03.12.2021

Bekanntmachung

Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Verbundprojekten des Gemeinsamen Unternehmens EuroHPC, Bundesanzeiger vom 03.12.2021

Vom 23. November 2021

Die Bundesrepublik Deutschland ist Gründungsmitglied des europäischen Gemeinsamen Unternehmens EuroHPC (GU EuroHPC). Dessen Mitglieder verfolgen mit dem ab dem Jahr 2019 laufenden Forschungsprogramm das Ziel, das Höchstleistungsrechnen (High Performance Computing, HPC) in Europa zu stärken und ein europäisches HPC-Ökosystem aufzubauen. EuroHPC soll die gemeinsame Anschaffung von Hochleistungsrechnern ermöglichen und allen Mitgliedstaaten Zugang zu Supercomputern verschaffen, die eine mit den besten Anlagen der Welt vergleichbare Leistung bieten. Diese Rechenanlagen sollen in eine europaweite Infrastruktur eingebettet sein und damit der Wissenschaft und Wirtschaft sowie dem öffentlichen Sektor zur Verfügung stehen. Im Ergebnis sollen die Verfügbarkeit und der Zugang zu HPC-Spitzenressourcen wesentlich verbessert werden. Damit sollen Anwender ermutigt werden, ihre FuE1-Arbeiten in Europa durchzuführen sowie Daten in Europa zu belassen. Es wird erwartet, dass EuroHPC den Erhalt einer kritischen Masse an Know-how und Personal in den Mitgliedstaaten fördert und einen Beitrag zur digitalen und technologischen Souveränität Europas leistet.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert auf Basis dieser Richtlinie Verbundforschungsprojekte im Rahmen des europäischen Gemeinsamen Unternehmens (GU) EuroHPC, die substantiell zur Umsetzung des BMBF-Programms „Hoch- und Höchstleistungsrechnen für das digitale Zeitalter 2021 bis 2024 – Forschung und Investitionen zum High-Performance Computing“ beitragen. Das BMBF unterstützt die Zielsetzung von EuroHPC, die Leistungsfähigkeit der europäischen Wissenschaftsgemeinschaft und die Wertschöpfung der europäischen Wirtschaft durch ein europäisches HPC-Ökosystem zu steigern. HPC ist ein Schlüsselfaktor insbesondere für die Digitalisierung, für die industrielle Innovation sowie für die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Wissenschaft und Wirtschaft. Das HPC-Ökosystem wird der Wirtschaft, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), in Europa einen besseren Zugang zu Supercomputern zur Entwicklung neuer, innovativer Produkte ermöglichen. Dafür sollen die Forschung und Entwicklung im Bereich der Software und Hardware (einschließlich Co-Design) für HPC-Systeme speziell durch die Einbindung von Partnern in europäischen Verbünde entlang der Wissens- und Wertschöpfungskette unterstützt und gefördert werden. Die Grundlage ist die Strategische Forschungs- und Innovationsagenda („Strategic Research and Innovation Agenda“) bzw. das Mehrjährige Strategische Programm („Multiannual Strategic Programme“) von EuroHPC. Darin werden Forschungs- und Innovationsprioritäten für die Entwicklung und Übernahme von Technologien und Schlüsselkompetenzen für HPC und Big Data festgelegt. Sie decken alle wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Wertschöpfungssegmente ab, einschließlich Hardware-Entwicklungen wie einem Low-Power-Prozessor, HPC-Software-Engineering, Middleware-Technologien, Algorithmen bis hin zu Systemarchitekturen, HPC-Anwendungen und -Dienstleistungen, Vernetzung sowie die Vorbereitung auf neue Generationen des Supercomputing und die Integration von Quantencomputern in HPC-Systeme.

Um diese Ziele zu erreichen, sollen vorwettbewerbliche FuE-Vorhaben gefördert werden, in denen die Kooperation zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen als relevanter Innovationsfaktor gestärkt wird.

Eine besondere Bedeutung hat dabei eine starke Einbindung von KMU.

Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR2 und der Schweiz verwertet werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Die deutsche Beteiligung an EuroHPC erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2018/1488 des Rates vom 28. September 2018 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 2021/1173 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens EuroHPC. Der Bund kann neben der Förderung aus Unionsmitteln durch das GU EuroHPC eigene Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF gewähren. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßem Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.3 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter ­Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu ­beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind FuE-Vorhaben, die eine anspruchsvolle Innovationshöhe erreichen, dadurch risikoreich sind und die ohne Förderung nicht durchgeführt werden könnten.

Auf Grundlage der jeweilig geltenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen („Call for Proposals“) des GU EuroHPC, der zugrunde liegenden Strategischen Forschungs- und Innovationsagenda („Strategic Research and ­Innovation Agenda“) bzw. des Mehrjährigen Strategischen Programms („Multiannual Strategic Programme“) und dem jährlichen Arbeitsplan („Annual Work Plan“ bzw. „Annual Work Programme“) (alle Dokumente erhältlich über https://eurohpc-ju.europa.eu/) fördert das BMBF Forschungsbeiträge im Bereich Hoch- und Höchstleistungsrechnens.

Von einer BMBF-Förderung ausgeschlossen sind Projekte ohne ausschließlichen Fokus auf zivile Anwendung und Nutzung. Das BMBF fördert Vorhaben zu allen EuroHPC-Bekanntmachungen, die in der jeweils geltenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geöffnet sind, soweit im Anhang „Country eligibility criteria“ des jeweiligen Arbeitsplans („Work plan“) für Deutschland nichts anderes festgehalten ist. Die Vorhaben müssen relevante Beiträge zur Hightech-Strategie 2025 der Bundesrepublik Deutschland leisten. Wesentliches Ziel der Förderung ist die Erforschung und Entwicklung von Software und Hardware (einschließlich Co-Design) für HPC-Systeme zur Stärkung der Position der Projektpartner und des deutschen HPC-Ökosystems. Darüber hinaus soll dies den beteiligten Unternehmen eine Ergebnisverwertung in Europa, insbesondere durch einen beschleunigten Technologietransfer aus dem vorwettbewerblichen Bereich in die praktische Anwendung, ermöglichen. Die Projekte sollen den Mehrwert der FuE-Ergebnisse anhand einer geeigneten Anwendung, z. B. als Demonstrator, darstellen. Die Förderung bildet damit eine Voraussetzung für zukünftige Investitionen in HPC. Auch muss ein nachhaltiger wirtschaftlicher Nutzen im Sinne von Beschäftigungssicherung und -ausbau, Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit sowie verbesserte Wertschöpfung ­erbracht werden. Vorhaben mit einem höheren Mehrwert für Europa und damit auch für Deutschland erhalten eine höhere Priorität für die Förderung.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Verbünde mit staatlichen und nichtstaatlichen Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten ­Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversi­tären und Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Die Förderung an Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen wird ausschließlich für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gewährt.

Das BMBF ist bestrebt, den Anteil der Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Fachhochschulen und technischen Hochschulen in der Forschungsförderung zu erhöhen. Diese Einrichtungen sind deshalb besonders aufgefordert, sich an den Verbundvorhaben zu beteiligen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.4

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraus­setzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.5 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Förderung unter dieser Richtlinie ist die Auswahl zur Förderung durch das GU EuroHPC als Partner eines Research and Innovation Action- oder Innovation Action-Vorhabens (Die Einordnung von Vorhaben als Research and Innovation Action oder Innovation Action entspricht gemäß EuroHPC Arbeitsplan denen der „General Annexes of the Horizon 2020 Work Programme 2018 bis 2020“ bzw. der aktuellen „General Annexes“ der Programme Horizont Europa und Digitales Europa sowie der Fazilität „Connecting Europe“6). Darüber hinaus sind die Vorgaben dieser Richtlinie einzuhalten, insbesondere der Nummer 2.

Die Arbeiten der deutschen Partner sollen substanzieller Bestandteil des Verbundprojektes sein.

Für das gemeinschaftlich beantragte Forschungsvorhaben muss ein Projektkoordinator vom antragstellenden Konsortium benannt werden, der das Projekt nach außen hin repräsentiert und für interne Managementprozesse verantwortlich ist. Für Näheres zum Verfahren siehe Nummer 7.

Der Projektkoordinator ist außerdem für den Abschluss einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung verantwortlich, in der die Zusammenarbeit im europäischen Gesamtvorhaben zu regeln ist. Diese gilt auch als Kooperationsvereinbarung für die nationalen Anträge. Die Kontrolle der Unterschriften der Kooperationsvereinbarung obliegt dem GU EuroHPC.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die ­Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).7

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

EuroHPC-Vorhaben werden aus Finanzbeiträgen der Europäischen Union und gegebenenfalls der EuroHPC-Teilnehmerstaaten einschließlich regionaler Zuwendungsgeber gefördert.

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Dauer der Förderung richtet sich nach den Vorgaben der entsprechenden EuroHPC-Bekanntmachung.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten8 fallen, sind die zuwendungsfähigen ­projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) ­anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden ­zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Das BMBF strebt an, das in der Ratsverordnung vorgesehene Verhältnis von nationaler Förderung zu EU-Förderung 1 zu 1 umzusetzen. Die gesamte öffentliche Zuwendung (EU und BMBF) wird die Höhe und Intensität der zulässigen staatlichen Beihilfen nicht übersteigen. Da die Festlegungen von Zuwendungen und Förderquoten auch die nationale Förderpolitik und Haushaltserwägungen berücksichtigen, kann die nationale Zuwendung auch unterhalb des angestrebten Verhältnisses von 1 zu 1 liegen.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben (NKBF 2017). Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf ­Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden. Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist. Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag ­möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

Das GU EuroHPC veröffentlicht unregelmäßig, aber in der Regel jährlich, Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, zunächst voraussichtlich bis einschließlich 2028. Research and Innovation Action- und Innovation Action-Vorhaben können in einem einstufigen oder in einem zweistufigen Verfahren zur Förderung durch das GU EuroHPC ausgewählt werden, jeweils unter Einbeziehung externer Gutachter.

In einstufigen Verfahren ist ein gemeinschaftlicher Projektantrag („Proposal“) inklusive der vollständigen Projekt­kostenübersichten für die europäische und die nationale Förderung bei dem GU EuroHPC in englischer Sprache einzureichen.

In zweistufigen Verfahren ist als erster Schritt eine gemeinschaftliche Projektskizze („Project Outline“, PO, inklusive der vollständigen Projektkostenübersichten für die europäische und die nationale Förderung) bei dem GU EuroHPC in englischer Sprache einzureichen. Erfolgreich ausgewählte Projektskizzen werden zur Einreichung einer Gesamt­vorhabenbeschreibung, dem „Full Project Proposal“ (FPP), aufgefordert. Daraufhin ist ein gemeinschaftliches europäisches FPP (inklusive der vollständigen Projektkostenübersichten für die europäische und die nationale Förderung) bei dem GU EuroHPC in englischer Sprache einzureichen.

Für die fristgerechte elektronische Einreichung ist jeweils ausschließlich der vom Konsortium benannte Projektkoordinator verantwortlich (vgl. Nummer 4). Alle für das europäische Verfahren relevanten Informationen, Dokumente und Einreichungstermine sind auf der Internetseite https://eurohpc-ju.europa.eu/ zu finden.

Der EuroHPC-Exekutivdirektor informiert die Projektkoordinatoren direkt über die Ergebnisse des europäischen Auswahlverfahrens und über die nächsten Schritte.

Die Förderung durch das GU EuroHPC ist Voraussetzung für eine nationale Förderung, die nationale Förderentscheidung durch das BMBF wird jedoch nicht durch die Entscheidung des GU EuroHPC präjudiziert (vgl. Nummer 1.2).

Interessenten aus Deutschland können sich bei Beratungsbedarf zu allgemeinen Fragen an die vom BMBF beauftragten Projektträger des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR-PT) und VDI/VDE Innovation + Technik GmbH wenden. Bei Beratungsbedarf zu folgenden Themen können sich Interessenten aus Deutschland an die jeweilige Kontaktperson der nachstehenden Stellen wenden:

Für spezifische, fachliche Informationen zu den EuroHPC-Calls:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
Projektträger, Bereich Gesellschaft, Innovation, Technologie, GI-SUW
Rosa-Luxemburg-Straße 2
10178 Berlin

Dr. Dirk Franke
Telefon: +49 30/6 70 55-7 55

Dr. Torsten Aßelmeyer-Maluga
Telefon: +49 30/6 70 55-7 25
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Für allgemeine Informationen zum nationalen Förderverfahren:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger des BMBF „Elektronik und autonomes Fahren“
Am Steinplatz 1
10623 Berlin

Johannes Rittner
Telefon: +49 30/31 00 78-2 30
Telefax: +49 30/31 00 78-2 23
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Fragen zu den europäischen Förderregularien im Rahmen von EuroHPC:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
Projektträger, Nationale Kontaktstelle IKT
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Dr. Uwe-Michael Schmidt
Telefon: +49 22 03/6 01-35 38
Telefax: +49 22 03/6 01-28 42
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung des nationalen Anteils der Fördermaßnahme hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Steinplatz 1
10623 Berlin
www.vdivde-it.de

7.2 Vorlage förmlicher nationaler Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Anträge auf eine nationale Förderung sind nach schriftlicher Aufforderung durch den Projektträger des BMBF förmlich und individuell, insbesondere unter Beachtung der in der Anlage dieser Förderrichtlinie genannten Formvorgaben, von jedem zur nationalen Förderung ausgewählten deutschen Partner zu stellen. Dazu ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen. Die deutschen Partner der zur nationalen Förderung ausgewählten Projekte erhalten mit der Aufforderung zur Einreichung des nationalen Antrags einen „easy-Online“-Link. Nur über diesen können die Formulare für die Antragstellung aufgerufen werden. Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über das Antragssystem „easy-Online“ ( easy) einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Der Projektträger wird hierfür in der Aufforderung eine angemessene Vorlagefrist setzen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist; verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der nationale Antrag muss inhaltlich und in der Höhe der Arbeitsumfänge identisch zu dem europäischen Antrag sein.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse www.foerderportal.bund.de abgerufen werden.

Zusätzlich zu den in der Anlage benannten Anforderungen an förmliche Förderanträge sind folgende Antragsunter­lagen in deutscher Sprache mit dem Antrag einzureichen:

  • Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung auf Kostenbasis (AZK) bzw. Antrag auf Gewährung einer Bun­deszuwendung auf Ausgabenbasis (AZA) und gegebenenfalls für Unteraufträge ein Angebot für einen Auftrag auf Kostenbasis (AAK) bzw. Angebot für einen Auftrag auf Ausgabenbasis. Entsprechend den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kosten- bzw. Ausgabenbasis muss der Antrag darüber hinaus Angaben zur Beurteilung der ­Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Kosten/Ausgaben enthalten.
  • Eine Teilvorhabenbeschreibung mit
    • detaillierten, die Kosten/Ausgaben begründenden Erläuterungen zu den vom Antragsteller zu bearbeitenden einzelnen Arbeitspaketen,
    • einer Darstellung der Notwendigkeit einer Zuwendung,
    • einer deutlichen Darstellung jedes deutschen Partners zum Mehrwert bzw. Nutzen seiner Beteiligung an einem EuroHPC-Verbundprojekt für den Standort Deutschland sowie
    • Erläuterungen zur Vorkalkulation bzw. zum Finanzierungsplan, insbesondere zu Berechnungsgrundlagen (gegebenenfalls sind aktuelle Angebote beizufügen) und Mengenansätzen.
  • Ein Verwertungsplan mit klarem Anwendungsbezug und Perspektive bzw. Szenarien für den Standort Deutschland (ohne Einschränkung einer Verwertung in weiteren Ländern des EWR und/oder der Schweiz).
  • Nach Aufforderung Unterlagen zum Nachweis der Bonität.

Abweichend hiervon können in Abstimmung mit dem Projektträger die fachlichen Teile sämtlicher Unterlagen, insbesondere von Gesamt- und Teilvorhabenbeschreibungen, in englischer Sprache eingereicht werden; dies gilt ebenso für die fachlichen Teile von Projektberichten für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung.

Der beim GU EuroHPC eingereichte endgültige Antrag („Proposal“ bzw. „Full Project Proposal“) gilt als Gesamtvorhabenbeschreibung auch für die nationalen Anträge.

Ein vollständiger Förderantrag für geförderte wirtschaftliche Tätigkeiten liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den ­Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

7.4 Angebot von Informationsveranstaltungen

Interessenten wird regelmäßig die Möglichkeit geboten, an vom BMBF organisierten Informationsveranstaltungen teilzunehmen, in denen der Inhalt dieser Förderrichtlinie sowie das Verfahren der Antragstellung erläutert werden. Informationen hierzu erhalten Sie unter http://www.vdivde-it.de/veranstaltungen.

8 Geltungsdauer

Die Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Sie ersetzt die Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Verbundprojekten des Gemeinsamen Unternehmens EuroHPC vom 23. September 2019 (BAnz AT 08.10.2019 B6).

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 23. November 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. S. Mengel

Anlage
zu beihilferechtlichen Vorgaben

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen ­Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.9

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.10

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für FuE-Vorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen) die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in ­Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 FuE = Forschung und Entwicklung

2 EWR = Europäischer Wirtschaftsraum

3 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).

4 Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2.

5 Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
[ http://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].

6 Erhältlich über https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/how-to-participate/reference-documents.

7 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

8 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

9 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

10 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.