Der nachhaltige Umbau von Wirtschaft und Gesellschaft ist ohne Forschung für den Wandel, transformatives Wissen und grüne Innovationen nicht zu bewältigen. Eine wirkungsorientierte Forschungsförderung für Klimaschutz und Nachhaltigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass individuelle Maßnahmen, Schwerpunkte und Programme strategisch gebündelt und an übergeordnete Ziele gekoppelt werden. Die Zielerreichung vielschichtiger Strategien und Interventionen nachzuvollziehen, ist eine besondere Herausforderung. Grund hierfür ist, dass auf operativer Ebene komplexe Interaktionen und Wechselwirkungen zwischen Einzelprozessen und -maßnahmen entstehen können, die sich mit gängigen Methoden und Instrumenten nicht abbilden lassen. Die Weiterentwicklung bestehender Ansätze, Standards und Kompetenzen soll dazu beitragen, das Monitoring und die Wirkungsanalyse komplexer Strategien und Interventionen für nachhaltige Entwicklung zu verbessern und an die Anforderungen der Praxis anzupassen.
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Seit dem Jahr 2005 engagiert sich das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) erfolgreich in der „Forschung für Nachhaltigkeit“ (FONA). Mit der Ende des Jahres 2020 veröffentlichten FONA-Strategie1 hat das BMBF seine Forschungsförderung zum Schutz des Klimas und für mehr Nachhaltigkeit an der Agenda 2030 der Vereinten Nationen ausgerichtet und die globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals; kurz: SDGs) in den Mittelpunkt gestellt. Damit unterstützt das BMBF auch die Umsetzung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS).
FONA versteht sich als Treiber von neuem Wissen und grünen Innovationen für eine nachhaltige Wirtschafts- und Lebensweise, die Klima und Ressourcen schützt, Wohlstand sichert und gesellschaftlichen Zusammenhalt stärkt. Die FONA-Strategie legt dabei besonderen Wert auf Ziel- und Umsetzungsorientierung, um die Wirksamkeit von Forschung weiter zu erhöhen und Wissen noch schneller in die Anwendung zu bringen.
Im Einzelnen formuliert die FONA-Strategie drei strategische Ziele, zu denen Forschung einen entscheidenden Beitrag leisten kann2:
- Klimaziele erreichen
- Lebensräume und natürliche Ressourcen erforschen, schützen, nutzen
- Gesellschaft und Wirtschaft weiterentwickeln – gut leben im ganzen Land
Diese Ziele sind mit acht Handlungsfeldern und 25 Aktionen untersetzt. Die Aktionen benennen konkrete Umsetzungsschritte und Meilensteine und sind damit der zentrale Umsetzungshebel der FONA-Strategie. So wird nachvollziehbar, wo Ziele erreicht wurden oder wo bei Bedarf nachgesteuert werden muss. Die Bandbreite der den Aktionen zugrunde liegenden Maßnahmen und Aktivitäten3 reicht von strategischen Kooperationen und Allianzen (z. B. mit anderen Ressorts, Stakeholdern aus der Praxis, europäischen und internationalen Partnern) über die Entwicklung neuer Programme und Roadmaps bis hin zur Projektförderung inklusive Verwertung und Transfer der Ergebnisse.4
Neben der Umsetzung der einzelnen FONA-Aktivitäten sind neue Methoden und Ansätze zu entwickeln, um festzustellen, welche Synergieeffekte und Veränderungsprozesse durch das Zusammenspiel innerhalb der Aktionen und zwischen den Aktionen in Gang gesetzt werden. Dazu gehört auch die Frage, welche Wirksamkeit die FONA-Strategie mit Blick auf nationale und internationale Nachhaltigkeitsziele entfaltet. Hier setzt die vorliegende Förderrichtlinie an.
Gängige Monitoringsysteme und Wirkungsanalysen basieren häufig auf vereinfachten Methoden und standardisierten Kennzahlen, mit denen Interaktionen, Kausalitäten und Synergien nicht erfasst werden können. Gerade für systemisch angelegte Politiken oder Strategien – mit vergleichbarer Themenbreite und Komplexität wie der FONA-Strategie – gibt es noch keine passfähigen und praktikablen Lösungen, mit denen sich Wirkungspotenziale und ausgelöste Veränderungen zuverlässig feststellen und abschätzen lassen.
Vor diesem Hintergrund soll eine wissenschaftliche Begleitforschung gefördert werden, die Methoden und Ansätze für ein geeignetes Monitoring und eine vertiefte Wirkungsanalyse am Beispiel der FONA-Strategie entwickelt, erprobt und umsetzt. Ziel ist es,
- die mit der Umsetzung der FONA-Strategie beobachteten Fortschritte und Veränderungen kontinuierlich zu erfassen sowie
- über die Aktionen entstehende Wirkungsbeziehungen und Wechselwirkungen zu untersuchen.
Die Ergebnisse der Begleitforschung sollen dazu beitragen, Schlussfolgerungen über die Wirkungspotenziale und Wirkungsmechanismen von FONA zu ziehen, die auch in die weitere Ausgestaltung und Fortschreibung der FONA-Strategie einfließen können.
1.2 Zuwendungszweck
Zu diesem Zweck wird ein Verbund- oder Einzelvorhaben gefördert, das das Spektrum der mit der FONA-Strategie abgedeckten Aktivitäten in den Blick nimmt und für ein Portfolio an beispielgebenden Aktionen den Beitrag zur Zielerreichung sowie deren Wirkungspotenziale, Interaktionen und Kausalitäten untersucht. Die Begleitforschung knüpft dabei, wo sinnvoll und zielführend, an Methoden und Erkenntnisse aus der Evaluation der vorangegangenen FONA-Rahmenprogramme5 an.
Der Fokus dieser Förderrichtlinie liegt auf der Entwicklung innovativer und zugleich praxistauglicher Methoden und Ansätze, die sich für ein vertieftes Monitoring und die Wirkungsanalyse komplexer Strategien und Interventionen eignen. Wichtig ist dabei, am Beispiel der FONA-Strategie die methodischen Voraussetzungen an die praktischen Anforderungen anzupassen. Sofern verfügbar, sind europäische und internationale Erfahrungen und Best Practices zu berücksichtigen. Die Erkenntnisse aus der Begleitforschung sollen sich auch auf andere Bereiche übertragen lassen.
Die Begleitforschung soll weiterhin geeignete Beteiligungsmöglichkeiten und Formate für relevante Gruppen im Innen- und Außenraum vorsehen. Dazu gehört auch der kontinuierliche, übergreifende Austausch mit FONA-Aktivitäten für ein verbessertes Verständnis der in Gang gesetzten Innovationsprozesse, Wechselwirkungen und Synergieeffekte. Die Begleitforschung ist damit eine wichtige Schnittstelle zur FONA-Community und insbesondere zu übergeordneten FONA-Akteuren (wie etwa den Begleitvorhaben in FONA-Fachprogrammen und -Förderschwerpunkten).
Die Arbeiten und (Zwischen-)Ergebnisse sind regelmäßig darzustellen. Darüber hinaus ist ein Abschlussbericht vorzusehen, der zur Veröffentlichung geeignet ist.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR6 und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis d und Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.7 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit der FONA-Strategie ( https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/umwelt-und-klima/forschung-fuer-nachhaltigkeit/forschung-fuer-nachhaltigkeit.html).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird ein Verbund- oder Einzelvorhaben, das Methoden und Ansätze entwickelt, erprobt und implementiert, um die Zielerreichung der FONA-Strategie prozessbegleitend nachvollziehen und unter Berücksichtigung wissenschaftsgestützter Aspekte in die gewünschte Richtung lenken zu können. Grundlage dafür sind die Entwicklung eines passenden Monitoringsystems und einer vertieften Wirkungsanalyse. Die Methoden und Ansätze sind so weiterzuentwickeln, dass sie sich auch auf andere Bereiche übertragen lassen.
Die Evaluation einzelner Fachprogramme, Förderschwerpunkte oder Fachinhalte sind nicht Gegenstand der Begleitforschung.
Die Begleitforschung umfasst zwei Aufgabenbereiche:
a) Entwicklung und Durchführung einer vertieften Wirkungsanalyse für die FONA-Strategie auf Basis einer innovativen Methodik und eines passenden Monitoringansatzes
Dazu gehört:
- Erarbeitung eines umfassenden Wirkmodells für FONA inklusive Wirkungszielen, Wirkungslogik und Wirkungshypothesen sowie Darstellung des zeitlichen Horizonts von möglichen Wirkungen
- Entwicklung von auf die FONA-Strategie zugeschnittenen, praxistauglichen Bewertungskriterien sowie einer geeigneten Monitoring-Architektur
- Untersuchung und Beschreibung der Interaktionen, Kausalitäten und Synergien innerhalb von und zwischen Aktionen der FONA-Strategie
- Ergebnissicherung inklusive Sicherstellung der Übertragbarkeit und Verwertung der Erkenntnisse für künftige prozessbegleitende Wirkungsanalysen
Forschungsfragen können unter anderem sein:
- In welchem Maße unterstützt die FONA-Strategie die Transformation zu mehr Nachhaltigkeit? Welchen Unterschied machen die Aktionen der FONA-Strategie für Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft?
- Anhand welcher quantitativen und qualitativen Bewertungskriterien lassen sich die Fortschritte und Erfolge bei der Umsetzung der FONA-Strategie nachvollziehen? Welches Wirkungspotenzial geht von der FONA-Strategie aus und wie kann dieses im Sinne der Nachhaltigkeitsziele gesteigert werden?
- Wie kann der Beitrag der FONA-Forschung zur Umsetzung der Agenda 2030 und der DNS zuverlässig bewertet werden? Für welche SDGs entfaltet die FONA-Strategie eine besondere Hebelwirkung?
b) Analyse und Synthese der Erkenntnisse aus Monitoring und Wirkungsanalyse für die weitere Umsetzung, Ausgestaltung und Weiterentwicklung der FONA-Strategie
Dazu gehört:
- Unterstützung des strategisch-konzeptionellen Diskurses zur Weiterentwicklung der FONA-Strategie inklusive Erarbeitung von Vorschlägen zur Verstärkung von Synergie- und Wirkungspotenzialen
- Darstellung der Anschlussfähigkeit der FONA-Strategie an internationale und nationale Nachhaltigkeitsprozesse inklusive Identifikation von Verbesserungsmöglichkeiten bei der Anbindung an übergreifende Zielhierarchien und der kohärenten Umsetzung
- Bewertung der fach-, sektoren- und institutionsübergreifenden Zusammenarbeit in FONA (inklusive Synergien und Komplementaritäten zwischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, Koordination und Kohärenz zwischen verschiedenen Politikfeldern, Sektoren und Praxisakteuren)
- Analyse der mit FONA etablierten Verwertungsketten und Instrumente für den Praxistransfer (inklusive Politikberatung, wirtschaftliche Verwertung, kommunale Umsetzung)
Forschungsfragen können unter anderem sein:
- Inwieweit ist die FONA-Community ein integraler Bestandteil bei der Umsetzung der Agenda 2030 und der DNS? Welche Synergien und Zielkonflikte greift sie auch kommunikativ wirksam auf, um zu einer erfolgreichen Operationalisierung der SDGs beizutragen?
- In welchem Maße werden die Kompetenzen und Kapazitäten in der deutschen Forschungslandschaft (universitär/außeruniversitär) durch die FONA-Strategie gebündelt? Wie ergänzen sich die in FONA geförderten Projekte mit institutionell geförderten Forschungsaktivitäten?
- In welchem Umfang haben sich mit der FONA-Strategie etablierte Verwertungsketten bewährt? In welchen Bereichen werden Wissen, Technologien und Innovation schneller (z. B. durch verbesserte Koordinierung und Zusammenarbeit mit Ressorts) in die Anwendung gebracht? Welche Förderinstrumente und Projektformate unterstützen in besonderer Weise eine rasche Wirkung für mehr Nachhaltigkeit?
- Welche Transfergremien (Plattformen, Netzwerke, Bund-Länder-Arbeitsgruppen, Verbände) werden in FONA genutzt und erweisen sich als effizient für den Praxistransfer? Wo räumt die Wissenschaft der Mitwirkung an Normung und Standardisierung einen hohen Stellenwert ein? Auf welche Anreizstrukturen stützt sich die Wissenschaft, um Transferaktivitäten stärker zu honorieren?
Für die Begleitforschung ist eine Laufzeit von vier Jahren vorgesehen. Die Durchführung erfolgt in enger Abstimmung mit dem BMBF und dem Projektträger.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Einrichtungen wie Hochschulen und außerhochschulische Forschungs- und Wissenschaftsinstitute, Bundes- und Landeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben, Einrichtungen für Wissens- und Technologietransfer und deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, darunter insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung und vergleichbare Institutionen, Bundes- und Landeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben, Einrichtungen für Wissens- und Technologietransfer und deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.8
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.9 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert wird ein Verbund- oder Einzelvorhaben. Anträge von Verbundvorhaben sind aufgrund der Komplexität der Fragestellungen ausdrücklich erwünscht. Die Zusammenarbeit mit weiteren Partnern kann auch im Rahmen von Unteraufträgen erfolgen.
Die Antragsteller bzw. beteiligten Partner müssen ihre einschlägige fachliche Expertise sowie methodischen Fähigkeiten nachweisen und ein schlüssiges, innovatives Konzept vorlegen. Erfahrungen in der System- und Wirkungsforschung sowie in der Analyse von Programmen und Strategien im Bereich Nachhaltigkeit können von Vorteil sein.
Die Förderung setzt die Bereitschaft voraus, begleitende und flankierende Aktivitäten des BMBF und deren direkte Auftragnehmer zu unterstützen sowie zu übergreifenden Kommunikationsmaßnahmen beizutragen.
Im Fall von Verbundvorhaben ist eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessentinnen und Interessenten erforderlich. Von den Partnern eines Verbundvorhabens ist ein Koordinator zu benennen, der dem Projektträger in allen verbundübergreifenden Fragen der Abwicklung als Ansprechpartner dient.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)10.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten11 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Zuwendungsfähig sind projektbedingte Aufwendungen für Personal und Reisekosten, Veranstaltungen (Präsenz- und Onlineformate) sowie erforderliche Sachmittel.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) (sofern relevant) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger VDI Technologiezentrum GmbH
Geschäftsbereich GNE-NUE
40468 Düsseldorf
Ansprechpartner ist
Herr Till von Versen
Telefon: +49 211/6214-408
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Förderinteressenten wird dringend empfohlen, zur Antragsberatung frühestmöglich mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Formularschrank des BMBF unter
http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf im Internet abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( easy) zu nutzen. Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
7.2 Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt, bestehend aus Projektskizze und anschließendem förmlichen Förderantrag.
Aus der Vorlage einer Projektskizze/eines Antrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 4. Mai 2022 Projektskizzen in elektronischer Form über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ einzureichen ( easy).
Zusätzlich zur Einreichung über „easy-Online“ sollen zwei vollständige Ausdrucke (doppelseitig bedruckt, ungebunden und ohne Mappen) rechtsverbindlich unterschrieben per Post an oben angegebene Adresse des Projektträgers gesendet werden. Zur Einhaltung der Abgabefrist ist die Einreichung über „easy-Online“ maßgeblich.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Bei Verbundprojekten ist die gemeinsame Projektskizze von der koordinierenden Stelle vorzulegen. Die Beiträge der Verbundpartner zum Gesamtvorhaben sollen in der Projektskizze klar ausgewiesen sein.
Die Projektskizzen sind formlos und in deutscher Sprache einzureichen. Sie sollen selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulassen. Der Umfang darf zehn Seiten nicht überschreiten (exklusive Deckblatt, DIN-A4-Format, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, Rand jeweils 2 cm). Anlagen sind nicht zugelassen.
Die Projektskizze soll folgende Punkte enthalten:
- Deckblatt: Titel des Vorhabens, Angaben zu Antragstellern/koordinierender Stelle (mit Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) und Verbundpartnern (Benennung der Einrichtung und Art der Einrichtung)
- Aussagekräftige Kurzzusammenfassung (maximal 1 000 Zeichen)
- Zielsetzung: Darstellung der Projektziele ausgehend vom Stand der Forschung (Neuheit der Projektidee) inklusive Benennung eigener relevanter Vorarbeiten, Bezug zu den in Nummer 1.1 genannten Zielen der Förderrichtlinie
- Lösungsweg: Darstellung des konzeptionellen und methodischen Vorgehens, Beschreibung des Arbeitsplans unter Berücksichtigung der in Nummer 2 genannten Anforderungen und Aufgaben, Originalität und Mehrwert des Forschungsansatzes gegenüber dem Status Quo
- Ergebnisverwertung: Bewertung der wissenschaftlichen Relevanz, Anschlussfähigkeit und Übertragbarkeit sowie des praktischen Nutzens
- Projektstruktur: Konsortium, Koordination und Arbeitsteilung (Zuordnung zu wesentlichen Arbeitspaketen, Zusammenarbeit mit Dritten) inklusive Kurzdarstellung zu Qualifikation und Erfahrungen der Antragsteller bzw. Verbundpartner
- Ressourcenplanung: Angabe der voraussichtlichen Kosten bzw. Ausgaben und Beteiligung mit Eigen- und Drittmitteln für jeden Partner
Die eingereichten Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet:
- Beitrag des Vorhabens zur Erreichung der Ziele der Förderrichtlinie
- Fachliche und wissenschaftliche Qualität des geplanten Vorhabens unter Berücksichtigung der in Nummer 1.1 und 2 genannten Ziele und Anforderungen
- Innovationshöhe des konzeptionellen und methodischen Vorgehens (Neuartigkeit und Originalität des Lösungsansatzes), erwarteter Erkenntnisgewinn
- Qualifikation und Erfahrung der Antragsteller, Eignung des Konsortiums
- Struktur und Realisierbarkeit des Vorhabens, auch hinsichtlich der Zusammenarbeit im Verbund- oder Einzelvorhaben
- Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( easy). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
In der Vorhabenbeschreibung sind die Ziele und Forschungsfragen klar zu benennen und die Arbeitsplanung, Zusammenarbeit und Arbeitsteilung sowie die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungsplanung zu spezifizieren und gegenüber der Projektskizze zu vertiefen. Der Finanzierungsplan muss detailliert aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen in der Vorhabenbeschreibung erläutert werden. Es wird erwartet, dass mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung und Prüfung der Skizzen umgesetzt werden.
Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen werden den Antragstellern durch den eingeschalteten Projektträger mit der Aufforderung zur Einreichung mitgeteilt.
Bei Verbundvorhaben sind die Förderanträge der Verbundpartner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Vom Verbundkoordinator ist außerdem eine ausführliche gemeinsame Vorhabenbeschreibung einzureichen, die auf der Projektskizze aufbaut und diese weiter konkretisiert.
Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe unterzogen. Zusätzlich wird nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit der Arbeits-, Meilenstein- und Ressourcenplanung
- Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
- Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Begutachtungsstufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektantrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 20. Januar 2022
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Ulf Lange
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens, sowie
- die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
- Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
- Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission12.
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht13.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
- 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
- 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
- 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe vi AGVO)
- 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendung
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung
- industrielle Forschung
- experimentelle Entwicklung
- Durchführbarkeitsstudien
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO)
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO)
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO)
- Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO)
Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO)
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 % bei mittleren Unternehmen und um 20 % bei kleinen Unternehmen;
- um 15 %, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind:
- Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
- Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
- Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 Der FONA-Strategie (2020 bis 2025) gingen die drei folgenden Rahmenprogramme voraus: FONA 1 (2005 bis 2009), FONA 2 (2010 bis 2014) und FONA3 (2015 bis 2019).
2 Die Ziele der FONA-Strategie adressieren insgesamt 13 der 17 SDGs. Die genauen SDG-Bezüge sind auf Seite 6 der FONA-Strategie zu finden (Link zum PDF unter: https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/umwelt-und-klima/forschung-fuer-nachhaltigkeit/forschung-fuer-nachhaltigkeit.html).
3 Die in der FONA-Strategie geplanten und durchgeführten Maßnahmen (wie etwa Fachprogramme, Förderschwerpunkte, Förderbekanntmachungen, Partnerschaften und Initiativen zur strategischen Zusammenarbeit und vieles mehr) werden im Folgenden unter dem Begriff „FONA-Aktivitäten“ zusammengefasst. Die FONA-Aktivitäten finden sich in den Aktionen der FONA-Strategie unter „Umsetzungsschritte und Meilensteine“ wieder.
4 Weitere Informationen zur FONA-Strategie sind unter https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/umwelt-und-klima/forschung-fuer-nachhaltigkeit/forschung-fuer-nachhaltigkeit.html zu finden.
5 Weitere Informationen zur Evaluation von FONA 1 und FONA 2 (sowie in Teilen FONA3) sind unter https://www.fona.de/de/bmbf-programm-fona-ist-impulsgeber-fuer-mehr-nachhaltigkeit-in-deutschland zu finden.
6 EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
7 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
8 Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juni 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Nummer 2.
9 Vgl. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
10 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte
11 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Abschnitt 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
12 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
13 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.