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18.09.2023

Bekanntmachung

 

Bekanntmachung zur Förderung von Projekten innerhalb der Driving Urban Transitions Partnership im Rahmen des aktuell gültigen Energieforschungsprogramms, der Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit“, der Forschungsagenda „Nachhaltige urbane Mobilität“ und der Zukunftsstrategie „Forschung und Innovation“, Bundesanzeiger vom 12.10.2023

 

Vorbemerkung

Diese nationale, ressortübergreifende Rahmenförderbekanntmachung steht in Bezug zu den Joint Calls der Driving Urban Transitions Partnership (DUT). Sie beinhaltet Vorschriften für deutsche Antragstellende, die sich auf eine Ausschreibung der DUT (DUT-Call) bewerben möchten. Die DUT wird von der Europäischen Kommission unterstützt und im EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ finanziert.

Die DUT ist eine länderübergreifende Initiative. Sie ist ein Forschungs- und Innovationsprogramm zur nachhaltigen Stadtentwicklung. Die DUT koordiniert transnationale Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten der beteiligten Länder, um die globalen Herausforderungen auf dem Weg zu einer nachhaltigeren und funktionelleren Wirtschafts- und Lebensweise in urbanen Räumen zu bewältigen. Durch die transnationalen Förderaktivitäten sollen länder­übergreifende Kooperationen europäischer Forschergruppen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft unterstützt werden. Ziel der DUT ist es, lokale Behörden und Kommunen, Unternehmen und Bürger zu befähigen, globale Strategien in lokales Handeln umzusetzen, um dadurch den Wandel in den Städten voranzutreiben und die not­wendigen Veränderungen im urbanen Raum zu fördern.

Diese Rahmenförderbekanntmachung bezieht sich auf die in regelmäßigen Abständen erscheinenden Joint Calls der DUT (im Folgenden DUT-Calls genannt). An diesen Calls beteiligen sich das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Diese ressortübergreifende (BMBF und BMWK) Rahmenförderbekanntmachung ergänzt die nationalen und europäischen Fördermaßnahmen zur Transformation der Städte (zum Beispiel BMBF Zukunftsstadtforschung) und liefert den Beitrag der deutschen Energieforschung zur Umsetzung der Ziele der DUT.

Die nachfolgenden Regelungen sind spezifisch auf Interessierte ausgerichtet, die sich auf eine Förderung des BMBF oder des BMWK bewerben möchten. Die DUT-Calls werden auf der Internetseite der DUT (https://dutpartnership.eu/) veröffentlicht. Alle aktuellen Dokumente sind dort hinterlegt.

Diese ressortübergreifende Rahmenförderbekanntmachung ist darüber hinaus ein Beitrag zur Umsetzung der Zukunftsstrategie „Forschung und Innovation“ der Bundesregierung, der Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit“ (FONA)1 und der Forschungsagenda „Nachhaltige urbane Mobilität“ des BMBF. Die BMBF-Forschungsagenda „Nachhaltige urbane Mobilität“2 ist Teil der FONA-Strategie zum Schutz des Klimas und für mehr Nachhaltigkeit. Die Forschungsagenda skizziert, wie mit Unterstützung der Forschung die nachhaltige Gestaltung urbaner Mobilitätssysteme gelingen kann. Die Forschungsagenda ist die Grundlage und der strategische Rahmen für die Forschungsförderung sowie die innovationspolitische Begleitung des BMBF im Themenbereich systemische urbane Mobilität. Des Weiteren ist diese ressortübergreifende Rahmenförderbekanntmachung Teil des aktuell gültigen Energie­forschungsprogramms, welches die Grundlinien und Schwerpunkte der Förderpolitik der Bundesregierung im Bereich innovativer Energietechnologien festlegt.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045 bekannt. Das deutsche Klimaschutz­gesetz sieht vor, bis zum Jahr 2030 den Ausstoß von Treibhausgasen um 65 % und bis 2040 um 88 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu reduzieren. Mit diesen Zielen verfolgt Deutschland gegenüber dem Energiekonzept von 2010 nicht nur ein deutlich höheres Ambitionsniveau, sondern plant, die Treibhausgasneutralität fünf Jahre früher zu er­reichen. Somit leistet Deutschland einen Beitrag dazu, die Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaschutzabkommen einzuhalten und die Erderwärmung im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter auf „deutlich unter“ zwei Grad Celsius zu begrenzen.

Große Herausforderungen im Kontext Klimaschutz müssen in den Städten und urbanen Räumen angegangen werden. Städte und urbane Räume sind die Schnittstelle für die erforderlichen Veränderungen, wenn die Europäische Union (EU) die Ziele des European Green Deal erreichen und die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (UN), der UN-Habitat New Urban Agenda, der Urban Agenda für die Europäische Union, dem Pariser Klimaabkommen und der Unterstützung der Initiative des Neuen Europäischen Bauhauses erfüllen will. Mit dieser Fördermaßnahme verfolgen das BMBF und das BMWK das Ziel, mit Forschung und Innovation die nachhaltige Entwicklung europäischer Städte und ihrer Verflechtungsräume zu stärken.

Die DUT konzentriert sich auf drei städtische Sektoren (und ihre Wechselbeziehungen), die im Rahmen der DUT als Transition Pathways (TPs) benannt werden:

  • Transition Pathway 1 „Positive Energy Districts“ (PED) hat zum Ziel, die Energiewende in den Städten durch innovative Lösungen umzusetzen und eine groß angelegte Umsetzung sowie Vervielfältigung von Plus-Energie-Quartieren zu unterstützen. Bis 2025 soll es mindestens 100 PED in Europa geben. Darüber hinaus sollen hier Beiträge zu einer weiteren EU-Initiative „Mission on Climate Neutral and Smart Cities“ geliefert werden, indem ein Portfolio von PED-bezogenen Lösungen in Richtung Klimaneutralität aufgebaut werden soll.
  • Transition Pathway 2 „15 Minutes City“ (15mC) unterstützt den Übergang zu einer nachhaltigen städtischen Mobilität, indem die Erreichbarkeit und Konnektivität, beginnend auf Quartiersebene, verbessert werden soll. Die Idee der 15-Minuten-Stadt ist, dass Stadtbewohner in der Lage sein sollten, den größten Teil ihrer täglichen Bedürfnisse innerhalb eines 15-Minuten-Radius zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu erledigen, während sie gleichzeitig weitere Stadtteile erreichen und größere Entfernungen mit anderen Formen des nachhaltigen Verkehrs zurücklegen können.
  • Transition Pathway 3 „Circular Urban Economies“ (CUE) zielt darauf ab, die Planung und Gestaltung integrativer städtischer Räume zu unterstützen, die von zirkulären Ressourcenströmen getragen werden. Es wird angenommen, dass solche Räume nur entstehen können, wenn transformative Interventionen städtischer Gebiete gleichzeitig durch ihre Ressourcennutzung sowie sozioökonomischen Aspekte charakterisiert, verstanden und angegangen werden.

Die DUT soll einen Rahmen für Innovation, Demonstration und die Vorbereitung des Transfers von Lösungen und Konzepten in größerem Maßstab auf lokale städtische Gegebenheiten bieten. Es soll ein Portfolio von Forschungs- und Innovationsprojekten geschaffen beziehungsweise verstärkt werden, das sich mit oben genannten Themen und Herausforderungen der drei TPs befasst.

Die intensive Zusammenarbeit von Unternehmen und öffentlicher Forschung auf europäischer Ebene soll auch zur Vorbereitung künftiger Projektanträge auf europäischer Ebene (zum Beispiel im EU-Forschungsrahmenprogramm „Horizont Europa“) dienen.

1.2 Zuwendungszweck

Der Transition Pathway Positive Energy Districts (PED) wird vom BMWK gefördert.

Der Transition Pathway 15 Minutes Cities (15mC) wird vom BMBF gefördert.

Der Transition Pathway Circular Urban Economies (CUE) wird von deutscher Seite zurzeit nicht gefördert, sodass eine Antragstellung für diesen Transition Pathway für deutsche Antragsteller nicht möglich ist.

Zur Erreichung der Ziele im Transition Pathway „Positive Energy Districts“ werden Projekte zur Erforschung, Entwicklung und Erprobung von Methoden, Prozessen und Lösungen gefördert, die auf eine groß angelegte Umsetzung sowie Vervielfältigung von Plus-Energie-Quartieren (PED) abzielen.

Zur Erreichung der Ziele im Transition Pathway „15 Minutes City“ werden Projekte zur Erforschung, Entwicklung und Erprobung von Methoden, Prozessen und Lösungen gefördert, die auf eine verbesserte Erreichbarkeit und Konnektivität, beginnend auf Quartiersebene, abzielen und damit den Übergang zu einer nachhaltigen städtischen Mobilität unterstützen.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR3 und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderbekanntmachung, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kosten­basis (AZK)“ des BMBF und des BMWK. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Rahmenförderbekanntmachung werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, b, c und d sowie Artikel 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.4 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Ge­meinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben dieser Rahmenförderbekanntmachung).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungsarbeiten von Verbundvorhaben in den oben genannten Transition Pathways. Weiterführende Details zu den Themenschwerpunkten innerhalb der Transition Pathways und zu den Fristen werden in spezifischen Förderaufrufen bekannt gegeben. Über die Förderaufrufe erfolgt keine weiter­gehende Ausgestaltung der Beihilferegelung. Die Förderaufrufe werden unter https://www.fona.de/de/massnahmen/foerdermassnahmen/DUT.php beziehungsweise unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/energieforschung-und-innovation.html veröffentlicht.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige der Freien Berufe5 (insbesondere Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten). Insbesondere Start-ups sowie andere kleine und mittlere Unternehmen werden zur Antragstellung ermutigt. Weiterhin antragsberechtigt sind Hochschulen und Forschungseinrichtungen6 im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO, Vereine und Stiftungen7 mit Forschungs- und Entwicklungskapazitäten in Deutschland sowie Gebietskörperschaften und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Vereine, Stiftungen oder vergleichbare Institutionen), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.8

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderbekanntmachung sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.9 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Verbünde müssen bei ihrer Zusammensetzung folgenden transnationalen Förderbedingungen folgen:

  1. Jeder Vorschlag muss von einem Verbund eingereicht werden, der aus mindestens drei förderfähigen Antrag­stellern aus mindestens drei verschiedenen Teilnehmerländern besteht (zu Teilnehmerländern siehe jeweils aktueller Call).
    Darüber hinaus müssen mindestens zwei der förderfähigen Antragsteller aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern stammen, die für eine EU-Kofinanzierung im Rahmen dieser Aufforderung in Frage kommen (Länder siehe jeweils aktueller Call).
    Alle Rechtspersonen müssen voneinander unabhängig sein, um als verschiedene Antragsteller anerkannt zu werden. Nicht förderfähige Antragsteller (zum Beispiel aus anderen Ländern oder Antragsteller, die nicht für eine Förderung durch eine teilnehmende Fördereinrichtung in Frage kommen) können als Kooperationspartner teil­nehmen.
  2. Der Verbundkoordinator (main applicant) muss förderfähig sein und eine Förderung durch seine nationale/regionale teilnehmende Förderagentur beantragen.
  3. Die das Teilprojekt verantwortlich leitende Person (principal investigator, PI) darf nur an maximal zwei Projekt-Vorschlägen teilnehmen und nur einmal als PI eines Verbundes. Stellt das für die Prüfung der länderübergreifenden Förderfähigkeit zuständige Sekretariat fest, dass ein und dieselbe Person an mehr als zwei Projektskizzen oder an mehr als einer Projektskizze als PI des Verbundes beteiligt ist, werden alle Projektskizzen/Anträge, an denen sie als PI beteiligt ist, für nicht förderfähig erklärt.
  4. An einem Konsortium muss mindestens eine kommunale Behörde (Stadt, Gemeinde oder Einrichtung, die wichtige kommunale Dienstleistungen anbietet) entweder als Verbundkoordinator (main applicant), Projektkoordinator (co-applicant) oder Kooperationspartner (co-operation partner) beteiligt sein.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Die Projektpartner haben dafür Sorge zu tragen, dass nach den Regelungen der DUT-Calls eine gültige Kooperations­vereinbarung vorliegt. Alle Verbundpartner, auch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF oder BMWK vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-/BMWK-Vordruck Nr. 0110).10

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten11 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Es wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft und ge­gebenenfalls auch anderen Forschungseinrichtungen die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF/BMWK.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten an­erkannt werden.

BMBF: Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.12

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, für die Auszahlung der Zuwendungsmittel am Verfahren „profi-Online“ teilzunehmen.

Kostenbasis

BMBF und BMWK: Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Neben­bestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“.

Ausgabenbasis

BMBF: Bestandteil eines Zuwendungsbescheids des BMBF auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

BMWK: Bestandteil eines Zuwendungsbescheids des BMWK auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ sowie die „Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäfts­bereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

BMBF und BMWK: Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Datenschutz und Erfolgskontrolle

Antragstellende müssen sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass

  • sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen dem BMBF/BMWK oder dem Projektträger zur Verfügung stehen, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte erteilt, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen gestattet und entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden;
  • die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
  • alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise von der administrierenden Stelle, dem BMBF/BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträgern gespeichert werden können, zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können, von BMBF/BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können, für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle verwendet und ausgewertet werden;
  • die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.

Der Zuwendungsempfänger und Letztempfänger ist verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zu­wendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß § 91.

Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.

Eine Beteiligung der Anwender der Forschungsergebnisse an den Befragungen, Interviews oder sonstigen Daten­erhebungen ist wünschenswert. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die für die Bereitstellung von Daten Dritter gegebenenfalls erforderliche Einwilligungserklärung einzuholen.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Die Zuwendungsgeber BMBF und BMWK begrüßen ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffent­lichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Die Verbundpartner sind angehalten, eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation zu entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundär­auswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR-Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.

7 Verfahren

7.1 Vorbemerkung

Die Vorschläge können sich auf ein breites Spektrum von Forschungsansätzen beziehen: strategische Stadt­forschung, angewandte Stadtforschung, städtische Innovation und Umsetzung. Es wird ein ausgewogenes Projektportfolio angestrebt, welches die gesamte Forschungs- und Innovations-Landschaft abdeckt. Ausführliche Beschreibungen dieser Forschungsansätze enthält der DUT-Call-Text. Die unterschiedlichen Förderregeln diesbezüglich in den beteiligten Ländern sind bei der Zusammenstellung der Verbundprojekte zu beachten.

7.2 Einschaltung eines Projektträgers

Mit der Betreuung der Rahmenförderbekanntmachung haben die Zuwendungsgeber BMBF und BMWK derzeit die folgenden Projektträger beauftragt:

BMWK:

Projektträger Jülich GmbH Energie und Klima
 
Energiesystem Nutzung, Energieeffizienz für Quartiere (ESN 3), Forschungszentrum Jülich GmbH, 52425 Jülich, E-Mail: ptj-dut@fz-juelich.de

BMBF:

DLR Projektträger
 
Bereich Umwelt und Nachhaltigkeit, Abteilung Sozial-ökologische Forschung, Heinrich-Konen-Straße 1, 53227 Bonn, E-Mail: soef@dlr.de 

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Fachliche und administrative Ansprechpartner für die Förderaufrufe werden in den jeweiligen Aufruftexten benannt.

Die Kontaktdaten des DUT-Call-Sekretariats sowie weitere Ansprechpartner in den beteiligten Ländern können dem DUT-Call-Text entnommen werden.

7.3 Antrags- und Bewilligungsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Projektskizzen und Anträge können zu spezifischen Förderraufrufen, die sich auf diese Rahmenförderbekanntmachung beziehen, zu den dort genannten Fristen eingereicht werden.

Die Förderaufrufe beziehen sich jeweils auf einen DUT-Call und werden über die Internetseiten DUT-Internetseite BMBF beziehungsweise Internetseite BMWK veröffentlicht.

7.3.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Die Projektskizzen sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die speziellen nationalen Hinweise für deutsche Antragsteller im DUT-Call-Text sind zu beachten. Hier sind zum Beispiel die maximalen Förderhöhen pro Projekt aufgeführt.

Interessenten reichen ihre Skizzen zentral bei der DUT ein (siehe Angaben im jeweiligen DUT-Call). Die Skizzen müssen in dieser ersten Stufe nicht bei den Projektträgern eingereicht werden.

Die DUT und die nationalen Förderorganisationen (in Deutschland die Projektträger) prüfen die Skizzen dahingehend, ob alle im Call-Text beschriebenen formalen Kriterien erfüllt wurden (eligibility check).

Die formal zulässigen Skizzen werden danach von einem international zusammengesetzten Gutachtergremium (expert panel) bewertet. Es wird eine Rangfolge der Skizzen nach ihrer Bewertung erstellt (ranking list). Die Be­wertungskriterien können dem DUT-Call entnommen werden.

Die Förderorganisationen entscheiden gemeinsam anhand der verfügbaren Budgets der Länder, bis zu welcher Skizze in der jeweiligen Rangliste eine Einladung zur Einreichung eines Antrags möglich ist.

Alle Interessenten, die eine Skizze (pre-proposal) eingereicht haben, werden von der DUT über den Ausgang des Auswahlprozesses informiert. Interessenten, deren Skizzen für die zweite Stufe ausgewählt wurden, werden ein­geladen, einen Antrag (full proposal) einzureichen.

Die in dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegten Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.3.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Antragstellende reichen ihre Anträge zentral bei der DUT ein (siehe Angaben im jeweiligen DUT-Call) und parallel national bei den Projektträgern (über „easy-Online“). Für die nationale Einreichung erhalten die Antragstellenden ausführliche Angaben von den Projektträgern.

Die DUT und die nationalen Förderorganisationen prüfen die Anträge dahingehend, ob alle im Call-Text beschriebenen formalen Kriterien erfüllt wurden (eligibility check).

Die formal zulässigen Anträge werden danach von einem international zusammengesetzten Gutachtergremium (expert panel) bewertet. Es wird eine Rangfolge der Anträge nach ihrer Bewertung erstellt (ranking list). Die Be­wertungskriterien können dem DUT-Call entnommen werden.

Die Förderorganisationen entscheiden gemeinsam anhand der verfügbaren Budgets der Länder, bis zu welchem Antrag in der jeweiligen Rangliste eine Förderung möglich ist.

Alle Antragstellenden, die einen Antrag eingereicht haben, werden über den Ausgang des Auswahlprozesses informiert. Antragstellende, deren Anträge zur Förderung ausgewählt wurden, werden aufgefordert, alle weiteren Schritte zur Bewilligung mit ihren nationalen Förderorganisationen abzustimmen.

Antragstellende, deren Antrag nicht gefördert wird, erhalten von den Projektträgern einen Ablehnungsbescheid.

Nationale Bewilligung:

Die förderfähigen Projektanträge werden in jedem teilnehmenden Land individuell von den jeweils zuständigen Förderorganisationen dahingehend geprüft, ob alle Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen Formantrags und der Vorhabenbeschreibung. Über die Förderung wird nach abschließender Antragsprüfung entschieden.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar bei den oben angegebenen Projektträgern angefordert werden.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Anträge, die nicht fristgerecht eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

7.4  Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Rahmenförderbekanntmachung Ab­weichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Rahmenförderbekanntmachung ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Rahmenförderbekanntmachung entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2033 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Rahmenförderbekanntmachung bis mindestens 31. Dezember 2033 in Kraft gesetzt werden.

Berlin und Bonn, den 18. September 2023

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Stefan Besser

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Christian Alecke

Anlage

Für diese Rahmenförderbekanntmachung gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO).

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO zutrifft. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Rahmenbekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens sowie
  4. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.13

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

  • das BMBF/BMWK alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF/BMWK Beihilfen über 100 000 Euro auf der Beihilfentransparenzdatenbank der EU-Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Internetseite veröffentlicht.14

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 Buchstabe a AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
  • 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
  • 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
  • 8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe vi AGVO)
  • 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zu­zuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung
  • Durchführbarkeitsstudien

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und der­gleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen; unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 Satz 3 können diese Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben alternativ anhand eines vereinfachten Kostenansatzes in Form eines pauschalen Aufschlags von bis zu 20 % auf den Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens nach den Buchstaben a bis d berechnet werden. In diesem Fall werden die für die Bestimmung der indirekten Kosten herangezogenen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens anhand der üblichen Rechnungslegungsverfahren ermittelt und umfassen ausschließlich die beihilfefähigen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens nach den Buchstaben a bis d (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;

b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i) Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissens­verbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.

ii) Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

iii) Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

iv) Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.

c) um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;

d) um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

i) von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und

ii) eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertrags­parteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Bei­hilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und

iii) mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
  • der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 https://www.fona.de/de/fona-strategie/

2 www.fona.de/de/24127

3 EWR = Europäischer Wirtschaftsraum

4 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­päischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).

5 Freiberufler müssen die Voraussetzungen der KMU-Definition gemäß Anhang I AGVO erfüllen.

6 Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten.

7 Vereine und Stiftungen sind antragsberechtigt, sofern sie die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (insbesondere beteiligtenfähig gemäß § 11 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind) und im Fall von Stiftungen nicht lediglich eine Finanzierungsfunktion für eine andere Einrichtung haben.

8 Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).

9 Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.

10 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF beziehungsweise BMWK, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

11 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

12 Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.

13 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

14 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.

 
 
 

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