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20.09.2021

Bekanntmachung

 

Richtlinie zur Förderung von Projekten im Rahmen der europäischen EUREKA-Cluster, Bundesanzeiger vom 14.10.2021

 

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen


1.1 Förderziel und Zuwendungszweck


Forschung und Entwicklung (FuE) in Schlüsseltechnologien sind unabdingbar für einen wettbewerbsstarken Wirtschaftsstandort Deutschland, der sich mit innovativen Produkten und Dienstleistungen weltweit behaupten kann. Um Wissensvorsprünge nutzen zu können und zukunftsweisende Ideen schnell in marktfähige Produkte umzusetzen, bedarf es neben anwendungsorientierter strategischer Forschungsförderung in Kooperation von Wissenschaft und Wirtschaft auch eines Zusammenschlusses nationaler und europäischer Forschung. Die Aushandlung gemeinsamer Ziele und Strategien auf europäischer Ebene und die Schaffung von kritischen Massen sind eine Grundvoraussetzung, um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können.


Bedeutende Schlüsseltechnologien sind Software-Technologien und Künstliche Intelligenz. Beide haben großes Potenzial für Wirtschaftswachstum und Produktivitätszuwächse. Darauf basierende Anwendungen spielen in Industrie und Wirtschaft z. B. in Systemen zur Entscheidungsfindung und für autonome Prozesse eine bedeutende Rolle. Softwarebasierte Innovationen zielen auf Nachhaltigkeit, effizientes Ressourcenmanagement und Partizipation ab.


Die (Mikro-)Elektronik ist eine Schlüsseltechnologie der Digitalisierung. Sie spielt eine wachsende Rolle als wichtige Grundlage für Wohlstand und einen zukunftsfesten Wirtschaftsstandort. Deutschland und Europa sind im Bereich der Mikroelektronik und Elektroniksysteme intensiv in globale Wertschöpfungsketten und Partnerschaften eingebunden. Um darin eine souveräne Position einzunehmen und die Digitalisierung nach unseren Werten gestalten zu können, brauchen wir vertrauenswürdige Elektronik. Gleichzeitig brauchen wir angesichts der stark steigenden Verbreitung von digitalen Produkten und Dienstleistungen nachhaltige und klimafreundliche Elektronik. Innovationen in einer auf Ressourcen- und Energieeffizienz ausgerichteten Elektronik verschaffen deutschen und europäischen Unternehmen wiederum Wettbewerbsvorteile.


Aufgrund der Komplexität dieser Schlüsseltechnologien und ihres branchenübergreifenden sowie hoch anspruchsvollen Einsatzgebiets bedarf es einer breit aufgestellten Forschungsallianz. Nur so kann eine hohe Akzeptanz entwickelter Lösungen und die Möglichkeit zur Standardisierung gewährleistet werden. Der zu leistende Beitrag muss somit das Resultat gemeinsamer, länderübergreifender Aufwände der öffentlichen Institutionen und privater Unternehmen in Europa sein.


Förderziel


Die Beteiligung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) an internationalen Förderinitiativen hat zum Ziel, die Innovationsdynamik der deutschen1 Industrie bei der fortgeschrittenen vorwettbewerblichen FuE zu stärken. Dies geschieht durch die nationale Förderung deutscher Partner in internationalen Kooperationen, durch die ein Mehrwert für alle beteiligten Projektpartner generiert wird. Dabei sollen deutsche Teilverbünde, die aus Großunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Forschungseinrichtungen und Hochschulen bestehen, entlang der gesamten Innovationskette gefördert werden.


Förderkriterien sind Exzellenz, Innovationshöhe sowie wirtschaftliches Potenzial. Die Fördermaßnahme ist Teil der Umsetzung der Strategie Künstliche Intelligenz der Bundesregierung2 und der Hightech-Strategie 20253. Die Förderung des Bundes nach dieser Richtlinie erfolgt für Vorhaben mit erheblicher Innovationshöhe in der (Mikro-)Elektronik innerhalb des Rahmenprogramms der Bundesregierung für Forschung und Innovation 2021 bis 2024 „Mikroelektronik. Vertrauenswürdig und nachhaltig. Für Deutschland und Europa.“4


Zuwendungszweck


Das EUREKA-Netzwerk ist eine europäische Initiative zur Initiierung und Umsetzung anwendungsorientierter, grenzüberschreitender FuE-Projekte. Das EUREKA Clusters Programme (ECP) ist eine langfristige Initiative, die strategisch wichtige Themen aus Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) in enger Kooperation mit nationalen Behörden unterstützt, um wirtschaftliche Stärke und gesellschaftlichen Nutzen für die teilnehmenden Länder zu schaffen. Das BMBF beteiligt sich im Rahmen der Forschungsinitiative EUREKA sowohl an den europäischen Clustern als auch an Joint Calls, die die oben genannten Schlüsseltechnologien fokussieren. Joint Calls sind darauf ausgerichtet, Cluster-übergreifend aktuelle FuE-Themen in europäischer Zusammenarbeit zu bearbeiten.


Das BMBF fördert exzellente Projekte, die eine große Innovationshöhe in bedeutenden Schlüsseltechnologien aufweisen. Diese sollen in den Strukturen von EUREKA gefördert werden, insbesondere in den Clustern ITEA 4 und Xecs. Das strategische Ziel des Clusters ITEA 4 ist es, die europäische Position im Bereich der Softwareinnovation und digitalen Transformation zu stärken und dabei die Potenziale in Industrie und Forschung aus den beteiligten Ländern zu bündeln. In ITEA 4 werden darüber hinaus besonders Projekte gefördert, die bei der weltweiten Standardisierung im Bereich der Software-intensiven Systeme und Dienste unterstützen.


Das strategische Ziel des Clusters Xecs ist es, die Position der europäischen Industrie in der (Mikro-)Elektronik und der Elektroniksysteme zu stärken. Besonderes Augenmerk liegt auf Innovationspartnerschaften aus Forschung und Industrie entlang der Wertschöpfungskette der Mikroelektronik, die nachhaltige industrielle Innovationen mit großer gesellschaftlicher und ökonomischer Hebelwirkung begünstigen.


Zur Untersuchung der Zielerreichung können unter anderem folgende Indikatoren herangezogen werden:

  • Anhebung der technologischen Reifegrade der erforschten Technologien im Hinblick auf die angestrebten Anwendungen;
  • Erstellung von Demonstratoren für die unterschiedlichen Anwendungen;
  • Kennzahlen zur Bewertung der Leistungsfähigkeit der entwickelten Anwendungen;
  • Patentanmeldungen und Lizensierungen;
  • Publikationsbeteiligungen;
  • Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Abschlussarbeiten (Bachelor und Master) und Promotionsarbeiten;
  • „Transfer durch Köpfe“, d. h. Austausch von Personal, insbesondere wissenschaftlichem Nachwuchs;
  • neue Forschungskooperationen und Lieferkettenbeziehungen.


Zur Erfassung sollen die Indikatoren je Verbundvorhaben von den Konsortien vorgeschlagen, bei der Bewilligung festgehalten sowie zu geeigneten Zeitpunkten erhoben werden (gegebenenfalls auch nach Abschluss der Vorhaben).


Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR5 und der Schweiz wirtschaftlich verwertet werden, mit vorheriger Zustimmung des Zuwendungsgebers auch außerhalb.


1.2 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c und Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gewährt.6 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 der AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).


2 Gegenstand der Förderung


Gefördert werden vorwettbewerbliche, industriegetriebene FuE-Arbeiten von deutschen Teilkonsortien im Rahmen bi- und multilateraler europäischer Verbundvorhaben in EUREKA-Clustern oder aus Joint Calls.


Die thematischen Schwerpunkte der Förderung sind an den wirtschaftlichen Potenzialen und Anwendungsfeldern bzw. Branchen ausgerichtet, in denen Innovationen in hohem Maße einerseits im Bereich Software-Technologie und Künstliche Intelligenz und andererseits durch (Mikro-)Elektronik in den unten genannten Themen getrieben sind. Vorhaben können einen oder beide Bereiche adressieren.


Im Bereich Softwareinnovationen werden vorrangig FuE-Vorhaben zu folgenden Themen gefördert:

  • Künstliche Intelligenz,
  • Software Engineering,
  • Digitalisierung und softwareintensive eingebettete Systeme (Cyber Physical Systems),
  • Datentechnik und datengetriebene Systeme,
  • Prozess- und Systemsimulation,
  • Usability, Ressourcenmanagement, Softwareverlässlichkeit, -qualität und -sicherheit,
  • Parallelisierung und verteilte Systeme.


Dabei ist die Förderung nach dieser Fördermaßnahme auf die folgenden Anwendungsfelder/Branchen ausgerichtet:

  • Mobilität,
  • Automatisierung,
  • Gesundheit, Medizintechnik,
  • Dienstleistungen,
  • Energie, Umwelt.


Im Bereich Mikroelektronik müssen die Vorhaben technologische Innovationen mit erheblicher Innovationshöhe überwiegend für Elektronik-Hardware adressieren. Vorrangig werden FuE-Vorhaben in den folgenden Technologie-Bereichen gefördert:

  • Electronic Design Automation (EDA),
  • Spezialprozessoren für Edge-Computing und Künstliche Intelligenz,
  • neuartige, intelligente und vernetzte Sensorik,
  • Hochfrequenzelektronik für Kommunikation und Sensorik,
  • intelligente und energieeffiziente Leistungselektronik,
  • Querschnittstechnologien (Systemintegration, Test, Verifikation und Validierung sowie Adaption neuer Materialien),
  • ausgewählte Produktionstechnologien für die Mikroelektronikproduktion (Automatisierungslösungen, additive Fertigungsverfahren, Mess- und Prüftechnik) sowie
  • neuartige Technologien zur Leistungs- oder Effizienzsteigerung von Halbleiterbauelementen („Advanced Silicon and Beyond“), z. B. neuartige Strukturen und Bauelemente und neue Ansätze für Rechenleistung („Beyond-von-Neumann“) mit bereits erkennbarer industrieller Anwendungs- und Umsetzungsfähigkeit


für zukunftsweisende Anwendungen insbesondere in

  • Künstlicher Intelligenz,
  • Kommunikationstechnologie,
  • Smart Health,
  • Autonomem Fahren,
  • Industrie 4.0 sowie
  • Intelligenter Energiewandlung.


Hierbei sind Pilotlinienprojekte, die als sogenannte „Innovation Action“-Vorhaben in Key Digital Technologies grundsätzlich förderfähig sind, von einer Förderung durch das BMBF im Rahmen dieser Förderrichtlinie explizit ausgeschlossen. RIA-Vorhaben (Research and Innovation Action), die im Begutachtungsprozess von KDT aufgrund der fachlichen/inhaltlichen Bewertung abgelehnt wurden, können ebenfalls im Rahmen dieser Förderrichtlinie nicht berücksichtigt werden.


Die konkreten technologischen Zielsetzungen müssen im Einklang mit den Herausforderungen des aktuell gültigen Multi Annual Plans (MAP) des EUREKA Cluster Programme und der Spezifizierung im jeweiligen Jahresplan (Annual Operation Plan [AOP]) in Bezug auf die oben genannten Themen stehen.
Die Vorhaben sollen sich durch eine starke Einbindung von KMU in die Wertschöpfungskette auszeichnen.


Neben der Arbeit an den Forschungsthemen ist die Kooperation zwischen Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen ein relevanter Innovationsfaktor. Eine besondere Bedeutung hat daher die Förderung der engen Zusammenarbeit dieser Partner sowie die nachhaltige Stärkung der Wertschöpfungsketten in der Software-Branche bzw. in der Elektronikbranche. Bei der Bearbeitung aller Forschungsfragen müssen Aspekte der Energie-Effizienz und eines umweltverträglichen Betriebs stets berücksichtigt werden.


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind Verbünde aus Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.7


KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.8


Antragstellende erklären gegenüber der Bewilligungsbehörde ihre Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.


Die Förderung in EUREKA-Clustern erfolgt aus nationalen Mitteln, die von den teilnehmenden Ländern bereitgestellt werden. Kooperationspartner aus den EUREKA-Mitgliedsländern oder assoziierten Ländern, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung keine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben (werden), sind in Deutschland nicht antragsberechtigt. Sie müssen ihre Aufwendungen über Förderung in ihrem Sitzland oder über Eigenmittel finanzieren.


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Die Rahmenbedingungen dieser bi- und multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Ländern abgestimmt. Für die jeweiligen nationalen Zuwendungen gelten ausschließlich die jeweiligen nationalen Regelungen.


Voraussetzung für eine Förderung ist die positive Bewertung und Auswahl des Vorhabens durch das BMBF und durch mindestens ein weiteres beteiligtes EUREKA-Land (Mitglied oder assoziiert) sowie ein Label, das im EUREKA Clusters Programme für einen positiv bewerteten Projektvorschlag vergeben wird.


Da es sich bei den EUREKA-Clustern um industriegetriebene Initiativen der anwendungsorientierten Forschung handelt, ist bei der Verbundbildung auf ein angemessenes Verhältnis zwischen deutschen Industrie- und Forschungspartnern zu achten. Der Arbeitsaufwand zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen/Hochschulen aus Deutschland sollte mindestens in einem Verhältnis von 2 zu 1 stehen. Die Federführung in den Verbundprojekten sollte von der Industrie übernommen werden. Beteiligungen von KMU sind dabei für die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen von wesentlicher Bedeutung.


Von den deutschen Partnern ist bei nicht-deutscher Gesamtkoordination des Vorhabens zusätzlich eine deutsche Koordination für das deutsche Teilkonsortium zu benennen, wobei die Federführung von der Industrie übernommen werden sollte.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen, internationalen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01109).


Die Förderung eines Vorhabens ist in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren angelegt.


Den Antragstellern wird empfohlen, sich im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation10 vertraut zu machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische Komponenten aufweist, die eine EU-Förderung (z. B. in der institutionalisierten Partnerschaft KDT) möglich machen.


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten11 fallen, sind die zuwendungsfähigen ­projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) ­anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen für Vorhaben, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.


Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.


Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017)“.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme im Bereich Softwareinnovationen und Künstliche Intelligenz hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:


Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Software-intensive Systeme
Sachsendamm 61
10829 Berlin


Ansprechpartnerin:
Maren Dietrich
DLR Projektträger
Telefon: 0 30/6 70 55-83 46
Telefax: 0 30/6 70 55-7 42
E-Mail: itea@dlr.de
Internet: www.pt-sw.de/de/itea.php


Dort sind weitere Informationen erhältlich.


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme im Bereich Mikroelektronik hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:


VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Elektronik und autonomes Fahren; Supercomputing“ des BMBF
Steinplatz 1
10623 Berlin
Ansprechpartner:
Dr. Gregor Schwartz
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Telefon: 03 51/48 67 97-47
Telefax: 03 51/48 67 97-49
E-Mail: gregor.schwartz@vdivde-it.de
Internet: www.elektronikforschung.de/foerderung/bekanntmachungen/eureka


Dort sind weitere Informationen erhältlich.


Soweit innerhalb einer Skizze eine Förderung für Innovationen in beiden Bereichen angestrebt wird, sollte die Skizze einem der Projektträger gemäß dem Überwiegenheitsprinzip zugeordnet werden; über die finale Zuordnung entscheidet das BMBF (gegebenenfalls in Abweichung von der Einschätzung der Einreichenden).


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der folgenden Internetadresse abgerufen https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.


Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline) (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) zu nutzen.


7.2 Antragsverfahren


Das Antragsverfahren ist in der Regel zweistufig angelegt.


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


In der ersten Verfahrensstufe reicht der Koordinator des transnationalen Verbundprojekts im ersten Schritt eine Projektskizze in elektronischer Form für das Gesamtvorhaben (Project Outline) ein.


Während der Laufzeit des Clusters werden die Termine für die jährlichen Aufrufe zur Einreichung von Projektvorschlägen (Call for Proposals) jeweils auf der Internetseite von EUREKA12 bzw. der Cluster bekanntgegeben. Die Beschreibung der Verfahrensweise und relevante Vorlagen sind ebenfalls auf dieser Internetseite verfügbar. Die jeweiligen Stichtage werden im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise, z. B. dem Internetauftritt des BMBF, bekannt gegeben.


Ausschließlich für Vorhaben im Bereich Software-Technologie und Künstliche Intelligenz reicht der Koordinator des deutschen Teilkonsortiums zeitgleich eine Kurzfassung der Skizze in deutscher Sprache per E-Mail beim Projektträger ein, in der die Ziele, Aufgaben und Verwertungsabsichten der deutschen Partner dargestellt sind sowie eine Mittelplanung für jeden Verbundpartner angegeben ist. Die Kurzfassung soll nicht mehr als sechs Seiten umfassen.


Projektskizzen sind in Abstimmung mit allen Verbundpartnern vorzulegen.


Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.


Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb untereinander und werden insbesondere nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Bedeutung des Forschungsziels, fachlicher Bezug zur Förderrichtlinie, gesellschaftlicher Bedarf und Produkt­relevanz,
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes,
  • Neuheit und Innovationshöhe des wissenschaftlich-technischen Konzepts,
  • technologisches und wirtschaftliches Potenzial,
  • Qualifikation der Partner,
  • Projektmanagement und Verbundstruktur, aktive Einbindung von KMU, Abdeckung der Wertschöpfungskette im europäischen Verbund,
  • Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungsplans, Kommerzialisierungsperspektive, Marktpotenzial, Breitenwirksamkeit,
  • Beitrag des Projekts zur zukünftigen Positionierung des Unternehmens am Markt,
  • Abschätzung der mit den wissenschaftlich-technischen Innovationen verbundenen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Chancen und Risiken,
  • Mehrwert aus der europäischen Kooperation.


Die nationalen Bewertungsergebnisse werden mit der Organisation des jeweiligen EUREKA-Clusters und den Fördermittelgebern der beteiligten Länder beraten. Im Ergebnis werden Auflagen und Hinweise an die Einreichenden der Projektskizzen formuliert.


Im zweiten Schritt wird die Koordination von positiv bewerteten Projektskizzen vom EUREKA-Cluster schriftlich aufgefordert, eine Gesamtvorhabenbeschreibung (Full Project Proposal) einzureichen. Dabei sollen gegebenenfalls erteilte Auflagen aus dem ersten Bewertungsschritt berücksichtigt werden. Die deutsche Kurzfassung ist diesbezüglich ebenso zu überarbeiten und per E-Mail an den Projektträger zu übersenden.


Die Einreichungstermine werden auf der Internetseite bekanntgegeben.


Die eingereichten Gesamtvorhabenbeschreibungen werden insbesondere hinsichtlich des Detaillierungsgrades des Projektvorschlags und der Erfüllung der gegebenenfalls erteilten Auflagen erneut bewertet. Die nationalen Bewertungsergebnisse werden wiederum mit den Cluster-Organisationen und den Fördermittelgebern der beteiligten Länder beraten. Im Ergebnis werden Empfehlungen zur Erteilung eines Labels für besonders förderwürdige Projekte ausgesprochen.


Förderung im Rahmen von Joint Calls


Im Rahmen von EUREKA Joint Cluster Calls können Projektvorschläge in einem ein- oder zweistufigen Verfahren bewertet werden. Das einstufige Verfahren verläuft analog zum oben unter Schritt 1 beschriebenen Verfahren. Schritt 2 der ersten Verfahrensstufe kann bei Joint Cluster Calls entfallen. Projektskizzen werden über zentrale Online-Tools, die auf der EUREKA-Homepage13 veröffentlicht werden, eingereicht.


7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der zweiten Verfahrensstufe gilt:


Notwendige Voraussetzung für die Förderung eines Projektvorschlags durch das BMBF ist die positive Bewertung und Auswahl des Vorhabens durch das BMBF und durch mindestens ein weiteres beteiligtes EUREKA-Land sowie ein erteiltes Label im EUREKA Clusters Programme.
Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen werden die deutschen Antragsteller schriftlich aufgefordert, förmliche nationale Förderanträge einschließlich einer ausführlichen Vorhabenbeschreibung des deutschen Teilkonsortiums (in deutscher Sprache, einschließlich eines detaillierten Arbeits-, Finanz- und Verwertungsplans) einzureichen.


Für eine zeitnahe Bearbeitung und Förderentscheidung sind die formgebundenen Anträge dem Projektträger zeit­gerecht nach der Aufforderung vorzulegen. Das BMBF oder der Projektträger können eine angemessene Vorlagefrist für vollständige Anträge nennen; Anträge, die danach eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen aus dem Begutachtungsprozess sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Für die deutschen Teilverbünde sind die Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen deutschen (Teil-)Verbundkoordinator vorzulegen.


Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.


Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).


Zusätzlich gelten ergänzend zu den oben genannten Kriterien folgende weitere Bewertungskriterien:

  • Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement,
  • Festlegung von Meilensteinzielen mit quantitativen bzw. nachprüfbaren Kriterien, Definition weiterer Übergabepunkte,
  • geeignete Vorschläge für Indikatoren entsprechend Nummer 1.1,
  • Erfüllung der Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe,
  • detaillierter Verwertungsplan für jeden deutschen Verbundpartner.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. September 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. September 2027 in Kraft gesetzt werden.


Berlin, den 20. September 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Ute Bernhardt
Dr. Stefan Mengel


Anlage


1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen


Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I der AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.


Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.


Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.


Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.


Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben,
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität,
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.14


Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.15


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.


Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 80 Mio. Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i und iv AGVO)
  • 40 Mio. Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii und iv AGVO)
  • 30 Mio. Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii und iv AGVO)
  • 5 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)


Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.


2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung


Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für ­Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.


Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben


Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung


(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 84 ff. AGVO).


Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.


Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.


Beihilfefähige Kosten sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO);
  • Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten als Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO).


Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten als Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 28 Absatz 3 AGVO).


Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen
  2. um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.


Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.


Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.


3 Kumulierung


Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in ­Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.


Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.


Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.


1 - Die Formulierung „deutsche Industrie/Partner/Projektpartner“ oder Ähnliches hier und im Folgenden meint Beteiligte an Projekten, die von Zuwendungsempfängern durchgeführt werden, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben (vgl. in Nummer 3 der Förderrichtlinie).
2 - https://www.ki-strategie-deutschland.de/home.html
3 - http://www.hightech-strategie.de
4 - https://www.bmbf.de/upload_filestore/pub/Mikroelektronik_Vertrauenswuerdig_und_nachhaltig.pdf
5 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
6 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
7 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2.
8 - Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
9 - Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte
10 - http://www.horizon-europe.de
11 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 des FuEuI-Unionsrahmens.
12 - https://www.eurekanetwork.org/open-calls/
13 - https://www.eurekanetwork.org/
14 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
15 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.

 
 
 

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