04.10.2021 - 15.10.2021

Bekanntmachung

Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung

Richtlinie zur Förderung von internationalen Verbundvorhaben in Wissenschaft und Forschung zwischen Südostasien und Europa mit dem Themenschwerpunkt „Klimawandel: Resilienz und Anpassung“ im Rahmen des Southeast Asia – Europe Joint Funding Scheme, Bundesanzeiger vom 04.10.2021

Vom 8. September 2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


Südostasien ist eine hochdynamische Region, die nicht nur als Handelspartner, sondern auch als Partner in Forschung und Innovation kontinuierlich an Bedeutung gewinnt. Europäische Unternehmen sind die größten Direkt­investoren in Südostasien. Die zunehmende Integration der Märkte, basierend auf den Abkommen der ASEAN-Staatengemeinschaft, wird die Bedeutung der Region für Europa weiter stärken. Wie die von der Bundesregierung veröffentlichen Leitlinien zum Indo-Pazifik darlegen, ist es im Interesse der Bundesrepublik Deutschland, die multilateralen Beziehungen Deutschlands sowie Europas zu Südostasien in zahlreichen Feldern, unter anderem dem ­Umwelt- und Klimaschutz, zu stärken. Hierbei leisten Wissenschaftskooperationen einen wichtigen Beitrag.


Um diesen Entwicklungen gerecht zu werden und die bi-regionale Forschungs- und Innovationskooperation zu ­forcieren, wurde der gemeinsame südostasiatisch-europäische Finanzierungsmechanismus zur Förderung von Forschung und Innovation („Southeast Asia – Europe Joint Funding Scheme for Research and Innovation“) etabliert.


1.1 Förderziel und Zuwendungszweck


Ziel dieser Förderrichtlinie des „Southeast Asia – Europe Joint Funding Scheme for Research and Innovation“ ist es, Kooperationsprojekte aufzubauen, die die existierenden bilateralen Ansätze der Zusammenarbeit zwischen Südostasien und Europa bündeln und erweitern. Auf diese Weise stärkt sie die wissenschaftliche Exzellenz aller beteiligten Partner und trägt gleichzeitig zur angestrebten Integration des Europäischen Forschungsraums („European Research Area“, ERA) und seiner internationalen Ausrichtung bei. Es werden multilaterale und gleichzeitig bi-regionale Forschungsverbünde gefördert.
Die Kooperation in Wissenschaft und Technologie zwischen Deutschland, Europa und Südostasien im Themenfeld „Klimawandel: Resilienz und Anpassung“ hat sich erfolgreich entwickelt und ist nach wie vor von hoher Relevanz. Die Forschungsaktivitäten tragen zu den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2021 sowie der Strategie Forschung für Nachhaltigkeit und der Nationalen Bioökonomiestrategie des Bundesministeriums für Bildung und ­Forschung (BMBF) bei.


Bei der Fördermaßnahme handelt es sich um eine Maßnahme der strategischen Projektförderung, sie erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung (2017) sowie des Aktionsplans des BMBF „Internationale Kooperation“. Die Förderung von Forschungs- und Innovationsprojekten von gegenseitigem Interesse trägt zur Intensivierung der multilateralen wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit zwischen Europa und Südostasien bei und folgt damit den „Leitlinien für den Indo-Pazifik“ der Bundesregierung.


Die Förderrichtlinie hat zum Ziel, Innovationen in Themenfeldern von gemeinsamem Interesse beider Regionen durch internationale Kooperationsprojekte zu schaffen. Sie intensiviert die internationale, multilaterale Zusammenarbeit deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit Partnern in Europa und Südostasien. Durch die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen, Netzwerken und sonstigen Ressourcen in beiden Regionen sollen ein Mehrwert für die beteiligten Partner generiert, Synergien genutzt und langfristige Partnerschaften im Bereich Forschung und Entwicklung aufgebaut werden, die den gegenseitigen Zugang zu komplementärer Expertise ermöglichen. Der hierbei erzielte Erkenntnisgewinn soll sich stark auf künftige technische Innovationen oder innovative Dienstleistungen beziehen.


Um Innovationen in Bereichen zu ermöglichen, die für beide Regionen relevant sind, verfolgt die Förderrichtlinie den Zweck, die gemeinsame Bearbeitung von Forschungsfragen mit dem Schwerpunkt „Klimawandel: Resilienz und ­Anpassung“ zu fördern. Dies umfasst sowohl Maßnahmen zur Forschungszusammenarbeit als auch Maßnahmen für die Vernetzung und den wissenschaftlichen Austausch.


Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von Antragstellungen für Anschlussprojekte z. B. beim BMBF, der Europäischen Union (EU) oder den Förderorganisationen wie der Deutschen Forschungsgemeinschaft dienen.


Bei den gemeinsamen Projekten wird Wert gelegt auf eine diverse und ausgewogene Zusammensetzung der geförderten Projektverbünde. Der Förderung enger Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich und der Einbindung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) kommt eine besondere Bedeutung zu.


Partner aus den unten genannten Ländern, die multilaterale Forschungsvorhaben durchführen, können im Rahmen dieses Southeast Asia – Europe Joint Funding Scheme Joint Call for Proposals von den unten genannten Förderorganisationen unter Berücksichtigung jeweils geltender nationaler Förderrichtlinien gefördert werden. Die finale Liste der Partner kann zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der multilateralen Förderbekanntmachung auf der Internetseite http://www.sea-eu-jfs.eu eingesehen werden; diese kann weitere Partner einschließen. Es ist zudem möglich, dass auch nach Veröffentlichung der Förderbekanntmachung auf der genannten Internetseite weitere Partner hinzukommen. Dies wird auf der Internetseite zu gegebenem Zeitpunkt bekanntgegeben.


Vorläufige Liste möglicher Partnerländer und Förderorganisationen im Themenfeld „Klimawandel: Resilienz und Anpassung“:

  • Belgien – National Fund for Scientific Research (FRS-FNRS)
  • Brunei Darussalam – University of Brunei Darussalam (UBD)
  • Bulgarien – Bulgarian National Science Fund (BNSF)
  • Deutschland – Federal Ministry of Education and Research (BMBF)
  • Indonesien – Ministry of Research and Technology/National Research & Innovation Agency (RISTEK/BRIN)
  • Kambodscha – Ministry of Education and Youth (MOEY)
  • Laos – Ministry of Science and Technology (MoST)
  • Malaysia – University of Malaya (UM)
  • Malaysia – University Putra Malaysia (UPM)
  • Niederlande – Dutch Research Council (NWO)
  • Philippinen – Department of Science and Technology (DoST), PCIEERD/PCHRD
  • Schweiz – Swiss National Science Foundation (SNSF)
  • Spanien – Centre for the Development of Industrial Technology (CDTI)
  • Thailand – National Science and Technology Development Agency (NSTDA)/Program Management Unit – Brain Power (PMU-B)
  • Tschechien – Czech Academy of Sciences (CAS)
  • Türkei – Scientific and Technological Research Council of Turkey (TÜBITAK)


Die Rahmenbedingungen dieser multilateralen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Förderorganisationen vereinbart. Für die Umsetzung der nationalen Projektförderung gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.


Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens sollen insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz sowie in allen weiteren Ländern, aus denen ein im Verbund partizipierender Partner kommt, genutzt werden.


1.2 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a, b und c und Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).


2 Gegenstand der Förderung


Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme Forschungs- und Entwicklungsprojekte sowohl als Einzel- wie auch als Verbundvorhaben, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit das Schwerpunktthema „Klimawandel: Resilienz und Anpassung“ bearbeiten.


In Südostasien zeigen sich die Auswirkungen des Klimawandels aufgrund der geographischen Lage und Beschaffenheit besonders stark. Gleichzeitig befindet sich die Region in einem großen Wandel, angetrieben von Wirtschaftswachstum und Urbanisierung. Der Klimawandel verschärft die Wasserknappheit in vielen Regionen, behindert die Landwirtschaft und gefährdet die Ernährungssicherheit, verursacht Walbrände und Waldsterben, zerstört Küsten­gebiete und marine Lebensräume und erhöht das Risiko, dass Infektionskrankheiten ausbrechen. Hitzewellen, Dürren, Überschwemmungen und Zyklone haben an Intensität und Häufigkeit zugenommen und gefährden Eigentum, Wirtschaftsgüter, Menschenleben, Gesundheit, Wohlstand und die Umwelt. Ein zentraler Aspekt dieser Klimarisiken sind ihre Auswirkungen auf die für die Gesundheit wichtigen sozialen und Umweltfaktoren wie z. B. saubere Luft, sauberes Trinkwasser, ausreichend Lebensmittel und sichere Wohnsituationen. Ziel der Förderung zu diesem Thema ist es, die Kapazitäten in Forschung und Innovationen in Südostasien und Europa zu bündeln, um so die Auswirkungen des menschengemachten Klimawandels gemeinsam zu bewältigen und die Resilienz unserer Ökosysteme und unserer Gesellschaften zu steigern.


Vorhaben, die einen interdisziplinären Ansatz verfolgen, sind ausdrücklich erwünscht.


Im Rahmen dieser Bekanntmachung werden gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte gefördert, aus ­denen Erkenntnisse und verwertbare Forschungsergebnisse hervorgehen, die zu neuen Technologien, Produkten und/oder Dienstleistungen führen können.


Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen.


Darüber hinaus sollen die Vorhaben einen Beitrag zu folgenden kooperationspolitischen Zielen leisten:

  • zum Ausbau bestehender Kooperationen, Knüpfung neuer Kontakte, Initiierung neuer Kooperationen
  • zum Wissensaustausch durch gemeinsame Veranstaltungen (z. B. Projekttreffen, Workshops oder Forschungs­aufenthalte)
  • zu Vorbereitungen möglicher Folgeaktivitäten (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen, Horizon Europe und Ähnliches)
  • zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
  • zur Kapazitätsentwicklung in den Ländern der wissenschaftlichen Partner.


Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potential für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Partnern in Südostasien und Europa dokumentieren.


Es wird den Antragstellern unbedingt geraten, den englischen Bekanntmachungstext unter http://www.sea-eu-jfs.eu zu beachten, da dort zusätzliche Informationen enthalten sind.


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge leisten. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge leisten), in Deutschland verlangt.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.4


KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU er­füllen.5 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Nur multilaterale Forschungsprojekte können gefördert werden. Hinter jeder eingereichten Skizze muss ein Projektverbund stehen, der aus mindestens drei Partnern aus drei verschiedenen Ländern aus Europa und Südostasien besteht und von denen jeweils einer aus Europa (Partner aus Deutschland miteinbezogen) und einer aus Südostasien förderfähig durch die sich an der 7. Bekanntmachung des „Southeast Asia – Europe Joint Funding Scheme for ­Research and Innovation“ beteiligenden Länder sein muss. Diese multilaterale Dimension muss im Fall einer Förderung über die gesamte Projektlaufzeit Bestand haben.


Für das gemeinschaftlich zu beantragende Projekt ist von den Projektpartnern ein Koordinator zu benennen. Dieser Koordinator repräsentiert das Projekt nach außen und ist für die internen Managementprozesse verantwortlich. Der Koordinator ist zudem für die elektronische Antragstellung im Skizzentool PT Outline (siehe Nummer 7.2.1) verantwortlich.


Forschergruppen aus Ländern, die nicht am Joint Call beteiligt sind, können in den Projekten als Partner auftreten, sofern sie ihre eigene Finanzierung sicherstellen. Dies ist von den jeweiligen Forscherinnen und Forschern schriftlich in Form eines „Letter of Committment“ zu belegen.


Die deutschen Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung, mit den ausländischen Partnern wird der Abschluss einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung empfohlen. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).6


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss und in der Regel mit bis zu 150 000 Euro je Verbundpartner für die deutsche Seite sowie in der Regel für eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten gewährt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.


Bei nicht-wirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass in der oben genannten, in der Regel gewährten Förderhöchstsumme, die Projektpauschale bereits enthalten ist.


Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten, die zur Durchführung der Projekte und im Sinne der in Nummer 1.1 ­definierten Ziele dieser Förderbekanntmachung notwendig sind, richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.


Für alle geplanten Aktivitäten, die durch die Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie beeinträchtigt werden, wie beispielsweise Reisen und Workshops, sind mögliche alternative Maßnahmen zu planen, so dass eine Erreichung des Projektziels sichergestellt ist. Orientierung und Hilfestellung bei der Bewertung bieten die Covid 19-Informationsseiten des Auswärtigen Amts, des Bundesgesundheitsministeriums, des BMBF sowie der Bundesregierung.


Grundsätzlich beantragt werden können:

  1. Mittel für projektbedingt erforderliches Personal
  2. Vorhabenbezogene Sachmittel inklusive Kosten/Ausgaben für Open Access-Veröffentlichungen mit Projektbezug und Mittel für Geräte
  3. In begründeten Fällen auch Mittel für Aufträge an Dritte
  4. Reisemittel und Mittel für Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher sowie ausländischer Seite
    Für die Förderung von Reisen von Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland, die Aufenthaltsausgaben/-kosten sowie innerdeutscher Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen.
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern ­sowie Expertinnen und Experten von ausländischer Seite gilt:
    Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten für Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern und Expertinnen und Experten auf ausländischer Seite erfolgt grundsätzlich durch das entsendende Land.
    Für Projektpartnerinnen und Projektpartner aus den Ländern Kambodscha und Laos können Reisen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen (vergleiche Buchstabe h) gefördert werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden übernommen. Reisen innerhalb Deutschlands (z. B. für Projekttreffen) für die ausländischen Partner können ebenfalls beantragt werden. Der Aufenthalt in Deutschland wird in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind mit abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.
  5. Reisemittel für internationale Veranstaltungen
    Reisemittel für internationale Kooperationen, wie z. B. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug, können in begründeten Fällen bezuschusst werden.
  6. Workshops
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotentiale können in Deutschland sowie in Kambodscha und Laos wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und gegebenenfalls die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe d) gezahlt.
  7. Patente
    Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig (für KMU siehe Anlage zur Beihilfe).
  8. Unterstützung von Projektpartnerinnen und Projektpartnern aus Kambodscha und Laos
    Kosten/Ausgaben für Reisen, Aufenthalte und Workshops von/bei Projektpartnerinnen und Projektpartnern aus Kambodscha und Laos können entsprechend der Buchstaben d und f übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die an der Bekanntmachung teilnehmenden Ministerien aus diesen Ländern bestätigen, dass Personal von den antragstellenden Institutionen zur Verfügung gestellt wird, um den entsprechenden Beitrag in dem Projekt zu garantieren. Maximal 15 % der beantragten Gesamtausgaben/-kosten können für die Unterstützung von Projektpartnerinnen und Projektpartnern aus Kambodscha und Laos nach den Buchstaben d und f im Budget der deutschen Partnerin bzw. des deutschen Partners beantragt werden.
    Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
    Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems


Für die Durchführung der gemeinsamen Fördermaßnahme hat das Southeast Asia – Europe Joint Funding Scheme ein Joint Call Sekretariat etabliert, das mit der Abwicklung der zentralen Einreichung der Projektskizzen und des Begutachtungsverfahrens betraut ist.


Ansprechpartner und Ansprechpartnerin im Southeast Asia – Europe Joint Call Sekretariat sind:

National Science and Technology Development Agency (NSTDA):
Frau Patchara Umprasert (E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben )
Frau Arpawan Jantaravipark (E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben )


Es wird dringend empfohlen, dass die einzelnen Mitglieder eines Verbundprojekts vor Einreichung einer Skizze mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen hinsichtlich der nationalen Förderrichtlinien Kontakt aufnehmen. Eine Liste der Ansprechpartner bei den jeweiligen nationalen Förderorganisationen ist auf der Projektinternetseite (http://www.sea-eu-jfs.eu) verfügbar. Träger der Förderentscheidungen bleiben die nationalen Förderorganisationen.


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de

Fachliche Ansprechpartnerin:
Frau Dr. Adele Clausen
Telefon: +49 228/38 21-2171
Telefax: +49 228/38 21-1444
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben

Administrative Ansprechpartnerin:
Frau Paria Manteghi
Telefon: +49 228/38 21-2041
Telefax: +49 228/38 21-1444
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.


Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen sind dort erhältlich.


Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline) zu nutzen.


Auf Seiten der Partnerinstitutionen:


Antragstellern wird geraten, vor dem Einreichen der Projektskizze die jeweiligen institutionellen Förderkriterien der beteiligten Partner zu prüfen und/oder sich mit den Ansprechpartnern im jeweiligen Land bzw. den jeweiligen Institutionen in Verbindung zu setzen, um Informationen zu berechtigten Antragstellern und förderfähigen Ausgaben/Kosten zu erhalten. Die jeweiligen institutionellen Förderkriterien sind in den „national funding regulations“ im englischen Joint Call auf der Projektinternetseite unter http://www.sea-eu-jfs.eu unter „2021 – 7th STI Joint Call for Proposals“ zu finden.


7.2 Zweistufiges Antragsverfahren


Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


In der ersten Verfahrensstufe ist dem Southeast Asia – Europe Joint Call Sekretariat bis spätestens 15. Oktober 2021 (12.00 Uhr MESZ) zunächst die Projektskizze in englischer Sprache und in elektronischer Form durch den vorgesehenen Verbundkoordinator über das Skizzentool PT Outline (https://ptoutline.eu/app/jfs20st) vorzulegen.


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Bei der Darstellung der Projektmaßnahmen in der Skizze sind für alle durch die Corona-Pandemie möglicherweise beeinträchtigten Aktivitäten Alternativen darzustellen, um eine Projektumsetzung abzusichern.


In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  1. Allgemeine Informationen

    1. Projekttitel
    2. Akronym
    3. Informationen zum Projektkoordinator und allen Partnern
  2. Allgemeine Informationen zum Projekt

    1. Zusammenfassung
    2. Hauptziele
    3. detaillierte Vorhabenbeschreibung
    4. Einschätzung der erwarteten Wirkung und Ergebnisse (Impact)
    5. Mehrwert der multilateralen Kooperation
    6. wissenschaftliche Exzellenz des Projektes und der Projektpartner
    7. Selbsteinschätzung des Technologiereifegrades zu Beginn und zum Ende des Projekts und Begründung
  3. Arbeitsplan

    1. Methoden
    2. Zeitplan
    3. spezifische Aktivitäten mit Meilensteinen
    4. Aufgabenverteilung der Partner
    5. Projektmanagement
  4. Finanzplan

    1. Geschätzte Ausgaben/Kosten


Die genaue Gliederung und Länge der Projektskizze entnehmen Sie bitte unbedingt der Vorlage bei PT Outline (Punkt Upload project description).


Das Southeast Asia – Europe Joint Call Sekretariat wird zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisa­tionen die eingereichten Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen prüfen (z. B. Einhaltung der nationalen Regularien, Übereinstimmung mit den Förderzielen und den in Nummer 2 genannten ­thematischen Schwerpunkten, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben auf Englisch). Skizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.


Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle. Zur besseren Abstimmung mit den ausländischen Partnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Fall der Einreichung einer englischen Projektskizze ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung unerlässlich.


Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. Wissenschaftliche Exzellenz

    • fachliche Qualität
    • Originalität
    • Ambition und Innovationspotential des Vorhabens
    • wissenschaftliche Reputation (Scientific track-record) der Antragsteller, Exzellenz der beteiligten Forschungsinstitutionen
  2. Wirkung und Ergebnisse

    • wissenschaftlicher Nutzen/Mehrwert
    • Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse
    • Verbesserung der Forschungs- und Innovationskapazitäten und Integrierung neuer Kenntnisse
    • Mehrwert der multilateralen Kooperation
  3. Implementierung

    • Qualität und Effizienz der Methodologie
    • Plausibilität des Arbeitsplanes
    • Interaktion und Komplementarität der Projektpartner
    • Nachhaltigkeit der Kooperation
    • Interdisziplinarität


Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung, die unter Hinzuziehen eines international besetzten Gutachterkreises erfolgt, werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis, bei dem neben der fachlichen Qualität der Projektskizzen auch das zur Verfügung stehende Budget bei den beteiligten Förderern berücksichtigt werden muss, wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge für Zuwendungen an deutsche Projektpartner ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).


Bei Verbundprojekten mit mehreren deutschen Partnern sind die Förderanträge von jedem Verbundteilnehmer in Abstimmung mit dem vorgesehenen deutschen Verbundkoordinator vorzulegen.


Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

  1. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
  2. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung

    1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans
    2. Plausibilität des Zeitplans
  3. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens

    1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
    2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit


Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 (II) und (III) genannten Kriterien bewertet.


Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen des Gutachterkreises zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.


Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.


7.3 Zu beachtende Vorschriften:


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.


Bonn, den 8. September 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Kathrin Meyer


Anlage


Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:


1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen


Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.


Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.


Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.


Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.


Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8


Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht9.


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.


Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
  • 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m AGVO)


Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.


2 Umfang/Höhe der Zuwendungen


Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.


Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben


Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung


(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)


Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.


Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.


Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).


Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)


Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.


Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU


Beihilfefähige Kosten sind:


Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögens­werten.


Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.


Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.


Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.


3 Kumulierung


Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.


Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.


Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.


Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.


1 - Europäischer Wirtschaftsraum
2 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
4 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Nummer 2.
5 - Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der ­kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
6 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
7 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
8 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
9 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.