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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Innovationswettbewerb InnoVET PLUS“, Bundesanzeiger vom 28.04.2023

Vom 19.04.2023

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Der Arbeits- und Ausbildungsmarkt befindet sich in einem stetigen Wandel. Die Auswirkungen der zunehmenden Digitalisierung, der Dekarbonisierung sowie der demografischen Entwicklung sind in allen gesellschaftlichen Bereichen deutlich spürbar. Um den Arbeits- und Ausbildungsmarkt zukunftsfähig zu gestalten und die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands aufrechtzuerhalten, sind Transformationsprozesse auch in der Berufsbildung erforderlich, um die Qualifizierung von exzellenten Fachkräften weiter zu gewährleisten. Ausbildung sowie Fort- und Weiterbildung brauchen attraktive, flexible, anpassungsfähige und branchenorientierte Angebote, die junge Menschen für eine berufliche Bildung begeistern und berufliche Perspektiven über den Weg der dualen Ausbildung aufzeigen. Fachkräfte wiederum müssen mit zielgruppenadäquaten und bedarfsgerechten Angeboten für den zukünftigen Arbeitsmarkt weiterqualifiziert werden. Mit dem Innovationswettbewerb InnoVET PLUS stellt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Mittel für die Entwicklung und Erprobung von Konzepten für eine exzellente Berufsbildung zur Verfügung. InnoVET PLUS ist Bestandteil der Exzellenzinitiative Berufliche Bildung und Teil der Verabredungen in der Nationalen Weiterbildungsstrategie ebenso wie in der Fachkräftestrategie des Bundes. Mit InnoVET PLUS werden Impulse gesetzt, das Aus-, Fort- und Weiterbildungssystem in neuartigen Kooperationsnetzwerken zwischen den verschiedenen Akteuren fortzuentwickeln und damit einen wichtigen Beitrag zur Fachkräfte­sicherung zu leisten.

1.1 Förderziel

Mit dem Innovationswettbewerb InnoVET PLUS ermöglicht das BMBF interessierten Antragstellern, innovative Konzepte zur Erprobung und Umsetzung zu bringen, die das exzellente und qualitativ hochwertige Niveau der beruflichen Bildung steigern und ihre Integrationsfähigkeit sichern und ausbauen. Ziel ist es, zur Erhöhung der Attraktivität und Qualität der beruflichen Bildung beizutragen und Karrierewege für Jugendliche mit unterschiedlichen Bildungsvoraussetzungen zu schaffen und damit zugleich einen Beitrag zur Fachkräftesicherung zu leisten.

Die innovativen Ideen und Konzepte zeichnet aus, dass sie

  • junge Menschen bei ihrem erfolgreichen und erfüllenden Start in der Berufsbildung unterstützen und
  • Wege aufzeigen, wie Unternehmen eine exzellente Ausbildung sicherstellen und Auszubildenden sowie Fachkräften attraktive Karrierewege aufzeigen.

Die Konzepte sollten sich in ihrer Gestaltung an nachfolgenden Eckpfeilern orientieren:

  • Steigerung der Attraktivität und Qualität der Aus-, Fort- sowie Weiterbildung.
  • Ausbau des Prinzips der Gleichwertigkeit.
  • Gestaltung der technologischen und ökologischen Transformation für eine moderne Berufsbildung.
  • Chancen und Potenziale der Digitalisierung zur Entwicklung kreativer und neuer Ansätze (Tools) zur Anwendung im betrieblichen Umfeld.
  • Ausbau von Kooperationsnetzwerken, die besonders geeignet sind, um neuartige Angebote, Methoden und Instrumente erfolgreich zu entwickeln, umzusetzen sowie diese nachhaltig ins System der beruflichen Bildung zu transferieren.

Unternehmen – insbesondere auch junge innovative Start-ups – sollen mit adäquaten Angeboten in die Lage versetzt werden, ihren zukünftigen Bedarf an Fachkräften abdecken zu können und durch die Exzellenzförderung im Rahmen der höherqualifizierenden Berufsausbildung die Möglichkeit erhalten, hochqualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen. Zudem sollen sowohl Auszubildende und die sich weiterbildenden Fachkräfte als auch Unternehmen und weitere Lernorte darin gestärkt werden, den technologischen und ökologischen Wandel aktiv zu gestalten und ihre Potenziale noch besser zu nutzen.

InnoVET PLUS ist umfassend und integrativ angelegt. Es sollen strukturelle Veränderungen angestoßen werden, die nach erfolgreicher Erprobung nachhaltig im System der beruflichen Bildung verankert und flexibel weiterentwickelt werden können. Der Wissens- und Ergebnistransfer der im Rahmen der Vorhaben entwickelten Konzepte und Strukturen ist daher von besonderer Bedeutung.

1.2 Zuwendungszweck

Zur Erreichung der in Nummer 1.1 genannten Ziele werden im Rahmen dieser InnoVET PLUS-Förderrichtlinie1 Projekte gefördert, die in bis zu vierjährigen Verbund- oder Einzelvorhaben innovative Bildungs-/Qualifizierungskonzepte und -angebote entwickeln, die nach erfolgreicher Erprobung nachhaltig im System der beruflichen Bildung verankert werden können.

Das BMBF plant die Förderung von Projekten, die

  • attraktive und passgenaue Angebote für Jugendliche mit unterschiedlichen Bildungsvoraussetzungen und Leistungsniveaus entwickeln und mit effizienten und durchlässigen Bildungswegen zu hochwertigen Bildungsabschlüssen führen. Die Steigerung der Attraktivität und der Ausbildungsqualität steht dabei im Vordergrund.
  • die Gleichwertigkeit der beruflichen und akademischen Bildung mit Konzepten der höherqualifizierenden Berufsbildung ausbauen. Auch die Entwicklung flexibler und hybrider Qualifizierungsmodelle einerseits und die Integration akademischer Inhalte in die berufliche Bildung anderseits sollen als höherqualifizierende Berufsbildung in einer Form ausgebaut werden, dass junge Menschen hier ihre Chance sehen und ergreifen.
  • unter Beteiligung von beispielsweise Berufsschulen, Bildungszentren, Unternehmen, Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen Kooperationsnetzwerke initiieren und ausbauen die dazu beitragen, berufliche Bildung neu zu denken, branchenspezifische Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote zu entwickeln, Ökologie- und Nachhaltigkeitsaspekte (green economy) aufzugreifen und/oder den Wissenstransfer zwischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie betrieblicher Aus- und Weiterbildungspraxis zu befördern und damit duale Ausbildung und Studium und ihre Akteure in neu konzipierten Bildungsgängen und Kooperationsstrukturen zu verzahnen. Sofern möglich, sollten hierbei die Potenziale junger innovativer Start-ups berücksichtigt werden.
  • die Anpassung der beruflichen Bildung an neue technologische und ökologische Innovationen voranbringen. Hierzu zählen alle Branchen und Berufsbereiche, bei denen digitale Technologien und künstliche Intelligenz (KI) bereits zum Einsatz kommen oder ein steigender Einsatz zu erwarten ist. Das digital vernetzte Denken und Handeln und/oder Themen der Nachhaltigkeit sollen befördert werden. Die Potenziale von technischen Möglichkeiten sind hierbei zu nutzen, um die Bildungsangebote zeit- und ortsunabhängiger, flexibler und individuell zu gestalten.
  • innovative bedarfsgerechte, zielgruppenorientierte Beratungs- und Begleitstrukturen aufbauen. Das können neuartige Beratungs- und Coachingkonzepte, zum Beispiel KI-gestützte (Assistenz-)Systeme sein, die Personengruppen mit besonderem Unterstützungsbedarf auf ihrem Qualifizierungsweg unterstützen und zur Förderung der Kompetenzentwicklung beitragen.
  • eine branchenspezifische Entwicklung und Implementierung von IT-gestützten Entscheidungshilfen/Instrumenten für eine strategische Personalplanung erarbeiten, um die Personalentwicklung insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch Erhebung konkreter Weiterbildungspotenziale und -bedarfe sowie die Auswahl passender Lerninhalte zu unterstützen.

Bezugsrahmen sind Ausbildungsberufe bzw. Fortbildungsregelungen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung.

Bei der Beantragung eines Projekts sind bereits bestehende, vergleichbare regionale oder sektorale (Förder-)Aktivitäten zu berücksichtigen und Abgrenzungen bzw. Kooperationspotentiale darzulegen.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist es, innovative Maßnahmen und Angebote zu initiieren, die das exzellente Niveau der beruflichen Bildung sowie ihre Integrationsfähigkeit sichern und ausbauen. Regionale und/oder branchenspezifische Akteure sollen in Zusammenarbeit innovative Bildungskonzepte und -angebote entwickeln und erproben, die den Ausführungen der Nummern 1.1 und 1.2 entsprechen.

Die umfassend und integrativ angelegten Maßnahmen und Angebote sollen strukturelle Veränderungen in der beruflichen Aus- und Weiterbildung anstreben, die nachhaltig im System der beruflichen Bildung etabliert werden können, d. h. zum Beispiel rein unternehmensspezifische Ansätze sind nicht Gegenstand dieser Förderrichtlinie.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts und im zuständigen Register eingetragene Personen(handels-)gesellschaften des privaten Rechts.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (unter anderem Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.2

Eine Weiterleitung der Zuwendung oder eines Teils der Zuwendung an Dritte ist nicht zulässig.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die adäquate Einbindung und Unterstützung der relevanten Akteure und Partner, als auch geeigneter Institu­tionen ist sicherzustellen und nachzuweisen. Insbesondere muss die Unterstützung der zuständigen und umsetzenden Stellen – insoweit die jeweiligen Belange betroffen sind – wie Landesministerien, Sozialpartner, Kammern und Unternehmen, für die Umsetzung der Projektidee und die nachhaltige Verankerung bei erfolgreicher Erprobung und Umsetzung gegeben und durch eine schriftliche Bestätigung sowie Konkretisierung der Unterstützungsleistung dokumentiert sein.

4.2 Soweit Maßnahmen, die vergleichbare Ziele im Sinne der Nummern 1 und 2 dieser Förderrichtlinie verfolgen, beim Antragsteller bereits ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie nicht möglich (Kumulierungsverbot).

4.3 Neben der Korrespondenz mit den in den Nummern 1 und 2 dieser Förderrichtlinie genannten Zielen sind weitere Voraussetzungen für eine Förderung die Zusätzlichkeit des beantragten Projekts oder – unter quantitativen und qualitativen Gesichtspunkten – eine erhebliche Ausweitung bisheriger Aktivitäten, die eine Einordnung als neue, noch nicht begonnene Maßnahme rechtfertigen.

4.4 Für die Projektdurchführung ist dafür Sorge zu tragen, dass das einzusetzende Personal über hinreichende Qualifikationen und Kenntnisse verfügt. Auf Anfrage ist dies der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (zum Beispiel Zeugnisse, Tätigkeitsbeschreibungen) nachzuweisen.

4.5 Es können Einzel- und Verbundprojekte zur Förderung kommen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).3

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung für eine Förderdauer von bis zu 48 Monaten als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den vorhabenbezogenen zusätzlichen Ausgaben/Kosten, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig und angemessen sind.

Der Beginn der Förderung von Vorhaben ist für den 1. Mai 2024 vorgesehen. Die Bewilligungsbehörde (vgl. Nummer 7.1) behält sich einen davon abweichenden Laufzeitbeginn vor.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vor­ausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis an Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung des Bundesinstituts für Berufsbildung, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Durchführung der Fördermaßnahme hat das BMBF das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) als Bewilligungsbehörde beauftragt. Ansprechpartner ist das

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Arbeitsbereich 4.4
Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn

Telefon: 0228/107 1890
E-Mail: innovet@bibb.de 

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block abgerufen oder unmittelbar beim BIBB angefordert werden.

Diese Förderrichtlinie wird auch unter www.bmbf.de veröffentlicht. Hinweise zu Informationsveranstaltungen für Förderinteressierte finden Sie unter https://www.inno-vet.de.

7.2 Antragsverfahren, Art und Umfang der einzureichenden Unterlagen und Antragsfrist

Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt.

Zur Erstellung und Einreichung der vollständigen Anträge ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=INNOVET&b=INNO_PLUS). Ein vollständiger Antrag besteht aus dem förmlichen Förderantrag über „easy-Online“ und dem Antragskonzept inklusive Anlagen. Die Vorlagen zum Antragskonzept sowie für die Anlagen stehen auf www.inno-vet.de/innovet-plus zum Download zur Verfügung. Diese sind verpflichtend im „easy-Online“-System mit dem förmlichen Antrag hochzuladen.

Die Anträge sind bis spätestens 31. Juli 2023 einzureichen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Zusätzlich muss der über „easy-Online“ eingereichte Antrag dem BIBB zu dem oben genannten Termin rechts­verbindlich unterschrieben zugehen.

Alternativ besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Das Antragskonzept darf maximal 15 Seiten (DIN A4, in deutscher Sprache, Schriftart Arial, Schriftgröße 12, Zeilenabstand 1,5) umfassen und soll folgende Angaben enthalten:

1. Angaben zum Antragsteller und gegebenenfalls zu den Verbundpartnern inklusive Nachweis der Erfahrungen zur beruflichen Bildung und fachlichen Eignung des Antragstellers zur Durchführung des Projekts

2. Kurzbeschreibung des geplanten Projekts

3. Projektbegründung

  1. Ziel des geplanten Projekts
  2. Erläuterungen zum konkreten Bedarf für das geplante Projekt
  3. Darstellung des Innovationsansatzes des geplanten Projekts
  4. Erläuterungen, wie sich das geplante Projekt in die Systematik, Strategie sowie Aktivitäten im Bereich der dualen Berufsausbildung einfügt

4. Projektbeschreibung

  1. Angaben zur Strategie, Vorgehensweise und Methode der Projektumsetzung
  2. Darstellung der Zusammenarbeit mit strategischen Kooperations- und Netzwerkpartnern

5. Erläuterungen, wie ein Wissens- und Ergebnistransfer der im Rahmen des Projekts entwickelten Konzepte und Strukturen sichergestellt werden kann.

Anlagen:

  • Bei Verbundprojekten Vorlage „Darstellung der Verbundpartner“.
  • Zustimmung des zuständigen Landesressorts, insoweit landesrechtliche Belange tangiert sind.
  • Aussagekräftige Unterstützungsschreiben von Kooperations- und Netzwerkpartnern.
  • Zeit- und Meilensteinplanung, gegebenenfalls Projektbalkenplan (bei Verbundvorhaben eine gemeinsame Planung).

Bei Verbundprojekten stellt jeder Verbundpartner einen eigenen „easy-Online“-Antrag, jedoch mit einer gemeinsamen von allen Verbundpartnern formulierten Vorhabenbeschreibung. Aus dem Antragskonzept muss der jeweilige Beitrag aller Partner für das Projekt hervorgehen. Bei Verbundprojekten sind daher die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Projektanträge stehen im Wettbewerb untereinander und werden, sofern sie die formalen Voraussetzungen erfüllen, nach folgenden im Grundsatz gleichwertigen Kriterien bewertet:

  • Plausibilität
  • Qualität und Machbarkeit
  • Innovationsgehalt
  • Nachvollziehbarkeit
  • Notwendigkeit, Angemessenheit und Nachvollziehbarkeit des Finanzierungsplans in Bezug zum Zeit-, Arbeits- und Meilensteinplan
  • Wirtschaftsnahe Ausgestaltung

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung durch eine unabhängige, externe Experten-Jury und abschließender Prüfung der Förderanträge durch das BIBB erfolgt eine Förderentscheidung durch das BMBF.

Eingereichte Anträge und evtl. weitere Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Juli 2028 gültig.

Bonn, den 19. April 2023

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Peter Thiele

1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf die gleichzeitige Nennung weiblicher, männlicher und diverser Sprachformen verzichtet und nur die männliche Form verwendet. Sämtliche Nennungen gelten jedoch selbstverständlich gleichermaßen für alle Geschlechtsformen.

2 Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).

3 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_ formulare&formularschrank=bmbf , Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

4 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Abschnitt 2 des FuEuI-Unionsrahmens.