Bekanntmachung : Datum:
Richtlinie zur Förderung von Projekten für den Forschungsschwerpunkt „Innovative Arbeitswelten im Mittelstand“ im Rahmen des Fachprogramms „Zukunft der Wertschöpfung – Forschung zu Produktion, Dienstleistung und Arbeit“, Bundesanzeiger vom 13.12.2021
Vom 06.12.2021
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziel
Die Fördermaßnahme ist eingebettet in das Fachprogramm „Zukunft der Wertschöpfung – Forschung zu Produktion, Dienstleistung und Arbeit“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Das Programm sucht nach Handlungsmöglichkeiten, um Produkte, Dienstleistungen und Arbeitsprozesse zu gestalten. Es sichert so die Voraussetzungen für eine nachhaltige und zukunftssichere Wertschöpfung.
Die Transformation von Wertschöpfungssystemen berücksichtigt gleichermaßen ökonomische, ökologische und soziale Aspekte. An vielen Stellen gehen solche Veränderungen einher mit der Etablierung und Weiterentwicklung von digitalen Ökosystemen, beispielsweise für die Gestaltung von Konzepten zur Kreislaufwirtschaft.
Wo sich die Aufgabenteilung zwischen Menschen und Maschinen und zwischen den Unternehmen in dynamischen Wertschöpfungssystemen verändert, wandeln sich zwangsläufig Arbeitsprozesse, Arbeitsorganisation und in der Folge Arbeitsgestaltung und Kompetenzanforderungen. In der Arbeitsforschung stellen sich dadurch alte Fragen wieder neu – und neue Fragen kommen hinzu.
Mit dieser Fördermaßnahme verfolgt das BMBF das Ziel, durch Forschungs- und Entwicklungsvorhaben die Arbeitswelten in kleinen, mittleren und mittelständischen Unternehmen (KMU) zukunftssicher zu gestalten. Dabei sollen technologische und organisatorische Innovationen gleichermaßen zu einer neuen Qualität der Zusammenarbeit, der Kompetenzentwicklung bei den Beschäftigten und der Entstehung zukunftsfähiger Wertschöpfungssysteme, beispielsweise im Hinblick auf den Ausbau einer Kreislaufwirtschaft, beitragen.
1.2 Zuwendungszweck
Gefördert werden hierfür risikoreiche, unternehmensgetriebene und anwendungsorientierte Verbundprojekte, die ein arbeitsteiliges und interdisziplinäres Zusammenwirken von Anwendern, Entwicklern und Forschungspartnern erfordern. Die Lösungen sollen an die typischen Erfordernisse von KMU und des Mittelstands angepasst sein. Durch eine anwendungsnahe arbeitswissenschaftliche Begleitung soll die Implementierung unterstützt und eine Übertragbarkeit gewährleistet werden. Die Forschung und Innovations-Themen müssen in einer vorwettbewerblichen Zusammenarbeit aufgegriffen werden, in der der Stand der Technik und der Arbeitswissenschaft deutlich übertroffen wird.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte, in denen eine neuartige Zusammenarbeit und Arbeit von Menschen mittels digitaler Werkzeuge im Vordergrund steht. Die Vorhaben sollen einen der drei prioritären Forschungs- und Entwicklungsbedarfe adressieren:
- Intelligente Bereitstellung von Wissen bei der Arbeit
Die Individualisierung und Digitalisierung von Produkten und Dienstleistungen wird immer wichtiger. Dadurch steigt die Komplexität der Arbeit, weil menschliches Wissen, maschinelle Daten und Prozessinformationen im Arbeitsalltag gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Technologien beispielsweise der künstlichen Intelligenz haben das Potenzial, den Menschen mit einem intelligenten Wissensmanagement zu unterstützen. - Flexible Formen der Zusammenarbeit von Menschen in oder zwischen Unternehmen
Die Wertschöpfung als Ganzes erfolgt immer stärker in vernetzten und dezentralen Strukturen und hat vielschichtige Auswirkungen auf beispielsweise Prozesse, Führungskompetenzen oder Aufgabenteilung. - Lebenslanger Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Unternehmen
Deutsche Mittelständler stellen sich Herausforderungen, wie dem Fachkräftemangel und dem demografischen Wandel. Dafür brauchen sie innovative und nachhaltige Konzepte, wie (informelles) Erfahrungswissen und neue Kompetenzen geschult werden können.
Auch sonstige Themen im Bereich der Arbeitsorganisation und -gestaltung können im Rahmen der Richtlinie adressiert werden.
Die sozio-technischen Lösungen sollen an die typischen Erfordernisse von KMU und Mittelstand angepasst sein. Durch eine anwendungsnahe arbeitswissenschaftliche Begleitung soll die Implementierung unterstützt und eine Übertragbarkeit gewährleistet werden.
Die zu erarbeitenden Lösungen sollen primär und gestalterisch auf einen Wandel der Arbeitsorganisation und -gestaltung abzielen und nicht nur einen indirekten Einfluss hierauf haben. Deshalb sind Ideen, die überwiegend auf die Verbesserung der direkten Erbringung der Marktleistung ausgerichtet sind, grundsätzlich nicht Gegenstand der Richtlinie. Ausgeschlossen sind außerdem Projekte, die über einen modellhaften Charakter hinausgehen; dazu zählen beispielsweise die Schaffung von Transferstrukturen oder die Etablierung von Qualifikationsmaßnahmen. Außerdem ist ein überzeugender Forschungsbedarf obligatorisch; Projekte, die im Wesentlichen auf eine (üblicherweise entgeltlich am Markt verfügbare) Beratung von Unternehmen abzielen, sind demnach ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen.
Das BMBF möchte mit dieser Förderrichtlinie insbesondere Unternehmen ansprechen, die bislang keine oder nur wenig Erfahrung mit der Forschungsförderung des Bundes haben. Das BMBF begrüßt zudem ausdrücklich die Einreichung von Projektvorschlägen, die einen Beitrag zur Etablierung einer Kreislaufwirtschaft liefern und/oder aus strukturschwächeren Regionen Deutschlands stammen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt im Rahmen von Verbundprojekten sind:
- KMU
KMU oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags. - Mittelständische Unternehmen
Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung weder mehr als 1 000 Beschäftigte noch einen Jahresumsatz von über 100 Millionen Euro aufweisen. Hierbei sind verbundene oder Partnerunternehmen zu berücksichtigen.
Abweichend von Artikel 4 der Empfehlung 2003/361/EG kann zur Feststellung der Antragsberechtigung ein gemeinnütziges Unternehmen auch dann als mittelständisches Unternehmen angesehen werden, wenn es direkt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert wird; Voraussetzung ist aber, dass in Summe der von der öffentliche Stelle oder Körperschaft des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen keiner der genannten Schwellenwerte überschritten wird. Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung im Rahmen der schriftlichen Antragstellung. - Staatliche und nichtstaatliche Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI4-Unionsrahmen.5
Kammern, Innungen, Sozialpartnern und Verbänden kommt beim Transfer eine wichtige Rolle zu. Ihre Beteiligung als ungeförderte Partner wird für den Ergebnistransfer ausdrücklich begrüßt.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Vorhaben sollen eine Laufzeit von drei Jahren nicht überschreiten. Es ist darauf zu achten, dass eine modellhafte Realisierung der Lösungsansätze in den beteiligten Unternehmen nach einem Jahr beginnt und nach zwei Jahren abgeschlossen ist. Im letzten Projektjahr soll der Schwerpunkt auf der weiteren Erforschung relevanter arbeitswissenschaftlicher Fragen zum Anwendungsfall liegen; daher wird erwartet, dass Aufwände im dritten Jahr weitestgehend bei arbeitswissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder vergleichbaren Partnern entstehen.
Berücksichtigt werden ausschließlich Vorschläge, die in der Projektlaufzeit und nach Projektende vorsehen, die Ergebnisse ohne weitere Förderung rasch zu einer breiten Anwendung zu bringen sowie eine Übertragbarkeit und Verwertung in weite Teile der Unternehmenslandschaft in Deutschland oder dem EWR erwarten lassen. Der Kooperation mit kompetenten Umsetzungsträgern wird dabei große Bedeutung beigemessen.
Voraussetzung für die Förderung ist grundsätzlich das Zusammenwirken von mehreren unabhängigen Partnern zur Lösung von gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben (Verbundprojekte). KMU und mittelständische Unternehmen müssen die Mehrheit der im Projekt geförderten Verbundpartner bilden. Deren Beteiligung, insbesondere als Anwendungspartner, ist eine wesentliche Voraussetzung.
Eine signifikante Breitenwirkung wird erwartet. Antragsteller müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen, geförderten Verbünden im Rahmen des Programms haben. Es wird erwartet, dass sie im vorwettbewerblichen Bereich und unter Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse einen unternehmensübergreifenden, intensiven Erfahrungsaustausch aktiv mitgestalten und an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF (zum Beispiel YouTube-Kanal „InnoPuls Lab“, Tagungen des BMBF, Messeauftritte, Innovationsplattformen) mitarbeiten.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).6
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) grundsätzlich bis zu 50 % anteilig finanziert werden. In der Regel wird für KMU die Beihilfeintensität nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a AGVO um 10 % erhöht. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Es ist im Sinne der anwendungsorientierten Umsetzung der Forschungsergebnisse im Fall von Verbundprojekten auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Unternehmen und institutionellen Partnern zu achten. Die Summe der Zuwendungen an die beteiligten Unternehmen soll grundsätzlich mindestens 50 % der Gesamtzuwendungen für das Verbundprojekt betragen.
Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO ist nicht möglich.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Karlsruher Institut für Technologie
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen
Zentrale Ansprechpartnerin, insbesondere für Interessenten, die eine Projektskizze einreichen wollen, ist
Frau Sarah Rau
Telefon +49 (0) 721/608-23010
E-Mail: sarah.rau@kit.edu
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger bis spätestens zum 1. Juli 2022 eine vom Einreicher der Projektskizze zwischen den Partnern abgestimmte Projektskizze in elektronischer Form vorzulegen.
Die Einreichung der Projektskizze in elektronischer Form erfolgt über das Internetportal easy-Online unter https://foerderportal.bund.de/easyonline/. Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie dazu der Menüauswahl:
Ministerium: BMBF bzw. Bundesministerium für Bildung und Forschung (gegebenenfalls Nutzungsbedingungen akzeptieren)
Fördermaßnahme: Innovative Arbeitswelten im Mittelstand.
Eine Vorlage für die gemeinsam mit dem Formularsatz hochzuladende Projektskizze (word-Datei) ist auf der Internetseite www.zukunft-der-wertschoepfung.de im Bereich „Bekanntmachungen“ unter „Innovative Arbeitswelten im Mittelstand“ verfügbar.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem Projektträger PTKA Kontakt aufzunehmen.
Die Projektskizze soll maximal zehn DIN-A4-Seiten (1,5-Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe mindestens 11 pt, ohne Deckblatt, Verzeichnisse und Anhänge) umfassen und mit folgender Gliederung vorgelegt werden:
- Ausgangssituation, Motivation und Bedarf
- Innovationspotenzial und Neuheitsgrad: Stand der Forschung und Technik, einschließlich eigener Vorarbeiten, Ziel und geplantes Ergebnis, Neuheit der Projektidee und erwarteter Erkenntniszugewinn
- Beschreibung des Lösungsweges und der Arbeitspakete: Beschreibung des geplanten Lösungsansatzes und der notwendigen Arbeiten sowie der Arbeitsteilung im Projekt
- Projektplanung: belastbare Planung von Arbeits-, Zeit- und Personalaufwand in Personenmonaten, Beschreibung der Managementstrukturen, Abhängigkeiten, Meilensteinkriterien und Teilergebnisse
- Möglichkeiten zur breiten Nutzung, Verwertung der Ergebnisse: Wissenschaftliches Verwertungspotenzial, wirtschaftliches Verwertungspotenzial
- Darstellung der Projektpartner: Kurze Firmen-/Organisationsdarstellung, Geschäftsmodell, gegebenenfalls Eigentumsverhältnisse, Anzahl der Mitarbeiter, Darstellung der Erbringung des gegebenenfalls erforderlichen Eigenanteils.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
- Exzellenz der Idee und Innovationshöhe: Klarheit und Relevanz der Ziele des Lösungsansatzes, Fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung, Zukunftsorientierung, Volkswirtschaftliches Potenzial, Neuheitsgrad
- Projektmanagement und Projektkonsortium: Stimmigkeit und Effektivität des Arbeitsplans, Angemessenheit der Aufgabenverteilung und Ressourcenplanung, Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendung, Fachliche Exzellenz des Projektkonsortiums, Vollständigkeit der Umsetzungskette
- Breitenwirksamkeit: Konzept zur Verwertung der Ergebnisse, Übertragbarkeit der Ergebnisse, Überzeugende Fähigkeiten der Partner zur nachhaltigen Verwertung
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen, gegebenenfalls unter Beteiligung externer Gutachter, ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten elektronisch mitgeteilt.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:
- detaillierter Finanzplan des Vorhabens
- ausführlicher Verwertungsplan
- Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung
- detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Anträge, die nach dem 30. April 2023 eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme
- Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2026 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 6. Dezember 2021
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. H. Krassen
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden beziehungsweise werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens, sowie
- die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
- 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung
- industrielle Forschung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
- um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
3 -Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
4 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
5 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.
6 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
7 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise unter Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
8 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
9 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.