Bekanntmachung : Datum:
Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema Entwicklung neuer digitaler Leistungen für datenorientierte Wertschöpfung (DigiLeistDAT), Bundesanzeiger vom 11.11.2022
Vom 19.10.2022
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Digitale Leistungen und Geschäftsmodelle prägen längst weite Bereiche der Wertschöpfung und werden in Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen. Kein Bereich der Wertschöpfung wird hiervon ausgenommen sein – öffentliche Dienstleistungen und eingespielte Marktarchitekturen eingeschlossen.
Diese Transformation erfolgt im Kontext zahlreicher rechtlicher Regelungen und erfordert gegebenenfalls die Weiterentwicklung und Anpassung bestehender Rechtsnormen. So werden große Datenmengen verwendet, um das Verhalten der Nutzerinnen und Nutzer nach „Verhaltens- und Nutzenmustern“ zu durchsuchen und um zukünftige Nachfrage und Bedarfe vorherzusagen. Je mehr Daten in diese Analysen einbezogen werden, umso besser werden die Vorhersagen. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass Datenschutz eingeschränkt bzw. „geopfert“ wird bei dem Versuch, Geschäftsmodelle und Marktleistungen zu optimieren.
Bei öffentlichen Dienstleistungen stellt sich dieses Problem in besonderem Maße, denn die dort vorliegenden Daten werden häufig auf gesetzlicher Grundlange erhoben (z. B. Melderegister, Steuererklärungen). Das Interesse an diesen Daten beschränkt sich allerdings nicht auf diese öffentlichen Dienstleistungen. So kann die Steueridentifikationsnummer auch mittlerweile für weitere, sichere elektronische Kommunikationswege genutzt werden.
Die von öffentlichen Stellen erhobenen Daten sind gerade für private Angebote besonders interessant, da sie validiert sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Konflikt zwischen europäischen Werten (Selbstbestimmung, Datensouveränität etc.) und dem Interesse am Zugang zu diesen Daten hier besonders stark ist.
Für unternehmerische Angebote besteht häufig die paradoxe Situation, die eigenen Daten und Geschäftsgeheimnisse maximal schützen zu wollen und gleichzeitig maximalen Zugriff auf Daten anderer zu erhalten. In den Wertschöpfungsnetzwerken wiederum kann der Umfang, in dem die einzelnen Einheiten bereit sind, ihre Daten mit anderen zu teilen, ein Gradmesser dafür sein, ob die Einheiten „netzwerkfähig“ sind. Das heißt: Die Entscheidung zur Kooperation kann auch danach bewertet werden, ob und in welchem Umfang die Mitglieder des Netzwerkes bereit sind, Daten zu teilen. Im Ergebnis bedeutet dies auch: Daten werden zur (Tausch-)Währung der Vernetzung, zum Produktionsfaktor der datenorientierten Wertschöpfung und zur Leistung, die in den Geschäftsmodellen hergestellt und gehandelt werden.
Über den Umgang mit Daten zu entscheiden, ist in den Unternehmen deshalb zu einer strategischen Managementaufgabe geworden. Die dafür notwendigen Kompetenzen, Konzepte und Managementinstrumente liegen derzeit noch nicht vor. Mehr noch: Die Frage, welche speziellen Kompetenzen, Konzepte und Instrumente notwendig sind, wurde bisher kaum erforscht und ist unbeantwortet. Sie sind allerdings notwendig, um die Einstiegsbarrieren der datenorientierten Wertschöpfung zu senken und es Organisationen zu ermöglichen, digitale Angebote eigenständig zu entwickeln und zu etablieren.
Neben der konzeptionellen hat die datenorientierte Wertschöpfung auch eine technische Dimension: Digitale Geschäftsmodelle nutzen Technologien wie beispielsweise digitale Infrastrukturen, um Wertschöpfungsnetzwerke zu gestalten. Hieraus entwickeln sie neue Leistungen und Strategien für Kundenbeziehungen. Die Transformation vom Produkt- zum Lösungsangebot („Servitisierung“) ist ein Beispiel hierfür. Es zeigt deutlich, wie in datenorientierter Wertschöpfung die Perspektive der Dienstleistung dominiert. Erfolg besteht nicht allein länger darin, ein Produkt gefertigt zu haben, Erfolg zeigt sich in der gelingenden Interaktion zwischen Anbietenden und Nutzenden sowie zwischen digitalen und realen Bestandteilen der Leistung. Die Dienstleistung, die mit den Produkten verbunden werden kann, kann entscheidend dafür sein, ob das Angebot erfolgreich ist und gewinnbringend verkauft werden kann.
In diesem Zusammenhang zeigen sich für die deutsche Wirtschaft und Verwaltung besondere Herausforderungen:
- Derzeit gelingt es eher größeren Unternehmen mit vielfältigem Angebot und Produkt- bzw. Nutzerinformationen, digitale Geschäftsmodelle zu entwickeln. Datenorientierte Wertschöpfung lässt sich allerdings nicht nur auf Großunternehmen beschränken, sie setzt Wertschöpfungsnetzwerke voraus.
- Damit kleine und mittlere Unternehmen (der „Mittelstand“ – KMU) an diesen Netzwerken teilnehmen können, sind die oben erwähnten Konzepte und Instrumente daraufhin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, ob sie den Bedürfnissen und spezifischen Kompetenzen der KMU genügen. Für die deutsche Wirtschaft, die einen hohen Anteil mittelständischer Unternehmen besitzt, ist es erfolgskritisch, dass KMU an dieser Entwicklung der datenorientierten Wertschöpfung partizipieren und somit die Zukunft der Wertschöpfung proaktiv mitgestalten.
- Auch der öffentliche Sektor muss in der Lage sein, an einer datenorientierten Wertschöpfung teilzuhaben. Zukünftig wird es nicht mehr ausreichen, in öffentlichen Dienstleistungen „verordnete Leistungen im gesellschaftlichen Interesse“ zu sehen. Je mehr Ziele wie Nachhaltigkeit und Kreislaufführung von Produkten und Rohstoffen in den Vordergrund treten, umso stärker werden auch öffentliche Dienstleistungen zu personalisierten und interaktiven Angeboten. Hierzu muss auch der öffentliche Sektor Daten- und Schlüsseltechnologien einsetzen.
- Der öffentliche Sektor wird seine Integration in datenorientierte Wertschöpfung nur leisten können, wenn Abläufe, Technikeinsatz und Arbeitsorganisation etc. angepasst oder sogar neugestaltet werden. Auch das setzt neue Konzepte und Instrumente voraus, damit öffentliche Leistungen an die datenorientierte Wertschöpfung anschlussfähig werden. Dies zu schaffen, ist erfolgskritisch für das Gesamtsystem. So ist eine Kreislaufführung ohne Mobilitätsinfrastrukturen, Ver- und Entsorgung, Datennetze etc. unmöglich.
- Für einen souveränen Umgang mit der technischen Komplexität, der dynamischen Marktentwicklung sowie dem Kompetenzaufbau in der Entwicklung digitaler Geschäftsmodelle bedarf es niederschwelliger und passgenauer Konzepte und Instrumente, die auf der Expertise der Beschäftigten aufbauen. Der Mensch darf in der ganzen Diskussion über Daten nicht vergessen werden. Erfolgreiche Geschäftsmodelle basieren auch auf der Akzeptanz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für eine nachhaltige Digitalisierung.
1.1 Förderziel
Das BMBF fördert im Rahmen der Hightech-Strategie 2025 „Forschung und Innovation für die Menschen“ sowie des Forschungsprogramms „Zukunft der Wertschöpfung – Forschung zu Produktion, Dienstleistung und Arbeit“ kooperative vorwettbewerbliche Forschungsvorhaben (interdisziplinäre Verbundprojekte) zur Stärkung der Wertschöpfung in Deutschland. Dadurch sollen Unternehmen besser in die Lage versetzt werden, auf Veränderungen rasch zu reagieren und den erforderlichen Wandel aktiv mitzugestalten. Das Forschungsprogramm ist über alle Perspektiven auf Wertschöpfung hinweg so ausgerichtet, durch eine integrative Betrachtung der Bereiche Produktion, Dienstleistung und Arbeit zu interdisziplinären anwendungsorientierten neuen Lösungen zu gelangen. Forschung in und mit KMU wird besonders gefördert.
Ziel der Förderrichtlinie ist es, Organisationen mithilfe von Impulsen dabei zu unterstützen, wettbewerbsfähige digitale Leistungen und Geschäftsmodelle unter Berücksichtigung von Schlüsseltechnologien und einer Dienstleistungsperspektive zu entwickeln und zu pilotieren. Hierfür sind durch die Praxis validierte Konzepte und Instrumente erforderlich, sodass sich die Dienstleistungsinnovation konsequent an den im Wandel befindlichen Bedürfnissen von Nutzerinnen und Nutzern ausrichtet.
Zur Untersuchung der Zielerreichung können unter anderem folgende Indikatoren herangezogen werden:
- Substanzielle Beteiligung von KMU bzw. von Organisationen, welche öffentliche Dienstleistungen bereitstellen
- Substanzielle Beteiligung von Umsetzungs- und Validierungspartnern, die die entwickelten Lösungen erproben und ein wirtschaftliches Potenzial aufzeigen
- Überzeugende Darstellung des Verwertungspotenzials der entwickelten Konzepte und Instrumente an konkreten Anwendungsbeispielen
- Überzeugende Darstellung eines Verwertungskonzepts von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in Form neuer Prozesse, Leitfäden, Weiterbildungsangebote, Entwicklungsdienstleistungen, Lehrveranstaltungen etc.
Die Lösungen sind mit den beteiligten Praxispartnern in spezifischen Anwendungen prototypisch anzuwenden und zu validieren. Dabei sollen die Praxispartner diese Lösungen auch nach Abschluss der Forschungsprojekte selbstständig weiter anpassen, dauerhaft optimieren und erweitern können. Berücksichtigt werden sollten darüber hinaus auch markt-, branchen- und disziplinübergreifende Ansätze und Herausforderungen.
1.2 Zuwendungszweck
Zweck dieser Förderrichtlinie ist es, Konzepte und Instrumente zur Entwicklung von digitalen Leistungen und Geschäftsmodellen breitenwirksam zu entwickeln. Diese müssen Lösungen hinsichtlich des effektiven Umgangs mit Datenmengen und der vertrauensvollen Zusammenarbeit in digitalen Ökosystemen aufzeigen. Des Weiteren adressieren sie den Einsatz passgenauer Informations- und Kommunikationstechnologien und die rechtliche Ausgestaltung. Schließlich sollten sie die Organisationskompetenz, -struktur und -kultur berücksichtigen sowie eine Einordnung von Markttrends ermöglichen. Damit digitale Leistungen und Geschäftsmodelle beständig anpassbar bleiben, ist die Etablierung einer Innovationskultur notwendig.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Das BMBF fördert mit dieser Förderrichtlinie Impulse für die Entwicklung digitaler Leistungen und Geschäftsmodelle. Diese befähigen Unternehmen und öffentliche Verwaltungen, sich aus einer Dienstleistungsperspektive konsequent an den im Wandel befindlichen Bedürfnissen von Nutzerinnen und Nutzern zu orientieren. Des Weiteren sollten sie in der Lage sein, neben rein ökonomischen Betrachtungen auch den gesellschaftlichen Erwartungen in sozialer und ökologischer Hinsicht gerecht zu werden. Schließlich zeichnen sie sich durch Transparenz und partizipative Elemente aus.
Die Vorhaben sollen Konzepte und Instrumente entwickeln und diese exemplarisch mit der Praxis in Form von geeigneten Anwendungsszenarien pilotieren. Unterschiedliche Akteure sind mithilfe neuer Formen der Zusammenarbeit intelligent zu verknüpfen, um mit einer neuen Definition von Wert (nicht nur monetären Wert) und Wertaustausch konkrete Mehrwerte zu erbringen. Eine Ergebnisverwertung durch die Verbundpartner ist sicherzustellen. Die Konsortien sollten so zusammengesetzt sein, dass anhand einer größeren Zahl von konkreten Anwendungsszenarien die entwickelten Konzepte und Instrumente validiert werden können und damit die Übertragbarkeit der Forschungsergebnisse gegeben ist.
Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen im Rahmen vorwettbewerblicher Verbundvorhaben. In einem Verbundprojekt ist mindestens einer der folgenden Schwerpunkte systematisch und gemeinsam zwischen Anwendungs- und Forschungspartnern und gegebenenfalls weiteren relevanten Akteuren zu bearbeiten. Die hierfür grundlegenden Erfolgsfaktoren sind im BMBF-Programm „Zukunft der Wertschöpfung – Forschung zu Produktion, Dienstleistung und Arbeit“ beschrieben (siehe dort Seite17).
2.1 Neue Impulse für die Entwicklung digitaler Leistungen und Geschäftsmodelle
Einer oder beide der folgenden Forschungsschwerpunkte sind zu berücksichtigen:
- Konzepte und Instrumente für die Entwicklung datenbasierter, skalierbarer Leistungen und Geschäftsmodelle unter Betrachtung der Dynamik von Wertschöpfungssystemen und der Zentrierung des Wertversprechens (z. B. plattformbasierte Dienstleistungslösungen).
- Konzepte und Instrumente, die neben der ökonomischen auch die ökologische und soziale Dimension von digitalen Leistungen und Geschäftsmodellen mit ihren Wechselwirkungen berücksichtigen und harmonisieren (z. B. im Sinne des Datenminimalismus und der technologischen Souveränität).
Die Forschungsschwerpunkte sollen insbesondere eines oder beide der folgenden Anwendungsgebiete adressieren:
- Die Konzepte und Instrumente sollten die öffentliche Leistungserbringung konsequent, systematisch und strukturiert digitalisieren und damit sowohl deren Effektivität als auch Effizienz erhöhen.
- Die Konzepte und Instrumente sollten didaktische Prinzipien berücksichtigen, die eine niederschwellige Entwicklung von digitalen Geschäftsmodellen insbesondere für KMU ermöglichen.
Im Fokus dieser Bekanntmachung stehen Impulse und deren nachhaltige Anwendbarkeit. Diese sollten in besonderer Weise den Einsatz von digitalen Schlüsseltechnologien berücksichtigen (z. B. datenschutzkonforme Identifikationssysteme, Künstliche Intelligenz, Cloud-Infrastruktur, Internet der Dinge, GAIA-X, Manufacturing-X). Eine profunde Betrachtung und ein tiefgreifendes Verständnis der jeweils gewählten Branche sind unabdingbar.
Informationen und Erkenntnisse aus der Initiative Deutsches Forum Dienstleistungsforschung (DF)² (www.dienstleistungsforschung.de) und der Arbeitsgruppe „Digitale Geschäftsmodelle in der Industrie 4.0“ der Plattform Industrie 4.0 ( http://www.plattform-i40.de/ ) sowie die DIN SPEC 33453 zur Entwicklung digitaler Dienstleistungssysteme (https://dx.doi.org/10.31030/3085072) können zur Orientierung dienlich sein. Bei der Erforschung neuer Impulse für die Entwicklung digitaler Verwaltungsdienstleistungen sind die aktuellen Entwicklungen bei der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes und des E-Government-Gesetzes (http://www.gesetze-im-internet.de/egovg/) zu beachten.
Gefördert werden risikoreiche Verbundprojekte, die ein arbeitsteiliges und interdisziplinäres Zusammenwirken von wirtschaftlich tätigen Organisationen mit Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen erfordern. Aufgrund der inhaltlichen Schwerpunktsetzung ist eine hohe Beteiligung von KMU bzw. Organisationen, welche öffentliche Dienstleistungen bereitstellen, erforderlich.
Basierend auf der Erprobung und Validierung der entwickelten Lösungen sind die gewonnenen Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in Handlungsempfehlungen, Leitfäden, Weiterbildungsangeboten, Entwicklungsdienstleistungen und Einführungsstrategien für weitere Anwender aufzubereiten. Es bedarf eines passgenauen, niederschwelligen Transferkonzepts für die jeweils adressierte Branche. Für den zeitnahen Wissens- und Ergebnistransfer ist es wünschenswert, dass die ausgewählten Projekte ein multimediales Modul einer thematischen Lehrveranstaltung oder ein Erklär-Video gestalten. Darüber hinaus sind die Einbindung von Multiplikatoren (z. B. Branchenverbände), angestrebte Ausgründungen sowie eine entwicklungsbegleitende Normung (z. B. DIN SPEC) zielführend. Die Projekte sollen einen deutlichen Fortschritt gegenüber dem Stand der Wissenschaft aufzeigen. Die Innovationen leisten einen signifikanten Beitrag zur Standortsicherung und streben einen breiten volkswirtschaftlichen Nutzen an.
Um eine breite Akzeptanz in Wirtschaft und Gesellschaft für die angestrebten digitalen Geschäftsmodelle zu erzeugen, ist ein expliziter, rechtskonformer und verantwortlicher Umgang mit Prozess-, Kunden- und Beschäftigtendaten unabdingbar. Datensicherheit und Datenschutz, Persönlichkeits- und Eigentumsrechte müssen gewahrt bleiben. Hierbei müssen Nutzungsdaten, -muster und -routinen so erfasst und bereitgestellt werden, dass Rahmenbedingungen des Datenschutzes und der Datensicherheit eingehalten werden.
2.2 Wissenschaftliches Projekt: Aufbau eines Hubs zur digitalen Wertschöpfung
Das wissenschaftliche Projekt sollte folgende Aufgabenbereiche umfassen:
- Spezifikation und Entwicklung eines Leitfadens für den Aufbau eines Hubs zur digitalen Wertschöpfung von Unternehmen und Verwaltungen.
- Bereitstellung und Entwicklung von Methoden und Werkzeugen zur Validierung von domänenspezifischen Anwendungen auf Basis des digitalen Hubs.
- Weiterentwicklung einer produktzentrierten zu einer geschäftsmodellorientierten Sichtweise, um auf Basis des digitalen Hubs eine nachhaltige Wertschöpfung zu ermöglichen.
- Entwicklung von allgemeinen Methoden und Werkzeugen zur Beschreibung von Anwendungen zur nachhaltigen Digitalisierung.
Das wissenschaftliche Projekt soll den Transfer der Einzelergebnisse in eine übergreifende Zusammenarbeit der relevanten Akteure (Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltungen, Verbände, Sozialpartner, Gremien etc.) stärken, beispielsweise durch regelmäßige Treffen, Workshops, Tagungen und einen gemeinsamen Internetauftritt. Hierzu ist ein kontinuierlicher Informationsaustausch zwischen den geförderten Projekten bzw. weiteren ausgewählten Projekten zu gewährleisten sowie eine aktive Partizipation (z. B. über Partnerschaften) an den laufenden Aktivitäten notwendig.
3 Zuwendungsempfänger
Voraussetzung für die Förderung ist grundsätzlich das Zusammenwirken von mehreren unabhängigen Partnern zur Lösung von gemeinsamen Forschungsaufgaben (Verbundprojekte), die den Stand der Forschung deutlich übertreffen.
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, privatrechtlich organisierte Gebietsrechenzentren, Stiftungen, Kammern, Verbände sowie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und weitere Organisationen, die Forschungsbeiträge zu den in Nummer 2 genannten Fragestellungen und Schwerpunkten liefern. Ausgenommen von der Förderung sind Gebietskörperschaften. Ihre Beteiligung als ungeförderte Partner ist bei der Umsetzung und beim Transfer im Anwendungsgebiet „öffentliche Leistungserbringung“ ausdrücklich erwünscht.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, weitere Einheit oder Organisation in Deutschland), verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen2.
Die Beteiligung von KMU an dieser Fördermaßnahme ist erforderlich. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Definition der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110.4)
Europäische Kooperationen zur Forschung für die Produktion, wie beispielsweise EUREKA, sind erwünscht. EUREKA bietet die Möglichkeit für deutsche Verbünde, ausländische Partner zu integrieren, wenn es thematisch vorteilhaft oder notwendig sein sollte, die Forschung grenzüberschreitend zu ergänzen. Die Förderung deutscher Partner ist nach den Bestimmungen dieser Bekanntmachung möglich. Ausländische Partner können vom jeweiligen Land gefördert werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Zuwendungsfähig sind Ausgaben bzw. Kosten für Personal, vorhabenbezogene Sachmittel (z. B. Verbrauchsmittel, Geräte, Literatur, Geschäftsbedarf), Reisetätigkeiten, Workshops und Veranstaltungen sowie die Vergabe von Aufträgen. Grundsätzlich nicht förderfähig ist die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Die Förderdauer beträgt in der Regel drei Jahre.
Eine Förderung von Vorhaben unter Beteiligung von Start-ups ist möglich und wird besonders begrüßt. Als Start-up im Sinne der Förderrichtlinie wird ein Unternehmen verstanden, dessen Gründung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Die Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Start-ups entspricht der für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger Karlsruhe
Produktion, Dienstleistung und Arbeit (PTKA-PDA)
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen
Ansprechpartnerin:
Frau Yvonne Haußmann
Telefon: +49 721/608-25288
E-Mail: yvonne.haussmann@kit.edu
Ansprechpartner:
Herr Christoph Ziegler
Telefon: +49 721/608-26941
E-Mail: christoph.ziegler@kit.edu
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger wird empfohlen.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( easy ). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Karlsruhe bis spätestens 3. März 2023 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen.
Für ein Verbundprojekt ist in Abstimmung mit allen Verbundpartnern nur eine Projektskizze vom vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Eine vollständige Projektskizze besteht aus zwei Teilen: einer Darstellung in easy-Online (Projektblatt) sowie der ausführlichen Projektbeschreibung in Form eines fünf- bis zehnminütigen Videos (mp4-Format, maximal 100 MB) zum geplanten Projekt. Die Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung im Projektblatt von easy-Online soll in die Abschnitte Motivation, Zielsetzung, Vorgehensweise und Verwertung gegliedert werden. Das Projektblatt wird direkt im Werkzeug easy-Online ausgefüllt.
Die Gestaltung und Form des Videos ist frei wählbar, so kann z. B. auch eine Präsentation mit begleitendem Audio als Video eingereicht werden (umsetzbar z. B. mit der PowerPoint-Funktion „Bildschirmpräsentation aufzeichnen“). Die Einreichung der Videos erfolgt wie in „easy-Online“ beschrieben.
Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen (siehe nachfolgende Bewertungskriterien) und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten.
Es ist Folgendes darzustellen:
- Beschreibung der Ausgangssituation hinsichtlich der Herausforderung, der Motivation und des Bedarfs
- Darstellung des Stands der Forschung
- Zielsetzung und Neuheit der Projektidee sowie Darstellung der geplanten Forschung, des Lösungsansatzes und der eigenen Vorarbeiten, auf denen aufgebaut wird
- Darlegung der modellhaften Realisierung des Lösungsansatzes in mehreren konkreten Anwendungsszenarien
- Kosten- bzw. Ausgabenabschätzung, belastbare Planung von Arbeits-, Zeit- und Personalaufwand in Personenmonaten
- Möglichkeiten zur breiten Nutzung – insbesondere durch KMU – sowie Verwertung der Ergebnisse in Wirtschaft, Gesellschaft, Wissenschaft, in der Fach-/Hochschulausbildung sowie durch Fachverbände. Die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung und der vorwettbewerbliche Charakter des Projekts müssen klar zu erkennen sein, z. B. dadurch, dass es von potenziellen Anwendern aktiv unterstützt wird
- Kooperationspartner und Arbeitsteilung, Firmen-/Organisationsdarstellung, gegebenenfalls Konzernzugehörigkeit sowie Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind aufzuführen
Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind. Eine förmliche Kooperationsvereinbarung für Verbundprojekte ist für die erste Verfahrensstufe (Projektskizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förmlichen Antragstellung (zweite Verfahrensstufe, siehe unten) eine förmliche Kooperationsvereinbarung rechtzeitig vor Projektbeginn (siehe Nummer 4) abschließen zu können.
Die Einreichung der vollständigen Projektskizze in elektronischer Form erfolgt über das Internetportal easy-Online unter easy . Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie dazu der Menüauswahl:
- Ministerium: Bundesministerium für Bildung und Forschung bzw. BMBF (gegebenenfalls Nutzungsbedingungen akzeptieren),
- Fördermaßnahme: „Entwicklung neuer digitaler Leistungen für datenorientierte Wertschöpfung (DigiLeistDAT)“,
- Förderbereich auswählen: „DigiLeistDAT Verbundprojekt“ oder „DigiLeistDAT wissenschaftliches Projekt“,
- hier füllen Sie das Projektblatt aus und laden die fachliche Projektskizze als mp4-Datei hoch.
Die eingegangenen Projektskizzen stehen untereinander im Wettbewerb und werden insbesondere unter den nachfolgenden Kriterien, gegebenenfalls unter Beteiligung externer Gutachter, bewertet:
- fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung: Bezug zum Förderprogramm „Zukunft der Wertschöpfung – Forschung zu Produktion, Dienstleistung und Arbeit“
- Zukunftsorientierung unter Berücksichtigung der aufgeführten Forschungsschwerpunkte (siehe Nummer 2.1)
- Innovationshöhe (innovative Lösungsansätze), relevantes Anwendungsszenario; Höhe des Risikos
- wissenschaftliche Qualität des Lösungsansatzes, Exzellenz des Projektkonsortiums
- volkswirtschaftliche Relevanz: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Standortes
- Erhöhung der Innovationskraft von KMU; Einbindung von jungen Unternehmen; Schaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen
- Systemansatz: Interdisziplinarität; Übernahme neuer Ergebnisse anderer Wissensgebiete; Kooperation zwischen Wirtschaft und Wissenschaft; Konzept zum Projektmanagement, zur Projektstruktur und zum Projektcontrolling
- Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen
- Breitenwirksamkeit: Übertragbarkeit der Ergebnisse auf verschiedene Branchen, Aus- und Weiterbildungsaspekte
- überzeugendes Konzept zur Verwertung der Ergebnisse; modellhafte Umsetzung in wirtschaftlichen/gesellschaftlichen Bezügen und Einsatzmöglichkeiten für KMU aus verschiedenen Wirtschaftszweigen; Schaffung von Kompetenznetzwerken; Wissenstransfer; Qualifizierungsstrategien.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Einreicher/Verbundkoordinator schriftlich mitgeteilt.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Aus der Vorlage eines Förderantrags kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems easy-Online (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( http://www.foerderportal.bund.de/easyonline ).
Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Angaben vorzulegen:
- detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens
- ausführlicher Verwertungsplan
- Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung
- detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung sowie Meilensteinplanung.
Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Zweckmäßigkeit des geplanten Vorgehens,
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Kosten und Ausgaben,
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Kosten und Ausgaben,
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
- Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet.
Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 19. Oktober 2022
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Otto F. Bode
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens sowie
- die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
- Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
- Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.6
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.7
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- industrielle Forschung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit:
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
2 Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Nummer 2.
3 Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG), http://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
4 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
7 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.