1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziel
Die bi-regionale Kooperation in Forschung und Innovation zwischen der EU und Lateinamerika/Karibik hat sich in den vergangenen Jahren sehr positiv entwickelt und eine besondere Dynamik entfaltet. Der Grundstein für diesen Prozess wurde auf dem EU-Lateinamerika-Karibik-Gipfel im Jahre 2010 gelegt, als ein Aktionsplan zur Intensivierung der Partnerschaft vereinbart und die „Joint Initiative for Research and Innovation“ (JIRI) gestartet wurde. Mit dem EU-CELAC Gipfel im Juni 2015 folgte die Umsetzung eines „gemeinsamen Forschungsraums“, der die gemeinsamen Aktivitäten unter den drei Säulen „Mobilität“, „Kooperation internationaler Forschungsinfrastrukturen“ und „Bewältigung globaler Herausforderungen“ bündelt. 2020 trat dann mit „Innovation“ eine weitere Säule hinzu.
Bereits im Jahr 2013 schlossen sich nationale Träger von öffentlichen Forschungsförderprogrammen zum Konsortium „ERANet-LAC – Network of the European Union, Latin America and the Caribbean Countries on Joint Innovation and Research Activities“ zusammen. ERANet-LAC verfolgte das Ziel, die Forschungskooperation zwischen beiden Regionen durch gemeinsame Förderaktivitäten zu intensivieren. Nachdem die Finanzierung seitens der EU-Kommission 2017 auslief, beschlossen die beteiligten Förderorganisationen, ihre erfolgreiche Arbeit auch künftig fortzusetzen und zu diesem Zweck die „EU-LAC Interest Group“ einzurichten. Als Gründungsmitglied beteiligt sich das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) aktiv an deren gemeinsamen Aktivitäten.
Mit der vorliegenden Bekanntmachung wird die vierte gemeinsame EU-LAK-Fördermaßnahme – und zugleich die zweite der Interessengruppe − auf nationaler Ebene umgesetzt. Ziel ist es, die Implementierung der JIRI und der vier Säulen des gemeinsamen Forschungsraums weiter voranzutreiben, um dessen forschungs- und innovationspolitisches Potenzial vollumfänglich zu erschließen. Dadurch soll zugleich die strategische Zusammenarbeit des BMBF mit der Region gestärkt und ausgebaut werden.
Die gemeinsamen Förderaktivitäten sollen ferner dazu beitragen, Lösungen für globale Herausforderungen zu erarbeiten und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wissenschaft und Wirtschaft nachhaltig zu stärken. Die Fördermaßnahme leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung.
1.2 Zuwendungszweck
Zur Erreichung dieser Ziele werden im Rahmen der vierten EU-LAK-Bekanntmachung transnationale Forschungsprojekte gefördert, an denen sich Hochschulen, Forschungseinrichtungen und forschungsaktive Unternehmen aus beiden Regionen beteiligen. Dabei werden strategische Schwerpunktthemen adressiert, in denen eine Zusammenarbeit zwischen der EU und Lateinamerika/Karibik in besonderer Weise zu relevanten Forschungsergebnissen und innovativen Lösungen beitragen kann. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Einbindung von Forschungsinfrastrukturen, um deren wachsender Bedeutung in der bi-regionalen Kooperation Rechnung zu tragen.
An der Fördermaßnahme beteiligen sich die folgenden 15 Förderorganisationen aus 13 Ländern der EU-LAK-Interessengruppe. Die am Forschungsprojekt beteiligten Partner werden im Fall einer positiven Förderentscheidung von ihren jeweiligen nationalen Förderorganisationen unter Berücksichtigung jeweils geltender nationaler Förderrichtlinien finanziert.
EU-Mitgliedsstaaten und assoziierte Staaten:
- Deutschland: Bundesministerium für Bildung und Forschung, BMBF
- Italien: Nationaler Forschungsrat, CNR
- Österreich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, BMBWF
- Polen: Nationales Zentrum für Forschung und Entwicklung, NCBR
- Portugal: Nationale Förderagentur für Wissenschaft, Forschung und Technologie, FCT
- Spanien: Institut für Gesundheit Carlos III, ISCIII
- Spanien: Staatliche Agentur für Forschung, AEI
- Türkei: Forschungsrat für Wissenschaft und Technologie der Türkei, TUBITAK
Lateinamerika/Karibik:
- Bolivien: Ministerium für Bildung, MINEDU
- Brasilien: Nationaler Rat für wissenschaftliche und technologische Entwicklung, CNPq
- Brasilien: Nationaler Rat der bundesstaatlichen Förderagenturen, CONFAP
- Dominikanische Republik: Ministerium für Hochschulbildung, Wissenschaft und Technologie, MESCyT
- Panama: Nationales Sekretariat für Wissenschaft, Technologie und Innovation, SENACYT
- Peru: Nationaler Rat für Wissenschaft, Technologie und Innovation, CONCYTEC
- Uruguay: Nationale Agentur für Forschung und Innovation, ANII
Die Rahmenbedingungen dieser multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Förderorganisationen vereinbart. Die Bekanntmachung wird zeitgleich von allen Partnern in den jeweiligen Ländern veröffentlicht.
Für die vorliegende Fördermaßnahme wurde von den beteiligten Förderorganisationen ein gemeinsamer englischsprachiger Bekanntmachungstext herausgegeben, der unter http://eucelac-platform.eu/joint-actions eingesehen werden kann. Er bildet die inhaltliche Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung. Es wird dringend empfohlen, den englischsprachigen Bekanntmachungstext im Sinne einer zielführenden internationalen Konzeption von Anträgen für Forschungskooperationen zu beachten.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland und in den benannten Partner-/Zielländern oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c und Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte in sechs thematischen Schwerpunkten aus den Bereichen Globale Herausforderungen, Gesundheit, Biodiversität und Energie. Vier dieser Themen adressieren speziell die Kooperation internationaler Forschungsinfrastrukturen.
Nicht alle beteiligten Förderorganisationen fördern alle Themenbereiche. Daher sind nachfolgend unter den thematischen Schwerpunkten die jeweils beteiligten Förderorganisationen aufgeführt.
Global Challenges I − Interactions and integration between the climate science, SSH and other communities
- Teilnehmende Förderorganisationen aus: Bolivien, Brasilien (CONFAP), Deutschland, Dominikanische Republik, Österreich, Panama, Polen, Spanien (AEI), Türkei, Uruguay
Global Challenges II/Cross-cutting digital research infrastructure
- Teilnehmende Förderorganisationen aus: Bolivien, Brasilien (CONFAP und CPNq), Deutschland, Dominikanische Republik, Österreich, Panama, Spanien (AEI), Türkei
Health I − Personalised Medicine
- Teilnehmende Förderorganisationen aus: Bolivien, Brasilien (CONFAP und CPNq), Deutschland, Dominikanische Republik, Italien, Österreich, Panama, Polen, Spanien (AEI und ISCIII), Türkei
Health II − EU-LAC Regional Hubs: Integrating Research Infrastructures for Health and Disease
- Teilnehmende Förderorganisationen aus: Bolivien, Brasilien (CONFAP), Deutschland, Dominikanische Republik, Italien, Österreich, Panama, Peru, Portugal, Spanien (AEI), Türkei, Uruguay
Biodiversity and Ecosystem Services Research Infrastructures
- Teilnehmende Förderorganisationen aus: Bolivien, Brasilien (CONFAP und CPNq), Deutschland, Dominikanische Republik, Italien, Österreich, Panama, Peru, Spanien (AEI), Türkei
Interoperability of energy data spaces for an optimized exploitation by producers and prosumers/Research Infrastructures
- Teilnehmende Förderorganisationen aus: Bolivien, Brasilien (CONFAP), Dominikanische Republik, Deutschland, Österreich, Panama, Spanien, Türkei
Die vollständigen Themenbeschreibungen können im englischsprachigen Bekanntmachungstext unter folgendem Link eingesehen werden: http://eucelac-platform.eu/joint-actions.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben, beziehungsweise Kosten, bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden ausschließlich transnationale Forschungsvorhaben. Jeder Projektantrag muss von mindestens vier förderfähigen Institutionen aus vier verschiedenen der in Abschnitt 2 aufgeführten Ländern gestellt werden. Dabei müssen jeweils mindestens zwei Länder aus beiden Regionen (Europa und Lateinamerika/Karibik) vertreten sein.
Die Beteiligung weiterer Projektteilnehmer, die für den Erfolg des jeweiligen Forschungsvorhabens maßgeblich sind, aber entweder gemäß den nationalen Richtlinien der oben genannten Förderorganisationen nicht gefördert werden können oder ihren Sitz in weiteren Ländern haben, ist möglich, sofern sie ihre eigene Finanzierung sicherstellen. Dies ist von den jeweiligen Einrichtungen schriftlich in Form eines Letter of Commitment zu belegen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Koordinator und die Mehrheit der Verbundpartner, entsprechend den Förderrichtlinien der an dieser Bekanntmachung beteiligten Förderorganisationen, förderfähig sind.
Für das gemeinschaftlich beantragte Forschungsvorhaben muss von den Verbundpartnern ein Projektkoordinator benannt werden, der das Projekt nach außen und in der Interaktion mit dem Call-Sekretariat (siehe Abschnitt 7) repräsentiert und für interne Managementprozesse verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise das Abfassen von Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und das korrekte Management geistigen Eigentums. Der Projektkoordinator ist auch für das elektronische Einreichen des Projektantrags verantwortlich.
Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation zwischen den teilnehmenden Ländern beider Regionen dokumentieren.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung mit dem Ziel, u. a. das Projektmanagement, die Verteilung der Rollen im Konsortium und die Rechte am geistigen Eigentum verbindlich zu regeln. Die Vereinbarung ist bis zum Projektbeginn von allen Partnern zu unterzeichnen und an das Call-Sekretariat zu schicken.
Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).5
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen für deutsche Antragsteller werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss und in der Regel mit maximal 100 000 Euro für eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.
Die Förderung sieht folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:
a) Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Forschungsarbeiten
Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal in Deutschland werden bis zu 36 Personenmonate bezuschusst. Bei Verbundprojekten mit zwei deutschen Partnern ist nur einer der deutschen Partner berechtigt, Personalausgaben/-kosten zu beantragen.
b) Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geräte, Unteraufträge) ist in begrenztem Umfang möglich.
c) Reisemittel
Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher Seite.
Für die Förderung von Reisen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten und innerdeutsche Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen.
d) Workshops
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops in Deutschland können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshop-Unterlagen, die angemessene Bewirtung und gegebenenfalls die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste.
e) Patente
Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig (für Unternehmen/KMU siehe Anlage zur Beihilfe).
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF). Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Für die Durchführung der gemeinsamen Fördermaßnahme hat die EU-LAK-Interessengruppe ein Call-Sekretariat etabliert, das mit der Abwicklung der zentralen Einreichung der Projektskizzen und des Begutachtungsverfahrens betraut ist. Träger der Förderentscheidungen bleiben die nationalen Förderorganisationen.
Technische Ansprechpartnerinnen im Call-Sekretariat sind:
Almudena Carrero & Laura Bonora
Fundación Española para la Ciencia y la Tecnología (FECYT)
E-Mail:
E-Mail:
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Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme auf nationaler Ebene hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
http://internationales-buero.de
Fachliche Ansprechpartnerinnen:
Marianne Vaske
Telefon: +49 228/38 21-1439
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
und
Dr. Anneken Reise
Telefon: +49 228/38 21-1241
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Administrative Ansprechpartnerin:
Eva Gerhards
Telefon: +49 228/38 21-2595
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline ( https://ptoutline.eu/app/eu-lac-2022) und bei den förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( easy) zu nutzen.
Die Projektskizze ist zwingend in elektronischer Form über das PT-Outline-Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Hinsichtlich der beteiligten Partner wird geraten, vor dem Einreichen der Bewerbung die jeweiligen institutionellen Förderkriterien zu prüfen und/oder sich mit der Call Contact Person im jeweiligen Land bzw. den jeweiligen Institutionen in Verbindung zu setzen, um Informationen zu berechtigten Antragstellern und förderfähigen Kosten zu erhalten. Die jeweiligen institutionellen Förderkriterien sind in den National Funding Rules auf der Projektinternetseite unter: http://eucelac-platform.eu/joint-actions zu finden.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Förderverfahren ist für Antragsteller in diesem nationalen Verfahren zweistufig angelegt und findet unter Einbeziehung externer Gutachter statt.
Im ersten Schritt werden von den internationalen Konsortien Projektskizzen gemeinschaftlich eingereicht. Nach der Evaluierung durch internationale externe Gutachter und der Auswahlentscheidung durch die Förderorganisationen werden die Antragsteller durch das Call-Sekretariat über die Auswahlentscheidung informiert. Im zweiten Schritt werden deutsche Antragsteller, deren Projektskizzen zur Förderung befürwortet wurden, dazu aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag beim BMBF einzureichen.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind die Projektskizzen der internationalen Konsortien bis spätestens 28. April 2022, (17.00 Uhr CEST) über das elektronische Antragstool PT-Outline https://ptoutline.eu/app/eu-lac-2022 einzureichen. Eine Einreichung ohne Nutzung des elektronischen Skizzentools ist ausgeschlossen. Mit Blick auf die internationale Begutachtung und die international ausgerichtete Struktur des Förderschwerpunkts ist die Projektskizze in englischer Sprache vorzulegen.
Die Projektskizzen sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Bei technischen Fragen zur Internet-basierten Antragstellung wenden Sie sich bitte an das Call-Sekretariat.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Die für die Projektanträge benötigten Informationen können den „Richtlinien für Antragsteller – Guidelines for Applicants“ entnommen werden (erhältlich auf der Internetseite http://eucelac-platform.eu/joint-actions).
Für die internationalen Projektanträge ist folgende Gliederung von PT-Outline vorgegeben:
Projekt
- projektbezogene Daten
- Kurzdarstellung des Projekts
Konsortialpartner
- Partnerinformationen
- voraussichtliche Projektkosten
- Annexe: Lebenslauf, Referenzen etc. (pdf-, jpg- oder png-Format)
Technische Darstellung des Projekts (offline verfügbares Antragsformular)
- publizierbare Zusammenfassung
- Finanzübersicht
- wissenschaftliche und technologische Exzellenz
- wissenschaftliche und technologische Wirksamkeit
- Arbeitsplan
- Mehrwert für die EU-LAK-Zusammenarbeit
- Nutzen und Verwertbarkeit der Ergebnisse
- wesentliche Einrichtungen und Ausrüstung
- Einreichen verwandter Anträge bei anderen Förderorganisationen
Die internationale Projektskizze ist Grundlage für die fachliche und inhaltliche Evaluierung des Projekts. Die Projektbeschreibung sollte deshalb zu allen in PT-Outline genannten Punkten bewertbare Aussagen enthalten, mit den vorgegebenen inhaltlichen Schwerpunkten übereinstimmen und die formalen Bedingungen erfüllen.
Bei der Darstellung der Projektmaßnahmen in der Skizze sind für alle durch die Corona-Pandemie möglicherweise beeinträchtigten Aktivitäten Alternativen darzustellen, um eine Projektumsetzung abzusichern.
Aus der Skizze muss deutlich werden, dass alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt sind. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle.
Das Call-Sekretariat wird zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen die eingereichten Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Vorgaben hin prüfen (z. B. Einhaltung der nationalen Regularien, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben auf Englisch). Skizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Die Details zur Überprüfung der formalen Vorgaben sind in den Richtlinien für Bewerber auf folgender Internetseite ( http://eucelac-platform.eu/joint-actions unter „call documents“) zu finden.
Nach der Prüfung der formalen Kriterien entsprechend dem englischen Bekanntmachungstext werden die den Kriterien entsprechenden Projektskizzen unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums evaluiert. Es werden dabei spezifische Evaluationskriterien unter Zuhilfenahme eines einheitlichen Evaluationsformulars bewertet, wobei jeweils ein Punktesystem von null bis fünf Punkten angewendet wird. Zu beachten ist, dass Anträge, die das Förderziel der Bekanntmachung verfehlen, nicht weiter evaluiert werden.
Punktesystem:
0: Ungenügend: Der Antrag erfüllt das betreffende Kriterium nicht oder kann aufgrund fehlender oder unvollständiger Informationen nicht bewertet werden.
1: Mangelhaft: Der Antrag zeigt schwerwiegende Schwächen.
2: Ausreichend: Der Antrag adressiert das Kriterium im Allgemeinen, weist aber signifikante Schwächen auf.
3: Gut: Der Antrag adressiert das betreffende Kriterium gut, aber es sind verschiedene Verbesserungen nötig.
4: Sehr gut: Der Antrag adressiert das Kriterium sehr gut, aber kleine Verbesserungen sind möglich.
5: Exzellent: Der Antrag adressiert in gelungener Weise alle Aspekte des betreffenden Kriteriums.
Für die nachfolgend aufgeführten Evaluationskriterien werden jeweils fünf Punkte vergeben. Die höchstmögliche Gesamtpunktezahl für die vier Kriterien, die in der Evaluation erreicht werden kann, beträgt 20 Punkte.
1. Exzellenz
- Klarheit und Relevanz der Ziele,
- Glaubwürdigkeit der dargestellten Herangehensweise,
- Berücksichtigung von Genderaspekten und unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen in den Forschergruppen sowie im geplanten Forschungsprojekt, falls relevant. Ein Vorhaben gilt als diversitäts- oder genderrelevant, wenn Einzelpersonen oder bestimmte Gruppen betroffen sind bzw. wenn sich die Forschungsergebnisse auf diese beziehen,
- Fundiertheit des Konzepts, einschließlich Transdisziplinarität, falls relevant,
- Ambitioniertheit und Innovationspotenzial der Projektskizze über den Stand der Technik hinaus (z. B. neue Wege, Ziele, Konzepte oder Ansätze).
2. Wirkung
- Übereinstimmung mit den erwarteten Auswirkungen, die in der Beschreibung der jeweiligen Themenbereiche dargestellt sind,
- Verbesserung der Forschungs- und Innovationskapazitäten und Integration neuer Kenntnisse,
- Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft,
- Einsatz von Open-Science-Maßnahmen: Frühzeitige und offene gemeinsame Nutzung von Forschungsergebnissen, Verwaltung von Forschungsergebnissen, offener Zugang zu Forschungsergebnissen (Publikationen, Daten, Software, Algorithmen etc.), Teilnahme an offenen Peer-Review-Verfahren und Einbeziehung relevanter Akteure, einschließlich Bürgern, Zivilgesellschaft und Endnutzern bei der Ko-Kreation von Forschungs- und Innovationsinhalten und Programmen,
- Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse (einschließlich der Verwaltung von Urheberrechten), zur Kommunikation über das Projekt und zur Verwaltung von Forschungsdaten (sofern relevant),
- Mehrwert für die EU-LAK-Kooperation in Forschung, Entwicklung und Innovation,
- Mobilität, Vernetzung und Ausbildung von Humanressourcen in beiden Regionen,
- für Themen, die Forschungsinfrastrukturen adressieren: Beitrag der Forschungsinfrastruktur zur Wirkung des Vorhabens.
3. Qualität und Effizienz bei der Umsetzung
- Kohärenz und Wirksamkeit des Arbeitsplans, Angemessenheit der beantragten Arbeitspakete und Mittel,
- Komplementarität der Konsortialpartner (falls relevant) und Geschlechterparität,
- Angemessenheit der Managementstrukturen und -verfahren, einschließlich Risiko- und Innovationsmanagement,
- für Themen, die Forschungsinfrastrukturen adressieren: Eignung des Vorhabens für die beteiligte Forschungsinfrastruktur.
4. Wirtschaftliche Auswirkungen, Anwendbarkeit und Verwertung der Ergebnisse
- wirtschaftliches Potenzial und Nutzung/Transfer der Ergebnisse,
- bei Industrie- und KMU-Beteiligung: Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und des Wachstums von Unternehmen durch die Entwicklung innovativer Lösungen, die den Anforderungen globaler Märkte entsprechen, und falls relevant, durch Bereitstellung der Innovationen auf dem Markt,
- Durchführbarkeit,
- Beteiligung von Interessenvertretern,
- Kommunikation und Verbreitung der Ergebnisse,
- Verwertung und Transfer der Ergebnisse,
- Management von Aspekten des geistigen Eigentums und Konsortialvertrags.
Weitere Informationen zur Begutachtung finden sich in der englischsprachigen Bekanntmachung unter http://eucelac-platform.eu/joint-actions.
Entsprechend den oben aufgeführten Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( easy). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:
I. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung inklusive Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik
II. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
- detaillierter Arbeitsplan inklusive Meilensteinplanung
- Realisierbarkeit des Arbeitsplans
- Plausibilität des Zeitplans
III. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
- detaillierter Finanzplan des Vorhabens
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
IV. ein ausführlicher Verwertungsplan, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme
Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Abschnitt 7.2.2 II und III genannten Kriterien bewertet und geprüft.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.
Entsprechend den Ergebnissen der anhand der oben beschriebenen Kriterien durchgeführten Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 21. Februar 2022
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Andreas Drechsler
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens, sowie
- die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben,
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität,
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 40 Mio. Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
- 20 Mio. Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
- 15 Mio. Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
- 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung
- industrielle Forschung
- experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
- um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind:
- Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
3 Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2.
4 Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [ http://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
5 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
7 Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
8 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
9 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.