1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziel
Die Europäische Partnerschaft „Fostering a European Research Area for Health“ (ERA4Health) zielt darauf ab, die Aktivitäten von Förderorganisationen im Europäischen Forschungsraum (EFR) für Gesundheit und mehr Wohlbefinden flexibel und wirksam zu koordinieren. Im Rahmen dieser Partnerschaft wird transnationale Verbundforschung in Europa durch eine gemeinsame Programmplanung gefördert, die prioritäre Felder der öffentlichen Gesundheit in Europa addressiert.
Das allgemeine Ziel von ERA4Health besteht darin, länderübergreifend Wissen und Handlungsempfehlungen (z. B. Leitlinien für Prävention und medizinische Behandlung) in den Forschungsbereichen zu generieren, die in der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda (SRIA1) von ERA4Health formuliert wurden. Dafür schließen sich in ERA4Health öffentliche Förderer2 für die Gesundheitsforschung im EFR, einschließlich der Europäischen Kommission, zusammen. Sie erarbeiten eine gemeinsame Förderstrategie in prioritären Bereichen und setzen diese um. Dadurch soll die Gesundheitsforschung vorangebracht und Innovationen entwickelt werden.
Eine ungesunde Ernährung und unzureichende körperliche Bewegung stellen ein Risiko für die körperliche und psychische Gesundheit dar. Sozioökonomisch benachteiligte Gruppen sind besonders betroffen, was zu weiteren gesundheitlichen Ungleichheiten zwischen sozialen Gruppen führt. Es ist daher nötig, die Umstände, die den Lebensstil und das Gesundheitsverhalten der Bürger beeinflussen, zu verstehen, vorherzusagen und schließlich dauerhaft zu verändern. Die bisherige Forschung hat gezeigt, dass viele derzeitige Interventionsstrategien, die auf den Einzelnen abzielen, nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung des Ernährungs- und Bewegungsverhaltens führen.
Dementsprechend muss das Umfeld, das zu diesen Verhaltensweisen führt, aus einem breiteren Blickwinkel betrachtet werden. Beispielsweise spielen für das Bewegungsverhalten nicht nur die Ernährung und die bauliche Umgebung eine Rolle, sondern es muss auch der familiäre, soziale, kulturelle und wohnortsbedingte Hintergrund sowie digitale Einflüsse betrachtet werden. Im Anschluss daran müssen zielgerichtete, innovative Interventionen und Strategien entwickelt werden, die zu langfristigen Verhaltensänderungen führen, um gesundheitliche Ungleichheiten abzubauen.
Das Ziel der Fördermaßnahme ist es, die Gesundheit und das Wohlbefinden von sozioökonomisch benachteiligten Gruppen durch passgenaue Ansätze für eine langfristige Verhaltensänderung in den Bereichen gesunde Ernährung und körperliche Bewegung zu verbessern. Nach dem Konzept „Gesundheit in allen Politikbereichen“ (Health in all Policies) sollen verschiedene Bereiche des öffentlichen Handelns in den Blick genommen werden. Die Forschungsergebnisse sollten in politischen Empfehlungen oder Maßnahmen umgesetzt werden können, die lokale, regionale und nationale Entscheidungsträger in die Lage versetzen, ein förderliches Umfeld für eine gesunde Ernährung und ausreichende Bewegung zu schaffen.
Die Ziele der Förderinitiative sind erreicht, wenn (1) gesichertes Wissen dazu vorliegt, mit welchen Interventionen und Strategien ein gesundes Ernährungs- und Bewegungsverhalten bei sozioökonomisch benachteiligten Bevölkerungsgruppen bestmöglich gefördert und aufrecht erhalten werden kann. (2) im Sinne der ERA4Health-Partnerschaft ein transnationales, kollaboratives und multidisziplinäres Forschungsnetzwerk im EFR entstanden ist, das sich mit wichtigen Fragen der öffentlichen Gesundheit in Europa befasst.
1.2 Zuwendungszweck
Der Zweck dieser Förderinitiative ist die Förderung transnationaler Forschungsverbünde, die durch Entwicklung innovativer Interventionen und Strategien für sozioökonomisch benachteiligte Gruppen zum Abbau der gesundheitlichen Ungleichheit beitragen.
Für die vorliegende Fördermaßnahme haben sich die Förderorganisationen folgender Länder zusammengeschlossen:
- Belgien,
- Fund for Scientific Research-FNRS (F.R.S.-FNRS);
- The Research Foundation - Flanders (FWO);
- Dänemark, Innovation Fund Denmark (IFD);
- Deutschland, Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF);
- Frankreich, French Research Funding Agency (ANR);
- Irland, Health Research Board (HRB);
- Italien,
- Ministry of Universities and Research (MUR);
- Ministry of Health (MoH – IT);
- Lettland, Latvian Council of Science (LCS);
- Litauen, Research Council of Lithuania (LMT);
- Niederlande, The Netherlands Organisation for Health Research and Development (ZonMW);
- Polen, National Centre for Research and Development (NCBR);
- Portugal, Foundation for Science and Technology (FCT);
- Rumänien, Executive Agency for Higher Education, Research, Development and Innovation Funding (UEFISCDI);
- Slowakei, Slovak Academy of Sciences (SAS);
- Spanien,
- Institute of Health Carlos III (ISCIII);
- Consejería de Salud y Consumo de la Junta de Andalucía (CSFJA);
- Taiwan, National Science and Technology Council (NSTC);
- Türkei, The Scientific and Technological Research Council of Türkiye (TUBITAK).
Die Fördermaßnahme wird zeitgleich durch die Förderorganisationen im jeweiligen Land veröffentlicht und zentral durch ein gemeinsames Sekretariat koordiniert. Das gemeinsame Sekretariat ist beim DLR-Projektträger angesiedelt. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Teilvorhaben in einem Verbund gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien (siehe Nummer 7.1).
Zusätzliche wichtige Informationen zu dieser transnationalen Bekanntmachung sind dem englischsprachigen Bekanntmachungstext und den zugehörigen Internetseiten von ERA4Health zu entnehmen:
Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR, der Schweiz, Türkei und Taiwan genutzt werden.
Mit dieser Fördermaßnahme leistet das BMBF einen Beitrag zur Ausgestaltung des Handlungsfelds 1 im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung. Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe
https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/files/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung_barrierefrei.pdf.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.3 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird eine begrenzte Zahl inter- und transdisziplinärer, transnationaler Forschungsverbünde, die innovative Interventionen und Strategien für sozioökonomisch benachteiligte Gruppen entwickeln, mit denen die äußeren Einflussfaktoren auf den Lebensstil und das Gesundheitsverhalten identifiziert, erfasst und verändert werden. Letztendlich soll diese Forschung einen Beitrag zu einer langfristigen Änderung des Verhaltens leisten.
Die Forschung sollte sich auf sozioökonomisch benachteiligte Gruppen und ihre Lebenswelt, unter Berücksichtigung des familiären, sozialen, kulturellen und lokalen Hintergrunds sowie digitaler Einflüsse, konzentrieren. Die Antragsteller müssen ihre Auswahl der Zielgruppe(n) klar definieren und begründen. Darüber hinaus sollte die Strategie, mit der diese Zielgruppen erreicht werden sollen, innovativ sein und muss im Antrag im Detail dargelegt werden.
Gefördert werden Forschungsverbünde, die ganzheitlich und multidisziplinär ausgerichtet sind und mehrere der folgenden Themen zum Gegenstand haben:
- Bestandsaufnahme der aktuellen Situation vulnerabler Gruppen hinsichtlich des Einflusses der Ernährung und baulichen Umgebung auf körperliche Aktivität;
- Entwicklung und Erprobung innovativer Interventionen und gezielter Strategien, diese können
- auf das ernährungsbezogene Umfeld und/oder die bauliche Umgebung hinsichtlich der Modifikation der körperlichen Aktivität abzielen und/oder
- Bildungslücken schließen, indem sie das Wissen über Ernährung, Lebensstil und die angemessene Nutzung digitaler Medien verbessern, und/oder
- sich auf unterschiedliche Lebenswelten der Zielgruppe beziehen, beispielsweise Kindertagesstätten, Schulen, Arbeitsplätze, Altenheim und Quartier und/oder
- sich mit wandelnden Umständen im Lebensverlauf befassen;
- Evaluierung bestehender Maßnahmen, z. B. zur Ermittlung von Hemmnissen und Barrieren bei der Implementierung;
- Untersuchung der Effizienz von politischen und fiskalen Maßnahmen (z. B. Steuern und Subventionen), die zur Förderung von gesunder Ernährung und körperlicher Bewegung eingesetzt wurden bzw. werden;
- Erweiterung der theoretischen Grundlage über die systemischen Hindernisse für Veränderungen, z. B. politische, wirtschaftliche und/oder kulturelle Barrieren, um die Wirkung von Interventionen zu erhöhen.
Darüber hinaus gelten die folgenden Anforderungen:
- Einbeziehung von Bürgern und Stakeholdern:
- Es wird dringend empfohlen, relevante Stakeholder in die Projekte einzubeziehen, z. B. politische Vertreter (lokal/regional/national), Bürger und/oder Bürgervertreter, Gemeinden und Kommunen, Schulen, lokale/nationale Nichtregierungsorganisationen sowie Verbraucherorganisationen;
- Stakeholder sollten so früh wie möglich in das Forschungsprojekt einbezogen werden, idealerweise bereits in der Konzeptionsphase;
- die Art der Stakeholder und der Grad der Beteiligung hängen vom Design des Projekts ab, z. B. sollte bei der Planung neuer Interventionen die Zielgruppe aktiv mitgestaltend einbezogen werden (Co-Creation). Disseminationsaufgaben allein reichen zur Beteiligung und Mitgestaltung nicht aus. Antragsteller sollten ihre Gründe für die (Nicht)Beteiligung bestimmter Interessengruppen gut erläutern;
- Stakeholder können direkt als geförderter Partner (abhängig von den jeweiligen nationalen Regelungen zur Förderung von Stakeholdern) in das Projekt eingebunden werden, als Kollaborator oder als Teil eines Beirats;
- die Stakeholder sollten relevantes Wissen in den Verbund einbringen, um sicherzustellen, dass die Forschung des Verbunds praxisrelevant ist und auf ihren (oder anderen) organisatorischen Kontext übertragbar ist. Sie sollten in der Position sein, die Entscheidungsfindung zu beeinflussen oder Veränderungen innerhalb ihrer Organisationen zu bewirken.
- Die Forschungsergebnisse sollten geeignet sein, um in politische Empfehlungen oder Maßnahmen einfließen zu können;
- die Projektskizzen sollten potenzielle modifizierende Faktoren wie Alter, Gender und ethnische oder andere demografische Merkmale/Unterschiede in den jeweiligen Forschungsansätzen berücksichtigen;
- die Projektskizzen sollten nach Möglichkeit bereits vorhandene Kohorten nutzen. Ansonsten ist zu begründen, warum nicht auf bestehende Kohorten zurückgegriffen wird;
- das Konzept der „Gesundheit in allen Politikbereichen“ (Health in all Policies) sollte in den Forschungsarbeiten berücksichtigt werden.
Aus den Projektskizzen müssen die potenziellen Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung und/oder die Gesundheitspolitik sowie der Mehrwert der transnationalen Zusammenarbeit klar hervorgehen, z. B. durch die gemeinsame Nutzung von Ressourcen (Modelle, Register, Diagnosen usw.), die Harmonisierung von Daten, die gemeinsame Nutzung von spezifischem Know-how und/oder innovativen Technologien.
Die einzelnen Projektpartner sollten sich gegenseitig ergänzen und die vorgeschlagenen Arbeiten sollten sich auf neuartige, innovative und ehrgeizige Ideen mit einem hohen Umsetzungspotenzial zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit beziehen.
Die Projektskizzen sollen den Grundsätzen der verantwortungsvollen Forschung und Innovation (Responsible Research and Innovation, RRI) entsprechen. Alle Konsortien sollen erläutern, wie ihre Projekte die sozialen, ethischen, politischen, ökologischen oder kulturellen Dimensionen der vorgeschlagenen Forschung untersuchen und angehen wollen. Die von ERA4Health unterstützte Forschung muss grundlegende ethische Prinzipien berücksichtigen. Die Antragsteller müssen potenzielle ethische Aspekte der durchzuführenden Arbeiten beschreiben und darlegen, wie das Projekt die geltenden Anforderungen der institutionellen, nationalen und EU-Gesetzgebung (einschließlich der ethischen Standards und Leitlinien von Horizon Europe) erfüllen wird.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Einrichtungen und Träger von Präventionsmaßnahmen, gegebenfalls auch mit dem Status eines Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft, Nichtregierungsorganisationen, zivilgesellschaftliche Akteure, Initiativen, Vereine, Verbände, Kommunen (Städte, Landkreise, Gemeinden), wissenschaftliche Arbeitsgemeinschaften mit eigener Rechtsperson (z. B. eingetragener Verein), Gebietskörperschaften (für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.4
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.5 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Vorleistungen
Die Antragstellenden müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung zu relevanten Themen wie Ernährungs- und Bewegungsverhalten, Public Health, Entwicklung und Evaluation von Interventionen sowie soziale Ungleichheit ausgewiesen sein.
Zusammenarbeit
Es werden nur Forschungsvorhaben im Rahmen transnationaler Forschungsverbünde gefördert. Zur Bearbeitung der geplanten Projekte müssen mindestens drei einschlägig qualifizierte Partner in einem Verbund kooperieren. Diese drei Partner müssen bei den in Nummer 1.2 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein. Zudem müssen diese drei Partner aus drei unterschiedlichen Ländern stammen.
Ein Verbund darf maximal aus fünf Forschungspartnern bestehen. Die maximale Anzahl an Partnern kann auf sechs oder sieben erhöht werden, wenn ein oder zwei Partner aus folgenden Ländern integriert sind: Lettland, Litauen, Slowakei und Türkei.
Es ist pro Verbund eine Forschungsgruppe aus Deutschland zugelassen.
Jede Forschungsgruppe eines Verbunds wird durch eine Projektleiterin oder einen Projektleiter vertreten. Die Projektleitung dient als Kontaktperson für die nationalen Förderorganisationen und darf sich nicht an mehreren Forschungsanträgen beteiligen.
Zusätzliche Forschungsgruppen, die nicht bei einer der in Nummer 1.2 aufgeführten Förderorganisationen antragsberechtigt sind, können an einem Verbundprojekt teilnehmen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert ist.
Es dürfen maximal zwei solcher Kooperationspartner („Collaborators“) an einem Verbundprojekt teilnehmen.
Die Beteiligung solcher Forschungsgruppen muss einen klaren Mehrwert für das Verbundprojekt haben. Die Kooperationspartner müssen mit dem Antrag eine Verpflichtungserklärung sowie eine Finanzierungszusage vorlegen.
Ein Kooperationspartner kann nicht als Leiter eines Arbeitspakets oder als Koordinator des Verbunds fungieren.
Für das geplante Verbundprojekt muss ein Verbundkoordinator benannt werden, der für das wissenschaftliche Management und die Kommunikation der Projektergebnisse verantwortlich ist. Der Verbundkoordinator fungiert als Schnittstelle zwischen dem gemeinsamen Call-Sekretariat und dem Forschungsverbund und vertritt den Verbund nach außen. Die Verbundkoordination muss bei den in Nummer 1.2 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein. Es wird erwartet, dass der Verbundkoordinator für die Teilnahme an Sitzungen/Workshops zum Austausch von Projektergebnissen, Entwicklung einer gemeinsamen Strategie zur Koordinierung und Erleichterung der Integration der geplanten Aktivitäten von ERA4Health und zur Kommunikation der Ergebnisse innerhalb von ERA4Health zur Verfügung steht.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).6
Wissenschaftliche Standards
Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von klinischer und epidemiologischer Forschung angemessen zu berücksichtigen. Dies ist im Antrag (siehe Nummer 7.2.2) darzulegen.
Qualität der angewendeten Methoden
Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben muss gewährleistet sein.
Zugänglichkeit, Interoperablilität und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen
Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige und nachhaltige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit, Reproduzierbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten sowie für die Nutzung und Bearbeitung zukünftiger Forschungsfragen und -erkenntnisse. Hierbei soll der Aufbau von Parallelstrukturen für Datenzugang und Datenspeicherung vermieden werden. Die geförderten Projekte müssen sechs Monate nach Projektbeginn einen detaillierteren Datenmanagementplan (DMP) vorlegen und diesen nach Abschluss des Projekts aktualisieren.
Zudem wird vorausgesetzt, dass die FAIR-Prinzipien (findable, accessible, interoperable and reusable, siehe auch
https://www.go-fair.org/fair-principles/)
zum Daten-Management befolgt werden. Weitere Hinweise zum Umgang mit Forschungsdaten sind in folgender Checkliste zu finden:
https://www.dfg.de/foerderung/grundlagen_rahmenbedingungen/forschungsdaten/index.html
Entsprechend gelten folgende Voraussetzungen:
- Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, müssen unabhängig von ihrem Ergebnis publiziert werden, also auch im Fall von Negativ-Ergebnissen (z. B. Nichtbestätigung einer Hypothese);
- die Veröffentlichungen der Ergebnisse sollen als Open Access-Publikation erfolgen (siehe auch Nummer 6); Projekte, die im Rahmen von ERA4Health gefördert werden, dürfen kostenfrei auf der Plattform der Europäischen Kommission „Open Research Europe (ORE)“ veröffentlichen;
- Originaldaten zu den Publikationen sollen unter Verwendung aktueller internationaler Standards (z. B. HL7 FHIR), zum Austausch und zur Nachnutzung zur Verfügung gestellt werden (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht);
- wo immer möglich, sollten Forschungsdaten bereits während der Laufzeit von geförderten Projekten zugänglich gemacht werden;
- die Kriterien und der Zugangsweg zu den Daten zur Benutzung und Auswertung durch Dritte müssen im Antrag dargestellt und im Fall der Förderung mit der Publikation veröffentlicht werden.
Jeder Verbundpartner muss sicherstellen, dass die Ergebnisse (z. B. Publikationen) der transnationalen ERA4Health geförderten Projekte einen angemessenen Verweis auf ERA4Health sowie auf die beteiligten Förderorganisationen enthalten.
Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten
Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen des Ernährungs- und Bewegungsverhaltens sozioökonomisch benachteiligter Gruppen erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren − HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.
Antragsberechtigte Einrichtungen können mit höchstens 350 000 Euro (inklusive der 20 % Projektpauschale für Hochschulen und Universitätskliniken) für die Dauer von in der Regel 36 Monaten gefördert werden.
Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.
Die an den Forschungsprojekten beteiligten Nachwuchswissenschaftler sollen ermutigt werden, sich aktiv an einem vorgesehenen ERA4Health-Netzwerk für Nachwuchswissenschaftler zu beteiligen. Dafür können Reisekosten für Nachwuchswissenschaftler eingeplant werden und ihnen erlaubt werden, einen kleinen Teil ihrer Arbeitszeit dem Netzwerk zu widmen. Darüber hinaus sind die Forschungsverbünde aufgefordert, in ihren Anträgen Maßnahmen zur Förderung der Nachwuchswissenschaftler vorzusehen. Beispiele dafür sind Austauschprogramme für Nachwuchswissenschaftlern zwischen den Partnern des Konsortiums oder die Durchführung von Sommerschulen. Die Kosten hierfür sind in den Projektanträgen zu berücksichtigen.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.8
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR-Projektträger
− Bereich Gesundheit −
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228/3821-1210
Telefax: 0228/3821-1257
Ansprechpersonen für deutsche Antragsteller sind:
Frau Dr. Svenja Finck
Telefon: 0228/3821-1877
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Frau Dr. Bärbel Edelmann-Stephan
Telefon: 0228/3821-1639
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Internet: http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/
Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Während die Projektskizzen eines Verbundprojekts von den Projektleitern aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich über die Verbundkoordination eingereicht werden, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach Teilprojekten durch die jeweilige Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden. Daher ist es erforderlich, dass die nationalen Partner vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufnehmen. Jede Förderorganisation hat nationale Ansprechpartner, die zu den spezifischen nationalen Vorgaben auf Anfrage Auskunft geben können (siehe englischer Bekanntmachungstext). Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Der Einschluss eines Verbundpartners, der nach nationalen/regionalen Bestimmungen nicht antragsberechtigt ist, kann zum Ausschluss des gesamten Verbundantrags ohne fachliche Begutachtung führen.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
Zuerst wird ein einstufiges internationales Begutachtungsverfahren durchgeführt. Die deutschen Projektpartner der ausgewählten transnationalen Verbünde werden dann in einer zweiten Stufe zum Einreichen förmlicher Förderanträge aufgefordert.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem gemeinsamen Call-Sekretariat, das am DLR-Projektträger angesiedelt ist, bis spätestens 14. März 2023, 15.00 Uhr MEZ zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Für die Projektskizzen ist ein einziges gemeinsames Dokument von den Verbundpartnern eines transnationalen Verbunds zu erstellen. Dieses wird von dem Verbundkoordinator elektronisch unter https://ptoutline.eu/app/healthequity eingereicht. Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Die Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) müssen mittels persönlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.
Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.
Einzelheiten zur Einreichung der Projektskizzen sind in den Leitlinien für Antragsteller („Guidelines for applicants“) auf der Internetseite von ERA4Health beschrieben. Die Projektskizze ist nach dem dort eingestellten Muster von ERA4Health zu erstellen. Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.
Nach der Prüfung formaler Kriterien entsprechend dem englischen Bekanntmachungstext bzw. den Leitlinien für Antragsteller werden die eingegangenen Projektskizzen unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach den folgenden Kriterien bewertet:
a) Exzellenz
- wissenschaftliche Qualität des Antrags:
- Signifikanz der Forschungsfrage;
- Klarheit der Ziele;
- klare Definition und Begründung der Zielgruppe(n);
- klare und innovative Strategie, um die Zielgruppe(n) zu erreichen;
- Machbarkeit und Eignung des vorgeschlagenen Ansatzes und der Methodik;
- Berücksichtigung ethischer Belange im beantragten Forschungsansatz;
- zu erwartender Fortschritt über den aktuellen Wissensstand hinaus;
- wissenschaftliche Qualität des Konsortiums: internationale Wettbewerbsfähigkeit der Teilnehmer in ihrem/ihren Fachgebiet(en), bisherige Arbeiten und Fachkenntnisse der Teilnehmer, Nutzen der transnationalen Zusammenarbeit.
- Neuartigkeit des beantragten Forschungsansatzes.
b) Auswirkungen der Ergebnisse/Impact
- mögliche Auswirkungen der erwarteten Ergebnisse auf künftige Strategien oder Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder auf andere gesundheitsrelevante Anwendungen;
- Mehrwert der transnationalen Zusammenarbeit: gemeinsame Nutzung von Ressourcen (Datenmodelle, Datenbanken usw.), Harmonisierung von Daten, gemeinsame Nutzung von spezifischem Know-how usw.;
- Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Nutzung sowie Verbreitung der Projektergebnisse in maßgeschneiderter Weise an verschiedene Adressaten (z. B. die jeweilige(n) Zielgruppe(n), politische Entscheidungsträger).
c) Qualität und Effizienz der Umsetzung
- Umsetzbarkeit des Antrags und die Erfolgsaussichten innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens;
- Kohärenz und Effizienz des Arbeitsplans (einschließlich der Angemessenheit der Arbeitsteilung zwischen den Projektpartnern, der Ressourcen und des zeitlichen Rahmens);
- Komplementarität der beteiligten Partner des Verbunds;
- Einbindung von Stakeholdern in das Projekt;
- Angemessenheit des Budgets: angemessene Verteilung der Ressourcen im Verhältnis zu den Projektaktivitäten;
- Angemessenheit der Managementstrukturen und -verfahren, einschließlich Risikomanagement, Zugang zu Entscheidungsträgern;
- Nachhaltigkeit der Infrastruktur, die durch das Projekt aufgebaut wird (z. B. Datenmanagement unter Berücksichtigung der FAIR Data-Prinzipien).
Projektskizzen, die für das Thema und die Ziele der Bekanntmachung nicht relevant sind, werden, unabhängig von ihrer wissenschaftlichen Qualität, nicht gefördert. Für die drei Hauptkriterien werden Bewertungspunkte vergeben. Jedes Kriterium wird mit bis zu fünf Punkten bewertet. Eine Projektskizze kann nur gefördert werden, wenn jedes der drei Kriterien mit mindestens drei Punkten bewertet wurde und die Gesamtpunktzahl mindestens zehn beträgt.
Die Antragsteller erhalten die Möglichkeit, zu schriftlichen Kommentaren des Begutachtungsgremiums schriftlich innerhalb von zehn Tagen bis spätestens 25. August 2023, 15.00 Uhr MESZ Stellung zu nehmen. Die Antragsteller haben so die Möglichkeit, sich zu sachlichen Fehlern oder Missverständnissen zu äußern, die während des Begutachtungsprozesses aufgetreten sein könnten, und Fragen der Gutachtenden zu beantworten. Themen, die nicht mit den Kommentaren oder Fragen der Gutachtenden in Zusammenhang stehen, können jedoch nicht adressiert werden. Ebenso kann der Arbeitsplan in dieser Phase nicht mehr geändert werden. Die Stellungnahmen fließen in den abschließenden Begutachtungsprozess ein.
Nach der fachlichen Bewertung werden die Mitglieder des ERA4Health Ethik- und RRI-Beirats die zur Förderung empfohlenen und ausgewählten Projektskizzen hinsichtlich Erfüllung ethischer Normen und Vorschriften bewerten.
Der Beirat kann Auflagen erteilen, die vom Konsortium in Bezug auf Ethik und RRI erfüllt werden müssen, und zusätzliche Dokumente anfordern, die eingereicht werden müssen. Das fachliche Begutachtungsgremium kann ebenfalls Auflagen erteilen, die von den Antragstellern erfüllt werden müssen. Nur die Projektskizzen, die sowohl von der wissenschaftlichen Bewertung her als auch von der Ethikprüfung her gebilligt wurden, werden gefördert.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich https://foerderportal.bund.de/easyonline.
Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die ausführliche Projektbeschreibung ergänzende, Informationen vorzulegen:
- detaillierter Finanzierungsplan und ausführliche deutschsprachige Vorhabenbeschreibung;
- ausführlicher Verwertungsplan;
- Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
- detaillierte vorhabenbezogene Ressourcen- und Meilensteinplanung.
Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
- Umsetzung möglicher Auflagen aus der ersten Stufe.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. März 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. März 2030 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 30. Januar 2023
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Spelberg
Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenen Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/15779.php zu finden.
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens;
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens;
- die Kosten des Vorhabens sowie
- die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.9
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.10
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
- 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
- 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
- die in Artikel 25c AGVO genannten Beträge bei Beihilfen für kofinanzierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach Artikel 25c AGVO durchgeführt werden (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ix AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung;
- industrielle Forschung;
- experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
- um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.
Artikel 25c AGVO – Beihilfen im Rahmen von kofinanzierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Die beihilfefähigen Tätigkeiten der geförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeitsstudien entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind, umfassen jedoch keine Tätigkeiten, die über den Rahmen der experimentellen Entwicklung hinausgehen.
Die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind.
Der Gesamtbetrag der gewährten öffentlichen Mittel darf den Finanzierungssatz, der für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder die Durchführbarkeitsstudie nach der Auswahl, Erstellung einer Rangliste und Bewertung gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa gilt, nicht überschreiten.
Die im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder Horizont Europa bereitgestellten Mittel decken mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten einer Forschungs- und Innovationsmaßnahme oder einer Innovationsmaßnahme im Sinne des Programms Horizont 2020 oder Horizont Europa.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet.
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 SRIA: ec_rtd_he-partnerships-era-for-health.pdf (europa.eu)
2 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf die gleichzeitige Nennung weiblicher, männlicher und diverser Sprachformen verzichtet und nur die männliche Form verwendet. Sämtliche Nennungen gelten jedoch selbstverständlich gleichermaßen für alle Geschlechtsformen.
3 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
4 Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
5 Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [ http://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
6 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_ formulare Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
7 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Abschnitt 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
8 Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
9 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
10 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.