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Änderung der Bekanntmachung : Datum:

Dritte Änderung der Bekanntmachung über die Nebenbestimmungen für Zuwendungen, Bundesanzeiger vom 21.12.2022

Vom 28.09.2022

Die Bekanntmachung über die Nebenbestimmungen für Zuwendungen vom 29. September 2017 (BAnz AT 18.10.2017 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 11. Oktober 2019 (BAnz AT 12.11.2019 B2) geändert worden ist, wird geändert:


1 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat die

  • Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017) und die
  • Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung (NABF)


geändert und neu gefasst.


2 Folgende Einzelbestimmungen der NKBF 2017 werden neu gefasst:


2.1 Nummer 4.1: Die Verwendung der Zuwendung ist dem ZG innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.


2.2 Nummer 4.3: Im Sachbericht zum Verwendungsnachweis sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner sind die Notwendigkeit und die Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Der Verwendungsnachweis – einschließlich Erfolgskontroll- und Kurz­bericht – ist, sofern er nicht digital eingereicht wird, in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.


2.3 Nummer 4.5: Wird der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Der Zwischennachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (siehe Nummer 4.4). Sachberichte als Teil eines Zwischennachweises gemäß Nummer 4.1 dürfen mit dem nächst fälligen Sachbericht verbunden werden, wenn der Berichtszeitraum für ein Haushaltsjahr drei Monate nicht überschreitet.


2.4 Nummer 4.11: Darf der ZE zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, hat er die von den empfangenen Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungs- und Zwischennachweise entsprechend Verwaltungsvorschrift Nummer 11 zu § 44 BHO zu prüfen und den Prüfvermerk dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nummer 4.1 bzw. Nummer 4.4 beizufügen. Auf Anforderung der Bewilligungsbehörde sind die Verwendungs- und Zwischennachweise der Letztempfänger vorzulegen. In diesen Fällen sind die Rechte des ZG gemäß Nummer 4.9 auch dem Dritten gegenüber zur Bedingung zu machen. Der Bundesrechnungshof ist berechtigt auch bei dem Dritten zu prüfen (§ 91 BHO).


2.5 Nummer 5.2.2: bei Veröffentlichung des Ergebnisses auf dem Deckblatt oder an anderer deutlich sichtbarer Stelle folgenden Hinweis aufzunehmen:


„Das diesem Bericht zugrundeliegende Vorhaben wurde mit Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) unter dem Förderkennzeichen ... gefördert. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung liegt bei der Autorin/beim Autor“. Dem BMBF ist eine digitale Version nebst einer Einwilligung der Urheberin/des Urhebers zur weiteren Verarbeitung, insbesondere Veröffentlichung und Weitergabe der Ergebnisse durch das BMBF zuzuleiten.


Zudem ist bei Veröffentlichungen und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, z. B. im Internet oder auf Messen, das Logo des BMBF mit dem Zusatz „Gefördert vom“ gut sichtbar anzubringen.


2.6 Nummer 5.4: Der ZG und die TIB sind berechtigt, vom Sachbericht zum Verwendungsnachweis (vgl. Nummer 4.1), seinem Kurzbericht nach Nummer 4.3 und weiteren Bestandteilen des Verwendungsnachweises (wie z. B. audiovisuellen Materialien und 3-D-Modellen) Dritten, insbesondere fachlich interessierten Stellen und Nutzern der TIB, Kopien zur Verfügung zu stellen. Diese Kopien dürfen auch auf elektronischen Speichermedien und über Datennetze zur Verfügung gestellt werden. Die Berechtigung des ZG und der TIB besteht unabhängig von den Pflichten des ZE nach Nummer 5.2.1, gilt aber nicht für Teile, die der ZE als vertraulich gekennzeichnet hat. Unter den Bedingungen einer Creative-Commons-Lizenz (Namensnennung – keine Bearbeitungen 3.0 Deutschland) sind der ZG und die TIB außerdem berechtigt, sämtliche bei der TIB eingereichten Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.


Zu diesem Zweck hat der ZE der TIB den Sachbericht, den Kurzbericht (als eine Datei) sowie die weiteren Bestandteile – gegebenenfalls ohne die vertraulichen Teile – unter Angabe des Förderkennzeichens auf einem elektronischen Speichermedium oder per Datenübertragung nach Vorgabe der TIB zuzuleiten.


Der ZE garantiert mit Abgabe der Werke, dass er von sämtlichen Urheberinnen und Urhebern des Sachberichts zum Verwendungsnachweis einschließlich seiner Kurzfassung und der weiteren Bestandteile (wie z. B. audiovisuellen Materialien und 3-D-Modellen) eine schriftliche Erklärung darüber eingeholt hat, dass sie ihm die Nutzung gestatten und diese Erklärungen dem ZG vorliegen.


2.7 Streichung der Anlage 1: Muster-Sachbericht zum Zwischennachweis


2.8 Streichung der Anlage 2: Muster-Sachbericht zum Verwendungsnachweis


3 Folgende Einzelbestimmungen der NABF werden neu gefasst:


3.1 Nummer 4.1: Die Verwendung der Zuwendung ist dem ZG innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.


3.2 Nummer 4.2: Im Sachbericht zum Verwendungsnachweis sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner sind die Notwendigkeit und die Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Der Sachbericht zum Verwendungsnachweis – einschließlich Erfolgskontrollbericht und Kurzbericht – ist, sofern er nicht digital eingereicht wird, in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.


3.3 Nummer 4.4: Wird der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Der Zwischennachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (ohne Belegliste nach Nummer 4.3 Satz 3), in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind. Der Zwischennachweis ist, sofern er nicht digital eingereicht wird, in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
Sachberichte als Teil eines Zwischennachweises dürfen mit dem nächsten fälligen Sachbericht verbunden werden, wenn der Berichtszeitraum für ein Haushaltsjahr drei Monate nicht überschreitet.


3.4 Nummer 4.7: Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgaben­belege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. das Förderkennzeichen) enthalten


3.5 Nummer 4.11: Darf der ZE zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, hat er die von den empfangenen Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungs- und Zwischennachweise entsprechend Verwaltungsvorschrift Nummer 11 zu § 44 BHO zu prüfen und den Prüfvermerk dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nummer 4.1 bzw. Nummer 4.4 beizufügen. Auf Anforderung der Bewilligungsbehörde sind die Verwendungs- und Zwischennachweise der Letztempfänger vorzulegen. In diesen Fällen sind die Rechte des ZG gemäß Nummer 4.8 auch dem Dritten gegenüber zur Bedingung zu machen. Der Bundesrechnungshof ist berechtigt auch bei dem Dritten zu prüfen (§ 91 BHO).


3.6 Nummer 5.2.2: bei Veröffentlichung des Ergebnisses auf dem Deckblatt oder an anderer deutlich sichtbarer Stelle folgenden Hinweis aufzunehmen:


„Das diesem Bericht zugrundeliegende Vorhaben wurde mit Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) unter dem Förderkennzeichen ... gefördert. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung liegt bei der Autorin/beim Autor.“ Dem BMBF ist eine digitale Version nebst einer Einwilligung der Urheberin/des Urhebers zur weiteren Verarbeitung, insbesondere Veröffentlichung und Weitergabe der Ergebnisse durch das BMBF zuzuleiten.


3.7 Nummer 5.4: Der ZG und die TIB sind berechtigt, vom Sachbericht zum Verwendungsnachweis (vgl. Nummer 4.1), seinem Kurzbericht nach Nummer 4.2 und weiteren Bestandteilen des Verwendungsnachweises (wie z. B. audiovisuellen Materialien und 3-D-Modellen), Dritten, insbesondere fachlich interessierten Stellen und den Nutzern der TIB Kopien zur Verfügung zu stellen. Diese Kopien dürfen auch auf elektronischen Speichermedien und über Datennetze zur Verfügung gestellt werden. Die Berechtigung des ZG und der TIB besteht unabhängig von den Pflichten des ZE nach Nummer 5.2.1, gilt aber nicht für die Teile, die der ZE als vertraulich gekennzeichnet hat. Unter den Bedingungen einer Creative Commons – Lizenz (Namensnennung – keine Bearbeitungen 3.0 Deutschland) sind der ZG und die TIB außerdem berechtigt, sämtliche bei der TIB eingereichten Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.


Zu diesem Zweck hat der ZE der TIB den Sachbericht, den Kurzbericht (als eine Datei) sowie die weiteren Bestandteile – gegebenenfalls ohne die vertraulichen Teile – unter Angabe des Förderkennzeichens auf einem elektronischen Speichermedium oder per Datenübertragung nach Vorgabe der TIB zuzuleiten.


Der ZE garantiert mit Abgabe der Werke, dass er von sämtlichen Urheberinnen und Urhebern des Sachberichts zum Verwendungsnachweis einschließlich seiner Kurzfassung und der weiteren Bestandteile (wie z. B. audiovisuelle Materialien und 3-D-Modelle) eine schriftliche Erklärung darüber eingeholt hat, dass sie ihm die Nutzung gestatten und diese Erklärungen dem ZG vorliegen.


3.8 Streichung der Anlage 1: Muster-Sachbericht zum Zwischennachweis


3.9 Streichung der Anlage 2: Muster-Sachbericht zum Verwendungsnachweis


Bonn, den 28. September 2022

Z27 – 15113-2 / 15114-1

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
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