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18.10.2023

Bekanntmachung

 

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Gesellschaft der Innovationen – Impact Challenge an Hochschulen – Ideenwettbewerb für Soziale Innovationen aus der Hochschullandschaft“, Bundesanzeiger vom 31.10.2023

 

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Soziale Innovationen tragen maßgeblich zu Fortschritt und Innovationsfähigkeit in Deutschland bei. Die Forschungs- und Innovationspolitik der Bundesregierung sieht die Förderung von Sozialen Innovationen daher als wichtige Aufgabe an, um gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen. Dabei kommt auch Sozialunternehmen eine tragende Rolle zu. Sie leisten besondere Beiträge, gesellschaftliche Bedarfe sowie Lücken in bestehenden Leistungsangeboten zu identifizieren und hier neuartige Praktiken, Verfahren und Organisationsformen sowie Dienstleistungen und Geschäftsmodelle als Lösungen zu entwickeln.


Soziale Innovationen umfassen neue soziale Praktiken und Organisationsmodelle, die darauf abzielen, für die Herausforderungen unserer Gesellschaft tragfähige und nachhaltige Lösungen zu finden. Soziale Innovationen können sich in neuen Produkten oder Dienstleistungen sowie in neuen Arbeits- oder Produktionsprozessen, Lebensstilen oder Organisationsformen manifestieren. Dabei können Soziale Innovationen auch auf technologischen Neuerungen aufbauen oder sie einbeziehen (Definition nach Hightech Strategie 2025).1


Sozialunternehmen verfolgen gemeinwohlorientierte Zwecke mit unternehmerischen Mitteln. Ihre Arbeit zielt dabei darauf ab, eine gesellschaftliche Wirkung hinsichtlich der Bewältigung aktueller Herausforderungen zu erreichen. Dementsprechend steht nicht die Rendite im Mittelpunkt ihres Handelns. Vielmehr dient die Gewinnerzielung dazu, weitere Investitionen zu ermöglichen, um die gesellschaftliche Wirkung ihrer Tätigkeiten zu erhöhen.


Insbesondere die (Forschungs-)Tätigkeiten der Hochschulen bieten große Potenziale für die Entwicklung von Sozialen Innovationen und Betriebs- beziehungsweise Geschäftsmodellen zu deren Umsetzung. Diese Möglichkeiten werden bisher nicht ausreichend genutzt.


Ein wichtiges Instrument zur Stärkung von Sozialen Innovationen und Sozialunternehmertum ist daher die Förderung des Praxistransfers innovativer Ideen aus Hochschulen und An-Instituten, etwa in Form von Ausgründungen. Denn Hochschulen und ihre An-Institute sind zentrale Akteure in regionalen und überregionalen Innovationsökosystemen. Im Rahmen ihrer Dritten Mission kommen ihnen hier vermehrt Aufgaben des Praxistransfers, der Verwertung und der Gründung zu. Bisher findet jedoch nur vereinzelt eine Sensibilisierung von Hochschulakteurinnen und Hochschulakteuren für das Thema Soziale Innovationen (SI) und Sozialunternehmertum (SU) statt. Diese Lücke adressiert die Maßnahme „Gesellschaft der Innovationen“ und setzt damit die Ziele des Koalitionsvertrags zur Stärkung von Sozialen Innovationen, Sozialunternehmertum und Unternehmensgründungen um. Sie setzt sich aus zwei Förderrichtlinien zusammen.


Die hier vorgelegte zweite Richtlinie setzt gezielte Impulse zur Förderung Sozialer Innovationen beziehungsweise des Sozialunternehmertums im Hochschulkontext. Hierzu wird ein Ideenwettbewerb für Soziale Innovationen ausgerichtet. Den Ausgangspunkt des Ideenwettbewerbs bildet ein Online-Event, das als Matchathon2 stattfinden wird. Die Veranstaltung richtet sich an Studierende, Promovierende und Nachwuchsforschende aller öffentlichen und privaten Hochschulen und Fachhochschulen sowie ihrer An-Institute in Deutschland. Sie können mit ihren sozialinnovativen Ideen zur Lösung drängender gesellschaftlicher Herausforderungen antreten und sich mit anderen Teilnehmenden zu Teams zusammenschließen. Gemeinsam entwickeln sie ihre Ideen in der Veranstaltung weiter und präsentieren sie als Pitches vor einer Jury aus Expertinnen und Experten. Diese Jury schlägt bis zu 60 Teams als Preisträger für ihre Sozialen Innovations-Ideen vor. Sie erhalten ein Preisgeld, mit dem sie ihre Ideen in den darauffolgenden vier Monaten in einer Konzeptphase zu wirkungsorientierten Projektkonzepten weiterentwickeln können. Die Konzepte werden zum Ende der Phase wiederum vor einer Jury bewertet, die bis zu 25 Projekte für eine weitere Förderung vorschlägt. Neben dieser finanziellen Förderung werden den Projekten sowohl in der Konzeptphase als auch in der Umsetzungsphase Coaching- und Vernetzungsmöglichkeiten bereitgestellt. Ziel ist es, verwertungsfähige Soziale Innovationen zu fördern, die dazu geeignet sind, zur Lösung konkreter gesellschaftlicher Herausforderungen wirksam beizutragen.


Der vorliegenden Richtlinie ging eine weitere Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Gesellschaft der Innovationen – Impact Challenge an Hochschulen – Anwendungsorientierte Erforschung von hochschulnaher Fort- und Weiterbildung zu Sozialen Innovationen und Sozialunternehmertum“ voraus (Bekanntmachung vom 25. Januar 2023, BAnz AT 02.02.2023 B4).3


Damit umfasst die Maßnahme verschiedene Förderschwerpunkte, um Soziale Innovationen und deren Verwertung, unter anderem durch die Gründung von Sozialunternehmen mit unterschiedlichen Rechtsformen, aus der Hochschullandschaft heraus zu fördern. Darüber hinaus lässt sie weitere Verwertungsformen für Soziale Innovationen zu. Damit greift das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die strategischen Ziele des Ressortkonzepts zu Sozialen Innovationen der zurückliegenden Bundesregierung auf und nimmt einen Schwerpunkt der kommenden nationalen Strategie für Soziale Innovationen und Gemeinwohlorientierte Unternehmen der Bundesregierung vorweg. Die Maßnahme trägt zudem zu den Zielen der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation der Bundesregierung, insbesondere zur Stärkung von gesellschaftlicher Resilienz, Vielfalt und Zusammenhalt, bei (Mission VI). 


1.1 Förderziel


Die Maßnahme „Gesellschaft der Innovationen“ adressiert potenzielle Innovatorinnen und Innovatoren aus dem Hochschulbereich und befähigt sie darin, sozialinnovative Ideen aus ihren Tätigkeiten an den Hochschulen erfolgreich in die Anwendung und Skalierung zu überführen. Zentrale Zielstellung der Maßnahme ist damit die Entwicklung und Verwertung von Sozialen Innovationen aus der Hochschullandschaft heraus.


Soziale Innovationen werden durch die Maßnahme daher in ihrer Entwicklung, Erprobung sowie Umsetzung und daran anschließend hinsichtlich erster Skalierungsschritte gefördert. Damit trägt die Maßnahme zur Verbesserung des Transfers von Forschungsergebnissen in die Praxis bei.


Hierzu verfolgt sie folgende übergeordnete Ziele:

  • (Weiter-)Entwicklung und praktische Erprobung sozialinnovativer Ideen von Studierenden, Promovierenden und Nachwuchsforschenden zur Lösung drängender gesellschaftlicher Herausforderungen, die sich an den ZukunftsRäumen des IdeenLaufs im Wissenschaftsjahr 2022 – Nachgefragt! des BMBF orientieren;
  • Überführung dieser Innovationen in die Praxis und Verstetigung als eigenständige Angebote, etwa durch die Gründung von Sozialunternehmen oder andere Organisationsformen und Verwertungswege, die eine möglichst zielführende und nachhaltige gesellschaftliche Wirkung der verschiedenen Sozialen Innovationen erlauben;
  • Kompetenzsteigerung hinsichtlich Sozialer Innovationsprozesse, Praxistransfer, Sozialunternehmertum und Gründung bei Studierenden, Promovierenden und Nachwuchsforschenden;
  • Kompetenzsteigerung hinsichtlich Sozialer Innovationsprozesse, Praxistransfer, Sozialunternehmertum und Gründung bei Personal mit Beratungsaufgaben im Bereich Praxistransfer und Gründung, etwa an Transferstellen und/oder Gründungszentren der Hochschulen;
  • Vernetzung zwischen sozialinnovativen Akteurinnen und Akteuren aus der Hochschullandschaft untereinander sowie mit relevanten Partnerinnen und Partnern aus der Praxis, um regionale und überregionale Innovationsökosysteme zu stärken.


Die Richtlinie ist außerdem nicht auf die Förderung bestimmter fachlicher Disziplinen ausgelegt, sondern zielt ausdrücklich auf interdisziplinäre Teamzusammensetzung ab.


1.2 Zuwendungszweck


Es werden Projekte gefördert, die neuartige Lösungen für drängende gesellschaftliche Herausforderungen entwickeln und erproben. Die Lösungen stellen Soziale Innovationen dar. Dabei kann es sich um bereits bestehende Ideen aus der Arbeit an Hochschulen oder An-Instituten handeln oder um Ideen, die erst im Rahmen des geplanten Matchathon erarbeitet und in der anschließenden Förderung weiterentwickelt werden. Den Schwerpunkt der Richtlinie bildet die Förderung von bedarfsgerechten und praxisorientierten Lösungen, die dazu geeignet sind, eine nachhaltige gesellschaftliche Wirkung hinsichtlich der durch sie adressierten Herausforderungen zu erreichen. Daher steht die Erprobung der angestrebten Lösungen in der Praxis, die Zusammenarbeit mit Zielgruppen und Praxispartnern sowie die Weiterentwicklung der Ideen hin zu dauerhaften und selbsttragenden Angeboten im Fokus der Förderung. Denkbar ist etwa die Gründung von Sozialunternehmen. Letztlich sind die Verwertungsstrategien durch die Projekte aber so zu wählen, dass nachhaltige Lösungen mit gesellschaftlicher Wirkung entwickelt und etabliert werden können. Die angestrebten Verwertungswege haben sich an diesem Ziel zu orientieren.


Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR4 und der Schweiz genutzt werden.


1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der EU-Kommission gewährt.5


Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.6 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).


2 Gegenstand der Förderung


Um die benannten Ziele zu erreichen, wird der Ideenwettbewerb „Gesellschaft der Innovationen“ als zweiphasige Förderung ausgerichtet. Ausgangspunkt ist ein zweitägiger Matchathon, der den beiden Förderphasen vorausgeht.


Matchathon


Der Matchathon wird als Online-Veranstaltung ausgerichtet. Die Veranstaltung richtet sich an Studierende, Promovierende und Nachwuchsforschende. Sie finden sich im Rahmen der Veranstaltung zu Teams zusammen, um Ideen zur Lösung konkreter gesellschaftlicher Herausforderungen zu entwickeln beziehungsweise Ideen, die sie aus ihrer Arbeit an den Hochschulen und An-Instituten mitbringen, weiterzuentwickeln. Teilnehmende können bereits als Teams antreten oder sich erst im Rahmen der Veranstaltung zu Teams zusammenschließen. Besonders aussichtsreich für die Entwicklung innovativer Lösungen erscheinen Teams, die interdisziplinäre Perspektiven verbinden.


Die gesellschaftlichen Herausforderungen gehen aus dem IdeenLauf im Wissenschaftsjahr 2022 – Nachgefragt! des BMBF hervor.7 Der IdeenLauf war die zentrale Mitmachaktion im Wissenschaftsjahr 2022 – Nachgefragt!. Hier wurden über 14 000 Fragen von Bürgerinnen und Bürgern für die Wissenschaft in einem partizipativen Prozess mit Zivilgesellschaft und Wissenschaft zu 59 Clustern und neun ZukunftsRäumen zusammengeführt. Die ZukunftsRäume heben Querschnitte der Cluster hervor und zeigen Überschneidungen auf. Daraus ergeben sich Schwerpunkte gesellschaftlicher Herausforderungen sowie Impulse zukünftiger Forschung und Innovationen. Die ZukunftsRäume und Cluster bilden auch die thematischen Schwerpunkte des Matchathons. Die ZukunftsRäume umfassen:

  • ZukunftsRaum 01 – Wege zu einem gerechten Miteinander,
  • ZukunftsRaum 02 – Digitalisierung und Technik für die Menschen,
  • ZukunftsRaum 03 – Wandel zur Nachhaltigkeit,
  • ZukunftsRaum 04 – Beziehung des Menschen zur Natur,
  • ZukunftsRaum 05 – Umfassendes Denken und Gestalten von Gesundheit,
  • ZukunftsRaum 06 – Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft,
  • ZukunftsRaum 07 – Bildung und Arbeit der Zukunft,
  • ZukunftsRaum 08 – Widerstandskraft für künftige Krisen,
  • ZukunftsRaum 09 – Grundlagenforschung für die Lebenswelt von Morgen.


Die Cluster stellen die thematische Zusammenführung der eingereichten Fragen dar. Sie dienen auch als Orientierung für die (Weiter-)Entwicklung von Ideen, wie sie während des Matchathons stattfinden soll. Die ZukunftsRäume und Fragencluster des „IdeenLauf 2022“ sind in dessen Ergebnispapier zu finden.8


Eine vorherige Anmeldung zum Matchathon ist für die Teilnahme notwendig. Hier kann bereits eine bestehende Idee für eine Soziale Innovation eingereicht werden, diese ist dann einem ZukunftsRaum und wenn möglich einem Cluster zuzuordnen. Die Anmeldung ist aber auch ohne konkrete Idee möglich. Die Veranstaltung findet zweisprachig auf Deutsch und Englisch statt.


Zum Ende des Matchathons präsentieren die Teams ihre Ideen in kurzen Pitches vor einer Jury. Die Jury schlägt bis zu 60 Teams als Preisträgerinnen und Preisträger vor. Das BMBF wählt auf dieser Grundlage bis zu 50 Preisträgerinnen und Preisträger aus. Sie erhalten 12 500 Euro Preisgeld und werden zur Teilnahme an der darauffolgenden Konzeptphase eingeladen.


Konzeptphase


Die teilnehmenden Teams der viermonatigen Konzeptphase entwickeln ihre Ideen aus dem Matchathon zu Konzepten weiter. Hierzu steht ihnen das Preisgeld zur Verfügung. Ziel ist es, dass die Projekte ihre Ideen anhand des konkreten Bedarfs im adressierten ZukunftsRaum und zugehörigem Cluster weiterentwickeln. Im Mittelpunkt steht dabei die Weiterentwicklung mit Blick auf eine spätere Verwertung. Die Phase kann somit als Inkubationsphase verstanden werden. Sie zielt darauf ab, Ideen zu testen, Mock-ups und Prototypen zu erstellen, Zielgruppen und Bedarfe zu eruieren, den weiteren Innovationsprozess zu konkretisieren und mögliche Partnerschaften für eine weitere Erprobung von Konzepten in der folgenden Umsetzungsphase auszuloten und anzubahnen. Partner können in der folgenden Umsetzungsphase als geförderte Verbundpartner oder als nicht geförderte Praxispartner eingebunden werden. Die Projektteams können hier also um weitere für die Umsetzung der Idee entscheidende Partner ergänzt werden. Damit bereitet die Konzeptphase unmittelbar auf die anschließende Umsetzungsphase vor. Als Praxispartner kommen beispielsweise (Sozial-)Unternehmen, zivilgesellschaftliche Organisationen, Akteure der Wohlfahrt, Kommunen oder Behörden in Frage. Zudem gilt es, erste Verwertungsstrategien und Wirkungsmodelle zu entwickeln, die die spätere Arbeit anleiten können. Am Ende der Konzeptphase werden bis zu 20 Konzepte für eine Umsetzung in der nächsten Phase ausgewählt. Die ausgewählten Teams werden bei der Antragstellung durch den Projektträger unterstützt.


Umsetzungsphase


Die Umsetzungsphase hat zum Ziel, dass die geförderten Projekte ihre Konzepte in der Praxis und in partizipativer Zusammenarbeit mit relevanten Zielgruppen erproben und bedarfsgerecht weiterentwickeln. Dabei gilt es auch, Strategien zu finden, mit denen die erprobten Lösungen in die breitere Praxis übertragen und als selbstständige Angebote verstetigt werden können. Die weitere Umsetzbarkeit soll so etwa hinsichtlich der Erschließung von Zielgruppen, der Gründung von Sozialunternehmen, der institutionellen Anbindung oder weiterer Verwertungswege geprüft werden. Dazu sollen auch weitere Kooperationspartner, Zielgruppen und potenzielle Kundinnen und Kunden identifiziert und angesprochen werden. Die Umsetzungsphase bereitet die Vorhaben damit auf eine weitere Skalierung ihrer erprobten Innovationen vor und befähigt sie mit Blick auf die Entwicklung und Umsetzung von Verwertungsstrategien. Damit wird der Grundstein gelegt für eine erfolgreiche Verwertung und selbsttragende Verstetigung der erprobten Sozialen Innovationen.


Die Teilnahme am Ideenwettbewerb steht auch nicht deutschsprachigen Teilnehmenden von deutschen Hochschulen und An-Instituten offen. Deren Teilnahme wird in der Organisation und Durchführung des Matchathons bedacht. Die Antragstellung und Berichtslegung erfolgt jedoch in der Arbeitssprache Deutsch. Nicht deutschsprachige Teams werden bei der Übersetzung entsprechender Dokumente durch einen Auftragnehmer des BMBF unterstützt.


Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.


Die Preisträger und Preisträgerinnen der Konzeptphase beziehungsweise die geförderten Projekte der Umsetzungsphase erhalten verschiedene Unterstützungsangebote, um die erfolgreiche Entwicklung, Erprobung und Skalierung ihrer Sozialen Innovationen zu ermöglichen. Dazu gehören Coaching- und Vernetzungsleistungen.


Coaching und Vernetzung


Im Rahmen von Innovations-, Verwertungs- und Gründungsprozessen bestehen regelmäßig Vernetzungs-, Beratungs- und Coaching-Bedarfe. Daher erhalten die Projektteams in der Konzeptphase sowie die geförderten Projekte der Umsetzungsphase Vernetzungs-, Beratungs- und Coaching-Angebote (Einzel- und Gruppencoachings). Darüber hinaus sollen die Transferstellen der geförderten Hochschulen die Vorhaben unterstützen, etwa bei der Weiterentwicklung der angestrebten Innovationen und deren Verwertung sowie bei der Vernetzung innerhalb der jeweiligen Hochschulen und Regionen. Darüber hinaus sollen die Transferstellen bereits in die Antragstellung der Teams für die Teilnahme an der Umsetzungsphase eingebunden werden. Hier sollen sie die Gelegenheit erhalten, die förderunerfahrenen Teams beratend bei der Antragstellung zu unterstützen.


Gleichzeitig können die Transferstellen an den Coachings teilnehmen, die im Rahmen von „Gesellschaft der Innovationen“ angeboten werden. Ziel ist, dass sie ihre Kompetenzen in die Coachings einbringen und gleichzeitig neue Erkenntnisse bezüglich der Beratung in den Themenfeldern Soziale Innovationen, Sozialunternehmertum und Gründung erhalten. Durch diese Sensibilisierung und Kompetenzsteigerung beratender Stellen in den Hochschulen soll auch über die Förderung hinaus ermöglicht werden, dass der Transfer Sozialer Innovationen in die Praxis auch zukünftig an den Hochschulen unterstützt wird (Train-the-Trainer-Prinzip). Ziel der Integration der Transferstellen ist somit die Beratung und Vernetzung der Projektteams und Fördervorhaben an ihren Heimatuniversitäten sowie die Weiterbildung von Hochschulmitarbeitenden der Transferstellen.


Der Erfolg, der in den verschiedenen Phasen des Ideenwettbewerbs und durch die unterstützenden Angebote im Hinblick auf die Erreichung der förderpolitischen Zielsetzung erreicht wird, lässt sich anhand von unterschiedlichen Faktoren bemessen.


Matchathon

  • Teilnehmendenzahl
  • Teilnehmende aus verschiedenen Fachrichtungen
  • Anzahl der gebildeten Teams zur Entwicklung von Ideen für sozialinnovative Lösungen für gesellschaftliche Herausforderungen
  • Auswahl von 50 Teams als Preisträger


Konzeptphase

  • erfolgreiche Weiterentwicklung der Ideen zu Konzepten
  • erfolgreiche Netzwerkarbeit
  • Teilnahme der Teams am Auswahlverfahren für die Umsetzungsphase
  • Auswahl von 20 Fördervorhaben für die Umsetzungsphase


Umsetzungsphase

  • erfolgreiche Netzwerkarbeit zur Gewinnung von Kooperations- und Praxispartnern
  • erfolgreiche Erprobung und prototypische Umsetzung der Konzepte
  • erfolgreiche Entwicklung verwertungsbereiter Sozialer Innovationen


Die genannten Faktoren bilden die zentralen Ziele der geförderten Maßnahmen ab und erlauben damit eine Überprüfung des Erfolgs der Maßnahmen in Hinblick auf die Erreichung der förderpolitischen Zielsetzung.


3 Teilnehmende/Zuwendungsempfänger


Teilnahmeberechtigt am Matchathon mit anschließender Konzeptphase sind volljährige natürliche Personen, die als Studierende, Promovierende, Post-Doc, Nachwuchswissenschaftlerin oder Nachwuchswissenschaftler an staatlichen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie An-Instituten in Deutschland eingeschrieben beziehungsweise tätig sind.


Antrags- beziehungsweise zuwendungsberechtigt in der Umsetzungsphase sind:

  • staatliche und nichtstaatliche Hochschulen,
  • An-Institute an Hochschulen,
  • nichtstaatliche Organisationen (zum Beispiel Vereine, Verbände, Stiftungen),
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Zu den teilnahmeberechtigten Unternehmen werden explizit auch Freiberuflerinnen/Freiberufler und andere Selbstständige mit und ohne Beschäftigte gezählt.


An-Institute sind rechtlich selbstständige Einrichtungen an Hochschulen, die zwar organisatorisch, personell und räumlich mit diesen verflochten sind, ohne jedoch einen integralen Bestandteil der jeweiligen Hochschule zu bilden.9 Zum Zeitpunkt der Auszahlung des Preisgeldes wird das Vorhandensein eines Wohnsitzes sowie eine Einschreibung beziehungsweise eine Anstellung an einer staatlichen oder nichtstaatlichen Hochschule oder einem An-Institut in Deutschland (natürliche Personen) verlangt.


Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, An-Institut), in Deutschland verlangt.


Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.10


KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.11 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.


Eine Förderung der an Projekten mitarbeitenden Personen ist in allen Phasen ausgeschlossen, wenn

  • deren Tätigkeit im Rahmen anderer Förderprogramme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union unterstützt wird und diese Förderung in den Bewilligungszeitraum fällt und arbeitszeitmäßig oder projektbezogen eine Doppelförderung darstellen würde oder
  • diese durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Lohnkostenzuschüsse oder vergleichbare arbeitsmarktpolitische Maßnahmen finanziert werden.


4 Besondere Teilnahme-/Zuwendungsvoraussetzungen


Durch Teilnahme am Matchathon mit anschließender Konzeptphase erklären die Teilnehmenden, dass sie

  • bei der Erstellung der Ideen und Konzepte die einschlägigen rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Urheberrechts beziehungsweise der IP-Rechte, einhalten,
  • in die Veröffentlichung ihrer Ideen und Konzepte, mögliche weitere Veröffentlichungen zum Beispiel gedruckte Publikationen auf der Internetseite des BMBF sowie in den Social-Media-Kanälen des BMBF einwilligen. Das BMBF ist für diese Zwecke berechtigt, die Ideen und Konzepte vereinfacht oder verkürzt darzustellen.


Die Einschreibung an einer Hochschule zum Zeitpunkt des Matchathons ist durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel Immatrikulationsbescheinigung) nachzuweisen. Die Anstellung an einer Hochschule/An-Institut zum Zeitpunkt des Matchathons ist durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel Arbeitsvertrag) nachzuweisen.


Soweit vorhanden, ist eine aktive Einbindung der Transferstellen der Hochschulen in der Umsetzungsphase vorzunehmen. Die Transferstellen sollen einerseits die Vorhaben beraten und andererseits für die Themen Soziale Innovation und Sozialunternehmertum dauerhaft sensibilisiert werden.


Die Teilnahme an der Konzeptphase setzt voraus, dass am Matchathon teilgenommen und die Idee mit einem Preisgeld ausgezeichnet wurde.


Die Antragstellung eines Vorhabens für die Umsetzungsphase setzt voraus, dass am Matchathon teilgenommen und die Idee mit einem Preisgeld ausgezeichnet wurde, an der Konzeptphase teilgenommen wurde sowie eine Förderempfehlung des BMBF für die Umsetzungsphase vorliegt. Die Erweiterung eines Vorhabens um weitere Verbundpartner in der Umsetzungsphase ist möglich, auch wenn diese bislang nicht am Matchathon und/oder der Konzeptphase teilgenommen haben.


Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).12


Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.13


5 Art und Umfang, Höhe des Preisgeldes/der Zuwendung


Matchathon mit anschließender Konzeptphase:


Für die Teilnahme am Matchathon ist keine Förderung vorgesehen, das heißt, die Teilnehmenden tragen die ent­stehenden Ausgaben/Kosten der Teilnahme am Matchathon selbst.


Die Preisträgerinnen und Preisträger des Matchathon erhalten für die Weiterentwicklung ihrer Idee und die Erstellung eines Konzepts im Rahmen der anschließenden viermonatigen Konzeptphase ein Preisgeld in Höhe von 12 500 Euro.


Die Preisgelder sollen zweckgebunden, das heißt für die Weiterentwicklung der Ideen und die Erstellung der Konzepte eingesetzt werden. Das Preisgeld wird im Anschluss des Matchathons an eine berechtigte Person/Stelle des jeweiligen Projektteams ausgezahlt, die das Preisgeld verwaltet. Eine Aufteilung des Preisgeldes auf mehrere Personen/Stellen ist ausgeschlossen.


Umsetzungsphase:


Die Zuwendungen in der Umsetzungsphase werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.


Zuwendungen werden für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten in einer Gesamthöhe von bis zu 175 000 Euro pro Projekt für Personal-, Sach- und Reisemittel gewährt. In diesem Betrag ist eine mögliche Projektpauschale für Hochschulen bereits enthalten. Die Höhe der Zuwendung pro Projekt richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Projekts.


Zuwendungsfähig ist der projektbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel, sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Weiterhin sind Ausgaben/Kosten für Öffentlichkeitsarbeit (auch digitale Formate) sowie für die Vergabe von Aufträgen, zum Beispiel für die Organisation und Durchführung von Workshops, die im Arbeitsplan begründet sind, zuwendungsfähig.


Zur Einbindung der Transferstellen der Hochschulen sind Personalausgaben im Umfang von bis zu zwei Personenmonaten zuwendungsfähig. Sofern keine rechtliche Selbstständigkeit der Transferstelle besteht, sind die Personalausgaben in den Antrag der Hochschule mit aufzunehmen.


Die verantwortlichen Personen aus den Teams der Konzeptphase sollen im Rahmen der Umsetzungsphase intensiv beteiligt werden. Soweit möglich und gewünscht, ist eine Anstellung durch die an der Umsetzungsphase beteiligten Akteure wünschenswert, zum Beispiel Studentinnen und Studenten als studentische Hilfskräfte.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten14 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.


Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.15


Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.


CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.


Die Vorgaben der De-minimis-Verordnung sind zu berücksichtigen (siehe Anlage).


Der Zuwendungsempfänger erläutert gegenüber der Bewilligungsbehörde die beantragte Förderquote im Rahmen des schriftlichen Antrags. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).


Eine Kumulierung von gemäß AGVO und De-minimis-Verordnung gewährten Zuwendungen ist nicht möglich.


6 Sonstige Teilnahme-/Zuwendungsbestimmungen


Die Maßnahme „Gesellschaft der Innovationen“ wird durch unterstützende Coaching-Angebote sowie mit Kommunikationsaktivitäten begleitet.


Das Coaching unterstützt die an der Fördermaßnahme Teilnehmenden durch Informationsangebote, ermittelt Coachingbedarfe und bietet entsprechendes Coaching an, vernetzt die Projekte untereinander und stellt gegebenenfalls weitere Unterstützungsangebote bereit.


Die Preisträgerinnen und Preisträger und die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, mit dem Coaching, mit der Kommunikations- und Veranstaltungsagentur des BMBF – Agentur neues handeln AG, familie redlich AG − sowie mit dem Projektträger des BMBF – VDI/VDE Innovation + Technik GmbH – zusammenzuarbeiten. Dies umfasst unter anderem die Bereitstellung von wesentlichen Ergebnissen und Daten, zum Beispiel (Zwischen-)Informationen zum Stand der Projekte und angewandten Methoden sowie die Mitwirkung an Kommunikationsmaßnahmen.


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Vorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Projekt und den Ergebnissen einzuplanen und darzulegen.


Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.


Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.


Die Strategie zur Wissenschaftskommunikation ist der Vorhabenbeschreibung als maximal einseitige Anlage beizufügen. Sie sollte Ziele, Zielgruppen, Methoden, Vorgehensweisen und Kommunikationswege klar benennen und die Aufgabenteilung zwischen den beteiligten Verbundpartnern und möglichen weiteren Partnern sowie deren Zusammenwirken deutlich machen.


Zu beachten ist: Nicht alle am Vorhaben beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler müssen unmittelbar selbst kommunizieren. Stattdessen sollen im Projekt geeignete Kommunikationsmaßnahmen und Verantwortlichkeiten definiert werden. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die kommunizieren wollen, werden darin auch gefördert. Forschende können sich durch entsprechende Fort- und Weiterbildungen im Bereich Wissenschaftskommunikation im Rahmen des geförderten Projekts qualifizieren. Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, die für Ziel und Zweck des Vorhabens notwendig sind und im Rahmen der Antragstellung (Finanzierungsplan) genehmigt wurden.


Das Konzept der Wissenschaftskommunikation schließt alle Formen wissenschaftlicher Kommunikation aus, die sich an das jeweilige wissenschaftliche Umfeld richten (zum Beispiel wissenschaftliche Publikationen, Vorträge auf wissenschaftlichen Fachtagungen), Kommunikation im Rahmen von Auftragsforschung und Forschungsmarketing (zum Beispiel gegenüber industriellen Auftraggebern). Ebenfalls ausgeschlossen sind strategische Kommunikationsaktivitäten von Hochschulen und Wissenschaftsorganisationen mit werblichen Zielsetzungen oder solche, die maßgeblich der Eigendarstellung der Organisation dienen.16


7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:


VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
– PT Innovation –
Steinplatz 1
10623 Berlin


Ansprechpartner:
Dr. Niklas Creemers und Philipp Zloczysti 
E-Mail: gesellschaft-der-innovationen@vdivde-it.de
Telefon: +49 30/310078-3555 (Montag bis Freitag 9.00 bis 14.00 Uhr) 


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.


Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.


7.2 Auswahlverfahren


Das Verfahren sieht einen Matchathon mit anschließender Konzeptphase vor. Die erarbeiteten Konzepte sollen in der darauffolgenden Förderphase (Umsetzungsphase) umgesetzt werden.


7.2.1 Auftaktveranstaltung des Ideenwettbewerbs (Matchathon)


Die Teilnehmenden entwickeln in interdisziplinären Teams Ideen für Soziale Innovationen, die dazu geeignet sind, einen Beitrag zur Lösung drängender gesellschaftlicher Herausforderungen zu leisten. Dabei können bereits vorhandene Ideen für Lösungen und Innovationen in den Matchathon eingebracht und dort weiterentwickelt werden oder neue Ideen im Rahmen der Veranstaltung entstehen. Die Herausforderungen basieren auf den Zukunftsräumen des „IdeenLauf 2022“. Im Zuge der Ideenentwicklung bereiten die Teams Pitchdecks als übersichtliche Darstellungen ihrer Ideen vor. Die Pitches werden als Kurzpräsentationen von etwa fünf Minuten in unterschiedlichen thematisch ausgerichteten digitalen Räumen vor entsprechenden Jurys vorgestellt. Im Anschluss besteht die Möglichkeit für Rückfragen durch die Jurorinnen und Juroren.


Folgende Fragen müssen während des Pitches beantwortet werden:

  • Welche gesellschaftliche Herausforderung adressiert die Idee?
  • Wie wird die Idee zur Lösung der gesellschaftlichen Herausforderung beitragen und welche gesellschaftliche Wirkung wird die Idee erzielen?
  • Welche Zielgruppen adressiert die Idee?
  • Mit welchen Kooperationspartnern kann oder soll die Idee in der Praxis umgesetzt werden, um eine gesellschaftliche Wirkung zu erzielen?
  • Wie kann die Idee dauerhaft in der Praxis etabliert werden?


Die Jurorinnen und Juroren bewerten und prüfen die Pitchdecks und Pitches anhand der nachfolgenden Kriterien:

  • Neuheit der jeweiligen Ideen im Vergleich zu bestehenden Lösungen für die jeweilige Herausforderung,
  • Darstellung des gesellschaftlichen Bedarfs und relevanter Zielgruppen,
  • zu erwartende gesellschaftliche Wirkung und Skalierbarkeit der jeweiligen Ideen,
  • Umsetzungsideen und Umsetzbarkeit des vorgeschlagenen Vorgehens,
  • interdisziplinäre Zusammensetzung der jeweiligen Teams.


Die Teams stehen im Wettbewerb untereinander. Aus den Bewertungen der Jurorinnen und Juroren gehen Empfehlungen von bis zu 60 Teams hervor. Das BMBF wählt aus dieser Vorschlagsliste bis zu 50 Teams als Preisträger und Preisträgerinnen aus.


Die Teams erhalten ein Preisgeld und sind für die Teilnahme an der Konzeptphase zugelassen.


Die Auftaktveranstaltung (Matchathon) findet voraussichtlich am 17./18. November 2023 als Onlineveranstaltung statt.


Die Auszahlung der Preisgelder ist voraussichtlich für Ende November/Anfang Dezember 2023 geplant. Eine Anpassung des Termins hinsichtlich der Durchführung der Auftaktveranstaltung ist möglich.


Anmeldungen können für den Matchathon bis spätestens 13. November 2023, 23.59 Uhr elektronisch über die Internetseite www.impactchallenge-matchathon.de eingereicht werden. Anmeldungen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


Bei Fragen und Unklarheiten wird empfohlen, rechtzeitig mit dem in Nummer 7.1 genannten Projektträger Kontakt aufzunehmen.


7.2.2 Konzeptphase


Während der viermonatigen Konzeptphase entwickeln die Teilnehmenden ihre Idee zu Projektkonzepten weiter, erstellen ein Konzept für die sich anschließende Umsetzungsphase und gewinnen weitere Verbund- oder Praxispartner hinzu.


Die Konzepte sollen maximal fünf DIN-A4-Seiten umfassen (Seitenbegrenzung ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und Anhang, in Arial, Schriftgröße 11 Punkt, Zeilenabstand mindestens 1,15 Zeilen und Seitenränder von mindestens 2 cm).


Die Konzepte sind wie folgt zu gliedern:

  1. Tabellarischer Überblick zum Projekt
    • Projekttitel, Akronym,
    • Name und Anschrift (einschließlich Telefon und E-Mail) der jeweiligen Teams und der antragstellenden Institution für die Umsetzungsphase, bei Verbundprojekten Benennung aller geplanten Verbundpartner mit Förderung,
    • geplante Projekt-/Verbundkoordination,
    • gegebenenfalls Benennung von Praxispartnern.
  2. Projektbeschreibung
    • Kurzdarstellung der Projektinhalte, -ziele und Vorgehensweise sowie der angestrebten gesellschaftlichen Wirkung,
    • Beschreibung des geplanten Projekts und Darstellung des Bezugs zu den Förderzielen dieser Richtlinie,
    • gesellschaftliche Herausforderung,
    • geplante Soziale Innovation,
    • Abgrenzung zu vorhandenen Lösungen, Innovationsgehalt, Anwendungsbereiche, Zielgruppen, gesellschaftliche Wirkung (entsprechend festzulegenden Kriterien),
    • Vorgehen und Methoden der Erprobung und Weiterentwicklung der geplanten Sozialen Innovation,
    • Vorarbeiten und vorhandene Kenntnisse,
    • Verwertungsplan, strategische Zielsetzungen, Skalierungspotenziale,
    • Arbeitsplan.
  3. Anhang
    • Kurzprofil der beteiligten Institutionen inklusive Praxispartner,
    • Kurzprofile des beteiligten Personals,
    • Gantt Chart des Arbeitsplans,
    • Literatur.


Die Konzepte werden durch eine Jury entsprechend den folgenden fünf Kriterien bewertet:

  • Neuheit der jeweiligen Ideen im Vergleich zu bestehenden Lösungen für die jeweilige Herausforderung,
  • Darstellung des gesellschaftlichen Bedarfs und relevanter Zielgruppen,
  • zu erwartende gesellschaftliche Wirkung und Skalierungspotenzial des jeweiligen Konzepts,
  • Qualität und Umsetzbarkeit des vorgeschlagenen Vorgehens für die Praxisphase,
  • Qualifikation des jeweiligen Teams und des Partnernetzwerks.


Die Einreichung der Konzepte ist voraussichtlich für den 31. März 2024 geplant. Eine Anpassung des Termins durch das BMBF ist möglich. Die Teilnehmenden werden hierüber entsprechend informiert.


Aus den Bewertungen der Jury gehen Empfehlungen von bis zu 25 zu fördernden Projekten hervor. Das BMBF wählt aus dieser Empfehlungsliste bis zu 20 Projekte für eine Förderung in der Umsetzungsphase aus.


Die ausgewählten Teams erhalten eine Aufforderung zur Antragstellung im Rahmen der Umsetzungsphase.


7.2.3 Umsetzungsphase


Die vom BMBF für die Umsetzungsphase ausgewählten Projekte werden schriftlich aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag, eine Vorhabenbeschreibung inklusive Anhang und gegebenenfalls weitere Unterlagen in schriftlicher Form auf dem Postweg und/oder in elektronischer Form über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ bis zum dort angegebenen Termin gemäß den dort hinterlegten Hinweisen einzureichen.


Dieser Termin gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei schriftlicher Einreichung gilt das Datum des Posteingangs.


Sollte es nicht möglich sein, das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, ist die Endfassung auszudrucken, rechtsverbindlich zu unterschreiben und auf dem Postweg an den oben genannten Projektträger zu senden.


Das BMBF wird im Vorfeld der Antragstellung eine Informationsveranstaltung organisieren. Nähere Informationen zu Termin, Inhalten und Ort werden durch den Projektträger rechtzeitig bekannt gegeben.


Der Förderantrag muss einen konkreten Bezug zu den Förderzielen und Kriterien dieser Förderrichtlinie aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung der Angemessenheit der Zuwendung enthalten. Förderanträge, die den aufgeführten Anforderungen nicht genügen, werden nicht berücksichtigt.


Jedes Verbundprojekt hat eine Vorhabenbeschreibung einzureichen, die vom jeweiligen Verbundkoordinator vorgelegt wird. Auf einem Anschreiben/Vor-/Deckblatt bestätigen die jeweiligen Projektbeteiligten die Richtigkeit der in der Vorhabenbeschreibung gemachten Angaben mittels rechtsverbindlicher Unterschrift oder einer ebenfalls rechtsverbindlichen qualifizierten elektronischen Signatur.


Die Vorhabenbeschreibung basiert auf den Inhalten des eingereichten Konzepts und ist wie folgt zu gliedern:

  • Titel des Einzel-/Verbundprojekts, Akronym und gegebenenfalls Titel der Teilvorhaben der Antragsteller,
  • Name und Anschrift (einschließlich Telefon und E-Mail) der antragstellenden Institution; zusätzlich bei Verbundprojekten Benennung der Verbundkoordination als zentrale Ansprechperson sowie Benennung aller Verbundpartner,
  • geplante Laufzeit des Projekts und Angabe der beantragten Zuwendungssumme (gegebenenfalls inkl. Projektpauschale),
  • gegebenenfalls Benennung von Praxispartnern,
  • Projektbeschreibung (Näheres siehe unten) auf maximal zehn DIN-A4-Seiten (Seitenbegrenzung ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und Anhang in Arial, Schriftgröße 11 Punkt, Zeilenabstand mindestens 1,15 Zeilen und Seitenränder von mindestens 2 cm),
  • Anhang.


Die Projektbeschreibung muss Folgendes beinhalten:

  • Kurzdarstellung der Projektinhalte, -ziele und Vorgehensweise sowie der angestrebten gesellschaftlichen Wirkung,
  • Beschreibung des geplanten Projekts und Darstellung des Bezugs zu den Förderzielen dieser Richtlinie,
  • gesellschaftliche Herausforderung,
  • geplante Soziale Innovation,
  • Abgrenzung zu vorhandenen Lösungen, Innovationshöhe, Anwendungsbereiche, Zielgruppen, gesellschaftliche Wirkung (entsprechend festzulegenden Kriterien),
  • Vorgehen und Methoden der Erprobung und Weiterentwicklung der geplanten Sozialen Innovation,
  • Vorarbeiten und vorhandene Kenntnisse,
  • Verwertungsplan, strategische Zielsetzungen, Skalierungspotenziale,
  • Arbeitsplan,
  • gegebenenfalls Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten,
  • Darstellung des Antragstellers zur Notwendigkeit der Zuwendung.


In den Anhang zu nehmen sind:

  • kurze Darstellung der Eignung der vorgesehenen Projektleitung der antragstellenden Institution,
  • Darstellung der Qualifikation des geplanten Projektpersonals,
  • tabellarischer Arbeitsplan inklusive Meilenstein-, Zeit- und Ressourcenplanung für jedes der Arbeitspakete,
  • gegebenenfalls „Letter of Intent“ von weiteren Beteiligten; zum Beispiel weitere Praxispartner aus den Bereichen SI und SU,
  • Erläuterungen zu den geplanten Reisen und Veranstaltungsbesuchen,
  • Kurzkonzept zur Wissenschaftskommunikation (maximal eine DIN-A4-Seite),
  • Literaturverzeichnis.


Vorlagen zum Arbeitsplan und zur Reiseplanung werden durch den Projektträger unter https://vdivde-it.de/de/formulare-fuer-foerderprojekte zur Verfügung gestellt.


Es ist ein gemeinsamer Start der Projekte der Umsetzungsphase voraussichtlich zum 1. September 2024 geplant.


Eingereichte Förderanträge und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.


Der Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und sonstige geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität.


Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das BMBF nach den in Nummer 7.2.2 aufgeführten Kriterien über eine Förderung.


Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.


Bei Fragen oder Unklarheiten wird empfohlen, vor der Einreichung der Anträge direkt mit dem in Nummer 7.1 genannten Projektträger Kontakt aufzunehmen.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


De-minimis-Beihilfen


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-Verordnung, zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.


AGVO


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.


Bonn, den 18. Oktober 2023

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag


Burkhardt


Anlage


Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:


I.
De-minimis-Beihilfen


Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.3 (Rechtsgrundlagen) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.


1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger


Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikels 2 De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.


Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.


Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.


2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung


De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.


II.
AGVO


1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen


Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.


Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.


Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.


Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
  3. Standort des Vorhabens,
  4. die Kosten des Vorhabens sowie
  5. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.


Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.17


Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.18


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.


Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 55 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO);
  • 35 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO);
  • 25 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO).


Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.


2 Umfang/Höhe der Zuwendungen


Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.


Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben


Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • industrielle Forschung;
  • experimentelle Entwicklung


(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).


Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.


Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.


Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).


Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).


Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).


Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

  1. um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  2. um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    • Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
    • Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
    • Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
    • Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt;
  3. um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
  4. um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
    • von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
    • eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
    • mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
      • Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
      • der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.


Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.


Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.


3 Kumulierung


Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:


Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.


Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.


Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.


Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.


1 - https://www.bmbf.de/SharedDocs/Publikationen/de/bmbf/1/138398_Bericht_zur_Hightech-Strategie_2025.html
2 - Unter Matchathon wird hier eine Vernetzungsveranstaltung verstanden, in der Studierende, Promovierende und Nachwuchsforschende verschiedener Fachrichtungen in Austausch gebracht werden. Ziel ist es, dass sich im Rahmen der Veranstaltung interdisziplinäre Teams bilden, um gemeinsam Ideen für sozialinnovative Lösungen aktueller gesellschaftlicher Herausforderungen zu entwickeln beziehungsweise Lösungen, die aus ihren Tätigkeiten an den Hochschulen heraus bereits bestehen, weiterzuentwickeln. Diese Zusammenarbeit dient zudem der Anbahnung von Projektteams, die gemeinsam am weiteren Verlauf der Fördermaßnahme teilnehmen und potenziell auch über die Maßnahme hinaus kooperieren, um nachhaltige Angebote für bestehende gesellschaftliche Herausforderungen zu erarbeiten und in der Anwendung zu etablieren.
3 - https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/bekanntmachungen/de/2023/02/2023-02-02-Bekanntmachung-Impact-Challenge.html
4 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
5 - Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
6 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6. 2023, S. 1).
7 - https://www.bmbf.de/bmbf/de/ueber-uns/wissenschaftskommunikation-und-buergerbeteiligung/buergerbeteiligung/neue-perspektiven-partizipation/ideenlauf/ideenlauf.html
8 - IdeenLauf – Gesellschaftliche Impulse für Wissenschaft und Forschungspolitik (wissenschaft-im-dialog.de)
9 - Definition nach Bundesbericht Forschung und Innovation 2022 des BMBF (Teil II S. 34).
10 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
11 - Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
12 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
13 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2.
14 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Abschnitt 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
15 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
16 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation: https://www.bmbf.de/SharedDocs/Publikationen/de/bmbf/1/668936_Wissenschaftskommunikation_in_der_Projektfoerderung.pdf?__blob=publicationFile&v=3
17 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
18 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.

 
 
 

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