Bekanntmachung : Datum:
Rahmenbekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung
Richtlinie zur Förderung von Projekten in der Forschungs- und Innovationszusammenarbeit mit Lateinamerika und der Karibik, Bundesanzeiger vom 19.12.2022
Vom 10.11.2022
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziel
Die internationale Zusammenarbeit in Wissenschaft, Forschung und Innovation spielt für die Bewältigung der großen ökologischen, technologischen und gesellschaftlichen Herausforderungen unserer Zeit eine wesentliche Rolle. Seien es der Klimawandel, die Bedrohung der Artenvielfalt, gesellschaftliche Umbrüche oder die digitale Transformation − exzellente Forschungsergebnisse und innovative Lösungen entstehen häufig durch Kooperationen weit über die Landesgrenzen hinaus. Deutschland profitiert von der Zusammenarbeit, wenn sie zur Stärkung der deutschen Wissenschaftslandschaft beiträgt oder es ermöglicht, Marktpotenziale für die Wirtschaft zu erschließen.
Die Bedeutung der Region Lateinamerika und Karibik1 für die deutsche Forschungs- und Innovationspolitik hat in den vergangenen Jahren weiter zugenommen. Viele Staaten der Region verfügen über leistungsfähige Wissenschaftssysteme mit international konkurrenzfähigen Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die eine große Bandbreite an relevanten Forschungsthemen abdecken. Die Zusammenarbeit mit diesen Ländern schafft Synergien und kann so zum Entstehen neuen Wissens und innovativer Lösungen beitragen.
Das gilt besonders in Themenfeldern, die für die Bewältigung der großen gesellschaftlichen Herausforderungen maßgeblich sind. Die einzigartigen Ökosysteme Lateinamerikas haben zentrale Bedeutung für die Artenvielfalt und das globale Klima. Sie stellen zugleich wertvolle Ressourcen für die Produktion biogener Rohstoffe, medizinischer Wirkstoffe der Zukunft, neuer Materialien, erneuerbarer Energien und grünen Wasserstoffs bereit. Darüber hinaus ist die Region ein natürliches Laboratorium für die Geowissenschaften und verfügt über strategisch wichtige und weltweit nachgefragte Rohstoffe. Einige dynamisch wachsende Städte der Region haben bei der Transformation zu innovativen und nachhaltigen urbanen Zentren eine Vorreiterrolle und sind somit hervorragende Partner in der Forschung. Die Potenziale in diesen und weiteren Forschungsfeldern sind enorm.
Mehrere Staaten in Lateinamerika sind aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verflechtungen zu Deutschland und ihrer Leistungsfähigkeit auch für die Zusammenarbeit in Innovationsthemen relevant, beispielsweise im Bereich Digitalisierung und Industrie 4.0. Für deutsche Unternehmen ist Lateinamerika mit seinen rund 600 Millionen Einwohnern ein wichtiger Zukunftsmarkt. Die verstärkte Kooperation kann dazu beitragen, Absatzmärkte von morgen und neue Partner in globalisierten Wertschöpfungsketten zu erschließen.
Lateinamerika empfiehlt sich auch deshalb als strategische Partnerregion, weil es auf eine lange Tradition der Zusammenarbeit mit Europa zurückblickt und überwiegend die Werte westlicher Demokratien teilt. Das schafft die Voraussetzungen für eine vertrauensvolle und fruchtbare Zusammenarbeit, von der alle Seiten gleichermaßen profitieren. Mit den strategischen Ansätzen von „Lateinamerika.PotenziAL“2 und dieser Rahmenbekanntmachung strebt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) eine Intensivierung dieser Partnerschaft an.
Ziel dieses Maßnahmenpakets ist es, neue Kooperationsbeziehungen mit Lateinamerika zu etablieren sowie bestehende Kooperationen zu festigen und im Rahmen gemeinsamer Forschungs- und Innovationstätigkeit weiterzuentwickeln. Auf diese Weise sollen Lösungen für globale Herausforderungen erarbeitet, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wissenschaft und Wirtschaft nachhaltig gestärkt und die Sichtbarkeit deutscher Forschungsexzellenz in Lateinamerika erhöht werden. Damit leistet die Rahmenbekanntmachung einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung.
1.2 Zuwendungszweck
Um die in Nummer 1.1 beschriebenen Ziele zu erreichen, adressiert diese Rahmenbekanntmachung ein breites Spektrum an Forschungs- und Innovationsaktivitäten. Sie sind fünf verschiedenen Modulen zuzuordnen, die mittels spezifischer Förderaufrufe umgesetzt werden:
- Maßnahmen für internationale Sondierung und Vernetzung, die dazu dienen, neue Kooperationen aufzubauen (Modul 1);
- Maßnahmen zur Förderung projektbezogener Mobilität, um bestehende Kooperationen in der Zusammenarbeit zu intensivieren und zu festigen (Modul 2);
- Maßnahmen zur Förderung gemeinsamer Forschungs- und Innovationsvorhaben mit oder ohne Beteiligung der Wirtschaft (Modul 3);
- Maßnahmen zur Förderung von Forschungs- und Nachwuchsgruppen als Ausgangspunkt für eine nachhaltige, auf Dauer angelegte Zusammenarbeit (Modul 4);
- Maßnahmen zum Aufbau oder der Erweiterung von Partnerstrukturen, die sich langfristig selbst tragen und zum Nukleus einer nachhaltigen Kooperation werden (Modul 5).
Von den Vorhaben wird erwartet, dass sie das konkrete Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit dem jeweiligen Zielland bzw. den Zielländern aufzeigen.
Eine Bewerbung auf diese Rahmenbekanntmachung ohne entsprechenden Förderaufruf ist nicht möglich. Jedoch sind für eine Antragstellung auch die in dieser Rahmenbekanntmachung dargestellten Regelungen maßgeblich.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Für Fördermaßnahmen zu Modul 1 werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der EU-Kommission gewährt.3
Nach dieser Rahmenbekanntmachung werden staatliche Beihilfen für Projekte zu den Modulen 2, 3, 4 und 5 auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis d, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt4. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Rahmenbekanntmachung).
Bestehende exportkontrollrechtliche Beschränkungen können bei der Durchführung eines Vorhabens tangiert sein. Deshalb wird auf die Beachtung des Merkblatts zu „Technologietransfer und Non-Proliferation“ des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hingewiesen.
Die geltende Fassung dieses Merkblatts ist unter der Internetadresse https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaft_node.html abrufbar.
2 Gegenstand der Förderung
Der Gegenstand der Förderung ist abhängig vom Modul, das vom jeweiligen Förderaufruf adressiert wird. Eine Antragstellung kann nur auf der Grundlage der spezifischen Förderaufrufe erfolgen. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt unter www.bmbf.de/lateinamerika veröffentlicht.
Antragsteller müssen sowohl die allgemeinen Bedingungen für die Förderung, so wie in der Rahmenbekanntmachung dargestellt, sowie die jeweiligen, spezifischen Voraussetzungen des jeweiligen Förderaufrufs berücksichtigen.
Die Rahmenbekanntmachung sieht die Veröffentlichung von spezifischen Förderaufrufen vor, die auf eines oder mehrere der folgenden Module Bezug nehmen.
Modul 1: Internationale Sondierung und Vernetzung
Gefördert werden im Rahmen dieses Moduls internationale Vorhaben zur Eruierung von Kooperationspotenzialen, Vorbereitung neuer Partnerschaften oder konkreter Kooperationsvorhaben sowie zur Erschließung neuer Kooperationsfelder in bestehenden Partnerschaften.
Modul 2: Projektbezogene Mobilität
Gefördert werden im Rahmen dieses Moduls die internationale Mobilität von Forschenden ebenso wie Koordinierungsaktivitäten im Kontext bestehender Projekte. Die Förderung erfolgt zusätzlich zu einem oder mehreren anderweitig finanzierten Forschungsvorhaben und soll dazu beitragen, dass Forschungsprojekte oder -aktivitäten in Deutschland und im jeweiligen Partnerland in Lateinamerika synchronisiert werden, um eine gemeinsame Arbeit an Forschungsthemen zu ermöglichen und gegebenenfalls gemeinsame Anschlussvorhaben vorzubereiten.
Modul 3: Internationale Forschungs- und Innovationsprojekte
Gefördert werden im Rahmen dieses Moduls internationale Forschungs- und Innovationsvorhaben (Einzel- oder Verbundvorhaben), die entsprechend dem oben beschriebenen Zuwendungszweck die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), und anderen Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, in Deutschland und lateinamerikanischen Partnerländern vertiefen.
Bei Förderaufrufen, in denen der Schwerpunkt auf Innovation liegt, soll die Förderung unter Einbeziehung von Unternehmen, insbesondere KMU, den Weg für neue Technologien, Produkte, Dienstleistungen und/oder soziale Innovationen ebenen, und die geförderten Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen.
Modul 4: Nachhaltige Internationalisierung von Forschungsgruppen
Gefördert werden im Rahmen dieses Moduls internationale Forschungsvorhaben unter der Leitung von deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen (Einzel- oder Verbundvorhaben), die exzellente Forschungsgruppen in bzw. mit Lateinamerika aufbauen und/oder im Rahmen der gemeinsamen Forschungstätigkeit unterstützen und wissenschaftliche Ergebnisse zum beidseitigen Nutzen produzieren.
Modul 5: Aufbau oder Erweiterung von Partnerstrukturen
Gefördert wird im Rahmen dieses Moduls der Aufbau oder die Erweiterung nachhaltiger, institutionalisierter und sichtbarer länderübergreifender Institutspartnerschaften, Strukturen und Netzwerke im Partnerland (Einzel- und Verbundvorhaben), die geeignet sind, internationale Kompetenz zu bündeln und internationale Spitzenkräfte für die gemeinsame Forschung zu gewinnen. Die Partnerstrukturen sollen auf langfristigen Strategien fußen und so angelegt sein, dass sie auch nach Auslaufen der Förderung Bestand haben.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU, und andere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, kommunale Gebietskörperschaften sind in Abhängigkeit vom Förderaufruf ebenfalls antragsberechtigt. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, kommunale Gebietskörperschaften), in Deutschland verlangt.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens sind vorrangig in Deutschland oder dem EWR5 und der Schweiz sowie in jeweiligen Partnerländern in Lateinamerika zu verwerten.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.6
KMU oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.7 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags. In einzelnen Förderaufrufen kann in begründeten Ausnahmefällen eine Förderung von Antragstellern außerhalb Deutschlands im Rahmen der europäischen bzw. sonstigen internationalen Forschungskooperationen des BMBF durch Weiterleitungen gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO bei Förderung auf Ausgabenbasis möglich sein.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung von Vorhaben ist die Zusammenarbeit mit mindestens einem Partner aus Lateinamerika. Bei einzelnen Förderaufrufen kann die Einbindung mehrerer Partner aus Lateinamerika erforderlich sein. Darüber hinaus kann eine Zusammenarbeit mit weiteren europäischen oder internationalen Partnern notwendig sein, beispielsweise im Rahmen von EUREKA. Bei Innovationsprojekten des Moduls 3 ist zudem die Beteiligung von mindestens einem Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft auf deutscher Seite und/oder in den Partnerländern zwingend. Dies wird im entsprechenden Förderaufruf beschrieben.
Die Kooperationsabsicht der/des lateinamerikanischen Kooperationspartner/s ist mit der Einreichung der Projektskizze durch eine informelle Kooperationserklärung (Modul 1) oder durch ein formales Dokument wie z. B. einen Letter of Intent (Module 2 bis 5) zu belegen. Bei gemeinsamen Förderaufrufen mit einer lateinamerikanischen Partnerorganisation sind keine Kooperationserklärungen erforderlich.
Die Finanzierung der beteiligten lateinamerikanischen und gegebenenfalls weiteren europäischen oder internationalen Partner muss gesichert sein und erfolgt nicht durch das BMBF. Sofern der Förderaufruf auf einer Vereinbarung zur Ko-Finanzierung mit Förderorganisationen in Lateinamerika und gegebenenfalls weiteren Partnerländern basiert, ist die Förderung davon abhängig, dass die beteiligten Förderorganisationen ihren Förderzusagen ebenfalls nachkommen.
In einzelnen Förderaufrufen in den Modulen 1, 2, 4 und 5 können in vorab festgelegten Fällen ausnahmsweise auch bestimmte Ausgaben der lateinamerikanischen Partner teilweise übernommen werden. Dies wird im entsprechenden Förderaufruf beschrieben.
Im Fall von Verbundprojekten regeln mindestens die deutschen Partner eines Verbundprojekts ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
In Modul 3 kann die Förderung darüber hinaus von einer schriftlichen Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen den deutschen und den weiteren Partnern abhängig gemacht werden. Dies wird dann entsprechend im Förderaufruf beschrieben.
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).8
Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Rahmen des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann oder nach Abschluss des Vorhabens an einer Förderinitiative der EU teilgenommen werden kann. Das Ergebnis der Prüfung soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Von grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen wird erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der institutionell geförderten Forschungsaktivitäten der Einrichtung mit den Projektförderthemen darstellen und beide miteinander verzahnen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten9 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Für Modul 1 gilt: Die Vorgaben der De-minimis-Verordnung sind zu berücksichtigen (siehe Anlage). Eine Projektpauschale kann nicht gewährt werden.
Für die Module 2 bis 5 gilt: Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Beantragt werden können grundsätzlich alle Ausgaben/Kosten, die zur Durchführung der Projekte notwendig sind, entsprechend der Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis/Kostenbasis. Für die Module 1, 2 und 5 kann keine Projektpauschale gewährt werden.
Im Folgenden werden mögliche Ausgaben- oder Kostenarten für die einzelnen Module dargestellt.
Beantragt werden können:
- Reisen und Aufenthalte
Förderung von Reisen und Aufenthalten von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten (Projektteilnehmenden) von deutscher Seite: Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung beziehungsweise des Unternehmens übernommen.
Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten von Projektteilnehmenden von ausländischer Seite: erfolgt durch das entsendende Land.
Des Weiteren werden Dienstreisen in Deutschland für den Besuch von Netzwerkpartnern und Projekttreffen bezuschusst.
Für die Module 1, 4 und 5 gilt: Ergänzend können in vorab definierten Fällen ausnahmsweise auch Reise- und Aufenthaltskosten der lateinamerikanischen Projektteilnehmenden gefördert werden. Dies wird im entsprechenden Förderaufruf geregelt. - Workshops
Ausgaben/Kosten für Workshops in Deutschland werden übernommen.
Für die Module 1, 2, 4 und 5 gilt: Ergänzend können in vorab definierten Fällen ausnahmsweise auch Ausgaben für Workshops im lateinamerikanischen Partnerland gefördert werden. Dies wird im entsprechenden Förderaufruf geregelt. - vorhabenbezogene Sachmittel und Aufträge an Dritte
Für Modul 1 gilt: Vorhabenbezogene Sachmittel (z. B. Transportkosten).
Für die Module 2 und 5 gilt: Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte und Mittel für Aufträge an Dritte können in begrenztem Umfang übernommen werden.
Für die Module 3 und 4 gilt: Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte sowie Mittel für Aufträge an Dritte. - vorhabenbedingt erforderliches Personal
Für Modul 1 gilt: In Ausnahmefällen und mit besonderer Begründung: Mittel in geringem Umfang für vorhabenbedingt erforderliches Personal zur Koordinierung der Sondierungs- und Vernetzungsaktivitäten.
Für Modul 2 gilt: Mittel für vorhabenbedingt erforderliches studentisches und/oder wissenschaftliches Personal, primär zu Koordinierung der Zusammenarbeit.
Für die Module 3 und 4 gilt: Mittel für vorhabenbedingt erforderliches Personal.
Für Modul 5 gilt: Mittel für vorhabenbedingt erforderliches Personal, primär zu Koordinierung, Konzeption und Aufbau der Partnerstrukturen, in begrenztem Umfang auch für pilothafte wissenschaftliche Tätigkeiten. - Teilnahme an internationalen Veranstaltungen
Reisen zu internationalen Konferenzen, wie z. B. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug, können bezuschusst werden. - Patente
Nur für Modul 3 gilt: Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig (für Unternehmen/KMU siehe Anlage zur Beihilfe).
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.10
Für alle geplanten Aktivitäten, die durch die Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie beeinträchtigt werden, wie beispielsweise Reisen und Workshops, sind mögliche alternative Maßnahmen zu planen, so dass eine Erreichung des Projektziels sichergestellt ist. Orientierung und Hilfestellung bei der Bewertung bieten die COVID-19-Informationsseiten des Auswärtigen Amts, des Bundesgesundheitsministeriums, des BMBF sowie der Bundesregierung.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
7 Verfahren
Die nachfolgende Darstellung bezieht sich auf Antragsteller im nationalen Verfahren. Bei Förderaufrufen, die auf Vereinbarungen mit Förderorganisationen im/in den Partnerland/Partnerländern beruhen und eine gemeinsame Auswahl der Projekte vorsehen, kommt für die Projektpartner im/in den Partnerland/Partnerländern ein eigenes Verfahren zum Tragen. Dies wird in den jeweiligen Förderaufrufen erläutert.
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Betreuung der Rahmenbekanntmachung hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt
DLR Projektträger
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Ansprechpartnerin:
Dr. Stephanie Splett-Rudolph
Telefon: +49 228/38 21 1430
E-Mail: stephanie.splett@dlr.de
Fachliche und administrative Ansprechpartner für die Förderaufrufe werden in den jeweiligen Aufruftexten benannt.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Vor der Einreichung von Projektskizzen ist Kontakt mit dem Projektträger aufzunehmen.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
Projektskizzen können zu spezifischen Förderraufrufen, die sich auf diese Rahmenförderrichtlinie beziehen, zu den dort genannten Einreichfristen eingereicht werden. Die Förderaufrufe werden über die Internetseite https://www.bmbf.de/lateinamerika veröffentlicht. Bei der Darstellung der Projektmaßnahmen in der Skizze sind für alle durch die Corona-Pandemie möglicherweise beeinträchtigten Aktivitäten Alternativen darzustellen, um eine Projektumsetzung abzusichern.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Die dazu notwendigen Informationen erhalten Interessenten beim im jeweiligen Förderaufruf angegebenen Projektträger. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Projektskizze soll enthalten:
- Darstellung des Vorhabenziels,
- Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten,
- Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit,
- Einschätzung der Verwertungs-/Anwendungsmöglichkeiten,
- geschätzte Ausgaben/Kosten (einschließlich Beteiligung Dritter und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf und gegebenenfalls Projektpauschale).
Weitere Anforderungen (z. B. Einreichungsfristen) an die Skizze werden in den Förderaufrufen spezifiziert. Die Projektskizze soll in der Regel zehn bis zwölf Seiten (einschließlich Anlagen) nicht überschreiten.
Die Kriterien zur Bewertung der eingegangenen Projektskizzen entsprechen dem folgenden Kriterienkatalog und werden gegebenenfalls in den Förderaufrufen spezifiziert:
- Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
- Übereinstimmung mit den in der Rahmenbekanntmachung genannten Förderzielen (Nummer 1) und dem Gegenstand der Förderung (Nummer 2) sowie der spezifischen Zielsetzung des jeweiligen Förderaufrufs
- Fachliche Kriterien
- Aktualität und Plausibilität des Projektansatzes
- Qualität, Kompetenz und Komplementarität des/der Antragsteller(s) im Hinblick auf die Vorhabenziele einschließlich aktiver Beteiligung und Einbindung von Unternehmen und Organisationen
- Wirkung des Projekts auf wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und/oder gesellschaftlicher Ebene
- Passgenauigkeit zu den Kooperationsvoraussetzungen mit dem jeweiligen Partnerland
In Abhängigkeit vom jeweiligen Förderaufruf kann die Bewertung ergänzend auf Grundlage einer mündlichen Präsentation und Verteidigung der Projektidee erfolgen.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung und Auswahl von externen Gutachtern und Experten beraten zu lassen.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:
- eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung (inklusive Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation),
- eine ausführliche Arbeits-, Ressourcen- und Zeitplanung,
- detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens,
- detaillierte Darstellung der Anwendung erwarteter Ergebnisse,
- Verwertungsplan (Module 3, 4 und 5).
Die Kriterien zur Bewertung der eingegangenen Anträge entsprechen im Allgemeinen dem folgenden Kriterienkatalog und werden gegebenenfalls in den Förderaufrufen spezifiziert:
- Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
- Angemessenheit der veranschlagten Ressourcen und Finanzierung und Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit
- Qualität der Zusammenarbeit mit den Partnern aus Lateinamerika und Mehrwert für alle beteiligten Partnereinrichtungen
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen aus dem Begutachtungsprozess zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen.
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Förderantrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderbekanntmachung Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderbekanntmachung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderbekanntmachung ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO bzw. der De-minimis-Verordnung zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO bzw. der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO bzw. die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue AGVO bzw. De-minimis-Verordnung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO bzw. der De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.
Berlin, den 10. November 2022
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Vivien Baganz
Anlage
Für diese Rahmenbekanntmachung gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
De-minimis:
Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.3 (Rechtsgrundlagen) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger:
Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung, darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikel 2 De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.
Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.
Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.
2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung:
De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
AGVO:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens, sowie
- die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.11
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.12
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
- 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
- 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
- 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe vi AGVO)
- 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
- 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m AGVO
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung;
- industrielle Forschung;
- experimentelle Entwicklung;
- Durchführbarkeitsstudien
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
- um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
oder - zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
- die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind:
- Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
- Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
- Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt.
Artikel 29 AGVO – Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovation
Beihilfen für große Unternehmen sind nur mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten tragen.
Beihilfefähige Kosten sind
- Personalkosten,
- Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden,
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente,
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
(Gegebenenfalls anpassen auf allein große oder allein kleine Unternehmen)
Die Beihilfeintensität darf bei großen Unternehmen höchstens 15 % und bei KMU höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - Im Folgenden schließt die Bezeichnung „Lateinamerika“ die Länder der Karibik ein.
2 - „Lateinamerika.PotenziAL – Perspektiven für Forschung und Innovation mit Lateinamerika“: www.bmbf.de/lateinamerika
3 - Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. 215 vom 7.7.2020, S. 3)
4 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39)
5 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
6 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2
7 - Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
8 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte
9 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
10 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
11 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission
12 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.