Bekanntmachung : Datum:
im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung und des Programms „Stärkung Deutschlands im Europäischen Forschungs- und Bildungsraum“
Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten zwischen Deutschland und Ungarn im Rahmen von EUREKA, Bundesanzeiger vom 28.09.2021
Vom 24.08.2021
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Stärkung und Erweiterung des Europäischen Forschungsraums. Sie soll dazu dienen, die Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft mit und in den EU13-Ländern zu stärken und diese an die großen europäischen Innovationsprogramme heranzuführen.
Ziel dieser Förderrichtlinie ist die Intensivierung der bilateralen Technologiekooperation mit Ungarn in ausgewählten Themenfeldern, insbesondere über Stärkung der engen Zusammenarbeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie nach Möglichkeit Forschungseinrichtungen und Hochschulen beider Länder. Die zu erwartenden Projektergebnisse sollen im Einklang mit den EUREKA-Zielen zu marktwirksamen Innovationen (neue kommerzielle Produkte, Verfahren und/oder Dienstleistungen) mit ziviler Anwendung beitragen. Einem nachhaltigen Beitrag zu den Wertschöpfungsketten in Schwerpunktthemen kommt weiterhin besondere Bedeutung zu. Es handelt sich um eine Maßnahme der strategischen Projektförderung.
Zuwendungszweck ist die Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsprojekte durch das ungarische Nationalbüro für Forschung, Entwicklung und Innovation (NKFIH) und das BMBF zur Entwicklung innovativer Produkte und Verfahren. Diese Bekanntmachung wird gemäß den Verfahren von EUREKA durchgeführt: EUREKA-Büro . EUREKA ist eine europäische Initiative für grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf dem Gebiet technologischer Forschung und Entwicklung für zivile Zwecke. Ziel ist es, das in Europa vorhandene Potenzial an fachlichem Know-how und Ressourcen in Kooperationsprojekten zu bündeln und somit effektiver zu nutzen.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b) industrielle Forschung und c) experimentelle Entwicklung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme Forschungs- und Entwicklungsprojekte als Verbundvorhaben, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus Ungarn eines oder mehrere der nachfolgenden Schwerpunktthemen bearbeiten:
- Künstliche Intelligenz
- Quantentechnologie: insbesondere Quantensensorik
- Autonome Maschinen/Autonome Systeme
- Industrie 4.0
- Biotechnologie.
Gefördert werden Maßnahmen, deren Ergebnisse zu marktwirksamen Innovationen beitragen, welche über ein großes Marktpotenzial für Deutschland, Ungarn und Europa verfügen. Ziel der geförderten Aktivitäten ist die Entwicklung neuer kommerzieller Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen.
Das Projekt soll einen ersichtlichen Vorteil und Mehrwert aufgrund der Kooperation der Teilnehmer der beiden Länder erzielen (beispielsweise eine verbesserte Wissensgrundlage, Zugang zu Forschungs- und Entwicklungs-Infrastrukturen, neue Anwendungsbereiche etc.). Das Projekt soll die Beiträge aller Teilnehmer der beteiligten Länder darstellen.
In den bilateralen Vorhaben soll nach Maßgabe der ungarischen Seite insbesondere die Zusammenarbeit von Einrichtungen aus Wissenschaft und Wirtschaft vertieft werden. Es ist daher auf Beteiligung mindestens einer ungarischen Forschungseinrichtung hinzuwirken, die Beteiligungsmöglichkeit einer deutschen Forschungseinrichtung sollte entsprechend geprüft werden.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind KMU sowie gegebenenfalls als Verbundprojektpartner Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe „FuEuI-Unionsrahmen“2.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen3. Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Es können auch Unternehmen und/oder Hochschulen aus anderen Ländern teilnehmen. Die Teilnahme dieser Partner unterliegt den Teilnahmebedingungen von EUREKA sowie den Finanzierungsverfahren der Herkunftsländer dieser Partner.
Ausländische Kooperationspartner aus Ungarn und weiteren EUREKA-Mitgliedsländern sind in Deutschland nicht antragsberechtigt; sie müssen ihre Aufwendungen über Förderung in ihrem Sitzland oder über Eigenmittel finanzieren. Informationen für ungarische Partner sind verfügbar unter: http://nkfih.gov.hu.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Projektskizze muss von einem deutschen Antragsteller gemeinsam mit mindestens einem Kooperationspartner aus Ungarn eingereicht werden. Die Teilnahme weiterer Partner aus EUREKA-Ländern an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und weitere Partner eigene Mittel einbringen.
Deutsche Antragsteller müssen sowohl die Voraussetzungen von EUREKA als auch die Voraussetzungen für die nationale Förderung erfüllen. Die koordinierende Organisation hat ihren Sitz in Deutschland oder in Ungarn. Zu den Partnern müssen mindestens ein ungarisches und ein deutsches Wirtschaftsunternehmen gehören, unter Beachtung der Vorgabe einer Beteiligung mindestens einer ungarischen Forschungseinrichtung (siehe Nummer 2). Bei Teilnahme von verbundenen Unternehmen/Forschungseinrichtungen muss mindestens ein weiterer unabhängiger Projektpartner im Sinne der bilateralen Mindestbeteiligung im Konsortium beteiligt sein.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)4.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als im Wege der Projektförderung nicht rückzahlbarer Zuschuss und in der Regel mit 500 000 Euro sowie in der Regel für eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Es ist zu beachten, dass in der oben genannten, in der Regel gewährten Förderhöchstsumme die Projektpauschale bereits enthalten ist.
Beantragt werden können grundsätzlich alle Ausgaben/Kosten, die zur Durchführung der Projekte notwendig sind, entsprechend der Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis/Kostenbasis. Für alle geplanten Aktivitäten, die durch die Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie beeinträchtigt werden, wie beispielsweise Reisen und Workshops, sind mögliche alternative Maßnahmen zu planen, so dass eine Erreichung des Projektziels sichergestellt ist. Orientierung und Hilfestellung bei der Bewertung bieten die Covid19-Informationsseiten des Auswärtigen Amts, des Bundesgesundheitsministeriums, des BMBF sowie der Bundesregierung.
Es gilt darüber hinaus für:
a) Reisemittel
Reisen deutscher Projektbeteiligter: Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland werden übernommen. Die Aufenthaltsausgaben/-kosten sowie Ausgaben/Kosten für innerdeutsche Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien des Unternehmens bzw. der Einrichtung übernommen.
Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftler und Expertinnen und Experten erfolgt durch das entsendende Land.
b) Reisemittel für internationale Veranstaltungen
Reisemittel für internationale Kooperationen, wie z. B. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug, können in begründeten Fällen bezuschusst werden.
c) Workshops
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops in Deutschland können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshop-Unterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste.
d) Patente
Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig (für Unternehmen/KMU siehe Anlage zur Beihilfe).
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DLR Projektträger
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet:
http://www.internationales-buero.de/
Ansprechpartner sind:
Fachlicher Ansprechpartner:
Herr Dr. Ralf Hagedorn
Telefon: +49 2 28/38 21-14 92
Telefax: +49 2 28/38 21-14 90
E-Mail: Ralf.Hagedorn@dlr.de
Administrative Ansprechpartnerin:
Frau Martina Lauterbach
Telefon: +49 2 28/38 21-17 34
Telefax: +49 2 28/38 21-14 90
E-Mail: martina.lauterbach@dlr.de
Bei Fragen zu EUREKA:
EUREKA-Büro
Telefon: +49 2 28/38 21-13 52
E-Mail: eureka@dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, werden diese im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Es wird ausdrücklich empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Allgemeine Informationen zu EUREKA werden auf der internationalen Internetseite http://www.eurekanetwork.org/ sowie auf der deutschen Internetseite EUREKA-Büro zur Verfügung gestellt.
Zur Erstellung von Projektanträgen ist das EUREKA-Online-Antragssystem und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen.
Verfahren in Ungarn:
Die ungarischen Projektpartner müssen ihren Antrag beim ungarischen Nationalbüro für Forschung, Entwicklung und Innovation (NKFIH) einreichen. Fachlich zuständig auf ungarischer Seite ist:
Gergely Mészáros
National Project Coordinator
Nemzeti Kutatási, Fejlesztési és Innovációs Hivatal (NKFIH)
Kéthly Anna tér 1
1077 Budapest
Hungary
Telefon: +36 1 896 3741
E-Mail: gergely.meszaros@nkfih.gov.hu
Weitere Informationen finden Sie unter: http://nkfih.gov.hu.
7.2 Zweistufiges Verfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von EUREKA-Projektanträgen (Internationaler EUREKA Antrag, Stufe 1)
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 26. Januar 2022 zunächst EUREKA-Projektanträge in englischer Sprache in elektronischer Form über die Internetseite des EUREKA-Netzwerks zu stellen: www.eurekanetwork.org/open-calls/?country=all.
Es wird ausdrücklich empfohlen, sich mit dem Antragssystem vertraut zu machen, den Leitfaden zu befolgen und für alle notwendigen Eingabefelder Angaben zu machen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, EUREKA-Projektanträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die eingegangenen nationalen EUREKA-Projektanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet:
I. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen.
II. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung.
III. Fachliche Kriterien
- fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens,
- Bezug zur Programmatik des BMBF im Thema,
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner,
- Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse.
IV. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
- Erfahrung des Antragsstellers in internationaler Zusammenarbeit,
- Verstetigung bilateraler Partnerschaften,
- Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen.
V. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen). Zur Beurteilung der Bonität deutscher Antragsteller sind grundsätzlich Registerinformationen und zwei Jahresbilanzen, gegebenenfalls vergleichbare Unterlagen, im Unternehmensregister des Bundesanzeigers zu hinterlegen:
https://www.unternehmensregister.de/ureg/index.html?dest=ureg&language=de .
Die für eine Förderung geeigneten EUREKA-Projektanträge werden entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung sowie gemäß den gemeinsamen Förderprioritäten von BMBF und NKFIH ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Bei der Darstellung der Projektmaßnahmen im EUREKA-Projektantrag sind für alle durch die Corona-Pandemie möglicherweise beeinträchtigten Aktivitäten Alternativen darzustellen, um eine Projektumsetzung abzusichern.
Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe eingereichter EUREKA-Projektanträge und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
Für detaillierte Informationen auf ungarischer Seite kontaktieren Antragsteller mit Sitz in Ungarn das ungarische EUREKA-Büro.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren (Nationaler Förderantrag, Stufe 2)
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten EUREKA-Projektanträge aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( easy ).
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:
I. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung.
II. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
- Realisierbarkeit des Arbeitsplans,
- Plausibilität des Zeitplans.
III. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel,
- Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.
Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 (II) und (III) genannten Kriterien bewertet.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten. Für den Fall einer englischsprachigen Vorhabenbeschreibung ist eine deutsche Zusammenfassung unerlässlich.
Über eine Förderung wird entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 24. August 2021
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Stefan Kern
Anlage
Beihilferechtliche Vorgaben für die Förderrichtlinie:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Beihilfe ist nur dann rechtmäßig, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I der AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und wenn gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen, falls staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO wurden.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens, sowie
- die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.6
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass das BMBF
- alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.7
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
- 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- industrielle Forschung
- experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des arm’s length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
2 Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Nummer 2.
3 Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) ( http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ).
4 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
7 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.