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Änderung der Bekanntmachung : Datum:

Zweite Änderung der Zweiten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“, Bundesanzeiger vom 28.01.2022

Vom 14.01.2022

Die Zweite Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ vom 23. Oktober 2020 (BAnz AT 30.10.2020 B6), die durch die Bekanntmachung vom 19. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 B4) geändert worden ist, wird geändert.

I.

1. In Nummer 1.5 Satz 1 erhält der zweite Anstrich folgende Fassung:
„– der „fünften geänderten Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) vom 21. Dezember 2021 (BAnz AT 31.12.2021 B1), genehmigt am 24. März 2020 und zuletzt verlängert am 21. Dezember 2021 von der Europäischen Kommission unter den Referenz-Nr. SA. 56790 bzw. SA. 100743 sowie unter Zugrundelegung der Nummer 3.1 des Befristeten ­Rahmens der EU-Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19.“


2. In Nummer 1.5 Satz 2 wird das Wort „Vierten“ durch das Wort „Fünften“ ersetzt.


II.


Die Anlage wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Anlage lautet nunmehr:
„Beihilfen nach der Fünften Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“


2. Nummer 2 Satz 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Kleinbeihilfen darf den Höchstbetrag von 2,3 Millionen Euro nicht übersteigen. Für ein Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors darf die Kleinbeihilfe 345 000 Euro und für ein Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse 290 000 Euro nicht übersteigen.“


3. Nummer 2 Satz 8 erhält folgende Fassung:
„Beihilfen, die auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährt und vor Gewährung neuer Kleinbeihilfen zurückgezahlt wurden, fließen in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein.“


III.

Inkrafttreten

Die Änderungen der Förderrichtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.


Bonn, den 14. Januar 2022

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Ingo Böhringer