Richtlinie zur Förderung von Verbundprojekten als „Kompetenzzentrum für digitales und digital gestütztes Unterrichten in Schule und Weiterbildung in musisch-kreativen Fächern und Sport“ im Rahmen des Forschungs-, Innovations- und Transferprojekts „Kompetenzzentren für digitales und digital gestütztes Unterrichten in Schule und Weiterbildung“ in Kooperation mit den Ländern
Richtlinie zur Förderung von Verbundprojekten als „Kompetenzzentrum für digitales und digital gestütztes Unterrichten in Schule und Weiterbildung in musisch-kreativen Fächern und Sport“ im Rahmen des Forschungs-, Innovations- und Transferprojekts „Kompetenzzentren für digitales und digital gestütztes Unterrichten in Schule und Weiterbildung“ in Kooperation mit den Ländern, Bundesanzeiger vom 06.12.2022
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Für ein agiles und resilientes Bildungssystem ist eine Lehrkräftebildung auf höchstem Niveau elementar. Dies gilt im Besonderen für den hochdynamischen Bereich der Digitalisierung. Digitales Unterrichten und der Einsatz digitaler Methoden im Unterricht sind dabei weder Selbstzweck noch Zusatzaufgabe. Digitaler Unterricht kann ein wertvolles Instrument sein, um Präsenzunterricht zu ergänzen, beim Wechsel zwischen Präsenz- und Distanzunterricht oder begleitend in Praxisphasen. Der Einsatz digitaler Methoden kann durch Effizienzsteigerungen des Unterrichtsgeschehens und damit verbundenen Zeitgewinnen für die eigentlichen Lernprozesse, durch eine Qualitätsentwicklung des Unterrichts – und damit verbunden einer stärkeren Motivation und kognitiven Aktivierung von Schülerinnen und Schülern – sowie einer verbesserten Unterstützung individueller Lernfortschritte einen Beitrag zur Steigerung der Prozessqualität von Unterricht leisten.
Um Deutschland bei der Digitalisierung der Bildung international wettbewerbsfähig zu halten, müssen Anstrengungen auf mehreren, miteinander vernetzten Ebenen erfolgen. Und es ist notwendig, Lehrkräften eine qualitativ hochwertige Aus- und Fortbildung zu ermöglichen, die sie in die Lage versetzt, die Chancen der Digitalisierung zu nutzen und sie befähigt, spezifisch an der jeweiligen Fachwissenschaft, den Bildungswissenschaften, Medienwissenschaften und den Didaktiken ausgerichtete digitale Methoden entsprechend den Bedürfnissen der konkreten Unterrichtssituation sowie der Schülerinnen und Schüler einzusetzen.
Das Forschungs-, Innovations- und Transferprojekt „Kompetenzzentren für digitales und digital gestütztes Unterrichten in Schule und Weiterbildung“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) in Kooperation mit den Ländern zielt darauf, auf Basis des internationalen Forschungsstands, erfolgreicher Entwicklungen (beispielsweise: gemeinsame „Qualitätsoffensive Lehrerbildung“ von Bund und Ländern, Initiative Digitale Bildung, Nationale Bildungsplattform, Roadmap Datenkompetenzen und Datenkultur, ToolBox Datenkompetenz) und etablierter Strukturen der Länder, die Kompetenzen von aktiven und zukünftigen Lehrkräften in Bezug auf digitales und digital gestütztes Unterrichten zu stärken und entsprechende Expertise aus- bzw. aufzubauen; fachlich einschlägige außeruniversitäre Forschungsinstitute, lehrerbildende Hochschulen, Studienseminare und Einrichtungen der zweiten Phase und Lehrkräftefortbildungseinrichtungen zu verzahnen sowie Netzwerke aller beteiligten Akteure zu etablieren und zu stärken. Im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung sollen diese Ziele fokussiert werden auf die Chancen und Herausforderungen digitalen und digital gestützten Unterrichts in den musisch-kreativen Fächern sowie Sport. Diese Fächer sind unter Einbezug der Bildungswissenschaften, Medienwissenschaften und den jeweiligen Fachdidaktiken zu adressieren.
Ziel ist eine forschungsbasierte Qualitätsentwicklung der Lehrkräftefortbildung mit Blick auf die musisch-kreativen Fächer sowie Sport. Die Bekanntmachung zielt insbesondere darauf, im Rahmen der geforderten Transferaktivitäten des Kompetenzzentrums alle in den Ländern für die Organisation des Lehrens und Lernens in einer digitalen Welt verantwortlichen Einrichtungen zu stärken:
- hinsichtlich der Umsetzung und Nutzung digitaler Lehr- und Lernkonzepte an Schulen beraten und unterstützen zu können,
- den Einsatz digital gestützter Formate des Lehrens und Lernens in der Lehrkräftefortbildung zu betreiben,
- Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für digitales und digital gestütztes Unterrichten zu konzipieren und umzusetzen,
- einen phasenübergreifenden Wissenstransfer im Sinne einer gemeinsamen Weiterentwicklung bezüglich digitaler Kompetenzen von Lehrkräften herzustellen,
- auch im Sinne einer Anlaufstelle für Schulen, alle Aspekte der digitalen Schul- und Unterrichtsentwicklung zu bündeln,
- den Transfer von internationalen Best-Practice-Lösungen zu gewährleisten.
1.2 Zuwendungszweck
Zur Erreichung dieser Ziele werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie ausschließlich Forschungs-, Innovations- und Transferprojekte als „Kompetenzzentrum für digitales und digital gestütztes Unterrichten in Schule und Weiterbildung in musisch-kreativen Fächern und Sport“ in Form von Verbundvorhaben gefördert. Die Förderung eines weiteren thematischen Kompetenzzentrums für anwendungsorientierte Forschung (in Bezug auf digitale Schulentwicklung) wird mit einer weiteren Bekanntmachung umgesetzt, deren Veröffentlichung in Kürze erfolgt. Die Bekanntmachung zur Förderung eines Kompetenzzentrums Sprachen, Gesellschafts- und Wirtschaftswissenschaften wurde kürzlich veröffentlicht, hier läuft die Einreichfrist noch. Die Bekanntmachungen für den MINT-Bereich1 sowie eine wissenschaftsgeleitete Vernetzungs- und Transferstelle2 wurden ebenfalls bereits veröffentlicht, die Einreichfrist für Projektskizzen ist verstrichen.
Die Forschungsvorhaben des Kompetenzzentrums entwickeln und beforschen Fortbildungsangebote mit Digitalisierungsbezug länderübergreifend für die gesamte Breite des allgemeinbildenden und berufsbildenden Unterrichtsangebots der genannten Fächer. Sie bauen forschungsbasiert und wissenschaftlich fundiert entsprechende Expertise aus bzw. auf und unterstützen damit – etwa durch partizipative Methoden wie Design-Based-Research oder Research Sprints – die in den Ländern verantwortlichen Einrichtungen, ihre digitalisierungsbezogenen Fortbildungsangebote mit Bezug auf die genannten Fächer sowie die dafür notwendige fachdidaktische Fortbildung weiterzuentwickeln. Die im Rahmen dieser Bekanntmachung geförderten Forschungsverbünde bilden gemeinsam das „Kompetenzzentrum für digitales und digital gestütztes Unterrichten in Schule und Weiterbildung in musisch-kreativen Fächern und Sport“ und koordinieren ihre Arbeit untereinander – unterstützt durch und in enger Abstimmung mit der avisierten Vernetzungs- und Transferstelle.
Das Kompetenzzentrum für digitales und digital gestütztes Unterrichten in Schule und Weiterbildung in musisch-kreativen Fächern und Sport trägt auf diese Weise zum Transfer und zur Vernetzung der in den Ländern an der Lehrkräftebildung aller Phasen beteiligten Akteure bei, insbesondere der Landesinstitute, die so unmittelbar und laufend von den Ergebnissen profitieren und diese für ihre Fortbildungsaktivitäten und Beratungsangebote sowie deren Weiterentwicklung nutzen. Alle Antragstellenden haben darzulegen, mit welchen Akteuren der Lehrkräftebildung sie im Zeitraum der Projektlaufzeit zusammenarbeiten und wie sie bereits in dieser Phase den Ergebnistransfer ermöglichen. Dieser Transfer ist mit der einzurichtenden Vernetzungs- und Transferstelle zu koordinieren, um Synergien nutzbar zu machen.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden ausschließlich Verbundprojekte, die digitalisierungsbezogene Angebote der Lehrkräftebildung für die gesamte Breite des allgemeinbildenden und berufsbildenden Unterrichtsangebots der musisch-kreativen Fächer sowie Sport und der dafür notwendigen fachdidaktischen Fortbildung erforschen und entwickeln.
Erwartet werden Projekte mit Bezug zu den genannten Fächern, die in hohem Maße
- ausgerichtet sind am internationalen Forschungs- und Entwicklungsstand unter Berücksichtigung bildungspolitischer Entwicklungen zur Digitalisierung in der Lehrkräftebildung und der Schule (z. B. Strategie der Kultusministerkonferenz „Bildung in der digitalen Welt“ sowie deren ergänzenden Empfehlung „Lehren und Lernen in der digitalen Welt“, „Digital Education Action Plan [2021 bis 2027]“ der Europäischen Union),
- auf bereits bestehenden Entwicklungen (siehe Nummer 1) oder Maßnahmen in den Ländern aufbauen,
- geeignet sind, Fragen der Praxisrelevanz und Praktikabilität systematisch zu beantworten und einen Beitrag leisten, bestehende Hindernisse für eine flächendeckende Implementation bewährter Konzepte in der Praxis zu überwinden und durch eine unmittelbar kontextwirksame Vernetzung, Stärkung und Ergänzung der bereits bestehenden Strukturen der Lehrkräfteaus- und -fortbildung neue Synergien zu erzeugen,
- in Forschung und Entwicklung den Austausch von Wissenschaft, Forschung und Praxis befördern, durch das Zusammenwirken mit allen erforderlichen Akteuren der Lehrkräftebildung sowie Schulen aller Schularten und entsprechender (neuer) Kooperationen und Kooperationsformate; insbesondere durch eine systematische Zusammenarbeit mit Landesinstituten,
- dazu beitragen, digitale und hybride Formate und Instrumente in der Lehrkräftefortbildung zu etablieren,
- durch eigenen Transfer und die Beteiligung an Transferformaten der Vernetzungs- und Transferstelle wissenschaftsgeleitete Ergebnisse bereitstellen, die vor allem in der dritten und zweiten Phase der Lehrkräftebildung – z. B. Landesinstitute für Aus-, Fort- und Weiterbildung, Medienbildung und Qualitätsverbesserung, Zentren für Lehrerbildung, regionale Fortbildungseinrichtungen, Medienzentren – gewinnbringend genutzt werden können.
Die Ergebnisse und die Entwicklung von Fort- und Weiterbildungsangeboten müssen länderübergreifend anschlussfähig sein, deshalb sind länderübergreifende Verbundprojekte bzw. länderübergreifende Kooperationspartner wünschenswert.
Es werden Projekte gefördert, die durch die oben beschriebenen Aktivitäten und Kooperationen, jeweils bezogen auf eines oder mehrere (in geeigneter Clusterung) der Fächer aus dem musisch-kreativen Bereich und Sport, die digitalisierungsbezogene Professionalisierung von Lehrkräften und damit deren Digitalitätskompetenz3 und so auch ihre fachlichen Kompetenzen insbesondere zu folgenden Themenbereichen befördern:
Digitale Lernumgebungen und Unterrichtsszenarien:
- Identifikation digitaler Unterrichtsszenarien zur qualitativen Verbesserung des Unterrichtsgeschehens,
- Einsatz von Blended Learning,
- Methoden zur Förderung selbstgesteuerten und entdeckenden Lernens, z. B. durch kollaborative Unterrichtsphasen,
- Einsatz digitaler Datengewinnung und -analyse im Unterricht,
- Nutzung erweiterter Realität und virtueller Realität,
- Möglichkeiten der Verbindung schulischer und außerschulischer Lern- und Lehrprozesse, auch mit außerschulischen Partnern,
- Einsatz digitaler Formate der Lernortkooperationen, z. B. zwischen beruflichen Schulen und Ausbildungsbetrieben.
Digital gestützte Lehr-Lernprozesse:
- Verknüpfung von digitalen Technologien und Methoden und Didaktik,
- Implementierung digital gestützter formativer Assessments (auch durch Einsatz von Künstlicher Intelligenz) und personalisierten Feedbacks zur konstruktiven Unterstützung,
- Einsatz digitaler Methoden zur Unterstützung bei der Inklusion, Umgang mit kultureller Heterogenität und Mehrsprachigkeit,
- Ethik und Validität digitaler Werkzeuge.
Digitalisierungsbezogene Kompetenzen von Lehrpersonen:
- Einsatz digitaler Self-Assessments zur Kompetenzfeststellung von Lehrkräften,
- Classroom-Management und Entwicklung einer individuellen digitalen Lehr- und Lernkultur,
- kohärent organisierte Aufbereitung und Auswahl qualitätserprobter, effektiver und lernwirksamer digitaler Werkzeuge.
Die genannten Themenschwerpunkte sind als Beispiele zu sehen. Weitere nicht genannte Schwerpunkte mit hoher Relevanz zur Realisierung von digitalem und digital gestütztem Unterrichten in musisch-kreativen Fächern und Sport können ebenfalls adressiert werden. Vorhandene Tools, Methoden und Entwicklungen sind prioritär zu nutzen, deren (Weiter-)Entwicklung ist nicht Schwerpunkt dieser Bekanntmachung.
Die Zusammenarbeit mit der avisierten Vernetzungs- und Transferstelle sowie den avisierten weiteren Kompetenzzentren ist für alle Verbundprojekte verpflichtend. Die Zusammenarbeit mit der Vernetzungs- und Transferstelle ist entsprechend zu gestalten; unter anderem bestimmen alle Verbundprojekte gemeinsam eine Sprecherin oder einen Sprecher des Kompetenzzentrums. Ebenso ist der Austausch und die Kooperation mit den Instituten der Lehrkräfteaus- und -fortbildung, den Zentren für Lehrerbildung, Medienzentren sowie schulbezogenen Lernorten und vergleichbaren Institutionen unabdingbar.
Das BMBF geht von einem hohen eigenen Forschungsinteresse der Antragstellenden an der Aufgabenstellung aus. Dieses Eigeninteresse ist bei der Antragstellung entsprechend darzulegen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.4
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Förderinteressierte sollten auf dem Gebiet der Lehrkräftebildung ausgewiesen sein.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können ausschließlich Verbundprojekte gefördert werden.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).5
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Als verbindlicher Laufzeitbeginn aller Verbundvorhaben für diese Förderrichtlinie ist der 1. Juli 2023 avisiert; die Laufzeit endet spätestens am 28. Februar 2026.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6
Übernommen oder bezuschusst werden kann ein von der Grundausstattung der antragstellenden Einrichtung abgrenzbarer projektspezifischer Mehrbedarf. Zuwendungsfähig sind Personalausgaben, Sachmittel und Ausgaben für Dienstreisen im Inland sowie in begründeten Ausnahmefällen weitere Finanzpositionen. Die Einstellung von Personal zur wissenschaftlichen Weiterqualifikation kann mit wissenschaftsüblichen Personalstellen gefördert werden. Der Bund ist bestrebt, den internationalen Austausch zu verbessern. Mittel für Auslandsreisen sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch Synergien und internationale Vernetzung zum Nutzen des Projekts erwartet werden können.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger
Bereich Bildung, Gender
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Ansprechpersonen sind:
Frau Dr. Maren Täger
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Telefon: +49 (0) 228/3821 1837
Herr Dr. Tobias Behrens
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Telefon: +49 (0) 228/3821 2124
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formular; Bereich BMBF abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag (in der zweiten Verfahrensstufe) in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis spätestens 17. Januar 2023 zunächst Projektskizzen in deutscher Sprache in elektronischer Form vorzulegen (in Form eines zusammenhängenden PDF-Dokuments).
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https://foerderportal.bund.de/easyonline.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizze muss alle fachlichen Angaben enthalten, die eine abschließende gutachterliche Stellungnahme erlauben. Der maximale Umfang der Projektskizze beträgt für Abschnitt A und B der Gliederung insgesamt zwölf Seiten (inklusive Tabellen, Abbildungen, Aufzählungen, Fußnoten etc.; DIN A4, bevorzugte Schrift Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., Zeilenabstand 1,15-zeilig) zuzüglich der im Abschnitt C genannten Anlagen. Darüberhinausgehende Darstellungen und/oder Anlagen werden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt. Die Projektskizze ist wie folgt zu gliedern und muss Aussagen zu allen Punkten enthalten:
A) Allgemeine Angaben zum Vorhaben (Deckblatt der Projektskizze)
- Titel/Thema des Projekts und Akronym,
- Verbundkoordination (Hauptansprechpartnerin/Hauptansprechpartner, nur eine Person) mit vollständiger Dienstadresse und weitere Projektleiterinnen/Projektleiter mit vollständigen Dienstadressen,
- geplante Laufzeit (höchstens bis zum 28. Februar 2026),
- Unterschrift der/des im Rechtssinne Hauptverantwortlichen für das Vorhaben und der beteiligten Projektleiterinnen/Projektleiter.
B) Beschreibung der Projektinhalte und weitere Erläuterungen zum Vorhaben
- Kurze Zusammenfassung (maximal eine Seite),
- Einordnung des Vorhabens in den bisherigen Forschungs- und Entwicklungsstand,
- Ziel(e) (mindestens eine Seite),
- Arbeitsprogramm: Vorgehensdesign mit Begründung der Ansätze und Methoden unter Beachtung des Kenntnis- und Entwicklungsstands; Durchführung des Projekts (grober Zeit- und Ressourcenplan etc.), bei Bedarf: Hinweise zu erläuterungsbedürftigen Finanzpositionen (mindestens fünf Seiten),
- Kooperationspartner, Verwertungsplan und Transfer: Darstellung der einzubeziehenden Kooperationspartner der Lehrkräftebildung (eine Weitergabe von Mitteln an diese ist nicht vorgesehen), Aussagen zur Nutzbarkeit der Projektergebnisse sowie zum Transfer während der Laufzeit und Darstellung des jeweiligen Mehrwerts (mindestens zwei Seiten),
- Projektgovernance und Beschreibung der Arbeitsteilung zwischen den Partnern und Erläuterungen zum wechselseitigen Mehrwert.
C) Anlagen (maximal 15 Seiten)
- Grober Finanzplan (getrennt nach Jahren und Verbundpartnern),
- Kurz-CV der Projektleitungen und gegebenenfalls weiterer Projektbeteiligter,
- einschlägige Vorarbeiten der Projektleitungen und gegebenenfalls weiterer Projektbeteiligter.
Projektskizzen, die diesen Anforderungen und dem oben genannten Gliederungsschema nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden.
Bestandteil des Auswahlverfahrens ist eine fachliche Prüfung unter Einbezug externer Gutachterinnen und Gutachter. Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
- Bezug des Konzepts zu den durch die Förderrichtlinie vorgegebenen Zielen und Handlungsfeldern,
- Relevanz der Problemstellung zur Qualitätsverbesserung der Lehrkräftefortbildung, insbesondere auf Ebene der Einrichtungen der Länder,
- Angemessenheit des Projektdesigns, Realisierbarkeit des Arbeitsprogramms unter Beachtung des Finanzierungs- und Zeitplans sowie der vorgesehenen Projektgovernance,
- Relevanz der erwarteten Ergebnisse für die Weiterentwicklung und Qualitätsverbesserung der Lehrkräftefortbildung, insbesondere auf Ebene der Einrichtungen der Länder,
- Anwendungsbezug der Ergebnisse und Nachhaltigkeit der Maßnahmen,
- Potenzial des Transfers sowie Nutzen und Wirksamkeit der Kooperationen.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:
- detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens,
- Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
- detaillierter Arbeitsplan, inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.
Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Formularschrank des Bundes online abgerufen werden (vgl. Nummer 7.1). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen der weiter ausgearbeiteten Finanzierungsplanung wie auch des ressourcenbezogenen Arbeitsplans,
- Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
- Erfüllung der vom Auswahlgremium formulierten Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Aufgrund der Inanspruchnahme von Mitteln aus der Aufbau- und Resilienzfazilität sind die Europäische Kommission und insoweit auch der Europäische Rechnungshof sowie das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und gegebenenfalls die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) entsprechend Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17) prüfberechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 28. Februar 2027 gültig.
Bonn, den 29. November 2022
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Andreas Paetz
1 - https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/bekanntmachungen/de/2022/06/2022-06-21-Bekanntmachung-MINT.html
2 - https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/bekanntmachungen/de/2022/08/2022-08-03-Bekanntmachung-Transferstelle.html
3 - Vgl. Doebeli Honegger, Beat: DPACK, online unter: Wiki Fachkern Medien und Informatik, <https://mia.phsz.ch/DPACK> [letzte Änderung: 3. September 2022, letzter Zugriff am 12. September 2022].
4 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Nummer 2.
5 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
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