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Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema Auf dem Weg zur nachhaltigen Mobilität durch kreislauffähige Wertschöpfung (MobilKreis) im Rahmen des Programms „Zukunft der Wertschöpfung – Forschung zu Produktion, Dienstleistung und Arbeit“, Bundesanzeiger vom 09.12.2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


Deutschland soll 2045 klimaneutral werden. Die Automobilhersteller sollen den CO2-Ausstoß ihrer Flotten bis 2030 um 37,5 % gegenüber 2021 reduzieren.


In der Folge ergibt sich für die Industrie die Aufgabe, das Gesamtsystem aus Produkt und Geschäftsmodell auf diese Ziele hin zu optimieren. Das umfasst die Automobilhersteller und deren Zuliefererindustrie, den Maschinen- und den Anlagenbau. Sie müssen ihre Produkte und ihrer Produktionsprozesse kreislauffähig, klimaneutral und nachhaltig gestalten, und am Ende der Nutzungsdauer die Produkte entsorgen.


Gerade die Kreislaufwirtschaft bietet hohe Potenziale für nachhaltige Produktion. Energie- und Materialverbrauch wird reduziert und verlangsamt, zugehörige Datenkreisläufe optimiert – Ressourceneinsatz und Abfallproduktion, Emis­sionen und Energieeinsatz insgesamt optimiert. Kreislaufwirtschaft ersetzt die Vorstellung einer linearen Verbindung von (Massen-)Produktion und Konsum durch die Vorstellung von Wertschöpfung, bei der langlebige Konstruktion, Reparatur, Wiederaufbereitung und/oder Recycling vorherrschen.


Grundlage hierfür bieten neue Datenräume und deren Vernetzung. Kreislaufwirtschaft basiert auf einer möglichst flächendeckenden Nachverfolgbarkeit von Materialien, Komponenten und Produkten über das gesamte Wert­schöpfungsnetzwerk und den kompletten Lebenszyklus hinweg. Dabei tragen kreislaufgerechte Produktdesigns, CO2-neutrale Produktionstechnologien und -systeme, nachhaltige Produkt-Service-Systeme sowie hocheffiziente und ressourcenschonende Recyclingtechnologien zur Zielerreichung bei.


Die für die Kreislaufwirtschaft notwendigen Prozesse und Technologien sind längst noch nicht entwickelt – und die darauf aufbauenden Techniken noch nicht erschlossen. Forschung und prototypische Entwicklung sind notwendig, um Kreislaufwirtschaft zu ermöglichen. Dies gilt allgemein, mit Blick auf die Veränderungen im Mobilitätssektor – welcher Bedeutung für den Wohlstand allgemein und das Funktionieren der für die Wertschöpfung notwendigen logistischen Prozesse besitzt.


Die Förderrichtlinie eröffnet das neue Handlungsfeld „Kreislaufwirtschaft“ im Rahmen des Programms „Zukunft der Wertschöpfung – Forschung zu Produktion, Dienstleistung und Arbeit“ mit dem ersten Schwerpunkt „Mobilität der Zukunft“. Es verbindet die Perspektiven des Programms (Dynamik von Wertschöpfungssystemen, Menschen in der Wertschöpfung, Geschäftsmodelle und Nutzenversprechen, Ressourcen, soziotechnische und methodische Innovationen und Vernetzung und Kollaboration) thematisch.


1.1 Förderziel


Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert im Rahmen der Hightech-Strategie 2025 „Forschung und Innovation für die Menschen“ sowie des Programms „Zukunft der Wertschöpfung – Forschung zu ­Produktion, Dienstleistung und Arbeit“ kooperative vorwettbewerbliche Forschungsvorhaben (Verbundprojekte) zur Stärkung der Wertschöpfung in Deutschland. Dadurch sollen Unternehmen besser in die Lage versetzt werden, Veränderungen zu initiieren und zu gestalten. Das Forschungsprogramm ist über alle Perspektiven auf Wertschöpfung hinweg so ausgerichtet, durch eine integrative Betrachtung der Bereiche Produktion, Dienstleistung und Arbeit zu interdisziplinären anwendungsorientierten neuen Lösungen zu gelangen. Forschung in und mit kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wird besonders gefördert.


Ziel der Förderrichtlinie ist es, Unternehmen der Automobil- und Mobilitätsbranche (Produzenten wie deren Dienstleister) dabei zu unterstützen, innovative Systemlösungen zu entwickeln, zu gestalten und durch Prototypen umzusetzen und einzuführen. Es sollen insbesondere produzierende Unternehmen und deren Dienstleister des Automobil­sektors dabei unterstützt werden, ihre vorhandenen beziehungsweise neuen Systeme, Strukturen, Geschäftsmodelle und Kooperationsformen mit Hilfe eines systematischen, strategischen und ganzheitlichen Ansatzes optimal und langfristig auf die Kreislaufwirtschaft auszurichten.


1.2 Zuwendungszweck


Die zugrundeliegenden Wirksysteme und vielschichtigen Abhängigkeiten bei der Entstehung einer Kreislaufwirtschaft sollen dazu eingehend systemisch und ganzheitlich erforscht und auch geeignete Handlungsempfehlungen, insbesondere für den Mittelstand, entwickelt werden. Die Lösungen zu validieren und ihre Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit zu überprüfen gehört bei allen Projekten dazu. Neue Lösungen und der Einsatz von Industrie 4.0-Ansätzen (I4.0), wie Digitale Zwillinge oder Künstliche Intelligenz (KI), können ein Lösungsansatz im Rahmen dieses Prozesses sein.


Diese Bekanntmachung reiht sich in die Förderaktivitäten der unterschiedlichen Ressorts der Bundesregierung zum Thema Mobilität ein. Mit der Bekanntmachung wird ein Beitrag dazu geleistet, Lösungen zur Gestaltung von wandlungsfähigen, menschzentrierten Strukturen für Fabriken und Netzwerke der Mobilität aufzuzeigen, weiterzuentwickeln und zu erproben.


Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.


1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).


2 Gegenstand der Förderung


Das BMBF fördert mit dieser Förderrichtlinie den gezielten Aufbau von kooperativen, vorwettbewerblichen Forschungsvorhaben (Verbundprojekte) und ein wissenschaftliches Projekt, welche produzierende Unternehmen der Automobilindustrie und deren Dienstleister sowie Unternehmen aus dem Mobilitätssektor besser in die Lage versetzen, die Entstehung einer kreislauffähigen Wertschöpfung anzustoßen und aktiv mitzugestalten. Forschung in und mit KMU wird besonders gefördert.


Die geforderten Innovationen zur Ausgestaltung der Kreislaufwirtschaft setzen bei den Akteuren eine neue Sichtweise in der Gestaltung von komplexen Produkten, Produkt-Service- und Produktionssystemen voraus, welche von vornherein ganzheitlich zu betrachten sind. Produktionssysteme können dabei von einer einzelnen Arbeitsstation bis hin zu einer kompletten Fabrik und darüber hinaus zu einem Produktionsnetzwerk sowie überdies zu einem kompletten Wertschöpfungsnetzwerk reichen. Mit der oben genannten Zielsetzung sind die Systeme als spezifische, anwendungsorientierte und beispielhafte Lösungen zu entwickeln, welche geeignete Methoden und Werkzeuge der Industrie 4.0 nutzen, um Strategien der Kreislaufwirtschaft für den Mobilitätssektor zu gestalten.


Die Befähigung zur nachhaltigen Kreislaufwirtschaft ist demnach eine interdisziplinäre Forschungsaufgabe. In dieser Ganzheitlichkeit und Komplexität liegt insbesondere für den Mittelstand ein hohes Forschungsrisiko.


Gefördert werden Arbeiten zu folgenden Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkten in Form von Verbundprojekten in Nummer 2.1 und in Form eines wissenschaftlichen Projekts in Nummer 2.2.


2.1 Neuartige Lösungen für eine kreislauffähige und nachhaltige Mobilität


Die Forschungsschwerpunkte sind in drei Gestaltungsfelder strukturiert. Einzelne Elemente aus mindestens zwei der aufeinander bezogenen Gestaltungsfelder sind ganzheitlich unter Berücksichtigung ihrer gegenseitigen Wechsel­wirkungen zu bearbeiten.

  1. Gestaltungsfeld Handlungsspielräume zur Kreislauffähigkeit in den Unternehmen eröffnen
    • Gestaltung nachhaltiger Wertschöpfungssysteme: Einbindung von Kunden, Zulieferern und Verwertungsunternehmen, auch in neuen Rollen.
    • Nachhaltige Wertschöpfungsketten sind im Sinne des Konzepts des Europäischen Grünen Deals zu entwickeln, um Unternehmen zu befähigen, Barrieren zu überwinden und qualitatives Wachstum zu ermöglichen.
    • Strategien zur Erhöhung der Akzeptanz von Produkt-Service-Systemen bei Nutzern, Zulieferern und Herstellern innerhalb des Wertschöpfungssystems Mobilität.
    • Entsprechende Rahmenbedingungen sind zu beschreiben, um beispielsweise externe Kosten zu internalisieren, um ganzheitliches Systemdenken zu ermöglichen (z. B. neue Preismodelle).
    • Entwicklung, informationstechnische Spezifikation und Erprobung von nachhaltigen Wertschöpfungssystemen zur Ausgestaltung neuer Unternehmensstrategien, Organisationsformen und Geschäftsmodelle, Bewertung hinsichtlich ihrer ökologischen, ökonomischen und sozialen Auswirkungen.
  2. Gestaltungsfeld Kreisläufe verengen, schließen und Lebensdauern verlängern
    • Entwicklung und Erprobung produktbezogener und produktionsprozessbezogener Zirkularitätsindikatoren (Material, Energie und Information) für die nachhaltige Wertschöpfung (betriebswirtschaftliche Daten, CO2-Bilanzen, Life Cycle Assessments etc.).
    • Entwicklung und Erprobung notwendiger Produktionstechnologien sowie intelligenter und kreislauffähiger Produkt-Service-Systeme bzw. deren Produktionssysteme in der Mobilität (wie z. B. Repair, Refit, Remanufacture, Demontage-optimierte Herstellungsprozesse, automatisierte Demontage, neue Recyclingprozesse für hochwertige Recyclingmaterialien etc.).
    • Entwicklung von Nachnutzungsmodellen von Produkten, Komponenten und Materialien. Spezifikation relevanter Daten zur Ausgestaltung von Prozessen für eine Umsetzung im Unternehmen (Sammlung, Strukturierung und Austausch von Daten, Entwicklung übergeordneter, generischer Strukturen etc.).
  3. Gestaltungsfeld digitale Durchgängigkeit für eine kreislauffähige Wertschöpfung
    • Entwicklung und Erprobung digitaler Assistenzsysteme für die Unterstützung der strategischen Produktplanung.
    • Entwicklung und Erprobung neuer Ansätze für eine ganzheitliche durchgehende digitale Produktionsplanung.
    • Entwicklung und Erprobung von Modellierungen, Simulationen und Werkzeugen zur Ausgestaltung eines durchgängigen Informationsflusses.
    • Weiterentwicklung des Digitalen Zwillings sowohl von Produkt als auch vom Produktionssystem als Grundlage für Lebenszyklusanalysen zur ökologischen und ökonomischen Bewertung von Produkten, Produkt-Service-Systemen und Produktionssystemen.
    • Ausgestaltung des Datenraumes Mobilität hin zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft, Erfassung, Verarbeitung und Nachweisführung der Lebenszyklusdaten und deren Nutzung.
    • Entwicklung und Erprobung von Implementierungsstrategien zur Nachhaltigkeit durch Einsatz von Industrie 4.0-Technologien.


Erfolgen sollen sowohl die vertikale Integration (innerhalb eines Unternehmens) wie auch die horizontale Integration (über das gesamte Wertschöpfungsnetzwerk) der Gesamtsysteme. Der Fokus der geförderten Arbeiten ist auf Anwendungen in mittelständischen Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu legen, die komplexe Produkte herstellen oder produktionsnahe Leistungen anbieten und die auf turbulente Marktsituationen reagieren müssen. Die Auswahl dieser Anwendungen soll für den Standort bezüglich Marktsituation, Firmengröße, Leistungsspektrum und Reifegrad der digitalen Veränderungen typologisch repräsentativ sein.


Es sind ganzheitliche Lösungen gefordert, mit denen sich einzelne Unternehmen, betriebliche Wertschöpfungsketten wie auch unternehmensübergreifende Wertschöpfungsnetzwerke durch Einsatz und Nutzung der Digitalisierung in kurzer Reaktionszeit an die veränderten Bedingungen wirtschaftlich anpassen können.


Als vorrangige Kriterien der Ergebnisbewertung gelten die prototypische Umsetzung der entwickelten Lösungen an verschiedenen Anwendungen von unterschiedlichen im Projekt beteiligten produzierenden Unternehmen und die ­Validierung insbesondere unter Wirtschaftlichkeits- und Nachhaltigkeitsgesichtspunkten. Dabei sollen die beteiligten Unternehmen diese Lösungen auch nach Abschluss der Forschungsprojekte selbstständig weiter anpassen, dauerhaft optimieren und erweitern können.


Gefördert werden risikoreiche und anwendungsorientierte industrielle Verbundprojekte mit innovativem Ansatz, die ein arbeitsteiliges und interdisziplinäres Zusammenwirken von Unternehmen mit Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen erfordern. Die Koordination der Verbünde sollte durch Unternehmen übernommen werden.


Für die Beurteilung der Anträge ist darzustellen, wie die Erkenntnisse aus bisher durchgeführten Forschungsprojekten im Kontext von Industrie 4.0 bei der Durchführung der Arbeiten beachtet worden sind. Die Ergebnisse zum Forschungs- und Handlungsbedarf aus dem Forschungsbeirat bzw. der Plattform Industrie 4.0, z. B. die Unterlage „Nachhaltige Produktion: Mit Industrie 4.0 die Ökologische Transformation aktiv gestalten (Impulspapier Task Force Nachhaltigkeit)“ (siehe auch http://www.plattform-i40.de), sind ebenfalls zu berücksichtigen.


Basierend auf der Erprobung und Validierung der zu entwickelnden Lösungen sind die gewonnenen Forschungs- und Entwicklungs-Ergebnisse, Methoden und Erkenntnisse in Handlungsempfehlungen für weitere Unternehmen aufzu­bereiten. Bezüglich der geplanten Verwertung der Projektergebnisse sind belastbare Konzepte und umfassende ­Vorgehensweisen darzustellen, wie die Lösungen für den zeitnahen Wissens- und Ergebnistransfer genutzt werden.


2.2 Wissenschaftliches Projekt:


Aufbau eines digitalen Hubs zur kreislauffähigen Wertschöpfung
Über die einzelnen zu fördernden Verbundprojekte hinaus (siehe Nummer 2.1) ist beabsichtigt, ein wissenschaftliches Projekt zu fördern, um die Ergebnisse von aktuellen Arbeiten zur Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft in der deutschen Automobilindustrie bzw. der Mobilitätswende entsprechend aufzubereiten. Aus den laufenden

Projekten ­(gemäß Nummer 2.1) bzw. weiteren laufenden Projekten aus dem Programm „Zukunft der Wertschöpfung – Forschung zu Produktion, Dienstleistung und Arbeit“ sind in einem übergreifenden Rahmen in Form eines digitalen Hubs zur nachhaltigen Wertschöpfung die wesentlichen Erkenntnisse geeignet zu integrieren. Dabei soll das notwendige ­Wissen für die Entwicklung spezifischer Anwendungen (Use Cases) in mittelständischen Unternehmen bereitgestellt werden.


Das wissenschaftliche Projekt sollte folgende Aufgabenbereiche umfassen:

  • Spezifikation und Entwicklung eines Leitfadens für den Aufbau eines digitalen Hubs zur kreislauffähigen Wertschöpfung von Unternehmen auf dem Weg zur nachhaltigen Mobilität.
  • Bereitstellung und Entwicklung von Methoden und Werkzeugen zur Validierung von domänenspezifischen Anwendungen auf Basis des digitalen Hubs.
  • Aufbau einer produktzentrierten zu einer geschäftsmodellorientierten Sichtweise, um auf Basis des digitalen Hubs eine nachhaltige Wertschöpfung zu ermöglichen.
  • Konzeption und Entwicklung offener, cyberphysischer Test- und Experimentierräume für Nachhaltigkeit in der Industrie 4.0.
  • Entwicklung von allgemeinen Methoden und Werkzeugen zur Beschreibung von Anwendungen zur Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft in der deutschen Automobilindustrie.


Das wissenschaftliche Projekt soll den Transfer der Einzelergebnisse in eine übergreifende Zusammenarbeit der relevanten Akteure (Wissenschaft, Wirtschaft, Verbände, Sozialpartner, Gremien etc.) stärken, beispielsweise durch regelmäßige Treffen, Workshops, Tagungen und einen gemeinsamen Internetauftritt. Hierzu ist ein kontinuierlicher Informationsaustausch zwischen den in Nummer 2.1 geförderten Projekten bzw. weiteren ausgewählten Projekten zu gewährleisten sowie eine aktive Partizipation (z. B. über Partnerschaften) an den laufenden Aktivitäten notwendig.


3 Zuwendungsempfänger


Voraussetzung für die Förderung ist grundsätzlich das Zusammenwirken von mehreren unabhängigen Partnern zur Lösung von gemeinsamen Forschungsaufgaben (Verbundprojekte), die den Stand der Technik deutlich übertreffen.


Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und weitere Organisationen, die Forschungsbeiträge zu den in Nummer 2 genannten Frage­stellungen und Schwerpunkten liefern. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, andere Einheit oder Organisation in Deutschland), verlangt.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.2


Die Antragstellung durch KMU wird ausdrücklich begrüßt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungs­behörde seine Einstufung gemäß KMU-Definition der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).4


Europäische Kooperationen zur Forschung für die Produktion, wie beispielsweise EUREKA, sind erwünscht. EUREKA bietet die Möglichkeit für deutsche Verbünde, ausländische Partner zu integrieren, wenn es thematisch vorteilhaft oder notwendig sein sollte, die Forschung grenzüberschreitend zu ergänzen. Die Förderung deutscher Partner ist nach den Bestimmungen dieser Bekanntmachung möglich. Ausländische Partner können vom jeweiligen Land gefördert werden.


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.


Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Zuwendungsfähig sind Ausgaben bzw. Kosten für Personal, vorhabenbezogene Sachmittel (z. B. Verbrauchsmittel, Geräte, Literatur, Geschäftsbedarf), Reisetätigkeiten, Workshops und Veranstaltungen sowie die Vergabe von Aufträgen. Grundsätzlich nicht förderfähig ist die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.


Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).


Die Förderdauer beträgt in der Regel drei Jahre.


Eine Förderung von Vorhaben unter Beteiligung von Start-ups ist möglich und wird besonders begrüßt. Als Start-up im Sinne der Förderrichtlinie wird ein Unternehmen verstanden, dessen Gründung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Die Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Start-ups entspricht der für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Es ist eine Förderung von bis zu 50 % der entstehenden Kosten möglich (zuzüglich zu gewährender Boni für KMU, siehe Anlage).


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:


Projektträger Karlsruhe
Produktion, Dienstleistung und Arbeit (PTKA-PDA)
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen

Ansprechpartner:
Herr Claudius Noll
Telefon: +49 721/608-24953
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger wird empfohlen.


Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.


7.2 Zweistufiges Antragsverfahren


Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Karlsruhe bis spätestens 4. März 2022 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.


Für ein Verbundprojekt ist in Abstimmung mit allen Verbundpartnern nur eine Projektskizze vom vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.


Eine vollständige Projektskizze besteht aus zwei Teilen: einer Darstellung in easy-Online (Projektblatt) sowie der ausführlichen Projektbeschreibung in Form einer fachlichen Projektskizze (PDF-Datei). Die Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung im Projektblatt von easy-Online soll in die Abschnitte Motivation, Zielsetzung, Vorgehensweise und Verwertung gegliedert werden. Eine Vorlage zur Projektskizze ist auf der Internetseite https://www.zukunft-der-wertschoepfung.de/de/aktuelle-Bekanntmachungen.html verfügbar. Das Projektblatt wird direkt im Werkzeug easy-Online ausgefüllt.


Die vollständige Projektskizze ist postalisch an den beauftragten Projektträger


Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Zukunft der Wertschöpfung – Forschung zu Produktion, Dienstleistung und Arbeit
(PTKA ZdW-PDA)
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen


mit dem Stichwort „MobilKreis“ und dem betreffenden Forschungsschwerpunkt (Nummer 2.1) bzw. wissenschaftlichen Projekt (Nummer 2.2) einzureichen.


Die Einreichung der vollständigen Projektskizze in elektronischer Form erfolgt über das Internetportal easy-Online unter https://foerderportal.bund.de/easyonline/.


Die Projektpartner, vertreten durch den Einreicher/Verbundkoordinator, reichen eine gemeinsame, begutachtungs­fähige fachliche Projektskizze im Umfang von maximal zehn DIN-A4-Seiten (1,5-facher Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe mindestens 11 pt; Deckblatt und Verzeichnisse sind von den zehn Seiten ausgenommen) beim Projektträger sowie über das easy-Online-Portal ein.


Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen (siehe nachfolgende Bewertungskriterien) und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten.


Die fachliche Projektskizze für Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2 sollte mit folgender Gliederung vorgelegt werden:

  • Beschreibung der Ausgangssituation hinsichtlich der Herausforderung, der Motivation und des Bedarfs
  • Darstellung des Stands der Technik und Forschung sowie der betrieblichen Anwendungen unter besonderer Berücksichtigung bereits vorliegender Ergebnisse und Erkenntnisse aus nationalen, europäischen oder internationalen Forschungsprogrammen
  • Zielsetzung und Neuheit der Projektidee, Darstellung des Lösungsansatzes und des Beitrages zur nachhaltigen Mobilität durch kreislauffähige Wertschöpfung
  • Darlegung der modellhaften Realisierung des Lösungsansatzes mit industrierelevanten Anwendungsszenarien. Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten und der eigenen Vorarbeiten, auf denen aufgebaut wird, sowie des Lösungswegs
  • Kosten- bzw. Ausgabenabschätzung, belastbare Planung von Arbeits-, Zeit- und Personalaufwand in Personenmonaten (PM)
  • Möglichkeiten zur breiten Nutzung – insbesondere für KMU – sowie Verwertung der Ergebnisse in Wirtschaft, Gesellschaft, Wissenschaft und in der Fach-/Hochschulausbildung. Die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung und der vorwettbewerbliche Charakter des Projekts müssen klar zu erkennen sein z. B. dadurch, dass es von potenziellen Anwendern aktiv unterstützt wird
  • Kooperationspartner und Arbeitsteilung, Firmen-/Organisationsdarstellung, gegebenenfalls Konzernzugehörigkeit sowie Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind aufzuführen


Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind. Eine förmliche Kooperationsvereinbarung für Verbundprojekte ist für die erste Verfahrensstufe (Projektskizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förmlichen Antragstellung (zweite Verfahrensstufe, siehe unten) eine förmliche Kooperationsvereinbarung rechtzeitig vor Projektbeginn (siehe Nummer 4) abschließen zu können.


Vollständige Unterlagen für den Postversand an den beauftragten Projektträger bestehen aus:

  • dem Projektblatt aus easy-Online mit Unterschrift des Skizzeneinreichers und Stempel der einreichenden Institution sowie
  • einem Original der fachlichen Projektskizze.


Bei Einreichung mit qualifizierter elektronischer Signatur entfällt der Postversand.


Die Einreichung der vollständigen Projektskizze in elektronischer Form erfolgt über das Internetportal easy-Online unter https://foerderportal.bund.de/easyonline/. Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie dazu der Menüauswahl:

  • Ministerium: Bundesministerium für Bildung und Forschung bzw. BMBF (gegebenenfalls Nutzungsbedingungen akzeptieren)
  • Fördermaßnahme: „Auf dem Weg zur nachhaltigen Mobilität durch kreislauffähige Wertschöpfung (MobilKreis)“
  • Förderbereich auswählen: „MobilKreis Verbundprojekt“ oder „MobilKreis wissenschaftliches Projekt“
  • hier füllen Sie das Projektblatt aus und erstellen sich einen Ausdruck der finalen Version für die Unterschrift des Skizzeneinreichers und Stempel der einreichenden Institution und
  • laden die fachliche Projektskizze als MS-Word- oder PDF-Datei hoch.


Die eingegangenen Projektskizzen nach den Nummern 2.1 und 2.2 stehen untereinander im Wettbewerb und werden insbesondere unter dem Gesichtspunkt „industrielle Relevanz“ sowie den nachfolgenden Kriterien, gegebenenfalls unter Beteiligung externer Gutachter, bewertet:

  • fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung: Bezug zum Programm „Zukunft der Wertschöpfung – Forschung zu Produktion, Dienstleistung und Arbeit“
  • Zukunftsorientierung: Beitrag zu Schlüsseltechnologien, Nachhaltigkeit, Kreislaufwirtschaft, soziotechnischer Systemgestaltung mit Fokus auf die Produktionsforschung bzw. Industrie 4.0, der internationalen Wettbewerbsfähigkeit
  • Innovationshöhe (innovative Lösungsansätze), industrierelevantes Anwendungsszenario; Höhe des Risikos
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes, gegebenenfalls Exzellenz des Projektkonsortiums
  • volkswirtschaftliche Relevanz: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Forschungs- und Industriestandortes in der Automobilindustrie bzw. im Mobilitätssektor
  • Erhöhung der Innovationskraft von KMU; Einbindung von jungen Unternehmen; Schaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen
  • Systemansatz: Interdisziplinarität; Übernahme neuer Ergebnisse anderer Wissensgebiete; Kooperation zwischen Wirtschaft und Wissenschaft; Konzept zum Projektmanagement, zur Projektstruktur und zum Projektcontrolling
  • Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen
  • Breitenwirksamkeit: Übertragbarkeit der Ergebnisse auf verschiedene Branchen, Aus- und Weiterbildungsaspekte
  • überzeugendes Konzept zur Verwertung der Ergebnisse; modellhafte Umsetzung in wirtschaftlichen/gesellschaft­lichen Bezügen und Einsatzmöglichkeiten für KMU aus verschiedenen Wirtschaftszweigen; Schaffung von Kompetenznetzwerken; Wissenstransfer; Qualifizierungsstrategien.
    Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Einreicher/Verbundkoordinator schriftlich mitgeteilt.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.


Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.


Aus der Vorlage eines Förderantrags kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.


Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems easy-Online (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens
  • ausführlicher Verwertungsplan
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung sowie Meilensteinplanung.


Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen.


Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zweckmäßigkeit des geplanten Vorgehens,
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Kosten und Ausgaben,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Kosten und Ausgaben,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet.
Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.


Bonn, den 13. Oktober 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Otto Bode


Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen


Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen ­Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.


Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.


Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.


Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.


Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Falle von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.6


Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.7


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.


Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)


Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.


2 Umfang/Höhe der Zuwendungen


Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.


Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben


Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung


(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)


Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.


Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.


Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).


Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)


Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.


Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.


Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.


3 Kumulierung


Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in ­Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.


Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit:

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.


Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.


1 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
2 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Nummer 2.
3 - Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG):
http://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
4 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
7 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.