Der sichere Zugang zu nachhaltiger Wasserversorgung sowie der Schutz vor wasserbedingten Naturgefahren oder Krankheiten sind eine unabdingbare Grundlage für die Verbesserung der Lebensbedingungen in Afrika. Im globalen Vergleich weist Subsahara-Afrika derzeit mit Abstand den niedrigsten Versorgungsgrad der Bevölkerung mit sauberem Wasser auf. Mit dem Klimawandel und dem erwarteten dynamischen Wachstum von Wirtschaft, Bevölkerung und Märkten in Afrika wird zudem der Wasserbedarf stark steigen. Erhebliche Investitionen in den Wassersektor sind unabdingbar, um die Resilienz zu erhöhen. Dringend benötigt werden innovative Wassertechnologien, angepasste Wasserinfrastrukturen und vorausschauende Managementkonzepte. Um Afrika bei diesen Herausforderungen zu unterstützen, bedarf es neuer Formen der Kooperation. Forschung und Bildung können hier einen wesentlichen Beitrag zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen leisten (insbesondere SDG 6 – Wasser und Sanitärversorgung), demokratische Ordnungen stärken und die Prävention von Konflikten unterstützen.
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziel
Ziel dieser Förderrichtlinie sind Beiträge zur nachhaltigen Erhöhung der Wassersicherheit in Afrika. Dies umfasst die Verbesserung der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie den Erhalt natürlicher Ökosysteme.
Leitgedanken des Programms „Wassersicherheit in Afrika (WASA)“ sind eine gemeinsame Gestaltung durch afrikanische und deutsche Partner ab Projektbeginn, eine synergetische und integrierte Herangehensweise durch die Einbeziehung unterschiedlicher Ministerien und Mandatsträger sowie die Verfolgung eines langfristigen Umsetzungskonzeptes.
Die Förderrichtlinie dient der Umsetzung des Forschungsprogramms WASA, welches im Rahmen des „Runden Tisches der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung“ in Zusammenarbeit mit afrikanischen Partnern und den beteiligten Bundesministerien (Bundesministerium für Bildung und Forschung [BMBF], Auswärtiges Amt [AA], Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit [BMZ], Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz [BMUV], Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft [BMEL], Bundesministerium für Digitales und Verkehr [BMDV], Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz [BMWK]) konzipiert wurde.
Die Förderrichtlinie ist Teil der BMBF-Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit (FONA)“ und des Bundesprogramms „Wasser: N – Forschung und Innovation für Nachhaltigkeit“.
Die Fördermaßnahme trägt zur Umsetzung der Agenda 2063 der Afrikanischen Union sowie der „Science, Technology and Innovation Strategy for Africa 2024“ (STISA 2024) und der African Water Strategy 2025 der Afrikanischen Union bei. Spezifisch für das südliche Afrika werden die Zielstellungen der SADC Water Research Agenda unterstützt. Auf übergeordneter Ebene werden signifikante Beiträge zur Umsetzung der UN-Agenda 2030 (Sustainable Development Goals), zu den nationalen Klimazielen (NDCs) und nationalen Anpassungsplänen und -strategien erwartet.
Die Umsetzung des WASA-Programms ergänzt die nationalen Strategien der beteiligten Länder im südlichen Afrika und wird durch die jeweilig zuständigen Ministerien unterstützt. Antragsteller aus der Republik Südafrika sollten sich hierzu auch an die Water Research Commission wenden und sich dort über die korrespondierenden Instrumente informieren.
Die Förderrichtlinie ist Teil der Afrikastrategie des BMBF durch eine verstärkte Kooperation mit afrikanischen Partnern bei der Bewältigung globaler Herausforderungen, beim Aufbau nachhaltiger und hochwertiger Infrastrukturen für wissenschaftliches Arbeiten, bei der Stärkung regionaler und kontinentaler Zusammenarbeit, bei der Entwicklung innovativen Potentials und neuer Märkte sowie bei der Stärkung des Profils der Bundesrepublik als Schlüsselpartner für Afrika in den Bereichen Bildung und Forschung. Auch der Koalitionsvertrag der Deutschen Bundesregierung aus dem Jahr 2021 strebt eine enge Partnerschaft mit Afrika auf allen Ebenen, die Zusammenarbeit mit der Afrikanischen Union sowie den Regionalorganisation und einen Ausbau der Wissenschaftskooperation an.
Die Zielerreichung wird durch eine anschließende Verwertung mit Praxispartnern sowie durch geeignete Veröffentlichung der Ergebnisse, beispielsweise in wissenschaftlichen Zeitschriften oder mit Konferenzbeiträgen, sowie insbesondere durch Patentanmeldungen dokumentiert.
1.2 Zuwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Förderung der Entwicklung innovativer Werkzeuge und ganzheitlicher Lösungen zur Erhöhung der Wassersicherheit in Afrika. Nachhaltiges Wasserressourcenmanagement, intakte Wasserinfrastrukturen sowie hydrologische Vorhersagen sind hierbei zentrale Bereiche.
Kennzeichnend für das WASA-Programm ist die Verfolgung einer Verwertungskette von der Wissensgenerierung über Demonstration und Umsetzung bis hin zu Transfer und Verstetigung. Durch die Realisierung von Best-Practice-Beispielen können die entwickelten Lösungsansätze auf andere Regionen übertragen werden. Dabei ist die Beteiligung von Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), ausdrücklich erwünscht.
Es ist daher ein mehrphasiger Aufbau des WASA-Programms vorgesehen, bestehend aus Initialphase, erster und zweiter Hauptphase sowie einer Transferphase.
Die Initialphase des WASA-Programms wurde bereits mit der Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von afrikanisch-deutschen Kooperationen zum Thema „Wassersicherheit in Afrika – WASA“ „Initialphase Südliches Afrika“ vom 7. Dezember 2020 (BAnz AT 12.01.2021 B1) gefördert.
Die vorliegende Bekanntmachung regelt die Hauptphase der Fördermaßnahme „Wassersicherheit in Afrika“ im südlichen Afrika. Die Bekanntmachung baut auf den Erkenntnissen aus der vorangegangen WASA-Initialphase auf, richtet sich jedoch nicht ausschließlich an die bereits in der Initialphase geförderten Verbünde. Eine Teilnahme neuer Antragsteller ist grundsätzlich möglich.
Der Schwerpunkt der ersten Hauptphase liegt auf FuE1-Arbeiten, Kapazitätsentwicklung sowie Demonstrations- und Innovationsaktivitäten. Um einen gezielten Transfer und eine spätere Anwendung der Forschungsergebnisse sicherzustellen, wird eine enge Kooperation mit potentiellen Anwendern (Ministerien, Unternehmen, Kommunen, Behörden und Verbände) vorausgesetzt, die in den Projektvorschlägen auszuweisen ist. Dabei ist zu prüfen, inwieweit bereits verfügbare Modelle und Daten genutzt sowie auf Vorarbeiten lokaler Akteure aufgebaut werden kann.
Die Entscheidung über die zusätzliche Einrichtung einer zweiten Hauptphase erfolgt zu gegebener Zeit unter Berücksichtigung der bis dahin erzielten Ergebnisse.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis d der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Innerhalb der Fördermaßnahme WASA sind innovative Lösungen zur Erhöhung der Wassersicherheit in Afrika zu entwickeln und zu demonstrieren. Angestrebt wird die Entwicklung neuer Verfahren, Produkte und Dienstleistungen in den Themenfeldern:
- Nachhaltiges Wasserressourcenmanagement
- Wasserinfrastruktur und Wassertechnologie
- Hydrologische Vorhersagen und Umgang mit hydrologischen Extremen
Die Vorhaben sollen einen Beitrag zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Kapazitätsentwicklung und beruflichen Bildung der Partner in Subsahara-Afrika leisten; entsprechende Komponenten sind im Rahmen der Projektvorschläge zu berücksichtigen. Auch Promotionen in sogenannten bilateralen Sandwich-Modellen sind hierbei möglich.
Relevant für alle Themenfelder sind die Berücksichtigung des Nexus zwischen Wasser, Energie und Nahrung sowie die Aspekte Monitoring, Digitalisierung und Datenmanagement.
Vorhandene Gesetze, Richtlinien sowie aktuelle Gesetzesinitiativen, Programme und Standards sind im Sinne einer späteren Anwendbarkeit der Ergebnisse bei der Formulierung der Forschungsziele zu berücksichtigen. Bei entsprechender Eignung des Vorhabens werden auch projektbezogene Standardisierungs- und Normungsaktivitäten gefördert. Grundsätzlich ist zu beachten, dass im südlichen Afrika insbesondere die praktische Anwendung und Durchsetzung von Regulierungen und Gesetzen ein Problem darstellt, sodass neue Ansätze und Anreizsysteme benötigt werden („enforcement tools“).
Ein zunehmend erfolgreich eingesetztes Instrument zur Verankerung innovativer Prozesse sind dabei Partnerschaften zwischen deutschen kommunalen Unternehmen für Wasser und Abwasser und deren Entsprechungen in afrikanischen Partnerländern.
Antragsteller für die Hauptphase des WASA-Programmes sind aufgerufen, Synergien mit der Wasserforschungsagenda der SADC zu identifizieren sowie Bezüge zum Klimakompetenzzentrum SASSCAL darzustellen und gegebenenfalls in die Konzeptentwicklung einzubeziehen (insbesondere bezüglich einer Einbindung von Teilnehmenden des SASSCAL-Graduiertenprogramms). Ebenso sind mögliche Bezüge zu den globalen Wasserdatenzentren als auch dem International Centre for Water Resources and Global Change der Vereinten Nationen zu prüfen.
Die Themenfelder sowie beispielhafte Forschungsbedarfe wurden im Rahmen eines Co-Design-Prozesses zwischen afrikanischen Partnern und den Partnern des „Runden Tisches“ der Bundesregierung erarbeitet und sind im Nachfolgenden genauer ausgeführt.
Projektanträge können sich auf eines dieser Themenfelder beziehen oder mehrere Themenfelder miteinander kombinieren (hierbei ist ein Themenfeld als Schwerpunkt zu setzen).
Im Rahmen der Fördermaßnahme ist auch ein eigenständiges Vernetzungs- und Transfervorhaben vorgesehen, das in enger Abstimmung mit dem BMBF und dem Projektträger durchgeführt wird und organisatorische, fachlich inhaltliche und öffentlichkeitswirksame Aufgaben wahrnimmt.
2.1 Nachhaltiges Wasserressourcenmanagement
Verbesserungen bei der allgemeinen Versorgung mit sauberem Wasser und Zugang zu Sanitärversorgung haben im südlichen Afrika im Rahmen des voranschreitenden Prozesses des integrierten Wasserressourcenmanagements Priorität. Zu beachten sind dabei Wechselwirkungen der Nexus-Themen Wasser und Gesundheit, Wasser und Ernährung sowie Wasser und Energie. Dies bezieht sich sowohl auf die schnell wachsenden urbanen Zentren als auch auf das Zusammenspiel mit peri-urbanen und ländlichen Bereichen. Erhebliche Wasserverluste in Verteilungsnetzen beeinträchtigen die Wirtschaftlichkeit, Preisgestaltung und Verbrauchssteuerung der Wasserversorger. Übergeordnete Herausforderungen bestehen darin, dass nahezu alle großen Flüsse Afrikas grenzüberschreitend sind und zwischenstaatliche Abkommen und Kommissionen oft noch wenig verbindliche Handlungsfolgen entwickelt haben. Hinzu kommen steigende Bedarfe in der Landwirtschaft. Aufgrund des Klimawandels und zur Steigerung von Nahrungs- und Bioenergiebereitstellung wird vielerorts die bewässerte Fläche ausgeweitet. Auch der Ausbau alternativer Energieformen (Wasserstoff, Solar) ist potentiell mit Auswirkungen auf den Wasserhaushalt verbunden. Insbesondere die Nachhaltigkeit der Nutzung und die Auswirkungen auf wasserabhängige Ökosysteme müssen dabei stärker in Planungen einbezogen werden.
Im Hinblick auf die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten werden folgende Themenkomplexe beispielhaft genannt:
- Neue Ansätze im grenzüberschreitenden Wasserressourcenmanagement
- Adaptives, urbanes Wassermanagement unter der Berücksichtigung von dynamischem Wachstum und informellen Siedlungen
- Minimierung der Umweltfolgen von Bergbau und Energiewirtschaft sowie Nutzung von Potentialen zur Wasserwiederverwendung
- Anpassungen des Wassermanagements an den Klimawandel
- Nachhaltige Erschließung und Nutzung von Grundwasservorkommen
- Schutz der Wasserqualität und Vermeidung von Wasserverschmutzung
- Forschung zur guten Regierungsführung im Wassersektor
- Effektiver Einsatz von Digitalisierung und Hydroinformatik im Wassermanagement
2.2 Wasserinfrastruktur und Wassertechnologie
Als Reaktion auf das starke Bevölkerungswachstum und den Klimawandel werden energieeffiziente, auf lokale Bedarfe, Möglichkeiten und Akzeptanz abgestimmte Innovationen für Wasserinfrastruktur und Wassertechnologie sowohl im städtischen als auch im ländlichen Bereich dringend benötigt. Für alle Technologien gilt, dass sie sowohl in Bezug auf Anlagenbetrieb und Wartung („Operation and Maintenance“) als auch in Bezug auf Kosten und Betreibermodelle auf die lokal-spezifischen Bedürfnisse und Kapazitäten im südlichen Afrika angepasst sein müssen, um dauerhaft erfolgreichen Einsatz zu erfahren. Wichtig ist dabei auch eine multifunktionale, sozial integrative und integrierte Planung der Infrastruktur. Soweit erfolgversprechend, sind dabei auch die erheblichen Potentiale der Digitalisierung zu nutzen. Dabei sollte auch der Bezug zu Demonstrationsplattformen im südlichen Afrika (Beispiel „Water Technologies Demonstration Programme – WADER“) geprüft werden.
Im Hinblick auf die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten werden folgende Themenkomplexe beispielhaft genannt:
- Verbesserter Zugang zu nachhaltiger Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
- Verbesserung der Wassernutzungseffizienz, Wasserspeicherung sowie der Wasserqualität
- Nutzung alternativer Wasserressourcen wie nachhaltig nutzbare Grundwasserreservoire, Abwasserwiederverwendung, Bergbauwässer, Brackwasser oder Regenwasser
- Neue Konzepte für die Etablierung und den langfristigen Betrieb naturnaher Lösungen oder dezentraler Systeme
- Anpassungen von Wasserinfrastruktur und Wassertechnologien an den Klimawandel zur Erhöhung der Resilienz
2.3 Hydrologische Vorhersagen und Umgang mit hydrologischen Extremen
Anpassungen an den Klimawandel und Klimaschutz durch Wassermanagement sind entscheidend für eine nachhaltige Entwicklung und unerlässlich für die Erreichung der Ziele der Agenda 2030, des Pariser Klimaschutzabkommens und des Sendai-Rahmenwerks für Katastrophenvorsorge. Mögliche Verhaltens- und Managementmaßnahmen sind beispielsweise die Implementierung eines Vorhersage- und Warnsystems, die Erstellung von Notfallplänen, ein integriertes Regenwassermanagement oder „Drought Planning“. Es werden auch bauliche Schutzmaßnahmen benötigt (technisch sowie natur-basiert). Sinnvoll erscheint eine Verschiebung des Fokus von der reinen Bewältigung von Naturkatastrophen und Extremereignissen („post-desaster mentality“) hin zur stärkeren Kopplung mit den Themen Vorsorge, Vermeidung und Vorbereitung.
Im Hinblick auf die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten werden folgende Themenkomplexe beispielhaft genannt:
- Hydrologische Extremereignisse – Entwicklung innovativer und den lokalen Gegebenheiten angepasster Frühwarnsysteme basierend auf Klima- und Wetterinformationen
- Integriertes Management wasserbezogener Katastrophen: schnelles und sicheres Handeln, technologische Maßnahmen, Nutzung sozialer Medien, lokale Informationssysteme
- Innovative Modell- und Messsysteme für die Überwachung und Simulation des Zustandes von Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern
- Untersuchungen zur regionalen Verteilung und künftigen Entwicklung des Wasserbedarfs von Landwirtschaft, Energieversorgung, Bergbau und Industrie sowie urbanen Zentren
- Optimierte Nutzung hydrologischer Ressourcen durch fortgeschrittene Beobachtungstechnologien und Fernerkundung
2.4 Vernetzungs- und Transfervorhaben
Die Fördermaßnahme soll durch ein eigenständiges Vernetzungs- und Transfervorhaben begleitet werden, das organisatorische und inhaltliche Aufgaben wahrnimmt. Wesentliche Ziele sind die Synthese und Aufbereitung von Ergebnissen der einzelnen Forschungsvorhaben, die themenübergreifende Koordination sowie die öffentlichkeitswirksame Darstellung der Fördermaßnahme. Die Durchführung des Vernetzungs- und Transfervorhabens erfolgt in enger Abstimmung mit dem BMBF und dem Projektträger. Das BMBF geht von einem Eigeninteresse des Zuwendungsempfängers für das Vernetzungs- und Transfervorhaben an der Aufgabenstellung aus. Dieses Eigeninteresse ist bei der Antragstellung entsprechend darzulegen. Die im Rahmen dieser Bekanntmachung geförderten Forschungs- und Entwicklungsprojekte werden zu einer Kooperation mit dem Vernetzungs- und Transfervorhaben verpflichtet. Eine Zusammenarbeit mit SASSCAL ist gewünscht.
Zu den Aufgaben zählen im Einzelnen:
- Aufbereitung der Projektergebnisse für unterschiedliche Zielgruppen (Wissenschaft, Öffentlichkeit, Wirtschaft, Politik und andere Entscheidungsträger)
- Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Arbeitstreffen, Diskussionsforen und Statusseminaren zu projektübergreifenden Fragestellungen
- Unterstützung der Koordinierung mit den relevanten ministeriellen Stakeholdern in Afrika und Deutschland, um die Verwertung der Ergebnisse der Forschungsvorhaben zu befördern
- Etablierung eines übergreifenden professionellen Wissensmanagements zur verbesserten Verwertung der in der Fördermaßnahme erzielten Ergebnisse
- Erarbeitung und Bereitstellung von Informationsmaterialien zur Fördermaßnahme (Presse- und Werbematerialien, Internetseite etc.)
- Vernetzung mit themenbezogenen nationalen bzw. internationalen Aktivitäten.
Von allen Vorhaben werden nachfolgende Beiträge zur Erhöhung der Wassersicherheit erwartet, die als Indikatoren der Zielerreichung im Rahmen einer Erfolgskontrolle gewertet werden:
- Entwicklung und Demonstration von innovativen, regional adaptierten Methoden für das Wassermanagement,
- Entwicklungen innovativer Wassertechnologien,
- verbesserte Modelle für die wasserwirtschaftliche Anwendung,
- Verwendung der Forschungsergebnisse bei Unternehmen sowie relevanten Stakeholdern in der Region; Entwicklung von Patenten, Normen und Standards,
- nachhaltige Kooperationen zwischen Institutionen des südlichen Afrika und Deutschlands zur Unterstützung der multilateralen Beziehungen,
- erfolgreiche Maßnahmen zum Capacity Development, d. h. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Schulung von Entscheidungsträgern und sonstige Formate,
- partizipative Zusammenarbeit, Kooperationen zwischen Wissenschaft und Praxis sowie die Einbeziehung relevanter Entscheidungstragenden bei den zu entwickelnden Lösungsansätzen,
- Peer-reviewed-Publikationen, insbesondere Open Access sowie Beiträge zu Konferenzen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen), in Deutschland verlangt.
Die Antragstellung durch KMU wird ausdrücklich begrüßt. Hierbei sind besonders die im Wassersektor aktiven Ingenieur-, Planungs- und Beratungsbüros aufgefordert, sich an den Forschungsprojekten zu beteiligen.
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß der KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.4
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Dazu ist der Bezug zwischen dem beantragten Projekt und der grundfinanzierten Forschung darzustellen.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden ausschließlich Verbundprojekte mit Partnern aus Wirtschaft, Wissenschaft und Praxis. Eine Ausnahme bildet das in Nummer 2.4 beschriebene Vernetzungs- und Transfervorhaben, das auch als Einzelvorhaben gefördert werden kann.
Der Verbund mit Partnern aus Wirtschaft, Wissenschaft und Praxis muss mindestens einen deutschen Partner sowie mindestens einen Partner aus einem oder mehreren der folgenden Länder im südlichen Afrika umfassen: Angola, Botswana, Namibia, Südafrika, Sambia, Simbabwe. Partner aus weiteren Ländern des südlichen Afrika sind grundsätzlich möglich, wobei die Komplexität des Gesamtprojektes überschaubar bleiben sollte und eine gute Durchführbarkeit gewährleistet sein muss.
Weitere Voraussetzungen für eine Förderung in den drei Themenfeldern sind:
- einschlägige Vorarbeiten und umfassende Kenntnisse zum aktuellen Stand des Wissens bzw. zum Stand der Technik
- die Zusammenarbeit von Einrichtungen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Praxis mit eigenständigen Beiträgen zur Lösung der gemeinsamen FuE-Aufgaben
- eine eindeutige inhaltliche und organisatorische Struktur der Projektvorschläge
- eine maßgebliche finanzielle Eigenbeteiligung durch die in das Verbundprojekt eingebundenen deutschen Wirtschafts- und Praxispartner
- Die teilnehmenden afrikanischen Partner müssen mit eigenständigen Beiträgen (finanziell oder in-kind, zum Beispiel Personal, Material oder Räumlichkeiten) eingebunden sein. Die Fördermöglichkeiten in den jeweiligen Partnerländern sind dementsprechend zu prüfen.
- eine klare Erkennbarkeit des Verwertungsinteresses der einzelnen Verbundpartner, das anhand spezifischer Verwertungspläne zu dokumentieren ist
Es muss sich um innovative anwendungsorientierte Forschungsansätze, Technologien und Konzepte handeln, die neuartige Lösungen für die Erhöhung der Wassersicherheit ermöglichen, zu einer stärkeren Vernetzung von Wissen führen, eine Umsetzung erwarten lassen und Anknüpfungspunkte zu relevanten nationalen/internationalen Aktivitäten bieten. Reine Grundlagenforschung oder Produktentwicklungen werden nicht gefördert.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).5
Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnehmer zur Zusammenarbeit mit dem Vernetzungs- und Transfervorhaben voraus. Im Rahmen der Programmsteuerung ist die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Die Zuwendungen werden bis zu maximal 2 000 000 Euro pro Verbundvorhaben (inklusive eventueller Projektpauschale) sowie in der Regel für eine Laufzeit von bis zu 48 Monaten gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren [HZ] und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Grundsätzlich sind die afrikanischen Partner mit Eigenbeiträgen einzubinden. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können Verbundpartner aus dem südlichen Afrika zusätzlich über einen Weiterleitungsvertrag bzw. FuE-Auftrag in beschränktem Umfang durch Bundesmittel unterstützt werden. Diese Zuwendungsweiterleitung ist beschränkt auf maximal 100 000 Euro pro Verbund. Der deutsche Projektkoordinator erhält in diesem Fall seine Zuwendung einschließlich der Zuschüsse für den ausländischen Partner, mit dem er einen Weiterleitungsvertrag gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO abschließt.
Für alle geplanten Aktivitäten, die durch die Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie beeinträchtigt werden, wie beispielsweise Reisen und Workshops, sind mögliche alternative Maßnahmen zu planen, so dass eine Erreichung des Projektziels sichergestellt ist. Orientierung und Hilfestellung bei der Bewertung bieten die Covid19-Informationsseiten des Auswärtigen Amts, des Bundesgesundheitsministeriums, des BMBF sowie der Bundesregierung.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Im Rahmen der Programmsteuerung ist die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
Projektträgerschaft Ressourcen, Kreislaufwirtschaft, Geoforschung
Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Wassertechnologie
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen
Ansprechpartner:
Herr Dr. Leif Wolf
Telefon: 0721/6 08-28 22 4
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich (https://www.ptka.kit.edu/wasa.html).
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar bei den oben angegebenen Projektträgern angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Bezüglich einer Co-Förderung durch die südafrikanische Water Research Commission (WRC) können sich Antragsteller an folgende nationale Kontaktstelle wenden:
Water Research Commission
Frau Dr. Mamohloding Tlhagale (Allgemeine Auskünfte)
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Herrn Jay Bhagwan (Fachliche Auskünfte)
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt, bestehend aus Projektskizze und anschließendem förmlichem Förderantrag. Aus der Vorlage der Projektskizzen und Förderanträge kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 15. Juni 2023 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form (https://foerderportal.bund.de/easyonline) vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Die Projektskizze ist durch den vorgesehenen Verbundkoordinator einzureichen und so zu gestalten, dass sie selbsterklärend ist, eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt und folgende Gliederung aufweist (Umfang maximal 15 Seiten, zusätzlich Deckblatt, DIN-A4-Format, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, Rand jeweils 2 cm). Einzig zugelassene Anlagen sind LOI oder MoU assoziierter Projektpartner (maximal 1 Seite pro Partner).
Zur besseren Abstimmung mit den Partnern und für die Begutachtung soll die Projektskizze in Englisch mit einer deutschsprachigen Zusammenfassung vorgelegt werden.
An die Skizzen werden folgende Anforderungen gestellt:
Deckblatt: Thema des Verbundprojekts; Zuordnung zu den in Nummer 2 genannten Themenfeldern; Verbundkoordinator (mit Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse); Angaben zu den Gesamtmitteln, beantragten Fördermitteln und zur Laufzeit; Übersicht der vorgesehenen Verbundpartner (Benennung der Einrichtung und Art der Einrichtung); Kurzbeschreibung in englischer Sprache (maximal 200 Wörter). Das Deckblatt ist unter Beachtung der Vorlage zu erstellen, die über https://www.ptka.kit.edu/wasa.html abrufbar ist.
- Zusammenfassung in deutscher Sprache (maximal 1 Seite)
- Zielsetzungen: Darstellung der Projektziele ausgehend vom Stand der Technik und Forschung (Neuheit der Verbundprojektidee), inklusive Problemrelevanz bzw. nachweisbarem Anwendungsbezug (technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung; Bezug zu den Zielen dieser Bekanntmachung, Bezug zu Strategien und Zielen afrikanischer Einrichtungen; Bezug zu Aktivitäten und Zielen deutscher Bundesministerien in Afrika)
- Lösungsweg: Darstellung des Forschungsansatzes, Beschreibung der Arbeits-, Meilenstein- und Zeitplanung; Beschreibung der beabsichtigen Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau
- Struktur des Projektes: Projektmanagement, Koordination, Zusammenarbeit der beteiligten Partner inklusive Kurzdarstellung der beteiligten Partner
- Ressourcenplanung: Angabe der voraussichtlichen Kosten bzw. Ausgaben und Beteiligung mit Eigen- und Drittmitteln für jeden Partner. Detaillierte Darstellung der Beiträge afrikanischer Partner, deutscher Bundesministerien oder deren nachgeordnete Institutionen
- Vorabstimmungen: Zusammenfassende Darstellung der Abstimmungsprozesse im Rahmen der WASA-Initialphase oder vergleichbare Abstimmungsprozesse mit Institutionen aus dem südlichen Afrika
- Ergebnisverwertung: Wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Verwertungsabsichten, insbesondere auch zur konkreten Umsetzung der Forschungsergebnisse im Untersuchungsgebiet/am Untersuchungsstandort und bei den einzelnen Partnern, Übertragbarkeit, Beitrag zu Regelsetzung, Standardisierung und Normung
Bei der Darstellung der Projektmaßnahmen in der Skizze sind für alle durch die Corona-Pandemie möglicherweise beeinträchtigten Aktivitäten Alternativen darzustellen, um eine Projektumsetzung abzusichern.
Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle.
Projektskizzen, die den formalen Zuwendungsvoraussetzungen und dem oben genannten Gliederungsschema nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden.
Bestandteil des Auswahlverfahrens ist eine fachliche Prüfung unter Einbezug externer Gutachterinnen und Gutachter. Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
- Beitrag des Vorhabens zur Erreichung der Ziele der Förderrichtlinie
- Problemrelevanz und Anwendungsbezug (wissenschaftlich-technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung; Bezug zu Strategien der afrikanischen Partnerländer)
- Innovationshöhe des wissenschaftlich-technischen Konzeptes (Neuartigkeit und Originalität des Lösungsansatzes)
- wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes (Nachvollziehbarkeit, Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik)
- Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung, Arbeitsschritte, zeitlicher Rahmen)
- Verwertungsperspektiven des Vorhabens (Erfolgsaussichten für die geplante Umsetzung der Ergebnisse in die Praxis, Übertragbarkeit des Ansatzes)
- Aufbau oder Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
- Qualifikation des Konsortiums und Projektstruktur (Kompetenz der Projektpartner, Arbeitsteilung, Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Praxis, Angemessenheit der Ressourcenplanung)
Vernetzungs- und Transfervorhaben
Die Projektskizze ist so zu gestalten, dass sie selbsterklärend ist, eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt und folgende Gliederung aufweist (Umfang maximal 10 Seiten, zusätzlich Deckblatt und deutsche Zusammenfassung, DIN-A4-Format, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, Rand jeweils 2 cm). Einzig zugelassene Anlagen sind LOI oder MoU assoziierter Projektpartner.
Zur besseren Abstimmung mit den Partnern und für die Begutachtung soll die Projektskizze in englischer Sprache vorgelegt werden. Hierbei ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung unerlässlich.
Projektskizzen für das Vernetzungs- und Transfervorhaben sollen folgende Gliederung aufweisen:
- Deckblatt: Thema des Vorhabens, Antragsteller, Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Antragstellers
- Gesamtziel des Vorhabens
- Stand der Wissenschaft und Technik, bisherige Arbeiten
- Beschreibung des Arbeitsplanes unter Berücksichtigung der in Nummer 2.4 genannten Aufgaben
- Ressourcenplanung: Angabe der geplanten Kosten bzw. Ausgaben und Beteiligung mit Eigen- und Drittmitteln
- Ergebnisverwertung: Öffentlichkeitswirksame Darstellung, zusammenfassende Analyse und Praxistransfer
Die eingereichten Projektskizzen werden abweichend von den Projektskizzen für die Forschungsvorhaben nach den folgenden Kriterien geprüft und bewertet:
- Qualität des Konzeptes für die Analyse, Synthese und Vernetzung in der Fördermaßnahme sowie für die Unterstützung des Ergebnistransfers
- Profil, wissenschaftlich/technische Exzellenz und Vorerfahrung der Antragsteller (inklusive Profil und Leistungsfähigkeit gegebenenfalls eingebundener Partner)
- Effektivität und Effizienz der vorgeschlagenen Organisation und des Managements des Vernetzungs- und Transfervorhabens
- Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen für Forschungsvorhaben bzw. das Vernetzungs- und Transfervorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Förmliche Förderanträge müssen von allen vorgesehenen Verbundpartnern eingereicht werden. Vom Verbundkoordinator ist außerdem eine ausführliche gemeinsame Vorhabenbeschreibung einzureichen, die auf der Projektskizze aufbaut und diese konkretisiert. Insbesondere sind die Ziele und Forschungsfragen klar zu benennen und das Arbeitsprogramm, die Zusammenarbeit und Arbeitsteilung sowie die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungsplanung entsprechend zu spezifizieren. Der Finanzierungsplan muss detailliert aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen in der Vorhabenbeschreibung erläutert werden. Die Beiträge afrikanischer Partner, deutscher Bundesministerien oder deren nachgeordnete Institutionen sind darzustellen und durch entsprechende Schreiben oder Bestätigungen abzusichern.
Es wird erwartet, dass mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung und Prüfung der Skizzen umgesetzt werden. Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen werden den Antragstellern durch den eingeschalteten fachlich zuständigen Projektträger mit der Aufforderung zur Einreichung mitgeteilt.
Antragsteller sind zudem aufgerufen, mit den zuständigen Referenten an den deutschen Botschaften in den Partnerländern sowie mit den vom BMZ im Bereich Wasserressourcenmanagement beauftragten Durchführungsorganisationen (zum Beispiel KfW, GIZ, BGR) Kontakt aufzunehmen, um potentielle Synergien zu erkunden.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Erfüllung etwaiger gutachterlicher Hinweise und Auflagen aus der Bewertung der Skizze
- Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit der Arbeits- und Meilensteinplanung sowie der Ressourcenplanung
- Durchführbarkeit und Erfolgsaussichten.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektantrag und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 6. Februar 2023
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Helmut Löwe
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens sowie
- die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.8
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
- 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
- 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
- 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe vi AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung,
- industrielle Forschung,
- experimentelle Entwicklung,
- Durchführbarkeitsstudien
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
- um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
- Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
3 - Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
4 - 4 Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28.10.2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
5 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
7 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
8 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.