue Lösungen und Blaupausen stadtregional und interkommunal in eine breitere Anwendung bringen und den gelingenden Transfer Sozialer Innovationen selbst zum Forschungsgegenstand machen.
  • Transformationsforschung: Orte innovativer Transformationsforschung, die zur Weiterentwicklung transdisziplinärer und transformativer Forschungsansätze konzeptionell und methodisch beitragen und diese Erkenntnisse ins Wissenschaftssystem einspeisen.
  • Langfristigkeit: Die konzipierten und erprobten Lösungen sollen möglichst auf Dauer angelegt sein, stadtregionale Prozesse und Strukturen verstetigen und eine langfristige Wirkung entfalten.

Es ist zu prüfen, ob die Verbundvorhaben auf Ergebnissen der BMBF-Fördermaßnahmen „Nachhaltige Transformation urbaner Räume“1 und „Umsetzung der Leitinitiative Zukunftsstadt“2 aufbauen beziehungsweise relevante Forschungsergebnisse von Förderinitiativen anderer Ressorts und der EU berücksichtigt werden können.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR3 und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b, c und d sowie Artikel 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.4 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Das BMBF beabsichtigt, auf Basis dieser Rahmenbekanntmachung Transformationscluster mit Bezug zu den nachfolgend aufgeführten Modulen zu fördern. Weiterführende Details zu thematischen Förderschwerpunkten und den jeweiligen Fristen werden in spezifischen Förderaufrufen bekannt gegeben. Über die Förderaufrufe erfolgt keine weitergehende Ausgestaltung der Beihilferegelung.

Die Förderaufrufe werden unter https://www.fona.de/de/massnahmen/foerdermassnahmen/transformationscluster-soziale-innovationen-fuer-nachhaltige-staedte.php in regelmäßigen Abständen, in der Regel alle zwei Jahre, veröffentlicht. Antragsteller müssen sowohl die allgemeinen Bedingungen für die Förderung, so wie in der Rahmenbekanntmachung dargestellt, als auch die jeweiligen, spezifischen Voraussetzungen des jeweiligen Förderaufrufs berücksichtigen.

Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsverbünde, die sozial-innovative Ansätze einer nachhaltigen Stadtentwicklung in urbanen und stadtregionalen Räumen identifizieren, in experimentellen Forschungsformaten ent­wickeln, erproben und erforschen. Im Zentrum stehen Ansätze, die die oben genannten ökologischen und sozialen Ziele einer nachhaltigen Stadtentwicklung verbinden. Es sollen Soziale Innovationen identifiziert werden, von denen ein maßgeblicher Beitrag zur Erreichung der Ziele erwartetet wird und die zu einem hohen Reifegrad für die unmittelbare Umsetzung (weiter)entwickelt werden können. Dafür ist das Stadtquartier, sowohl innerstädtisch wie auch in suburbanen Randlagen, wichtige Bezugsgröße.

Bereits während der Projektlaufzeit sollen entwickelte Lösungen experimentell umgesetzt und eine Verstetigung vorbereitet werden. Dazu sollen möglichst mehrere Realexperimente beziehungsweise Reallabore innerhalb einer Stadt beziehungsweise Stadtregion umgesetzt werden, die sich auch aufeinander beziehen und wechselseitig vernetzt sein können. Es soll untersucht und konkrete Ansätze entwickelt werden, wie der Transfer und die Skalierung potentiell wirksamer sozial-innovativer Lösungen gelingen kann. Eine wichtige Fragestellung ist dabei, ob und wie durch die Verbindung verschiedener Sozialer Innovationen deren erfolgreiche Umsetzung insgesamt verbessert werden kann. Dazu kann ein Transformationscluster unter Umständen auch mehr als eine Stadt/Stadtregion einbeziehen, um etwa Transferpotentiale nicht nur innerhalb der Stadt und Stadtregion (von Quartier zu Quartier), sondern auch zwischen Städten und Stadtregionen zu erschließen.

Den Forschungsverbünden soll ein sozial-ökologischer Forschungsansatz zugrunde liegen. Auf Grundlage transdisziplinärer und transformativer Forschung sollen die Verbünde Entscheidungsträger und verschiedene Akteure aus (kommunalen) Verwaltungen, Unternehmen sowie zivilgesellschaftliche Organisationen einbeziehen und mit ihnen an den gemeinsam definierten Fragestellungen arbeiten. Kommunen sollen und Unternehmen, zivilgesellschaftliche Organisationen et cetera können als Zuwendungsempfänger Teil des Verbunds werden. Durch den Anschluss an bestehende Strukturen sollen Grundlagen für die Bildung der Transformationscluster gelegt werden.

Die Rahmenbekanntmachung sieht die Veröffentlichung von spezifischen Förderaufrufen vor. Für alle Förderaufrufe gelten die Bestimmungen dieser Rahmenbekanntmachung. Die jeweiligen Förderaufrufe nehmen Bezug auf eines oder mehrere der folgenden Module. Darüber hinaus sind von den Antragstellern neben den thematischen Förderschwerpunkten Querschnittsthemen zu berücksichtigen, die in den jeweiligen Förderaufrufen benannt werden (zum Beispiel Governance, Partizipation, Digitalisierung, Künstliche Intelligenz, historische und internationale Perspektiven, Wirkungen).

Modul 1: Nachhaltige und klimafreundliche Gebäudebestandserneuerung und effiziente und suffiziente Flächennutzung in bestehenden Stadtquartieren und Siedlungsbereichen

Eine nachhaltige, klimafreundliche Nutzung und Erneuerung des Gebäudebestands sowie eine effiziente und suffiziente Flächennutzung in bestehenden Stadtquartieren und Siedlungsbereichen sind nötig, um den Gesamtenergiebedarf und die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor in Deutschland signifikant und sozial verträglich zu reduzieren. Gefördert werden im Rahmen dieses Moduls Verbundvorhaben, die erforschen und erproben, ob und wie Soziale Innovationen eine nachhaltige Gebäudebestandserneuerung sowie Umnutzungen und Konversionen in Siedlungsbereichen vorantreiben und dazu beitragen können, den vorhandenen Flächen- und Gebäudebestand effizienter zu nutzen, die Nachfrage nach weiteren Flächen zu reduzieren (Suffizienz) und dabei gleichzeitig mit belebenden Impulsen eine nachhaltige Stadt- und Quartiersentwicklung zu stützen.

Modul 2: Soziale Innovationen für die „grüne“ Stadt

Mehr Grün auf städtischen Siedlungs- und Verkehrsflächen ist für klimafreundliche und klimaangepasste, biodiverse, lebenswerte und gesundheitsförderliche Städte von zentraler Bedeutung. Große Potentiale liegen beispielsweise in der Gebäudebegrünung, Entsiegelung, Flächenumnutzung oder Begrünung entlang von Verkehrswegen. Zugleich kann die Erhaltung, Wiederherstellung und Weiterentwicklung städtischer Grünflächen – innerstädtisch ebenso wie im Stadtumland – zu Konflikten führen. Hier stehen sich oft ökologische, ökonomische und soziale Ziele der Stadtentwicklung gegenüber und bedürfen einer Ausbalancierung. Gefördert werden unter anderem die Erforschung und Erprobung von Sozialen Innovationen, die eine Ausweitung von Grünflächen in Stadtregionen fördern und dabei zugleich Nutzungskonflikte zu minimieren helfen.

Modul 3: Soziale Innovationen für nachhaltige, vitale und multifunktionale Stadtkerne

Innenstädte erleben einen weitreichenden Funktions- und Nutzungswandel. Dies reicht vom Rückgang des stationären Einzelhandels aufgrund des zunehmenden Onlinehandels und neuer Lieferdienste, Veränderungen der Nachfrage bei Bürostandorten infolge von vermehrtem Homeoffice bis hin zu künftig weniger nachgefragten Infrastrukturen und Einrichtungen. Mit Bezug auf dieses Modul werden Verbundvorhaben gefördert, die erforschen und erproben, ob und wie Soziale Innovationen zur sozialen und räumlichen Veränderung hin zu sozial- und nutzungsgemischten und vitalen Innenstädten beitragen können, in denen auch Grün- und Freiräume für mehr Lebens- und Aufenthaltsqualität sorgen, nachhaltige Mobilitätskonzepte umgesetzt, Daseinsvorsorge gesichert und wo Potentiale für Klimaanpassung und Treibhausgasminderung genutzt werden.

Modul 4: Soziale Innovationen für urbane Produktion, regionale Wertschöpfung und wirtschaftliche Resilienz

Urbane Produktion und regionale Wirtschaftskreisläufe haben das Potential, Städte wirtschaftlich, sozial und ökologisch aufzuwerten und resilient zu machen. Stadtkompatible und digitale Produktionsverfahren sowie eine ausgewogene Nutzungsmischung eröffnen beispielsweise Chancen, vor Ort Umweltbelastungen zu reduzieren, lokale und regionale Wertschöpfung zu stärken und das Leben der Menschen zu verbessern. Gefördert werden bezugnehmend auf dieses Modul Verbundvorhaben, die erforschen und erproben, wie und welche Sozialen Innovationen die Entwicklung einer urbanen Produktion sowie stadtregionaler, resilienter Wirtschaftskreisläufe unterstützen und welchen Beitrag diese zur nachhaltigen Stadtentwicklung leisten können.

Modul 5: Soziale Innovationen für nachhaltige urbane Mobilität und Verkehrsinfrastrukturen

Eine nachhaltige urbane Mobilität ist von zentraler Relevanz, um die Klimaschutz- und Nachhaltigkeitsziele der Bundesregierung zu erreichen und um die Lebens- und Aufenthaltsqualität in Städten und dem Stadtumland zu verbessern. Hierfür bedarf es neuer Geschäftsmodelle, Verkehrskonzepte und -infrastrukturen sowie neuer städtebaulicher Ansätze (zum Beispiel Sharing, Intermodalität, Funktionsmischung, Stadt der kurzen Wege), die den Mobilitätsbedürfnissen und -anforderungen von Gesellschaft und Wirtschaft gerecht werden. Gefördert werden Verbundvorhaben, die untersuchen, wie Soziale Innovationen maßgeblich dazu beitragen können, eine urbane Mobilitätswende umzusetzen und zu beschleunigen, die gleichermaßen Reduktion der Treibhausgasemissionen und der Flächenversiegelung wie auch soziale Teilhabe, Zugänglichkeit öffentlicher Orte und Steigerung der Lebensqualität in Quartieren ermöglicht.

Modul 6: Zukunftsthemen für eine sozial-innovative und nachhaltige Stadtentwicklung

Dynamische Veränderungsprozesse (demografisch, sozial, wirtschaftlich, technisch sowie umwelt- und ressourcenbezogen) beeinflussen die Entwicklung von Städten und Regionen. Einzelne Trends, wie zum Beispiel die Digitalisierung, oder Krisen, wie der Klimawandel, stellen die Städte vor besondere Herausforderungen. Soziale Innovationen leisten einen wichtigen Beitrag bei der Problembewältigung. Gefördert werden Verbundvorhaben, die Zukunftsthemen für eine sozial-innovative und nachhaltige Stadtentwicklung identifizieren, weiterentwickeln, erforschen und Ansätze erproben, die eine Transformation der Städte und der Stadtregionen hin zu Nachhaltigkeit voranbringen.

2.1 Angestrebte Wirkungen und Erfolgskriterien

Die Verbundpartner sind angehalten, ein Konzept für eine Wirkungsevaluierung und Verstetigung vorzulegen. Mittels der Evaluierung soll der gesellschaftliche und wissenschaftliche Erfolg des Projekts anhand der Erfolgskriterien in den folgenden drei Dimensionen beurteilt werden:

Soziale Innovationen

  • Eignung der untersuchten und erprobten sozial-innovativen Ansätze als eine wirksame Lösung für die genannten Herausforderungen und als Beitrag zu den Förderzielen, wie zum Beispiel der Senkung der Treibhausgasemissionen, der Reduzierung des Ressourcen- und Flächenverbrauchs sowie der Versiegelung, dem Schutz von Biodiversität und Ökosystemleistungen, der Anpassung an den Klimawandel, der Verbesserung der städtischen Wohn- und Lebensqualität, der Stärkung des sozialen Zusammenhalts und der sozialen und ökonomischen Resilienz
  • Beitrag zur Lösung von Konflikten zwischen ökonomischen, sozialen und ökologischen Zielen der Stadtentwicklung
  • Einschätzung des Transfer- und Skalierungspotentials (während und nach der Projektlaufzeit)
  • Umfassende Quantifizierung der Wirkungen, sofern das Thema des Forschungsverbunds es zulässt

Strukturelle Veränderungen und Verstetigung

  • Vernetzung: Etablierung beziehungsweise Ausweitung und langfristige Festigung von Netzwerken und Kooperationen zwischen Akteuren, die an der Entwicklung Sozialer Innovationen beteiligt sind
  • Kompetenzaufbau und Transfer: Entwicklung von geeigneten Vermittlungsformaten und Durchführung öffentlich zugänglicher Austausch- und Vermittlungsveranstaltungen, Einrichtung von Beratungsangeboten oder Erarbeitung von öffentlich zugänglichen und für Laienpublikum verständlichen Bildungs- und Beratungsmaterialien
  • Institutionelle Erweiterung: Verankerung und Verstetigung von Schnittstellenkommunikation in den bestehenden institutionellen Strukturen (zum Beispiel neue Gremien, niedrigschwellige kommunale Angebote zur Meldung sozial-innovativer Ideen, feste Ansprechpersonen in den Behörden)
  • Verstetigungskonzept: Bündelung der Ansätze nachhaltiger Stadtentwicklung in einem über die Laufzeit des Projekts hinaus wirksamen Verstetigungskonzept. Dies beinhaltet die langfristige Integration und Umsetzung nachhaltiger Maßnahmen, innovativer sozialer Praktiken in den städtischen Entwicklungsprozess sowie in die Governance von Planung und Entscheidung

Wissenschaftliche Outputs und Outcomes

  • Erstellung von Abschlussarbeiten, wie zum Beispiel Bachelor-, Masterarbeiten oder Dissertationen
  • Präsentation von Forschungsergebnissen auf (inter)nationalen wissenschaftlichen Tagungen
  • Veröffentlichung von Forschungsergebnissen in wissenschaftlichen Publikationen
  • Initiierung und Durchführung von experimentellen Forschungsformaten (zum Beispiel Reallabore)
  • Beteiligung lokaler zivilgesellschaftlicher Initiativen, von Bürgerinnen und Bürgern sowie anderer relevanter Stakeholder an Forschungsprozessen
  • Wissenschaftskommunikation inklusive zielgruppenorientierte Veröffentlichungen unter anderem in Social Media, populärwissenschaftlichen Zeitschriften, Tageszeitungen und Ähnlichem

Gegebenenfalls können weitere zusätzliche Erfolgskriterien definiert werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Einrichtungen der Kommunen und Länder, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie gesellschaftliche Organisationen wie zum Beispiel Stiftungen, Vereine und Verbände.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, gesellschaftliche Organisationen), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.5

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraus­setzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.6 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Ein Verbund besteht aus in der Regel mindestens drei und nicht mehr als sechs Antragstellern (inklusive Verbundkoordinator). Darunter muss in der Regel mindestens eine Kommune und eine Hochschule/außeruniversitäre Forschungseinrichtung sein. Die Verbundpartner müssen eine tragende Rolle haben (zum Beispiel Federführung für mindestens ein Arbeitspaket).

Die geförderten Projekte müssen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei begleitenden, integrativen und evaluierenden Maßnahmen erklären. Dazu gehören die Präsentation von (Zwischen-)Ergebnissen auf Statuskonferenzen und Beiträge zu Publikationen, die im Rahmen der Fördermaßnahme erstellt werden, und die Teilnahme an übergeordneten Veranstaltungen.

Besonders erwünscht ist, dass die geförderten Projekte selbst nachhaltig ausgerichtet sind, beispielsweise bei der Durchführung von Dienstreisen oder bei der Beschaffung (zum Beispiel Catering).

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).7

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten8 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.9

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

Bei entsprechender Eignung des Vorhabens werden auch projektbezogene formalisierte oder standardisierte An­leitungen für Bewertungs-, Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse, zum Beispiel für Nachhaltigkeitsbewertungen, Quartiersmanagement oder Ressourceneffizienz von Stadtquartieren (beispielsweise DIN SPEC) gefördert. Solche Anleitungen stellen Begriffe, Vorgehensweisen, Bewertungskriterien und Fragen bereit und identifizieren relevante Elemente, die bei den betreffenden Prozessen berücksichtigt werden sollen, vergleichbar mit Handreichungen, Leitfäden, Richtlinien sowie Qualitätssicherungs- beziehungsweise Zertifizierungsmaßnahmen.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaft­lichen Community zur Verfügung gestellt.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Bereich Umwelt und Nachhaltigkeit
Abteilung Sozial-ökologische Forschung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

E-Mail: transformationscluster@dlr.de
Internet: https://projekttraeger.dlr.de/de/referenzen/foerderschwerpunkt-sozial-oekologische-forschung 

Fachliche und administrative Ansprechpartner für die Förderaufrufe werden in den jeweiligen Aufruftexten benannt.

Zu den jeweiligen Förderaufrufen sind öffentliche Online-Informationsveranstaltungen geplant. Weitere Details zu den Veranstaltungen werden in den Förderaufrufen sowie unter https://www.fona.de/de/massnahmen/foerdermassnahmen/transformationscluster-soziale-innovationen-fuer-nachhaltige-staedte.php veröffentlicht.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_ formulare&formularschrank=bmbf abge­rufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzu­reichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger zunächst zu einem in den jeweiligen Förderaufrufen an­gegebenen Datum Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) vorzulegen.

Die Projektskizzen sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizze soll maximal zwölf Seiten (DIN A4, 1,5-zeilig, Schriftgröße Arial 11, Rand mindestens 2 cm) um­fassen.

Die für die Projektskizze vorgegebene Gliederung sieht wie folgt aus:

  • Deckblatt: Thema des beabsichtigten Projekts, Angaben zu Gesamtkosten beziehungsweise -ausgaben und zur beantragten Fördersumme sowie zur Laufzeit, Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse aller Antrag­stellenden;
  • Zusammenfassung des Vorhabens auf maximal eine halbe Seite;
  • Beschreibung der Problem-, Ziel- und Fragestellung: Darstellung des gesellschaftlichen Problemlösungsbedarfs und des verfolgten Lösungsansatzes;
  • Stand der Wissenschaft und Technik und eigene Vorarbeiten;
  • Bezug des Projekts zu den förderpolitischen Zielen der Bekanntmachung (maximal eine Seite);
  • Beschreibung des einzurichtenden Transformationsclusters unter der Berücksichtigung der ort- und akteursspezifischen Bedingungen des Projekts;
  • Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten und des Arbeitsprogramms, unter Einschluss der (i) Darstellung von Methoden, die zur Anwendung kommen beziehungsweise entwickelt werden sollen, (ii) Darstellung der Berücksichtigung transdisziplinärer und/oder experimenteller Forschungsansätze, (iii) Darstellung der geplanten quantitativen und qualitativen Wirkungsmessung, einschließlich der Darstellung der Erfolgskriterien;
  • vorgesehene Kooperationen und Arbeitsteilung: (i) Konzept für die Zusammenarbeit innerhalb des Verbunds sowie mit weiteren Akteuren im Rahmen des Transformationsclusters, (ii) Beschreibung der vorgesehenen Verbundstruktur und des Projektmanagements, (iii) Strategie zur Bündelung und Integration der verschiedenen Wissensbestände sowie zum Umgang mit potentiellen Konflikten;
  • Konzept zur geplanten und potentiellen Verstetigung und zum geplanten und potentiellen Transfer der Projekt­ergebnisse (maximal eine Seite);
  • Angaben zur angestrebten Wirkung des Projekts inklusive der Ansätze/Formate/Produkte, mit denen diese erreicht werden soll, sowie des zu erwartenden gesellschaftlichen Nutzens;
  • Zeitplanung und Kostenschätzung (Gesamtkosten beziehungsweise -ausgaben, Grobkalkulation von Personal-, Sach- und Reisemitteln, gegebenenfalls Berücksichtigung von Projektpauschale [nur Hochschulen]).

Als Anhang können Literaturlisten sowie Interessensbekundungen/Absichtserklärungen von Praxispartnern beigefügt werden (diese Seiten werden nicht zur maximalen Seitenzahl hinzugezählt).

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Sachverständiger nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz und Eignung des Projektfokus in Bezug auf das Ziel der Bekanntmachung, folglich nachhaltige Stadt­entwicklung durch Soziale Innovationen zu fördern;
  • wissenschaftliche Qualität des Vorhabens;
  • stringentes Forschungsdesign und angemessene Auswahl der Methoden beziehungsweise Darlegung der zu entwickelnden Methoden;
  • Transformationspotential der zu entwickelnden beziehungsweise zu begleitenden Sozialen Innovationen;
  • Qualität der geplanten quantitativen und qualitativen Wirkungsmessung;
  • Finanz- und Ressourcenplanung;
  • ein der Problemstellung angemessenes Kooperationskonzept innerhalb und außerhalb des Verbundvorhabens (Beteiligung der für den gewählten Forschungsgegenstand relevanten Fächer, Kompetenzen und Akteure);
  • Berücksichtigung transdisziplinärer und experimenteller Forschungsansätze mit einem Konzept für die Kooperation mit Praxisakteuren;
  • Verstetigungs- und Transferstrategie inklusive des Potentials der Übertragbarkeit;
  • Kompetenzen der Skizzeneinreicher.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten und ausgewählten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind ausführliche Projektbeschreibungen vorzulegen, die unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen enthalten:

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen, Empfehlungen und Hinweise aus dem Begutachtungsprozess der ersten Verfahrensstufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Qualität der ausführlichen Projektbeschreibung;
  • Erfüllung der Begutachtungsauflagen zu Inhalten, Struktur und Methoden;
  • Berücksichtigung der Hinweise des Projektträgers, insbesondere zur Kosten- beziehungsweise Ausgabenplanung;
  • angemessene Ressourcen- und Zeitplanung;
  • sinnvolle Meilensteinplanung.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2033 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2033 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 2. November 2023

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Christian Alecke

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
  3. Standort des Vorhabens,
  4. die Kosten des Vorhabens sowie
  5. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.10

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht11.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
  • 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
  • 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
  • 8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO)
  • 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • industrielle Forschung;
  • experimentelle Entwicklung;
  • Durchführbarkeitsstudien

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;

b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

    • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
    • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
  • Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
  • Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
  • das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt;

c) um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;

d) um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

  • von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
  • eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertrags­parteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
  • mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:

    • Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
    • der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen im­materiellen Vermögenswerten.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 https://www.fona.de/de/massnahmen/foerdermassnahmen/nachhaltige-transformation-urbaner-raeume-sozial-oekologische-forschung.php

2 https://www.fona.de/de/massnahmen/foerdermassnahmen/leitinitiative-zukunftsstadt.php

3 EWR = Europäischer Wirtschaftsraum

4 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).

5 Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1)

6 Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.

7 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

8 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

9 Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.

10 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

11 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.