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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Regionale Kompetenzzentren der Arbeitsforschung“ im Rahmen des Fachprogramms „Zukunft der Wertschöpfung – Forschung zu Produktion, Dienstleistung und Arbeit“ Zweite Wettbewerbsrunde: Gesundheit, Führung und Kreislaufwirtschaft, Bundesanzeiger vom 14.01.2021

Vom 13.12.2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Die nachhaltige, gesunde und digitale Transformation der Wirtschaft ist eine der großen Herausforderungen unserer Zeit. Die hohe Dynamik von Wertschöpfungssystemen, die zunehmende Vernetzung, die Verknappung von Ressourcen, neue Möglichkeiten durch soziotechnische Innovationen und die Transformation von einer linearen Wirtschaft zu einer Kreislaufwirtschaft spielen eine immer größere Rolle in einer sich ständig wandelnden Arbeitswelt.

Die daraus entstehenden Veränderungen erfordern neue innovative Konzepte der Gestaltung inner- und überbetrieblicher Arbeitsformen und des nachhaltigen Wirtschaftens.

Diese Veränderungen betreffen nicht nur Unternehmen, sondern wirken sich grundlegend auf die Arbeit von Führungskräften und Beschäftigten aus, die sich mit hohen Anforderungen an persönliche und organisationale Flexibilität konfrontiert sehen.

Die ständige Dynamik, insbesondere bei den Arbeitsanforderungen, Arbeitsbedingungen und Arbeitsumgebungen, macht eine strategische, humane und innovationsförderliche Gestaltung der Arbeit erforderlicher denn je. Damit geht ebenfalls die Notwendigkeit einer Entwicklung nachhaltiger, ressourcenschonender Strategien und Konzepte zur ­flexiblen und präventiven Gestaltung von Arbeit unter der Berücksichtigung neuer digitaler Führungskulturen in Unternehmen einher.

Neue, an aktuelle Entwicklungen angepasste Arbeitsstrukturen, wie beispielsweise Aufgabenverschiebungen durch Mensch-Technik-Kollaboration, Veränderungen des Aufgabenspektrums oder räumlich und zeitlich verteilte Arbeit, können zu komplexen Koordinationsaufgaben und neuen Verantwortungsbereichen führen, die vom Führungspersonal verteilt und nachverfolgt werden müssen.

Ebenso nimmt die Verankerung von Leitgedanken einer nachhaltigen, gesunden und digitalen Arbeit auf Ebene der Unternehmenskultur einen wichtigen Stellenwert ein, um beispielsweise Transformationsprozesse hin zu einer umfänglichen Kreislaufwirtschaft gut gestalten zu können. Strategiekonzepte und technische Hilfsmittel wie intelligente Assistenzsysteme können diese Veränderungen unterstützen.

1.1 Förderziel

Mit dieser Fördermaßnahme verfolgt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Ziel, Unternehmen und deren Beschäftigte zu unterstützen, die Potenziale der gesundheits- und innovationsförderlichen Gestaltung der Arbeit in Transformationsprozessen zu nutzen, den Wandel zu begleiten und den Transfer der Forschungsergebnisse in die betriebliche Praxis zu fördern. Die Fördermaßnahme ist Bestandteil des Fachprogramms „Zukunft der Wertschöpfung – Forschung zu Produktion, Dienstleistung und Arbeit“ ( Zukunft der Wertschöpfung) und liefert strategische Beiträge zur Mission „Nachhaltiges Wirtschaften“ der Hightech Strategie der Bundesregierung. Das Programm adressiert gleichermaßen technologische und soziale Innovationen. Es fördert Innovationen in Betrieben, um technischen ­Fortschritt auch für soziale Innovationen und neue Arbeitsprozesse zu nutzen sowie durch ein Miteinander der Sozialpartner voranzubringen. Die Verwertbarkeit für Unternehmen, Organisationen und Beschäftigte und damit die Ent­faltung einer gesellschaftlich relevanten Wirkung ist ein wesentliches Ziel.

1.2 Zuwendungszweck

Zweck dieser Förderrichtlinie ist daher, arbeitswissenschaftliche Konzepte, Methoden und Instrumente für eine nachhaltige Arbeitsgestaltung zu erarbeiten, die der hohen Dynamik von Wertschöpfungssystemen und von betrieblichen Bedingungen Rechnung tragen. Schwerpunkte liegen dabei auf präventiver Arbeitsgestaltung, der Förderung neuer Führungskulturen und den erforderlichen Kompetenzen, die den Umbau zu einer Kreislaufwirtschaft ermöglichen.

Die regionalen Kompetenzzentren der Arbeitsforschung sollen neue Erkenntnisse zur humanen Gestaltung der Arbeit der Zukunft in Forschungsverbünden aus Wissenschaft, Wirtschaft und Sozialpartnern erarbeiten sowie geeignete Strategien zum Transfer dieser Ergebnisse in die betriebliche Praxis (auch von Kleinst- und Kleinunternehmen) der jeweiligen Regionen entwickeln, erproben und modellhaft validieren. Eine Schlüsselrolle werden hierbei (Fach-)Hochschulen einnehmen, die anwendungsorientierte Forschungsergebnisse kontinuierlich in die Hochschulausbildung einfließen lassen.

Die regionalen Kompetenzzentren sollen an den Stärken ihrer jeweiligen Regionen ansetzen, z. B. an historisch gewachsenen Themenschwerpunkten, speziellen Technologien oder branchenübergreifenden Netzwerken, sowie technologische Neuerungen oder Trends berücksichtigen. Auf dieser Basis sollen die betrieblichen Akteure aus der Region dabei unterstützt werden, passgenaue Arbeitswelten zu entwickeln.

Der Mensch nimmt als Gestalter die zentrale Rolle bei der Ausrichtung neuer Formen der Arbeit ein. Dabei kommt der betrieblichen Kompetenzentwicklung eine unverzichtbare Aufgabe zu.

Durch die Förderung soll ein Netzwerk von Kompetenzzentren entstehen, das sich zu einem zentralen Ansprechpartner zum Thema „Arbeitsgestaltung“ entwickelt und sich mit lokalen Akteuren, Clustern und Institutionen vernetzt. Die Ergebnisse der Arbeitsforschung sollen in die Hochschulausbildung eingebracht werden sowie an die verschiedenen Akteure in Unternehmen transferiert werden. Es soll dazu beitragen, die Arbeitsbedingungen im betrieblichen Alltag weiter zu verbessern, Arbeitsplätze langfristig zu sichern bzw. neue Arbeitsplätze zu generieren und einen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit zu leisten. Eine aktive Zusammenarbeit mit dem Netzwerk der regionalen Kompetenzzentren der Arbeitsforschung wird erwartet.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und b der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Das BMBF fördert mit dieser Förderrichtlinie anwendungsorientierte Verbundprojekte, die das Zusammenwirken von Hochschulen, Unternehmen, Sozialpartnern und gegebenenfalls weiteren relevanten Akteursgruppen erfordern. Sie werden die geforderten neuen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsforschung für Unternehmen und Beschäftigte erarbeiten sowie diese in die Hochschulausbildung einbringen. Die Verwertbarkeit der Ergebnisse, ihre hohe Übertragbarkeit sowie die Einbindung von regionalen Partnern und Strukturen, die den intensiven Transfer unterstützen, muss untersucht und herausgestellt werden. Daran anschließend ist ein Geschäftsmodell zu entwickeln, das zur Verstetigung der Transferleistungen beitragen wird.

Die zweite Wettbewerbsrunde widmet sich der präventiven Arbeitsgestaltung, der Förderung neuer Führungskulturen und den Kompetenzen, die den Umbau zu einer Kreislaufwirtschaft ermöglichen. Zu adressieren sind hierbei insbesondere Fragen der Arbeitsgestaltung, die für Unternehmen in der jeweiligen Region von besonderer Relevanz sind und somit betriebliche Veränderungen unterstützen.

Die erarbeiteten Lösungsansätze müssen in konkreten betrieblichen Anwendungsszenarien prototypisch validiert, Nutzende durch geeignete Partizipationsformate in die Forschungsprojekte eingebunden und eine Bewertung der Lösungen unter möglichst realen Bedingungen durchgeführt werden. Weiterhin sollen die Ergebnisse methodisch für den Breitentransfer in die Region generalisiert und entsprechend weiterentwickelt werden.

Die Bündelung lokaler Kompetenzen, Praxisfälle und Transferakteure sowie die Mechanismen zur Sicherung der Übertragung der Forschungsergebnisse in die regionalen Betriebe und die Lehre an Hochschulen sollen im Rahmen einer Umsetzungsstrategie des Kompetenzzentrums detailliert beschrieben werden. In diesem Rahmen sind auch weitere etablierte Transferstrukturen, wie die Kompetenzzentren Mittelstand 4.0 oder Aktivitäten im Rahmen der „Initiative Neue Qualität der Arbeit“ ebenso wie das Programm „Zukunftszentren“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu berücksichtigen.

Es ist vorgesehen, regionale Kompetenzzentren der Arbeitsforschung zu den nachfolgenden Themenfeldern für eine Dauer von fünf Jahren zu fördern. Lösungswege und Resultate müssen dabei deutlich über den gegenwärtigen Stand von Forschung und Entwicklung hinausgehen und einen erheblichen Mehrwert für Nutzende aufweisen:

  • Arbeit flexibel und präventiv gestalten
    • Präventive Gestaltungskonzepte zur Hebung ungenutzter Potenziale mobiler und hybrider Arbeit für Unternehmen und Beschäftigte (Arbeitsumgebungen, Arbeitszeitgestaltung, Tätigkeiten, Kompetenzaufbau, Eigenverantwortung, Organisation).
    • Praxisorientierte Handlungshilfen zur nachhaltigen Flexibilisierung von Arbeit (Unternehmen und Beschäftigte) unter Berücksichtigung und Weiterentwicklung von Arbeits- und Gesundheitsschutz.
    • Aktualisierte Strategien zur Harmonisierung von attraktiver und gesunder Arbeit sowie zur Förderung von Innovation bei gleichzeitiger Reduktion physischer und psychischer Belastungen.
    • Präventive und biographie-sensible Instrumente für die Umsetzung von Transformationsprozessen im Betrieb (zeitgemäße Lösungen für partizipative und lebensphasenorientierte Personalentwicklung).
  • Innovative Führungskulturen in Unternehmen implementieren
    • Instrumente und Verfahren für die Etablierung neuer Führungsarten und Führungskulturen im digitalen und demografischen Wandel (individuell nutzbare Best Practice Lösungen für den breiten Transfer, insbesondere auch für KMU2) unter Berücksichtigung von sich verändernden Team-Strukturen.
    • Befähigungsstrategien und Instrumente für Beschäftigte in neu entstandenen Koordinationsfunktionen (beispielsweise digital unterstützte Entscheidungsfindung oder Verantwortungszuteilung, neue Erfahrungsaustausch- und Kommunikationsformate).
    • Organisationsorientierte KMU-geeignete Konzepte und digitale Instrumente zur strategischen und ganzheitlichen Einführung neuer (partizipativer) Führungsprozesse, insbesondere unter Einbindung des Personalwesens sowie eines Risikomanagements.
    • Neue Maßnahmen zur Entwicklung nachhaltiger Führungskompetenzen in der Digitalisierung (u. a. neue Vorbildfunktionen, Verantwortungs- und Vertrauensverhältnisse, neue Formen der Kundeneinbindung).
  • Kompetenzen für die Kreislaufwirtschaft entwickeln
    • Ansätze zur Analyse und gegebenenfalls Simulation des Wandels von Berufs- und Tätigkeitsprofilen im Kontext der Transformation zur Kreislaufwirtschaft in Unternehmen (u. a. angesichts neuer Materialien, Prozesse, Formen der Interaktion in Wertschöpfungssystemen).
    • Praxis-basierte Instrumente für eine individualisierte, vorausschauende Kompetenzentwicklung sowie neue Formen der (innerbetrieblichen) Weiterbildung – auch unter Einbeziehung flexibler, digitaler Formate.
    • KMU-geeignete Konzepte zur Befähigung von Kooperation und Partizipation in der Kreislaufwirtschaft unter Berücksichtigung neuartiger Wege formeller und informeller Kommunikation und Wissensvermittlung.
    • Neue Konzepte der Arbeitsorganisation und -gestaltung zur Unterstützung der iterativen Einführung und Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft in Unternehmen, insbesondere im Sinne von Open Innovation (beispielsweise zur Förderung ökologischer Innovationen).

Bei der Bearbeitung der oben genannten Themenfelder sind Konzepte, die lediglich die Anpassung individueller Verhaltensmuster adressieren, nicht ausreichend. Gesucht werden innovative Lösungsansätze, die Verhaltens- und Verhältnisprävention in ein flexibles betriebliches Umfeld und weiterhin in die Führungs- und Unternehmenskultur integrieren.

Begleitend sind übergeordnete Querschnittsthemen wie Kompetenzentwicklung mit zu berücksichtigen. Überfachliche Kompetenzen nehmen einen immer stärkeren Stellenwert im Kontext zukünftiger Arbeitsformen ein. Dies wird beispielsweise an der starken Zunahme von koordinierenden, strategischen Verantwortungsbereichen von Beschäftigten, u. a. durch digitale Arbeitswelten sowie der notwendigen Fähigkeit zu flexiblem und reaktivem Handeln deutlich.

Es werden ebenso Maßnahmen zur Stärkung von Eigenverantwortung und Selbstmanagement benötigt, wie eine allgemeine Kompetenzförderung für nachhaltiges, flexibles und gesundes Arbeiten in Unternehmen, um beispielsweise den Umgang mit neuen Formen von Hierarchie und Organisationsstrukturen zu erleichtern. Zudem müssen digitale und rechtliche Kompetenzen im Umgang mit digitaler Durchgängigkeit (u. a. Einsatz neuer Kommunikationsformate oder digitale Assistenzsysteme, neue hybride Arbeits- und Teamgestaltung) und der Wahrung von Persönlichkeitsrechten kontinuierlich ausgebaut werden. Das erfordert einerseits die Bereitstellung von Instrumenten und Konzepten für den betrieblichen Wissenstransfer, die formales und informales Wissen verbinden. Andererseits bilden Referenzrahmenmodelle für zukünftige Lern- und Weiterbildungskulturen die notwendigen Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Integration in Unternehmenskulturen.

Die regionalen Kompetenzzentren der Arbeitsforschung sollen einen Schwerpunkt setzen und mindestens eines der oben genannten Themenfelder am Beispiel von für die jeweilige Region relevanten Transformationsprozessen untersuchen und mit Hilfe konkreter betrieblicher Anwendungsszenarien erarbeiten.

Dabei werden Kompetenzzentren in Regionen außerhalb der bereits geförderten aus der ersten Wettbewerbsrunde „Gestaltung neuer Arbeitsformen durch Künstliche Intelligenz“ bevorzugt (https://www.zukunft-der-wertschoepfung.de/de/zukunft-der-arbeit-regionale-kompetenzzentren-der-arbeitsforschung-2194.html).

3 Zuwendungsempfänger

Voraussetzung für die Förderung ist grundsätzlich das Zusammenwirken von mehreren unabhängigen Partnern zur Lösung von gemeinsamen Forschungsaufgaben (Verbundprojekte), die den Stand der Technik deutlich übertreffen.

Antragsberechtigt sind staatliche und nichtstaatliche Hochschulen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Kammern, Verbände sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die Forschungsbeiträge zu den in Nummer 2 genannten Fragestellungen und Themenfeldern liefern. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Kammern, Verbände), in Deutschland verlangt.

Um den Transfer in die Hochschulausbildung zu erleichtern, sind Hochschulen, insbesondere Fachhochschulen, aufgefordert, sich als zentraler Partner an den Verbundprojekten zu beteiligen. Ausgewiesene Expertise im Bereich der Arbeitsforschung wird hierfür benötigt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen. Analog sind auch bei Kammern und Verbänden nur die projektbedingten Ausgaben förderfähig.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3

Die Beteiligung von KMU an dieser Fördermaßnahme ist ausdrücklich erwünscht. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schrift­lichen Antrags.

Zur Erfüllung der übergeordneten Ziele der regionalen Kompetenzzentren wird eine ausgewogene Beteiligung von Partnern aus Wissenschaft und Wirtschaft/Sozialpartnern erwartet. Forschungseinrichtungen, Befähiger und Anwender müssen ebenso in die Arbeits- und Finanzstruktur des jeweiligen Kompetenzzentrums eingebunden sein wie Transfer- und Netzwerkakteure.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).5

Eine signifikante Breitenwirkung wird insbesondere im Hinblick auf KMU erwartet. Antragsteller müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen, geförderten Verbünden, den wissenschaftlichen Projekten und Initiativen in diesem Bereich haben; insbesondere bzgl. des Aufbaus und der Weiterentwicklung einer modernen Vernetzung der Kompetenzzentren. Es wird erwartet, dass sie im vorwettbewerblichen Bereich und unter Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse einen unternehmensübergreifenden, intensiven Erfahrungsaustausch aktiv mitgestalten und an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF (z. B. Tagungen des BMBF, Messeauftritte, Innovationsplattformen, YouTube-Kanal „InnoPulsLab“) mitarbeiten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Zuwendungsfähig sind Ausgaben bzw. Kosten für Personal, vorhabenbezogene Sachmittel (z. B. Verbrauchsmittel, Geräte, Literatur, Geschäftsbedarf), Reisetätigkeiten, Workshops und Veranstaltungen sowie die Vergabe von Aufträgen. Grundsätzlich nicht förderfähig ist die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Die Förderdauer beträgt in der Regel fünf Jahre.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Karlsruher Institut für Technologie
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen

Zentrale Ansprechpartnerin, insbesondere für Interessenten, die eine Projektskizze einreichen wollen, ist

Frau Anika Hügle
Telefon +49 (0) 721/608-25958
E-Mail: anika.huegle@kit.edu

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger wird empfohlen.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( easy ). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem beauftragten Projektträger bis spätestens 31. Mai 2022 eine vom Einreicher der Projektskizze zwischen den Partnern abgestimmte Projektskizze mit dem Stichwort „Kompetenzzentren der Arbeitsforschung“ in elektronischer und schriftlicher Form vorzulegen.

Die Einreichung der Projektskizze in elektronischer Form erfolgt über das Internetportal easy-Online unter  easy . Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden ­Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie dazu der Menüauswahl:

  • Ministerium: BMBF bzw. Bundesministerium für Bildung und Forschung (gegebenenfalls Nutzungsbedingungen akzeptieren).
  • Fördermaßnahme: ZdW − Regionale Kompetenzzentren der Arbeitsforschung.

Dort laden Sie die Projektskizze als PDF-Datei hoch.

Vollständige Unterlagen für den Postversand an den beauftragten Projektträger:

  • Anschreiben an den Projektträger Karlsruhe mit dem Stichwort „Kompetenzzentren der Arbeitsforschung“.
  • Ein Original der vollständigen Projektskizze und des easy-Online-Deckblatts (hier Zustimmung zur Speicherung der Daten beachten) mit Unterschrift und Stempel.
  • Fünf Kopien der Projektskizze (gelocht, lose geklammert).

Bei Einreichung mit qualifizierter elektronischer Signatur entfällt der Postversand.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem Projektträger PTKA Kontakt aufzunehmen.

Die Projektpartner, vertreten durch den Einreicher/Projektkoordinator, reichen eine gemeinsame, begutachtungs­fähige Projektskizze im Umfang von maximal 10 DIN-A4-Seiten (1,5-Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe mindestens 11pt; Deckblatt und Verzeichnisse sind von den zehn Seiten ausgenommen) beim Projektträger sowie über das easy-Online-Portal ein. Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten.

Für die geplanten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche Begründung sowie ein Verwertungskonzept vorgelegt werden. Die Projektskizze sollte mit folgender Gliederung vorgelegt werden:

  1. Ausgangssituation (einschließlich Stand der Technik und Forschung) und themenspezifischer Forschungs- und Entwicklungsbedarf sowie Motivation und Bedarf bei den Unternehmen bzw. beteiligten Partnern.
  2. Zielsetzung, ausgehend vom Stand der Technik und Forschung und den betrieblichen Anwendungen unter besonderer Berücksichtigung bereits vorliegender Ergebnisse und Erkenntnisse aus nationalen oder europäischen Forschungsprogrammen; Neuheit der Projektidee und erwarteter Erkenntniszugewinn.
  3. Konzept zur Vernetzung mit lokalen Akteuren, Clustern und Institutionen, das insbesondere auf die angestrebte Rolle des Kompetenzzentrums eingeht. Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten und der eigenen Vorarbeiten, auf denen aufgebaut wird, sowie des Lösungsweges.
  4. Kosten- bzw. Ausgabenabschätzung, belastbare Planung von Arbeits-, Zeit- und Personalaufwand in Personenmonaten. Um kritische Situationen beim Wechsel von Personal während der Projektlaufzeit zu vermeiden, soll der jährliche Personalaufwand pro Projektpartner möglichst nicht unter zwölf Personenmonaten liegen.
  5. Möglichkeiten zur breiten Nutzung – insbesondere für mittelständische Unternehmen – sowie Verwertung der Ergebnisse in Wirtschaft, Gesellschaft, Wissenschaft, in der Fach-/Hochschulausbildung sowie durch Fachverbände und Intermediäre (Transferkonzept). Die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung und der vorwettbewerbliche Charakter des Projekts müssen klar daraus zu erkennen sein, z. B. dadurch, dass es von potenziellen Anwendern aktiv unterstützt wird und dass ein Konzept (Geschäftsmodell) zur nachhaltigen Weiterentwicklung des regionalen Kompetenzzentrums nach Ende der Förderung entwickelt wird.
  6. Kooperationspartner und Arbeitsteilung (für alle Wirtschaftspartner, Organisationen oder Verbände bitte kurze (etwa tabellarische) Firmen-/Organisationsdarstellung, gegebenenfalls Konzernzugehörigkeit sowie Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufführen).

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Eine Vorlage für die Projektskizze (Word-Datei) ist auf der Internetseite http://www.zukunft-der-wertschoepfung.de/Bekanntmachungen verfügbar.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • 25 %. Fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung: Zukunftsorientierung: Beiträge zur Problemlösung, der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, Innovationshöhe (innovative Lösungsansätze insbesondere hinsichtlich arbeitsgestalterischer Innovation, die spezifische Arbeitsformen und Arbeitsbedingungen für den Menschen aufgreifen), Anwendungsbezug, Höhe des Risikos, wissenschaftlich-technische und sozioökonomische Qualität des Vorhabens (etwa ausgerichtet am aktuellen Forschungsstand, an gesellschaftlichen wie wirtschaftlichen Bedarfen), Exzellenz des Projektkonsortiums.
  • 25 %. Volkswirtschaftliche Relevanz: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Dienstleistungsunternehmen, Technologieanbieter und Anwender, Erhöhung der Innovationskraft von mittelständischen Unternehmen, Einbindung von jungen Unternehmen, Schaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen, Nachhaltigkeit.
  • 25 %. Systemansatz: Vollständigkeit der Umsetzungskette, Interdisziplinarität, Einbezug aller relevanten Akteure, Übernahme neuer Ergebnisse anderer Wissensgebiete, Kooperation zwischen Wirtschaft und Wissenschaft, Konzept zum Projektmanagement, zur Projektstruktur und zum Projektcontrolling, Angemessenheit der geplanten ­finanziellen Aufwendungen.
  • 25 %. Breitenwirksamkeit, Übertragbarkeit der Ergebnisse, Aus- und Weiterbildungsaspekte: Überzeugendes Konzept zur Verwertung der Ergebnisse, modellhafte Umsetzung in wirtschaftlichen/gesellschaftlichen Bezügen und Einsatzmöglichkeiten für mittelständische Unternehmen aus verschiedenen Wirtschaftszweigen, Schaffung von Kompetenznetzwerken, Wissenstransfer, Verknüpfung mit Qualifizierungsstrategien.

Hierbei wird zusätzlich der Aspekt einer regionalen Verteilung der Kompetenzzentren berücksichtigt.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Einreicher/Verbundkoordinator schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( easy ). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens
  • ausführlicher Verwertungsplan
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet.

Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge- Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 13. Dezember 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. H. Krassen

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden beziehungsweise werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.8

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • industrielle Forschung;

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR9-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).

2 KMU = kleine und mittlere Unternehmen

3 Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.

4 Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [ http://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ].

5 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

6 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

7 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

8 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.

9 EWR = Europäischer Wirtschaftsraum