12.01.2023
Bekanntmachung
Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Erforschung oder Entwicklung praxisrelevanter Lösungsaspekte („Bausteine“) für Datentreuhandmodelle, Bundesanzeiger vom 20.01.2023
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Daten gehören zu den wertvollsten Ressourcen unserer Zeit. Leider bleiben viele Datenschätze verborgen – sei es in den Sektoren Forschung, Wirtschaft, Verwaltung oder Gesellschaft. Daten bergen ein riesiges Potential für Innovationen in Forschung und Entwicklung und versetzen uns in die Lage, sie zu kommerzialisieren und auf ihnen neue Geschäftsmodelle aufzubauen. Dadurch leisten Daten einen integralen Beitrag zur Lösung aktueller gesellschaftlich relevanter Probleme.
Die Nutzung dieses Datenschatzes über Grenzen einzelner Anwendungsdomänen, d. h. vor allem die Verknüpfung von bisher nur getrennt in Silos genutzten Daten, birgt ein großes Chancenpotential. Daten werden intensiver geteilt und gemeinsam genutzt, wenn ein vertrauensvoller Austausch möglich ist und die verschiedenen, zum Teil gegenläufigen Interessen, Rechte und Pflichten der beteiligten Datenakteure abgewogen und ausgeglichen werden. Hier braucht es neue, unterstützende Dateninstrumente, die sowohl technologische, rechtliche als auch organisatorische Lösungsansätze bzw. konkrete Bausteine für Lösungen praxistauglich und zielführend verbinden.
Ein vielversprechender Lösungsansatz sind Datentreuhandmodelle (DTM), die Rahmen, Umsetzung und Technologien für den Einsatz von Datentreuhändern vereinen. DTM tauchen aktuell mehr und mehr in der Praxis und dem gesellschaftlichen Diskurs auf, sind aber kein Allheilmittel und müssen operational passend um- und eingesetzt werden. Im Sinne der vorliegenden Bekanntmachung werden Datentreuhänder als – im Allgemeinen neutrale – Intermediäre verstanden, die einen fairen Ausgleich der Interessen der beteiligten Akteure und einen vertrauensvollen Austausch von Daten inklusive des dafür notwendigen Zugangs ermöglichen. Integral für Datentreuhänder ist die Anbahnung neuer Vertrauensbeziehungen zwischen Datenakteuren. Darüber hinaus können Datentreuhänder auch die ihnen zur tatsächlichen treuhänderischen Verwahrung übergebenen Daten (Stichwort „Data Stewardship“) gemäß den Präferenzen der Datengebenden zur rechtssicheren Weiternutzung an Dritte weitergeben. Datentreuhänder müssen sich jeweils in den aktuellen, passenden Rechtsrahmen einfügen (z. B. den kürzlich verabschiedeten Data Governance Act1 – DGA). Der rechtssichere Betrieb von DTM stellt hier in der Praxis oft eine besondere Hürde dar, die hinreichend adressiert werden muss.
Aus der Datentreuhand-Praxis selbst, aus bereits laufenden, geförderten Pilotprojekten zu Datentreuhändern durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)2 und zu Datenplattformen und -infrastrukturen aber auch aufgrund neuer Rahmenbedingungen wie dem DGA ergibt sich ein großer Bedarf, die Einzelaspekte, d. h. die einzelnen Bausteine der DTM zu erforschen und weiterzuentwickeln. Diese rechtlichen, technischen und organisatorischen Bausteine sowie ihr Zusammenspiel sind das Fundament für einen effizienteren und effektiveren Betrieb von Datentreuhändern. Sie sind Grundlage für die erfolgreiche Etablierung und weitere Skalierung von DTM in Deutschland und Europa.
Die Etablierung von Datentreuhandmodellen ist ein zentrales Anliegen der Datenstrategie der Bundesregierung sowie des aktuellen Koalitionsvertrages. Der Bund hat erhebliches Interesse an der Förderung von Datentreuhandmodellen und deren stärkeren Etablierung. Das BMBF sieht sich hier in einer Vorreiterrolle.
1.1 Förderziel
Übergeordnetes Ziel der Förderrichtlinie ist die stärkere Etablierung von innovativen Datentreuhandmodellen zur Verbesserung der Datenbereitstellung und -nutzung für das stärkere Heben von Dateninnovation in den Sektoren Forschung, Wirtschaft, Verwaltung und Zivilgesellschaft.
Dieses Ziel wollen wir durch die Weiter- und Neuentwicklung der rechtlichen, technischen und organisatorischen Bausteine für DTM unter Einbeziehung neuer Rahmenbedingungen (wie dem DGA) sowie auf Basis neuer Erkenntnisse aus der Forschung und neuen Technologien erreichen. Die Entwicklung der Bausteine soll hier deutlich neue Wege gehen und vermehrt neue Erkenntnisse (d. h. insbesondere der letzten fünf Jahre) aus der Grundlagenforschung einbeziehen. Dies ermöglicht, DTM sowohl in bisher nicht oder wenig erschlossenen Anwendungsdomänen (insbesondere im vgl. zu den Domänen der oben genannten Pilotprojekte) aber auch insbesondere Silo-übergreifend stärker zu etablieren bzw. zu skalieren. Hier soll jeweils insbesondere der im Vergleich zu heute rechtssichere Betrieb von Datentreuhändern und der zu Grunde liegenden DTM ermöglicht werden und deren Akzeptanz (zumindest analytisch bzw. prognostisch) gesteigert werden. Neben einer gesteigerten Nutzungsfreundlichkeit von DTM für die beteiligten Datenakteure sollen DTM im Praxisbetrieb nachweislich ein höheres Niveau an Sicherheit, Datenschutz und Vertrauen für die gemeinsame Datennutzung sicherstellen. Insbesondere der Datenzugang soll erleichtert und die Datennutzung für Forschung und Wirtschaft aber auch Verwaltung und Zivilgesellschaft soll merklich erhöht werden.
Wesentlicher Indikator für den Erfolg der Förderrichtlinie ist somit der Nachweis der Praxistauglichkeit der neu entwickelten Bausteine als Basis von Datentreuhandmodellen, welche es erlauben, durch erhöhte Datennutzung (d. h. erhöhte Menge der geteilten Daten) zwischen den Sektoren innovative neue Dateninnovations-Use-Cases und -szenarien (gemessen an den durch die Bausteine nun neu über Sektorgrenzen hinweg verknüpfbaren Daten) zu eröffnen.
1.2 Zuwendungszweck
Diese Förderrichtlinie fördert Forschung und Entwicklung von DTM insbesondere für den Gewinn neuer Erkenntnisse zu einzelnen innovativen Bausteinen von Datentreuhänderschaft in den Bereichen Geschäfts- und Betriebsmodelle, Steigerung der Akzeptanz und Skalierung von DTM, technische Komponenten und rechtlich relevante Aspekte sowie deren praxistauglichen Umsetzung und deren Evaluation in der Praxis.
Die einzelnen, neuen bzw. weiterentwickelten DTM-Bausteine sollen konkret durch Modelle, Algorithmen, Software, bessere organisatorische Konzepte und Prozesse, Architekturen sowie Geschäftsmodelle umgesetzt werden.
Dabei sollen neue wissenschaftliche Erkenntnisse und neue Technologien als Basis dienen. Zentral ist die Wiederverwendbarkeit der erstellten DTM-Bausteine sowie deren Verifikation und Validierung durch geeignete Nachweismethoden sowohl formal als auch im Praxiskontext. Die erstellten DTM-Bausteine sollen dann, in Kombination mit vorhandenen Ansätzen und etablierten Bausteinen, Datentreuhandmodelle (weiter-)entwickeln und die Etablierung von DTM sektorübergreifend vorantreiben.
So sollen auch Aspekte zur Normierung und Standardisierung von DTM Anwendung finden und durch Handlungsempfehlungen und Best-Practices für DTM mit starkem Praxisbezug ergänzt werden. Somit können DTM leichter in anderen Domänen oder über Sektorgrenzen etabliert und eine stärkere Vertrauensbindung aufgebaut werden.
Offene rechtliche Fragestellungen zum rechtssicheren Betrieb von Datentreuhändern und DTM im heute geltenden Rechtsrahmen sollen mit wissenschaftlichen Methoden geklärt werden. Basierend hierauf sind auch erste Handlungsempfehlungen für die Weiterentwicklung des rechtlichen Rahmens abzuleiten.
Zur Evaluation der DTM an sich aber auch der zu erstellenden DTM-Bausteine sind neue empirische und modellbasierte, systemische Ansätze zu entwickeln, die es erlauben, Potentiale, Mehrwerte und Risiken von DTM auszuloten und so die Praxistauglichkeit aber auch Akzeptanz von DTM zu steigern. Die zu entwickelnden Evaluationen zielen insbesondere auch auf Sicherheit, Einhaltung von Datenschutz und die Sicherung eines angemessenen Vertrauenszusicherungsniveaus.
Idealerweise betten sich die Ergebnisse in laufende nationale und europäische Projekte im Bereich Dateninfrastrukturen und Datenökosysteme (z. B. NFDI, Gaia-X, FAIR Data Spaces, IDSA, EOSC, European Data Spaces) soweit möglich ein. Dies unterstützt insbesondere Forschung und Wirtschaft beim Datenzugang.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen Verordnung der EU-Kommission gewährt.3
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.4 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie). Projekte von Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die im nicht-wirtschaftlichen Bereich durchgeführt werden, bleiben davon unberührt. Weitere Informationen hierzu sind in Nummer 5 aufgeführt.
Die Ergebnisse der geförderten Projekte dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.
2 Gegenstand der Förderung
Das BMBF fördert auf Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung Forschungs- und Entwicklungsprojekte zu DTM, die sowohl in den Sektoren Forschung, Wirtschaft, Verwaltung und Zivilgesellschaft als auch insbesondere sektorenübergreifend Anwendung finden können.
Gefördert werden Einzel- und Verbundprojekte, die zu den nachfolgend aufgeführten Aspekten wissenschaftliche Erkenntnisse oder technische (Weiter-)Entwicklungen hervorbringen und diese als praxistaugliche Lösungsbausteine für die verbesserte Etablierung und den Betrieb von DTM umsetzen.
Die aufgeführten Einzelaspekte lassen sich in die nachfolgenden, übergreifenden Themenfelder einordnen: (1) Geschäfts- und Betriebsmodelle, (2) Steigerung der Akzeptanz und Skalierung von DTM, (3) technische Komponenten und (4) rechtlich relevante Aspekte.
Ein Projekt sollte sich auf zumindest einen Aspekt innerhalb der genannten Themenfelder zentral fokussieren. Eine Kombination von Einzelaspekten – auch aus unterschiedlichen Themenfeldern – ist möglich, sofern sowohl die Notwendigkeit eines übergreifenden Forschungsansatzes nachvollziehbar als auch die Arbeitsplanung realistisch dargelegt werden.
Die nachfolgende Liste der Einzelaspekte ist nicht abschließend. Es können auch Forschungs- und Entwicklungsprojekte zu nicht explizit genannten Einzelaspekten – auch in Kombination mit aufgeführten Aspekten – gefördert werden, solange sie einen signifikanten Beitrag zu den genannten Themenfeldern und den aufgeführten Förderzielen leisten. Eine entsprechende inhaltliche Begründung ist im Antrag hinreichend darzustellen.
(1) Bausteine für tragfähige(re) Geschäfts- und Betriebsmodelle für Datentreuhänder:
- Ausgestaltung eines neutralen DTM, das dem Neutralitätsgebot in Bezug auf die vermittelten Daten und insbesondere dem DGA Rechnung trägt,
- Entwicklung rechtssicherer Grundlagen für den Datenaustausch und vertragsrechtliche Gestaltung von geeigneten Data-Governance-Strukturen für DTM,
- Analyse der potentiellen Entwicklungspfade für Geschäfts- oder Betriebsmodelle (privatwirtschaftlicher, staatlicher) Datentreuhänder,
- Entwicklung von Finanzierungsmodellen für Datentreuhänder (inklusive Bepreisung/Bilanzierung von Daten durch Datentreuhänder).
(2) Bausteine für die Steigerung der Akzeptanz sowie Skalierung von DTM:
- Erforschung und Entwicklung nachweislich fairer Anreizsysteme für die Nutzung von DTM,
- vertrauensstiftende Maßnahmen für Datentreuhänder (insbesondere mit Fokus auf den Ausgleich der Schutzinteressen der Beteiligten wie etwa dem Schutz der Privatsphäre, Schutz vor Übervorteilung, der Monetisierung von Daten oder der Schutz von Geschäftsgeheimnissen),
- experimentelle Verifikation und Validierung von einzelnen technischen, rechtlichen oder organisatorischen DTM-Komponenten,
- Konzeption und Testung von Prüfverfahren und Methoden für Anfragen auf Datennutzung (DTM-based Data Governance Models, Feststellung eines legitimen Forschungszwecks),
- empirische oder systemische Modelle und Studien zu Potentialen, Mehrwerten, Risiken von DTM,
- Handlungsempfehlungen und Best Practices für den Transfer von bestehenden DTM in andere Anwendungsbereiche, Domänen und über Sektoren- und Datensilogrenzen hinweg.
(3) Technische Komponenten von DTM:
- Erforschung, Konzeption und/oder (Weiter-)Entwicklung von technischen Instrumenten für die Zugriffskontrolle und das Zugriffsmanagement (Access Control) sowie die Nutzungskontrolle (Usage Control) für die bereitgestellten Daten,
- Sicherstellung der Nicht-Identifizierbarkeit von (vor allem personenbezogenen) Daten seitens DTM durch den Einsatz verbesserter Verfahren zur Verschlüsselung, Pseudonymisierung und Anonymisierung,
- Erforschung und Entwicklung von Privacy-Enhancing-Technologies für DTM (z. B. Privacy-Budgets, Ersatzdatenmodelle, synthetische Datensätze etc.),
- Einsatz selbstsouveräner Identitäten und Zero-Knowledge Proofs für DTM Privacy,
- Entwicklung und Testung interoperabler Datenformate (vor allem über Sektorengrenzen hinweg) sowie technischer Schnittstellen zwischen Datentreuhändern und Teilnehmenden des jeweiligen Datenökosystems,
- Ansätze für Datentreuhand-as-a-Service und Datentreuhandökosysteme,
- Automatisierbarkeit von DTM (z. B. via Smart Contracts),
- Entwicklung und Testung technischer Schutzmechanismen für die Sicherheit der Daten bei zentraler/dezentraler Speicherung im Kontext von DTM,
- Entwicklung und Testung sicherer Architekturen (sowohl zentral als auch föderiert) für DTM,
- Entwicklung technischer Instrumente für DTM zur Aufbereitung und regelbasierten Bereitstellung hochqualitativer, pseudonymisierter Daten innerhalb des jeweiligen Datenökosystems.
(4) Rechtlich relevante Aspekte von Datentreuhänderschaft:
- Ausgestaltung von Datenzugangs- und Nutzungsrechten in Datenverträgen sowie AGBs,
- rechtskonforme Ausgestaltung der Data-Governance-Strukturen mit besonderem Fokus auf die Anforderungen des DGA,
- Haftungsfragen für die Aufbereitung und Bereitstellung von Datenbeständen durch Datentreuhänder,
- datenschutzrechtkonforme Nutzung personenbezogener Daten einschließlich der Ausübung von Betroffenenrechten,
- rechtssichere Gestaltung von Tools und Verfahren für DTM zur Ausübung individueller Datenrechte (z. B. Recht auf Auskunft, Löschung etc. gemäß der Datenschutz-Grundverordnung),
- Klärung von Fragen hinsichtlich der rechtskonformen Ausübung der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte durch vertrauenswürdige Entitäten im Kontext von DTM,
- rechtliche Anforderungen an die treuhänderische Verwahrung von Daten einschließlich entsprechender Entscheidungsbefugnisse über die Weitergabe von Daten.
Die Zusammenarbeit mit bestehenden Datentreuhändern/Datenintermediären aus der wissenschaftlichen und/oder wirtschaftlichen Praxis ist im Rahmen der geförderten Projekte möglich, aber nicht zwingend erforderlich, solange ein klarer Praxisbezug durch ein geeignetes Forschungs- und Methodendesign in der Projektbeschreibung nachgewiesen wird. Sollten Projekte auf die Mitwirkung von bestehenden Datentreuhändern/Datenintermediären zur Realisierung des Projekterfolges angewiesen sein und diese nicht als geförderte Verbundpartner eingebunden werden, sind entsprechende Belege über deren Bereitschaft zur Mitwirkung im Rahmen der Antragstellung (beispielsweise Letters of Intent) vorzulegen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind:
- staatliche und private, staatlich anerkannte Hochschulen,
- außeruniversitäre Forschungseinrichtungen,
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU),
- sowie nicht gewerbliche Institutionen (z. B. Stiftungen und gemeinnützige eingetragene Vereine).
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, andere Institution wie Stiftungen und gemeinnützige eingetragene Vereine), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.5
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.6 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Nicht förderfähig sind Projekte, die bereits im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Gemeinschaft gefördert werden.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Antragsteller sollten entsprechende Vorarbeiten und Kenntnisse in Bezug auf DTM bzw. Erfahrungen im Hinblick auf die jeweilig zu bearbeitenden Einzelaspekte vorweisen können.
Antragsteller sollen sich im Umfeld der nationalen Förderrichtlinie mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm Horizont Europe7 vertraut machen und prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projekts ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).8
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung in der Regel für einen Zeitraum von bis zu 28 Monaten in einer Gesamthöhe von bis zu 500 000 Euro pro Verbundprojekt bzw. Einzelprojekt als nicht rückzahlbare Zuschüsse für Personal-, Sach- und Reisemittel gewährt. In diesem Betrag ist eine mögliche Projektpauschale bereits enthalten. Die Projekte müssen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein. Die Förderung von Projekten mit kürzerer Laufzeit ist ebenfalls möglich. Der Projektstart ist spätestens zum 15. Oktober 2023 geplant.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Projekte von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten9 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsprojekten an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.10
Die Projektförderung des Bundes umfasst keine Ausgaben/Kosten zur Deckung der Grundausstattung.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Open Access
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsprojekt resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Projekt resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Open Source
Zuwendungsempfänger sind aufgefordert, den Quellcode der im Rahmen des Projekts erstellten (Forschungs-)Software spätestens sechs Monate nach Abschluss des Projekts in nachnutzbarer Form öffentlich zur Verfügung zu stellen. Der Zuwendungsempfänger sorgt für die Sicherstellung der Qualität und der Dokumentation des Quellcodes und berücksichtigt aktuelle, auf FAIR-Prinzipien beruhende Standards (z. B. FAIR2RS der Research Data Alliance11). Die Nutzung etablierter, offener Lizenzen (z. B. folgend den Empfehlungen der Open-Source-Initiative12) wird empfohlen. Deren jeweilige Anwendbarkeit ist vom Zuwendungsempfänger im Einzelfall zu prüfen und auch gegenüber möglichen Schutzrechten an der Software abzuwägen (z. B. bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen oder Lizenzen). Diese Prüfung ist dem BMBF, insbesondere sollte eine Veröffentlichung von Software als Open Source nicht möglich sein, darzulegen. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Bereitstellung von im Projekt erstellter Software als Open Source soweit möglich.
FAIR Data
Zuwendungsempfänger sollen wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum zur Verfügung zu stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR-Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. Dort werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
Wissenschaftskommunikation
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundprojekten sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Steinplatz 1
10623 Berlin
Ansprechpartnerin beim Projektträger ist
Frau Bianca Behr
E-Mail: dtm@vdivde-it.de
Telefon: +49 30/310078 - 3585
Sprechzeiten: montags bis donnerstags von 10 bis 15 Uhr
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_ formulare&formularschrank=bmbf
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Weiterführende Informationen zur Förderrichtlinie sowie den Link zu einem Chatbot für administrative und fachliche Fragen finden Sie unter https://vdivde-it.de/de/dtm.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (
https://foerderportal.bund.de/easyonline
). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
7.2 Einstufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt.
Dem Projektträger sind bis spätestens zum 30. März 2023 um 12.00 Uhr ein rechtsverbindlich unterschriebener förmlicher Förderantrag sowie eine Vorhabenbeschreibung inklusive Anhang in schriftlicher und elektronischer Form über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ unter https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=DTM&b=DTM-ANTRAG gemäß den dort hinterlegten Hinweisen einzureichen. Es gilt der Posteingang.
Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die einzelnen Anträge spiegeln dabei die Arbeitsschwerpunkte der jeweiligen Verbundpartner wider. Die Verbundleitung legt darüber hinaus eine integrierte Gesamtvorhabenbeschreibung vor, die die Ausgestaltung des Gesamtprojekts und des Verbundes adäquat darstellt. Auf einem Anschreiben/Vor-/Deckblatt bestätigen die jeweils Projektbeteiligten die Richtigkeit der in der Vorhabenbeschreibung gemachten Angaben mittels rechtsverbindlicher Unterschrift oder qualifizierter elektronischer Signatur.
Die Projektbeschreibung ist wie folgt zu gliedern:
- Name und Akronym des Projekts, bei Verbundprojekten: Name/Akronym des Verbundprojekts
- Namen und Anschriften (einschließlich Telefon und E-Mail) der antragstellenden Organisationen; bei Verbundprojekten: Benennung der Verbundkoordination als zentrale Ansprechperson mit Kontaktdaten
- geplante Laufzeit des Projekts
- eindeutige Zuordnung des Projekts nach der AGVO oder De-minimis-Verordnung
- Detailbeschreibung (Näheres siehe unten) auf maximal 20 DIN-A4-Seiten (Seitenbegrenzung ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und Anhang, Schriftart Arial, Schriftgröße 11 pt, Zeilenabstand mindestens 14 pt, Seitenränder mindestens 2 cm)
- Anhang
Die Detailbeschreibung muss folgende Aspekte beinhalten und sollte sich wie folgt gliedern:
1. Einordnung in Themengebiete und Konkretisierung der zu erforschenden Bausteine zum Thema Datentreuhandschaft,
2. Kurzbeschreibung des Projekts
- kurze Problembeschreibung (Kontext, Hintergrund, Problemstellung),
- sich hieraus ergebende Herausforderungen,
- dazu passende Lösungen (Lösungen müssen SMART sein und Problem lösen),
3. Abriss der Herangehensweise/Methodik und deren Passung für das Projekt,
4. kurze Beschreibung des aktuellen Erkenntnisstandes und des Stands der Technik („State of the Art“) sowie von eigenen/fremden Vorhaben, auf die aufgebaut wird,
5. Darstellung des Innovationspotentials des Projekts und der Relevanz der Ergebnisse für Forschung & Wirtschaft,
6. Darstellung der zu erwartenden (wissenschaftlichen) Ergebnisse und Lösungsbausteine, der Strategie zur Wissenschaftskommunikation sowie geplanter Transfermaßnahmen im/nach dem Projekt, auch mit Bezug zu Open Access, Open Source und FAIR Data,
7. Einfluss („Impact“) der Projektergebnisse für Datentreuhänderschaft in der Praxis,
8. Finanzierungsplan des Projekts (gegebenenfalls inklusive Angabe einer angemessenen Förderquote für Vorhaben im wirtschaftlichen Bereich und Begründung der Einordnung gemäß AGVO),
9. Beschreibung des Arbeitsplans,
- Arbeitsplan gemäß Vorlage (AP/UAP, PM, Zuständigkeit der Partner, Deliverables, Meilensteine),
- Detailbeschreibung je Arbeitspaket sowie auf Unterarbeitspaketebene,
10. Darstellung möglicher Risiken für das Vorhaben und eines entsprechenden Risikomanagements,
11. Darstellung der Passung des Antragstellers, bei Verbundprojekten zusätzlich: der Passung des Konsortiums sowie der geplanten Arbeitsteilung im Konsortium, gegebenenfalls Darstellung der Zusammenarbeit mit Dritten,
12. Darstellung des Antragstellers zur Notwendigkeit der Zuwendung im Abgleich zu möglicherweise relevanten Förderprogrammen auf Länder- oder EU-Ebene (gegebenenfalls Schilderung von Weiterentwicklungsmöglichkeiten im Rahmen von Europäischen Förderprogrammen).
In den Anhang zu nehmen sind:
- Kurze Darstellung (maximal eine halbe Seite) der Eignung der vorgesehenen Projektleitung und Projektmitarbeitenden bzw. Qualifikationsprofil des geplanten N. N.-Personals,
- Planung und Erläuterung von Dienstreisen und Veranstaltungsbesuchen (gemäß Vorlage),
- Partnerbeschreibungen (maximal eine Seite pro Partner, je allgemein zu Organisation und den beteiligten Personen),
- gegebenenfalls Verzeichnisse zu Quellen, Referenzen etc.,
- gegebenenfalls „Letters of Support/Intent“ von weiteren Beteiligten,
- gegebenenfalls KMU-Einstufung gemäß AGVO.
Templates zum Arbeitsplan, zur Reiseplanung und zur KMU-Einstufung werden durch den Projektträger unter https://vdivde-it.de/de/dtm zur Verfügung gestellt.
Der Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Thematische Passfähigkeit zum Kontext Datentreuhänderschaft (vor allem Gliederungsnummer 1 und 2 in der Detailbeschreibung),
- Passfähigkeit und Realisierbarkeit der angedachten Methodik (vor allem Gliederungsnummer 3),
- Innovationsgehalt des Vorhabens (vor allem Gliederungsnummer 4 und 5),
- Impact der zu erwartenden Bausteine für DTM und Praxisbezug der zu beforschenden Bausteine (vor allem Gliederungsnummer 6 und 7 sowie LoI),
- Umsetzbarkeit,
- Realisierbarkeit und Angemessenheit des Arbeits- und Finanzplans (vor allem Gliederungsnummer 8 und Finanzplan im Anhang),
- Angemessenheit des Risikomanagements (vor allem Gliederungsnummer 10),
- Passfähigkeit des Konsortiums (vor allem Gliederungsnummer 11 und teilweise 4).
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Eingereichte Förderanträge und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Aufgrund der Inanspruchnahme von Mitteln aus der Aufbau- und Resilienzfazilität sind die Europäische Kommission und insoweit auch der Europäische Rechnungshof sowie das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und gegebenenfalls die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) entsprechend Artikel 22, Absatz 2 Buchstabe e der EU-Verordnung zur Einrichtung der Aufbau und Resilienzfazilität, Verordnung (EU) 2021/241 vom 12. Februar 2021 (ARF-VO), prüfberechtigt.
8 Geltungsdauer
De-minimis-Beihilfen
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-Verordnung zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.
AGVO
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 12. Januar 2023
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Bettina Klingbeil
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
I. De-minimis-Beihilfen
Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.3 (Rechtsgrundlagen) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger
Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikel 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.
Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-VO als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.
Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.
2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung
De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
II. AGVO
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absätze 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens sowie
- die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.13
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht14.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
- 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
- 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen
- Grundlagenforschung;
- industrielle Forschung;
- experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
- um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
oder - zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/data-governance-act
2 https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/bekanntmachungen/de/2021/01/3292_bekanntmachung
3 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis-Beihilfen“ (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. 215 vom 7.7.2020, S. 3).
4 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
5 Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
6 Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
.
7 https://www.bmbf.de/bmbf/de/europa-und-die-welt/forschen-in-europa/das-neue-eu-rahmenprogramm-fue-und-innovation-horizont-europa/das-neue-eu-rahmenprogramm-fue-und-innovation-horizont-europa_node.html
8
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare
, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
9 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
10 Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
11 https://www.rd-alliance.org/
12 https://opensource.org/
13 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
14 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter
https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de
aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.
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