29.08.2023 - 07.11.2023

Bekanntmachung

Richtlinie im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verleihung des Deutsch-Afrikanischen Innovationsförderpreises, Bundesanzeiger vom 29.08.2023

Vom 22. August 2023

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Das Interesse deutscher Einrichtungen an der Zusammenarbeit mit afrikanischen Partnerinnen und Partnern in Forschung und Innovation wächst stetig, zumal technologische und soziale Innovationen zunehmend als entscheidende Treiber für die Entwicklung moderner Wissensgesellschaften in afrikanischen Ländern erkannt werden. Ein verstärkter Transfer von Forschungsergebnissen in die Verwertung und bessere Rahmenbedingungen für unternehmerische Initiative legen den Grundstein für Beschäftigung und partizipative wirtschaftliche Entwicklung in Afrika.

Die vorliegende Fördermaßnahme des BMBF erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung (2017) sowie der Afrika-Strategie des BMBF (2018). Sie leistet einen wichtigen Beitrag zu den Zielen der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation der Bundesregierung (2023). Zusätzlich trägt sie zu den UN-Nachhaltigkeitszielen (insbesondere zum Ziel 17: Partnerschaften zur Erreichung der Ziele) bei.

Auch der Koalitionsvertrag der Bundesregierung aus dem Jahr 2021 strebt eine enge Partnerschaft mit Afrika sowie einen Ausbau der Wissenschaftskooperation an. Ziele des Deutsch-Afrikanischen Innovationsförderpreises sind die Stärkung innovativer Forschung in Afrika sowie die Befähigung afrikanischer Forschender zur Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in innovative Lösungen, sodass diese der Bevölkerung in Afrika zugutekommen. Dabei wird ein Innovationsbegriff zugrunde gelegt, der nicht nur technologische, sondern auch soziale Innovationen umfasst und die Gesellschaft als zentralen Akteur einbezieht. Forschenden an deutschen Einrichtungen ermöglicht der Preis die Zusammenarbeit mit afrikanischen Partnern. Auf Ebene der kooperierenden Institutionen entsteht ein Mehrwert unter anderem durch neue Anwendungsbereiche in Afrika und eine verbesserte Wissensgrundlage.

Zudem verleiht der Preis den ausgezeichneten Forschenden und den geförderten deutsch-afrikanischen Koopera­tionsprojekten in besonderem Maße Sichtbarkeit. Bei einer entsprechenden Zahl förderwürdiger Bewerbungen ist beabsichtigt, bis zu sechs Preise zu vergeben.

1.2 Zuwendungszweck

Mit dem Förderpreis werden afrikanische Forschende und ihre deutschen Partner für herausragende Forschungsleistungen mit hohem Anwendungspotential ausgezeichnet, die Durchführung eines deutsch-afrikanischen Kooperationsprojekts gefördert und flankierende Transferqualifizierungsmaßnahmen angeboten.

Im Rahmen des geförderten Kooperationsprojekts sollen bereits erreichte Forschungsergebnisse in nutzungsorientierte Problemlösungen, produktorientierte Verwertung und strukturbildende Initiativen weiterentwickelt werden. Nach Möglichkeit sollen Grundlagen für den Aufbau einer nachhaltigen Innovationsstruktur (z. B. Start-up, Inkubator, forschungsbasiertes Kleinunternehmen) geschaffen bzw. eine plan- und darstellbare Perspektive für diesen Strukturaufbau eröffnet werden. Dadurch sollen eine regionale sozioökonomische Wertschöpfung der Projektergebnisse ge­lingen und lokale bzw. regionale Innovationskapazitäten gestärkt werden.

Ebenso sollen Aktivitäten zur Wissenschaftskommunikation umgesetzt werden.

Das Preisgeld wird in Form einer Zuwendung für die Durchführung eines deutsch-afrikanischen Kooperationsprojekts vergeben und ist damit zweckgebunden (siehe Nummer 5). Flankierend dazu erhalten afrikanische Preisträgerinnen und Preisträger individuelle Qualifizierungsangebote, die den Transfer ihrer Forschungsergebnisse unterstützen. Diese Angebote werden individuell an ihre Bedarfe angepasst und finden in Form von Beratungen, Trainings und Ver­netzungsmaßnahmen während der Projektlaufzeit und darüber hinaus statt. Deutsche Kooperationspartner werden in die Maßnahmen miteinbezogen und gewinnen Erkenntnisse zu neuen Anwendungsbereichen ihrer (Teil-)Forschungsergebnisse in Afrika.

Zu den flankierenden Unterstützungsangeboten zählen zum Beispiel im Einzelnen:

  • Individuelle Beratungen und Coachings zur Erlangung von Methoden- bzw. Transferkompetenz,
  • Unterstützende Analysen hinsichtlich relevanter Wertschöpfungs- und gegebenenfalls Markterschließungspoten­tiale,
  • Unterstützung bei der regional- und zielgruppenspezifischen Ergebnisvermittlung an potentielle Nutzerinnen und Nutzer bzw. Partnerinnen und Partner in den afrikanischen Zielregionen,
  • Gegebenenfalls Unterstützung bei der Geschäftsplanentwicklung, z. B. Vorbereiten einer Ausgründung/Start-Up-Gründung,
  • Identifizierung von Möglichkeiten der Anschlussfinanzierung, z. B. durch europäische Initiativen.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz sowie den Ländern der Afrikanischen Union genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Der Innovationsförderpreis wird an Forschende in afrikanischen Ländern und ihre Partnerinnen und Partner in Deutschland für nachgewiesene herausragende Forschungsleistungen mit Anwendungspotential in Verbindung mit einem Nutzungs- oder Verwertungskonzept vergeben. Dieses sollte bereits Perspektiven für die Verstetigung der Kooperation zwischen den Partnerinnen und Partnern und möglichst für mittel- und langfristigen Strukturaufbau am afrikanischen Standort eröffnen.

Der Preis wird in Form einer Projektförderung in Verbindung mit Angeboten der Transferqualifizierung sowie der regionalen branchenspezifischen Beratung und Vernetzung mit Wirtschafts- und Verwertungspartnern in den afrikanischen Zielregionen vergeben. Dadurch soll der Transfer bereits vorhandener, überzeugender Forschungsergebnisse in nutzungsorientierte Problemlösungen, produktorientierte Verwertung und strukturbildende Initiative unterstützt werden. Gefördert werden können gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte in Verbindung mit Verwertungsaktivitäten. Projekte, die ausschließlich Verwertungsaktivitäten beinhalten, werden nicht gefördert.

Die Preisausschreibung orientiert sich an den strategischen Kooperationsschwerpunkten der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation der Bundesregierung und der Afrika-Strategie des BMBF. Es werden Verbundprojekte gefördert, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit vorzugsweise eines oder mehrere der nachfolgenden Schwerpunktthemen bearbeiten:

  • Umweltwissenschaften,
  • Gesundheitsforschung,
  • Bioökonomie,
  • gesellschaftliche Entwicklung und Sozialwissenschaften (insbesondere sozial verantwortungsvolle Unternehmenspraktiken, soziale Innovationen, Nachhaltigkeitskonzepte),
  • Ressourcenmanagement (insbesondere Inwertsetzung vorhandener Ressourcen vor Ort, Ressourceneffizienz und Nachhaltigkeit),
  • Informations- und Kommunikationstechnologien.

Gemeinsame Arbeitsphasen im afrikanischen und deutschen Partnerland werden als Bestandteil des Projektkonzepts erwartet.

Der Erfolg der einzelnen geförderten Maßnahmen wird unter anderem gemessen an dem Beitrag

  • zum Know-how-Zuwachs in den jeweiligen Themenbereichen bzw. deren Weiterentwicklung bei afrikanischen und deutschen Projektpartnern,
  • zur internationalen Vernetzung mit Akteuren aus Politik, Wirtschaft oder Gesellschaft,
  • zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in beiden Ländern.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen oder andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.2

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraus­setzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.3

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie ist die teilweise Weiterleitung der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger an einen weiteren Zuwendungsempfänger (Letzt-Zuwendungsempfänger) gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO vorgesehen. Eine Weiterleitung der Zuwendung ist gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 13a.2 zu § 44 BHO nicht möglich für Zuwendungsempfänger, deren Bemessungsgrundlage die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten sind.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Formale Voraussetzung für die Prämierung ist der Nachweis der erbrachten Forschungsleistung (siehe Nummer 7.2.1, insbesondere Forschungsbericht) und das Vorliegen eines Konzepts für deren weitere Entwicklung einschließlich einer Projektskizze und eines Finanzplans für die Verwendung des Preisgelds. Anwärterinnen oder Anwärter können über den Weg der Bewerbung oder über die Nominierung am Auswahlverfahren teilnehmen (siehe Nummer 7.2.1).

Die Projektskizze muss von der deutschen antragstellenden Einrichtung gemeinsam mit mindestens einer Forschungseinrichtung mit Sitz in einem afrikanischen Land eingereicht werden.

Die Teilnahme weiterer Partner an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und diese Partner eigene Mittel einbringen.

Die deutschen Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Zwischen den deutschen und den afrikanischen Partnern wird ein Weiterleitungsvertrag geschlossen. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).4

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss und in der Regel in Höhe von bis zu 150 000 Euro sowie bis zu 24 Monaten gewährt. Die in Nummer 2 zusätzlich zur Projektförderung genannten Maßnahmen der Transferqualifizierung sowie der regionalen branchenspezifischen Beratung und Vernetzung sind nicht Bestandteil der Projektförderung und werden zusätzlich angeboten.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von in der Regel bis zu 150 000 Euro eine Projekt­pauschale in Höhe von 20 % gewährt (demnach kann die maximale Förderhöchstsumme von in der Regel 150 000 Euro entsprechend des Anteils der Projektpauschale überschritten werden).

Das Preisgeld wird als Zuwendung an die deutsche Partnereinrichtung ausgezahlt. Sie erklärt mit der Beteiligung am Projekt ihre Bereitschaft, das Preisgeld zu verwalten und die vorgesehenen Mittel an die afrikanischen Empfänger weiterzuleiten. Die ausländischen Partner schließen mit der deutschen Projektkoordinatorin oder mit dem deutschen Projektkoordinator einen Weiterleitungsvertrag gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO. Dabei entfallen mindestens 50 % der Zuwendung – ohne Berücksichtigung der Projektpauschale – auf die Verwendung durch die afrikanischen Partnerinnen und Partner. Die Mittelverwendung durch die deutschen Partnerinnen und Partner muss nachweisbar das Nutzungskonzept (Problemlösung, wirtschaftliche Verwertung und/oder gesellschaftliche Nutzung bzw. Strukturbildung am afrikanischen Standort) unterstützen.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

Es gilt darüber hinaus für:

Reisemittel

Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten können übernommen werden (bei Flugtickets: Economy-Class). Reisen in Drittstaaten, die dem Auf- und Ausbau bi- und multilateraler Netzwerke (insbesondere in der Süd-Süd-Kooperation) zur Übertragung der innovativen Lösungen an weiteren Standorten dienen, sind in sehr gut begründeten Einzelfällen ebenfalls zuwendungsfähig. Konferenzgebühren (in Deutschland oder in Afrika) können in begründeten Fällen bezuschusst werden. Der Aufenthalt der afrikanischen Projektpartner in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom afrikanischen Partner selbst zu entrichten.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrich­tungen.

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ bzw. der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben bzw. Kosten anerkannt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartnerinnen oder Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://internationales-buero.de

Fachliche Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner:

Juliane Kuttenkeuler
Telefon: +49 2 28/38 21-13 35
Telefax: +49 2 28/38 21-14 11
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Tiemo Pokraka
Telefon: +49 2 28/38 21-20 97
Telefax: +49 2 28/38 21-14 11
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Administrative Ansprechpartnerin:

Sylvia Keller
Telefon: +49 2 28/38 21-19 24
Telefax: +49 2 28 /38 21-14 11
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_ formulare&formularschrank=bmbfabgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der Schriftform genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Anwärterinnen/Anwärter auf den Preis können auf zwei Wegen am Auswahlverfahren teilnehmen:

  1. Nominierung
    Eine Vertreterin/ein Vertreter einer deutschen Hochschule/Forschungseinrichtung bzw. eines Unternehmens schlägt eine Forscherin/einen Forscher an einer afrikanischen Einrichtung für den Preis vor. Die deutsche Einrichtung bekundet mit der Nominierung zugleich ihre Bereitschaft, mit den afrikanischen Partnern in einem gemeinsamen Projekt zusammenzuarbeiten. Ein von beiden Seiten entwickeltes und gezeichnetes Projektkonzept wird vorgelegt.
  2. Bewerbung
    Afrikanische Anwärterinnen/Anwärter bewerben sich selbst um den Förderpreis und beziehen zugleich einen gemäß Nummer 3 zuwendungsberechtigten deutschen Kooperationspartner in das folgende gemeinsame Projekt ein. Ein von beiden Seiten entwickeltes und gezeichnetes Projektkonzept wird von Antragstellenden aus Deutschland vorgelegt.

Das BMBF adressiert gemäß seiner Afrika-Strategie ausdrücklich die Nominierungen bzw. Bewerbungen von Frauen.

Afrikanische Anwärterinnen/Anwärter müssen ihren Lebens- und Arbeitsmittelpunkt in einem Staat der Afrikanischen Union haben.

In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger bis zum 7. November 2023 zunächst eine Dokumentation mit folgenden Bestandteilen einzureichen:

  • ein formloses Anschreiben mit der Nominierung/Bewerbung für den Förderpreis,
  • ein kurzer Forschungsbericht zur vorangegangenen, den Preis begründenden Forschungsleistung,
  • Lebenslauf und Publikationsliste der deutschen Antragstellerin oder des deutschen Antragstellers und der afrikanischen Anwärterin oder des afrikanischen Anwärters,
  • eine Projektskizze für das geplante Folgeprojekt.

Anschreiben, Forschungsbericht, Lebensläufe, Publikationslisten und Projektskizze sind in elektronischer Form über das Skizzentool easy-Online ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-AFRIKA&b=IB_GAIIA_2023&t=SKI) in englischer Sprache vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Forschungsbericht sollte vier Seiten nicht überschreiten. Er muss Auskunft geben über

  1. Inhalt des abgeschlossenen Projekts bzw. Stand der erbrachten Forschungen,
  2. Rolle der vorgeschlagenen Person bei den betreffenden Forschungsaktivitäten,
  3. Team und Umfeld der erbrachten Leistung, einschließlich institutioneller Anbindung, realisierte oder angestrebte Partnerschaften, Budgetrahmen,
  4. Projektdauer bzw. Zeitrahmen für die erbrachte Forschungsleistung,
  5. Potentiale für die Verwertung der Leistungen, gegebenenfalls Hemmnisse und Desiderata für eine verwertungsorientierte weitere Forschung.

Der Umfang der Projektskizze sollte zehn Seiten nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  • Informationen zur afrikanischen Preisträgerin oder zum afrikanischen Preisträger, zur deutschen Partnerin oder dem deutschen Partner, die/der die Zuwendung empfangen soll, sowie gegebenenfalls zu weiteren deutschen und ausländischen Projektpartnerinnen und Projektpartnern,
  • Aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Anschluss an vorherige Forschungsleistungen einschließlich Bezugnahme auf den Forschungsbericht),
  • Fachlicher Rahmen des Vorhabens:
  1. geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 1 genannten Ziele der Fördermaßnahme,
  2. Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels,
  3. Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik,
  • Internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens:
  1. Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit,
  2. Beiträge der internationalen Partnerinnen oder Partner mit Angaben zur Arbeitsverteilung und zu den geplanten Arbeitsaufenthalten in den jeweiligen Partnerländern,
  3. Erfahrungen der beteiligten Partnerinnen und Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit,
  • Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan:
  1. erwartete wissenschaftliche Ergebnisse,
  2. wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeiten bzw. gesellschaftliche Nutzung der Ergebnisse, Beiträge zu einer möglichen Strukturbildung,
  3. Verstetigung der Kooperation mit den Partnerinnen und Partnern über die Projektförderdauer hinaus, gegebenenfalls geplante Kooperation in Folgeprojekten,
  4. geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke,
  5. Transfer der Forschungsergebnisse in die Lehre/Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs,
  6. Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts,
  7. Darstellung der geplanten Maßnahmen zur Beteiligung der fachlichen und allgemeinen Öffentlichkeit,
  8. vorläufige Ausgaben-/Kostenschätzung (in Euro).

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen,
  • Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung (siehe Nummer 1) und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung,
  • Fachliche Kriterien:
  1. fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens,
  2. Bezug des Themas zur Programmatik des BMBF,
  3. Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partnerinnen und Partner,
  4. Plausibilität der Weiterentwicklung bisheriger Forschungen in das neue, transferorientierte Projekt,
  5. wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse (langfristige Innovationsziele),
  6. Bezug der Verwertungsleistung zu gesellschaftlichem Bedarf sowie Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung am jeweiligen Standort,
  7. Nachhaltige Wirksamkeit einschließlich des Potentials zu innovationsorientierter Strukturbildung (z. B. im Vorfeld von Gründungsinitiativen),
  • Kriterien der internationalen Zusammenarbeit:
  1. Vertiefung bestehender deutsch-afrikanischer Kooperationsbeziehungen mit Perspektive über die Förderdauer hinaus,
  2. Erfahrung der Antragstellerin oder des Antragsstellers in internationaler Zusammenarbeit,
  3. Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften,
  4. Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen,
  5. Weiterentwicklung wissenschaftlicher Kapazität,
  6. Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs,
  7. Darstellung der geplanten Maßnahmen zur Beteiligung der fachlichen und allgemeinen Öffentlichkeit,
  • Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen).

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die grundsätzlich für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Expertinnen und Experten beraten zu lassen.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, vollständige förmliche und mit den afrikanischen Partnern abgestimmte Förderanträge vorzulegen. Bei mehreren deutschen Partnerinnen oder Partnern (Verbundprojekt) sind die förmlichen Förderanträge der einzelnen Partnerinnen und Partner in Abstimmung mit der vorgesehenen Koordinatorin oder dem vorgesehenen Koordinator vorzulegen. Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine (Teil-)Vorhabenbeschreibung sowie ein Verwertungsplan in deutscher Sprache beizufügen. Förmliche Förderanträge müssen die in der Skizze dargelegten Inhalte konkretisieren und zusätzlich folgende Punkte enthalten:

  • eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung,
  • eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung:
  1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans,
  2. Plausibilität des Zeitplans,
  • detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens:
  1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel,
  2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachterinnen und Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der Schriftform genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_ formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 22. August 2023

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Erik Hansalek

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
  3. Standort des Vorhabens,
  4. die Kosten des Vorhabens, sowie
  5. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.5

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht6.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
  • 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • industrielle Forschung;
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;

b) um 15 Prozentpunkte, wenn einer der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

ii. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung;

iii. der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Markpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen;

iv. das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt;

c) um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;

d) um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

i. von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und

ii. eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und

iii. mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
  • der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).

2 Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).

3 Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.

4 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

5 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

6 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.