Bekanntmachung : Datum:
Richtlinie zur Förderung von Projekten im Rahmen der Strategie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Forschung für Nachhaltigkeit und des Forschungsprogramms der Bundesregierung MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit zur Forschungsmission „Wege zu einem verbesserten Risikomanagement im Bereichmariner Extremereignisse und Naturgefahren“ im Rahmen der Bund-Länder-Vereinbarung zur Deutschen Allianz Meeresforschung, Bundesanzeiger vom 01.07.2022
Vom 19.05.2022
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Um die internationale Spitzenposition der deutschen Küsten-, Meeres- und Polarforschung weiter auszubauen und den deutschen Wissenschaftsstandort zu stärken, haben die Bundesregierung und die Regierungen der fünf norddeutschen Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein den Aufbau der Deutschen Allianz Meeresforschung (DAM) und die Förderung der Aktivitäten der DAM beschlossen (https://www.allianz-meeresforschung.de). Ein zentraler Kernbereich der DAM sind langfristige, wirkungs- und anwendungsorientierte Forschungsmissionen zu Themen mit hoher gesellschaftlicher Relevanz. Die dritte Forschungsmission der DAM betrifft das Thema „Marine Extremereignisse und Naturgefahren“.
In keiner Region wächst die Weltbevölkerung schneller als entlang der Meeresküsten. Die hohe Besiedlungsdichte und die damit verbundene intensive wirtschaftliche Nutzung dieser Regionen führen zu einer steigenden Vulnerabilität der Küstengebiete gegenüber marinen Naturgefahren. Das sind zum einen Sturm-, Flut- und Hochwasserszenarien, die durch kurz- oder langfristige ozeanographische, klimatische und geologische Ereignisse und Entwicklungen verursacht werden. Zum anderen gehören dazu biologisch und chemisch ausgelöste Ereignisse, wie zum Beispiel Massenvermehrungen potentiell toxischer Organismen oder Schadstoffbelastungen, die durch natürliche oder anthropogen verursachte Katastrophen ausgelöst werden. Dabei können einzelne Extremereignisse und Naturgefahren noch verstärkt werden, wenn sie gleichzeitig oder in kurzer Folge auftreten und miteinander interagieren. Diese Szenarien (Mehrfachgefahren und Gefahrenkaskaden) haben oft weitreichende sozioökonomische Auswirkungen.
Marine Extremereignisse und Naturgefahren lösen Kaskaden komplexer, nichtlinearer Prozesse aus, die lokale, regionale und globale Folgen haben. So können Erdbeben oder Vulkanausbrüche zusammen mit unterseeischen Erdrutschen und Tsunamis massive Überschwemmungen auslösen, die kritische Infrastrukturen zerstören und dazu führen, dass gefährliche Stoffe freigesetzt werden. Marine Hitzewellen und durch den Klimawandel bedingte Änderungen in den physikalisch-ozeanographischen Parametern können biologische Ereigniskaskaden auslösen. Dazu gehören z. B. Massenvermehrungen von Algen, die einen lokalen Sauerstoffmangel verursachen, der zu einem regionalen Massenfischsterben führt. Der klimabedingte Meeresspiegelanstieg kann in Verbindung mit Sturmfluten, Tide- und Strömungsänderungen sowie daraus folgenden Sedimenterosionen und -akkumulationen ganze Küstenabschnitte vernichten.
Da es sich bei marinen geologischen, marinen biologischen und physikalisch-ozeanographischen Extremereignissen und Naturgefahren in der Regel um Prozesse handelt, die nicht gelenkt oder gesteuert werden können, hat die Entwicklung von Mitigationsmaßnahmen und gesellschaftlich verankerten, institutionalisierten Frühwarnsystemen zur Schadensbegrenzung eine besondere Bedeutung, um die Resilienz der Küstenökosysteme zu erhöhen. Dazu bedarf es einer Verbesserung der Beobachtungskapazitäten, einer skalenübergreifenden Modellierung der Gefahren und eines umfassenden Verständnisses des komplexen Verhaltens und möglicher Kipppunkte der natürlichen und sozioökonomischen Systeme.
1.1 Förderziel
Während sich die Forschung zu marinen Extremereignissen und Naturgefahren bisher auf einzelne Gefahrentypen konzentriert hat, soll bei dieser Forschungsmission der Umgang mit den Wechselwirkungen zwischen kurzfristigen multiplen und kaskadierenden Extremereignissen und Naturgefahren sowie ihren langfristigen Auswirkungen auf marine Ökosysteme und das menschliche Leben an der Küste im Fokus stehen, aber auch die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit Extremereignissen und Naturgefahren. Das Ziel der Forschung ist, die Vorhersagefähigkeit für marine Extremereignisse und Naturgefahren wesentlich zu verbessern und so die nachhaltige Entwicklung von Küstengemeinden und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft an den Küsten zu unterstützen. Unter Einbeziehung gesellschaftlicher und politischer Akteure sollen leistungsfähige Beobachtungs- und Frühwarnsysteme entwickelt werden, die eine der jeweiligen Ereigniskaskade angemessene Beobachtung, Bewertung und Reaktion ermöglichen. Auf der Basis hochauflösender, ereignisbasierter, synoptischer Beobachtungsdaten und Modelle sollen zukünftig Eintrittswahrscheinlichkeiten und -intensitäten sowie Auswirkungen und Folgen mariner Extremereignisse und Naturgefahren in verschiedenen Szenarien quantifizierbar sein. Möglichkeiten der Anpassung, der Vermeidung, des Schutzes und des Risikomanagements sollen partizipativ entwickelt werden.
Die Förderrichtlinie ist in das Forschungsprogramm der Bundesregierung MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit (https://www.fona.de/de/themen/meeres-und-polarforschung.php) eingebettet und adressiert dringende Forschungsbedarfe des Agendaprozesses „Blauer Ozean“. Das Kapitel „Umgang mit marinen Naturgefahren“ in der Forschungsagenda „Blauer Ozean“ fokussiert auf marine geologische Gefahren und Gefahrenketten, marine biologische Gefahren sowie auf die Konzeption von Warn- und Schutzsystemen (https://www.fona.de/medien/pdf/Forschungsagenda_Blauer_Ozean_Konzeptpapier_des_MAREN_Begleitkreises_Dez_2018.pdf). Darüber hinaus werden Forschungsbedarfe des Agendaprozesses „Küste im Wandel“ in den Bereichen „Klima und Küstendynamik“, „Ökosystembasierter Küstenschutz“ sowie „Mensch und Küste“ angesprochen (https://www.fona.de/medien/pdf/Kueste_im_Wandel_Forschungsbedarfe_in_der_Kuestenmeerfoschung_Ergebnisse_Nov_2018.pdf).
Die Förderrichtlinie adressiert im Rahmen der Strategie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Forschung für Nachhaltigkeit (FONA-Strategie) das Handlungsfeld 2 „Anpassungsfähigkeit und Risikovorsorge verbessern (Adaptation)“ und das Handlungsfeld 3 „Wissen für wirksame Klimapolitik“ (https://www.bmbf.de/SharedDocs/Publikationen/de/bmbf/7/31638_Forschung_fuer_Nachhaltigkeit.html.).
Weiterhin unterstützt sie die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen (Sustainable Development Goals − SDGs) in den Bereichen „Maßnahmen zum Klimaschutz“ (SDG 13) und „Leben unter Wasser“ (SDG 14).
Mit der Forschung werden substantielle Beiträge zur Umsetzung der folgenden sieben Ziele der „UN-Dekade der Ozeanforschung für nachhaltige Entwicklung 2021 bis 2030“ erbracht: „ein sauberer Ozean“, „ein gesunder und widerstandsfähiger Ozean“, „ein produktiver Ozean“, „ein vorausschauender Ozean“, „ein sicherer Ozean“, „ein zugänglicher Ozean“ und „ein inspirierender Ozean“ (https://www.oceandecade.org/vision-mission).
Gemäß den Zielstellungen der DAM soll lösungsorientiertes Handlungswissen für die Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft generiert werden, um politische und gesellschaftliche Entscheidungsprozesse zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der Küsten und Meere im regionalen, nationalen und internationalen Kontext wissenschaftlich fundiert zu unterstützen.
1.2 Zuwendungszweck
Der Zuwendungszweck ist, die Wechselwirkungen von Natur, Gesellschaft und Wirtschaft durch Beobachtung und Modellierung auf verschiedenen zeitlichen und räumlichen Skalen zu erfassen. Darauf aufbauend ist eine sozioökonomische Risikobewertung unter Berücksichtigung der Anfälligkeit, der Widerstandsfähigkeit und des Anpassungspotenzials vorzunehmen. Im Zentrum steht die Entwicklung innovativer Konzepte sowie technischer und anderer gesellschaftlicher Lösungen für den Schutz der Bevölkerung vor Naturgefahren.
Dabei kommt der Implementierung spezifischer Reallabore, die Multi-Hazard-Szenarien und kaskadierende Effekte adressieren und unter konsequenter Einbeziehung lokaler und regionaler Akteure agieren (Co-Creation), eine besondere Bedeutung zu. Dieser Ansatz bildet die Voraussetzung für einen wirksamen Wissens- und Technologietransfer im Zusammenhang mit zuverlässigen Schutz- und Frühwarnsystemen, Anpassungsmaßnahmen und Transformationsprozessen.
Um fundierte Entscheidungsprozesse zu ermöglichen, ist der Einsatz digitaler Ozeanzwillinge zur Beantwortung der Forschungsfragen, zur Abwägung verschiedener Szenarien und zur Prognose wechselwirkender Faktoren wünschenswert.
Die Forschungsprojekte sollen natur- und ingenieurwissenschaftliche Analysen mariner Extremereignisse und Naturgefahren mit Ansätzen zur Untersuchung gesellschaftlicher Rahmenbedingungen kombinieren.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a bis d der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Die Projekte sollen zur Umsetzung der in Nummer 1.1 genannten Förderziele beitragen.
Diese Förderrichtlinie umfasst ausschließlich Extremereignisse und Naturgefahren mit einem marinen und klimawandelbedingten Ursprung. Hierzu gehören marine geologische, marine biologische und physikalisch-ozeanographische Extremereignisse und Naturgefahren.
Es werden ausschließlich inter- und transdisziplinär ausgerichtete Verbundprojekte gefördert.
In allen der drei nachfolgend genannten Themenschwerpunkte sollen die Verbundprojekte die naturwissenschaftliche Analyse mariner Extremereignisse und Naturgefahren mit Untersuchungen zu den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie ingenieurwissenschaftlichen und anderen sozialwissenschaftlich fundierten Lösungsansätzen entlang der Ursache-Wirkung-Reaktionskette kombinieren. Die Forschung sollte Reallabore nutzen, denen zwei Merkmale inhärent sind:
- das Konzept der Transformation durch wechselseitige Generierung und kontinuierliche Anwendung von Wissen und
- die „Co-Creation“ von Wissen durch gemeinsames Erkennen und Handeln der Akteure und Interessengruppen.
Die Integration wirksamer Transferkonzepte ist obligatorischer Bestandteil der Verbundprojekte. Die Verbundprojekte sollen den gesamten Prozess von der wissenschaftlichen Erkenntnis bis zu gesellschaftlichen Veränderungen und gegebenenfalls technischen Ansätzen abdecken. Hierzu gehören insbesondere folgende Aspekte: die Identifizierung und Analyse sozioökonomischer Hindernisse, die Regulierung und Governance, die partizipative Aktionsforschung sowie die Entwicklung von Handlungs- und Managementoptionen.
Schwerpunktthema 1: Marine Georisiken
Die Projekte sollen das Verständnis von Prozessabhängigkeiten mariner Georisiken verbessern, um kulminierende sowie kaskadierende Ereignisse zu quantifizieren und zu prognostizieren. Das Ziel ist, mithilfe von Ansätzen des maschinellen Lernens und auf der Basis bereits bestehender Datenreihen die kausalen Zusammenhänge und Wirkmechanismen mariner Extremereignisse aufzuzeigen und Konzepte für innovative Frühwarnsysteme sowie Küstenschutzmaßnahmen zu entwickeln, um damit eine erhöhte Resilienz bedrohter Küstenabschnitte zu erreichen.
Gefördert werden Verbundprojekte, die ein möglichst breites Spektrum der folgenden Themen berücksichtigen:
- Analyse und Bewertung langfristiger Vorbedingungen (instabile Hänge, Spannungsaufbau während Pausen im Erdbebenzyklus) und kurzfristiger Auslöser (Erdbeben, Gashydratdissoziation, Wellenbeladung, Grundwasserinfiltration, vulkanischer Tremor usw.) mariner Extremereignisse und ihrer sozialen und sozioökonomischen Folgewirkungen
- Entwicklung von Konzepten und technischen Lösungen (einschließlich künstlicher Intelligenz, intelligenter Sensorik/Aufzeichnung) zur Erkennung von Vorläufern mariner Georisiken und deren mögliche Einbindung in Echtzeit-Netzwerke unter Nutzung bestehender Infrastrukturen, Open-Source-Software und frei verfügbarer Hardware
- Entwicklung von Simulationen und Modellen, die sowohl zeitliche Veränderungen als auch räumliche Schwankungen der physikalischen und hydrologischen Parameter berücksichtigen
- Entwicklung von Frühwarnsystemen für verschiedene Georisiken (Co-Creation) und ihren sozialen und sozioökonomischen Folgerisiken bis hin zur „letzten Meile“ unter Einbeziehung gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Akteure
- Erstellung von Handlungsempfehlungen zur Verbesserung von Warnverfahren, Warnketten und Evakuierungsplänen
- Bereitstellung wirksamen Transformationswissens und wirksamer Bereitschaftsstrategien zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit auf lokaler Ebene
Schwerpunktthema 2: Marine biologische Risiken
Die Projekte sollen unter Einbeziehung innovativer Probenahme- und Messtechnik sowie moderner taxonomischer, biologischer und/oder chemischer Erfassungsmethoden eine ganzheitliche Monitoringstrategie zur Frühwarnung vor marinen biologisch oder biogeochemisch verursachten Naturgefahren entwickeln. Die ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen sollen in verschiedenen Bedrohungsszenarien in Co-Creation-Ansätzen (Reallabore) beschrieben und quantifiziert werden. Darauf aufbauend sollen wirksame Präventiv- und Schutzmaßnahmen für die nachhaltige Entwicklung von Küstengesellschaften erarbeitet werden. Bei der Ausarbeitung der Projekte sind Untersuchungs-, Methoden- und Lösungsansätze der Forschungsmission „Schutz und nachhaltige Nutzung mariner Räume“ zu berücksichtigen und gegebenenfalls synergetisch zu integrieren.
Gefördert werden Verbundprojekte, die ein möglichst breites Spektrum der folgenden Themen berücksichtigen:
- Bewertung und Quantifizierung der sozioökonomischen, humanpathologischen und ökologischen Auswirkungen mariner biologischer und biogeochemischer Extremereignisse und Naturgefahren unter Berücksichtigung bereits verfügbarer Datenreihen
- Entwicklung automatisierter bzw. autonomer Beobachtungs-, Monitoring- und Datenanalysestrategien, die eine zielgerichtete Detektion und Frühwarnung vor biologischen Naturgefahren unter Berücksichtigung ihrer ökosystemaren und sozioökonomischen Wirkungen in verschiedenen räumlichen und zeitlichen Skalen ermöglichen
- Erarbeitung von Vermeidungs-, Anpassungs- und Schutzstrategien gegenüber marinen biologischen und biogeochemischen Risiken zur Gewährleistung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Integrität von Küstengesellschaften
Schwerpunktthema 3: Physikalisch-ozeanographische Risiken
Die Projekte sollen vor dem Hintergrund der langfristigen Klimaentwicklung wirksame regionale Beobachtungs-, Bewertungs- und Anpassungsstrategien zu spezifischen physikalisch-ozeanographisch bedingten marinen Bedrohungsszenarien entwickeln. Dabei sollen insbesondere die Wechselwirkungen zu weiteren kumulativ auftretenden marinen Extremereignissen und Naturgefahren (z. B. in Verbindung mit Meeresspiegelanstieg sowie Veränderungen der Küstenmorphologie und Küstendynamik) berücksichtigt werden (Multi-Hazard-Szenarien). Die kurz- und langfristigen Auswirkungen physikalisch-ozeanographischer Extremereignisse auf ökologische und soziale Systeme sollen quantifiziert und die Vorhersagekraft und Frühwarnung sollen verbessert werden.
Gefördert werden Verbundprojekte, die ein möglichst breites Spektrum der folgenden Themen berücksichtigen:
- Quantifizierung und Bewertung der Auswirkungen multipler mariner Extremereignisse auf die wirtschaftliche und soziale Struktur von Küstengebieten
- Bewertung der Auswirkungen multipler mariner Extremereignisse auf die Integrität und Leistung von Ökosystemen
- Erstellung lokaler und regionaler Konzepte für gefährdungsübergreifende, auswirkungsbasierte Vorhersage- und Warndienste
- Ableitung wirksamer Vermeidungs-, Schutz- und Präventionsmaßnahmen (Co-Creation) unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Akzeptanz ökosystemarer, technischer und struktureller (transformativer) Lösungsansätze
Die inter- und transdisziplinären Verbundprojekte sollen sich auf jeweils einen der Themenschwerpunkte beziehen und diesen möglichst umfassend bearbeiten. Potentielle Schnittstellen und Synergien zwischen den drei Schwerpunktthemen sollen herausgearbeitet werden.
Die Verbundprojekte sollen eine Kongruenz mit dem Forschungsprogramm der Bundesregierung MARE:N (Agendaprozesse „Blauer Ozean", „Küsten im Wandel“, https://www.fona.de/de/themen/meeres-und-polarforschung.php) aufweisen.
Ihre Bezüge zu den Nachhaltigkeitszielen (SDGs), zur Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie und zum Nationalen Klimaschutzprogramm sowie weiteren relevanten Programmen sollen dargestellt und die Synergien und Trade-Offs sollen beschrieben werden.
Inhaltliche und methodische Dopplungen zu den Forschungsmissionen „Schutz und nachhaltige Nutzung mariner Räume“ (www.sustainmare.de) und „Marine Kohlenstoffspeicher als Weg zur Dekarbonisierung“ (www.cdrmare.de) sind zu vermeiden und Synergien sind klar herauszustellen.
Entsprechend der marinen Ausrichtung dieser Förderrichtlinie, wird eine klare inhaltliche Abgrenzung vor allem zu den Programmen „Frühwarnung vor Naturgefahren“ als Teil des BMBF-Fachprogramms Geoforschung für Nachhaltigkeit (GEO:N; https://www.fona.de/de/themen/geoforschung-fuer-nachhaltigkeit.php), „ClimXtreme“ (https://www.fona.de/de/massnahmen/foerdermassnahmen/climxtreme.php), der Programmorientierten Forschung der Helmholtz-Gemeinschaft „Restless Earth“ (https://www.helmholtz.de/en/research/research-fields/earth-and-environment/restless-earth) und den „CLIENT II Naturrisiken“-Aktivitäten (https://www.bmbf-client.de) gefordert.
Für den Erfolg der Forschungsmission ist es notwendig, dass innerhalb der Mission eine intensive Zusammenarbeit in den Bereichen Austausch von Ergebnissen, gemeinsames Datenmanagement sowie Wissens- und Ergebnistransfer in die Politik, Wirtschaft und Gesellschaft erfolgt. Diese Aspekte sind bereits in den einzelnen Projektvorschlägen zu berücksichtigen.
Die Forschungsmission ist auf die europäischen Regionen Nord- und Ostsee, Nordostatlantik und Mittelmeer ausgelegt, aber nicht auf diese begrenzt. Internationale Vergleiche und Kooperationen sind erwünscht, sofern diese zur Zielerreichung der Bekanntmachung führen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen sind nur förderfähig, wenn sie einen substanziellen eigenen Forschungs- und Entwicklungsbeitrag zum Forschungsverbund leisten. Eine Mitgliedschaft in der DAM ist nicht erforderlich
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.2
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Es muss sich um innovative, transdisziplinäre Forschungsansätze und Konzepte handeln, die klar erkennbare und messbare Beiträge zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen leisten, zu einer stärkeren Vernetzung von Wissen führen sowie in einer konkreten Empfehlung zur Umsetzung oder Anwendung der Ergebnisse münden.
Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit mit der DAM voraus. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und dem Zuwendungsgeber Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
Vorhaben, die in der Projektlaufzeit Schiffsexpeditionen mit deutschen mittelgroßen und großen Forschungsschiffen planen, müssen bereits in der Projektskizze die geplanten Schiffseinsätze begutachtungsfähig darstellen. Dazu sind auf zwei DIN-A4-Seiten Angaben zur Anzahl der Arbeitstage, zu Transitzeiten zwischen den Arbeitsstationen, zum Fahrtzeitraum (Jahr und Jahreszeit), zur Lage des Arbeitsgebietes, zu geplanten Großgeräteeinsätzen und zu besonderen Anforderungen (z. B. Satellitenübertragung von Echtzeitmessungen) aufzuzeigen sowie ein grober Arbeitsplan zu erstellen, der die Verknüpfung der Schiffsexpedition zu den Arbeitszielen des Projekts darstellt. Diese Angaben sind Gegenstand der Begutachtung der Projektskizzen. Eine rechtzeitige Kontaktaufnahme zum Projektträger wird empfohlen.
Bei international vernetzten Aktivitäten können die für die Durchführung des Verbundprojekts und die spätere Umsetzung der Ergebnisse relevanten Einrichtungen im Partnerland mit eigenständigen Beiträgen eingebunden werden. Es ist bereits bei der Skizzeneinreichung sicherzustellen und darzulegen, dass die Forschungsaktivitäten in internationalen Zielregionen unter Berücksichtigung internationaler und/oder bilateraler Abkommen uneingeschränkt möglich sind.
Eine Förderung von Einzelvorhaben sowie von Verbünden, die ausschließlich aus außeruniversitären Forschungseinrichtungen gebildet werden, ist ausgeschlossen.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).4
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Forschungsmission kann strategisch auf einen maximalen Zeitraum von acht Jahren angelegt sein. Die erste Förderphase ist auf einen Projektzeitraum von drei Jahren als eigenständige Einheit zu konzipieren. In Abhängigkeit von den erzielten Ergebnissen und des zu erwartenden Nutzens im Sinne des oben genannten Zuwendungszwecks kann sich nach einer erfolgreichen Evaluierung eine weitere Förderphase von bis zu drei Jahren und eine Synthese von weiteren zwei Jahren anschließen. Die Festlegung von Meilensteinen und Abbruchkriterien soll eine Zwischenevaluierung nach drei Jahren ermöglichen.
Pro Verbund ist eine maximale Förderung von 5 Millionen Euro einschließlich Gemeinkosten und Pauschalen vorgesehen.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Fördermittel können für projektbezogene Personal-, Reise- und Sachaufwendungen verwendet werden.
Die Förderung von Investitionen und Großgeräten ist nur in begründeten Einzelfällen möglich. Vorrangig sind sämtliche Möglichkeiten der Einbeziehung entsprechend ausgestatteter Partnerinstitutionen in den Verbund und die Finanzierung im Rahmen der institutionellen Förderung zu prüfen. Erst wenn diese Optionen nachweislich nicht genutzt werden können, kommt eine Förderung unter der Voraussetzung der Sicherung des langfristigen Betriebs durch den Zuwendungsempfänger in Betracht.
Reisen und vorgesehene Reisemittel sind schon in der Konzeption der Skizze im Verbund und in der Forschungsmission abzustimmen und zu vereinheitlichen.
Mittel für Publikationen werden nur übernommen, wenn dadurch ein Open-Access-Zugang gewährleistet wird (vgl. Nummer 6). Es können maximal 1 500 Euro pro Veröffentlichung beantragt werden. Die Art und Anzahl der Publikationen müssen im Arbeitsplan bzw. der Meilensteinplanung hinterlegt sein.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und auf einer DIN-A4-Seite darzulegen.
Die Verbundpartner sollen eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH
Bereich Meeresforschung, Geowissenschaften, Schiffs- und Meerestechnik (PtJ-MGS)
Schweriner Straße 44
18069 Rostock
Ansprechpartner sind:
Dr. Susanne Fretzdorff und Dr. Sigrid Sagert
Telefon: +49 3 81/20 35 62 88 und +49 3 81/20 35 62 72
E-Mail: s.fretzdorff@fz-juelich.de und s.sagert@fz-juelich.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
7.2 Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis zum 1. November 2022 elektronische Projektskizzen zur Umsetzung der Forschungsmission über das elektronische Formularsystem easy-Online (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) unter BMBF – „MARE:N: DAM-Forschungsmission „Marine Extremereignisse und Gefahren“ Verfahren „Skizze“ einzureichen.
Pro Verbundprojekt ist eine abgestimmte Projektskizze durch den Koordinator einzureichen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Im Portal sind die Projektskizzen in englischer Sprache inklusive einer englisch- und einer deutschsprachigen Zusammenfassung in einem gemeinsamen PDF-Dokument hochzuladen. Der Umfang dieses Dokumentes soll 30 DIN-A4-Seiten (Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, 2 cm Seitenrand) inklusive Deckblatt und Anlagen nicht überschreiten. Außerdem wird im Formularsystem easy-Online aus den Eingaben in das Internetformular eine Projektübersicht generiert. Die Projektübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine Einreichung der Skizze per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.
Wenn innerhalb des Vorhabens Schiffsexpeditionen mit deutschen mittelgroßen und großen Forschungsschiffen geplant sind, dann sind die in Nummer 4 aufgelisteten Angaben und Erläuterungen auf zwei zusätzlichen DIN-A4-Seiten gesondert darzustellen.
Die Beiträge der einzelnen Verbundpartner zum Gesamtvorhaben sollten in der Projektskizze klar ausgewiesen sein.
Die selbsterklärende Projektbeschreibung muss eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulassen und folgende Gliederung aufweisen:
- Deckblatt (Projektthema, Zuordnung des Forschungsprojekts zu den oben genannten Forschungsthemen, Angaben über die Gesamtsumme der beantragten Förderung, Projektdauer, Nennung der Partner, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Koordinators [Skizzeneinreicher])
- Zusammenfassung (kurzgefasste aussagekräftige Angaben zu konkreten Zielen und zum Nutzen der geplanten Forschung in englischer sowie in deutscher Sprache)
- Ziele (Gesamtziele des Projekts, wissenschaftliche und technische Arbeitsziele vor dem Hintergrund ihres Beitrags zu den adressierten politischen und gesellschaftlichen Herausforderungen)
- Bezug des Projekts zu den förderpolitischen Zielen (insbesondere Darstellung der Beiträge zum Programm der Bundesregierung MARE:N, der FONA-Strategie des BMBF und zu den SDGs)
- Stand der Wissenschaft und Technik (Ableitung des Forschungsbedarfs, Originalität des Forschungsansatzes, Synergien, Abgrenzungen zu anderen Forschungsvorhaben)
- Bisherige Arbeiten (kurze Darstellung)
- Arbeitsplan (Beschreibung und Zuordnung der Arbeiten in einzelnen Arbeitspaketen, Darstellung wesentlicher Methoden mit Zuordnung zu den Partnern); Schiffeinsätze (siehe Nummer 4); Konzept „Wissenschaftskommunikation“ (siehe Nummer 6)
- Projektmanagement und Arbeitsteilung zwischen den Partnern (Überblick in einer Tabelle oder einem Netzdiagramm: Darstellung der Synergien und Abhängigkeiten, Zuordnung zu wesentlichen Arbeitspaketen, Zusammenarbeit mit Dritten)
- Ergebnisverwertung und Datenmanagement (konkrete Darstellung der Wirksamkeit der Förderung für Politik und Gesellschaft, der möglichen Produkte und Anwendungen sowie der Planungen zur Verfügbarmachung der Daten)
- Grober Finanzierungsplan (tabellarische Darstellung der geschätzten Ausgaben/Kosten getrennt nach Kooperationspartnern und Einzelpositionen)
Die Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Hauptkriterien bewertet:
- Übereinstimmung mit dem Förderziel, Zuwendungszweck und dem Gegenstand der Förderung sowie Erfüllung der besonderen Zuwendungsvoraussetzungen
- Relevanz des Forschungsansatzes, wissenschaftliche Qualität und Originalität der Lösungsstrategie, Notwendigkeit und Angemessenheit der geplanten Schiffsexpeditionen
- Erfolgsaussichten und Ergebnisverwertung in wissenschaftlicher, gesellschaftlicher und politischer Hinsicht
- Inter- und Transdisziplinarität der Projekte
- Konzepte zum Transfer und Konzepte zur Wissenschaftskommunikation
- Angemessenheit der Größe und Struktur des Projekts, des Arbeits- und Finanzplans und des Projekt- und Datenmanagements sowie Ausgewogenheit der arbeitsteiligen Vernetzung der Partner
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und Bewertungsmaßstäben werden unter Hinzuziehung externer Sachverständiger die für eine Förderung geeigneten Projektvorschläge priorisiert. Das Ergebnis wird schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Mit dem Förderantrag ist eine ausführliche Projektbeschreibung einzureichen, die auf der Projektskizze aufbaut und diese konkretisiert. Insbesondere sind die Ziele und Forschungsfragen klar zu benennen und das Arbeitsprogramm sowie die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungsplanung zu spezifizieren. Der Finanzierungsplan muss detailliert aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen erläutert werden. Mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung der Skizzen müssen im Förderantrag umgesetzt werden. Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen teilt der Projektträger den Antragstellern mit der Aufforderung zur Antragseinreichung mit.
Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Der Verbundkoordinator hat zusätzlich eine gemeinsame Projektbeschreibung (Leitantrag) einzureichen.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich. Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Sollte es nicht möglich sein, das Dokument mit einer elektronischen Signatur zu versehen, ist die Endfassung auszudrucken, zu unterschreiben und auf dem Postweg an den oben genannten Projektträger weiterzuleiten.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Integration des Forschungsansatzes in die Forschungsmission
- Umsetzung der Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und Bewertungsmaßstäben wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2031 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2031 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 19. Mai 2022
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. N. Overbeck
Anlage
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens, sowie
- die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht8.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
- 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
- 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
- 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe vi AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung;
- industrielle Forschung;
- experimentelle Entwicklung;
- Durchführbarkeitsstudien
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
- um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
oder - zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
- die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
2 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Nummer 2.
3 - Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
4 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
7 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
8 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.