20.01.2022 - 28.02.2022

Bekanntmachung

Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der Strategie zur Forschung für Nachhaltigkeit (FONA) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Forschungsprogramms der Bundesregierung „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit“ zum Thema „Unterwasserlärm im Meer“ (Förderinitiative von JPI Oceans), Bundesanzeiger vom 20.01.2022

Vom 20. Dezember 2021

Diese Förderrichtlinie bezieht sich auf eine Förderinitiative der Joint Programming Initiative „Healthy and Productive Seas and Oceans“ (JPI Oceans) zum Thema „Unterwasserlärm im Meer“. JPI Oceans hat das Ziel, zwischenstaatliche Aktivitäten im Zusammenhang mit den Meeren und Ozeanen zu bündeln und zu koordinieren. Die Mitgliedsländer stimmen im Rahmen von JPI Oceans gemeinsame langfristige, strategische Prioritäten für die Meeresforschung und Technologieentwicklung im marinen Bereich ab und setzen mit Förderaktivitäten gemeinsame Schwerpunkte in der weiteren wissenschaftlich-technischen Entwicklung.

Um zu nachhaltigem blauem Wachstum beizutragen, führt JPI Oceans eine gemeinsame Aktivität zum Thema Unterwasserlärm in der Meeresumwelt durch. Eine gemeinsame Bekanntmachung von acht europäischen Ländern und JPI Oceans mit den Initiativen BANOS, BlueMed und der Nationalen Ozean- und Atmosphärenbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (NOAA) zu diesem Thema wurde auf der Internetseite http://jpi-oceans.eu/calls in englischer Sprache veröffentlicht. Die nationale Förderrichtlinie „Unterwasserlärm im Meer“ formuliert die Förderbedingungen für deutsche Beteiligte.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Die zunehmende menschliche Aktivität entlang von Küsten und in Meeresräumen führt zu einem Anstieg der anthropogen verursachten Hintergrundlärmbelastung. Die hohe und voraussichtlich weiter zunehmende Lärmbelastung wirkt sich auf komplexe Weise auf die marinen Ökosysteme aus. Da die vom Menschen verursachten Lärmemissionen die natürlichen Klangmuster überlagern, wird die natürliche Geräuschkulisse der Meere und der darin lebenden Tiere in zunehmendem Maße gestört. Die öffentliche Wahrnehmung, dass Lärm eine ernstzunehmende Bedrohung für die Unterwasserwelt darstellen kann, ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Die Erforschung von Unterwasserlärm und seinen Auswirkungen auf marine Ökosysteme ist jedoch ein relativ junges wissenschaftliches Forschungsfeld, so dass trotz einer steigenden Zahl von Forschungsaktivitäten bisher nur wenige Studien über die Auswirkungen von Unterwasserlärm auf marine Ökosysteme sowie die Wechselwirkungen verschiedener Stressoren in Verbindung mit Lärm existieren. Derzeit werden in der Regel sechs große Quellen anthropogenen Unterwasserlärms unterschieden: Militärsonare, seismische Vermessungen zur Exploration von Öl- und Gasvorkommen sowie für wissenschaftliche Forschungszwecke, Schifffahrt, Bau, Erhalt und Rückbau maritimer Infrastrukturen sowie Lärmemissionen, die durch Marineübungen und Delaboration von Altmunition entstehen. Der Tiefseebergbau könnte als eine weitere Quelle in Zukunft hinzukommen.

1.1 Förderziel

Das übergeordnete Ziel der Förderrichtlinie besteht darin, Forschung zu fördern, die zur Umsetzung der Meeresstrategierahmenrichtlinie der Europäischen Union (2008/56/EG; MSRL) auf regionaler Ebene und damit zum Erreichen des „Guten ökologischen Zustandes der Meere“ beitragen kann. Die Meeresstrategierahmenrichtlinie fordert, dass die „Einführung von Energie, einschließlich Unterwasserlärm, auf einem Niveau erfolgt, das die Meeresumwelt nicht nachteilig beeinflusst“ (Deskriptor 11). Sie steht insoweit im Einklang mit den Zielen der Richtlinie über die Meeresraumplanung (2014/89/EU, MSPD), Initiativen der Internationalen Walfangkommission (IWC), den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen (Sustainable Development Goals − SDGs) in dem Bereich „Leben unter Wasser“ (SDG 14), den Abkommen über die Erhaltung der Wale und Delfine im Schwarzen Meer, im Mittelmeer und im angrenzenden Atlantik (ACCOBAMS) sowie den Abkommen über die Erhaltung der Kleinwale und Delfine in der Ostsee, im Nordostatlantik, in der Irischen See und in der Nordsee (ASCOBANS).

Auch das Forschungsprogramm der Bundesregierung MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit greift in seiner Forschungsagenda „Blauer Ozean“ den Forschungsbedarf zur Bewertung und Vermeidung mariner Lärmemissionen sowie zu Wechselwirkungen mit anderen Stressoren explizit auf. Die FONA-Strategie des BMBF adressiert das Thema in den Handlungsfeldern 4 „Erhalt der Artenvielfalt und Lebensräume“ und 5 „Natürliche Ressourcen sichern“.

Um einen substantiellen Beitrag zum Erreichen des „Guten ökologischen Zustandes der Meere“ zu leisten, sollen mit den Forschungsvorhaben alle Komponenten der akustischen Umgebung (Quelle – Medium – Empfänger) integrativ betrachtet und bewertet werden. Es soll ein wissensbasierter Regelungsansatz für die Planung in Raum und Zeit und damit für die Verringerung und Milderung der Auswirkungen anthropogener Schallquellen entwickelt werden.

Die Förderrichtlinie soll zudem die Umsetzung der sieben Ziele der „UN-Dekade der Ozeanforschung für nachhaltige Entwicklung 2021 bis 2030“ ( https://www.oceandecade.org/vision-mission/) unterstützen. Gemeinsam mit Akteuren aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft soll zum Schutz und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Küsten und Meere beigetragen werden, um die marinen Lebensräume auch für kommende Generationen in ihrer Vielfalt zu erhalten.

1.2 Zuwendungszweck

Es sollen Optionen und Strategien zur Minderung des Unterwasserlärms generiert und das generierte Wissen über Transfer- und Kommunikationsformate direkt in Entscheidungs- und Transformationsprozesse der Politik, Wirtschaft und Gesellschaft überführt werden.

Zum einen soll ein systemischer Ansatz entwickelt werden, um ermitteln und quantifizieren zu können, welche Auswirkungen der Unterwasserlärm im Meer auf die Ökosysteme hat. Es besteht ein dringender Bedarf an Daten über physiologische und verhaltensbedingte Reaktionen der marinen Tiere auf Unterwasserlärm, die eine Bewertung der Auswirkungen auf allen trophischen Ebenen und auf Ökosystemebene (z. B. Populationsdynamik) zulassen.

Zum anderen soll die experimentelle Forschung zur Bewertung der Effizienz und Wirkung verschiedener schallerzeugender Geräte und alternativer Möglichkeiten vorangetrieben werden. Die internationale Kooperation der Industrie und Wissenschaft soll gestärkt werden, um die Herausforderung anzugehen, leisere Schallquellen mit vergleichbarer Effizienz zu entwickeln und so die Auswirkungen auf das marine Ökosystem zu verringern. Darüber hinaus sollen numerische und experimentelle Instrumente entwickelt werden, die die grundlegenden Mechanismen der Unterwasserlärmerzeugung und -ausbreitung umfassend darstellen und prognostizieren.

An der Ausschreibung beteiligen sich Förderinstitutionen aus acht Ländern: Belgien, Deutschland, Irland, Italien, Norwegen, Polen, Rumänien und Spanien. Partner (Forschungseinrichtungen oder Unternehmen), die keine Förderung durch die beteiligten Förderinstitutionen beantragen bzw. dazu nicht berechtigt sind, können sich einem Antrag anschließen, wenn ihr Beitrag als wissenschaftlicher Mehrwert belegt ist. Sie können als assoziierter Partner an einem Projekt teilnehmen, müssen aber für ihre Beteiligung selbst aufkommen und erhalten keine finanzielle Unterstützung von den beteiligten Förderinstitutionen.

Partner aus folgenden Ländern, die multilaterale Forschungsvorhaben durchführen, können im Rahmen der Maßnahme von JPI Oceans von den genannten Förderinstitutionen unter Berücksichtigung jeweils geltender nationaler Förderrichtlinien gefördert werden:

  • Belgien
    Belgian Federal Science Policy Office (BELSPO)
  • Deutschland
    Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
  • Irland
    Marine Institute (MI)
  • Italien
    Ministry of Universities and Research (MUR)
  • Norwegen
    The Research Council of Norway (RCN)
  • Polen
    The National Centre for Research and Development (NCBR)
  • Rumänien
    Executive Agency for Higher Education, Research, Development and Innovation Funding (UEFISCDI)
  • Spanien
    Agencia Estatal de Investigación (AEI)

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a bis d der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt1. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Es werden zwei übergeordnete Herausforderungen mit folgenden Forschungsschwerpunkten adressiert:

Thema 1: Auswirkungen anthropogener Lärmbelästigung auf marine Ökosysteme

  • Für Messungen und Modellierungen müssen alle akustischen Umgebungskomponenten (Quelle – Medium – Empfänger) betrachtet und verstanden werden. Die wichtigsten anthropogenen Lärmquellen sind Militärsonare, seismische Vermessungen zur Exploration von Öl- und Gasvorkommen sowie für wissenschaftliche Forschungs­zwecke, Schifffahrt, Bau, Erhalt und Rückbau maritimer Infrastrukturen sowie Lärmemissionen, die durch Marineübungen und Delaboration von Altmunition entstehen. Das Risiko, das akustische Störungen für Tierpopulationen darstellen, hängt von den Eigenschaften der akustischen Signale (einschließlich der Partikelbewegung), dem jeweiligen Organismus und den Umgebungsbedingungen ab. Um dieser Komplexität Rechnung zu tragen, ist ein systemischer Ansatz wünschenswert. Die Bewertung der Auswirkungen von Unterwasserlärm sollte alle Komponenten des trophischen Netzwerkes vom Zooplankton bis zu den Spitzenprädatoren (Fische und Meeressäuger) und deren Populationsdynamiken berücksichtigen und Verbindungen zu Fischereiaktivitäten herstellen.

Thema 2: Innovative seismische Quellen als Alternative zu herkömmlichen geophysikalischen Meeresuntersuchungen

  • Industrie und Wissenschaft sollten eng zusammenarbeiten, um alternative, leisere Schallquellen mit vergleichbarer Effizienz für die geophysikalische Erkundung zu entwickeln, die gleichzeitig eine geringere Auswirkung auf die Meeresfauna haben. Dazu bedarf es experimenteller wissenschaftlicher Forschung, um die Effizienz und Wirkung alternativer Schallquellen, wie z. B. Meeresvibratoren im industriellen Maßstab und andere Methoden zur Verteilung von Schallenergie, im Vergleich zu bestehenden seismischen Luftpulsern (Airguns) zu bewerten. Es fehlen immer noch geeignete (numerische und experimentelle) Vorhersageinstrumente, um die Erzeugung und Ausbreitung impulsiven Unterwasserlärms für Umweltbewertungen vollständig zu reproduzieren. Angesichts eines allgemeinen Mangels an standardisierten Methoden und Messungen besteht ein dringender Bedarf an einem gemeinsamen Rahmen von Messgrößen und Methoden im Einklang mit den technischen Leitlinien für die Überwachung gemäß MSRL, um ein integriertes europäisches Messnetz einzurichten.

Die eingereichten Vorhabenbeschreibungen müssen mindestens einem der beiden Förderthemen zugeordnet werden. Die detaillierte Beschreibung und Untersetzung der Themenschwerpunkte ist dem englischen Ausschreibungstext auf der Internetseite http://jpi-oceans.eu/calls zu entnehmen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen sind nur förderfähig, wenn sie einen substanziellen, eigenen Forschungs- und Entwicklungsbeitrag zum Forschungsverbund leisten.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen2.

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen3. Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Für jeden europäischen Verbund ist ein Koordinator zu bestellen. Die Projektkoordinatoren übernehmen die Verantwortung für die Ausführung der Forschungsarbeiten während der gesamten Projektlaufzeit. Weitere besondere Zuwendungsvoraussetzungen sind dem englischen Ausschreibungstext ( http://jpi-oceans.eu/calls) zu entnehmen.

Von den grundfinanzierten, außeruniversitären Forschungseinrichtungen wird erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der institutionell geförderten Forschungsaktivitäten der Einrichtung mit den Projektförderthemen darstellen und beide miteinander verzahnen.

Die deutschen Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)4.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung der Förderinitiative „Unterwasserlärm im Meer“ von JPI Oceans erfolgt aus nationalen Mitteln. Die Förderinstitutionen stellen jeweils nationale Mittel für die Antragsteller des eigenen Landes bereit (Fördermethode „Virtual common pot“).

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Pro europäischem Forschungsverbund stehen Fördermittel in Höhe von bis zu 2 Millionen Euro bei einer Projektlaufzeit von maximal 36 Monaten zur Verfügung. Für deutsche Projektpartner sind jeweils bis zu 400 000 Euro zuwendungsfähig. Bei mehreren deutschen Partnern in einem europäischen Forschungsverbund beträgt die maximale Fördersumme des BMBF 700 000 Euro pro Forschungsverbund. Pro europäischem Forschungsverbund sind maximal zwei deutsche Partner förderfähig. Voraussetzung für zwei deutsche Partner in Thema 2 (siehe Nummer 2) in einem Verbund ist, dass mindestens ein deutscher Partner als technologischer Stakeholder (z. B. umsetzende Behörden, Unternehmen, KMU) einzuordnen ist.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft6.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Marine und maritime Forschung, Geowissenschaften und Schifffahrt (MGS)
Schweriner Straße 44
18069 Rostock

Fachliche Ansprechpartner:

Herr Dr. Benjamin Kürten
Telefon: +49 (0) 381/2 03 56-271
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

und

Frau Dr. Elisabeth Schulz
Telefon: +49 (0) 381/2 03 56-287
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Vorhabenbeschreibungen

In der ersten Verfahrensstufe sind Vorhabenbeschreibungen in englischer Sprache durch den Koordinator des europäischen Forschungsverbundes bis spätestens 28. Februar 2022, 15.00 Uhr MEZ, elektronisch auf der Internetseite https://noiseinthesea-submission.mur.gov.it einzureichen. Für die Einreichung der Vorhabenbeschreibungen ist die auf der Internetseite zur Verfügung gestellte Anmeldeplattform des italienischen Ministeriums für Universitäten und Forschung (MUR) zu nutzen. Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist. Vorhabenbeschreibungen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Für die Vorhabenbeschreibungen ist die Gliederung entsprechend der Vorgabe auf der vom MUR zur Verfügung gestellten Anmeldeplattform ( https://noiseinthesea-submission.mur.gov.it) zu verwenden. Es wird empfohlen, vor Einreichung der Unterlagen mit dem beauftragten Projektträger Kontakt aufzunehmen. Dort sind weitere Hinweise erhältlich.

Nach Ablauf der Einreichungsfrist werden alle Vorhabenbeschreibungen von dem MUR anhand der Auswahlkriterien geprüft. Die Auswahlkriterien sind dem englischen Ausschreibungstext zu entnehmen ( https://noiseinthesea-submission.mur.gov.it). Die Förderinstitutionen prüfen die nationalen Förderkriterien um sicherzustellen, dass die Vorhabenbeschreibungen den geltenden nationalen Regeln und Vorschriften entsprechen. Förderfähige Vorhabenbeschreibungen werden zur Bewertung an unabhängige, internationale Gutachter geschickt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Vorhabenbeschreibungen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag in deutscher Sprache vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ ( easy) unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen erforderlich.

Mit dem Förderantrag ist eine ausführliche Projektbeschreibung einzureichen, die auf der Vorhabenbeschreibung aufbaut und diese konkretisiert. Insbesondere sind die Ziele und Forschungsfragen klar zu benennen und das Arbeitsprogramm sowie die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungsplanung entsprechend zu spezifizieren. Der Finanzierungsplan muss detailliert aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen erläutert werden. Mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung der international eingereichten Vorhabenbeschreibungen müssen im Förderantrag umgesetzt werden. Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen teilt der Projektträger den Antragstellern mit der Aufforderung zur Antragseinreichung mit.

Die Förderanträge für erfolgreiche Verbundprojekte sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Der Verbundkoordinator hat zusätzlich eine gemeinsame Projektbeschreibung (Leitantrag) einzureichen.

Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über das oben angegebene Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Sollte es nicht möglich sein, das Dokument mit einer elektronischen Signatur zu versehen, ist die Endfassung auszudrucken, zu unterschreiben und auf dem Postweg an den oben genannten Projektträger weiterzuleiten.

Die eingegangenen Anträge werden zusätzlich zu den für die Vorhabenbeschreibungen geltenden Beurteilungskriterien nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet:

  • Umsetzung der Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens;
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Die im Rahmen der Verfahrensstufen eingereichten Unterlagen (Vorhabenbeschreibung, Antrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen) werden nicht zurückgesendet.

Soweit sich Änderungen zu Nummer 7.1 oder Nummer 7.2 ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 20. Dezember 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Rudolf Leisen

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31.Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Falle von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht8.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
  • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe vi AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung
  • Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).

2 Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.

3 Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].

4 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

5 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

6 Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.

7 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

8 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.