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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Umsetzung des Professorinnenprogramms des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen – Professorinnenprogramm 2030 –, Bundesanzeiger vom 02.02.2023

Vom 19.12.2022

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen


Die Beteiligung von Frauen im Wissenschaftssystem sowie insbesondere in den dortigen Führungspositionen entspricht nicht dem Anteil gut qualifizierter Frauen. Daher ist es erforderlich, die bestehende Gerechtigkeitslücke zwischen Frauen und Männern in der Wissenschaft zu schließen. Mit dem Professorinnenprogramm 2030 (PP 2030) möchten Bund und Länder die Anzahl der Wissenschaftlerinnen und Künstlerinnen in Spitzenfunktionen des Wissenschaftsbereichs in Richtung Parität dynamisch erhöhen, (Nachwuchs-)Wissenschaftlerinnen und Künstlerinnen auf dem Weg zur Lebenszeitprofessur fördern und sie im Wissenschaftssystem halten sowie die Gleichstellung von Frauen und Männern in Hochschulen auch strukturell noch stärker verankern.


Am 19. November 2007 wurde das „Professorinnenprogramm des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen“ (Professorinnen­programm) in einer Bund-Länder-Vereinbarung (BLV) gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes verabschiedet. Die Bekanntmachung der Förderrichtlinie zur Umsetzung des Professorinnenprogramms erfolgte am 10. März 2008. Am 29. Juni 2012 und am 10. November 2017 hatte die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) die Fortsetzung des Professorinnenprogramms (Professorinnenprogramm II und III) beschlossen. Die Bekanntmachung der Bund-Länder-Vereinbarungen und der Förderrichtlinien zur Umsetzung des Professorinnenprogramms II und III erfolgte am 6. Dezember 2012 bzw. 2. Februar 2018.


Die Evaluationen der drei bisherigen Programmphasen haben gezeigt, dass das Professorinnenprogramm sowohl im Hinblick auf die Verbesserung der Gleichstellungsstrukturen als auch hinsichtlich der Anzahl der mit Frauen besetzten Professuren an den Hochschulen erfolgreich ist und positive Wirkungen nachweisbar sind.


Am 4. November 2022 hat die GWK die erneute Fortsetzung des Professorinnenprogramms (Professorinnenprogramm 2030) beschlossen. Bund und Länder wollen damit der Erfüllung von Gleichstellungszielen an den Hochschulen einen noch höheren Stellenwert als bislang einräumen und entsprechende Maßnahmen verstärkt unterstützen.


1.1 Förderziel


Mit dem Professorinnenprogramm 2030 wollen Bund und Länder:

  1. den Anteil von Frauen an Professuren, in wissenschaftlichen Spitzenfunktionen und auf Leitungsebenen an deutschen Hochschulen sowohl auf zentraler als auch auf dezentraler Ebene weiter in Richtung Parität steigern,
  2. die Karriere- und Personalentwicklung für (Nachwuchs-)Wissenschaftlerinnen und Künstlerinnen auf dem Weg zur Professur fördern sowie die Planbarkeit der wissenschaftlichen und künstlerischen Karrierewege erhöhen,
  3. die Repräsentanz von Frauen auf allen Qualifikationsstufen, insbesondere in Fächern, in denen sie noch unter­repräsentiert sind, nachhaltig verbessern und
  4. den Kulturwandel hin zu einer gleichstellungsfördernden und geschlechtergerechten Hochschulkultur auf zentraler und dezentraler Ebene weiter dynamisieren.


1.2 Zuwendungszweck


Zweck dieser Fördermaßnahme ist es, über die Anschubfinanzierungen für Erstberufungen von Frauen auf unbe­fristete W2- und W3-Professuren den Anteil von Professorinnen an Hochschulen in Deutschland nachhaltig weiter in Richtung Parität zu erhöhen. Darüber hinaus sollen über die Förderung zusätzlicher Stellen für (Nachwuchs-)Wissenschaftlerinnen und Künstlerinnen im Rahmen der Prädikatsauszeichnung planbare und verlässliche Karriereperspektiven zur Lebenszeitprofessur für Frauen in der Wissenschaft (nachfolgend: zusätzliche Stellen für Wissenschaftlerinnen und Künstlerinnen auf dem Weg zur Professur) eröffnet werden. Überdies sollen dadurch und durch die Umsetzung der zusätzlichen gleichstellungsfördernden Maßnahmen im Rahmen von Regelprofessuren die Gleichstellungsstrukturen an den geförderten Hochschulen weiter gestärkt werden.


1.3 Rechtsgrundlagen


Grundlage des Förderprogramms ist die Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes über das Professorinnenprogramm des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen – Professorinnenprogramm 2030 – vom 4. November 2022.


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe der Bund-Länder-Vereinbarung über das Professorinnenprogramm 2030, dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ in Form von Anschubfinanzierungen für Erstberufungen von Frauen sowie für zusätzliche Stellen für Wissenschaftlerinnen und Künstlerinnen auf dem Weg zur Professur.


Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens auf Basis eines durch ein Begutachtungsgremium positiv bewerteten nachhaltigen Gleichstellungskonzepts für Parität an der Hochschule (nachfolgend: Gleichstellungskonzept für Parität) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


2 Gegenstand der Förderung


Auf der Grundlage von Gleichstellungskonzepten für Parität sollen zusätzliche Mittel vorrangig für die vorgezogene Berufung von Professorinnen zur Verfügung gestellt werden.


Gefördert werden Erstberufungen von Frauen auf unbefristete W2- und W3-Professuren der antragstellenden Hochschule in Form einer Anschubfinanzierung. Die Berufung kann im Vorgriff auf eine künftig freiwerdende oder zu schaffende Stelle (vorgezogene Berufung) oder auf eine vorhandene freie Stelle (Regelberufung) erfolgen.


Bei erfolgreichen Bleibeverhandlungen einer aus dem Professorinnenprogramm 2030 geförderten Professorin ist die Fördermaßnahme nicht beendet. Das Vorhaben kann auch in einer höheren Besoldungsstufe fortgeführt werden. Die Förderhöchstgrenze bleibt davon unberührt.


Pro Einreichungsrunde werden die nach Nummer 7.2.1 besten Gleichstellungskonzepte für Parität an der Hochschule bestimmt. Ausgezeichnet werden können

  • jeweils bis zu 20 % der eingegangenen Gleichstellungskonzepte für Parität von Universitäten (und ihnen gleichgestellten Hochschulen),
  • jeweils bis zu 20 % der eingegangenen Gleichstellungskonzepte für Parität von Fachhochschulen/Hochschulen für Angewandte Wissenschaften und
  • jeweils bis zu 20 % der eingegangenen Gleichstellungskonzepte für Parität von Kunst- und Musikhochschulen.


An Hochschulen, die mit dem Prädikat „Gleichstellungsstarke Hochschule“ ausgezeichnet werden, können – über die Professuren hinaus – zusätzliche Stellen für Wissenschaftlerinnen und Künstlerinnen auf dem Weg zur Professur gefördert werden.


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind alle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen mit Sitz in Deutschland.


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Eine Förderung im Rahmen des Professorinnenprogramms 2030 ist davon abhängig, dass die in Nummer 2 genannten Gleichstellungskonzepte für Parität von dem Begutachtungsgremium nach Nummer 7.2.1 positiv bewertet werden und

  • für die Förderung von Professuren: die Hochschule die Ernennung einer Wissenschaftlerin oder Künstlerin durch Vorlage eines Berufungsnachweises (siehe Nummer 7.2.2),
  • bzw. für die Förderung von zusätzlichen Stellen für Wissenschaftlerinnen und Künstlerinnen auf dem Weg zur Professur: die Hochschule die Besetzung einer zusätzlichen Stelle mit einer Wissenschaftlerin oder Künstlerin durch Vorlage eines entsprechenden Einstellungsnachweises (siehe Nummer 7.2.2)


fristgerecht nachweist.


Im Fall der Förderung von Erstberufungen von Frauen auf Regelprofessuren muss die Hochschule die durch die Förderung des Bundes freiwerdenden sowie weitere Mittel in angemessener Höhe für zusätzliche gleichstellungsfördernde Maßnahmen einsetzen. Mit der Einreichung des förmlichen Förderantrags muss die Hochschule verbindlich erklären, für welche zusätzlichen gleichstellungsfördernden Maßnahmen die durch die Förderung freiwerdenden sowie die weiteren Mittel verwendet werden sollen (Anlage „Weitere notwendige Erklärungen“). Soweit es sich um bereits im Professorinnenprogramm I, II oder III begonnene Maßnahmen handelt, sind diese nach Inhalt, Umfang und/oder Zeit eindeutig abzugrenzen. Im Rahmen des Verwendungsnachweises sind auch die Durchführung der zusätzlichen gleichstellungsfördernden Maßnahmen und die Höhe der dafür eingesetzten Mittel nachzuweisen.


Bei positiver Begutachtung erfolgt eine Förderung nach der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs der Berufungsnachweise (Professuren) bzw. der Einstellungsnachweise (zusätzliche Stellen für Wissenschaftlerinnen oder Künstlerinnen auf dem Weg zur Professur), die

  • in der ersten Einreichungsrunde im Jahr 2023 bis spätestens zum 30. September 2025,
  • in der zweiten Einreichungsrunde im Jahr 2024 bis spätestens zum 30. September 2026 und
  • in der dritten Einreichungsrunde im Jahr 2025 bis spätestens zum 30. September 2027


eingegangen sein müssen. Später eingehende Berufungsnachweise bzw. Einstellungsnachweise werden nicht mehr berücksichtigt (Ausschlussfrist).


Im Rahmen dieser Richtlinie können Professuren sowie zusätzliche Stellen für Wissenschaftlerinnen und Künstlerinnen auf dem Weg zur Professur einbezogen werden, deren Ausschreibung nicht vor dem 1. Januar 2023 und deren Berufung (dies schließt die Ruferteilung durch die Hochschule, die Rufannahme durch die Professorin und den Amtsantritt der Stelleninhaberin ein) bzw. deren Einstellung (dies schließt die Vertragsunterschrift und den Arbeitsbeginn ein)

  • in der ersten Einreichungsrunde nicht vor dem 31. August 2023,
  • in der zweiten Einreichungsrunde nicht vor dem 31. August 2024 und
  • in der dritten Einreichungsrunde nicht vor dem 31. August 2025


erfolgte.


Alle Zuwendungsempfänger stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Für die Finanzierung des Programms stehen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, in den Jahren 2023 bis 2030 insgesamt 320 Millionen Euro zur Verfügung, die je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen werden. Unabhängig von einer etwaigen Fortschreibung des Programms finanzieren Bund und Länder ihre Anteile für die Jahre 2023 bis 2030 nach dem Jahr 2030 aus, d. h., Fördermittel werden längstens bis 31. Dezember 2035 bereitgestellt.


Vom Gesamtbudget stehen

  • in der ersten Einreichungsrunde im Jahr 2023 bis zu 45 v. H. der Mittel, die bis zum 30. September 2025,
  • in der zweiten Einreichungsrunde im Jahr 2024 mindestens 30 v. H. der Mittel, die bis zum 30. September 2026 und
  • in der dritten Einreichungsrunde im Jahr 2025 mindestens 25 v. H. der Mittel, die bis zum 30. September 2027
  • beantragt werden müssen, zur Verfügung.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % (je hälftig von Bund und Ländern) gefördert werden können.


Die Sitzländer der Hochschulen leisten im Fall vorgezogener Berufungen sowie im Fall der zusätzlichen Stellen für Wissenschaftlerinnen und Künstlerinnen auf dem Weg zur Professur ihren Finanzierungsbeitrag durch eine hälftige Gegenfinanzierung. Im Fall der Förderung von Regelberufungen besteht die Gegenfinanzierung aus den an den Hochschulen verbleibenden freiwerdenden Finanzmitteln sowie weiteren Mitteln in angemessener Höhe, die jeweils von der Hochschule für die Durchführung ihrer zusätzlichen gleichstellungsfördernden Maßnahmen auf zentraler und – sofern vorhanden – auf dezentraler Ebene eingesetzt werden.


Die höchstmögliche Fördersumme je Berufung nach Nummer 2 beträgt 165 000 Euro jährlich, die je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen wird. Die maximal erreichbare Fördersumme der Hochschule für die Professuren beträgt insgesamt 2 475 000 Euro.


Die höchstmögliche Fördersumme je zusätzlicher Stelle für eine Wissenschaftlerin oder Künstlerin auf dem Weg zur Professur nach Nummer 2 beträgt 95 000 Euro jährlich, die je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen wird. Die maximal erreichbare Fördersumme der Hochschule für zusätzliche Stellen für Wissenschaftlerinnen oder Künstlerinnen auf dem Weg zur Professur beträgt insgesamt 475 000 Euro.


Die Zuwendungen des Bundes werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung oder einer Anteilsfinanzierung bestimmter Ausgaben (abgegrenzte Teilausgaben) bis zu 50 v. H. der Gesamtausgaben, höchstens 82 500 Euro jährlich (Professuren) bzw. höchstens 47 500 Euro jährlich (zusätzliche Stellen für Wissenschaftlerinnen oder Künstlerinnen auf dem Weg zur Professur) gewährt.


Je Hochschule können bis zu drei Erstberufungen (Vollzeitäquivalente) von Frauen über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gefördert werden. Professuren in Teilzeit sind förderfähig, sofern die weiteren Programmbedingungen erfüllt sind und die Teilzeitbeschäftigung vom jeweiligen Landesrecht gedeckt ist.


Zuwendungsfähig sind im Fall der vorgezogenen Berufungen sowie im Fall von Regelberufungen Personalausgaben für die Berufene und das ihr zugeordnete wissenschaftliche und künstlerische Personal. Darüber hinaus sind zur Profilierung der Professur Ausgaben für Dienstreisen sowie für Gegenstände und andere Investitionen (sofern diese Ausgaben nicht zur Grundausstattung gehören) für die Stelleninhaberin und deren Mitarbeitende zuwendungsfähig. Die Veranschlagung für Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf und Literatur für die Stelleninhaberin und deren Mitarbeitende ist in Höhe von bis zu 10 v. H. der Personalausgaben als Pauschale möglich. Die Ausgaben sind jedoch im Verwendungsnachweis ebenfalls im Einzelnen nachzuweisen.


Scheidet die Professorin, deren Berufung nach diesem Programm gefördert wird, wegen Wechsels an eine andere Hochschule oder aus anderen Gründen aus ihrem Amt, ist die Fördermaßnahme beendet. Im Fall der Förderung von Regelprofessuren kann bei Ausscheiden der Professorin auf Antrag der Hochschule die Höhe der Summe für zusätzliche gleichstellungsfördernde Maßnahmen in angemessenem Umfang reduziert werden.


Der Hochschule können darüber hinaus auf Antrag die verbleibenden bewilligten Fördermittel für eine weitere Erstberufung für die verbleibende Förderdauer innerhalb der Programmlaufzeit gewährt werden. Diese Mittel werden allerdings nicht reserviert, d. h., sie unterliegen dem Verfahren gemäß Nummer 4. Die Bearbeitung dieser Förderanträge erfolgt erst, wenn alle regulären Förderanträge sowie die Vormerkungen gemäß Nummer 7.2.2 bearbeitet wurden, und zwar in der Reihenfolge ihres zeitlichen Eingangs. Für die Bewilligung ist abweichend von der Regelung in Nummer 4 keine erneute Begutachtung des Gleichstellungskonzepts für Parität der Hochschule erforderlich.


Im Rahmen der Prädikatsauszeichnung als „Gleichstellungsstarke Hochschule“ werden zudem zusätzliche Stellen für Nachwuchswissenschaftlerinnen und Künstlerinnen gefördert, die planbare und verlässliche Karriereperspektiven zur Professur eröffnen. Je ausgezeichneter Hochschule kann eine zusätzliche Stelle (Vollzeitäquivalent) für Wissenschaftlerinnen und Künstlerinnen auf dem Weg zur Professur über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gefördert werden.


Förderfähig sind zusätzliche wissenschaftliche und künstlerische Stellen, deren Ausschreibung ab dem 1. Januar 2023 erfolgt ist, deren Vertragslaufzeit mindestens fünf Jahre umfassen soll und die auf die Gewinnung und Qualifizierung einer Frau für die Berufung auf eine unbefristete W2- oder W3-Professur zielen. (Darunter fallen beispielsweise Nachwuchsgruppenleitungen oder Stellen zum Erwerb der notwendigen Doppelqualifikation für Fachhochschulprofessuren bzw. künstlerische Professuren).


Zusätzliche Stellen für Wissenschaftlerinnen oder Künstlerinnen auf dem Weg zur Professur sind in Teilzeit förderfähig, sofern die weiteren Programmbedingungen erfüllt sind, die Teilzeitbeschäftigung mindestens 50 % einer Vollzeitstelle umfasst und die Teilzeitbeschäftigung vom jeweiligen Landesrecht gedeckt ist.


Bei Geburt oder Adoption eines Kindes kann – als weitere Option zu den bestehenden bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu Mutterschutz, Elternzeit, Beurlaubung und Teilzeitarbeit – eine Verlängerung um ein Jahr pro Kind, insgesamt um maximal zwei Jahre gewährt werden, sofern dies innerhalb der Programmlaufzeit umsetzbar ist.


Die Entscheidung über die Finanzierung der Verlängerungsjahre bei Geburt oder Adoption eines Kindes wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Programm- und Haushaltsmittel getroffen. Sofern die verfügbaren Programm- und Haushaltsmittel für die Finanzierung der Verlängerungsjahre bei Geburt oder Adoption ausgeschöpft sind, werden die dafür zusätzlich erforderlichen Mittel seitens der geförderten Hochschulen erbracht.


Zuwendungsfähig sind im Fall der zusätzlichen Stellen für Wissenschaftlerinnen und Künstlerinnen auf dem Weg zur Professur Personalausgaben für die Stelleninhaberin (analog Tarifvertrag des Sitzlandes der Hochschule bis maximal Entgeltgruppe 15 bzw. W-Besoldung bis maximal Besoldungsgruppe W1 bei Vorliegen der tariflichen bzw. rechtlichen Voraussetzungen) sowie Ausgaben für ihr zugeordnete studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte. Darüber hinaus sind zur Profilierung der Wissenschaftlerinnen und Künstlerinnen auf dem Weg zur Professur Ausgaben für Dienstreisen sowie für Gegenstände und andere Investitionen (sofern diese Ausgaben nicht zur Grundausstattung gehören) für die Stelleninhaberin zuwendungsfähig. Die Veranschlagung für Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf und Literatur für die Stelleninhaberin ist in Höhe von bis zu 10 v. H. der Personalausgaben als Pauschale möglich. Die Ausgaben sind jedoch im Verwendungsnachweis ebenfalls im Einzelnen nachzuweisen.


Scheidet die Wissenschaftlerin oder Künstlerin auf dem Weg zur Professur, deren Beschäftigung im Rahmen der Prädikatsauszeichnung dieser Förderrichtlinie gefördert wird, wegen Wechsels an eine andere Hochschule oder aus anderen Gründen aus der geförderten Stelle aus, ist die Fördermaßnahme beendet.


Die Regelungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Förderung von Forschungsvorhaben durch eine Projektpauschale für Hochschulen finden für das Professorinnenprogramm keine Anwendung.


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF).


Für die Zuwendungen im Rahmen des Professorinnenprogramms gilt ein vereinfachtes Verfahren. Für die Berichtslegung gelten spezielle Muster für Zwischen- und Schlussberichte.


Zum förmlichen Förderantrag gehören verpflichtend

  • das Formular „Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung auf Ausgabenbasis (AZA)“,
  • die Anlage „Weitere notwendige Erklärungen“ und
  • der Berufungsnachweis für die Professorin nach Nummer 4 bzw. der Einstellungsnachweis für die Wissenschaftlerin oder Künstlerin auf dem Weg zur Professur nach Nummer 4,


ohne deren Vorlage der förmliche Förderantrag jeweils nicht vollständig ist und bei Fristüberschreitung gemäß Nummer 7.2.2 zurückgewiesen werden muss.


Mit ihrem förmlichen Förderantrag erklärt die Hochschule ihre Bereitschaft, im Fall der Förderung an der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen und Maßnahmen zum Erfahrungsaustausch und an der Verbreitung guter Praxis mitzuwirken, gegebenenfalls auch öffentlichkeitswirksam.


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO, insbesondere im Rahmen der Evaluation entsprechend § 9 BLV über das Professorinnenprogramm 2030 vom 4. November 2022, sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


7 Verfahren


Das Professorinnenprogramm 2030 hat drei Einreichungsrunden. Auf alle drei findet die vorliegende Förderrichtlinie gleichermaßen Anwendung.


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:


Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
Projektträger – Chancengleichheit, Geschlechterforschung, Vielfalt
Heinrich-Konen-Straße 1
D-53227 Bonn


Dort können Auskünfte zu Fragen der Projektförderung eingeholt werden. Ansprechpersonen sind:
Dr. Heike Scheidemann und
Dr. Astrid Schüßler
Telefon: 0228/3821 2500
E-Mail: pp@dlr.de


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Darüber hinaus werden Informationsveranstaltungen für Hochschulen zu den Voraussetzungen und Anforderungen der Einreichung von Gleichstellungskonzepten für Parität sowie der Einreichung von förmlichen Förderanträgen angeboten. Zeitpunkt und Ort werden in geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf#t1 abgerufen werden.


Zur Erstellung und Einreichung von Gleichstellungskonzepten für Parität und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=PP2030&b=BMBF_PP2030).


Es besteht die Möglichkeit, das zwingend schriftlich einzureichende Gleichstellungskonzept für Parität und die zwingend schriftlich einzureichenden förmlichen Förderanträge in elektronischer Form über dieses Portal einzu­reichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.


7.2 Zweistufiges Antragsverfahren


Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Gleichstellungskonzepten für Parität an der Hochschule


In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis spätestens

  • zum 31. August 2023 (für die erste Einreichungsrunde) oder
  • zum 31. August 2024 (für die zweite Einreichungsrunde) oder
  • zum 31. August 2025 (für die dritte Einreichungsrunde)


zunächst Gleichstellungskonzepte für Parität sowie Informationen der Hochschulen über die bisherige Beteiligung am Professorinnenprogramm I, II und III (Benennung aller Konzepteinreichungen und deren Bewertung, Auflistung aller geförderten Professuren mit Förderkennzeichen, gegebenenfalls Sonderzuweisungen des jeweiligen Sitzlandes zur Förderung der Professur und/oder der zusätzlichen gleichstellungsfördernden Maßnahmen) in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.


Die Erstellung und elektronische Einreichung des Gleichstellungskonzepts für Parität erfolgt über das Portal „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=PP2030&b=BMBF_PP2030).


Bei Hochschulen, die über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist eine ausschließlich elektronische Einreichung des Gleichstellungskonzepts für Parität über das genannte Förderportal ausreichend. Es genügt die fristgerechte Einreichung des elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Einreichung einer Papierfassung ist nicht erforderlich.


Hochschulen, die nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, müssen ihr Gleichstellungskonzept für Parität fristgerecht über das genannte Förderportal elektronisch sowie in Papierfassung mit rechtsverbindlicher Unterschrift der/des Bevollmächtigten der Hochschule einreichen.


Die Einreichungsfrist gilt als Ausschlussfrist; verspätet eingereichte oder unvollständige Unterlagen können nicht mehr berücksichtigt werden. Für die Einhaltung der Frist ist im Fall der elektronischen Fassung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Eingang unter „easy-Online“ maßgeblich. Für die Papierfassung mit rechtsverbindlicher Unterschrift des/der Bevollmächtigten der Hochschule ist der Stempel des Postunternehmens, bzw. bei persönlicher Abgabe beim beauftragten Projektträger dessen Eingangsstempel, maßgeblich.


Die Gleichstellungskonzepte für Parität an der Hochschule müssen die folgenden Komponenten verbindlich enthalten:

  • die Etablierung hochschulspezifisch angemessener gleichstellungsfördernder Maßnahmen, Anreize und Strukturen auf zentraler und insbesondere dezentraler Ebene, so vorhanden, mit dem Ziel ihrer dauerhaften Verankerung;
  • die Etablierung eines hochschulspezifisch angemessenen umfassenden Berufungsmanagements zur Verbesserung der Gleichstellung von Frauen und Männern, das insbesondere die Berufungsverfahren und deren satzungsförmige Festlegung im Rahmen von Berufungsordnungen oder vergleichbaren Regelungen fokussiert;
  • die Etablierung von hochschulspezifisch angemessenen Maßnahmen, die der Förderung und Qualifizierung von (Nachwuchs-)Wissenschaftlerinnen und Künstlerinnen auf dem Weg zur Professur dienen, insbesondere Maßnahmen zur Erhöhung der Planbarkeit und Attraktivität von Karrierewegen für Frauen, mit dem Ziel, sie in der Wissenschaft zu halten;
  • die Einführung eines hochschulspezifisch angemessenen Gleichstellungscontrollings auf Basis eines Monitorings wesentlicher gleichstellungsrelevanter Parameter sowie eines Qualitätsmanagements der Gleichstellungsaktivitäten der Hochschule.


Die Gleichstellungskonzepte für Parität an der Hochschule sollen darüber hinaus Aussagen zu den folgenden Punkten enthalten (Mustergliederung):

  • Struktur und Ausgangssituation an der Hochschule (hochschultypspezifisch und hochschulindividuell, gegebenenfalls auch rechtliche Besonderheiten);
  • Stärken-/Schwächenanalyse zur Repräsentanz von Frauen an der Hochschule auf den Ebenen:
    • zentrale und dezentrale Leitungen (z. B. Hochschulleitung, Dekanate),
    • Professuren,
    • wissenschaftlicher bzw. künstlerischer Nachwuchs und
    • Studierende, sofern hier eine Unterrepräsentanz auf Ebene der gesamten Hochschule oder einzelner Fakultäten/Fachbereiche/Studiengänge vorliegt


(idealerweise basierend auf aktuellen Daten und Daten im Zeitverlauf für die zentrale und die dezentralen Ebenen der Hochschule, Daten für die einzelnen Fakultäten/Fachbereiche oder Ähnliches, Daten für die Frauenanteile an Professuren aufgeschlüsselt nach den Wertigkeiten W1, W2 und W3, gegebenenfalls Benennung von Einbrüchen in der Entwicklung und Reflexion der Hintergründe);

  • Ableitung quantitativer und qualitativer Gleichstellungsziele der Hochschule auf Basis der Stärken-/Schwächen­analyse und mit Blick auf die Förderziele und Zielgruppen der vorliegenden Förderrichtlinie, wo geeignet unter Einbeziehung des Kaskadenmodells;
  • Ableitung eigener Schwerpunktsetzungen hinsichtlich Zielgruppen, Handlungsfeldern und Gleichstellungsmaßnahmen in Bezug auf die in Nummer 1.1 genannten Förderziele sowie der in Nummer 7.2.1 genannten verbindlichen Komponenten der Gleichstellungskonzepte für Parität;
  • personelle und finanzielle Ausstattung der geplanten Gleichstellungsmaßnahmen;
  • strukturelle Verankerung des Gleichstellungskonzepts für Parität auf zentraler und dezentraler Ebene der Hochschule.


Das Gleichstellungskonzept für Parität soll einen Umfang von 25 Seiten (ohne Deckblatt und Verzeichnisse; Schrift Arial, Schriftgröße mindestens 11 pt, Zeilenabstand mindestens 1,25 Zeilen) nicht überschreiten. Alle wesentlichen Informationen sind in das Gleichstellungskonzept für Parität aufzunehmen. Anlagen sind in der Regel nicht erforderlich. In Einzelfällen können Anlagen zur Unterfütterung der getroffenen Aussagen im Gleichstellungskonzept für Parität eingereicht werden, sofern sie ausschließlich statistische Daten in Form von Tabellen oder Grafiken enthalten und einen Umfang von 10 Seiten nicht überschreiten.


Die Hochschulen können bei der Erstellung der Gleichstellungskonzepte für Parität kooperieren. Möglich sind beispielsweise Kooperationsformen wie Ideenaustausch untereinander, gemeinsame Inanspruchnahme externer Beratung, gemeinsame Nutzung von Ressourcen bei der Erstellung und Ähnliches. Im Hinblick auf die Ergebnisse der Zusammenarbeit ist zu beachten, dass die Gleichstellungskonzepte weiterhin hochschulspezifisch angemessen sein müssen. Jede Hochschule muss – unabhängig von einer eventuellen Zusammenarbeit bei der Erstellung – ihr hochschulspezifisches Gleichstellungskonzept einzeln einreichen. Es wird vom Begutachtungsgremium für sich alleine genommen bewertet.


Die eingereichten Gleichstellungskonzepte für Parität an der Hochschule werden unter Berücksichtigung der jeweiligen hochschulspezifischen Situation sowie in Bezug auf Typ und Größe

  • hinsichtlich ihrer Eignung zur Erreichung der in Nummer 1.1 dieser Förderrichtlinie genannten Förderziele be­gutachtet, insbesondere
    • hinsichtlich ihrer Qualität und Reflexionstiefe,
    • der Nachvollziehbarkeit und Konsistenz der Gleichstellungsziele der Hochschule sowie
    • der Eignung und Qualität der geplanten Gleichstellungsmaßnahmen.


Dies heißt im Einzelnen:

  • Beitrag zur Erreichung der in Nummer 1.1 genannten Förderziele und Zielgruppen (d. h. Erhöhung des Anteils von Frauen an Professuren, in wissenschaftlichen Spitzenfunktionen und auf zentralen und dezentralen Leitungsebenen in Richtung Parität, Karriere- und Personalentwicklung für (Nachwuchs-)Wissenschaftlerinnen und Künstlerinnen auf dem Weg zur Professur, Verbesserung der Planbarkeit der wissenschaftlichen und künstlerischen Karrierewege, nachhaltige Verbesserung der Repräsentanz von Frauen auf allen Qualifikationsstufen, insbesondere in Fächern, in denen sie noch unterrepräsentiert sind, Dynamisierung des Kulturwandels hin zu einer gleichstellungsfördernden und geschlechtergerechten Hochschulkultur auf zentraler und dezentraler Ebene);
  • Qualität und Reflexionstiefe der Stärken-/Schwächenanalyse zur Repräsentanz von Frauen auf den zentralen und dezentralen Leitungsebenen (z. B. Hochschulleitungen, Dekanate) sowie auf allen Qualifikationsstufen des Wissenschaftssystems (Professuren, wissenschaftlicher Nachwuchs und – sofern hier eine Unterrepräsentanz auf Ebene der gesamten Hochschule oder einzelner Fakultäten/Fachbereiche/Studiengänge vorliegt – Studierende);
  • Nachvollziehbarkeit, Konsistenz und hochschulspezifische Angemessenheit der quantitativen und qualitativen Gleichstellungsziele der Hochschule sowie der Schwerpunktsetzungen hinsichtlich der Zielgruppen, Handlungs­felder und Maßnahmen;
  • Eignung und Qualität der geplanten Einzelmaßnahmen zur Erreichung der Gleichstellungsziele der Hochschule;
  • Konsistenz und hochschulspezifische Angemessenheit des gesamten Maßnahmenpakets;
  • Angemessenheit der personellen und finanziellen Ausstattung der geplanten Gleichstellungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Größe und Finanzkraft der Hochschule;
  • Qualität und Angemessenheit des geplanten hochschulinternen Gleichstellungscontrollings und -monitorings wesentlicher gleichstellungsrelevanter Parameter sowie des geplanten Qualitätsmanagements der Gleichstellungsaktivitäten der Hochschule;
  • Qualität und Reichweite der strukturellen Verankerung des Konzepts auf zentraler und dezentraler Ebene der Hochschule.


Die eingereichten Gleichstellungskonzepte für Parität an der Hochschule werden entsprechend den oben angegebenen Kriterien durch das Begutachtungsgremium nach Nummer 7.2.1 abschließend bewertet.


Das Begutachtungsgremium bestimmt dabei je Einreichungsrunde auch die nach Nummer 2 besten Gleichstellungskonzepte für Parität an der Hochschule und vergibt auf dieser Grundlage die Prädikate „Gleichstellungsstarke Hochschule“.


Dem Gremium gehören höchstens 15 Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Hochschulen an. Es wird vom BMBF im Benehmen mit den Ländern eingesetzt. Das BMBF legt im Benehmen mit dem Begutachtungsgremium die Ausgestaltung des Begutachtungsverfahrens unter Berücksichtigung der oben genannten maßgeblichen Schwerpunkte fest. Die Mitglieder sollen in Gleichstellungs- und Karrierefragen ausgewiesene Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Kunst, Forschung, dem Hochschulmanagement und anderen relevanten Bereichen sein. Dies sind nicht Vertreterinnen und Vertreter des Bundes oder der Länder. Im Begutachtungsgremium soll die Vielfalt und Differenziertheit des deutschen Hochschulsystems angemessen abgebildet sein.


Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Hochschulen, deren Gleichstellungskonzepte für Parität positiv bewertet worden sind, erhalten eine Fördermitteilung dem Grunde nach. Das Wissenschaftsministerium des Sitzlandes der jeweiligen Hochschule wird zeitgleich unterrichtet.
Die positive Begutachtung eines Gleichstellungskonzepts für Parität ermächtigt die einreichende Hochschule zur Antragstellung für bis zu drei Professuren (Vollzeitäquivalente) nach Nummer 2 und im Fall der Prädikatsauszeichnung darüber hinaus zur Antragstellung für eine zusätzliche Stelle für Wissenschaftlerinnen oder Künstlerinnen auf dem Weg zur Professur (Vollzeitäquivalent) nach Nummer 2.


Die antragstellenden Hochschulen erklären sich mit der Einreichung ihres Gleichstellungskonzepts für Parität damit einverstanden, dass die eingereichten Unterlagen auch beim Projektträger elektronisch gespeichert und verarbeitet und im Rahmen des Begutachtungs- und Entscheidungsverfahrens an Gutachterinnen und Gutachter sowie im Rahmen der Programmevaluation an die Evaluatorinnen und Evaluatoren weitergeleitet werden.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Gleichstellungskonzepte für Parität und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


Sollten sich im Fall einer Förderung nicht korrekte Angaben herausstellen, kann die Zuwendung widerrufen werden.


7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der zweiten Verfahrensstufe werden die Hochschulen, deren Gleichstellungskonzept für Parität vom Begutachtungsgremium positiv bewertet wurde, aufgefordert, zur Förderung von Professuren zusammen mit dem Berufungsnachweis (z. B. Rufannahmeschreiben der Professorin an die Hochschule oder die Berufungsurkunde) je Professur einen förmlichen Förderantrag, der des Weiteren das Formular AZA und die Anlage „Weitere notwendige Erklärungen“ beinhaltet (nachfolgend förmlicher Förderantrag genannt), vorzulegen (siehe Nummer 6).


Die Hochschulen, deren Gleichstellungskonzept für Parität mit dem Prädikat „Gleichstellungsstarke Hochschule“ ausgezeichnet wurde, werden darüber hinaus aufgefordert, zur Förderung von zusätzlichen Stellen für Wissenschaft­lerinnen und Künstlerinnen auf dem Weg zur Professur zusammen mit dem Einstellungsnachweis (z. B. Arbeitsvertrag) einen förmlichen Förderantrag inklusive des Formulars AZA und der Anlage „Weitere notwendige Erklärungen“ vorzulegen.


Die vollständigen förmlichen Förderanträge müssen bis spätestens

  • zum 30. September 2025 (für die erste Einreichungsrunde) oder
  • zum 30. September 2026 (für die zweite Einreichungsrunde) oder
  • zum 30. September 2027 (für die dritte Einreichungsrunde)


in schriftlicher und/oder elektronischer Form beim beauftragten Projektträger eingegangen sein.


Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=PP2030&b=BMBF_PP2030) erforderlich. Der Berufungsnachweis bzw. der Einstellungsnachweis und die Anlage „Weitere notwendige Erklärungen“ sind dem Formular AZA beizufügen.


Die vollständigen, von der/dem Bevollmächtigten der Hochschule rechtsverbindlich unterschriebenen förmlichen Förderanträge gemäß Nummer 6 dieser Förderrichtlinie sind als Dienstwegexemplar über die zuständige Wissenschaftsbehörde des jeweiligen Sitzlandes an den Projektträger zu richten. Der Beginn der Förderung setzt das Vorliegen des Dienstwegexemplars voraus.


Darüber hinaus ist zur Fristwahrung eine direkte Einreichung der vollständigen förmlichen Förderanträge beim beauftragten Projektträger erforderlich (nachfolgend: Direktexemplar).


Bei Hochschulen, die über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist eine ausschließlich elektronische Einreichung der förmlichen Förderanträge über das genannte Förderportal ausreichend. Es genügt die Einreichung der oben genannten erforderlichen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Die Einreichung einer Papierfassung ist nicht erforderlich.


Hochschulen, die nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, müssen ihre förmlichen Förderanträge fristgerecht über das genannte Förderportal elektronisch sowie in Papierfassung mit rechtsverbindlicher Unterschrift der/des Bevollmächtigten der Hochschule einreichen.


Für die Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Eingang des Direktexemplars beim Projektträger ausreichend. Im Fall der elektronischen Fassung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ist der Eingang unter „easy-Online“ maßgeblich. Für die Papierfassung mit rechtsverbindlicher Unterschrift des/der Bevollmächtigten der Hochschule ist der Stempel des Postunternehmens, bzw. bei persönlicher Abgabe beim beauftragten Projektträger dessen Eingangsstempel, maßgeblich. Später eingehende Berufungsnachweise/Einstellungsnachweise/förmliche Förderanträge werden nicht mehr berücksichtigt (Ausschlussfrist).


Über die eingegangenen förmlichen Förderanträge für Professuren und die eingegangenen förmlichen Förderanträge für zusätzliche Stellen für Wissenschaftlerinnen und Künstlerinnen auf dem Weg zur Professur entscheidet das BMBF unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Mittel nach der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs. Dabei werden im Rahmen der verfügbaren Programm- und Haushaltsmittel für die zusätzlichen Stellen für Wissenschaftlerinnen und Künstlerinnen auf dem Weg zur Professur bis zum

  • 31. März 2025 (für die erste Einreichungsrunde) bzw.
  • 31. März 2026 (für die zweite Einreichungsrunde) bzw.
  • 31. März 2027 (für die dritte Einreichungsrunde)


Mittel vorgesehen. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das BMBF unabhängig von der Art des förmlichen Förderantrags (Professur/zusätzliche Stelle für Wissenschaftlerinnen und Künstlerinnen auf dem Weg zur Professur) im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nach dem zeitlichen Eingang der förmlichen Förderanträge.


Hochschulen, die ihr Gleichstellungskonzept für Parität an der Hochschule in der ersten oder zweiten Einreichungsrunde einreichen und positiv bewertet wurden, jedoch die maximale Anzahl von förmlichen Förderanträgen für die Professuren sowie der zusätzlichen Stellen für Wissenschaftlerinnen und Künstlerinnen auf dem Weg zur Professur nicht fristgerecht ausschöpfen können, haben die Möglichkeit,

  • in der ersten Einreichungsrunde bis spätestens 31. August 2024 (Ausschlussfrist) bzw.
  • in der zweiten Einreichungsrunde bis spätestens 31. August 2025 (Ausschlussfrist)


einen formlosen Antrag auf Vormerkung von einem oder mehreren Förderanträgen für die zweite und/oder dritte Einreichungsrunde zu stellen. Hochschulen, deren Gleichstellungskonzepte für Parität an der Hochschule in der zweiten bzw. dritten Einreichungsrunde positiv bewertet werden, erhalten jedoch in der jeweiligen Einreichungsrunde prioritär Fördermittel. Erst wenn all deren Förderanträge bearbeitet wurden, werden vorgemerkte Förderanträge in der Reihenfolge ihres zeitlichen Eingangs bearbeitet. Für die Vormerkung und spätere Bewilligung ist abweichend von der Regelung in Nummer 4 keine erneute Begutachtung des Gleichstellungskonzepts für Parität der Hochschule erforderlich.


Aus der Vorlage eines Gleichstellungskonzepts für Parität kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2037 gültig.


Bonn, den 19. Dezember 2022

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Annette Steinich