11.08.2021
Bekanntmachung
Richtlinie zur Förderung von Projekten im Programm Eurostars 3, Bundesanzeiger vom 25.08.2021
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Eurostars 3 ist ein multilaterales Förderprogramm von über 30 Ländern und ein Instrument unter dem Dach der europäischen Forschungsinitiative EUREKA1. Eurostars stellt ein überzeugendes Beispiel für die Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums dar. Nach den ersten beiden Programmphasen (2008 bis 2013; 2014 bis 2020) wird die dritte Eurostars Programmphase als europäische kofinanzierte Partnerschaft für innovative KMU2 (European Cofunded Partnership on innovative SMEs) im EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ fortgeführt. Die Förderrichtlinie unterstützt die Programmatik des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF), deutsche Impulse für die Stärkung des Europäischen Forschungsraums zu setzen und Verantwortung für eine enge Kooperation zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft in der Europäischen Innovationsunion zu übernehmen.3
Eurostars 3 richtet sich insbesondere an innovative KMU. KMU stellen einen Großteil der Arbeitsplätze und leisten einen wesentlichen Beitrag zur Wirtschaftskraft Deutschlands und Europas. Die Stärkung innovativer KMU und die Entwicklung zukunftsorientierter Technologien sind von großer Bedeutung für den Wohlstand Europas. Eurostars hat sich als Instrument zur Förderung grenzüberschreitender Kooperationen innovativer KMU bewährt. Die Ziele dieser Förderrichtlinie zum Programm Eurostars 3 sind:
- Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit innovativer KMU
- Stärkung des europäischen Binnenmarktes
- Kooperative Lösung länderübergreifender Herausforderungen
Zuwendungszweck dieser Förderrichtlinie zum Programm Eurostars 3 ist die Förderung von multilateralen Projektkooperationen, in denen neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen entwickelt werden. Nach dem sogenannten „Bottom-up-Prinzip“ von EUREKA bestimmen die Konsortien flexibel über die Projektinhalte und die Konsortialzusammensetzung. Einige wenige Kriterien sichern den KMU-Schwerpunkt des Programms.
Es wird erwartet, dass die Ergebnisse der geförderten Projekte spätestens zwei Jahre nach Projektende als Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen auf dem Markt sind. Für den Bereich Biomedizin/Medizin sollte maximal zwei Jahre nach Projektende der Beginn der klinischen Studien erfolgen. Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), in der Schweiz oder einem anderen Eurostars 3 Teilnehmerland genutzt werden.
Eurostars 3 ist zudem dadurch gekennzeichnet, dass die teilnehmenden Länder ihre nationalen Antragsverfahren synchronisiert haben. Dazu zählen insbesondere gemeinsame Ausschreibungstermine, die Begutachtung durch externe Experten sowie die Erstellung einer gemeinsamen Rangliste durch ein internationales Expertengremium. Das Eurostars-Antragsverfahren ist über die vergangenen Jahre fortlaufend verbessert worden, um den Antragstellenden und hier insbesondere den KMU die Teilnahme an europäischen Kooperationsprojekten zu erleichtern. Damit stellt Eurostars 3 ein besonders niederschwelliges Instrument für KMU dar und ist geeignet, das Know-how und die Ressourcen der KMU in multilateralen Kooperationsprojekten zu bündeln.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1, 2 Buchstabe c und Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.4 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Es werden Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in Kooperationsprojekten im Rahmen von Eurostars 3 gefördert, die den dargestellten Zuwendungszwecken und -zielen entsprechen.
Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind der experimentellen Entwicklung zuzuordnen (vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO). Das Ergebnis der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten muss grundsätzlich neuartig und die Zielerreichung muss ungewiss sein. Die Arbeiten erfordern einen wissenschaftlichen und systematischen Ansatz. Ist ein Produkt oder ein Verfahren im Wesentlichen festgelegt und ist das primäre Ziel der weiteren Tätigkeit die Marktentwicklung oder soll durch diese Tätigkeit das Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren gebracht werden, kann diese Tätigkeit nicht mehr der experimentellen Entwicklung zugerechnet werden.
Klinische Prüfungen im Rahmen der klinischen Bewertung als zentraler Bestandteil des Konformitätsbewertungsverfahrens und Studien für die CE-Zertifizierung sind nicht Gegenstand der Förderung. Ebenfalls nicht förderfähig sind reine Datenerhebungen, Probennahmen oder Routinearbeiten. Untersuchungen, die der Entwicklung von Prototypen bzw. Wirkstoffen dienen, oder den abschließenden Nachweis eines Wirkprinzips zum Ziel haben, sind hingegen förderfähig. Gegenstand der Förderung können neben wissenschaftlich-technischen Fragen auch präklinische Untersuchungen sowie frühe klinische Machbarkeitsstudien sein.
Das Verwertungsinteresse der verschiedenen Partner muss klar erkennbar sein und die Transferdimension dargestellt werden. Auch Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind zu einer wirtschaftlichen Verwertung verpflichtet.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind:
- KMU: „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.5 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags. Großunternehmen können sich auf eigene Kosten an einem Projekt beteiligen, erhalten jedoch keine Förderung.
- Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, sofern sie mit mindestens einem KMU in Deutschland in einem Eurostars 3-Projekt kooperieren.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Alle Projektpartner sind juristische Personen. Im Einzelfall sind auch Personengesellschaften antragsberechtigt.6
Ausländische Kooperationspartner aus den Eurostars 3-Teilnehmerländern sind in Deutschland nicht antragsberechtigt; sie müssen ihre Aufwendungen über Förderung in ihrem Sitzland oder über Eigenmittel finanzieren.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.7
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Deutsche Antragsteller müssen sowohl die Voraussetzungen des Eurostars 3-Programms als auch die Voraussetzungen für die nationale Förderung erfüllen. Voraussetzung für die Teilnahme am Eurostars 3-Programm:
- Verbundkoordination durch ein KMU mit Sitz in einem Eurostars 3-Teilnehmerland.
- Das Konsortium besteht aus mindestens zwei voneinander unabhängigen Projektpartnern.
- Die beteiligten Projektpartner kommen aus mindestens zwei verschiedenen Eurostars 3-Teilnehmerländern.
- Mindestens 50 % der Forschungs- und Entwicklungsgesamtprojektkosten (ohne Unteraufträge) entstehen bei den beteiligten KMU.
- Auf keinen der Projektpartner und auf keines der am Projekt beteiligten Länder entfallen mehr als 70 % der Gesamtprojektkosten.
- Das Projekt dient ausschließlich zivilen Zwecken.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).8
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Die Gesamtförderung für die deutschen Partner in einem Eurostars 3-Projekt ist auf maximal 500 000 Euro begrenzt. KMU erhalten vorrangig eine Förderung ihrer Vorhaben. Die maximale Projektlaufzeit bei Antragstellung beträgt drei Jahre.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten9 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Übernimmt ein KMU die Koordinierung des Vorhabens, kann es den erhöhten Aufwand in seiner Kalkulation geltend machen.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können, sofern im Verbund ein KMU beteiligt ist, das zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland hat. Das KMU muss einen eigenständigen und wesentlichen Forschungs- und Entwicklungsbeitrag zum Projektziel erbringen.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Diese ist in der maximalen Gesamtfördersumme bereits enthalten.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.
Die Vergabe von Unteraufträgen an Partner im Verbund zur Durchführung des Projektes ist nicht zulässig. Nicht förderfähig sind Reisemittel zu Kongressen, Messen oder Konferenzen. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Förderung innovativer KMU
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Ansprechpartnerin ist
Frau Stefanie Bartels-Schmies
Telefon: 02 28/38 21-13 80
Telefax: 02 28/38 21-13 53
E-Mail: stefanie.bartels@dlr.de
http://www.eurostars.dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Eurostars 3-Projektanträgen (Internationaler Teil)
In der ersten Verfahrensstufe ist von den Projektpartnern ein gemeinsamer Eurostars 3-Projektantrag in englischer Sprache zu erstellen. Das Antragsformular steht über ein elektronisches Antragsportal auf der Internetseite des EUREKA-Sekretariats in Brüssel
http://www.eurostars-eureka.eu/
zur Verfügung. Der Antrag wird über das elektronische Portal erstellt und die geforderten Anlagen werden dort von den Antragstellenden hochgeladen. Dieser Teil des Antrags enthält unter anderem die inhaltliche Beschreibung des Projekts und wird zur Begutachtung und zur Entscheidung über die Förderung herangezogen. Zusammen mit dem Eurostars 3-Antrag müssen Antragstellende darüber hinaus einen easy-Antrag in einer Entwurfsfassung (nur Kosten-/Ausgabenkalkulation) einreichen (erhältlich
easy
). KMU sind darüber hinaus verpflichtet, zusammen mit dem Eurostars 3-Projektantrag eine aktuelle KMU-Erklärung (siehe https://ec.europa.eu/docsroom/documents/15582/attachments/1/translations/de/renditions/pdf) sowie ihren letzten vollständigen Jahresbericht, der die Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie gegebenenfalls einen Lagebericht umfasst, einzureichen. KMU, für die noch kein vollständiger Jahresbericht vorliegt (Start-ups), müssen einen Businessplan sowie einen Finanzierungsplan für ihre Eigenbeteiligung am Vorhaben einreichen.
Die eingegangenen Eurostars 3-Projektanträge werden wie folgt bewertet:
1. Schriftliche Gutachten durch drei unabhängige internationale Experten, die auf folgende Kriterien eingehen:
- Mehrwert durch die Kooperation
- Qualität des Projektmanagements und des -konsortiums
- Innovationsgrad
- Technische Risiken
- Wirtschaftliche Erfolgsaussichten
Nur Anträge, die nach Begutachtung die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben, werden an das Internationale Expertengremium weitergegeben.
2. Prüfung der Voraussetzungen für die nationale Förderung gemäß den Nummern 3 und 4 der Bekanntmachung durch den DLR Projektträger sowie der finanziellen Kapazitäten der Antragsteller bei einer Anteilfinanzierung.
Nur Anträge, die in diesem Schritt als qualifiziert bewertet werden, werden an das Internationale Expertengremium weitergegeben.
3. Ein internationales unabhängiges Expertengremium, das „Independent Evaluation Panel (IEP)“, dessen Mitglieder nicht mit den Experten aus Schritt 1 identisch sind, vergibt anschließend auf Basis der Gutachten Punkte nach folgenden Aspekten:
- Grundlegende Kriterien in Bezug auf die Kooperation, Projektstruktur und -partner
- Technologie und Innovation
- Markt und Wettbewerbsfähigkeit
Gemäß ihrer Punktebewertung werden die Anträge in eine Rangliste eingeordnet. Diese Liste wird anschließend von den Hohen Repräsentanten der Eurostars 3-Teilnehmerländer verabschiedet. Um für die Förderung in Frage zu kommen, müssen die Projekte auch hier eine Mindestpunktzahl erreichen. Welche Anträge tatsächlich gefördert werden, hängt letztendlich auch davon ab, ob in den jeweils beteiligten Ländern genügend Fördermittel zur Verfügung stehen oder ob die Finanzierung nachweislich anderweitig gesichert ist. Sind nicht genügend Fördermittel vorhanden, um alle vorgeschlagenen Projekte zu finanzieren, werden die Projekte entsprechend ihrer Position auf der Rangliste ausgewählt. Das kann auch bedeuten, dass Projekte, die die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben, dennoch nicht gefördert werden können.
Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Antragsteller haben die Möglichkeit, vorab bestimmte Gutachter bzw. Organisationen auszuschließen. Die Experten sind zur vertraulichen Behandlung aller erhaltenen Informationen verpflichtet.
Begutachtungsrunden finden in der Regel zweimal im Jahr statt, die Termine der Stichtage werden rechtzeitig auf der internationalen Eurostars 3-Internetseite (
http://www.eurostars-eureka.eu/
) und auf der deutschen Internetseite (
http://www.eurostars.dlr.de
) bekannt gegeben.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Nach der Verabschiedung der Rangliste werden die Antragsteller über die Ergebnisse vom EUREKA-Sekretariat in Brüssel informiert. In der zweiten Verfahrensstufe schließt sich für die Anträge, die – wie im vorangegangenen Abschnitt beschrieben – ausgewählt worden sind, die Beantragung der nationalen Förderung an.
Die deutschen Antragsteller werden dazu vom Projektträger aufgefordert, einen nationalen Förderantrag einzureichen. Dabei werden die formalen Voraussetzungen für die Förderfähigkeit, die Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel sowie die Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die gesamte Projektlaufzeit geprüft. Nach Erhalt des Aufforderungsschreibens muss der nationale Förderantrag unverzüglich – innerhalb von 2 Wochen – eingereicht werden. Anträge, die nach dieser Frist eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der nationale Förderantrag umfasst neben dem easy-Antrag (AZK/AZA;
easy
) eine aussagekräftige deutsche Teilvorhabenbeschreibung und einen Verwertungsplan für das jeweilige Teilprojekt. Aus der Vorlage eines Eurostars 3-Projektantrags bzw. eines nationalen Förderantrags kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (
easy
).
7.3 Zu beachtende Vorschriften:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2033 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2033 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 11. August 2021
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Alexander Grablowitz
Anlage
zu beihilferechtlichen Vorgaben
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens, sowie
- die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
- Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
- Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.10
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- das Bundesministerium für Bildung und Forschung alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für 10 Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das Bundesministerium für Bildung und Forschung Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.11
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 15 Mio. Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
- 5 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig der folgenden Kategorie zuzuordnen:
- experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 50 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind:
Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 Weitere Informationen zu EUREKA sind unter folgendem Link abrufbar
http://www.dlr.de/eureka
2 KMU = kleine und mittlere Unternehmen
3 Weitere Informationen zum Förderprogramm „Die europäische Innovationsunion – Deutsche Impulse für den Europäischen Forschungsraum“ sind unter folgendem Link abrufbar https://www.bmbf.de/upload_filestore/pub/Die_europaeische_Innovationsunion_Langfassung.pdf
4 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
5 Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [
http://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
].
6 Antragstellern wird dringend empfohlen sich hierzu rechtzeitig vorab mit dem DLR Projektträger (siehe Nummer 7.1) in Verbindung zu setzen.
7 Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.
8
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare
, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
9 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
10 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
11 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter
https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de
aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.
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