12.05.2023

Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Verbundvorhaben zum Thema „Internationale Wattenmeerforschung: Komplexe Belastungen des Wattenmeeres verstehen und Handlungsoptionen entwickeln“, Bundesanzeiger vom 12.05.2023

Vom 5. Mai 2023

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Vorbemerkung

Das niederländisch-dänisch-deutsche Wattenmeer stellt ein einzigartiges Gezeitensystem dar. Es umfasst 60 % der Gezeitengebiete der nordöstlichen Atlantikküste und ist das größte ununterbrochene Wattenmeersystem der Welt. Aufgrund seiner außergewöhnlich produktiven Meeresflora und -fauna ist es über seine eigenen geografischen Grenzen hinaus von weltweiter Bedeutung für viele Fischarten und den globalen Vogelzug. Wegen dieser herausragenden ökologischen und geologischen Bedeutung wurden 2009 und 2014 große Teile des Wattenmeeres als Schutzgebiets in die UNESCO-Welterbeliste aufgenommen. Die drei Wattenmeerstaaten haben sich zum Schutz und zur Erhaltung seines außergewöhnlichen universellen Wertes (Outstanding Universal Value, OUV) verpflichtet.

Darüber hinaus leben an den Küsten und Ästuaren der Wattenmeerregion etwa 3,7 Millionen Menschen mit und vom Meer. Das kumulative Auftreten natürlicher Prozesse oder anthropogen verursachter Belastungen können sowohl für das komplexe Ökosystem als auch für die Küstengesellschaften zur Bedrohung werden. Im Jahr 2010 haben die seit 1978 kooperierenden drei Wattenmeerstaaten nochmals ihr gemeinsames Leitprinzip bekräftigt, dessen Ziel es ist, „ein so weit wie möglich natürliches und sich selbst erhaltendes Ökosystem zu erhalten, in dem natürliche Prozesse ungestört ablaufen können“. In Anerkennung dieses Leitprinzips haben die beteiligten Regierungen eine Vision für das Wattenmeer entwickelt: „Das Wattenmeer ist ein einzigartiges, natürliches und dynamisches Ökosystem mit einer charakteristischen biologischen Vielfalt, weiten offenen Landschaften und einem reichen kulturellen Erbe, an dem sich alle erfreuen und aus dem auf nachhaltige Weise Vorteile zum Wohl der jetzigen und kommenden Generationen erwachsen.“1 Zur Umsetzung dieses Ziels gehört auch die Zusammenarbeit der Anrainerstaaten in Forschungsfragen, um die bestmögliche Wissensbasis zur Erreichung der Schutz- und Entwicklungsziele zu schaffen.

Die vorliegende Förderrichtlinie greift sowohl die Zielsetzungen der Trilateralen Forschungsagenda2, die 2018 von der trilateralen Wissenschaftsgemeinschaft innerhalb der Trilateralen Wattenmeerkooperation vorgelegt wurde, als auch die Trilateralen Forschungsprioritäten3 vom Trilateralen Forschungsausschuss für das Wattenmeer auf. In den Niederlanden wird der Förderaufruf im Rahmen der niederländischen „Forschungsagenda“ durchgeführt, die sich auf Forschung mit gesellschaftlicher Wirkung konzentriert. In Deutschland erfolgt die Förderung im Rahmen des „Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK)“4 des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), der Strategie zur Forschung für Nachhaltigkeit (FONA) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) sowie des Forschungsprogramms der Bundesregierung „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit“.

An der Förderinitiative sind von deutscher Seite das BMUV und das BMBF beteiligt. Von niederländischer Seite fördern das Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittel­qualität, das Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft, das Ministerium für Wirtschaft und Klimapolitik, der Regionalfond „Waddenfonds“ (betrieben von den Provinzen Nordholland, Fryslân und Groningen), die European Recovery and Resilience Facility und die niederländische Forschungsgemeinschaft.

Die vorliegende nationale Förderrichtlinie formuliert die Förderbedingungen für deutsche Beteiligte. Zur Erstellung der Projektskizzen wird in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung und die technischen Voraussetzungen der Einreichung auf den gemeinsamen niederländisch-deutschen Förderaufruf 5 (im Folgenden bilaterale Bekanntmachung) verwiesen.

1.1 Förderziel

Das niederländisch-dänisch-deutsche Wattenmeer ist das größte zusammenhängende Sand-Schlickwattsystem der Welt. Es handelt sich um ein hoch komplexes System, in dem substantielle natürliche Prozesse und zahlreiche menschliche Aktivitäten zusammentreffen. Das Wattenmeer wird ständig durch eine Reihe von interagierenden Belastungen mit kurz- und langfristigen, aber vor allem auch kumulativen Auswirkungen auf das Ökosystem und das menschliche Leben gestört. Die weltweit sicht- und messbaren Auswirkungen des Klimawandels, der Verlust der biologischen Vielfalt und die Verschmutzung der marinen Umwelt stellen auch für das UNESCO-Weltnaturerbe Wattenmeer eine existenzielle Bedrohung dar. Die drei ökologischen Krisen treffen aber nicht nur das Ökosystem, sondern auch die Küstengesellschaften, die in ihren sozioökonomischen Strukturen direkt von der ökologischen Gesundheit und Resilienz des Wattenmeeres abhängen.

Vor diesem Hintergrund zielt die Förderung der internationalen Forschungsprojekte darauf, das Wissen über die Auswirkungen der dreifachen ökologischen Krise auf das Ökosystem Wattenmeer, den Erhalt des Weltnaturerbes und die sozioökonomische Entwicklung der lokalen und regionalen Gemeinschaften zu vergrößern. Mit den Ergebnissen dieser Forschung sollen konkrete Konzepte und Handlungsoptionen für den nachhaltigen Schutz und ein effektives Management des Wattenmeeres entwickelt werden, die dazu beitragen

  • den „Außergewöhnlichen Universellen Wert (OUV)“ des UNESCO-Weltnaturerbes und seine Integrität gemäß dem Leitprinzip der Gemeinsamen Erklärung von 2010 zu schützen und zu verbessern,
  • die Resilienz des Ökosystems Wattenmeer gegenüber der dreifachen ökologischen Krise zu erhöhen,
  • den natürlichen Wert, die Ökosystemfunktionen und die Ökosystemleistungen des Wattenmeeres zu erhalten und zu stärken,
  • die nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung zu verbessern sowie
  • die Zusammenarbeit von Wissenschaft, Politik und Gesellschaft über die nationalen Grenzen hinweg weiter voranzutreiben.

Die adressierte Forschung soll dazu beitragen, die Entwicklungsziele im Bereich des europäischen Meeresnaturschutzes zum „Günstigen Erhaltungszustand“ bzw. „Guten Umweltzustand“ der Meeresökosysteme und im Bereich der UN-Nachhaltigkeitsziele zum Meeresschutz zu erreichen. Darüber hinaus ist der Schutz des Wattenmeeres in einer Reihe von supranationalen Instrumenten wie der Meeresraumplanung, EU-Richtlinien (Habitat- und Vogelschutz­richtlinie (Natura 2000), Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, Wasserrahmenrichtlinie), der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 sowie trilateralen, nationalen, föderalen, regionalen und lokalen Regelungen und Instrumenten verankert, zu deren Umsetzung wissenschaftliche Beiträge erarbeitet werden sollen.

1.2 Zuwendungszweck

Um diese Ziele zu erreichen, sollen die international aufgestellten Forschungsverbünde in enger Zusammenarbeit mit regionalen Interessenvertreten, Behörden und gesellschaftlichen Organisationen Wissenslücken schließen und Konzepte und Empfehlungen für den Schutz und Erhalt des „Außergewöhnlichen Universellen Werts (OUV)“ des UNESCO-Weltnaturerbes und seine Integrität erarbeiten. Dabei kommt der sorgfältigen Abwägung der ökologischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedarfe und Widersprüche eine besondere Bedeutung zu. Der Schutz und die Bewahrung des Wattenmeeres führen zu spezifischen Anforderungen an ein effektives Management, das ökosystemare Ansätze gewährleistet und gleichzeitig menschliche Aktivitäten wie Schifffahrt, Energie, Fischerei, Küstenschutz und Tourismus einbezieht. Da auch die Bevölkerung und die gesellschaftliche Entwicklung an den Küsten ihre eigene Dynamik haben, die wiederum Teil des Wattenmeer-(Öko-)Systems sind, erfordert ein wirksamer Schutz des Wattenmeeres auch sozioökonomische Perspektiven. Hierbei stellen insbesondere der „Wattenmeerplan 2010“ und der „Integrierte Managementplan für das Weltnaturerbe Wattenmeer „The Single Integrated Management Plan (The SIMP)“6 eine wesentliche Handlungsgrundlage dar.

Regionale Entscheidungsträger benötigen wissenschaftlich fundiertes Wissen, das als Ausgangspunkt für Entscheidungen über den Schutz des Wattenmeeres und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wattenmeerregion dienen kann. Dies erfordert inter-, multi- und transdisziplinäre Forschung, die sowohl grundlegende als auch praktische Erkenntnisse zusammenführt und die sich in der Zusammensetzung der Konsortien (im Folgenden Verbünde) und ihrer assoziierten Mitglieder widerspiegeln soll. Jeder Verbund sollte mindestens einen Partner aus den Geo-, Umwelt- und/oder Lebenswissenschaften integrieren. Der Einbindung von Interessensvertretern (Stakeholder) aus lokalen und regionalen Verwaltungen und Behörden, von Interessengruppen und Nichtregierungsorganisationen, von Unternehmen sowie öffentlichen Akteuren bzw. Endnutzern in die Entwicklung der Projektideen und die Durchführung der Projekte kommt eine besondere Bedeutung zu.

Mit der Förderung soll die aktive, bilaterale Zusammenarbeit zwischen Forschenden und Stakeholdern im Wattenmeer unterstützt werden. Dazu soll in Verbundprojekten komplementäre Kompetenzen zusammengebracht und ein gemeinsames Ergebnis erzielt werden. Die Verbünde sollten echte Synergien zwischen allen Partnern und in allen Phasen des Projekts aufweisen. D. h. die Prozesse „Co-Design“ (Formulierung des Vorschlags), „Co-Creation“ (aktive Beteiligung an der Durchführung des Projekts und Wissensaustausch) und „Co-Production“ (gemeinsame Darstellung der Ergebnisse in Kommunikation und Außenwirkung) sind zu berücksichtigen.

Um den trilateralen Charakter des Wattenmeerzusammenarbeit zu stärken, werden niederländische und deutsche Antragsteller ermutigt, dänische Forschende und Interessenvertreter in ihre Verbünde einzubeziehen.

Die Antragsteller werden zudem aufgefordert, Synergien mit bestehenden nationalen und internationalen Forschungsprogrammen anzustreben, die für den Anwendungsbereich dieser Förderrichtlinie von Bedeutung sind.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR7 und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, b, c und d der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.8 

Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden inter- und transdisziplinäre Forschungsverbünde, die nachfolgende Forschungsgegenstände berücksichtigen. Darüber hinaus soll die Forschung durch ein Kooperations- und Transferprojekt unterstützt und begleitet werden.

a) Wissenschaftliche Themenschwerpunkte (Phase 1)

Die Forschung muss unter frühzeitiger Einbeziehung und in enger Zusammenarbeit mit Interessenvertretern, Interessengruppen oder anderen Akteuren (integrative Co-Creation-Ansätze) zu Konzepten und Handlungsoptionen führen und bereits konkret den Bedarf an den wissenschaftlichen Forschungsergebnissen zur Umsetzung von Maßnahmen und Politiken in der Praxis adressieren. Dies kann z. B. durch die Erstellung von Bewirtschaftungsstrategien, Überwachungskonzepten, Managementstrategien und Beiträgen zur politischen Entscheidungsfindung erfolgen.

Die Forschung kann transdisziplinäre Forschungsinstrumente wie z. B. Reallabore, Ansätze des „Lernens durch Handeln“, Pilotstudien als Teil von Transformationsprozessen und Großprojekten, integrative Feldforschung und Labor-Studien beinhalten. Alle Verbünde sollten Partner bzw. Organisationen aus der gesamten Wissenskette umfassen, d. h. aus der Grundlagenforschung, der angewandten und der praxisorientierten Forschung.

Die Forschungsprojekte müssen wirkungsvolle Wege (Impact) zur Unterstützung der Politik und zur Entwicklung neuer Handlungsempfehlungen aufzeigen. Wissenschaftlich fundierte Empfehlungen und Konzepte sollten sich insbesondere auf die physikalischen, biogeochemischen und ökologischen Prozesse und die hohe Bioproduktivität und biologische Vielfalt des Wattenmeeres einschließlich ihrer sozioökonomischen Funktionen und Auswirkungen und Ökosystemleistungen beziehen.

Folgende Schwerpunkte sind zu adressieren:

  • Beschreibung und Bewertung von gegenwärtigen und zukünftigen ökologischen Veränderungen, die sich aus einzelnen oder kombinierten (kumulativen) Belastungen durch die dreifache ökologische Krise (Klimawandel, Verlust der biologischen Vielfalt, Verschmutzung) und anderen menschlichen Einflüssen und lokalen Aktivitäten (z. B. Energie, Schifffahrt, Hochwasserschutz, Fischerei, Wohnen und Tourismus) ergeben.
  • Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen menschlicher Einflüsse auf die Ökosystemfunktionen und die spezifischen Ökosystemleistungen, wie z. B. die Kohlenstoffsenkenfunktion und den Küstenschutz des Wattenmeeres, und ihre Folgen für die gesellschaftliche und sozioökonomische Entwicklung an den Küsten. Dies sollte auch Vorschläge zur Abschwächung negativer Auswirkungen menschlicher Nutzungen, für naturbasierte Lösungen zur Wiederherstellung degradierter Ökosysteme und Alternativen für bestehende Nutzungen und Aktivitäten beinhalten.
  • Lösungen für ein nachhaltiges Management des Wattenmeeres inklusive Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Ökosystems sowie der davon abhängigen lokalen Gesellschaften. Dabei sollten die Themen Governance, Akzeptanz und Anwendbarkeit von Innovationen, Transformationen, Ethik und Werte, Regulierung des Naturschutzes und weitere entsprechende Aktivitäten berücksichtigt werden.

Entsprechend dem Zuwendungszweck sind dabei sowohl ökologische als auch sozioökonomische Risiken kumulativ auftretender anthropogener Belastungen und klimatisch bedingter Veränderungen zu untersuchen, die im Folgenden kurz umrissen werden.

Kumulative Effekte können dabei als die Gesamtsumme der Auswirkungen vergangener, gegenwärtiger und prognostizierter anthropogener Belastungen definiert werden. Die Komplexität des Themas besteht darin, ein Gleichgewicht zwischen der Erhaltung und/oder Verbesserung der Qualität des Ökosystems einerseits und der Berücksichtigung der sozioökonomischen Bedürfnisse der lokalen Bevölkerung andererseits zu finden.

Aufgrund der einzigartigen Morphologie des Wattenmeeres wird der Anstieg des Meeresspiegels als eine zentrale Belastung für das gesamte Ökosystem sowie für das Hochwasserschutzsystem angesehen. Er wirkt auf das Süßwasser-Salzwasser-Gleichgewicht, die Sedimentstruktur und -zusammensetzung sowie auf die Verteilung und den Transport von Sedimenten, mit unbekannten Folgen der geomorphologischen Veränderungen. Höhere Wasserstände und verstärkte Küstenschutzmaßnahmen können sich stark auf Lebensräume und Lebensgemeinschaften in den Übergangszonen wie Seegraswiesen, Salzwiesen, Stränden und Dünen auswirken, die wiederum mit unbekannten Folgen für die Ökosystemleistungen, z. B. die Kapazität der Kohlenstoffbindung, einhergehen.

Ähnliches gilt für weitere direkte oder indirekte Folgen des Klimawandels wie z. B. steigende Wassertemperaturen, Hitzewellen, veränderte Süßwasserzuflüsse, die ebenfalls als Schlüsselthemen betrachtet werden und deren Auswirkungen weitere Forschung bedürfen. Höhere Temperaturen begünstigen die Eintragung neuer Arten mit weitgehend unbekannten Folgen für beispielsweise Nahrungsnetze, Arteninteraktionen und Ökosystemfunktionen, aber auch menschliche Nutzungen. Nährstoffeinträge und anthropogen eingetragene Schadstoffe fördern zusätzlich eine Veränderung der biologischen Vielfalt.

Die menschlichen Nutzungen durch Fischerei, Tourismus, Schifffahrt und Häfen, die steigende Nachfrage nach Energiequellen, Hochwasserschutz an der Küste und das Bevölkerungswachstum an den Küsten verstärken den Druck auf die Lebensgemeinschaften und -räume des Ökosystems Wattenmeer. Die notwendige Energiewende stellt das Wattenmeer und die Küstenregionen vor weitere, neue Herausforderungen, deren mögliche Folgen abgeschätzt werden müssen.

Zur weiteren inhaltlichen Vertiefung der oben genannten drei Schwerpunkte und adressierten anthropogenen Belastungen sollte die bilaterale Bekanntmachung9 berücksichtigt werden.

b) Kooperation und Transfer (Phase 2)

Nach der Bewilligung der wissenschaftlichen Verbundprojekte (Phase 1) sollen die ausgewählten Projekte eine Skizze für ein zusätzliches Koordinierungs- und Transferprojekt (Phase 2) erarbeiten. Dieses Projekt soll dazu beitragen, die Transferaktivitäten des internationalen Programms zu verbessern, die Zusammenarbeit der Forschungsprojekte zu unterstützen und gemeinsame Aktivitäten zu bündeln. Dazu gehören Vernetzungsaufgaben (z. B. Dialog- und Beratungsprozesse), Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Unterstützung des Wissenstransfers. Die dafür notwendigen Querschnittsthemen und -ansätze sind von den ausgewählten Forschungsprojekten auf Basis ihrer Relevanz für diese Ausschreibung zu identifizieren. Mögliche Synergien oder Verbindungen zu anderen nationalen und internationalen Forschungsprogrammen, die für den Schutz des Weltnaturerbes Wattenmeer und ein nachhaltiges Management von Bedeutung sind, sollen berücksichtigt werden.

Folgende Aktivitäten sind zu adressieren:

  • Koordinierung programmübergreifender Aktivitäten (z. B. Seminare, Stakeholder-Treffen, interdisziplinäre Workshops)
  • Identifizierung von Synergien zwischen den Projekten
  • Ergebnissynthese aus den Forschungsprojekten, Sicherstellung der programmweiten wissenschaftlichen Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
  • themenübergreifende, interdisziplinäre Vernetzung und Transfer der Forschung in die Praxis, Unterstützung des Dialogs mit Stakeholdern und Anwendern
  • Unterstützung und Begleitung des Transfers der Ergebnisse in Politik und Gesellschaft

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen sind nur förderfähig, wenn sie einen substanziellen, eigenen Forschungs- und Entwicklungsbeitrag zum Forschungsverbund leisten.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Nieder­lassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.10

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen. Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Ausschreibung wird vom Niederländischen Forschungsrat (NWO) und dem Projektträger Jülich im Auftrag von BMUV und BMBF gemäß den jeweils geltenden nationalen Vorschriften durchgeführt.

Eine Förderung von Einzelvorhaben sowie von Verbünden, die ausschließlich deutsche Verbundpartner beinhalten, ist ausgeschlossen.

Die bilateralen Verbünde setzen sich aus Hauptantragstellern, Mitantragstellern und weiteren, optional beteiligten Partnern zusammen:

Hauptantragsteller: Die bilateralen Verbünde müssen von einem niederländischen und einem deutschen wissenschaftlichen Antragsteller (im Folgenden Hauptantragsteller genannt) geleitet werden, die als nationale Koordinatoren in ihrem jeweiligen Land fungieren (Projektkoordinator). Zu ihren Aufgaben gehört die Koordination der bilateralen Forschungsaktivitäten innerhalb des Verbunds und die Erstellung gemeinsamer Berichte und Publikationen. Darüber hinaus repräsentieren die beiden Hauptantragsteller den Verbund in der Öffentlichkeit und innerhalb der wissenschaftlichen Gemeinschaft in ihrem jeweiligen Land. Der Verbund bestimmt einen der beiden Hauptantragsteller zum Verbundkoordinator, welcher die Skizze einreicht und vor und nach der Bewilligung des Antrags als Hauptansprech­partner für das Gesamtprojekt fungiert.

Mitantragsteller: Jeder Verbund muss mindestens einen niederländischen und einen deutschen Mitantragsteller (Projektpartner) umfassen.

Besondere Bedingungen für Haupt- und Mitantragsteller:

  • Jeder Antrag muss mindestens einen Haupt- oder Mitantragsteller aus einer niederländischen Fachhochschule oder einer sogenannten niederländischen TO2-Einrichtung (siehe bilaterale Bekanntmachung11, Anhang Nummer 7.3) enthalten.
  • Innerhalb eines Antrags dürfen der deutsche Hauptantragsteller und der/die Mitantragsteller nicht aus derselben Forschungseinrichtung, Universität oder einer anderen öffentlichen Wissensorganisation stammen.
  • Ein Antragsteller (im Sinne einer antragstellenden Person) kann maximal an zwei Projektskizzen beteiligt sein, davon maximal einmal als Hauptantragsteller.

Stakeholder: Mindestens ein deutscher und ein niederländischer Stakeholder müssen formell in den Verbund einbezogen werden. Deutsche Stakeholder können als Mitantragsteller (Kooperationspartner im Verbund) oder als Partner mit eigenem Budget („assoziierter“ Partner) eingebunden werden. Die Aufgaben der Stakeholder sind unabhängig von ihrer rechtlichen/finanziellen Einbindung in dem Verbund im Arbeitsplan darzustellen. Assoziierte Partner ohne rechtliche/finanzielle Einbindung in den Verbund haben zusätzlich eine verbindliche Absichtserklärung (Letter of Intent) vorzulegen.

In den Niederlanden können Stakeholder entsprechend den niederländischen Bedingungen (siehe bilaterale Bekanntmachung, Anhang Nummer 3.1.1) am Verbund beteiligt werden.

Um die Mobilität und den Wissensaustausch zwischen niederländischen und deutschen Forschern und Interessenvertretern zu fördern, werden die Verbünde gebeten, Aktivitäten für eine Zusammenarbeit und Vernetzung zwischen den Partnern aus beiden Ländern vorzusehen (z. B. regelmäßige Treffen der beteiligten Arbeitsgruppen, gemeinsame Workshops, Personalaustausch zwischen Forschungsgruppen usw.). Von den Antragstellern wird erwartet, dass sie während der Projektlaufzeit einen aktiven Beitrag zu den programweiten Aktivitäten leisten, an übergreifenden Informations- und Evaluierungsaktivitäten teilnehmen und die Ausgestaltung des Transfer- und Koordinationsvorhabens aktiv unterstützen.

Das Koordinierungs- und Transferprojekt wird nach Bewilligung der wissenschaftlichen Projekte konzipiert. Die an der Fördermaßnahme beteiligten Verbünde benennen auch hier gemeinsam einen deutschen und einen niederländischen Haupt­antragsteller. Diese fungieren als nationale Koordinatoren. Der Verbund kann darüber hinaus Mitantragsteller und Stakeholder umfassen. Diese können auch außerhalb der wissenschaftlichen Verbünde aus Phase 1 agieren. Es gelten die jeweiligen nationalen Förderrichtlinien für Antragsteller.

Die transnationalen Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Hinweise zum Erstellen einer Kooperationsvereinbarung befinden sich in der bilateralen Bekanntmachung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).12

Von den grundfinanzierten, außeruniversitären Forschungseinrichtungen wird erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der institutionell geförderten Forschungsaktivitäten der Einrichtung mit den Projektförderthemen darstellen und beide miteinander verzahnen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Förderung der bilateralen Förderinitiative erfolgt aus nationalen Mitteln. Nach der gemeinsamen Förderbekanntmachung und Begutachtung stellen die Förderinstitutionen jeweils nationale Mittel für die Antragsteller des eigenen Landes bereit.

Die wissenschaftlichen Projekte (Phase 1) sind mit einer Laufzeit von maximal vier Jahren zu konzipieren. Die zuwendungsfähige Fördersumme muss zwischen 1 800 000 Euro und 2 800 000 Euro für den deutsch-niederländischen Gesamtverbund liegen. Der Anteil der niederländischen Partner muss 30 bis 35 % der Gesamtsumme betragen. Die Summe der deutschen Anteile beträgt 65 bis 70 %. Unabhängig von den oben genannten Gesamtsummen sind je deutschem Partner maximal 1 000 000 Euro zuwendungsfähig.

Das Koordinations- und Transferprojekt (Phase 2) ist mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren zu konzipieren und endet mit der Laufzeit der wissenschaftlichen Projekte der 1. Phase. Die zuwendungsfähige Fördersumme darf insgesamt 150 000 Euro auf niederländischer Seite und 500 000 Euro auf deutscher Seite nicht übersteigen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten13 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.14

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ bzw. der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben bzw. Kosten anerkannt werden.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Marine und maritime Forschung, Geowissenschaften und Schifffahrt
Schweriner Straße 44
18069 Rostock

Fachlicher Ansprechpartner:

Herr Dr. Christian Stolle
Telefon: +49 (0) 381/2 03 56-275
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Das gemeinsame Call-Sekretariat ist beim NWO angesiedelt, welches die Koordinierung der bilateralen Ausschreibung übernimmt.

Zur Einreichung von bilateralen Projektskizzen (siehe auch Nummer 7.2.1) ist die ISAAC-Anmeldeplattform des niederländischen Projektträgers NWO zu nutzen ( https://www.nwo.nl/en/researchprogrammes/dutch-research-agenda-nwa/thematic-programming/understanding-complex-pressures-wadden-sea-and-options-action).

Zur Erstellung förmlicher Förderanträge in der letzten Antragsstufe (Nummer 7.2.2) ist das elektronische Antrags­system „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_ formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind Projektskizzen für Phase 1 (wissenschaftliche Themenschwerpunkte) sowie Phase 2 (Koordinations- und Transferprojekt) in englischer Sprache durch den Gesamtkoordinator (siehe Hauptantragsteller) der Verbünde einzureichen. Da die Entwicklung des Koordinations- und Transferprojektes erst für den Zeitraum nach Bewilligung der wissenschaftlichen Projekte aus Phase 1 vorgesehen ist, erfolgt eine zeitliche Trennung zwischen den Einreichungen der Projektskizzen aus Phase 1 und Phase 2.

Einreichungsfristen sind:

für Forschungsverbünde zu wissenschaftlichen Themenschwerpunkten (Phase 1)

bis spätestens 6. Juli 2023, 14 Uhr MESZ,

für das Koordinations- und Transferprojekt (Phase 2)

bis spätestens 10. Oktober 2024, 14 Uhr MESZ.

Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist. Skizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Es ist die Gliederung entsprechend der Vorgabe aus der bilateralen Bekanntmachung sowie das in der elektronischen Anmeldeplattform (ISAAC, https://www.nwo.nl/en/researchprogrammes/dutch-research-agenda-nwa/thematic-programming/understanding-complex-pressures-wadden-sea-and-options-action) zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Für Projektskizzen der Phase 1 und 2 werden dafür jeweils unterschiedliche Formulare zur Verfügung gestellt. Alle Projektskizzen sind elektronisch auf der Anmeldeplattform (ISAAC) einzureichen. Es wird empfohlen, vor Einreichung der Unterlagen mit dem beauftragten Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Die eingereichten Skizzen der Phase 1 sowie der Phase 2 werden zunächst auf ihre Übereinstimmung mit den in der bilateralen Bekanntmachung15 festgelegten Kriterien geprüft (Eligibility Check). Die Förderinstitutionen prüfen die nationalen Förderkriterien, um sicherzustellen, dass die Antragstellenden den geltenden nationalen Regeln und Vorschriften entsprechen.

Bei Projektskizzen beider Phasen, die nicht alle Vorgaben erfüllen, erhalten die Verbundkoordinatoren die Möglichkeit, innerhalb von fünf Werktagen eine Überarbeitung vorzunehmen. Projektskizzen, die danach weiterhin nicht alle festgelegten Kriterien sowie nationalen Regeln und Vorschriften erfüllen, werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Die Projektskizzen werden durch ein unabhängiges, internationales Gutachtergremium nach den folgenden Kriterien bewertet (die detaillierte Beschreibung der Bewertungskriterien ist der bilateralen Bekanntmachung zu entnehmen):

für Forschungsverbünde zu den wissenschaftlichen Themenschwerpunkten (Phase 1)

  • Übereinstimmung mit dem Förderziel und dem Gegenstand der Förderung sowie den Zuwendungsvoraussetzungen,
  • wissenschaftliche Qualität und Originalität des Forschungsansatzes,
  • gesellschaftliche Relevanz und Ergebnisverwertung für Anwender und Nutzer,
  • Qualifikation der Antragsteller, Eignung des Verbundes,
  • Angemessenheit der Mittelplanung sowie Qualität des Daten- und Projektmanagements;

für das Koordinations- und Transferprojekt (Phase 2)

  • Übereinstimmung mit dem Förderziel und dem Gegenstand der Förderung sowie den Zuwendungsvoraussetzungen,
  • Koordination und Einbindung der Projekte aus Phase 1,
  • Qualifikation der Antragsteller, Eignung des Verbundes,
  • Angemessenheit der Mittelplanung sowie Zeit- und Ressourcenplanung.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen durch das Gutachtergremium ausgewählt. Dazu finden zwei Gutachtersitzungen statt. Nach einem ersten Auswahlprozess erhalten die Hauptantragsteller ausgewählter Projektskizzen die Möglichkeit, ihre Projektideen auf der zweiten Gutachtersitzung dem Gutachtergremium zu präsentieren. Die detaillierte Beschreibung des Auswahlverfahrens ist in der bilateralen Bekanntmachung dargelegt.

Das Auswahlergebnis wird den Hauptantragstellern schriftlich mitgeteilt. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die deutschen Haupt- und Mitantragsteller der positiv bewerteten Projektskizzen aus der Phase 1 sowie Phase 2 aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, der die Empfehlungen des Gutachtergremiums zur Durchführung des Vorhabens berücksichtigt.

Der Antrag umfasst eine ausführliche Vorhabenbeschreibung, die auf der Projektskizze aufbaut und für jeden der Kooperationspartner neben einer eingehenden Darstellung des Stands der Wissenschaft und Technik auch eine detaillierte Arbeits- und Ressourcenplanung inklusive Meilensteinplanung und einen konkreten Verwertungsplan mit Zeithorizonten enthalten muss.

Weitere Einzelheiten zur Antragstellung werden den Interessenten über den deutschen Hauptantragsteller durch den Projektträger schriftlich mitgeteilt.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antrags­systems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). Die elektronische Antragstellung erfolgt in „easy-Online“ nach Auswahl des Ministeriums (hier: BMBF) unter der Fördermaßnahme „MARE:N – Internationale Wattenmeerforschung“.

Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem niederländischen und dem deutschen Hauptantragsteller vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Umsetzung der Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens,
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 5. Mai 2023

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Im Auftrag
Borchers

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. N. Overbeck

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.16

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht17 .

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge

  • 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
  • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe vi AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeinten­sitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • industrielle Forschung;
  • experimentelle Entwicklung;
  • Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
    oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

b) Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 https://www.waddensea-worldheritage.org/resources/2010-sylt-declaration-and-2010-joint-declaration

2 https://www.waddensea-worldheritage.org/resources/trilateral-research-agenda

3 https://www.waddensea-worldheritage.org/system/files/WSB-33-5-5-2%20TPC-WSR%20Trilateral%20Research%20Priorities.pdf

4 https://www.bmuv.de/natuerlicher-klimaschutz

5 https://www.nwo.nl/en/researchprogrammes/dutch-research-agenda-nwa/thematic-programming/understanding-complex-pressures-wadden-sea-and-options-action

6 https://www.waddensea-worldheritage.org/protection-and-management

7 Europäischer Wirtschaftsraum

8 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).

9 https://www.nwo.nl/en/researchprogrammes/dutch-research-agenda-nwa/thematic-programming/understanding-complex-pressures-wadden-sea-and-options-action

10 Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).

11 https://www.nwo.nl/en/researchprogrammes/dutch-research-agenda-nwa/thematic-programming/understanding-complex-pressures-wadden-sea-and-options-action

12 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

13 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

14 Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.

15 https://www.nwo.nl/en/researchprogrammes/dutch-research-agenda-nwa/thematic-programming/understanding-complex-pressures-wadden-sea-and-options-action

16 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

17 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.