1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Die Rahmenbekanntmachung erfolgt auf Grundlage der Strategie der Bundesregierung zur internationalen Berufsbildungszusammenarbeit (2019).
Die internationale Berufsbildungszusammenarbeit (iBBZ) hat sich in den vergangenen Jahren als ein wichtiges Handlungsfeld der Bundesregierung etabliert. Auf Grundlage der Strategie der Bundesregierung zur internationalen Berufsbildungszusammenarbeit (2019) arbeiten die beteiligten Bundesressorts, weitere staatliche und nichtstaatliche Akteure, wie zum Beispiel die Wirtschafts- und Sozialpartner, Bildungsdienstleister und die Zivilgesellschaft systematisch zusammen, um die deutschen Aktivitäten und Interessen in der iBBZ zu bündeln und eine kohärente Außenwirkung der deutschen Akteure im Ausland zu ermöglichen. An diesen ganzheitlichen Ansatz der deutschen Berufsbildungszusammenarbeit knüpft die Rahmenbekanntmachung an. Darüber hinaus leistet die Rahmenbekanntmachung einen Beitrag zur Umsetzung der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung.
Mit seinem Engagement in der iBBZ setzt sich das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) für eine hochwertige, aufstiegsorientierte und an den Bedarfen der Partnerländer ausgerichtete Aus- und Weiterbildung ein. Ausgehend von der weltweit anerkannten Leistungsfähigkeit des deutschen Berufsbildungssystems – von der beruflichen Erstausbildung, Weiterbildung bis zur Aufstiegsfortbildung sowie dualen (ausbildungsintegrierten) Studiengängen – werden Partnerländer nachfrageorientiert dabei unterstützt, eigene Reformansätze zur Verbesserung ihrer Berufsbildungssysteme zu realisieren. Hierzu unterhält das BMBF eine Reihe von bilateralen Berufsbildungskooperationen mit Partnerministerien.
Die iBBZ ist ein wichtiger Baustein auswärtiger Politik geworden, denn eine gute berufliche Aus- und Weiterbildung ist Grundlage für gesellschaftlichen Wohlstand, individuelle Beschäftigungsfähigkeit, sozialen Frieden sowie wirtschaftliche Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit. Als global vernetzte Wirtschaftsnation hat Deutschland außerdem ein vitales Interesse, dass deutsche Produkte auch im Ausland auf hohem Qualitätsstandard produziert, gewartet und vertrieben werden können.
Das BMBF engagiert sich seit vielen Jahren in der iBBZ und hat über verschiedene Förderrichtlinien bereits vielfältige Projekte gefördert. Damit wurden auch Internationalisierungsimpulse bei den deutschen Bildungsanbietern, den Organisationen der Wirtschafts- und Sozialpartner sowie den gewerblichen Unternehmen und der Berufsbildungsforschung gesetzt. Die erworbenen Erfahrungen, Modelle und Instrumente zur Umsetzung sowie internationalen Netzwerke können zielgerichtet und bedarfsorientiert in die Ausgestaltung der iBBZ des BMBF einfließen.
Gemeinsam mit den Partnerländern und an den jeweiligen Berufsbildungsreformen orientiert, sollen modellhafte, innovative Handlungskonzepte der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der iBBZ erprobt werden. Die Rahmenbekanntmachung orientiert sich an den wesentlichen Qualitätsmerkmalen des deutschen Berufsbildungssystems:
- Gemeinsame Verantwortung von Staat, Wirtschaft und Sozialpartnern,
- Lernen im Arbeitsprozess,
- Akzeptanz von nationalen Berufs-, Ausbildungs- und Prüfungsstandards,
- Qualifiziertes Bildungspersonal in Betrieben und Berufsschulen,
- Institutionalisierte Berufsbildungs- und Arbeitsmarktforschung sowie Beratung zur Berufsbildung und
- Attraktive berufliche Karrierewege.
Mit dieser Rahmenbekanntmachung werden Sondierungs- und Kooperationsprojekte gefördert, die an den Interessen und Reformanliegen der BMBF-Partnerländer ausgerichtet sind und dabei, soweit möglich, die Bedarfe der dort tätigen deutschen Unternehmen an Fachkräftegewinnung und -sicherung berücksichtigen. Damit zielt die Förderung auf nachhaltige, systemische Effekte und einen anwendungsorientierten Praxistransfer. Die Einbettung der Projekte in bilaterale Kooperationen und interministerielle Reformdialoge soll weitere Potenziale für die Verstetigung der Projektergebnisse über den unmittelbaren Projektzusammenhang und -zeitraum hinaus aktivieren.
1.2 Zuwendungszweck
Zweck der vorliegenden Rahmenbekanntmachung ist die Bündelung der Kompetenzen der deutschen Berufsbildungsakteure in der iBBZ im Rahmen von Sondierungs- und Kooperationsprojekten, die einen Beitrag zu den BMBF-Kooperationen in der iBBZ liefern.
Sondierungsprojekte dienen dazu, Bedarfe und Rahmenbedingungen im Zuge der Vorbereitung neuer oder der Weiterentwicklung bestehender Kooperationen zu identifizieren.
Auf Grundlage der interministeriell definierten Bedarfe sind Kooperationsprojekte der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung bis zur Aufstiegsfortbildung und dualen (ausbildungsintegrierten) Studiengängen förderfähig. Darüber hinaus sind Projekte förderfähig, die der Entwicklung und Erprobung von Prinzipien beruflicher Aus- und Weiterbildung (siehe Aufzählung in Nummer 1.1) dienen.
Der Schwerpunkt der Rahmenbekanntmachung liegt dabei vor allem auf jenen Ländern, mit denen das BMBF bilaterale Kooperationen unterhält sowie bei Bedarf auf weiteren Ländern mit einer strategischen Zielsetzung, zu dem von deutscher Seite geeignete Beiträge geleistet werden können.
Mittels gesonderter Förderaufrufe werden Förderinteressierte anlass-, themen- und länderspezifisch zur Vorlage von Projektskizzen aufgerufen.
1.3 Rechtsgrundlagen
Für beide Module gemäß Nummer 2 gelten gleichermaßen die folgenden Bedingungen:
Nach dieser Rahmenbekanntmachung werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der EU-Kommission gewährt.1
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Rahmenbekanntmachung, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Rahmenbekanntmachung werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis d der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für diese Rahmenbekanntmachung).
2 Gegenstand der Förderung
Je nach angestrebter Kooperationskonstellation beabsichtigt das BMBF auf Basis dieser Rahmenbekanntmachung Maßnahmen unter den nachfolgend aufgeführten Modulen zu fördern. Die Projekte beider Module können unabhängig voneinander und jeweils als Einzel- oder Verbundvorhaben gefördert werden.
Weiterführende Details zu den einzelnen Partnerländern, den damit verbundenen Förderschwerpunkten und Fristen werden in spezifischen Förderaufrufen bekannt gegeben. Über die Förderaufrufe erfolgt keine weitergehende Ausgestaltung der Beihilferegelung.
Die Projekte beider Module unterstützen grundsätzlich die Reformanliegen der Partnerländer und können unabhängig voneinander zur Entwicklung, Erprobung und Implementierung der in Nummer 1.1 genannten Prinzipien beruflicher Aus- und Weiterbildung beitragen.
Modul A: Sondierungsprojekte
Sondierungsprojekte dienen als Grundlage für den Auf- bzw. Ausbau von Berufsbildungskooperationen. Dies betrifft die Sondierung von Potenzialen in Vorbereitung neuer oder für die Weiterentwicklung bestehender Kooperationen sowie die Rahmenbedingungen zur Umsetzbarkeit von konkreten Projektideen. Im Bedarfsfall und wenn beispielsweise ein Handlungsfeld in einem Partnerland gänzlich neu zu erschließen ist, können Projekte zur Grundlagen- und Vergleichsforschung gefördert werden.
Modul B: Kooperationsprojekte
Kooperationsprojekte dienen der Ausgestaltung einer Berufsbildungskooperation. Gefördert wird die Entwicklung und Erprobung von Modellen, Instrumenten, Verfahren und Konzepten im Spektrum der in Nummer 1.1 genannten Schlüsselelemente und gemäß der in den Förderaufrufen beschriebenen Kooperationsinteressen und Reformanliegen im Partnerland. Kooperationsprojekte sollen auf Verstetigung und Anwendung ausgerichtet sein, eine klare Praxisrelevanz für die lokalen Partner aufweisen und unter Einbindung lokaler Akteure der beruflichen Bildung umgesetzt werden.
3 Zuwendungsempfänger
Für beide Module gemäß Nummer 2 gelten gleichermaßen die folgenden Bedingungen:
Antragsberechtigt sind Einrichtungen, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind. Besonders angesprochen sind Kammerorganisationen und Gewerkschaften (inklusive deren angeschlossenen Einrichtungen der beruflichen Bildung sowie regionale und bereichsförmige Untergliederungen), das Netzwerk der deutschen Auslandshandelskammern (AHKs), Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere KMU), gewerbliche und nichtgewerbliche Bildungsanbieter, Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Ebenfalls angesprochen sind Landeseinrichtungen (z. B. Landesakademien, Landesinstitute, Träger der Berufsschulen etc.).
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (beispielsweise Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt. Ausgenommen hiervon sind AHKs und deren Dienstleistungsgesellschaften.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Rahmenbekanntmachung sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Für beide Module gemäß Nummer 2 gelten gleichermaßen die folgenden Voraussetzungen:
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).5
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, an Initiativen übergreifenden Aktivitäten des Wissens- und Erfahrungsaustauschs teilzunehmen. Es wird vorausgesetzt, dass sich die Zuwendungsempfänger an relevanten Kooperationsaktivitäten des BMBF mit jeweiligen Zielländern aktiv beteiligen. Darüber hinaus wird eine enge Zusammenarbeit mit der Zentralstelle der Bundesregierung für internationale Berufsbildungskooperation „GOVET“ sowie der BMBF-Exportinitiative für die Bildungswirtschaft „iMOVE“ im Bundesinstitut für Berufsbildung erwartet.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Für beide Module gemäß Nummer 2 werden die Zuwendungen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Modul A: Sondierungsprojekte
Sondierungsprojekte haben in der Regel eine Laufzeit von bis zu zwölf Monaten.
Modul B: Kooperationsprojekte
Kooperationsprojekte haben in der Regel eine Laufzeit von bis zu drei Jahren.
Für beide Module gemäß Nummer 2 gelten gleichermaßen die folgenden Bedingungen:
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7
Beantragt werden können grundsätzlich alle Ausgaben/Kosten, die zur Durchführung der Projekte notwendig sind, entsprechend der Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis/Kostenbasis. Für alle geplanten Aktivitäten, die durch die Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie beeinträchtigt werden, wie beispielsweise Reisen und Workshops, sind mögliche alternative Maßnahmen zu planen, so dass eine Erreichung des Projektziels sichergestellt ist. Orientierung und Hilfestellung bei der Bewertung bieten die Covid19-Informationsseiten des Auswärtigen Amts, des Bundesgesundheitsministeriums, des BMBF sowie der Bundesregierung.
Die Vorgaben der De-minimis-Verordnung sind zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis an Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
DLR Projektträger
„BG-IBB – Internationalisierung der Berufsbildung“
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben
Fachlicher Ansprechpartner ist
Herr Matthias Bockhold
Telefon: +49 228/3821-2157
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( easy). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Für beide Module ist das Antragsverfahren zweistufig angelegt.
Projektskizzen sollen zu spezifischen Förderaufrufen und den dort genannten Fristen eingereicht werden. Die Veröffentlichung von Förderaufrufen erfolgt auf der Internetseite http://www.berufsbildung-international.de. Es besteht die Möglichkeit, sich auf http://www.berufsbildung-international.de als Förderinteressierte/Förderinteressierter zu registrieren: Wer registriert ist, wird zusätzlich per E-Mail über die Veröffentlichung von Förderaufrufen informiert. Die Förderaufrufe regeln detailliert, auf welches Land sich die geplante Förderung bezieht und welche spezifischen Ziele mit dem angestrebten Projekt erreicht werden sollen. Die Förderaufrufe informieren ferner über die angestrebte Dauer des Projekts, Fristen zur Skizzenvorlage und weitere spezifische Anforderungen.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger zu den spezifischen Förderaufrufen zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.
Die postalische Zusendung der Projektskizzen ist zu richten an:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
DLR Projektträger
BG-IBB – „Internationalisierung der Berufsbildung“
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Für die Erstellung von Projektskizzen stellt der Projektträger ein Formular unter http://www.berufsbildung-international.de als Download zur Verfügung.
Bei der Darstellung der Projektmaßnahmen in der Skizze sind für alle durch die Corona-Pandemie möglicherweise beeinträchtigten Aktivitäten Alternativen darzustellen, um eine Projektumsetzung abzusichern.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die in den Förderaufrufen genannte Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizze muss folgenden Inhalt enthalten und ist wie folgt zu gliedern:
- Darstellung des Vorhabenziels, inklusive Begründung der Notwendigkeit der Zuwendung;
- Skizzierung der Einbettung des Vorhabens in bestehende Kooperationsstrukturen sowie Abgrenzung zu vorhandenen Kooperations- und Förderaktivitäten;
- Kurze Darstellung eines Arbeits- und Zeitplans;
- Kurze Darstellung der geschätzten Ausgaben/Kosten (einschließlich Beteiligung Dritter und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf und gegebenenfalls Projektpauschale). In dieser Phase ist keine detaillierte Darstellung des Finanzierungsplans/der Gesamtkalkulation erforderlich;
- Nachweis der Eignung der Förderinteressenten (bzw. soweit zutreffend der geplanten Verbundpartner) zur Durchführung des Vorhabens;
- Darstellung der Kooperation im Verbundvorhaben (sofern zutreffend) sowie mit relevanten Dritten, Nennung der Verbundkoordination.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
- Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen;
- Fachliche Übereinstimmung und Bezug mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung sowie den im Förderaufruf spezifizierten inhaltlichen Anforderungen, ferner Berücksichtigung der speziellen Durchführungsbedingungen in den jeweiligen Zielregionen;
- Plausibilität der Arbeits-, Zeit- und Finanzierungsplanung;
- Eignung der skizzeneinreichenden Institution bzw. im Verbundfall: der skizzeneinreichenden Institutionen zur Erreichung der Vorhabenziele sowie Komplementarität des geplanten Verbundes.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Zur Bewertung der Skizzen werden gegebenenfalls externe Gutachterinnen und Gutachter hinzugezogen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen aus der Begutachtung der zuvor eingereichten Projektskizze (siehe Nummer 7.2.1) sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( easy). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen.
Die förmlichen, rechtsverbindlich unterschriebenen bzw. mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenen Förderanträge müssen zusätzlich enthalten:
- eine detaillierte Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache; im Fall von Verbundvorhaben: Die Vorhabenbeschreibung ist verbundübergreifend unter Darstellung der Teilvorhaben zu formulieren;
- inklusive einer ausführlichen Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung; die Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung muss bei Verbundvorhaben Aufschluss über das gesamte Verbundvorhaben geben und zugleich die Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung des zu beantragenden Teilvorhabens in differenzierter Weise darlegen;
- inklusive ausführlichem Verwertungsplan; der Verwertungsplan muss bei Verbundvorhaben Aufschluss über das gesamte Verbundvorhaben geben und zugleich die spezifische Verwertungsplanung des zu beantragenden Teilvorhabens in differenzierter Weise darlegen;
- inklusive Darstellung der geplanten Verankerung der Maßnahmen im Zielland und Planungen zur Öffentlichkeitsarbeit;
- inklusive detaillierter Darstellung der Anwendung erwarteter Ergebnisse;
- detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens (bei Verbundvorhaben nach Teilvorhaben differenziert);
- Nachweise über Interessenbekundungen (beispielsweise Letters of Intent) von zur Durchführung notwendigen Partnern in Deutschland sowie im jeweiligen Zielland.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Formales: Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen;
- Ziel- und Zweckbestimmung: Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung;
- Fachliche Kriterien:
- fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens. Realisierbarkeit des Arbeitsplans und Plausibilität des Zeitplans;
- Beitrag zur Verstetigung und Weiterentwicklung der BMBF-Berufsbildungskooperation sowie des Berufsbildungssystems des Partnerlandes;
- wissenschaftliche und/oder wirtschaftliche Anschlussfähigkeit sowie Verstetigung der zu entwickelnden Maßnahmen;
- Öffentlichkeitsarbeit und Wissenschaftskommunikation der Forschungsergebnisse bzw. Fachkommunikation zu den Entwicklungs- und Erprobungsergebnissen: Qualität der Planungen der Maßnahmen;
- Finanzierung: Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit sowie Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel;
- Eignung und Komplementarität: Mehrjährige Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit; Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner, Qualität der Zusammenarbeit;
- Berücksichtigung der Auflagen/Hinweise/Empfehlungen aus der ersten Stufe des Förderverfahrens.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung durch das BMBF entschieden. Zur Bewertung der Projektanträge werden gegebenenfalls externe Gutachterinnen und Gutachter hinzugezogen.
Die Förderentscheidung wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt.
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Förderantrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Rahmenbekanntmachung Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Rahmenbekanntmachung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Rahmenbekanntmachung ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO bzw. der De-minimis-Verordnung, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO bzw. der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Rahmenbekanntmachung entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2031 hinaus. Sollte die AGVO bzw. die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue AGVO bzw. De-minimis-Verordnung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO bzw. der De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Rahmenbekanntmachung bis mindestens 30. Juni 2031 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 1. September 2022
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Stefan Schneider
Anlage
Für diese Rahmenbekanntmachung gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
I. De-minimis-Beihilfen
Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.3 (Rechtsgrundlagen) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger
Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikels 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.
Der Antrag auf Förderung nach dieser Rahmenbekanntmachung gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.
Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.
2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung
De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
II. AGVO
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden beziehungsweise werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens,
- die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Rahmenbekanntmachung erklärt sich der Antragsteller bereit:
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9
Im Rahmen dieser Rahmenbekanntmachung erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
- 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
- 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
- 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe vi AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Rahmenbekanntmachung gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung;
- industrielle Forschung;
- experimentelle Entwicklung;
- Durchführbarkeitsstudien
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
- um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. 215 vom 7.7.2020, S. 3).
2 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
3 Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Nummer 2.
4 Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
5 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
7 Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
8 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
9 Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden. Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.