Bekanntmachung : Datum:
Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Die digitale Kommune: Interaktive, partizipative und datengetriebene Planungsprozesse unterstützen“, Bundesanzeiger vom 11.08.2022
Vom 03.08.2022
Die vorliegende Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) erfolgt in Umsetzung der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung ( http://hightech-strategie.de ) auf Grundlage des BMBF-Forschungsprogramms „Miteinander durch Innovation – Interaktive Technologien für Gesundheit und Lebensqualität“. Der Förderschwerpunkt der Bekanntmachung liegt auf Fragen des Forschungsfelds „Lebenswerte Räume“.
Mit dieser Bekanntmachung sollen FuE1-Vorhaben auf den Weg gebracht werden, welche digitale und gegebenenfalls hybride Beteiligungsformate zur partizipativen Einbindung von Bürgerinnen und Bürgern entwickeln und erforschen, um so die Planungsprozesse in deutschen Kommunen durch ein kooperatives Miteinander zu verbessern. Der aktuelle Koalitionsvertrag adressiert dieses Thema insbesondere in den Abschnitten „Lebendige Demokratie“ und „Gute Lebensverhältnisse in Stadt und Land“.
Damit leistet die Förderbekanntmachung zudem einen Beitrag zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals) der Vereinten Nationen. Insbesondere die Verbesserung sozialer, ökonomischer und politischer Teilhabe (Ziel 10) sowie die nachhaltige Entwicklung von Städten und Gemeinden (Ziel 11) sollen durch die Entwicklung von digitalen und interaktiven Beteiligungsformaten unterstützt werden.
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
In Kommunen besteht vielerorts Bedarf an innovativen, an Bürgerbedarfen ausgerichteten Planungs- und Entscheidungsprozessen zur Verbesserung des Gemeinwesens, da Potenziale einer dialogreichen Bürgerbeteiligung aktuell nicht ausgeschöpft werden. Gerade auf kommunaler Ebene sollte für gelungene Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten bei Planungsprozessen ein besonderes Augenmerk auf der Konzeption und Organisation von Beteiligungsprozessen sowie deren Transparenz liegen.
Ein Mittel zu deren Umsetzung stellen partizipative Formate dar, welche eine reale Mitwirkung und Mitentscheidung involvierter Individuen und Bürgergruppen in einer neuen Mitwirkungstiefe ermöglichen. Aktuell zum Einsatz kommende Beteiligungsformate z. B. bei kommunalen Unternehmen sind bisher häufig durch Bürgerforen und ähnliche Maßnahmen geprägt, welche zwar einen grundsätzlichen Informationsaustausch ermöglichen, aber meist keine dezidierte, systematische und vor allem wirkungsvolle Teilhabe unter Einbezug der Meinungen, Bedarfe und Wünsche der Bürgerinnen und Bürger zulassen.
1.1 Förderziel
Ziel dieser Förderbekanntmachung ist es, Planungsprozesse in deutschen Kommunen zu verbessern und durch ein kooperatives Miteinander, leistungsfähige Kommunen mit einem hohen Maß an Entscheidungsfreiheit vor Ort, einer verlässlichen öffentlichen Daseinsvorsorge, einer starken Wirtschaft und einer engagierten Zivilgesellschaft zu stärken. Als relevante Akteure werden demnach insbesondere kleine, mittlere und große Kommunen in ganz Deutschland angesehen. Durch die innovativen und intensivierten Formen der Bürgerbeteiligung sollen diese bei der kommunalen Selbstverwaltung unterstützt werden, z. B. bei regionalen Planungsvorhaben, Entwicklungskonzepten oder Regionalmanagements.
Dazu sollen im Rahmen der Förderung Bürgerbeteiligungsformate zur partizipativen Einbindung von Bürgerinnen und Bürgern in kommunale Planungsprozesse – im Sinne eines partnerschaftlichen Dialogs zwischen einzelnen Menschen sowie zivilgesellschaftlichen Gruppen mit Akteuren aus Politik, Verwaltung und Wissenschaft – konzipiert, umgesetzt und erprobt werden, durch welche sich die Lebensverhältnisse in Stadt und Land maßgeblich verbessern lassen können.
Anhand zu entwickelnder Formate sollen übertragbare wissenschaftlich evaluierte Erkenntnisse darüber gewonnen werden, wie sich Bürgerbeteiligungsformate auf die kommunale Planung sowie Entscheidungsfindung, auf die Prozess- und Ergebnisqualität der umzusetzenden Maßnahmen sowie auf die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger auswirken. Diese gemeinschaftlich erarbeiteten Impulse zur Umsetzung von kommunalen Planungsprozessen sollen in die Forschungsvorhaben und die Forschungspolitik einfließen.
1.2 Zuwendungszweck
Zweck dieser Förderungsmaßnahme ist folglich die Entwicklung und Erforschung interaktiver Systeme zur Unterstützung partizipativer und datengetriebener Planungsprozesse, welche für kommunale Akteure handhabbar, niedrigschwellig, ökonomisch (im Sinne einer Ressourceneffizienz) und leicht zugänglich einsetzbar sind und über nötige Motivationsmechanismen zur breiten Ansprache der Menschen sowie Schaffung einer Beteiligungsbereitschaft verfügen. Darüber hinaus sollen die erforschten und entwickelten Systeme und Konzepte die Wirksamkeit der partizipativen Planungs- und Entscheidungsprozesse aufzeigen (auch im Sinne der Nachhaltigkeit, Skalierbarkeit und langfristigen Verankerung in kommunale Prozesse).
Eine Kernidee zur Umsetzung partizipativer Planungsprozesse bilden durch interaktive Technologien ermöglichte Aushandlungs- und Experimentierformate unter Beteiligung von kommunalen Akteuren sowie von Bürgerinnen und Bürgern als unmittelbar Betroffene, um so die partizipative Gestaltung lebenswerter kommunaler Räume zu unterstützen und zum langfristigen Erhalt oder zur Verbesserung der Lebensqualität beizutragen. Dabei bietet sich die Integration von Prinzipien und Verfahren aus den Bereichen Mensch-Technik-Interaktion, Soziologie, Psychologie sowie Verwaltungs- und Politikwissenschaften an, um auf einem interdisziplinären Weg zu innovativen Verfahren und Methoden zu gelangen, welche kommunale Akteure zur Optimierung ihrer Planungsprozesse nutzen können.
Darüber hinaus liegt der Fokus auf dem Einsatz moderner Verfahren der Datenverarbeitung sowie -visualisierung (z. B. mittels Machine Learning, Conversational Agents, (Open) Data Analytics, Mixed Reality, Gamification), um den Dialog zwischen Verantwortlichen der Kommune sowie Bürgerinnen und Bürgern zu gestalten und zu intensivieren, mit dem Ziel einer fundierten, datengetriebenen und gemeinschaftlichen Entscheidungsfindung. So soll auch im Sinne einer sozialen Innovation neuartige partizipative Teilhabe an kommunalen Planungsprozessen ermöglicht und unterstützt werden.
Solche dialogischen und häufig sehr dynamischen Prozesse profitieren von der Anreicherung um Daten, welche die Planung nicht nur durch gesicherte Informationen bereichern, sondern auch eine gemeinsame fundierte Diskussion ermöglichen. Dies können bereits verfügbare, öffentlich zugängliche Daten sein (wie z. B. Alters- und Verdienststatistiken, Verbrauchsdaten, Gesundheits-, Konsum- und Mobilitätsdaten, Infrastruktur- und Verkehrsdaten), oder auch historische Daten, welche im besten Fall strukturiert vorliegen. Es können aber auch im Planungsprozess oder zu dessen Vorbereitung zusätzliche Daten erhoben werden, um den Prozess zu unterstützen und fundierte Entscheidungen zu ermöglichen sowie die Entscheidungsfindung und Planungsvarianten für alle Beteiligten transparent darzustellen. Dabei ist auf die Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten der partizipierenden Bürgerinnen und Bürger nach der Datenschutz-Grundverordnung zu achten, sofern diese erforderlich sind.
Damit sich Daten als Grundlage für informierte partizipative Planungsprozesse eignen, müssen diese auch im Sinne einer niedrigschwelligen Zugänglichkeit erklärt bzw. aufbereitet vorliegen. Wichtig dabei sind auch die möglichst unvoreingenommene Erhebung und Aufbereitung der Daten, da diese durch Interpretation und Deutung (basierend auf Grundüberzeugungen der Akteure) beeinflusst werden könnten. So soll eine möglichst neutrale und inklusive Datengrundlage geschaffen werden, ggf. durch Einbindung neutraler Institutionen zur Datenerfassung. Ferner ist durch die Projekte darzustellen, wie sich die Daten zusammensetzen und welche Methoden zur Verarbeitung dieser eingesetzt werden. Dadurch soll ein hohes Maß an Transparenz und Nachvollziehbarkeit in der Datenverarbeitung gewährleistet sein.
Die zugrunde liegenden Partizipations- und Aushandlungsmechanismen können gleichermaßen von Verwaltungen sowie Stadtwerken oder anderen kommunalen Unternehmen eingesetzt werden, um Planungsprozesse zu optimieren, über diese zu informieren und sie an Bürgerbedarfen auszurichten.
Die geförderten Projekte müssen sich am Ansatz der integrierten Forschung orientieren, der eine enge interdisziplinäre Zusammenarbeit erfordert. Die integrierte Forschung beinhaltet eine konsequente Einbindung von Nutzenden sowie einen verantwortungsvollen, reflektierten und gestaltenden Umgang mit ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekten (ELSA).
Um das vorhandene Innovationspotenzial des deutschen Mittelstands stärker zu nutzen und auszubauen, sind Start-ups sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die Bekanntmachung ausdrücklich aufgefordert, sich an den Projekten zu beteiligen.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a bis d und Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte, die eine technologische und soziale Innovation unter Einbezug von Interaktionstechnologien und partizipativen Methoden entwickeln. Diese Innovation muss geeignet sein, Planungsprozesse in Kommunen zu unterstützen und zu verbessern.
Die in den Projekten entwickelten Innovationen müssen die beiden nachfolgenden Themenschwerpunkte adressieren, dabei deutlich über den gegenwärtigen Stand von Forschung und Entwicklung hinausgehen und einen erheblichen Mehrwert für kommunale Akteure sowie Bürgerinnen und Bürger aufweisen:
- Entwicklung und Erforschung von Methoden und Systemen zur Ansprache und Mobilisierung von Bürgerinnen und Bürgern zur Partizipation durch die Entwicklung und Erprobung interaktiver und zielgruppengerechter Kommunikationsstrategien für gesellschaftlichen Diskurs und Dialog in kommunalen Planungsprozessen
- Entwicklung und Erforschung innovativer und datenbasierter Visualisierungs- und Datenaufbereitungsformate zur Vermittlung teils komplexer Sachverhalte und Informationen im Rahmen interaktiver, partizipativer, kommunaler Planungsprozesse
Die beiden Schwerpunktthemen schließen auch hybride Verfahren ein, welche analoge Beteiligungsformate mit digitalen Ansätzen verknüpfen und so einen innovativen und interaktiven Partizipationsprozess entwickeln und erforschen. Damit soll eine umfängliche und adäquate Einbindung heterogener Zielgruppen ermöglicht werden.
Dabei ist explizit gefordert, dass sich die Entwicklung und Forschung in Projekten an konkreten Sachverhalten und Beispielen aus der kommunalen Praxis ausrichten. Dies muss durch die Einbindung mindestens eines kommunalen Akteurs in den Projektverbund gewährleistet werden (siehe Nummer 4), welcher einen konkreten Planungsgegenstand in das Projekt einbringt und begleitet.
Aufgrund des oft komplexen und unvorhersehbaren Verlaufs kommunaler Entscheidungsfindungen müssen die in Projekten begleiteten Planungsprozesse nicht innerhalb der Projektlaufzeit vollständig umgesetzt werden. Demnach kann bei komplexen Planungsvorhaben ein konkret definierter Teil im Vorhaben betrachtet werden oder die tatsächliche Realisierung des Planungsergebnisses (z. B. ein konkretes Bauvorhaben) im Anschluss an das Projekt stattfinden. Dennoch wird gefordert, dass alle Projektverbünde zum Ende der jeweiligen Laufzeit ergänzend zum Demonstratorsystem ein partizipativ entwickeltes und evaluiertes Planungskonzept vorlegen, aus dem der Verlauf des Beteiligungsprozesses sowie die zentralen Ergebnisse hervorgehen. Das Konzept muss über die notwendige Eignung verfügen, von einem kommunalen Akteur in der Praxis nachhaltig umgesetzt zu werden. Die hierzu notwendigen Schritte sind im Konzept im Sinne einer kommunalen Verwertung darzustellen. Hierzu sind die methodischen Projektergebnisse in geeigneter Form für eine möglichst breite Öffentlichkeit und für eine Anwendung durch weitere kommunale Akteure geeignet aufzubereiten und zu veröffentlichen.
Eine Förderung setzt zudem voraus, dass alle folgenden Querschnittsthemen unter Einbezug passender Fragestellungen und Methoden adressiert werden:
- Niedrigschwellige, intuitive und zielgruppengerechte Nutzung von interaktiven Technologien
- Transfer und Skalierbarkeit der entstehenden Lösungen auf weitere kommunale Akteure (Es soll vermieden werden, dass Ergebnisse ausschließlich in einem speziellen kommunalen Anwendungskontext anwendbar sind. Folglich eignen sich für Projekte insbesondere Sachverhalte und Planungsgegenstände von hoher kommunaler Repräsentativität.)
- Transparenz und Kommunikation der partizipativ gestalteten Planungsprozesse, hierzu ist auch ein Konzept zur Wissenschaftskommunikation mit geeigneten Methoden und Maßnahmen zur Verbreitung der Projektergebnisse zu erarbeiten
- Messbarkeit des konkreten Impacts der interaktiven Beteiligung im Planungsverlauf und -ergebnis
- Nachhaltigkeit der entwickelten Partizipationsformate und Verstetigung in der kommunalen Praxis
Die geförderten Projekte müssen sich gezielt mit ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekten (ELSA) digitaler und kommunaler Partizipationsprozesse befassen. Hierzu wird die konkrete Formulierung und Untersuchung der projektrelevanten ELSA-Fragestellungen gefordert. Daher ist der Einbezug entsprechender Forschungskompetenzen im Verbund nötig. ELSA-Fragestellungen können beispielsweise folgende Aspekte adressieren:
- Schaffung von Barrierefreiheit der interaktiven Partizipationsformate oder Umsetzung von hybriden Formaten, welche sowohl analoge als auch digitale Beteiligungsmöglichkeiten vorsehen, um heterogene Zielgruppen zu inkludieren
- Analyse und adäquate Einbindung der Zielgruppe bzw. Zivilgesellschaft, Betrachtung von Phänomenen der Über- bzw. Unter-Inklusivität von Beteiligungsformaten (Wer ist betroffen und muss auf welche Weise beteiligt werden? Wie setzt sich die zu beteiligende Zivilgesellschaft zusammen? Wer sollte aus moralischer und/oder planungspragmatischer Sicht ein- bzw. ausgeschlossen werden?)
- Neutralität und Informationsgüte datenbasierter Verfahren bei gleichzeitiger Vereinfachung komplexer Sachverhalte und Datenlagen (Wie können Übersimplifizierung von Sachverhalten, der Verlust von Informationsgehalt oder das Einführen von Bias durch Daten und Verfahren identifiziert und vermieden werden?)
Das Demonstratorsystem muss zudem das Resultat einer nutzerzentrierten Entwicklung sein sowie eine benutzerfreundliche, zielgruppenspezifische Bedienung und Konfiguration ermöglichen. Eine Evaluierung soll unter möglichst realen Bedingungen durchgeführt werden. Grundsätzlich gilt, dass Nutzende durch geeignete Partizipationsformate und Co-Creation-Ansätze in die Forschungsprojekte eingebunden werden müssen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Verbünde aus Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie kommunale Akteure, Einrichtungen des Bundes und der Länder, Gebietskörperschaften, Stiftungen und Vereine sowie rechtlich unselbstständige Bundesbehörden und -einrichtungen mit FuE-Aufgaben. Nicht antragsberechtigt sind Privatpersonen. Mindestens ein KMU oder Start-up muss in allen ausgewählten Projekten gefördert werden. Ferner wird die Antragstellung von mittelständischen Unternehmen ausdrücklich begrüßt.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, weitere nichtwirtschaftlich tätige Zuwendungsempfänger, wie beispielsweise Kommunen oder Vereine), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3
Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien bzw. Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- bzw. Umsatzwachstum haben oder anstreben.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4
Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Mittelständische Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von 1 000 Mitarbeitern und einen Jahresumsatz von 100 Millionen Euro nicht überschreiten.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die FuE-Arbeiten sind unter Berücksichtigung und Darstellung der technischen und wirtschaftlichen Risiken zu planen.
Voraussetzung für die Förderung ist das Zusammenwirken von Beteiligten aus der Wissenschaft mit der Wirtschaft zur Lösung von gemeinsamen Forschungsaufgaben. Die einreichenden Verbünde müssen interdisziplinär aufgestellt sein und neben technischen Kompetenzen auch Expertise im Bereich der Psychologie, der Sozialwissenschaften oder der Human-Factors-Forschung sowie im Interaktionsdesign und der nutzerzentrierten Gestaltung mitbringen. Darüber hinaus müssen wissenschaftliche Partner einschlägige Vorarbeiten auf dem Gebiet der Erforschung technikgestützter partizipativer Prozesse nachweisen können.
Zur Sicherstellung der Validität der Projektergebnisse ist mindestens ein kommunaler Partner mit konkretem Anwendungsfall aus der kommunalen Planungspraxis sowie vorhandener Erfahrung in der Durchführung von Beteiligungsprozessen als geförderter Verbundpartner einzubinden. Hierbei kann es sich direkt um Gemeinden selbst, aber auch um kommunale Unternehmen handeln. Die Projekte müssen zudem durch Entscheidungsträger in den beteiligten Kommunen unterstützt werden. Der beispielhafte Anwendungsfall ist in der Skizze zu beschreiben und dessen Relevanz hinsichtlich der zu erreichenden bzw. potenziell betroffenen Personen zu motivieren.
Darüber hinaus müssen die Vorhaben darlegen, wie sie die angemessene Berücksichtigung der relevanten rechtlichen, ethischen und sozialen Aspekte (ELSA) im Sinne der integrierten Forschung sicherstellen. Für diese Aufgaben ist ein Partner im Konsortium zu integrieren, dessen Aufgaben dezidiert im Arbeitsplan aufgeführt werden.
Der Verbreitung sowie Skalierung der erreichten Ergebnisse und der Zusammenarbeit mit den Unternehmen der jeweiligen Anwenderbranche zur Verwertung der Ergebnisse wird große Bedeutung beigemessen. An den Verbundprojekten müssen deshalb Partner beteiligt sein, welche die Forschungsergebnisse nach der Fertigstellung der Demonstratoren zu einer breiten Anwendung bringen wollen und können. Hierfür ist die Beteiligung eines Unternehmens mit kommerziellen Verwertungsaussichten und einem potenziellen Marktzugang zwingend erforderlich. Es ist eine signifikante Beteiligung von KMU (20 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten des Verbundes) anzustreben.
Ferner wird von den Antragstellern die Bereitschaft zur projektübergreifenden Zusammenarbeit mit anderen Verbünden erwartet. Eine begleitende Öffentlichkeitsarbeit durch die Verbundpartner, aber auch ihre aktive Beteiligung an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF ist erwünscht. Idealerweise werden die Projekte durch gut vernetzte Konsortialpartner und ihre umfangreichen und hoch innovativen Arbeiten weithin sichtbar. Hierzu sind auch geeignete Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation in die Planung mit aufzunehmen.
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Dies soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).5
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Für die Verbundprojekte ist eine Förderung mit einer Laufzeit von in der Regel 36 Monaten vorgesehen. Die Verbundfördersumme sollte den Betrag von 1,5 Millionen Euro nicht wesentlich übersteigen.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, vergleichbaren Institutionen und Kommunen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
Förderfähig sind auch Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit den Projektträger beauftragt:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Mensch-Technik-Interaktion“
Steinplatz 1
10623 Berlin
Telefon: 0 30/31 00 78-5512
Internet: https://www.interaktive-technologien.de/foerderung/bekanntmachungen/dikom
Ansprechpersonen:
Dr. Marius Müller
Dr. Julia Seebode
Dr. Julia Czerniak-Wilmes
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger im Fachportal (siehe oben) abgerufen werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( easy ).
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH bis spätestens 11. Oktober 2022 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist; Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Darüber hinaus ist dem Projektträger das Formular „Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten“ von jedem wirtschaftlich tätigen Verbundpartner elektronisch vorzulegen.
Hierfür müssen die betreffenden Verbundpartner das Formular „Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten“ rechtsverbindlich unterschreiben und einen Scan des originalen Papierdokuments als PDF-Datei oder eine PDF-Datei mit qualifizierter elektronischer Signatur als Anhang zur Skizze bei „easy-Online“ hochladen. Es muss sichergestellt sein, dass es sich bei dem Unternehmen nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ laut EU-Beihilferecht (hier: Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) handelt. Die Erklärung inklusive Begriffsdefinition gemäß AGVO finden Sie unter folgendem Link: https://vdivde-it.de/de/media/1357
Die Projektskizzen sind in Abstimmung mit dem von den Verbundpartnern benannten Verbundkoordinator vorzulegen.
Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Unterlagen direkt mit dem Projektträger VDI/VDE-IT Kontakt aufzunehmen, um Fragen zur Einreichung zu klären. Gliederungsvorschläge für die Projektskizzen finden sich unter:
https://www.interaktive-technologien.de/foerderung/bekanntmachungen/dikom
Zur Erstellung und Einreichung von Projektskizzen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=DIKOM&b=DIKOM-SKIZZE&t=SKI).
Die Projektskizzen dürfen einen Umfang von zwölf DIN-A4-Seiten (exklusive Literaturverzeichnis, LOI und ggf. weiterer Anhänge) nicht überschreiten. Sie sind in einer gut lesbaren Form (mindestens 10 Punkt Schriftgröße Arial, 1,5-zeilig und mindestens 2 cm Rand umlaufend) anzufertigen.
Aus der Vorlage der Projektskizzen kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Fachgutachterinnen und Fachgutachter nach den folgenden Kriterien bewertet:
- Einordnung in den thematischen Schwerpunkt der Bekanntmachung: Nachvollziehbarkeit der Relevanz der geplanten Projektziele für eine erkennbare Verbesserung kommunaler Planungsprozesse
- wissenschaftlich-technische und/oder soziale Innovationshöhe: Ausmaß, in dem die im Projekt adressierte Innovation über den aktuellen Stand von FuE hinausgeht oder kommunale Planungspraktiken verändert; Erweiterung bestehender Konzepte und Formulierung von relevanten Forschungsfragen; Anknüpfungspunkte an konkrete Vorarbeiten
- praktischer Innovationseffekt: Mehrwert der Innovation für Nutzende in der Umsetzung; voraussichtliche Stärke des Effekts für eine spezifische Zielgruppe; Beschreibung eines klaren Anwendungsfalls aus der kommunalen Planungspraxis; Aufzeigen der Wirksamkeit der neuen Beteiligungsformate
- Qualität des Lösungsansatzes und Arbeitsplans: technischer Ansatz und Lösungswege sind klar erkennbar; Konzept zur wissenschaftlichen Untersuchung von (hybriden) digitalen Partizipationsprozessen vorhanden; Erprobung der Innovation im kommunalen Umfeld geplant; klares methodisches Vorgehen im aussagefähigen Arbeitsplan; Auseinandersetzung mit wissenschaftlich-technischen und nichttechnischen Risiken
- Umsetzung eines integrierten FuE-Ansatzes und Auseinandersetzung mit den für das Vorhaben relevanten rechtlichen, ethischen und sozialen Aspekte (ELSA), erkennbare Integration von ELSA (inklusive Methodik) im Arbeitsplan
- Qualifikation der Partner und Zusammensetzung des Verbunds: Einbindung von Partnern mit sozialwissenschaftlicher/psychologischer Expertise, Kompetenzen in der Gestaltung von Mensch-Technik-Interaktion, technischer Expertise, Einbindung von kommunalen Akteuren
- Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen: nachvollziehbare Darstellung der Aufwendungen und Verhältnismäßigkeit zu den geplanten Arbeiten
- Qualität des Verwertungskonzepts: erste Nachweise zur Umsetzbarkeit, nachvollziehbarer Marktzugang; Auseinandersetzung mit wirtschaftlichen Risiken; wissenschaftliche Verwertungsaussichten sowie ein Konzept zur Wissenschaftskommunikation
Die eingereichten Vorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, bei der finalen Auswahl der Projektideen auf eine ausgeglichene regionale Verteilung der geförderten Vorhaben zu achten. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Im Fall einer positiven Entscheidung erfolgt die Aufforderung zur Vorlage förmlicher Förderanträge (Stufe 2 des Verfahrens).
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, welcher eine ausführliche Teilvorhabenbeschreibung, einen detaillierten Finanzierungsplan, die ausführliche Darstellung der Verwertung sowie eine detaillierte Darstellung der Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation enthält.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( easy ).
Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Ein Papierdokument muss nicht nachgereicht werden.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
- gegebenenfalls Umsetzung der Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Der beauftragte Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität für den Nachweis der Erbringung des Eigenanteils.
7.3 Zu beachtende Vorschriften (gilt sowohl für ein- als auch zweistufiges Antragsverfahren):
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 3. August 2022
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Sibylle Quenett
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens, sowie
- die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht9.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
- 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
- 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
- 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe vi AGVO)
- 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung;
- industrielle Forschung;
- experimentelle Entwicklung;
- Durchführbarkeitsstudien
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
- um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind
- Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
- Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
- Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 FuE = Forschung und Entwicklung
2 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
3 Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Nummer 2.
4 Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
[
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
].
5 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
7 Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
8 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
9 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.