Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Unterstützung der Benennungs- und Qualifizierungsprozesse von Mitgliedern in Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen, Bundesanzeiger vom 27.10.2023

Vom 11.10.2023

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


1.1 Förderziel


Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung legen die Rahmenbedingungen für die Organisation und Durchführung der Abschluss- beziehungsweise Gesellen-, Fortbildungs- und Umschulungsprüfungen fest. Es ist danach Aufgabe der jeweiligen zuständigen Stelle, Prüfungsausschüsse einzurichten, die in gleicher Zahl mit Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie mit mindestens einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule beziehungsweise beruflichen Fortbildungseinrichtung besetzt sind. Zudem wirken die ebenfalls paritätisch besetzten Berufsbildungsausschüsse an der stetigen Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung mit. Sie werden in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung unterrichtet und angehört.


Die Mitglieder der Prüfungs- und Berufsbildungsausschüsse nach den §§ 39, 56, 62 und 77 des Berufsbildungsge­setzes sowie nach den §§ 33, 42h, 42n und 43 der Handwerksordnung nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr und sichern durch ihre jeweilige Expertise ein fachgerechtes Leistungsurteil sowie eine faire und rechtssichere Prüfungsdurchführung. Die Leistungsfähigkeit des Prüfungssystems der beruflichen Bildung hängt damit unmittelbar vom Engage­ment und der Qualifikation der ehrenamtlich Prüfenden ab. Deren Tätigkeit ist zudem eng verknüpft mit aktuel­len gesellschaftlichen Herausforderungen und Weiterentwicklungen, beispielsweise durch die Digitalisierung der Arbeits­welt, demografische Entwicklungen oder die Heterogenität der Prüfungsteilnehmenden.


Zur Unterstützung des Prüfungspersonals stellt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen der Exzellenzinitiative Berufliche Bildung Mittel zur Stärkung des Prüferehrenamts sowie für die fachliche und methodische Qualifizierung der Prüfenden zur Verfügung. Es muss sichergestellt sein, dass durch die jeweiligen Berufsbildungsakteure bedarfsgerecht neue Prüfende für das Prüferehrenamt gewonnen und die Mitglieder der Prüfungs- und Berufsbildungsausschüsse für ihre Tätigkeit regelmäßig qualifiziert werden. Dabei ist derzeit insbe­sondere für die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer eine Förderung zur strukturellen Unterstützung der Benennungs- und Qualifizierungsprozesse erforderlich, um unter anderem durch neue Gewinnungsstrategien und Schulungen zu den arbeitnehmerrelevanten Aspekten der Prüfertätigkeit zu qualitätsvollen Prüfungen beizutragen. Die finanzielle Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Benennungs- und Qualifizierungsprozesse insbe­sondere für Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer durch den Bund stellt hier den in Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung vom Gesetzgeber angelegten berufsbildungspolitischen Interessenausgleich in der Praxis sicher. Die Förderung leistet einen wichtigen Beitrag zur Qualitätssicherung im Prüfungswesen durch fachlich und pädagogisch exzellentes Prüfungspersonal.


Die Förderung ist Teil der Exzellenzinitiative Berufliche Bildung und stärkt ehrenamtliche Beteiligungen. Sie trägt damit dem Koalitionsvertrag 2021 Rechnung (Zeilen 860 und 2187). Die Förderrichtlinie greift zudem Handlungs­empfehlungen des Berichts der Enquete-Kommission Berufliche Bildung in der digitalen Arbeitswelt auf. Sie unterstützt eine regelmäßige, bedarfsgerechte Qualifizierung der Prüfenden, insbesondere der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer in Prüfungs- oder Berufsbildungsausschüssen. Die Förderung berücksichtigt dabei Veränderungen der Arbeitswelt und deren Auswirkungen auf das Prüfungswesen, beispielweise bei Berufsbildern oder Prüfungs­formaten.


1.2 Zuwendungszweck


Zur Erreichung der in Nummer 1.1 genannten Ziele werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie Vorhaben gefördert, die insbesondere für die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer in Prüfungs- oder Berufsbildungsausschüssen

  1. Gewinnungsmaßnahmen,
  2. Qualifizierungsmaßnahmen oder
  3. Maßnahmen zur Erhöhung der Sichtbarkeit und Wertschätzung des ehrenamtlichen Prüfungspersonals


umsetzen.


Zu Buchstabe a – Gewinnungsmaßnahmen


Durch die Zuwendung wird die Konzeption und Umsetzung von Gewinnungsstrategien in Bereichen mit spezifischen Gewinnungsproblemen und/oder Maßnahmen zur Verbesserung von Benennungsprozessen nach § 40 Absatz 3 Satz 2, § 62 Absatz 3 und § 77 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes beziehungsweise § 34 Absatz 4 Satz 2 und 3, § 42n Absatz 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 der Handwerksordnung gefördert.


Zu Buchstabe b – Qualifizierungsmaßnahmen


Durch die Zuwendung werden die Zuwendungsempfänger dabei unterstützt, Qualifizierungsmaßnahmen insbesondere für Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer in Prüfungs- oder Berufsbildungsausschüssen zu konzipieren, vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten. Entsprechend des in Nummer 1.1 dargestellten Bundesinteresses handelt es sich um Qualifizierungsinhalte im Themenfeld Prüfungswesen sowie um angrenzende Themen, die einen Bezug zur Ausschusstätigkeit aufweisen.


Zu Buchstabe c – Maßnahmen zur Erhöhung der Sichtbarkeit und Wertschätzung des ehrenamtlichen Prüfungs­personals


Durch die Zuwendung wird die Konzeption und Umsetzung von Maßnahmen gefördert, die öffentlichkeitswirksam den generellen Bekanntheitsgrad des Prüferehrenamtes erhöhen und/oder zu einer stärkeren Anerkennung des ehrenamtlichen Engagements des Prüfungspersonals beitragen.


Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz genutzt werden.


1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


2 Gegenstand der Förderung


Die Zuwendungsempfänger können eine Förderung für die in Nummer 1.2 Buchstabe a, b oder c genannten Maßnahmekategorien beantragen. Dabei kann sich der Antrag auf eine oder mehrere Maßnahmekategorien beziehen.


Buchstabe a – Gewinnungsmaßnahmen


Die geförderten Vorhaben sollen spezifische Gewinnungsprobleme adressieren. Diese können sich beispielsweise aus Demografie-, Branchen- oder Regionalfaktoren ergeben. Die Förderung umfasst auch Vorhaben, mit denen die organisatorischen Prozesse der Prüfergewinnung, insbesondere bei den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmer in Prüfungs- oder Berufsbildungsausschüssen, in den Blick genommen werden und zu deren Verbesserung beigetragen wird.


Neben einer plausiblen Bedarfsanalyse und der Benennung von Gelingensbedingungen legen die Zuwendungsempfänger in ihrer Konzeption dar, welche Praxispartner gegebenenfalls als relevante Stakeholder von ihnen eingebunden werden. Zudem sollen für das Vorhaben die avisierten Ansätze zum Transfer beziehungsweise der Verstetigung der Projektergebnisse benannt werden.


Buchstabe b – Qualifizierungsmaßnahmen


Die Förderung umfasst die inhaltliche Konzeption, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Qualifizierungsmaßnahmen, insbesondere für Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer in Prüfungs- oder Berufsbildungsausschüssen. Die Qualifizierungen finden im Themenfeld Prüfungswesen oder zu angrenzenden Themen statt, die einen Bezug zur Ausschusstätigkeit aufweisen. Hierzu gehören insbesondere:

  • Aufgaben und Rolle im Prüfungsausschuss beziehungsweise Berufsbildungsausschuss,
  • rechtssichere Gestaltung von Prüfungen,
  • kompetenz- und handlungsorientiertes Prüfen,
  • Prüfung von Schlüsselkompetenzen,
  • pädagogische Kompetenzen für die Prüfungsdurchführung (zum Beispiel Heterogenität von Prüfungsteilnehmenden, besondere Belange von Menschen mit Behinderungen in Prüfungen),
  • Umsetzung von Prüfungsinstrumenten und/oder -formaten und Entwicklungen in diesem Bereich (zum Beispiel Umgang mit IT-basierten Verfahren),
  • Information zu novellierten Ausbildungs-/Fortbildungsberufen (Prüfungsregelungen), Standardberufsbildpositionen,
  • sprachsensible Gestaltung von Prüfungsaufgaben,
  • organisationsübergreifende Formate für Prüfende (zum Beispiel Erfahrungsaustausch, Fachtagung).


Förderfähig sind Qualifizierungsmaßnahmen im Präsenz-, Online- oder Blended Learning-Format1 mit einer Höchstdauer von fünf Tagen. Die Einbindung digitaler Lernsequenzen (zum Beispiel Learning Nuggets, Tutorials) wird begrüßt. Falls eine Qualifizierungsmaßnahme sich nicht ausschließlich an Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer richtet, steht dies einer Förderung nicht entgegen, solange die Teilnehmenden zumindest überwiegend dieser Personengruppe angehören.


Buchstabe c – Maßnahmen zur Erhöhung der Sichtbarkeit und Wertschätzung des ehrenamtlichen Prüfungspersonals


Die geförderten Vorhaben sollen auf gesellschaftlicher Ebene durch geeignete Maßnahmen die generelle Sichtbarkeit beziehungsweise den Bekanntheitsgrad des Prüferehrenamtes steigern. Die Förderung umfasst zudem Vorhaben, die auf individueller Ebene Formate zur Anerkennung des ehrenamtlichen Engagements von Prüfenden, insbesondere der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer in Prüfungs- oder Berufsbildungsausschüssen, entwickeln und umsetzen. Dazu gehören beispielsweise Veranstaltungsformate, Auszeichnungen, Kampagnen oder andere Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.


Neben einer plausiblen Bedarfsanalyse und der Benennung von Gelingensbedingungen legen die Zuwendungsempfänger in ihrer Konzeption dar, welche Praxispartner gegebenenfalls als relevante Stakeholder von ihnen eingebunden werden. Zudem sollen für das Vorhaben die avisierten Ansätze zum Transfer beziehungsweise der Verstetigung der Projektergebnisse benannt werden.


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind Arbeitnehmervereinigungen in Deutschland.


Es können zudem Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter mit sozial- oder berufspolitischer Zweck­setzung gefördert werden, wenn sie Maßnahmen nach Nummer 1.2 insbesondere für Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer in Prüfungs- oder Berufsbildungsausschüssen durchführen.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Es können im Rahmen dieser Förderrichtlinie sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben gefördert werden.


Voraussetzung für Verbundvorhaben ist, dass alle Partner die in Nummer 3 festgelegten Anforderungen erfüllen.


Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Zuwendungsempfänger stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.


Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).2


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Zu den Buchstaben a und c


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Förderung erfolgt für eine Förderdauer von bis zu 36 Monaten in Form der Anteilsfinanzierung. Der Antragsteller hat einen Eigenanteil von 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu leisten.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie Arbeitnehmervereinigungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätig­keiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.


Die zuwendungsfähigen Ausgaben richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ des BMBF.


Ausgaben für projektbezogene Reisen des Projektpersonals sind nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes zuwendungsfähig.


CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden.


Zu Buchstabe b


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Förderung erfolgt für eine Förderdauer von bis zu 36 Monaten in Form der Festbetragsfinanzierung. Der Festbetrag ist ein Beitrag zur Deckung der Ausgaben für die inhaltliche Konzeption, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Qualifizierungsmaßnahme (einschließlich Administration sowie Produktion von Lehr- und Lernmitteln).


Der Festbetrag wird pro Teilnehmendem der Qualifizierungsmaßnahme (einschließlich Veranstaltungsleitung, Referentinnen und Referenten) gewährt und entsprechend der nachfolgenden Tabelle nach dem zeitlichen Umfang der Maßnahme gestaffelt.

Dauer der MaßnahmePräsenzformatOnlineformatBlended Learning-Format
1 Tag134 Euro120 Euro-
2 Tage277 Euro250 Euro260 Euro
3 Tage400 Euro360 Euro385 Euro
4 Tage519 Euro360 Euro500 Euro
5 Tage635 Euro360 Euro600 Euro

Eintägige Maßnahme


Eine ganztägige Maßnahme hat einen zeitlichen fachlichen Mindestumfang von sechs Stunden. Für Maßnahmen mit einem zeitlichen fachlichen Umfang von bis zu drei Stunden wird die Hälfte des genannten Festbetrages gewährt, für Maßnahmen mit einem zeitlichen fachlichen Umfang von drei bis sechs Stunden gelten Zweidrittel des genannten Festbetrages.


Mehrtägige Maßnahme


Bei mehrtägigen Präsenz- oder Blended Learning-Formaten wird der An- und Abreisetag jeweils als ein Tag gezählt, sofern an diesen Tagen der zeitliche fachliche Umfang der Qualifizierung jeweils mindestens drei Stunden beträgt.


Bei mehrtägigen Formaten, die einen halbtägigen Anteil besitzen (zum Beispiel dreieinhalb Tage), wird der höhere Festbetrag gewährt, sofern der halbtägige Anteil einen zeitlichen fachlichen Umfang von mindestens drei Stunden besitzt. Anderenfalls gilt der niedrigere Festbetrag (zum Beispiel Festbetrag für vier Tage, wenn die Qualifizierungsmaßnahme drei ganze Tage und einen vierten Tag mit einem Zeitanteil von vier Stunden umfasst; Festbetrag für drei Tage, wenn die Qualifizierungsmaßnahme drei ganze Tage und einen vierten Tag mit einem Zeitanteil von zwei Stunden umfasst).


Ist ein Teilnehmender nicht an allen Tagen der Qualifizierungsmaßnahme anwesend, wird nur derjenige Festbetrag anerkannt, der der tatsächlichen Teilnahmedauer entspricht.


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Die bei Qualifizierungsmaßnahmen (vergleiche Nummer 5 Buchstabe b) mit der Festbetragsfinanzierung verbundene erhebliche Verwaltungsvereinfachung entbindet den Zuwendungsempfänger nicht von der Pflicht, über sämtliche Einnahmen und Ausgaben Belege zu führen und aufzubewahren. Im Fall einer vertieften Prüfung des Verwendungsnachweises sind diese dem BMBF, einem Beauftragten des BMBF oder der Prüfbehörde vorzulegen. Eventuelle Einnahmen des Zuwendungsempfängers aus Drittmitteln (zum Beispiel Fördermittel von Ländern, Kommunen oder Stiftungen) oder aus Teilnehmerbeiträgen sind in der Übersicht der Gesamteinnahmen transparent darzustellen. Bleibt die Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Projekts hinter der Höhe der bewilligten Zuwendung zurück, entsteht ein Rückforderungsanspruch des Zuwendungsgebers in Höhe des Differenzbetrags.


Es wird erwartet, dass der Zuwendungsempfänger die Vorhabenergebnisse in seinem Wirkungsbereich in geeigneter Form verbreitet. Hierzu gehören insbesondere zielgruppenspezifische Online-Portale wie www.leando.de.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Vorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


7 Verfahren


7.1 Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Die Abwicklung der Fördermaßnahme erfolgt durch das BMBF, Referat 313. Soweit sich Änderungen hierzu ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf abgerufen werden.


Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzu­reichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragsstellung in Papierform möglich.


Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, im Fall der Bewilligung das Verfahren „profi-Online“ zu nutzen. Mit dem Verfahren „profi-Online“ wird die Zuwendung elektronisch unterstützt abgewickelt.


7.2 Einstufiges Antragsverfahren


Der Beginn der Förderung von Vorhaben ist frühestens für den 1. Januar 2024 vorgesehen.


Anträge für Vorhaben, deren Förderung im Kalenderjahr 2024 beginnen soll, sind bis spätestens 15. November 2023 einzureichen.


Anträge für Vorhaben innerhalb der Geltungsdauer dieser Förderrichtlinie, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen sollen, sind bis zum 31. Oktober des jeweiligen Vorjahres einzureichen.


Die genannten Antragsfristen gelten nicht als Ausschlussfrist. Anträge, die nach den angegebenen Zeitpunkten eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Jeder Verbundpartner stellt einen eigenen „easy-Online“-Antrag.


Der Antrag soll für die Maßnahmekategorien a, b oder c mindestens die folgenden Angaben enthalten:


Für die Maßnahmekategorien der Buchstaben a und c:

  • Angaben zum Antragsteller und gegebenenfalls Verbundpartnern
  • Beschreibung des geplanten Projekts mit Projektbegründung: Darstellung der Ziele des geplanten Projekts, Erläuterung des konkreten Bedarfes für das Projekt, Darstellung des Beitrages des Projekts zu den Zielen der Förderrichtlinie
  • Zeit- und Meilensteinplanung
  • tabellarische Darstellung der geplanten Ausgaben (Ressourcen je Arbeitspaket)
  • gegebenenfalls Erläuterung geplanter Kooperationen, bei Verbundvorhaben Beschreibung der geplanten Arbeitsteilung zwischen den Partnern
  • Qualitätssicherungsmaßnahmen im Vorhaben
  • Nachhaltigkeitskonzept und geplante Transferaktivitäten


Für die Maßnahmekategorie des Buchstaben b:

  • Angaben zum Antragsteller und gegebenenfalls Verbundpartnern
  • Kurzbeschreibung des geplanten Projekts mit Darstellung der einzelnen Maßnahmentypen (Thema, Zielsetzung, Zielgruppe, Vorgehensweise/Methoden)
  • Anzahl der geplanten Qualifizierungsmaßnahmen: tabellarische Auflistung sortiert nach Themen mit Angaben zur Dauer (Anzahl Tage, halbtägig/ganztägig), Format (Online/Präsenz/Blended Learning) und der geplanten Teilnehmerzahl (einschließlich Veranstaltungsleitung, Referentinnen und Referenten)
  • Kurzbeschreibung der teilnehmerorientierten Qualitätssicherung (Verfahren zur Ermittlung des Beitrages des Projekts zu den Zielen der Förderrichtlinie).


Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Plausibilität des Vorhabenkonzepts
  • Machbarkeit des Vorhabenkonzepts und Beitrag zu den Zielen der Förderrichtlinie
  • Nachvollziehbarkeit des Vorhabenkonzepts
  • Innovationsgehalt
  • Maßnahmekategorien a und c zusätzlich: Notwendigkeit, Angemessenheit und Nachvollziehbarkeit des Finanzierungsplans in Bezug zur Zeit- und Meilensteinplanung, Nachhaltigkeit/Übertragbarkeit des Projektansatzes.


Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.


Eingereichte Anträge und eventuell weitere Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gültig.


Bonn, den 11. Oktober 2023

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag

Dr. Bosman


1 - Eine Qualifizierung im Blended Learning-Format verknüpft Präsenz- und Onlinephasen methodisch miteinander. Die Mindestdauer der Maßnahme liegt bei zwei Tagen (vergleiche Nummer 5).
2 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.