Bekanntmachung : Datum:
Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung
Richtlinie zur Förderung von Vorhaben der strategischen Projektförderung mit der Republik Indien unter der Beteiligung von Wirtschaft und Wissenschaft (2+2-Projekte) zu den Schwerpunktthemen „Wertschöpfung aus Abfällen“ und „Nachhaltige Verpackungen“ im Rahmen des Indo-German Science and Technology Centre, Bundesanzeiger vom 17.02.2022
Vom 21.01.2022
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Indien zählt zu den strategischen Partnerländern Deutschlands, insbesondere im Bereich der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit (WTZ). Um diese Kooperation auszubauen, haben das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das indische „Department of Science and Technology“ (DST) 2010 das „Indo-German Science and Technology Centre“ (IGSTC) gegründet. Wesentliches Ziel des IGSTC ist es, die Zusammenarbeit zwischen akademischen und industriellen Partnern beider Länder im Bereich der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung zu fördern.
Basis der Zusammenarbeit ist das WTZ-Abkommen zwischen dem BMBF und dem indischen Ministry of Science and Technology (MST) von 1974.
Die vorliegende Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des BMBF „Internationale Kooperation“. Auf indischer Seite greift die Förderrichtlinie auf vergleichbare Programme wie „Make in India Mittelstand“ zurück. Die Förderrichtlinie1 dient dazu, gemeinsame, anwendungsorientierte Forschungsprojekte von gegenseitigem Interesse zu fördern und damit zu einer Intensivierung der WTZ mit Indien beizutragen. Durch die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen beider Seiten soll ein Mehrwert für die beteiligten Partner generiert werden. Durch Austausch von Wissen und durch gemeinsame Entwicklungen soll langfristig die Grundlage für gegenseitigen Marktzugang und eine nachhaltige wirtschaftliche Kooperation geschaffen werden.
Mit der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung werden thematische Prioritäten bei Forschung und Innovation gesetzt. Zu den prioritären Zukunftsaufgaben zählen unter anderem die digitale Wirtschaft und Gesellschaft, nachhaltiges Wirtschaften sowie Innovationen in der Arbeitswelt. Das DST spricht in seiner „Technology Vision 2035“ sowie mit der Kampagne „Make in India“ ähnliche Ziele an.
1.1 Förderziel
Mit dem gesetzten thematischen Schwerpunkt wird die Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit (FONA)“ des BMBF um eine bilaterale deutsch-indische Komponente erweitert. Die Fördermaßnahme richtet sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die sich im Markt etablieren und wettbewerbsfähiger werden wollen.
Sowohl Deutschland als auch Indien zählen als Konsumgesellschaften mit einem erheblichen Ressourcenverbrauch. Vor allem in Indien, wo ein steigender Lebensstandard wachsende Mengen an Abfall mit sich bringt, entstehen große ökologische und soziale Herausforderungen. Die Einsparung von Ressourcen bei der Produktion von Gütern sowie die Wiederzuführung von Ressourcen in Produktionsprozesse sind wichtige Ansätze für den Übergang zu einer ressourcenschonenderen und nachhaltigeren Wirtschaft. Hierfür braucht es innovative Prozesse und Verfahren für die Rückgewinnung von Rohstoffen aus Produkten, nachdem deren Nutzungsphase abgelaufen ist, sowie neue Produktionstechnologien oder Geschäftsmodelle für eine schonendere Nutzung von Ressourcen. Von großer Relevanz sind auch die Entwicklung und der Einsatz umweltschonender Materialien. So kann zum Beispiel die Verwendung biologisch leicht abbaubarer Materialien für Verpackungen dabei helfen, die negativen Auswirkungen von Abfall auf Mensch und Umwelt zu reduzieren.
Forschung und Entwicklung (FuE) sind Ausgangspunkt für die Etablierung innovativer Produkte und Dienstleistungen in diesem Bereich. Besondere Bedeutung nehmen hier KMU ein, die nicht nur wesentlicher Innovationsmotor sind, sondern auch eine wichtige Schnittstelle für den Transfer von Forschungsergebnissen aus der Wissenschaft in die Wirtschaft darstellen. Auf diese Weise sichern Investitionen in FuE Arbeitsplätze und den Lebensstandard in der Zukunft.
Ziel der Fördermaßnahme sind gemeinsam entwickelte technische Innovationen bzw. Adaptionen, die idealerweise in der Entwicklung von Materialien, Produkten, Prozessen, Verfahren oder Dienstleistungen münden, die in dem in Nummer 2 genannten Förderschwerpunkt liegen. Dazu sollen neue Erkenntnisse aus der Forschung in marktreife Prototypen übersetzt werden bzw. bestehende Technologien so an die Gegebenheiten im jeweiligen Partnerland adaptiert werden, dass sie dort vermarktbar sind. Erwartet wird ein entsprechender Schutz dieser Entwicklungen durch zum Beispiel Patente oder eine Veröffentlichung der Ergebnisse in einschlägigen Fachzeitschriften.
1.2 Zuwendungszweck
Gefördert werden hierfür bilaterale FuE-Vorhaben unter Einbeziehung von Wissenschaft und Wirtschaft (2+2-Modus). Durch die Einbindung deutscher KMU soll eine hohe Praxisrelevanz und spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Forschungsergebnisse gewährleistet werden, um insgesamt einen Beitrag zu einer nachhaltigeren Wirtschaft zu erzielen. Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von Antragstellungen für Anschlussprojekte zum Beispiel beim BMBF, der Europäischen Union (EU) oder Förderorganisationen wie der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) dienen.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR2 und der Schweiz sowie Indien nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Zuwendungsgebers verwertet werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und c sowie Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.3 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme FuE-Projekte als Verbundvorhaben, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus Indien eines oder mehrere der nachfolgenden Schwerpunktthemen in den Bereichen Wertschöpfung aus Abfällen oder Nachhaltige Verpackungen bearbeiten:
- Recycling von Elektroschrott, Haushaltsabfällen, Industrieabfällen und Bauabfällen,
- Sekundärrohstoffe aus Abfällen,
- Urban Mining und Landfill Mining,
- nachhaltige und „grüne“ Verpackungsmaterialien; Design for Recycle; Entwicklung einer Kreislaufwirtschaft im Verpackungsbereich, um den Lebenskreislauf zu verlängern und die Nutzungsdauer zu erhöhen.
Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen, Erkenntnisse und verwertbare Forschungsergebnisse in den genannten Anwendungsfeldern erwarten lassen, die zu neuen Technologien, Verfahren, Produkten und/oder Dienstleistungen führen, sowie Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen. Es wird erwartet, dass die Vorarbeiten soweit gediehen sind, dass sie sich im Stadium des „Technology Readiness Level“ der Stufe 3 oder 4 bei der Antragstellung befinden (https://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/other/wp/2016_2017/annexes/h2020-wp1617-annex-g-trl_en.pdf).
Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potential für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Indien dokumentieren.
Den Antragstellern wird dringend geraten, den englischen Bekanntmachungstext sowie die über die Internetseite des IGSTC zur Verfügung gestellten weiterführenden Unterlagen zu beachten (siehe www.igstc.org ).
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU, sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen), außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die FuE-Beiträge liefern. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die FuE-Beiträge liefern), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Für indische Unternehmen gilt, dass sie eine vom „Department of Scientific and Industrial Research“ (DSIR) anerkannte FuE nachweisen können. Zudem müssen sich indische Unternehmen zu mindestens 51 % in indischer Hand befinden.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.4
KMU oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.5 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
An jedem Vorhaben müssen mindestens vier (maximal sechs) förderfähige Institutionen aus beiden Ländern beteiligt sein – maximal drei aus einem Land. Dabei müssen aus jedem Land mindestens ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und eine wissenschaftliche Einrichtung vertreten sein.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).6
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung gewährt. Die beiden (gegebenenfalls drei) deutschen Partner können zusammen in der Regel mit bis zu 450 000 Euro, die beiden (gegebenenfalls drei) indischen Partner in der Regel mit bis zu 350 lakh INR sowie für die in der Regel maximale Dauer von zunächst 36 Monaten gefördert werden. Die Beantragung einer Anschlusszuwendung für eine zweite Förderphase von in der Regel bis zu 24 Monate ist in begründeten Fällen und nach Aufforderung durch den Zuwendungsgeber möglich. Hierbei muss abzusehen sein, dass die Projektergebnisse nach Ablauf der zweiten Förderphase in eine Produktentwicklung übergehen.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass in der oben genannten, in der Regel gewährten Förderhöchstsumme, die Projektpauschale bereits enthalten ist.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Zuwendungsfähig sind Ausgaben bzw. Kosten für Personal, vorhabenbezogene Sachmittel (zum Beispiel Verbrauchsmittel, Geräte, Literatur, Geschäftsbedarf), Reisetätigkeiten, Workshops und Veranstaltungen sowie die Vergabe von Aufträgen.
Für alle geplanten Aktivitäten, die durch die Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie beeinträchtigt werden, wie beispielsweise Reisen und Workshops, sind mögliche alternative Maßnahmen zu planen, so dass eine Erreichung des Projektziels sichergestellt ist. Orientierung und Hilfestellung bei der Bewertung bieten die Covid19-Informationsseiten des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums für Gesundheit, des BMBF sowie der Bundesregierung.
Es gilt darüber hinaus für:
a) Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlern und Experten von deutscher sowie indischer Seite
Für die Förderung von Reisen von Wissenschaftlern und Experten von deutscher Seite gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland werden vom entsendenden Land, das Tagegeld vom aufnehmenden Land übernommen. Ausgaben/Kosten innerdeutscher Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen.
Für die Förderung von Aufenthalten von Projektwissenschaftlern und Experten von indischer Seite gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden vom entsendenden Land übernommen. Reisen innerhalb Deutschlands (zum Beispiel für Projekttreffen) für die ausländischen Partner können ebenfalls beantragt werden. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.
b) Reisemittel für internationale Veranstaltungen
Reisemittel für internationale Kooperationen wie zum Beispiel für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug können in begründeten Fällen bezuschusst werden.
c) Workshops
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotentiale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden zum Beispiel die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und ggf. die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe a) gezahlt.
d) Patente
Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig (für Unternehmen/KMU siehe Anlage zur Beihilfe).
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
German Project Office IGSTC
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://internationales-buero.de
Fachliche Ansprechpartner:
Herr Hans Westphal
Telefon: +49 228/38 21-1473
Telefax: +49 228/38 21-1444
E-Mail: hans.westphal@dlr.de
Administrative Ansprechpartnerinnen:
Frau Sara Sabzian
Telefon: +49 228/38 21-14 20
Telefax: +49 228/38 21-14 44
E-Mail: sara.sabzian@dlr.de
Frau Alexandra Stinner
Telefon: +49 228/38 21-18 94
Telefax: +49 228/38 21-14 44
E-Mail: Alexandra.Stinner@dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline (https://ptoutline.eu/app/igstc_ind21igcz) und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( easy ) zu nutzen.
Die Koordinierung der Fördermaßnahme erfolgt durch das IGSTC:
Indo-German Science and Technology Centre (IGSTC)
Plot No. 102, Institutional Area, Sector – 44
Gurugram − 122003 (India)
Internet: www.igstc.org
Antragstellern auf indischer Seite wird empfohlen, zur Einholung weiterer Informationen und zur fachlichen Beratung mit der für diese Bekanntmachung zuständigen wissenschaftlichen Mitarbeiterin im IGSTC Kontakt aufzunehmen:
Frau Dr. P V Lalitha
Telefon: +91 11 (0)124 4929 407
E-Mail: lalitha.pv@igstc.org
Um die Partnersuche zu unterstützen, wurde eine Matchmaking-Plattform eingerichtet (https://matchmaking-igstc-22-call.b2match.io/). Hier können unter anderem ein eigenes Profil mit einer Beschreibung der eigenen Expertise oder der Projektidee, aber auch Gesuche für spezifische Partner eingestellt werden.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem IGSTC (Adresse siehe Nummer 7.1) bis spätestens 15. April 2022 (MEZ) zunächst Projektskizzen (ein Exemplar) in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Die Projektskizze ist innerhalb der Partner mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator „Project Coordinator“ abzustimmen. Sämtliche Korrespondenz des IGSTC erfolgt über den benannten Verbundkoordinator.
Bei der Darstellung der Projektmaßnahmen in der Skizze sind für alle durch die Corona-Pandemie möglicherweise beeinträchtigten Aktivitäten Alternativen darzustellen, um eine Projektumsetzung abzusichern (vgl. auch Nummer 5).
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Projektleiter, die ein laufendes IGSTC-Projekt haben, das mit Ablauf der Abgabefrist für diese Förderrichtlinie (siehe Nummer 7.2.1) noch nicht beendet ist, sind von der Abgabe und der Beteiligung an einer Projektskizze ausgeschlossen.
Das Format für die Projektskizze ist vorgeben und kann über die Internetseite des IGSTC (www.igstc.org) heruntergeladen werden. Skizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. In der Skizze sollen folgende Aspekte dargestellt werden:
- Allgemeine Informationen: Projekttitel, Akronym, Verbundpartner
- Finanzplan: Geschätzte Ausgaben/Kosten
- Projektbeschreibung: Stand der Wissenschaft, übergreifende Ziele, Meilensteine
- Mehrwert der multilateralen Kooperation
- Erfahrung der Verbundpartner bzw. Profil der Industrieunternehmen
Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle. Zur besseren Abstimmung mit den indischen Partnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Fall der Einreichung einer englischen Projektskizze ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung unerlässlich.
Bei der Bewertung der Skizzen lässt sich das BMBF von einem externen Gutachterkreis unter Wahrung des Interessenschutzes und der Vertraulichkeit beraten.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
I. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
II. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung – unter anderem bisher erreichtes Technology Readiness Level
III. Fachliche Kriterien
- fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner
- wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
IV. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
- Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
- Komplementarität der Projektpartner
V. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( easy ). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:
I. Eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
II. Eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
- Realisierbarkeit des Arbeitsplans
- Plausibilität des Zeitplans
III. Detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
- Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit
Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 (II) und (III) genannten Kriterien bewertet.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen des Gutachterkreises zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. April 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. April 2029 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 21. Januar 2022
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Kathrin Meyer
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens, sowie
- die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
- Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
- Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für 10 Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 500.000 EURO auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht9.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 20 Mio. Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO);
- 15 Mio. Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO);
- 5 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- industrielle Forschung,
- experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b) Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind
- Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf die gleichzeitige Nennung weiblicher, männlicher und diverser Sprachformen verzichtet und nur die männliche Form verwendet. Sämtliche Nennungen gelten jedoch selbstverständlich gleichermaßen für alle Geschlechtsformen.
2 EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
3 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
4 Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2.
5 Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
[
http://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
].
6 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
7 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
8 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
9 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.