28.10.2022

Bekanntmachung

Richtlinie für die Förderung der vertieften Berufsorientierung und -vorbereitung Geflüchteter zu ihrer Integration in eine berufliche Ausbildung (Berufsorientierung für Flüchtlinge − BOF), Bundesanzeiger vom 28.10.2022

Vom 28. Oktober 2022

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen


1.1 Förderziel und Zuwendungszweck


1.1.1 Die Integration von Geflüchteten und Zugewanderten ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die unter anderem intensive Bemühungen zu ihrer Eingliederung in Ausbildung und Beschäftigung erforderlich macht. Damit Geflüchtete und Zugewanderte mit besonderem Förder- und Sprachunterstützungsbedarf gut auf eine Berufsausbildung vorbereitet werden, können sie am Programm Berufsorientierung für Flüchtlinge (BOF) teilnehmen. In BOF-Kursen werden sie in einem ganzheitlichen Ansatz durch intensive Sprachvermittlung und fachliche Berufsorientierung mit individueller Begleitung an eine Ausbildung oder Einstiegsqualifizierung herangeführt.


BOF öffnet Geflüchteten und Zugewanderten Wege in eine Ausbildung und hilft, das Ausbildungsangebot besser auszulasten. Damit dies gelingen kann, ist ein ganzheitliches Qualifizierungs- und Betreuungssystem erforderlich, das die Teilnehmenden durch eine intensive Sprachvermittlung, fachliche Berufsorientierung und Berufsvorbereitung an das duale Ausbildungssystem heranführt. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Integration von Frauen durch eine Ausbildung.


BOF ist Teil der Initiative „Abschluss und Anschluss − Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss“ (www.bildungsketten.de) und unterstützt auch den Grundsatz der Inklusion.


1.1.2 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) flankiert diesen Prozess, indem es die Bildungsträger bei der Durchführung der berufsspezifischen Orientierungsmaßnahmen unterstützt, die zum staatlichen Bildungsauftrag gehören. Damit wird zugleich die anschließende Einmündung in eine Ausbildung oder Einstiegsqualifizierung unterstützt. Eine Überschneidung mit anderen Förderprogrammen wird durch das Verbot der Doppelförderung vermieden. Eine systematische Verknüpfung der durch diese Richtlinie geförderten Maßnahmen mit den anderen Angeboten in der Region zur Vorbereitung von Geflüchteten oder Zugewanderten mit besonderem Förder- oder Sprachunterstützungsbedarf auf eine Berufsausbildung wird erwartet.


1.2 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


2 Gegenstand der Förderung


2.1 Gegenstand der Förderung sind Kurse zur Berufsorientierung und -vorbereitung (im Folgenden BOF-Kurse genannt), die mindestens 13 Wochen dauern sollen und höchstens 26 Wochen dauern dürfen und aus folgenden Elementen bestehen:

  • Gewinnung von Teilnehmenden und Betrieben,
  • Eignungseinschätzung und Dokumentation der Leistungszuwächse während der BOF-Kurse,
  • Werkstatttage in einer überbetrieblichen Berufsbildungsstätte (ÜBS), einer damit vergleichbaren Berufsbildungsstätte oder in Werkstätten und Praxisräumen von Kooperationspartnern,
  • integrierte Vermittlung berufsbezogener Sprach- und Fachkenntnisse,
  • Betriebsphase,
  • Begleitung der Teilnehmenden während der BOF-Kurse und
  • Projektleitung und Vernetzung mit regionalen Partnern.


2.2 Zielgruppe der BOF-Kurse sind Geflüchtete und Zugewanderte mit besonderem Förder- und Sprachunterstützungsbedarf, die folgende Voraussetzungen erfüllen:


Geflüchtete müssen Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder Asylbewerberinnen/Asylbewerber bzw. Geduldete mit Arbeitsmarktzugang sein oder zu dem vom Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1) erfassten Personenkreis gehören. Darüber hinaus können Zugewanderte an BOF teilnehmen, die einen konkreten, individuellen, migrationsbedingten Förder- und Sprachunterstützungsbedarf haben, um eine Ausbildung zu durchlaufen.


Die Einschätzung des individuellen Unterstützungsbedarfs erfolgt bei Leistungsbeziehenden in Absprache mit der zuständigen Beratungs- und Integrationsfachkraft der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters.
Zur Zielgruppe gehören auch Angehörige der oben genannten Zielgruppe, die im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland gekommen sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 27 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.


Sie sollen:

  • die Vollzeitschulpflicht des zuständigen Bundeslandes erfüllt haben,
  • über keine in Deutschland anerkannte berufliche Erstausbildung verfügen,
  • in der Regel einen Integrationskurs absolviert oder entsprechende schulische Maßnahmen (Klassen in allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen) bzw. vergleichbare Vorbereitungsmaßnahmen abgeschlossen haben,
  • in der Regel deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen,
  • über Kenntnisse des deutschen Ausbildungs- und Beschäftigungssystems verfügen und
  • eine Vorstellung davon haben, in welchen Berufsfeldern sie eine Berufsorientierung durchlaufen wollen.


Der Bildungsträger hat vor Aufnahme in einen BOF-Kurs festzustellen, dass die/der Interessierte die Kompetenzen und Potenziale mitbringt, um nach Abschluss des BOF-Kurses eine Ausbildung oder Einstiegsqualifizierung zu beginnen. Eine Teilnahme von Menschen mit Behinderungen soll ermöglicht werden.


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt zu Nummer 2.1 sind juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften des privaten Rechts, die geeignet sind, die Ziele dieses Programms umzusetzen und die Träger von ÜBS oder vergleichbaren Berufsbildungsstätten sind.


Vergleichbare Berufsbildungsstätten, die über eine entsprechende Erfahrung im fachpraktischen Teil der beruflichen Erstausbildung verfügen, kommen als Träger oder als Kooperationspartner eines BOF-Kurses ebenfalls in Frage. Hierzu zählen auch die Berufsbildungswerke, die für Jugendliche mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen oder Benachteiligungen außerbetriebliche Erstausbildung in integrativer Form bieten. Die ÜBS und vergleichbare Berufsbildungsstätten werden im Folgenden „Berufsbildungsstätten“ genannt.


Zur Durchführung des BOF-Kurses können die Zuwendungsempfänger auch Kooperationspartner einbinden. Der Zuwendungsempfänger muss einen wesentlichen aktiven Anteil an der Durchführung des Kurses erbringen.


Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Einrichtung in Deutschland, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, verlangt.


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Die BOF-Kurse sind in Gruppen mit höchstens zwölf Teilnehmenden durchzuführen. Alle folgenden Elemente sind dabei umzusetzen:


4.1 Gewinnung von Teilnehmenden und Betrieben


Der Zuwendungsempfänger hat die Aufgabe, geeignete Teilnehmende für BOF-Kurse und Betriebe zur Bereitstellung von Ausbildungsplätzen zu gewinnen.


Zur Gewinnung geeigneter Teilnehmender sollte der Bildungsträger vor allem mit der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter, Trägern von Integrations- und Sprachkursen, Schulen, Flüchtlingsorganisationen und Akteuren der Berufsvorbereitung/Berufsberatung und Betreuung von Geflüchteten und Zugewanderten einschließlich der KAUSA-Landesstellen vor Ort zusammenarbeiten. Insbesondere ist eine Zusammenarbeit mit berufsbildenden Schulen wünschenswert, die Förderklassen für Geflüchtete betreuen, wenn nach der Schulpflicht weiterer Förderbedarf besteht. Zur Erreichung von Frauen als Teilnehmende soll vor allem mit Vertreterinnen und Vertretern von Beratungsstellen, Förderprogrammen und Flüchtlingsorganisationen zusammengearbeitet werden, die diese besonders unterstützen.


Bei der Gewinnung der Betriebe für die Betriebsphase ist darauf zu achten, dass diese in der Lage sind, den Teilnehmenden einen ausreichenden Einblick in die verschiedenen Tätigkeitsbereiche eines Berufs zu vermitteln und sie fachlich und sprachlich in vielfältige Arbeitsabläufe einzubeziehen.


Zur Bereitstellung der Ausbildungsplätze im Anschluss an BOF sind geeignete Betriebe und Unternehmen vor Ort zu gewinnen. Dazu ist mit den jeweils zuständigen Stellen und regionalen Branchenverbänden vor Ort zusammenzuarbeiten.


4.2 Eignungseinschätzung


Der Zuwendungsempfänger hat vor Beginn der BOF-Kurse die Aufgabe, das Potenzial und die Kompetenzen der interessierten Personen für eine spätere Vermittlung in die angestrebte Ausbildung oder Einstiegsqualifizierung festzustellen. Dazu zählen Deutschsprachkenntnisse (Hör‐ und Leseverständnis sowie Sprech- und Schreibkompetenz), schulische Grundkenntnisse (Mathematik, Naturwissenschaften) sowie personale, soziale und methodische Kompetenzen. Die Vorgehensweise und das Ergebnis der Einschätzung sind vom Träger zu dokumentieren und dienen als Grundlage für die Erfassung von Leistungszuwächsen während des BOF-Kurses. Die Entscheidung zur Aufnahme der Teilnehmenden trifft der Träger – bei Leistungsbeziehenden in Absprache mit der Beratungs- bzw. Integrationsfachkraft der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters.


4.3 Werkstatttage


4.3.1 Die Werkstatttage dienen einer allgemeinen Erstorientierung, einer vertiefenden fachlichen Berufsorientierung und Berufsvorbereitung in den Werkstätten und Praxisräumen der Zuwendungsempfänger oder ihrer Kooperationspartner. Die Teilnehmenden können sich zunächst in verschiedenen Berufsfeldern erproben, um im Anschluss in ein bis maximal drei Ausbildungsberufen vertiefte Einblicke zu erhalten und zu überprüfen, ob die Wahl der persönlichen Eignung und Neigung entspricht.


4.3.2 Ziel ist es, während der Werkstatttage eine Entscheidung für einen Ausbildungsberuf zu treffen, diese während der Betriebsphase zu überprüfen und anschließend in eine entsprechende Ausbildung oder Einstiegsqualifizierung einzumünden. Die Werkstatttage haben daher folgende Aufgaben:

  • berufliche Orientierung in verschiedenen Berufsfeldern und anschließende Vertiefung in maximal drei Ausbildungsberufen,
  • Vermittlung von Informationen zu Aufbau und Inhalten der dualen Ausbildung in dem/den gewählten Ausbildungsberuf/en (z. B. anhand der entsprechenden Ausbildungsordnungen),
  • Vermittlung von berufsbezogenen sozialen Kompetenzen (z. B. Kommunikationsfähigkeit auch mit Kunden, Kooperations-/Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit),
  • Förderung von berufsbezogenen personalen Kompetenzen (z. B. Auffassungsgabe, Interesse, Initiative, Zielstrebigkeit, Belastbarkeit, Gewissenhaftigkeit, Durchhaltevermögen, Selbstbewusstsein, Kritikfähigkeit, Ausdrucksvermögen, Erscheinungsbild, Auftreten) und
  • Vermittlung eines spezifischen Vokabulars in dem/den angestrebten Ausbildungsberuf/en.


Dabei sind etwaige spezifische Förderbedarfe oder Behinderungen der Teilnehmenden zu berücksichtigen.


4.3.3 Die Werkstätten und Praxisräume müssen den von den Teilnehmenden angestrebten Ausbildungsberufen entsprechen. Für jede/n Teilnehmende/n ist ein eigener Arbeitsplatz vorzusehen.


4.3.4 Die Werkstatttage sollen neun bis höchstens 18 Wochen lang durchgeführt werden. Die individuelle Teilnahmedauer richtet sich nach der Möglichkeit zur direkten Einmündung in eine Ausbildung oder Einstiegsqualifizierung.


4.3.5 Die Ausgestaltung der beruflichen Orientierung in verschiedenen Berufsfeldern und anschließende Vertiefung in maximal drei Ausbildungsberufen richtet sich nach den Bedarfen und Interessen der Teilnehmenden.


4.3.6 Pro Werkstatttag sollen die Teilnehmenden acht Arbeitsstunden anwesend sein. Ist eine Teilnahme in Vollzeit nicht möglich, ist die Teilnahme in Teilzeit gestattet, wobei vier Arbeitsstunden pro Tag nicht unterschritten werden dürfen. Andere Teilzeitmodelle sind im Vorfeld vom Zuwendungsgeber zu genehmigen. Eine Verlängerung der Werkstatttage über höchstens 18 Wochen hinaus ist auch in Teilzeit nicht möglich.


4.3.7 Die Teilnehmenden sollen im Durchschnitt die eine Hälfte der regelmäßig vereinbarten Wochenstunden in der Werkstatt bzw. den Praxisräumen und die andere Hälfte im berufsbezogenen Sprach- und Fachunterricht zur Vorbereitung auf die Berufsschule (vgl. dazu Nummer 4.5) verbringen.


4.3.8 Unterbrechungen des Zeitraums der Werkstatttage durch Abschnitte der betrieblichen Phase, Ferienzeiten und betriebsbedingte Schließungen sind unschädlich. Solche Unterbrechungszeiten werden auf die Dauer nach Nummer 4.3.4 nicht angerechnet.


4.3.9 Vor der Betriebsphase ist eine schriftliche Einschätzung als Grundlage für den Übergang in diese gemeinsam vom fachlichen und begleitenden Personal anzufertigen. Darin sind die Ergebnisse der Berufsorientierung während der Werkstatttage zu dokumentieren und eine begründete Empfehlung für die praktische Erprobung in einem Ausbildungsberuf festzuhalten. Die schriftliche Einschätzung ist mit der/dem Teilnehmenden und dem Betrieb zu Beginn der Betriebsphase durch die Projektbegleitung zu erörtern.


4.4 Betriebsphase


4.4.1 Während der oder im Anschluss an die Werkstatttage soll eine Betriebsphase von vier bis höchstens acht Wochen stattfinden. Die Betriebsphase kann bei Bedarf in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden, der gesamte Kurs soll jedoch immer mit einer mindestens vierwöchigen Werkstattphase beginnen. Die Teilnehmenden sollen hier möglichst einen Betrieb kennenlernen, der bereit und in der Lage ist, sie bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen in einem Beruf auszubilden, der ihren Eignungen und Neigungen nach dem Ergebnis der Werkstatttage entspricht.


4.4.2 Ziel der Betriebsphase ist, die Entscheidung für einen Ausbildungsberuf zu überprüfen und anschließend in eine entsprechende Ausbildung einzumünden. Die Betriebsphase hat daher folgende Aufgaben:

  • gegenseitiges Kennenlernen der/des Teilnehmenden und des Betriebs,
  • kennenlernen der betrieblichen Arbeitsabläufe in einer Ausbildung bzw. einem Beruf entsprechend der Eignung und Neigung der/des Teilnehmenden,
  • Anwendung der zuvor erworbenen Kompetenzen in der betrieblichen Praxis und
  • erkennen von gegebenenfalls noch bestehendem Förderbedarf vor Beginn einer Ausbildung.


4.4.3 Pro Betriebstag sollen die Teilnehmenden wie Vollzeitbeschäftigte anwesend sein. Werden die Werkstatttage in Teilzeit nach Nummer 4.3.6 durchgeführt, kann dies auch mit dem Betrieb vereinbart werden. Eine Verlängerung der Betriebsphase über acht Wochen hinaus ist auch bei Teilzeit nicht möglich.


4.4.4 Spätestens nach zwei Wochen findet ein Statusgespräch zwischen den Teilnehmenden, dem Betrieb und der Begleitung statt. Es dient zur Überprüfung der Passung zwischen der Eignung und Neigung der Teilnehmenden und dem/den im Betrieb angebotenen Ausbildungsberuf/en. Bei Bedarf kann in einen anderen Betrieb gewechselt werden.


Am Ende der Betriebsphase ist eine schriftliche Einschätzung der Kenntnisse und Fertigkeiten der Teilnehmenden gemeinsam vom Betrieb und der Begleitung anzufertigen und mit der/dem Teilnehmenden zu erörtern.


4.5 Integrierte Vermittlung berufsbezogener Sprach- und Fachkenntnisse


Während der Werkstatttage sind berufsbezogene Sprach- und Fachkenntnisse tages- oder wochenintegriert von insgesamt 20 Zeitstunden, bei Teilzeit von insgesamt zehn Zeitstunden, pro Woche zu vermitteln. Wie die 20 Stunden auf den Sprach- und Fachunterricht aufgeteilt werden, richtet sich nach individuellem Förderbedarf, der entsprechend dokumentiert werden muss. Grundsätzlich müssen aber immer beide Aspekte Bestandteil der Werkstatttage sein. Die Verteilung der Stunden kann bedarfsgerecht im Laufe des BOF-Kurses angepasst werden.


Die Vermittlung von berufsbezogenem Sprach- und Fachwissen dient der Vorbereitung auf die berufsschulischen Anforderungen in dem/den angestrebten Ausbildungsberuf/en. Dies beinhaltet neben der Vermittlung von berufsbezogenen Sprachkenntnissen auch Fachkenntnisse, wie Mathematik und naturwissenschaftliches Basiswissen, sowie Medienkompetenz, Methodenkompetenzen (z. B. Arbeitstechniken, Lernstrategien), berufsbezogene Sozialkompetenzen und erste Ansätze für Problemlösungsstrategien in dem/den gewählten Ausbildungsberuf/en. Ziel ist, dass die Teilnehmenden während des Kurses das Sprach- und Fachniveau erreichen, das sie benötigen, um die angestrebte Ausbildung erfolgreich zu durchlaufen.


Die integrierte Sprach- und Fachvermittlung soll in Form von Unterricht stattfinden, d. h. nicht ausschließlich am Arbeitsplatz. Sprachbewusster Fachunterricht und sprachbewusstes Arbeiten sind entsprechend des vorhandenen Sprachniveaus der Teilnehmenden in der Werkstatt und im Betrieb umzusetzen; Fachinhalte sind in den Sprachunterricht einzubringen. Darüber hinaus sind Strategien zum eigenständigen Spracherwerb im Sprachunterricht sowie Medienkompetenz zu vermitteln.

Während der Betriebsphase wird die Vermittlung berufsbezogener Sprach- und Fachkenntnisse so weit wie möglich begleitend durch das Ausbildungspersonal im Betrieb und die Projektleitung sichergestellt.


Die Lernziele der verschiedenen Lernorte, ihre methodische Verzahnung untereinander und der fachliche Austausch zwischen den Ausbilderinnen und Ausbildern sowie den Fach- und Sprachlehrkräften sind im Antrag ausführlich darzustellen.


4.6 Begleitung der Teilnehmenden


Während des gesamten BOF-Kurses erfolgt eine Begleitung der Teilnehmenden.


Ziel der Begleitung ist die ganzheitliche und individuelle Unterstützung der Teilnehmenden bei ihrer beruflichen Orientierung, sozialen Integration und ihrer Vermittlung in eine Ausbildung oder eine andere weiterführende Maßnahme, die zu einem Berufsabschluss führt. Dies kann die Vermittlung in eine abschlussorientierte Weiterbildung (z. B. Teilqualifikation, Anpassungsqualifizierung oder Ausgleichsmaßnahme) oder in ein mit dem erprobten Ausbildungsberuf vergleichbares Studium sein. Zu den Aufgaben der Begleitung gehören daher:

  • Organisation und Koordinierung der verschiedenen Elemente der BOF-Kurse, einschließlich Vermittlung der einzelnen Teilnehmenden in die Betriebsphase,
  • Begleitung der Teilnehmenden während der BOF-Kurse, z. B. durch sozialpädagogische Betreuung und bei Bedarf Vermittlung psychologischer Beratung, gegebenenfalls Einbeziehung der Eltern in die Begleitung, Mediation bei Konflikten,
  • Unterstützung bei der sozialen und gesellschaftlichen Integration der Teilnehmenden,
  • regelmäßige Erörterung der Fortschritte, Fähigkeiten und weiteren beruflichen Optionen der Teilnehmenden mit allen betreuenden Personen während des BOF-Kurses und im Betrieb,
  • Unterstützung der berufsbezogenen Sprach- und Fachvermittlung während der Betriebsphase,
  • Dokumentation der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Teilnehmenden,
  • Beratung der Teilnehmenden und Betriebe zu Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten,
  • Netzwerkarbeit u. a. mit den Trägern anderer Berufsbildungsstätten/ihrer Kooperationspartner, mit Vertreterinnen und Vertretern von Arbeitsverwaltung, Ausländerbehörden, Flüchtlingsbetreuung, berufsbildenden Schulen, Branchen- und Berufsverbänden und mit Betrieben, um eine zielorientierte Ausgestaltung der BOF-Kurse und die passende Vermittlung in die Betriebsphase zu erreichen,
  • bedarfsorientierte Unterstützung der Teilnehmenden bei Gesprächen mit der Beratungs- bzw. Integrationsfachkraft der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters,
  • rechtzeitige Planung und Begleitung des Übergangs der Teilnehmenden von BOF in eine Ausbildung oder Einstiegsqualifizierung sowie
  • Unterstützung bei der Organisation der Kinderbetreuung nach Nummer 4.7.


4.7 Unterstützung bei der Organisation der Kinderbetreuung


Während der Anwesenheitszeit der Teilnehmenden in dem Kurs muss bei Bedarf eine ortsnahe, qualitätsgesicherte und verlässliche Betreuung der noch nicht schulpflichtigen Kinder der Teilnehmenden erfolgen.


Die Sicherstellung dieser Kinderbetreuung gehört zu den Aufgaben des Trägers. Er hat die Teilnehmenden auf Wunsch hierbei aktiv zu unterstützen. Die Unterstützung beinhaltet insbesondere die aktive Kontaktaufnahme mit und/oder die Begleitung von Teilnehmenden zu Kinderbetreuungseinrichtungen. Wenn alle oder einzelne Teilnehmende eine Kinderbetreuung durch dritte Träger nicht sicherstellen können, kann der Zuwendungsempfänger selbst zur Überbrückung kursbegleitendes Betreuungsangebot zur Verfügung stellen (siehe Nummer 5.3).


4.8 Abschließende schriftliche Einschätzung


Am Ende des BOF-Kurses erhalten die Teilnehmenden eine schriftliche Einschätzung über die während der Werkstatttage und der Betriebsphase festgestellten Kenntnisse und Fähigkeiten.


4.9 Einzusetzendes Personal


Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des BOF-Kurses ist fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal. Zum Einsatz kommen Personal für die Gewinnung von Teilnehmenden und Betrieben, Personal für die Werkstatttage, Personal für die Vermittlung berufsbezogener Sprach- bzw. Fachkenntnisse, Personal für die Begleitung der Teilnehmenden und Personal für die Kinderbetreuung. Die Vergabe von Aufträgen ist möglich, außer beim Personal nach Nummer 4.9.1. Weiter sind die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF – NABF, Nummer 2.4 zu beachten, wenn der Gesamtbetrag mehr als 100 000 Euro beträgt. Wünschenswert sind Sprachkenntnisse, die von Personen aus den Hauptherkunftsländern verstanden und gesprochen werden, wie z. B. Arabisch oder Ukrainisch. Darüber hinaus wird Empathie bezüglich der in den Herkunftsländern der Teilnehmenden üblichen Sitten, Gebräuche und Besonderheiten erwartet.


4.9.1 Personal für die Gewinnung von Teilnehmenden und Betrieben sowie für die Eignungseinschätzung


Das Personal ist verantwortlich für die Gewinnung von geeigneten Teilnehmenden und Betrieben und für die Eignungseinschätzung der Teilnehmenden. Zum Einsatz kommen Personen mit einschlägiger Erfahrung in der Arbeit mit Menschen mit Migrations- und Fluchthintergrund und Netzwerken der kommunalen Verwaltung und Flüchtlingsarbeit. Die Förderung der Personalausgaben ist nur möglich für Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen. Das Personal muss in einem unmittelbaren Arbeitsverhältnis zum Zuwendungsempfänger stehen und einen entsprechenden Arbeitszeitnachweis führen.


4.9.2 Personal für die Werkstatttage


Das fachliche Personal ist für die Vermittlung eines realistischen Einblicks in die Berufsfelder und den angestrebten Ausbildungsberuf zuständig. Zum Einsatz kommen daher Ausbilderinnen/Ausbilder oder Lehrkräfte mit einer geeigneten Qualifizierung, beispielsweise Meisterinnen/Meister mit mindestens einjähriger Berufserfahrung oder Lehrkräfte mit abgeschlossenem pädagogischem Studium.


4.9.3 Personal zur Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse


Das Personal zur Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse ist verantwortlich für die Verbesserung der berufsbezogenen Sprachkompetenz der Teilnehmenden, um ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen und sie auf den beruflichen Alltag vorzubereiten. Zum Einsatz kommen während der Werkstatttage Lehrkräfte, die qualifiziert sind, die deutsche Sprache im jeweiligen Berufskontext zu vermitteln. Während der Betriebsphase ist das die Teilnehmenden betreuende Personal im Betrieb für die Vermittlung von betriebs- und berufsbezogenen Sprachkenntnissen zuständig. Es wird dabei von der Begleitung unterstützt.


4.9.4 Personal zur Vermittlung berufsbezogener Fachkenntnisse


Das Personal zur Vermittlung berufsbezogener Fachkenntnisse ist für die Vorbereitung auf die Anforderungen der Berufsschule im angestrebten Ausbildungsberuf verantwortlich. Zum Einsatz kommen Lehrkräfte mit geeigneter Qualifizierung.


4.9.5 Personal für die Begleitung


Die Begleitung unterstützt die Teilnehmenden während des gesamten BOF-Kurses. Zum Einsatz kommen Sozial­pädagoginnen/Sozialpädagogen oder Personen mit vergleichbarer Qualifikation. Die Aufgaben der Begleitung können im Ausnahmefall auch von fachlichem Personal wahrgenommen werden, wenn dieses über die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen sowie ausreichende Berufserfahrung im Bereich der Arbeit mit und Betreuung von Geflüchteten und Zugewanderten verfügt.


4.9.6 Personal für die Kinderbetreuung


Das Personal betreut und beschäftigt altersentsprechend die Kinder während des Kurses. Zum Einsatz kommen Personen, die pädagogische Vorerfahrung nachweisen können; dies können z. B. Tageseltern, Studierende aus pädagogischen Studiengängen oder Ruheständlerinnen/Ruheständler aus dem pädagogischen Bereich sein. Ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis ist vorzulegen.


5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung


5.1 Ausgaben für den Kurs


5.1.1 Personalausgaben


Für Projektpersonal, das Aufgaben nach den Nummern 4.1 und 4.2 wahrnimmt, können unabhängig vom Teilnehmerfestbetrag Mittel für bis zu einer halben Personalstelle beantragt werden. Das eingesetzte Personal muss über einschlägige Qualifikationen und Kompetenzen verfügen. Die Vergütung kann maximal mit Entgeltgruppe E 13 TVöD kalkuliert werden. Es gelten die zum Zeitpunkt der Bewilligung gültigen Obergrenzen für Personalausgaben des BMBF. Auf das Besserstellungsverbot gemäß Nummer 2.2.1 NABF wird besonders hingewiesen. Die Ausgaben sind ausschließlich für zusätzliches Personal zuwendungsfähig. Soweit Beschäftigte des Zuwendungsempfängers als Stammpersonal, insbesondere als Geschäftsführer oder Personen in leitender Funktion, tätig sind, kann eine Finanzierung nicht erfolgen.


Sofern im Bewilligungszeitraum keine BOF-Kurse trotz intensiver Bemühungen um Teilnehmergewinnung durchgeführt werden konnten, kann die Personalstelle zur Gewinnung von Teilnehmenden maximal für vier Monate gefördert werden.


5.1.2 Teilnehmerfestbetrag


Für die Durchführung der BOF-Kurse in Vollzeit wird ein Festbetrag in Höhe von 350 Euro je Teilnehmer und Woche als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Für die Durchführung der Maßnahme in Teilzeit nach Nummer 4.3.6 reduziert sich der Festbetrag auf 220 Euro je Teilnehmer und Woche. Ein Kurs mit einer vereinbarten regelmäßigen Anwesenheitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche gilt als Vollzeit.


Die Teilnahme ist durch jeden Teilnehmenden mittels handschriftlich unterschriebener Teilnehmerlisten (auf den Tag genau) nachzuweisen. An gesetzlichen Feiertagen gelten die Teilnehmenden als anwesend. Bei Fehlzeiten oder Abbruch des Kurses wird der Wochen-Festbetrag bei einer Anwesenheit an mindestens drei Tagen der Woche gewährt.


Dieser Festbetrag dient zur Abdeckung der Personal-, Sach- und allgemeinen Verwaltungsausgaben sowie der Ausgaben für Versicherungen und weitere projektbezogene Aufgaben (mit Ausnahme der Nummern 5.1.1, 5.2 und 5.3). Diese beinhalten insbesondere:

  • Eignungseinschätzung,
  • notwendige Arbeitsschutzbekleidung (Arbeitskleidung sowie geeignete Schutzausrüstung) – auch für die Betriebsphase,
  • tägliche Mittagsmahlzeiten, ausgenommen während der Betriebsphase,
  • Absicherung (Versicherung) gegen Schäden (außer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz), die die Teilnehmenden während der Kursdauer verursachen,
  • Unfallversicherung,
  • die gegebenenfalls erforderliche Ausstellung der aus seuchenhygienischen Gründen nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes vorgeschriebene Bescheinigung für alle Teilnehmenden,
  • aktuelle Führungszeugnisse, sofern diese bei einer Betriebsphase erforderlich sind, und
  • Auftragsvergaben.


Über die 350 bzw. 220 Euro hinausgehende Ausgaben sind durch Eigenmittel der Zuwendungsempfänger oder durch Drittmittel zu decken. Drittmittel sind Leistungen Dritter, die zur Durchführung der BOF-Kurse eingebracht werden können. Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sind hierbei ausgeschlossen.


5.2 Ausgaben für Fahrten der Teilnehmenden


Der Zuwendungsempfänger stellt den Teilnehmenden notwendige Fahrgelegenheiten zu den Kursorten zur Verfügung oder erstattet ihnen die notwendigen Ausgaben für Fahrten. Zur Abdeckung der hierdurch entstehenden Ausgaben wird dem Zuwendungsempfänger ein Festbetrag in Höhe von 23 Euro je Teilnehmer und Woche als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Nummer 5.1 gilt in Bezug auf die Wochenzählung und Anwesenheiten entsprechend.


In begründeten Einzelfällen, in denen eine Teilnahme an dem Kurs aufgrund der Entfernung sonst nicht möglich wäre und deshalb eine Übernachtung der Teilnehmenden erforderlich ist, können bei Vorliegen der Zustimmung von Jobcenter, Ausländerbehörde und dem Zuwendungsgeber zusätzlich zu dem Festbetrag nach Absatz 1 die notwendigen Ausgaben für Übernachtungen nach dem Bundesreisekostengesetz erstattet werden.


5.3 Ausgaben für die Kinderbetreuung der Teilnehmenden


Der Zuwendungsempfänger unterstützt die notwendigen zusätzlichen Ausgaben für eine offiziell anerkannte Kinderbetreuung nach Nummer 4.7 mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu maximal 150 Euro pro Woche und Kind. Die Notwendigkeit der Ausgaben für Kinderbetreuung wird durch den Zuwendungsempfänger in Abstimmung mit der Beratungs- bzw. Integrationsfachkraft der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters festgestellt und dokumentiert. Nur in diesen Fällen können Ausgaben für Kinderbetreuung erstattet werden.


Die notwendigen Ausgaben der Kinderbetreuung nach Nummer 4.7 werden dem Zuwendungsempfänger auf Einzelnachweis erstattet.


Stellt der Zuwendungsempfänger selbst ein kursbegleitendes Kinderbetreuungsangebot für noch nicht schulpflichtige Kinder nach Nummer 4.7 zur Verfügung, wird bei entsprechendem Nachweis eine Betreuung von 10 Euro pro Kind und Stunde bei Anwesenheit des Elternteils im Kurs gefördert.
Ausgaben für die Kinderbetreuung werden je Kind nur einmal erstattet. Die Ausgaben für die Verpflegung sind keine Ausgaben für Kinderbetreuung.


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


6.1 Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


6.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, in geeigneter Weise bei eigenen Ausschreibungen, Bekanntmachungen, Veröffentlichungen und Ähnlichem darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen dieses Programms durchgeführten Kurse vom BMBF finanziell gefördert werden.


6.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie bei der Weitergabe dieser Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.


6.4 Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, im Rahmen von Programmveröffentlichungen von Seiten des BMBF und der Bewilligungsbehörde namentlich und inhaltlich erwähnt zu werden. Dies ist auch mit Kooperationspartnern im Vorfeld sicherzustellen.


6.5 Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

7 Verfahren


Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt.


Mit der Durchführung des Programms wird das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) gemäß § 90 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f des Berufsbildungsgesetzes als Bewilligungsbehörde beauftragt.


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


7.1 Antragstellung


7.1.1 Förderanträge können ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Richtlinie fortlaufend, spätestens zwei Monate vor Beginn des geplanten Kurses, gestellt werden. Die Kurse müssen spätestens am 31. Dezember 2023 enden.


Träger mit laufenden Bewilligungen nach der Richtlinie vom 14. September 2021 können bei Bedarf ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie eine Verlängerung der Laufzeit ihrer Bewilligung nach dieser Förderrichtlinie beantragen.


7.1.2 Die Förderung muss für mindestens eine Gruppe mit höchstens zwölf Teilnehmenden beantragt werden. Sind parallel oder nacheinander BOF-Kurse für mehrere Gruppen geplant, so soll der Antrag die voraussichtliche Anzahl der Teilnehmergruppen für die gesamte Projektlaufzeit umfassen.


7.1.3 Für die Antragstellung ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline) zu nutzen. Hier ist die Fördermaßnahme „Berufsorientierungsprogramm für Flüchtlinge“ des BMBF auszuwählen. Das elektronische Antragssystem leitet im Anschluss durch das weitere Antragsverfahren. Es ist eine rechtsverbindlich unterschriebene Papierfassung des über „easy-Online“ gestellten Antrags einschließlich einer Projektbeschreibung gemäß Nummer 7.2 einzureichen (Postfach 20 12 64, 53142 Bonn). Zudem ist eine Erklärung abzugeben, dass ausreichend Praktikumsplätze in Betrieben zur Verfügung stehen, die auch Ausbildungsplätze bereitstellen.


7.2 Antragsunterlagen


Mit dem Antrag ist eine Projektbeschreibung einzureichen, die folgende Punkte enthalten muss:

  • Eignung des Trägers,
  • Qualifikation des Personals,
  • schlüssiges Gesamtkonzept im Hinblick auf die Ziele des Programms. Dazu gehört die Darstellung der Ausgestaltung der:
    • Gewinnung von Teilnehmenden und Betrieben, insbesondere unter Berücksichtigung von Frauen,
    • Eignungseinschätzung,
    • Werkstatttage,
    • Betriebsphase,
    • integrierten Vermittlung berufsbezogener Sprach- und Fachkenntnisse,
    • Begleitung der Teilnehmenden.


 
Aufbau, Methodik und Didaktik der einzelnen BOF-Elemente sind in der Projektbeschreibung detailliert darzustellen. Die Projektbeschreibung ist verbindlicher Teil des Antrags.


Bei der Konzeption der Werkstatttage ist insbesondere darauf zu achten, dass die methodische und didaktische Umsetzung den speziellen Anforderungen der Zielgruppe entsprechen. Da die Teilnehmenden sehr unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen mitbringen, sind entsprechend individualisierte Lernangebote erforderlich. Im Konzept für die integrierte Vermittlung berufsbezogener Sprach- und Fachkenntnisse sind die Lernziele der verschiedenen Lernorte, ihre methodische Verzahnung untereinander sowie der Austausch zwischen den Ausbilderinnen/Ausbildern sowie den Fach- und Sprachlehrkräften ausführlich darzustellen. Es ist darzulegen, wie die Integration von Frauen durch eine Ausbildung gelingen kann. Ebenso ist darzulegen, wie die Stellung von Frauen und Männern in Arbeitsprozessen in unserer Gesellschaft vermittelt werden soll.


Der Antragssteller hat zudem schriftlich zu erklären, dass er die erforderlichen Praktikumsplätze in Betrieben rechtzeitig einwirbt und darüber hinaus dafür Sorge tragen wird, dass allen geeigneten und gewillten BOF-Absolventinnen/Absolventen ein Ausbildungsverhältnis oder eine Einstiegsqualifizierung angeboten wird.


Ein Vordruck für die Projektbeschreibung, die Förderrichtlinie, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter www.berufliche-orientierung-fuer-zugewanderte.de abgerufen werden.


7.3 Auswahlverfahren


Eingegangene Anträge werden zunächst auf die Erfüllung der in den Nummern 2 bis 5 genannten Fördervoraussetzungen geprüft. Anträge, die die formalen Förderkriterien bzw. die Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllen, werden abgelehnt.


Gehen mehr förderfähige Anträge ein, als Mittel zur Verfügung stehen, erfolgt die Bewilligung oder Ablehnung entsprechend des Eingangs der Anträge beim BIBB.


Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien geprüft:

  • Eignung des Trägers,
  • Qualifikation und Einsatz des Personals zur Umsetzung der Instrumente,
  • schlüssiges Gesamtkonzept im Hinblick auf die Ziele des Programms,
  • Gewinnung von Teilnehmenden und Betrieben, insbesondere unter Berücksichtigung von Frauen,
  • Art der Durchführung der Eignungseinschätzung,
  • Ausgestaltung der Werkstatttage,
  • Umsetzung der Betriebsphase,
  • Umsetzung der integrierten Vermittlung berufsbezogener Sprach- und Fachkenntnisse,
  • Ausgestaltung der Begleitung der Teilnehmenden.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.


7.4 Bereitstellung der Mittel


7.4.1 Die bewilligten Mittel werden anhand des tatsächlichen Bedarfs innerhalb des Bewilligungszeitraums angepasst. Unabhängig von der Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers (Nummer 2.1.5 der NABF) zu Veränderungen im Projektverlauf werden vom BIBB in regelmäßigen Abständen Abfragen zum tatsächlichen Bedarf durchgeführt.


7.4.2 Mittelanforderungen


Für BOF-Kurse können für bereits erbrachte Leistungen Mittelanforderungen an das BIBB gestellt werden. Sie sind über das Projektförder-Informationssystem (profi) elektronisch zu stellen und in Papierform beim BIBB einzureichen. Die Berechnung der Höhe der Mittelanforderung erfolgt auf Wochenbasis (vgl. dazu die Nummern 5.1 bis 5.3). Mit der Mittelanforderung sind die handschriftlich unterschriebenen Teilnehmerlisten einzureichen (vgl. dazu Nummer 7.4.3). Teilnehmende, die nachträglich in die Gruppe eintreten, können separat abgerechnet werden.


Die letzte Mittelanforderung für jedes Kalenderjahr ist dem BIBB bis zum 25. November des Jahres vorzulegen. Hierbei sind Teilnehmende zu berücksichtigen, für die bis 31. Dezember dieses Jahres BOF-Kurse durchgeführt werden. Überzahlungen werden gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung des Zwischen- oder Verwendungsnachweises zurückgefordert.


7.4.3 Teilnehmerlisten


Es sind Anwesenheitslisten über die Teilnehmenden (auf den Tag genau) und für jeden Teilnehmenden eine gesonderte Unterschriftenliste zu führen und mit der Mittelanforderung vorzulegen.


Weiterhin sind Angaben über die Teilnehmenden im BOF-Portal unter www.bof-portal.de nach den dortigen Vorgaben verpflichtend zeitnah zu erfassen und fortlaufend zu aktualisieren. Eine aus dem BOF-Portal generierte Personenliste ist mit jeder Mittelanforderung einzureichen.


Die Angaben über die Teilnehmenden werden vom BIBB geprüft und statistisch ausgewertet. Die Statistiken werden dem BMBF zur Verfügung gestellt.


7.4.4 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ersetzt für Neuanträge die Richtlinie für die Förderung der vertieften Berufsorientierung und -vorbereitung Geflüchteter zu ihrer Integration in eine berufliche Ausbildung (Berufsorientierung für Flüchtlinge – BOF) vom 14. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 B2).


Diese Förderrichtlinie gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023.


Bonn, den 24. Oktober 2022

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Ingo Böhringer