1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
Mit Blick auf die aktuellen Klimaveränderungen und Energiekrisen gewinnt das Thema „Nachhaltiges Denken und Handeln im Beruf“ zunehmend an Dringlichkeit. Neben Fragen nach effizienter Energie- und Ressourcenschonung sowie sozialer Verantwortung geht es auch um die Reduzierung von Belastungen für Mensch und Umwelt, beispielsweise unter Zuhilfenahme intelligenter digitaler Technologien. In diesem Kontext trägt eine Berufsbildung für nachhaltige Entwicklung (BBNE) auch zur Modernisierung und Attraktivitätssteigerung der beruflichen Ausbildung bei.
Ein Schlüssel, den nachhaltigen Wandel zu bewältigen und zu gestalten, liegt im Handeln beruflich qualifizierter Fachkräfte. Seit dem 1. August 2021 ist die erweiterte Standardberufsbildposition „Umweltschutz und Nachhaltigkeit“1 in allen ab 2021 in Kraft tretenden modernisierten und neu entwickelten anerkannten Ausbildungsberufen als Mindestanforderung verbindlich zu verwenden; zudem empfiehlt der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) ausbildenden Betrieben und beruflichen Schulen, die modernisierte Standardberufsbildposition in sämtlichen Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung integrativ im Zusammenhang mit berufsspezifischen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten während der gesamten Ausbildung zu vermitteln, auch wenn sie noch nicht in der jeweiligen Ausbildungsordnung enthalten ist.
Mit dem ESF-Plus-kofinanzierten Programm „Nachhaltig im Beruf – zukunftsorientiert ausbilden“ (NIB) fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die nachhaltigkeitsorientierte Kompetenzentwicklung in der Berufsbildung. Es leistet damit einen Beitrag zur Verankerung von Nachhaltigkeit im Sinne der Sustainable Development Goals der Vereinten Nationen2, des European Green Deal, der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und des Klimaschutzgesetzes sowie des „Nationalen Aktionsplans Bildung für nachhaltige Entwicklung". Auch dem Koalitionsvertrag von 2021 (Zeilen 3253 bis 3255) wird mit der Förderung Rechnung getragen.
Das Förderprogramm steht außerdem im Kontext weiterer Aktivitäten des BMBF wie dem Nationalen Aktionsplan „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ und der „Qualifizierungsinitiative Digitaler Wandel – Q 4.0“. Es trägt ebenfalls zur Erreichung des ESF-Plus-Ziels „Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen“ bei.
1.1 Ziel der Förderung und Zuwendungszweck
Durch das Programm „NIB“ sollen Ausbildende befähigt werden, ihr berufliches Handeln an den ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen für heutige und zukünftige Generationen zu orientieren.
Der Förderung von NIB liegt ein Nachhaltigkeitsverständnis zugrunde, das Nachhaltigkeit nicht als Zusatzaufgabe „on-top" und nicht als isoliertes Thema, sondern als ein integrativ bei allen beruflichen Tätigkeiten, Arbeitsprozessen und Verfahren zu berücksichtigendes Handlungsprinzip versteht. Hiermit ist ein umfassender Blick auf den Beruf, den Betrieb, die Branche und das gesellschaftliche Umfeld verbunden. Ein wesentliches Ziel dieser Förderung ist, dass die an Ausbildung beteiligten Beschäftigten im Betrieb sowie Lehrkräfte an außer- und überbetrieblichen Bildungseinrichtungen sowie an Ausbildungsstätten des öffentlichen Dienstes (im Weiteren „ausbildendes Personal“ genannt) in der Lage sind, Nachhaltigkeit als integralen Bestandteil der beruflichen Lehr-/Lernprozesse zu etablieren. Dies umfasst sowohl den Ausbau der nachhaltigkeitsbezogenen fachlichen Potenziale der jeweiligen Berufe als auch die entsprechende Gestaltung der Lehr-/Lernsettings und der Lernorte.
Mit der ersten Förderrichtlinie des Programms NIB werden Maßnahmen gefördert, die dazu dienen, das ausbildende Personal dabei zu unterstützen, eine qualitativ hochwertige nachhaltigkeitsorientierte Ausbildung zu ermöglichen. Mit Blick auf den Zuwendungszweck gehören folgende Handlungsfelder hierzu:
- Stärkung von nachhaltigkeitsbezogenen beruflichen Handlungskompetenzen (Nummer 2.1),
- Aufbau, Ausbau und Etablierung von Angeboten für das ausbildende Personal in Weiterbildungseinrichtungen (Nummer 2.2),
- Schaffung von BBNE-förderlichen Rahmenbedingungen (Nummer 2.3).
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF-Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.
Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in der Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist dem spezifischen Ziel „Förderung des lebenslangen Lernens, insbesondere von flexiblen Möglichkeiten für Weiterbildung und Umschulung für alle unter Berücksichtigung unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, bessere Antizipation von Veränderungen und neuen Kompetenzanforderungen auf der Grundlage der Bedürfnisse des Arbeitsmarkts, Erleichterung beruflicher Übergänge und Förderung der beruflichen Mobilität“ zugeordnet. Es handelt sich um eine Förderung gemäß Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1057.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 1 oder Artikel 31 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.3 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie. Weitere Hinweise für die Antragsteller können den FAQs (siehe https://www.bibb.de/de/161509.php) entnommen werden.).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Vorhaben, die zur breiten Umsetzung einer BBNE in den Ausbildungsbetrieben bzw. Ausbildungsstätten und zur Stärkung der nachhaltigkeitsbezogenen beruflichen Handlungskompetenzen von Auszubildenden beitragen. Fördervoraussetzung ist, dass die Vorhaben dafür einen Beitrag zur Kompetenzstärkung des ausbildenden Personals leisten. Dies kann erfolgen durch
- die Umsetzung von Maßnahmen im Sinne von Nummer 2.1 Buchstabe a bis c
oder - die Umsetzung von Maßnahmen im Sinne von Nummer 2.2 und/oder Nummer 2.3, sofern sie in Kombination mit Nummer 2.1 oder im Verbund mit geförderten Vorhaben aus Nummer 2.1 erfolgt.
Die unten genannten Maßnahmen sind nicht als abschließende Liste, sondern als Beispiele zu verstehen. Sie sollen als kohärentes Gesamtkonzept im Sinne des vorliegenden übergreifenden Förderziels zusammenwirken.
Vorausgesetzt wird, dass alle Maßnahmen sich an einem umfassenden BBNE-Verständnis orientieren, das sowohl fachspezifische als auch pädagogisch-didaktische Aspekte bei der Gestaltung von Lehr-/Lernprozessen sowie Aspekte der ganzheitlichen BBNE-bezogenen Lernortgestaltung umfasst. Hierbei können unterschiedliche Schwerpunktsetzungen vorgenommen werden. Gefördert werden insbesondere branchen-, berufs- und regionalspezifische Maßnahmen, insbesondere
- für Branchen, Berufe und Regionen, die sich in Transformation befinden oder von dieser besonders betroffen sind, wie etwa durch Klimaschutz, -wandel und -anpassung, Energie-, Agrar- oder Verkehrswende, Digitalisierung sowie anderer systemischer oder sektoraler Veränderungen.
- für Berufe, die im Zuge beruflicher Neuordnungsverfahren derzeit bzw. in näherer Zukunft Veränderungen ihrer Ausbildung erfahren. Dies schließt neue Berufe mit ein.4
Die geplanten Maßnahmen nehmen dabei einerseits die anerkannten dualen Ausbildungsberufe nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung und andererseits die bundes- oder landesweit geregelten Ausbildungsberufe im Gesundheits- und Sozialwesen in den Blick, sowohl in der Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst.
2.1 Stärkung von nachhaltigkeitsbezogenen beruflichen Handlungskompetenzen
Zur Kompetenzstärkung des ausbildenden Personals können Vorhaben mit folgenden Maßnahmen gefördert werden:
- (Weiter-)Entwicklung und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für das ausbildende Personal
Die geförderten Vorhaben können die gesamte Angebots- und Formatvielfalt von Bildungsmaßnahmen berücksichtigen. Dies schließt formales, non-formales und selbstorganisiertes Lernen ein, in analoger, digitaler oder hybrider Form. Nachzuweisen ist, dass das gewählte Format geeignet ist, die jeweilige Zielgruppe bedarfsgerecht zu adressieren.
Hierbei können auch Qualifizierungsmaßnahmen entwickelt und durchgeführt werden, die sich gleichermaßen an das ausbildende Personal und deren Auszubildende richten. - Förderung von Kompetenzentwicklung im Rahmen nachhaltigkeitsbezogener Innovations- und Transformationsprozesse in Ausbildungsbetrieben/-stätten
Förderfähig sind Bildungs- und Unterstützungsmaßnahmen wie zum Beispiel Inhouse-Schulungen, Beratungsangebote für das ausbildende Personal sowie die Begleitung bei Prozessen der Organisationsentwicklung. Die Angebote können sowohl auf individuelle Kompetenzentwicklung zielen als auch auf die Befähigung von Gruppen zur Gestaltung betrieblicher Innovationsprozesse, z. B. durch den Aufbau und die Unterstützung von betriebsinternen Lern- und Innovationsgemeinschaften oder die Anpassung betrieblicher Abläufe. - Förderung der Kooperation mit regionalen, berufs- oder branchenspezifischen Akteuren
Zur Unterstützung der Lernortkooperation werden Vorhaben gefördert, die das ausbildende Personal befähigen, mit Akteuren anderer Lernorte zur Umsetzung der Standardberufsbildposition „Umweltschutz und Nachhaltigkeit“ und der berufsspezifischen nachhaltigkeitsbezogenen Kompetenzförderung von Auszubildenden zusammenzuwirken. Hierzu gehören auch Kooperationen mit (anderen) lokalen Akteuren sowie mit branchen- und/oder berufsspezifischen Partnern oder Zulieferern. Förderfähig sind Maßnahmen, die der gemeinsamen Kompetenzentwicklung und dem Transfer von Know-how (zum Beispiel durch Lerngemeinschaften und Peer-to-Peer-Learning) dienen.
2.2 Aufbau, Ausbau und Etablierung von Angeboten für das ausbildende Personal in Weiterbildungseinrichtungen
Es werden Maßnahmen gefördert, die es Weiterbildungseinrichtungen ermöglichen, BBNE-Qualifizierungsangebote für das ausbildende Personal zu entwickeln, einzuführen und dauerhaft zu etablieren. Hierfür können die folgenden Maßnahmen gefördert werden:
- Etablierung von BBNE-Angeboten für das ausbildende Personal
Gefördert werden sowohl eigenständige BBNE-Qualifizierungsangebote als auch die Integration von BBNE in bereits bestehende Angebote. Qualifizierungskonzepte sollten über die bereits bestehenden Vorgaben für die berufliche Aus- und Weiterbildung und die übergeordneten Strukturen der Berufsbildung hinausgehen. - Durchführung von Train-the-Trainer-Schulungen
Es werden Maßnahmen zur Qualifizierung des Lehrpersonals in den Weiterbildungseinrichtungen (Train-the-Trainer) gefördert. - Durchführung spezifischer Marketing- und Vertriebsmaßnahmen der BBNE-Angebote
Ergänzend förderfähig sind auch die Entwicklung und Durchführung flankierender Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, des Marketings und der Akquise von Teilnehmenden. - Verbreitung und Unterstützung der Aktivitäten durch Vernetzung mit regionalen, berufs- oder branchenspezifischen Akteuren der Weiterbildung
Gefördert werden Aktivitäten einer Netzwerkbildung zwischen BBNE-Weiterbildungspersonal im Sinne eines Community-Buildings mit dem Ziel des Austausches von Erfahrungen und des Transfers von Know-how (zum Beispiel durch Lerngemeinschaften, Tandem-Konzepte sowie Dozierenden-Pools).
2.3 Schaffung von BBNE-förderlichen Rahmenbedingungen
Für die flächendeckende Verankerung von BBNE in der beruflichen Ausbildung sollen BBNE-förderliche Rahmenbedingungen geschaffen werden. Hierzu können folgende Maßnahmen gefördert werden:
- Stärkung von BBNE im Prüfungswesen
Gefördert wird die Entwicklung von Konzepten, die Prüfungsaufgabenerstellende und Prüfungsausschüsse für die integrative Berücksichtigung von BBNE bei der Erstellung von Prüfungsaufgaben oder der Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sensibilisieren. - Auf- und Ausbau von BBNE-Netzwerken
Förderfähig sind die Etablierung neuer und die Weiterentwicklung bestehender Netzwerke, die die Schaffung von BBNE-förderlichen Rahmenbedingungen und die Implementierung von BBNE-förderlichen Strukturen zum Ziel haben, etwa auf dem Wege der Zusammenarbeit relevanter Bildungs- und/oder Nachhaltigkeitsakteure (zum Beispiel kommunale oder sozialpartnerschaftliche Entscheidungsträger) durch Wissenstransfer und Austausch von Best Practices. - Qualifizierungsmaßnahmen für Entscheidungsträger und Multiplikatoren der Berufsbildung
Gefördert werden Maßnahmen, die Entscheidungsträger und Multiplikatoren der Berufsbildung befähigen, eine BBNE-förderliche Lernumgebung für Lehrende und Lernende zu schaffen. Ebenso sind Angebote förderfähig, die bspw. Ausbildungsbetriebe/-stätten dabei unterstützen, BBNE für die Rekrutierung von zukünftigen Fachkräften zu nutzen oder Schulungsmaßnahmen für Kommunen zur strukturellen Stärkung von BBNE umzusetzen/zu entwickeln.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
- juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie
- juristische Personen und Personengesellschaften des privaten Rechts,
die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind, zum Beispiel Kammern, Innungen, Verbände, Bildungsträger, Träger von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten, Wirtschaftsförderungen, Kommunen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, ausbildende sowie ausbildungsbefähigte Unternehmen und Ähnliche.
Für den Zeitraum der Auszahlung muss der Zuwendungsempfänger eine Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise eine sonstige Einrichtung, die seiner nichtwirtschaftlichen Tätigkeit dient (zum Beispiel bei Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Kammern, Innungen, Verbände, Kommunen), in der Bundesrepublik Deutschland besitzen.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben (gegebenenfalls Kosten) bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt bzw. nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe den FuEuI-Unionsrahmen.5
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.6 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden Projekte, die die Umsetzung von Maßnahmen gemäß den Nummern 2.1 bis 2.3 beinhalten. Sofern in dem adressierten Berufsfeld, der Region oder der Branche Ergebnisse aus früheren Förderungen der BIBB-Modellversuche oder vorheriger Förderungen des BMBF im Bereich BBNE vorliegen, sollen diese nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Voraussetzung für die Förderung eines Vorhabens ist die Einbindung geeigneter Institutionen und für eine regionale Verbreitung relevanter Partner (beispielsweise zuständige Stellen: Kammern und Ähnliches). Diese Einbindung erfolgt als Verbundpartner mit eigenem Förderantrag oder als strategischer Partner, dessen Mitwirkung sicherzustellen und nachzuweisen ist. Die Unterstützung der für die Umsetzung der Maßnahmen und deren dauerhafte Verankerung erforderlichen Partner muss durch eine schriftliche Bestätigung sowie eine Konkretisierung der Unterstützungsleistung dokumentiert sein. Die Hinweise für die Beantragung eines Verbundprojekts in den in Nummer 5 genannten „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ bzw. „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ sind zu beachten.
Die Partner eines Verbundprojektes regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEul-Unionsrahmens zu beachten.
Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).7
Erwartet wird, dass die geförderten Vorhaben ihre Angebote in ihrem Wirkungsbereich (Region, Branche, Berufsfeld) verbreiten mit dem Ziel, die Angebote im Anschluss an die Förderlaufzeit zu verstetigen. Hierfür sind Multiplikatoren und Schlüsselakteure in das Vorhaben einzubinden. Bereits vorhandene Aktivitäten in der Region, Branche oder im Berufsfeld sind zu berücksichtigen. Die Kooperation mit zielgruppenspezifischen Online-Portalen, wie www.foraus.de oder www.prueferportal.org, wird vorausgesetzt.
Im BIBB wird eine programmbegleitende Stelle eingerichtet, die zur Vernetzung des Programms mit weiteren Initiativen zur Förderung der Bildung für nachhaltige Entwicklung sowie zentralen Akteuren und Programmen der Berufsbildung beiträgt und durch Öffentlichkeitsarbeit den Transfer der Programmziele und -ergebnisse in die Fachöffentlichkeit und Berufsbildungspraxis befördert. Die kontinuierliche Kooperation der geförderten Vorhaben mit dieser Stelle ist zwingend.
Es besteht ein Kumulationsverbot mit Förderungen aus anderen öffentlichen Programmen und Projekten (Bund, Länder, Kommunen, EU) mit dem gleichen Förderzweck. Im Zuge der Skizzeneinreichung sind Antragsteller aufgefordert, die jeweils zuständigen Landesministerien im Sinne eines Interessenbekundungsverfahren über das geplante Vorhaben zu informieren, entsprechende Stellungnahmen zu potenziellen Schnittstellen mit bestehenden Landesförderungen des jeweils zuständigen Landesministeriums einzuholen und zusammen mit ihrer Vorhabenbeschreibung einzureichen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten8 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben bzw. Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
Die Höhe der dem Zuwendungsantrag zugrunde liegenden förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten muss über 200 000 Euro und darf maximal 1 500 000 Euro betragen, so dass sowohl eine Sichtbarkeit der geförderten Projekte in einer Region, für einen Ausbildungsbereich oder in einer Branche als auch eine möglichst hohe regionale Verbreitung erreicht werden kann. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektspezifischen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei der Berechnung der Zusammensetzung des Zuschusses aus nationalen Mitteln und Mitteln des ESF Plus kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Anteile aus Mitteln des ESF Plus (Fördersätze) an dem insgesamt gewährten Zuschuss betragen:
- bis zu 40 % für das Zielgebiet „Stärker entwickelte Regionen“ (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Ausnahme der Regionen Lüneburg und Trier, das Land Berlin und die Region Leipzig);
- bis zu 60 % für das Zielgebiet „Übergangsregionen“ (hierzu gehören die neuen Bundesländer ohne das Land Berlin und die Region Leipzig sowie die Regionen Lüneburg und Trier).
Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF-Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel und/oder private nationale Mittel (respektive Eigenanteile)) ist vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen.
Die Laufzeit der Förderung beträgt in der Regel 24 Monate.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil des Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis sind die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-ESF-Bund) bzw. die Besonderen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-Gk-ESF-Bund).
Bestandteil des Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017) sowie aufgrund der ESF-Kofinanzierung die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-Kosten-ESF-Bund).
6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) und ökologische Nachhaltigkeit
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden.
In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.
6.2 Mitwirkung/Datenspeicherung
Die Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.3 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.
6.3 Monitoring und Evaluierung
Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, sowohl die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Plus-Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.
Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.
Zusätzlich wird eine Evaluation durchgeführt, mit der untersucht wird, ob die Förderziele der Richtlinie erreicht wurden. Zur Durchführung von Evaluationen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Evaluation notwendigen Daten dem BMBF oder den von ihm beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich zweckgebunden im Rahmen der Begleitforschung und Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist. Näheres regeln im Fall der Förderung der Zuwendungsbescheid bzw. gesonderte Informationen des BMBF oder der programmumsetzenden Institutionen.
6.4 Transparenz der Förderung
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass unter anderem entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 Informationen öffentlich zugänglich (zum Beispiel auf der Website der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise:
- bei juristischen Personen: Name des Begünstigten
- bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname des Begünstigten
- Bezeichnung des Vorhabens
- Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften bzw. Ergebnisse des Vorhabens
- Datum des Beginns des Vorhabens
- voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens
- Gesamtausgaben/-kosten des Vorhabens
- betroffenes spezifisches Ziel
- Unions-Kofinanzierungssatz
- bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist bzw. die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist.
- Postleitzahl des Zuwendungsempfängers oder andere angemessene Standortindikatoren
- Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060
Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben/Kosten und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible bzw. persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und, falls vorhanden, zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung umgesetzt werden.
6.5 Kommunikation
Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der der Verordnung (EU) 2021/1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms/Projekts durch den ESF Plus hinzuweisen. Weitere Maßgaben zur Kommunikation werden mit dem Zuwendungsbescheid durch die programmdurchführenden Stellen bekannt gegeben.
6.6 IT-System
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen sowie zur Einreichung der Projektskizze ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Die Einreichung der Skizzen sowie die spätere Antragstellung erfolgen dabei grundsätzlich elektronisch mittels qualifizierter elektronischer Signatur. Ausnahmsweise ist eine Antragstellung auch elektronisch ohne qualifizierte elektronische Signatur möglich. Für diesen Fall ist der Antrag zusätzlich ausgedruckt und rechtsverbindlich unterzeichnet auf dem Postweg einzureichen. Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, im Fall der Bewilligung das Verfahren profi-Online zu nutzen. Mit dem Verfahren profi-Online wird die Zuwendung elektronisch unterstützt abgewickelt. Es dient insbesondere der Erfassung der notwendigen Daten gemäß der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 (vgl. Nummer 6.4 und 6.5).
Hinweis: Andere Portale, auch für die Erstellung der Projektskizze, sind nicht zu nutzen.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der fachlichen Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit beauftragt:
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Arbeitsbereich 4.2
Kennwort: NIB
Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Mit der administrativen Umsetzung der Fördermaßnahme (Bewilligungsbehörde) hat das BMBF derzeit die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) (Bewilligungsbehörde) beauftragt:
Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
Fachstelle für Fördermittel des Bundes – Fachbereich Europäischer Sozialfonds
Knappschaftsplatz 1
03046 Cottbus
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen werden.
Informationen zur Förderbekanntmachung werden im Internet unter www.bmbf.de veröffentlicht. Unter https://bmbf.de/bmbf/de/bildung/berufliche-bildung/foerderinitiativen-und-programme/nachhaltigkeit-in-der-beruflichen-bildung/nachhaltigkeit-in-der-beruflichen-bildung.html finden sich auch Hinweise zu Informationsveranstaltungen für Förderinteressierte. Eine Teilnahme wird empfohlen.
Das BIBB wird für alle an einer Förderung Interessierte ein Veranstaltungsformat anbieten, das der weiteren Information, dem Austausch und der Verabredung von Kooperationen zwischen potenziellen Antragstellenden dienen soll. Informationen zu diesem Angebot werden zeitnah auf der Website des BIBB zu NIB unter der folgenden URL https://nachhaltig-im-beruf.de sowie unter der obigen URL des BMBF bereitgestellt. Eine Teilnahme wird empfohlen.
7.2 Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Stufe ist eine Projektskizze einzureichen. Nach positiver fachlicher Begutachtung durch das BMBF unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten wird den positiv bewerteten Skizzeneinreichenden beziehungsweise bei Verbünden der Verbundkoordination mit seinen Verbundpartnern die Einreichung von förmlichen Förderanträgen empfohlen (zweite Stufe).
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem BIBB bis zum 17. April 2023 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über „easy-Online“ vorzulegen (siehe auch Nummer 6.6). Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Aus der Vorlage einer Projektskizze erwächst kein Anspruch auf Förderung. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Mit der Vorlage der Projektskizze erklären sich die Skizzeneinreichenden damit einverstanden, dass die Skizzen im Auswahlverfahren für die fachliche Bewertung der Förderfähigkeit externen Expertinnen und Experten vorgelegt werden. Diese Personen werden zur Vertraulichkeit verpflichtet. Vordrucke für die Einreichung der Skizzen können hier abgerufen werden: https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=BIBBA42&b=NIB_A42
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Arbeitsbereich 4.2
Kennwort: NIB
Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn
Telefon: 0228/107 1164
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Bezüglich Umfang und Inhalt wird Folgendes erwartet:
- Darstellung des Vorhabens: Kurze Projektzusammenfassung (maximal eine Seite, inklusive Angabe der beantragten Gesamtfördersumme)
- Begründung des Projekts und Beitrag des Projekts zur Erfüllung der Förderziele
- Konkreter Bedarf für das Projekt inklusive Markt-/Potentialanalyse unter Berücksichtigung der Schnittstellenprüfung zu landeseigenen Förderungen in diesem Feld
- Zu Grunde liegende Konzepte, Ausgangsbasis des Projektkonzepts
- Projektbeschreibung (Projektziele, Reichweite, Methoden und Umsetzung)
- Für Verbundprojekte: Zusammenarbeit im Verbund, Begründung des Verbunds, Beiträge der Verbundpartner zur Zielerreichung, Darstellung der regionalen Verbreitung (beispielsweise Kammerbezirke)
- Darstellung von messbaren quantitativen bzw. qualitativen Indikatoren/Zielgrößen für die Zielerreichung
- Verstetigungskonzept
- Erfahrungen und Aktivitäten des Antragstellers/der Verbundpartner im Bereich der beruflichen Bildung und mit dem Themenfeld Nachhaltigkeit
- Vernetzung in die für das Projekt relevanten regionalen Strukturen; bestehende und geplante Kooperationen, Netzwerke
- Darstellung der Erfolgsaussichten, Reichweite des Vorhabens (auch unter Ausweis der fachlichen Eignung der Skizzeneinreichenden, Kurzdarstellung der vorgesehenen Projektleitung)
- Arbeitsplanung/Zeitplanung
- Finanzplanung (grob strukturierte Übersicht über Personal- und Sachmittel; Eigen- und Drittmittel)
- Nachweis über die Inhaberschaft bzw. Nutzungsgenehmigung der zugrunde liegenden und einzusetzenden (Lehr- und Lern-)Konzepte (Ausgangsbasis)
- Berücksichtigung der ESF-Querschnittsziele
- Anlage: Letter(s) of Intent (LOI) der zusätzlichen strategischen Partner
Weitere Anlagen zur Projektskizze sind für die Auswahl der Skizzen nicht relevant.
Die Projektskizzen sind mit Spiegel- bzw. Anstrichen zu gliedern und müssen nachfolgende formelle Anforderungen erfüllen: maximal 15 DIN-A4-Seiten für Verbundvorhaben, maximal zwölf DIN-A4-Seiten für Einzelvorhaben, Arial, Schriftgröße 11 Punkt, Zeilenabstand von mindestens 1,15 Zeilen und Seitenränder von mindestens 2 cm.
Auf der Website: https://www.nachhaltig-im-beruf.de/ finden sich weitere Erläuterungen und Ausfüllhinweise für die Projektskizze.
Sofern die eingegangenen Projektskizzen die formalen Voraussetzungen erfüllen und der vorgegebenen Gliederung entsprechend vollständig sind, werden sie unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten nach den in Nummer 2 aufgeführten Fördervoraussetzungen bewertet. Kriterien der Bewertung sind:
- Relevanz des Projektkonzepts in Bezug auf die Ziele der Förderrichtlinie (45 % der Bewertung),
- Grad der Eignung des Antragstellers bzw. des Verbunds zur Durchführung des Projekts (10 % der Bewertung),
- Reichweite des Vorhabens (5 % der Bewertung),
- Stimmigkeit der Umsetzungsstrategie und Erfolgsaussichten, insbesondere hinsichtlich der Verstetigung der Maßnahmen (15 % der Bewertung),
- Substanzielle Einbindung in relevante Netzwerkstrukturen (LOI etc.) (10 % der Bewertung),
- Qualität der Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze (5 % der Bewertung) und
- Angemessenheit und Stringenz des Zeit-, Arbeits-, Budgetplans (10 % der Bewertung).
Entsprechend den genannten Kriterien und der Bewertung wird die Auswahlentscheidung über die für eine Förderung geeigneten Projektideen vom BMBF getroffen. Den Skizzeneinreichenden wird das Auswahlergebnis schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Projektskizzen und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesandt.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe wird den Verfassern der positiv bewerteten Projektskizzen empfohlen, auf der Grundlage eines Gesprächs einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. In diesem Zuge werden die Verfasser vom BIBB zu einem verpflichtenden Beratungsgespräch eingeladen.
Die Förderanträge sind der DRV KBS in elektronischer Form über „easy-Online“ vorzulegen (siehe Nummer 6.6). Eine Kopie des Förderantrags ist dem BIBB postalisch zuzusenden. Die Einreichungsfrist wird den Skizzeneinreichenden mit der Empfehlung zur Einreichung eines förmlichen Förderantrags bekanntgegeben.
Für Verbundprojekte gilt: Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator von jedem Verbundpartner einzeln vorzulegen, d. h. jeder Verbundpartner stellt einen förmlichen Förderantrag auf Gewährung einer Zuwendung ausschließlich für die ihm entstehenden Ausgaben bzw. Kosten der Projektdurchführung unter Beachtung von Nummer 5, mithin für seinen Anteil am finanziellen Gesamtvolumen des Verbundprojekts. Der inhaltlich-fachliche Teil eines Verbundantrags hingegen umfasst neben der Beschreibung des gesamten Vorhabens eine gesonderte Darstellung des eigenen Anteils unter Ausweis der Anteile und Arbeitspakete der einzelnen Verbundpartner.
Anträge, die nach dem Ende der Vorlagefrist eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Förderanträge müssen enthalten:
- Ausformulierung des Förderantrags inklusive Vorhabenbeschreibung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung und des verpflichtenden Beratungsgesprächs ergänzt um vorzulegende Belege der Expertise der Verbundpartner durch Beifügung einer Liste der relevanten Projekterfahrungen (mit Link zu Produkten) und Veröffentlichungen (mit Links)
- Zeitplanung für die einzelnen Arbeitsschritte in konsequenter Abfolge bis zur Zielerreichung, in der einzelne Arbeitspakete – zeitlich nachvollziehbar und pro Verbundpartner nachvollziehbar – tabellarisch dargestellt werden
- Quantitative und qualitative Indikatoren zu Arbeitspaketen/Meilensteinen (mit Zwischenergebnissen)
- Aufgabenverteilung der Partner (bezogen auf Arbeitspakete)
- Übersichtsdiagramm bezüglich Konzepten/Ergebnissen/Verstetigung (Arbeits-/Zeitplan)
- Ausführlicher Finanzierungsplan
- Darstellung der Erreichung der bereichsübergreifenden Querschnittsziele
- Ausführlicher Verwertungsplan
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge wird auf die Ausführungen in Nummer 6.6 verwiesen. Sofern die eingereichten Anträge die formalen Voraussetzungen erfüllen und der vorgegebenen Gliederung entsprechend vollständig sind, werden sie hinsichtlich der Einhaltung der folgenden, im Grundsatz gleichwertigen Vorgaben geprüft:
- Erfüllung der Auflagen aus der ersten Begutachtungsstufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens
- Schlüssigkeit des eingereichten Konzepts unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Skizze zu ergänzenden Angaben
- Qualität und Angemessenheit des weiter ausgearbeiteten Arbeitsplans
- Verstetigung und Verwertungsplan
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung die Bewilligungsbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über eine Förderung entscheiden.
Der Laufzeitbeginn der Projekte nach dieser Förderrichtlinie und damit Beginn des Bewilligungszeitraums ist frühestens der 1. November 2023. Die Bewilligungsbehörde behält sich einen davon abweichenden Laufzeitbeginn vor.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß Nummer 7.4 BNBest-P-ESF-Bund, BNBest-Gk-ESF-Bund.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Ihre Laufzeit ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO nicht verlängert und diese durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2026 in Kraft gesetzt.
Bonn, den 10. Januar 2023
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Ingo Böhringer
Anlage
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens sowie
- die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.9
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht10.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 2 Millionen Euro für Ausbildungsbeihilfen pro Ausbildungsvorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe n AGVO) oder
- 7,5 Millionen Euro für Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen pro Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der Artikel 29 oder Artikel 31 AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Ausgaben/Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 29 AGVO – Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovation
Beihilfen für große Unternehmen sind nur mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten tragen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten,
- Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden,
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente,
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
Die Beihilfeintensität darf bei großen Unternehmen höchstens 15 % und bei KMU höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen.
Artikel 31 AGVO – Ausbildungsbeihilfen
Für Ausbildungsmaßnahmen von Unternehmen zur Einhaltung verbindlicher Ausbildungsnormen der Mitgliedstaaten dürfen keine Beihilfen gewährt werden.
Beihilfefähige Kosten sind:
- die Personalkosten für Ausbilder, die für die Stunden anfallen, in denen sie die Ausbildungsmaßnahme durchführen;
- die direkt mit der Ausbildungsmaßnahme verbundenen Aufwendungen von Ausbildern und Ausbildungsteilnehmern, zum Beispiel direkt mit der Maßnahme zusammenhängende Reisekosten, Unterbringungskosten, Materialien und Bedarfsartikel sowie die Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für die Ausbildungsmaßnahme verwendet werden;
- Kosten für Beratungsdienste, die mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängen;
- die Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer und allgemeine indirekte Kosten (Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten), die für die Stunden anfallen, in denen die Ausbildungsteilnehmer an der Ausbildungsmaßnahme teilnehmen.
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Sie kann jedoch wie folgt auf maximal 70 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:
- um 10 Prozentpunkte bei Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer;
- um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen für mittlere Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen für kleine Unternehmen.
Für den Seeverkehr kann die Beihilfeintensität bis auf 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Auszubildenden sind keine aktiven, sondern zusätzliche Besatzungsmitglieder und
- die Ausbildung wird an Bord von im Unionsregister eingetragenen Schiffen durchgeführt.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten/Ausgaben betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten/Ausgaben, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten/Ausgaben nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten/Ausgaben auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten/Ausgaben kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - Siehe https://www.bibb.de/de/134898.php
2 - Siehe https://www.bmz.de/de/agenda-2030
3 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
4 - Für einen Überblick über neue und modernisierte Berufe siehe https://www.bibb.de/dienst/berufesuche/de/index_berufesuche.php/new_modernised_occupations_by_year
5 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
6 - Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
7 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
8 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (Abl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEul-Unionsrahmens.
9 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
10 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.