1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland haben die Durchführung eines gemeinsamen Programms, gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes, zur Förderung der Gewinnung und Entwicklung von professoralem Personal an Fachhochschulen1 – „FH-Personal“ – vom 26. November 2018 beschlossen. Mit ihr stärken Bund und Länder Fachhochschulen in ihrer spezifischen Rolle für den Wissenschafts- und Innovationsstandort Deutschland und tragen damit zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des deutschen Hochschulsystems bei.
Das Bund-Länder-Programm soll Fachhochschulen bei der Gewinnung von Professorinnen und Professoren durch die Einführung oder den Ausbau strukturwirksamer Instrumente zur Personalrekrutierung und -qualifizierung unterstützen. Basierend auf einem fundierten strategischen Konzept sollen Fachhochschulen dabei unterstützt werden,
- Gewinnungs- und Entwicklungsansätze für professorales Personal an den tatsächlichen Gegebenheiten und Bedarfen auszurichten und systemisch nachhaltig zu gestalten,
- neue Rekrutierungs- und Qualifizierungswege zu entwickeln und zu erproben,
- Vernetzungs- und Kooperationsplattformen für die Qualifizierung und Rekrutierung professoralen Nachwuchses auf- und auszubauen,
- ihre Sichtbarkeit und Attraktivität als Arbeitgeber für Professorinnen und Professoren zu erhöhen sowie
- Maßnahmen zur Erhöhung der Chancengerechtigkeit, der Diversität und Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Professorinnen und Professoren zu entwickeln und zu erproben.
Beabsichtigt ist eine möglichst breit wirkende Förderung von Fachhochschulen, um diese in ihren eigenen Anstrengungen bei der Erreichung dieser Ziele zu unterstützen.
Programmbegleitend ermöglichen Bund und Länder einen Austausch von Fachhochschulen über die Möglichkeiten und Erfolgsbedingungen der Personalgewinnung und -entwicklung von Professorinnen und Professoren.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Gewährung der Zuwendungen an antragsberechtigte Hochschulen im Sinne von Nummer 3 dieser Richtlinie für Vorhaben erfolgt nur dann, wenn diese Zuwendungen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen und die Vorgaben in den Nummern 2.1 und 2.2 des Unionsrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI2 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) hinsichtlich wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten berücksichtigt werden.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der EU-Kommission gewährt.3
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 22 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 2, oder Artikel 29 Absatz 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.4 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur Gewinnung und Entwicklung von Professorinnen und Professoren, die sich von einem entsprechenden tragfähigen hochschulspezifischen Konzept zur Gewinnung und Entwicklung professoralen Personals ableiten, das auch Elemente zur Nachwuchsbegleitung, -qualifizierung bzw. -bindung von Professorinnen und Professoren enthält. Die Fachhochschulen sind aufgefordert, auf Basis der im Rahmen einer belastbaren datengestützten Stärken-Schwächen-Analyse vor dem Hintergrund des fachlichen Umfelds und des regionalen Kontextes identifizierten Bedarfe und gesetzten Zielen passgenaue Vorgehensweisen zu entwerfen. Dies soll auch geschlechterspezifische Aspekte berücksichtigen. Gefördert werden auch innovative Modelle und Instrumente, die den besonderen Herausforderungen und Profilbildungschancen der jeweiligen Hochschule gerecht werden.
Die folgende Auflistung von Instrumenten soll mögliche Förderinhalte nur beispielhaft erläutern. Sie ist nicht als abschließende Aufzählung zu sehen, da das Programm ausdrücklich fach- bzw. standortspezifische Ansätze und Lösungen adressieren will.
Beispiele in diesem Sinne sind:
- Schwerpunktprofessuren: Schwerpunktprofessuren mit durchschnittlich elf Semesterwochenstunden Lehrdeputat dienen der Attraktivitätssteigerung der Professur, indem sie Professorinnen/Professoren für einen begrenzten Zeitraum entsprechende Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeiten bieten. Im Rahmen des Bund-Länder-Programms „FH-Personal“ ist eine Förderung von Ersatzpersonal möglich, die die Reduktion des Lehrdeputats erlaubt, um sich auf spezielle Aufgabenschwerpunkte zu konzentrieren, etwa um Lehrinnovationen zu entwickeln, um Kooperationen anzubahnen und Transferbeziehungen zu intensivieren oder um Forschungsvorhaben umzusetzen. Die Schwerpunktprofessur soll inhaltlich die Profilentwicklung der Fachhochschule unterstützen. Jede Fachhochschule kann leistungsbezogen solche Schwerpunktprofessuren einrichten. Das Konzept sollte Maßnahmen enthalten, die die Quantität und Qualität der Lehre an der Fachhochschule sichern. Das abweichende Lehrdeputat muss von den Ländern rechtlich ermöglicht werden, dabei sind Kapazitätsfragen zu berücksichtigen bzw. ist ein Ausgleich des jeweils temporär reduzierten Lehrdeputats rechtlich zu gewährleisten.
- Kooperative Promotionen/Promotionskollegs/Kooperationsplattformen: Gemeinsame Promotionen oder Promotionskollegs zwischen Fachhochschule und Universität dienen der Qualifikation des wissenschaftlichen Nachwuchses insbesondere in typischen Themengebieten der Fachhochschulen, z. B. in den Gesundheitsberufen oder in den MINT-Fächern; auch Kooperationsplattformen können diese Aufgabe übernehmen. Grundlage ist eine strukturierte und langfristige Zusammenarbeit zwischen einer Fachhochschule und einer Universität oder Universitäten, die kooperative Promotionsverfahren vertragssicher gestaltet und die akademische Weiterqualifizierung von Hochschulabsolventinnen und -absolventen (Universität oder Fachhochschule) in den Themengebieten der beteiligten Fachhochschule sicherstellt. Die Betreuung der Promovierenden erfolgt gemeinsam durch Universitäts- und Fachhochschulprofessorinnen und -professoren.
- Tandem-Programme: Tandem-Programme werden als gemeinsam getragene Personalentwicklungsmaßnahme von einer oder mehreren Fachhochschulen, Unternehmen, außerhochschulischen Forschungseinrichtungen und/oder weiteren Kooperationspartnern konzipiert. Zielgruppe sind zum einen etablierte Berufspraktikerinnen und -praktiker mit fehlender Lehrerfahrung oder noch nicht vollumfänglich ausreichender wissenschaftlicher Qualifikation. Die Zielgruppe umfasst zum anderen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, denen für die Berufung auf eine Fachhochschulprofessur die erforderliche außerhochschulische berufliche Praxiserfahrung fehlt. Sie sollen diese Berufspraxis in Partnereinrichtungen erwerben können. Die jeweilige Gewichtung der Tätigkeiten in Fachhochschulen und Unternehmen sollte zielgruppenorientiert ausfallen. Entscheidend bleibt, dass den qualitativen Anforderungen an eine qualifizierte Berufserfahrung als Berufungsvoraussetzung hinreichend Rechnung getragen wird.
- Etablierung oder Ausbau von Vernetzungsstrukturen/Kooperationsplattformen: Die angesprochenen Instrumente werden regelmäßig durch eine gute Vernetzung mit außerhochschulischen Partnern und anderen Hochschulen verstärkt oder überhaupt erst möglich. Erfolgversprechend kann die Zusammenarbeit im Kontext Personalgewinnung und -entwicklung vor allem dann sein, wenn sie auf bestehenden Kooperationen in den Bereichen Lehre, Weiterbildung, Forschung und/oder Transfer aufbaut und auf sich ändernde Rahmenbedingungen flexibel reagieren kann. Die Etablierung, Weiterentwicklung, Ausbau und Betreuung von Kooperationsplattformen mit hochschulischen und außerhochschulischen Partnern kann somit Gegenstand der Förderung sein, soweit die Perspektive der Personalgewinnung und -entwicklung bzw. Karriere- und Nachwuchsbegleitung deutlich wird und abgrenzbare Kosten begründet werden können.
- Zielgruppenspezifisch werbende und imagebildende Maßnahmen zur Steigerung der Sichtbarkeit und Attraktivität der Fachhochschulprofessur als Beruf können im Einzelfall auch Teil der Vernetzungs- bzw. Rekrutierungstätigkeit und somit Gegenstand der Förderung sein. Sie müssen besonders begründet sein, sich in das Konzept zur Gewinnung professoralen Personals einfügen und sich klar von üblicher Öffentlichkeitsarbeit der Hochschule abheben.
Des Weiteren könnten Förderanträge beispielsweise Maßnahmen zur Professionalisierung von Rekrutierungsprozessen und Berufungsverfahren sowie die Internationalisierung der Gewinnung professoralen Personals oder Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf beinhalten, die über bereits vorhandene Strukturen und Ansätze hinausgehen.
Alle vorgenannten Beispiele dienen lediglich der Veranschaulichung. Grundlegender Ansatz des Programms ist, dass jede Hochschule ihre spezifischen Herausforderungen und Rahmenbedingungen aufgreift und hierfür – losgelöst von Beispielen – individuell Lösungswege entwickelt.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Fachhochschulen in staatlicher Trägerschaft, einschließlich der Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts, sowie staatlich anerkannte Fachhochschulen, die staatlich refinanziert werden.5 Eine gemeinsame Antragstellung mehrerer Fachhochschulen als Verbund ist möglich, wenn eine Fachhochschule als Koordinatorin benannt ist. Jede Fachhochschule kann entweder nur einen Antrag als Einzelbewerberin oder in einem Verbund stellen.
An der zweiten Bewilligungsrunde können sich auch Fachhochschulen erneut beteiligen, deren Förderantrag nach der Entscheidung in der ersten Bewilligungsrunde nicht gefördert wurde.
Wenn in der zweiten Bewilligungsrunde nach Berücksichtigung der förderwürdigen Anträge noch nicht im Rahmen dieses Programms geförderter Fachhochschulen noch Mittel für die Fachhochschulen eines Landes zur Verfügung stehen, werden aus diesem Länderkontingent Anträge von Fachhochschulen des jeweiligen Landes gefördert, die in der ersten Bewilligungsrunde als förderwürdig bewertet, aber nicht vollumfänglich bewilligt wurden.
Mittel aus nicht ausgeschöpften Länderkontingenten stehen anschließend als länderübergreifendes Kontingent für Anträge von Fachhochschulen anderer Länder zur Verfügung, die in einer der beiden Bewilligungsrunden als förderwürdig bewertet wurden, aber nicht oder nicht vollumfänglich aus den bestehenden Länderkontingenten finanziert werden konnten. Die Förderpriorität dieser Anträge empfehlen die Expertinnen und Experten im bundesweiten Vergleich der Anträge.
Im Rahmen des Antrags einer Fachhochschule oder eines Verbunds von Fachhochschulen können auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (sowohl kleinere und mittlere als auch größere Unternehmen), Universitäten, gleichgestellte Hochschulen, andere Bildungs- und Forschungseinrichtungen sowie gemeinnützige Organisationen und Vereine gefördert werden („kooperative Maßnahme“). Hierbei wird unterschieden zwischen einem Verbund-Antrag bestehend aus zwei oder mehr Fachhochschulen, und kooperativen Maßnahmen zwischen einer Fachhochschule (oder einem Verbund) und einem (oder mehreren) nichtfachhochschulischen Partner (Partnern).
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.6 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Bildungs- und Forschungseinrichtungen, gemeinnützige Organisationen und Vereine), in Deutschland verlangt.
Für Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Antragsberechtigte Hochschulen müssen mindestens 70 % der je kooperative Maßnahme insgesamt beantragten Zuwendung erhalten. Ausländische Partner können grundsätzlich eingebunden werden; eine finanzielle Förderung ausländischer Partner aus Mitteln des Programms ist jedoch ausgeschlossen.
Voraussetzung der Förderung ist ein tragfähiges Konzept der Fachhochschulen zur Gewinnung und Entwicklung professoralen Personals, das eine belastbare, datengestützte und geschlechterspezifische Stärken-Schwächen-Analyse der Fachhochschule zum Thema Gewinnung professoralen Personals vor dem Hintergrund des fachlichen Umfelds und des regionalen Kontextes enthält. Das Konzept soll auch auf mögliche Elemente zur Nachwuchsbegleitung, -qualifizierung und -bindung von Professorinnen und Professoren eingehen. Das Konzept soll ferner darlegen, mit welchen Maßnahmen die jeweiligen Herausforderungen auf welcher Ebene (Hochschule/Land/Bund-Länder-Programm) adressiert werden.
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Förderfähig sind nur Maßnahmen, für die noch keine anderweitige Förderung erfolgt oder in Aussicht gestellt wurde. Erforderlich ist die Vorlage einer entsprechenden Erklärung der Hochschule und des jeweiligen Landes. Bestehende Initiativen von Ländern oder Hochschulen schließen gleichartige oder ähnliche Maßnahmen in anderen Zusammenhängen bzw. an anderen Hochschulen oder Professuren nicht aus.
Die Partner eines Verbundprojekts bzw. einer kooperativen Maßnahme regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Im Fall einer gemeinsamen Antragstellung mehrerer Fachhochschulen müssen die zu erwartenden Synergieeffekte und die Ziele der Kooperation überzeugend dargestellt werden. Bei Kooperationen mit nichtfachhochschulischen Partnern sind die zielführende Bedeutung des Zusammenwirkens mit dem jeweiligen Partner und die Eignung des Beitrags zur Erreichung der Ziele maßgebend.
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).7
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Eine Finanzierung von Grundausstattung der Fachhochschulen ist ausgeschlossen.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten8 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Die bei der BMBF-Förderung von Forschungsprojekten gewährte Projektpauschale kommt beim Programm FH-Personal nicht zur Anwendung.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Programmzielen nach Nummer 1 haben. Hierzu gehören
- beispielsweise übliche Fortbildungs-, Trainings- und Coachingangebote insbesondere für Erstberufene, bei Übernahme eines Wahlamts oder beim Aufbau und der Leitung von Forschungsgruppen,
- die Höherbewertung von bestehenden oder die Einrichtung neuer Professuren, es sei denn, diese dienen der Kompensation des entfallenden Deputats insbesondere bei Schwerpunktprofessuren, oder es handelt sich um die Einrichtung neuer Qualifizierungsstellen mit der Wertigkeit W1 im Rahmen der Tandemprogramme nach Nummer 2 Absatz 2,
- die Förderung von Stellen des akademischen Mittelbaus, sofern diese nicht im Einzelfall nachweislich auf die fachliche Qualifizierung für eine Fachhochschulprofessur zielen.
Die Vorgaben der De-minimis-Verordnung sind zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung durch den Projektträger und in der gegebenenfalls externen wissenschaftlichen Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und bei Veröffentlichung so anonymisiert, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Richtlinien, Merkblätter und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich LGF5
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Ansprechpartner dort sind:
Herr Dr. Bülent Genç
Telefon: 0 24 61/61-5265
Telefax: 0 24 61/61-9080
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Frau Viola Pooth
Telefon: 0 24 61/61-85844
Telefax: 0 24 61/61-9080
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( easy).
7.2 Antragsverfahren
Eine Antragstellung ist nunmehr für die zweite von zwei Bewilligungsrunden in der Umsetzungsphase des Programms möglich. Für diese zweite Bewilligungsrunde stehen mindestens 30 % der für die Förderung im Rahmen des Programms vorgesehenen Mittel zur Verfügung. An der zweiten Bewilligungsrunde können sich auch Fachhochschulen beteiligen, deren Förderantrag nach der Entscheidung in der ersten Bewilligungsrunde nicht gefördert wurde (siehe hierzu auch Nummer 3 dieser Richtlinie).
Vorhaben können auch in der zweiten Bewilligungsrunde für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren gefördert werden (siehe hierzu auch Nummer 3 dieser Richtlinie).
Die antragsberechtigten Fachhochschulen richten ihre vollständigen Förderanträge über die für Wissenschaft zuständige oberste Behörde des Sitzlandes an den beauftragten Projektträger. Bei der Weiterleitung bestätigt diese für ihr Sitzland, dass die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des im Antrag vorgestellten Konzepts gegeben sind oder notwendige Anpassungen vorgenommen werden. Die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen müssen bei Förderbeginn vorliegen.
Die Antragsunterlagen für die zweite Bewilligungsrunde sind bis spätestens 28. Februar 2022 beim Projektträger vorzulegen. Mit dem fristgemäßen Eingang der vollständigen Unterlagen in einfacher Ausfertigung beim Projektträger erhalten die Antragsteller eine Eingangsbestätigung. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, für das Auswahlgremium bei Bedarf Kopien der Antragsunterlagen bei der antragstellenden Fachhochschule bzw. der Verbundkoordination in Papierform anzufordern.
Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Sowohl für die nach Nummer 7.2.1 dieser Richtlinie einzureichenden strategischen Konzepte und Vorhabenbeschreibungen als auch für etwaige Anlagen ist ein Zeilenabstand von 1,25 Zeilen, Schriftgrad 11, Schriftart Arial einzuhalten. Die im Einzelnen angegebenen Seitenumfänge beziehen sich auf einseitig bedruckte DIN-A4-Seiten.
Die eingereichten Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
Das BMBF behält sich das Recht vor, Unterlagen zu Archivierungszwecken selber oder durch Dritte unter Sicherung der gebotenen Vertraulichkeit auf Datenträger aufzunehmen und zu speichern. Die Urheberrechte werden mit Einreichen der Antragsunterlagen nicht übertragen und verbleiben bei den Antragstellern.
Fachhochschulen, deren Antrag in der ersten Bewilligungsrunde als förderwürdig bewertet, aber nicht vollumfänglich bewilligt wurde, und deren Antrag im Rahmen der zweiten Bewilligungsrunde nach Nummer 3 Absatz 3 dieser Richtlinie bzw. § 5 (2) b Absatz 2 Satz 1 der Bund-Länder-Vereinbarung noch im Rahmen des noch nicht ausgeschöpften Länderkontingents zu berücksichtigen sind, werden nach der Auswahlentscheidung vom Projektträger zur nachträglichen Einreichung von entsprechenden Aufstockungsanträgen aufgefordert.
Aus der Vorlage eines Antrags kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.
7.2.1 Einzureichende Antragsunterlagen
Im Fall einer einzelnen antragstellenden Fachhochschule sind mit dem förmlichen Förderantrag einzureichen:
- Ein strategisches Konzept der Fachhochschule: tragfähiges Konzept zur Gewinnung und Entwicklung professoralen Personals, das eine belastbare, datengestützte und geschlechterspezifische Stärken-Schwächen-Analyse der Fachhochschule zum Thema Gewinnung professoralen Personals vor dem Hintergrund des fachlichen Umfelds und des regionalen Kontextes enthält; maximaler Umfang von zwölf Seiten.
- Eine Gesamtvorhabenbeschreibung: Herleitung der gewählten Maßnahmen und Beschreibung aller geplanten Teilvorhaben, gegebenenfalls inklusive der etwaigen Teilvorhaben der mitantragsberechtigten Partner im Rahmen kooperativer Maßnahmen gemäß Nummer 3 dieser Richtlinie; maximaler Umfang von 25 Seiten. Die Gesamtvorhabenbeschreibung ist gemäß den Richtlinien des BMBF für Anträge auf Ausgabenbasis zu gliedern und soll in ausreichendem Maße auf die in Nummer 7.2.2 dieser Richtlinie genannten Förderkriterien eingehen. In dem Gliederungspunkt „III – Ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans“ ist jede gewählte Maßnahme bzw. jedes geplante Teilvorhaben – unabhängig davon, ob die antragstellende Fachhochschule oder einer der förderberechtigten Partner dieses bearbeiten soll – auf jeweils höchstens drei Seiten hinreichend detailliert darzustellen, einschließlich einer kurzen Bezugnahme auf den identifizierten Bedarf bzw. das verfolgte strategische Ziel sowie einer prüffähigen Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung. Für jedes Teilvorhaben ist ein tabellarischer Finanzierungsplan entlang der Positionen gemäß den Richtlinien für AZA/AZK in der Anlage zur Gesamtvorhabenbeschreibung beizufügen.
- Gegebenenfalls Bereitschaftserklärungen der avisierten förderberechtigen Partner in kooperativen Maßnahmen mit einer konkreten Beschreibung der geplanten Maßnahme sowie einer verbindlichen Stellungnahme zur beabsichtigten Antragstellung nach positivem Förderentscheid für das Gesamtvorhaben. Bei Finanzierungsplänen der Teilvorhaben mit Partnern bzw. an denen Partner beteiligt sind, insbesondere bei Partnern, die Anträge auf eine Zuwendung stellen wollen, müssen voraussichtliche Ausgaben/Kosten (gemäß Absatz 5) vollständig dargestellt werden.
Die förmlichen Förderanträge sind mittels easy-Online zu erstellen. Der Zugriff für einzeln antragstellende Hochschulen darauf erfolgt über folgenden Link:
https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=FH-PERSONAL_U&b=FH-PERSONAL_U2&t=AZA
Im Fall eines antragstellenden Verbunds von Fachhochschulen sind neben den förmlichen Förderanträgen der Fachhochschulen, die in Abstimmung mit der Verbundkoordination eingereicht werden, von der Koordinatorin Folgendes einzureichen:
- Ein gemeinsames strategisches Konzept der Fachhochschulen bzw. aufeinander abgestimmte strategische Konzepte zur Gewinnung und Entwicklung professoralen Personals, das/die (eine) belastbare, datengestützte und geschlechterspezifische Stärken-Schwächen-Analyse(n) der Fachhochschule(n) zum Thema Gewinnung professoralen Personals vor dem Hintergrund des fachlichen Umfelds und des regionalen Kontextes enthält/enthalten; maximaler Umfang von sechs Seiten pro zum Verbund gehörender Fachhochschule.
- Eine Gesamtvorhabenbeschreibung für den Hochschulverbund: Herleitung der gewählten Maßnahmen und Beschreibung aller geplanten Teilvorhaben, gegebenenfalls inklusive der etwaigen Teilvorhaben der mitantragsberechtigten Partner im Rahmen kooperativer Maßnahmen gemäß Nummer 3 dieser Richtlinie; maximaler Umfang von 25 Seiten (kann ab der zweiten zum Verbund gehörenden Fachhochschule um jeweils fünf Seiten je Hochschule erhöht werden). Die Gesamtvorhabenbeschreibung ist gemäß den Richtlinien des BMBF für Anträge auf Ausgabenbasis zu gliedern und soll in ausreichendem Maße auf die in Nummer 7.2.2 dieser Richtlinie genannten Förderkriterien eingehen. In dem Gliederungspunkt „III – Ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans“ ist jede gewählte Maßnahme bzw. jedes geplante Teilvorhaben − unabhängig davon, ob eine der antragstellenden Fachhochschulen oder einer der förderberechtigten Partner dieses bearbeiten soll – auf jeweils höchstens drei Seiten hinreichend detailliert darzustellen, einschließlich einer Bezugnahme auf den identifizierten Bedarf bzw. das verfolgte strategische Ziel sowie einer prüffähigen Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung. Für jedes Teilvorhaben ist ein tabellarischer Finanzierungsplan entlang der Positionen gemäß den Richtlinien für AZA/AZK in der Anlage zur Gesamtvorhabenbeschreibung beizufügen. Bei Finanzierungsplänen der Teilvorhaben mit Partnern bzw. an denen Partner beteiligt sind, insbesondere bei Partnern, die Anträge auf eine Zuwendung stellen wollen, müssen voraussichtliche Ausgaben/Kosten (gemäß Absatz 5) vollständig dargestellt werden.
- Gegebenenfalls Bereitschaftserklärungen der avisierten förderberechtigen Partner in kooperativen Maßnahmen mit einer konkreten Darstellung der geplanten Maßnahme sowie einer verbindlichen Stellungnahme zur beabsichtigten Antragstellung nach positiver Förderentscheid für das Gesamtvorhaben.
Im Fall von Beihilfen: Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Die förmlichen Förderanträge sind mittels easy-Online zu erstellen. Der Zugriff für im Verbund antragstellende Fachhochschulen erfolgt über folgenden Link:
https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=FH-PERSONAL_U&b=FH-PERSONAL_U2&t=AZA
7.2.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren
Das Auswahlgremium setzt sich zusammen aus ausgewiesenen Expertinnen und Experten u. a. aus der angewandten Wissenschaft, Personalexpertinnen und Personalexperten aus dem Hochschulmanagement, Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaft sowie darüber hinaus zwei Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und vier Vertreterinnen und Vertretern der Länder. Die Expertinnen und Experten wurden von Bund und Ländern in der Sitzung der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz vom 6. Dezember 2019 einvernehmlich benannt.
Mitglieder des Auswahlgremiums und der Länder führen jeweils eine Stimme, die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes führen je zwei Stimmen. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.
Die Förderanträge werden auf der Grundlage der im Folgenden dargestellten Kriterien in einem wissenschaftsgeleiteten Verfahren von den Expertinnen und Experten des Auswahlgremiums begutachtet und auf ihre Förderwürdigkeit hin bewertet. Die Fachhochschule(n) legt/legen in den einzureichenden Antragsunterlagen dar, welche konkreten Maßnahmen mit Strukturwirkung sie beantragt/beantragen. Beantragte Maßnahmen werden danach bewertet, ob sie mit Blick auf die hochschulspezifische Ausgangslage und den begründeten Bedarf der einzelnen Fachhochschule bzw. des Hochschulverbunds zur Erreichung der Programmziele geeignet sind. Dabei werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:
- qualitativer Mehrwert im Vergleich zur dargelegten Ausgangslage,
- Konsistenz und Einbettung in Profil und Leitbild der Fachhochschule und in das regionale Umfeld,
- bedarfsgerechte Nachhaltigkeit der Maßnahmen,
- Überlegungen zur Prozessbegleitung und -anpassung sowie Zielerreichung,
- Konsistenz und Erfolgswahrscheinlichkeit im Hinblick auf Chancengerechtigkeit, Diversität und Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Die Förderentscheidung erfolgt auf Basis der Ergebnisse des Auswahlgremiums. Das Auswahlgremium entscheidet in einem wettbewerblichen Verfahren über die Förderung der als förderwürdig bewerteten Anträge im Rahmen der je Bewilligungsrunde verfügbaren Programmmittel.
7.3 Bewilligung und Förderung
Die Förderung erfolgt als Zuwendung durch das BMBF an die Hochschulen. Die Finanzierung wird zu 71 % durch den Bund und zu 29 % durch das jeweilige Sitzland getragen. Das BMBF stellt bei der Bewilligung in geeigneter Weise dar, dass es sich um eine gemeinsame Förderung von Bund und Ländern handelt.
Die förderberechtigten Kooperationspartner, deren Teilvorhaben vom Auswahlgremium auf der Grundlage der Gesamtvorhabenbeschreibung positiv bewertet worden sind, werden vom Projektträger im Anschluss an die Auswahlsitzung der zur Förderung ausgewählten Fachhochschulen zum nachträglichen Einreichen förmlicher Förderanträge nach AZA/AZK aufgefordert. Diese bilden dann die Grundlage für eine Bewilligung der entsprechenden Vorhaben durch das BMBF bzw. den von ihm beauftragten Projektträger.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23 und 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Die Prüfrechte der Länder bleiben hiervon unbenommen bestehen.
8 Monitoring und Evaluation
Das Programm wird hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Programmziele durch ein programmbegleitendes Monitoring sowie eine unabhängige Evaluation bewertet.
Mit ihrem Antrag erklären die Fachhochschule und das jeweilige Land ihre Bereitschaft, die für das Monitoring und die Evaluation erforderlichen Daten zu erheben und dem BMBF bzw. beauftragten Institutionen für das Monitoring und die Evaluation zur Verfügung zu stellen.
9 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-Verordnung zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 2. September 2021
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Maja von Korff
Anlage
zu beihilferechtlichen Vorgaben
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
I. De-minimis-Beihilfen
Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.2 (Rechtsgrundlage) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger:
Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung, darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikels 2 De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.
Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.
Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-) Jahre aufbewahrt.
2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung:
De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
II. Staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 22, 25, 28 und 29 AGVO
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens, sowie
- die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
- Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
- Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.9
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.10
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- die in Artikel 22 Absatz 3, 4 und 5 genannten Beträge pro Unternehmen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h AGVO);
- 40 Mio. Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
- 20 Mio. Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
- 15 Mio. Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO);
- 7,5 Mio. Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO);
- 5 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO);
- 7,5 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 22 AGVO – Beihilfen für Unternehmensneugründungen
Beihilfefähig sind gemäß Artikel 22 Absatz 2 AGVO nicht börsennotierte kleine Unternehmen, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, die noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und die nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden. Bei beihilfefähigen Unternehmen, die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, kann der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Wirtschaftstätigkeit aufnimmt oder für seine Tätigkeit steuerpflichtig wird, als Beginn des beihilfefähigen Fünfjahreszeitraums erachtet werden.
Anlaufbeihilfen werden gewährt als Zuschüsse von bis zu 0,4 Mio. Euro BSÄ beziehungsweise 0,6 Mio. Euro BSÄ für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 0,8 Mio. Euro BSÄ für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. Ein Beihilfeempfänger kann durch eine Kombination der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Beihilfeinstrumente Unterstützung erhalten, wenn der Anteil der durch ein Beihilfeinstrument gewährten Unterstützung, der auf der Grundlage des für das betreffende Instrument zulässigen Beihilfehöchstbetrags berechnet wird, bei der Ermittlung des restlichen Anteils an dem für die anderen in einer solchen Kombination enthaltenen Beihilfeinstrumente zulässigen Beihilfehöchstbetrag berücksichtigt wird. Bei kleinen und innovativen Unternehmen dürfen die in Absatz 3 genannten Höchstbeträge verdoppelt werden.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil ist vollständig einer oder mehrerer der Kategorien nach Artikel 25 Absatz 2 AGVO zuzuordnen:
- Grundlagenforschung,
- industrielle Forschung,
- experimentelle Entwicklung,
- Durchführbarkeitsstudien
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuIUnionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind:
- Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
- Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
- Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt.
Artikel 29 – Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovation
Beihilfen für große Unternehmen sind nur mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten tragen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten,
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden,
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente,
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
Die Beihilfeintensität darf bei großen Unternehmen höchstens 15 % und bei KMU höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
III. Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 Der Begriff „Fachhochschulen“ wird im Folgenden als allgemeine Bezeichnung für den Hochschultyp verwendet und schließt z. B. Hochschulen für Angewandte Wissenschaften ein.
2 FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
3 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3)
4 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
5 Einschließlich der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (soweit es die Hochschule Lausitz (FH) betrifft, die gemäß Artikel 1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz in der BTU aufgegangen ist), der Hochschule Geisenheim, der Berufsakademie Sachsen und der Dualen Hochschule Thüringen.
6 Vgl. Anhang I der AGVO betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
[
http://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
7 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
8 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.
9 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
10 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.