Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Quantum International – Internationale Kooperationen in den Quantentechnologien“, Bundesanzeiger vom 19.05.2023

Vom 11.05.2023

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, die internationalen Kooperationen in den Quantentechnologien im Rahmen des „Forschungsprogramms Quantensysteme. Spitzentechnologie entwickeln. Zukunft gestalten“ zu fördern.

Die Quantentechnologien sind ein wichtiges Zukunftsfeld und zentral für die technologische Souveränität Deutschlands und Europas. Quantencomputer versprechen, Rechenaufgaben zu lösen, die für klassische Computer auch perspektivisch unlösbar bleiben. Quantensensoren ermöglichen potenziell beispielsweise neue medizinische Diagnostikverfahren und eine GPS-freie Navigation. Um das volle Potenzial dieser Technologien zu nutzen, ist aber in der Regel ein Wechselspiel ihrer unterschiedlichen Komponenten erforderlich. Beispielsweise spielen die Genauigkeit von Prozessen, die Robustheit von Lasern oder auch die Effizienz von Detektoren eine wesentliche Rolle. Ebenso bedarf es hochspeziellen Know-hows, um erfolgreich quantenbasierte Gesamtsysteme aufzubauen. Dafür gilt es, international die besten Akteure aus verschiedenen Ländern zusammenzubringen, Ressourcen für gemeinsame Forschung und Entwicklung zu bündeln sowie die Fachkräfte von heute und morgen für Quantentechnologien zu begeistern und auszubilden.

1.1 Förderziel

Deutschland will zusammen mit seinen europäischen Partnern in den Quantentechnologien technologisch souverän werden. Dazu ist es essenziell, eigene Quantentechnologie-Systeme und deren Schlüsselkomponenten selbst herstellen zu können. Allein kann Deutschland diese immensen Herausforderungen nicht meistern. Daher gilt es, mit Wertepartnern auf Augenhöhe zu kooperieren – innerhalb und außerhalb Europas.

Die Herausforderungen sind dabei zahlreich: Quantentechnologien müssen stringent in Richtung Anwendung weiterentwickelt werden. Dazu müssen unterschiedlichste wissenschaftlich-technische Disziplinen kooperieren und Unternehmen in die Forschung eingebunden werden. Komplexe technische Herausforderungen müssen gelöst werden, um beispielsweise skalierbare Quantencomputer zu entwickeln oder Quantensensoren für die Anwendung hinreichend kompakt zu bauen. Einzelne Komponenten müssen technisch deutlich weiterentwickelt werden. Zudem bedarf es spezieller Expertise sowohl für die Herstellung als auch die Nutzung der Quantentechnologien. Bereits heute zeichnen sich erste Engpässe an Fachkräften ab.

Basierend auf den oben dargestellten Herausforderungen hat die Förderrichtlinie zwei Teilziele:

Ziel A – Deutsche und internationale Forschungspartner aus Wissenschaft und Wirtschaft mit komplementärer Spitzenexpertise in der jeweiligen Disziplin in Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zusammenführen.

Ziel B – Deutsche und internationale Fachkräfte von heute und morgen für die Anforderungen der Quantentechnologien begeistern und sie weiter- und ausbilden.

Auf nationaler Ebene werden diese Ziele bereits mit unterschiedlichen Fördermaßnahmen im Rahmen des BMBF-Forschungsprogramms Quantensysteme verfolgt. Das realistische und anspruchsvolle Ziel der internationalen Förderrichtlinie ist es, die nationalen Maßnahmen synergistisch zu verstärken. Dieses Ziel soll innerhalb der Laufzeit der Projekte erreicht werden. Erfolgskriterien sind für Ziel A unter anderem Patentanmeldungen, Publikationen sowie insbesondere der Transfer von Ergebnissen aus der Wissenschaft in die Anwendung. Für Ziel B stehen unter anderem die Anzahl und Qualität neu entwickelter internationaler Weiter- und Ausbildungsansätze sowie die Reichweite der Maßnahmen (Anzahl an Fachkräften und Talenten) im Fokus. Insgesamt soll mit der Förderrichtlinie der gemeinsame internationale Fortschritt in den Quantentechnologien beschleunigt werden und die beteiligten Unternehmen und Forschungseinrichtungen sollen in die Lage versetzt werden, sich kooperativ im internationalen Wettbewerb zu positionieren.

1.2 Zuwendungszweck

Der Zweck der Förderrichtlinie ist es, in den Quantentechnologien internationale Kooperation von Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen zu fördern. Die Förderrichtlinie schafft dazu einen Rahmen für inter­nationale Zusammenarbeit, insbesondere für bi- und trilaterale Kooperationen. Deutschland verfügt zwar auch eigenständig über ein umfassendes Innovationsökosystem, aber durch die Forschung in internationalen Verbünden soll in ausgewählten Bereichen ein schnelleres Vorankommen ermöglicht werden. Diese Förderrichtlinie ermöglicht es den Forschenden, international die besten Kooperationspartner zu finden und durch gezielte und enge Zusammenarbeit für die beteiligten Partner einen langfristigen Vorteil zu erlangen.

Für Ziel A werden technologische Forschungs- und Entwicklungsprojekte in den Quantentechnologien gefördert. Für Ziel B werden Projekte gefördert, die pilotartig Herausforderungen im Bereich Motivation, Aus- und Weiterbildung der Fachkräfte von heute und morgen adressieren. Dafür sollen die Projekte die unterschiedlichen internationalen Perspektiven von Anbietern und Anwendern der Quantentechnologien in die Entwicklung neuer Formate einfließen lassen.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz sowie nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Zuwendungsgebers in den jeweiligen außereuropäischen Partnerländern genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unter­nehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis c und Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 der AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderung gliedert sich in die zwei Module A – „Technologie weiterentwickeln“ – und B – „Fachkräfte und Talente motivieren, weiter- und ausbilden“. Projekte können nur Modul A oder B adressieren. Die beiden Module bauen nicht aufeinander auf.

Modul A – Technologie weiterentwickeln:

Gefördert werden anwendungsorientierte, internationale Verbundprojekte in den Quantentechnologien, sofern nachweislich ein schnelleres oder effektiveres Vorankommen im Vergleich zu rein nationalen Projekten zu erwarten ist.

Forschungsthemen können beispielsweise sein:

  • neue Methoden zur Quantenfehlerkorrektur
  • Chipintegration optischer Komponenten, z. B. für das photonische Quantencomputing
  • Plattformen und Materialien für die Quantensimulation
  • Schnittstellen zwischen Quantencomputern und Kommunikationssystemen
  • neue Architekturen und Programmierparadigmen für Quantenberechnungen, einschließlich hybrider Ansätze
  • Mikro- und Nano-Quantensensoren

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern als beispielhaft zu verstehen.

Projekte, die sich ausschließlich mit Quantenkommunikation befassen, können durch das Forschungsrahmenprogramm der Bundesregierung zur IT-Sicherheit „Digital. Sicher. Souverän.“ gefördert werden.3

Eine zentrale Mitwirkung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ist in Modul A Voraussetzung.

Modul B – Fachkräfte und Talente motivieren, weiter- und ausbilden:

Das Modul soll Projekte zur gezielten Kooperation zwischen unterschiedlichen Ausbildungs- und Weiterbildungs­systemen in den Quantentechnologien fördern. Mögliche Themen sind beispielsweise:

  • Entwicklung und pilotartige Umsetzung internationaler Studiengänge
  • Entwicklung und Umsetzung internationaler Studierenden-Akademien/-Sommerschulen mit starkem Anwendungsbezug (beispielsweise ähnlich der Quantum Future Academy)
  • Konzeptionierung und pilotartige Umsetzung neuartiger Maßnahmen und niederschwelliger Trainingskonzepte zur Aus- und Weiterbildung potenzieller Anwender der Quantentechnologien
  • Konzeptionierung und pilotartige Umsetzung neuartiger Maßnahmen und niederschwelliger Konzepte zur ziel­gruppengerechten Motivation potenzieller Anwender der Quantentechnologien
  • Einrichtung gezielter internationaler Austauschprogramme zwischen der Industrie und Forschungseinrichtungen bzw. Hochschulen, um den Transfer von Wissen und Anforderungen zu erleichtern (z. B. kollaborative Doktorandenprogramme, Sabbatical-Programme für den zeitlich befristeten Austausch von Beschäftigten aus der Industrie in die Forschung und vice versa)
  • Konzeptionierung neuartiger und forschungsnaher Wahlfachinhalte unter der Berücksichtigung der Bedarfe industrieller Anwender

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern als beispielhaft zu verstehen.

Charakteristisch bei jedem dieser Formate sollte ein starker Anwendungsbezug sein.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen, Forschungseinrichtungen), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.4

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraus­setzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.5 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde ihre Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist die Kooperation in Form eines international aufgestellten Verbundprojekts. Im Regelfall sollten dabei Zuwendungsempfänger aus Deutschland mit Partnern aus ein oder zwei weiteren Ländern zusammenarbeiten. Jeder Projektpartner muss dabei mindestens über Fördermittel in Höhe von 100 000 Euro verfügen. Die internationalen Partner müssen die entsprechende Verfügbarkeit der Mittel plausibilisieren (siehe dazu auch Nummer 7). Die Aufwendungen sollten sich dabei möglichst gleichmäßig auf die verschiedenen Länder verteilen. Es ist ausgeschlossen, dass die Partner aus einem der Länder auf sich mehr als 70 % der Gesamtförderung eines Verbundprojekts vereinen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).6

Der Antragsteller hat zu prüfen, ob bei dem geplanten Forschungsvorhaben Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mögliche Forschungsergebnisse Wissen, Produkte oder Technologien hervorbringen, die unmittelbar zu erheblichen schädlichen Zwecken missbraucht werden können (Dual Use Research of Concern, DURC). Sofern solche Anhaltspunkte bestehen, ist der Antragsteller gehalten, sich mit den Empfehlungen der DFG7 und Leopoldina zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung vertraut zu machen (siehe Handreichung der DFG und Leopoldina zu Wissenschaftsfreiheit und Wissenschaftsverantwortung, Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung, Stand 28. Mai 2014). Sodann ist im Antrag darzustellen, wie das Risiko-/Nutzen-Verhältnis einzuschätzen ist und welche Maßnahmen zur Risikominimierung geplant sind.

Sofern aufgrund der Regelungen an der Hochschule oder Forschungsinstitution des Antragstellers eine Kommission für Ethik sicherheitsrelevanter Forschung oder eine vergleichbare Stelle im Vorfeld zu beteiligen und um eine Stellungnahme zum Vorhaben zu bitten ist, muss die Stellungnahme dem Antrag beigefügt werden. Des Weiteren sind die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (insbesondere das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, Verordnung EG Nr. 428/2009 „Dual Use“, Außenwirtschaftsgesetz, Außenwirtschaftsverordnung, Embargo-Vorschriften) zur Nichtverbreitungsstrategie und zum Umgang mit potenziell kritischen Gütern, einschließlich Technologien, Software und sensitivem Know-how-Transfer zu beachten und das Vorhaben dahingehend zu prüfen (vgl. diesbezügliche Informationen für die Wissenschaft auf den Internetseiten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Academia/academia_node.html).

Der Antragsteller hat des Weiteren zu bewerten, ob unter anderem aus seiner eigenen Gesellschafterstruktur oder der seiner Kooperationspartner unmittelbare Risiken dafür bestehen, dass während des Zuwendungsverhältnisses die Wissenschaftsfreiheit missachtet wird, Know-how unter Missachtung der Verwertungsregeln in Staaten außerhalb des EWR und der Schweiz abfließt, die deutschen und europäischen Datenschutzregeln missachtet werden oder eine gegen europäische Werte und/oder die gute wissenschaftliche Praxis verstoßende Einflussnahme erfolgt. Falls die Bewertung ergibt, dass solche Risiken bestehen, ist eine Einschätzung des Risiko-/Nutzen-Verhältnisses vorzunehmen und – falls möglich – aufzuzeigen, welche Maßnahmen zur Risikominimierung geplant sind. Das Ergebnis der Prüfung und der gegebenenfalls durchgeführten Einschätzung des Risiko-/Nutzen-Verhältnisses ist im Antrag zu dokumen­tieren.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten8 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Als angemessen gilt im Rahmen dieser Förderrichtlinie, wenn die Eigenbeteiligung mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten umfasst. Für KMU kann jedoch auch eine geringere Eigenbeteiligung als angemessen bewertet werden (siehe Anlage). So kann für kleine Unternehmen die Förderquote um 20 % und für mittlere Unternehmen um 10 % erhöht werden. Eine weitere Erhöhung der Förderquote wird nicht gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

Die Dauer eines Projekts beträgt im Regelfall drei Jahre.

Im „Modul A – Technologie weiterentwickeln“ wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Hinblick auf die Umsetzungsnähe entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern Letztere als Verbundpartner mitwirken. Als angemessen gilt, wenn in Summe über den Verbund eine Eigenbeteiligung der Verbundpartner in Höhe von mindestens 20 % an den Gesamtkosten bzw. -ausgaben des Verbundprojekts erreicht wird. Dies entspricht einer Verbundförderquote von 80 %.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei Verbund­vorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI Technologiezentrum GmbH
– Projektträger Quantensysteme –
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Kontakt:

Dr. Bastian Hiltscher
Telefon: 0211/6214 441
E-Mail: hiltscher@vdi.de

Dr. Claudius Klein
Telefon: 0211/6214 903
E-Mail: klein_c@vdi.de

Zusätzliche Informationen zu möglichen (Werte-)Partnerländern und dortigen Fördermöglichkeiten können beispielsweise über das Internationale Büro ( http://internationales-buero.de ) oder das EU Büro ( http://www.eubuero.de ) des BMBF erfragt werden.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_ formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzu­reichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist zunächst eine telefonische Registrierung durch den Projektverantwortlichen bei dem in Nummer 7.1 beauftragten Projektträger notwendig. Anschließend sind beurteilungsfähige Projektskizzen in elektronischer Form einzureichen. Für die Erstellung der Projektskizzen und deren Einreichung ist ausschließlich das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist endet am 15. November 2026.

Stichtage für die Einreichung von Projektskizzen sind jeweils der 15. Mai und der 15. Novembers eines Jahres. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise erst zum nächsten Stichtag berücksichtigt werden.

Der Umfang dieser Skizze soll 20 DIN-A4-Seiten (einschließlich Deckblatt und Anlagen, Schriftgröße Arial 11, Zeilenabstand: 1,15) nicht überschreiten. Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist in der Regel gemäß folgender Gliederung in englischer Sprache zu erstellen:

  1. Titel des Vorhabens und Akronym
  2. Name und Anschrift des Antragstellers inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse
  3. Gegenstand und Ziele des Vorhabens
  4. Beschreibung und Mehrwert durch die internationale Kooperation
  5. Stand der Wissenschaft und Technik und eigene Vorarbeiten (Publikationsliste in separatem Anhang) zur Fragestellung des Vorhabens
  6. Kurzdarstellung der Projektpartner
  7. Geleistete Vorarbeiten und Vernetzung mit der Community
  8. Verbundstruktur und Arbeitsplan aller beteiligten Partner
  9. Grober Finanzierungsplan (einschließlich Angaben zu den internationalen Partnern)
  10. Verwertungsplan, Nutzungskonzept für Dritte, Anwendungsrelevanz, gesellschaftliche Anschlussfähigkeit und Marktpotenzial, gegebenenfalls Patentlage mit Bewertung im Hinblick auf die Verwertung und Skalierung der Ergebnisse nach Projektende.

Zudem sind Kontaktdaten sowie eine Absichtserklärung der Zuwendungsgeber der beteiligten Länder darzulegen. Aus diesen sollte die Verfügbarkeit der benötigten Projektmittel hervorgehen – vorbehaltlich einer einvernehmlichen positiven Evaluation der Skizze. Von der Struktur der Skizze kann in Absprache mit dem Projektträger abgewichen werden, sofern die internationale Kooperation das erforderlich macht. Dies schließt insbesondere die Ergänzung weiterer Kapitel ein.

Es wird empfohlen, für die Erstellung der Vorhabenbeschreibung die unter dem nachfolgenden Link bereitgestellte kommentierte Mustergliederung zu verwenden: https://www.quantentechnologien.de/service/formularschrank.html

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung
  • Innovationshöhe und Qualität des wissenschaftlich-technischen Konzepts bzw. des Konzepts für Motivation Aus- und Weiterbildung
  • Qualität und Belastbarkeit des Verwertungskonzepts, insbesondere Einbindung von Unternehmen
  • Beitrag zur technologischen Souveränität der europäischen Union (und ihrer Wertepartner)
  • Effektivität des Konsortiums im Hinblick auf die gesetzten Ziele

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen evaluiert und im Einvernehmen mit den entsprechenden internationalen Förderorganisationen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Hierzu sind entsprechende AZK- bzw. AZA-Formulare und eine vollständige Teil­vorhabenbeschreibung vorzulegen, in der gegebenenfalls Auflagen aus der ersten Stufe umgesetzt werden. Die Förderanträge müssen folgenden Inhalt darstellen:

  • ausführliche Beschreibung der Arbeiten des Verbundpartners mit quantifizierten Zielen
  • ausführlicher Arbeitsplan mit der Angabe des Personalaufwands für jedes Arbeitspaket
  • Beschreibung eines Meilensteins zur Laufzeitmitte mit nachprüfbaren Kriterien
  • detaillierter Finanzierungsplan
  • ausführliche Darstellung zur Verwertung der Ergebnisse des jeweiligen Verbundpartners

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektro­nischen Signatur versehen ist.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Darüber hinaus ist die Förderzusage der internationalen Projektpartner Voraussetzung für die Förderung.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Innovationshöhe und Qualität des Teilvorhabens, Angemessenheit der Beihilfeintensitäten
  • Angemessenheit des Finanzierungsplans bzw. der Vorkalkulation jedes Teilvorhabens
  • Festlegung quantitativer Projektziele für jedes Teilvorhaben
  • konkrete Verwertungspläne für jedes Teilvorhaben
  • Notwendigkeit der Zuwendung

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2033 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2033 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 11. Mai 2023

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Ulrike Geiger

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31.Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.9

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.10

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge

  • 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
  • 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  4. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  5. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
    oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

b) Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind

  1. Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
  2. Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 EWR = Europäischer Wirtschaftsraum

2 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 02.7.2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).

3 Ansprechpartner hierfür können der folgenden Website entnommen werden (Zugriff am 1. März 2023):
https://www.forschung-it-sicherheit-kommunikationssysteme.de/

4 Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Nummer 2

5 Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36),
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.

6 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

7 DFG = Deutsche Forschungsgemeinschaft

8 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

9 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

10 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.