erschienen am 28. Juli 2021
Grundwasser ist ein wesentlicher Bestandteil des natürlichen Wasserkreislaufs und für den Menschen eine lebensnotwendige Wasserressource. Es stellt ein eigenes Ökosystem dar und ist zudem wichtig für weitere Lebensräume, die an das Grundwasser gebunden sind. In Deutschland werden etwa 70 % des Trinkwassers aus Grundwasser gewonnen. Der große Wert des Grundwassers ist auf seine gute Wasserqualität zurückzuführen, die unter anderem wiederum von dem intakten Ökosystem und dessen Reinigungsfunktion abhängt. Zunehmende Nutzungskonkurrenzen und -konflikte beeinträchtigen gegenwärtig den guten Zustand der Grundwassersysteme in Deutschland.
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, die nachhaltige Grundwasserbewirtschaftung in Deutschland zu sichern. Durch eine Verbesserung des Systemverständnisses soll ein guter qualitativer und quantitativer Zustand des Grundwassers erreicht werden. Dies dient der Sicherung der Trinkwasserressource und gleichzeitig dem Schutz und Erhalt des Ökosystems Grundwasser.
Zuwendungszweck ist die Förderung und Umsetzung von FuE1-Projekten (Verbundprojekten) in Deutschland, zur Entwicklung von Technologien, Konzepten, Strategien und angepassten Lösungen für eine nachhaltige Grundwasserbewirtschaftung. Basierend auf Untersuchungen zur Grundwasserqualität und -menge, sollen Entscheidungsgrundlagen entwickelt und Lösungsansätze erarbeitet werden, die zu einer Vermeidung von Nutzungskonflikten beitragen.
Durch einen mehrdimensionalen Ansatz, der Belange der Umwelt ebenso berücksichtigt wie soziale und wirtschaftliche Aspekte, wird ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele „Sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen“ (SDG 6), „Kein Hunger“ (SDG 2), „Gesundheit und Wohlergehen“ (SDG 3), „Nachhaltige Städte und Gemeinden“ (SDG 11) und „Maßnahmen zum Klimaschutz“ (SDG 13) geleistet.
Da die Bewirtschaftung des Grundwassers durch vielschichtige Nutzungen und Interessen (Trinkwasserversorgung, Land- und Forstwirtschaft, Industrie, Wärme- und Kältespeicher) geprägt ist, stellt die Entwicklung entsprechender Lösungsansätze eine große Herausforderung für Forschung und Politik dar. Viele Grundwasserkörper in Deutschland sind bereits hinsichtlich ihres qualitativen, quantitativen, thermischen oder ökologischen Zustands stark belastet. Daher besteht die hohe Dringlichkeit einer schnellen und effektiven Überführung von FuE-Ergebnissen in die Anwendung.
Die FuE-Aktivitäten sollen unter praxisnahen Bedingungen durchgeführt werden und sich an den jeweiligen regionalen Rahmenbedingungen orientieren. Hierbei sollen auch die Potentiale der Digitalisierung genutzt werden. Durch die Realisierung von Best Practice Beispielen können die entwickelten Lösungsansätze auf andere Regionen übertragen werden.
Begleitend zu den FuE-Aktivitäten sind Maßnahmen zur Information und Einbeziehung der Öffentlichkeit vorzusehen. Relevante Akteure aus der Wirtschaft, aus den Wasserbehörden bzw. anderen Einrichtungen der Kommunen und Länder sind von Anfang an als Verbundpartner in die Vorhaben einzubinden. Die Beteiligung von Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), ist ausdrücklich erwünscht.
Die Förderrichtlinie ist Teil der BMBF-Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit (FONA)“ und des Bundesprogramms „Wasser: N – Forschung und Innovation für Nachhaltigkeit“ und wird zu einem geeigneten späteren Zeitpunkt in diesem Rahmen evaluiert werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Angestrebt wird die Entwicklung neuer Konzepte, Strategien und angepasster Lösungen sowie deren pilothafte Umsetzung für eine nachhaltige Bewirtschaftung des Grundwassers zum Schutz und Erhalt des Ökosystems und der Trinkwasserressource.
Gefördert werden ausgewählte FuE-Vorhaben in folgenden Themenfeldern:
- Grundwasserquantität
- Grundwasserqualität
- Nachhaltige Bewirtschaftung
Bevorzugt werden integrierte Ansätze, die eine Kombination der Themenfelder in ihren Untersuchungen anstreben. Es werden nur Verbundvorhaben gefördert, die eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung besitzen und innovativ sind.
Um einen gezielten Transfer und eine spätere Anwendung der Forschungsergebnisse sicherzustellen, wird eine enge Kooperation mit potentiellen Anwendern (Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Kommunen, Behörden und Verbände) vorausgesetzt, die in den Projektvorschlägen auszuweisen ist. Dabei ist zu prüfen, inwieweit die dort verfügbaren Modelle und Daten genutzt sowie auf Vorarbeiten aufgebaut werden kann.
Vorhandene nationale und europäische Gesetze, Richtlinien sowie aktuelle Gesetzesinitiativen, Programme und Standards sind im Sinne einer späteren Anwendbarkeit der Ergebnisse bei der Formulierung der Forschungsziele zu berücksichtigen. Bei entsprechender Eignung des Vorhabens werden auch projektbezogene Standardisierungs- und Normungsaktivitäten (beispielsweise DIN SPEC) gefördert.
Neben der Förderung der Themenfelder ist auch ein Vernetzungs- und Transfervorhaben vorgesehen, das verbundprojektübergreifende, inhaltliche und organisatorische Aufgaben wahrnehmen wird (siehe Nummer 2.4).
2.1 Grundwasserquantität
Ein fundiertes Systemverständnis der Grundwasserleiter ist wesentliche Voraussetzung für den Schutz und den Erhalt des Ökosystems sowie die nachhaltige Bewirtschaftung der Grundwasserressourcen. Durch die Folgen des Klimawandels rücken zunehmend auch Fragen zum quantitativen Zustand der Grundwasserleiter in den Fokus. FuE-Bedarf besteht unter anderem in folgenden Punkten:
- Entwicklung neuer, daten-getriebener oder hybrider, regionaler Modellansätze zur Abbildung der Grundwasserleiter,
- Modellbasierte Projektionen der Wassermengen und -flüsse unter Berücksichtigung von Klima- und Landnutzungswandel sowie unter Berücksichtigung von regionalen und saisonalen Besonderheiten,
- Erstellung von Prognosen zu Änderungen in der Grundwasserneubildung und den Folgen für die Grundwassersysteme,
- Untersuchung der Auswirkungen von Grundwasserabsenkungen oder -anstiegen auch im Zusammenhang mit Grundwasseranreicherung und -zwischenspeicherung,
- Betrachtung von Übergangszonen und Untersuchungen zu Interaktionen zwischen Grundwasser und Oberflächengewässer, auch hinsichtlich sich ändernder Klima- und Nutzungsbedingungen.
2.2 Grundwasserqualität
Der besondere Wert des Grundwassers beruht auf der guten Wasserqualität, die unmittelbar an ein intaktes Ökosystem gebunden ist. In Deutschland ist sie vielerorts durch unterschiedlichste Nutzungen und die damit verbundenen punktuellen und diffusen Stoffeinträge gefährdet. Umfassende Untersuchungen zu Schadstoffeinträgen und zum Verhalten von Stoffen im Grundwasser sind wichtige Grundlagen für den Schutz und den Erhalt eines intakten Ökosystems sowie der lebenswichtigen Trinkwasserressource.
FuE-Bedarf besteht unter anderem in folgenden Punkten:
- Entwicklung innovativer analytischer Methoden zur Erfassung und zum Monitoring von Schadstoffen (z. B. Non-Target Analytik),
- Untersuchung des Schadstofftransports sowie von Umwandlungs- und Abbauprozessen und deren Kinetik,
- Bewertung von Stoffen unter Einbeziehung methodischer Aspekte wie beispielsweise die Definition von Indikatorsubstanzen und Priorisierung von kritischen Schadstoffen,
- Analyse der Prozesse im Zusammenhang mit der Stickstoffumsetzung und Entwicklung von Prognosen zur Ausbreitung der Nitratfront,
- Untersuchungen zu den Auswirkungen von Grundwasser-Managementmaßnahmen auf die Trinkwasseraufbereitung und -bereitstellung,
- Entwicklung und Erprobung innovativer Verfahren und Technologien zur Sanierung von aktuell relevanten Schadensfällen im Grundwasser (z. B. PFAS).
2.3 Nachhaltige Bewirtschaftung
Die vielfältigen Nutzungen der Ressource Grundwasser führen immer wieder zu Nutzungskonflikten und zu Beeinträchtigungen von Menge und Qualität. Insbesondere die Sicherung der Trinkwasserversorgung erfordert eine nachhaltige Bewirtschaftung der Grundwasserressourcen, die im Einklang mit dem Erhalt und dem Schutz des Ökosystems steht. Dafür müssen neue Technologien und Lösungsansätze entwickelt sowie Entscheidungsgrundlagen geschaffen werden. Forschungsbedarf besteht unter anderem in folgenden Punkten:
- Erarbeitung von Konzepten und Lösungsansätzen zum Erhalt des mengenmäßig guten Zustands der Grundwasserleiter,
- Analyse zu geeigneten Governance- und Bewirtschaftungsinstrumenten sowie von Akteurs- und Netzwerksstrukturen zur Entwicklung von Steuerungsmechanismen und Lösungsansätzen zur Vermeidung von Nutzungskonflikten (z. B. auch zur unterirdischen Raumplanung),
- Charakterisierung des ökologischen Zustands des Grundwassers als Grundlage für eine Bewertung der Resilienz des Ökosystems und Erarbeitung von Möglichkeiten zu deren Erhöhung,
- Bewertung des thermischen Zustands des Grundwassers und Entwicklung von thermischen Bewirtschaftungsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit urbanen Wärmeinseln und unter Berücksichtigung des Ökosystems,
- Erarbeitung strategischer Ansätze und Entwicklung von Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Reduzierung des Eintrags von beispielsweise Nitrat, Spurenstoffen und Krankheitserregern in das Grundwasser,
- Entwicklung und Nutzung innovativer digitaler Ansätze zur Erfassung, Auswertung und Visualisierung großer Datensätze als Grundlage für Gefährdungsanalysen (Prognosen) und risikobasierten Grundwasserschutz,
- Bereitstellung von Entscheidungswissen als Grundlage für die Weiterentwicklung regulatorischer Ansätze für eine nachhaltige Grundwasserbewirtschaftung.
2.4 Vernetzungs- und Transfervorhaben
Die Fördermaßnahme soll durch ein eigenständiges Vernetzungs- und Transfervorhaben begleitet werden, das organisatorische und inhaltliche Aufgaben wahrnimmt. Wesentliche Ziele sind die Synthese und Aufbereitung von Ergebnissen der einzelnen Forschungsvorhaben, die themenübergreifende Koordination sowie die öffentlichkeitswirksame Darstellung der Fördermaßnahme. Die Durchführung des Vernetzungs- und Transfervorhabens erfolgt in enger Abstimmung mit dem BMBF und dem Projektträger.
Zu den Aufgaben zählen im Einzelnen:
- Analyse und Synthese der Erkenntnisse aus den verschiedenen Forschungsverbünden und inhaltliche Abstimmungen innerhalb der Fördermaßnahme,
- Aufbereitung der Projektergebnisse für unterschiedliche Zielgruppen (Wissenschaft, Öffentlichkeit, Wirtschaft, Politik und andere Entscheidungsträger),
- Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Arbeitstreffen, Diskussionsforen und Statusseminaren zu projektübergreifenden Fragestellungen,
- Sicherstellung der Koordinierung mit den regelsetzenden Verbänden der Wasserwirtschaft, um die Verwertung der Ergebnisse der Forschungsvorhaben in technischen Regelwerken zu ermöglichen,
- Etablierung eines übergreifenden professionellen Wissensmanagements zur verbesserten Verwertung der in der Fördermaßnahme erzielten Ergebnisse,
- Erarbeitung und Bereitstellung von Informationsmaterialien zur Fördermaßnahme (Presse- und Werbematerialien, Internetseite, etc.),
- Vernetzung mit themenbezogenen nationalen bzw. internationalen Aktivitäten.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der Projektförderthemen mit den institutionell geförderten Forschungsaktivitäten darstellen und beide miteinander verzahnen.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3
Die Antragstellung durch KMU wird ausdrücklich begrüßt. Hierbei sind besonders die im Wassersektor aktiven Ingenieur-, Planungs- und Beratungsbüros aufgefordert, sich an den Forschungsprojekten zu beteiligen. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4
Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden ausschließlich nationale Verbundprojekte mit Partnern aus Wirtschaft, Wissenschaft und Praxis. Eine Förderung von Einzelvorhaben sowie von Verbundvorhaben allein zwischen wissenschaftlichen Partnern ist in den drei Themenfeldern Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 nicht möglich.
Von den Partnern eines Verbundvorhabens ist ein Koordinator zu benennen, der für das Verbundvorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen verbundübergreifenden Fragen der Abwicklung als Ansprechpartner dient.
Es muss sich um innovative anwendungsorientierte Forschungsansätze, Technologien und Konzepte handeln, die neuartige Lösungen für den Schutz des Grundwassers ermöglichen, zu einer stärkeren Vernetzung von Wissen führen, eine Umsetzung erwarten lassen und Anknüpfungspunkte zu relevanten nationalen/internationalen Aktivitäten bieten. Reine Grundlagenforschung oder Produktentwicklungen werden nicht gefördert.
Weitere Voraussetzungen für eine Förderung in den drei Themenfeldern sind:
- einschlägige Vorarbeiten und umfassende Kenntnisse zum aktuellen Stand des Wissens bzw. zum Stand der Technik
- die Zusammenarbeit von Einrichtungen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Praxis mit eigenständigen Beiträgen zur Lösung der gemeinsamen FuE-Aufgaben
- eine eindeutige inhaltliche und organisatorische Struktur der Projektvorschläge
- eine maßgebliche finanzielle Eigenbeteiligung durch die in das Verbundprojekt eingebundenen Wirtschafts- und Praxispartner
- eine klare Erkennbarkeit des Verwertungsinteresses der einzelnen Verbundpartner, das anhand spezifischer Verwertungspläne zu dokumentieren ist
Die Verbundvorhaben sind in der Regel für einen Zeitraum von drei Jahren angelegt.
Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnehmer zur Zusammenarbeit mit dem Vernetzungs- und Transfervorhaben voraus. Im Rahmen der Programmsteuerung ist die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem europäischen Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ sowie mit seinem Nachfolgeprogramm „Horizont Europa“ vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit z. B. eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen soll im Förderantrag kurz dargestellt werden.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).5
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Bemessungsgrundlage für Kommunen sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Eine Eigenbeteiligung der kommunalen Antragsteller ist erwünscht.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
Projektträgerschaft Ressourcen, Kreislaufwirtschaft; Geoforschung
Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Wassertechnologie
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen
Ansprechpartner ist:
Frau Dr. Anna Ender
Telefon: +49 721/608-26129
Telefax: +49 721/608-992003
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt, bestehend aus Projektskizze und anschließendem förmlichem Förderantrag.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen für Forschungsvorhaben sowie für das Vernetzungs- und Transfervorhaben
In der ersten Verfahrensstufe sind beim zuständigen Projektträger bis spätestens 15. November 2021 Projektskizzen über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ einzureichen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Damit die elektronische Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss die vom Projektkoordinator unterschriebene Projektskizze zusätzlich beim zuständigen Projektträger schriftlich eingereicht werden.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Forschungsvorhaben
Die Projektskizze ist durch den vorgesehenen Verbundkoordinator einzureichen und so zu gestalten, dass sie selbsterklärend ist, eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt und folgende Gliederung aufweist (Umfang in deutscher Sprache maximal zehn Seiten, zusätzlich Deckblatt, DIN-A4-Format, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, Rand jeweils 2 cm, Anlagen sind nicht zugelassen):
Deckblatt: Thema des Verbundprojekts; Zuordnung zu den in Nummer 2 genannten Themenfeldern; Verbundkoordinator (mit Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse); Angaben zu den Gesamtmitteln, beantragten Fördermitteln und zur Laufzeit; Übersicht der vorgesehenen Verbundpartner (Benennung der Einrichtung und Art der Einrichtung); Zusammenfassung (maximal 200 Wörter). Das Deckblatt ist unter Beachtung der Vorlage zu erstellen, die über https://www.ptka.kit.edu/nachhaltige-grundwasserbewirtschaftung.html abrufbar ist.
Skizze:
- Zielsetzungen: Darstellung der Projektziele ausgehend vom Stand der Technik und Forschung (Neuheit der Verbundprojektidee), inklusive Problemrelevanz bzw. nachweisbarem Anwendungsbezug (technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung)
- Lösungsweg: Darstellung des Forschungsansatzes, Beschreibung der Arbeits-, Meilenstein- und Zeitplanung
- Struktur des Projektes: Projektmanagement, Koordination, Zusammenarbeit der beteiligten Partner inklusive Kurzdarstellung der beteiligten Partner
- Ressourcenplanung: Angabe der voraussichtlichen Kosten bzw. Ausgaben und Beteiligung mit Eigen- und Drittmitteln für jeden Partner
- Ergebnisverwertung: wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Verwertungsabsichten insbesondere auch zur konkreten Umsetzung der Forschungsergebnisse im Untersuchungsgebiet/am Untersuchungsstandort und bei den einzelnen Partnern, Übertragbarkeit, Beitrag zu Regelsetzung, Standardisierung und Normung
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Beitrag des Vorhabens zur Erreichung der Ziele der Förderrichtlinie
- Problemrelevanz und Anwendungsbezug (wissenschaftlich-technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung)
- Innovationshöhe des wissenschaftlich-technischen Konzeptes (Neuartigkeit und Originalität des Lösungsansatzes)
- wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes (Nachvollziehbarkeit, Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik, Realisierbarkeit der Projektziele)
- Verwertungsperspektiven des Vorhabens (Erfolgsaussichten für die geplante Umsetzung der Ergebnisse in die Praxis, Übertragbarkeit des Ansatzes, unter anderem Beitrag zu Regelsetzung, Standardisierung und Normung)
- Qualifikation des Konsortiums und Projektstruktur (Kompetenz der Projektpartner, Arbeitsteilung, Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Praxis, Angemessenheit der Ressourcenplanung)
Vernetzungs- und Transfervorhaben
Projektskizzen für das Vernetzungs- und Transfervorhaben sollen folgende Gliederung aufweisen (Umfang in deutscher Sprache maximal zehn Seiten, zusätzlich Deckblatt, DIN-A4-Format, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, Rand jeweils 2 cm, Anlagen sind nicht zugelassen):
- Deckblatt: Thema des Vorhabens, Antragsteller, Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Antragstellers
- Gesamtziel des Vorhabens
- Stand der Wissenschaft und Technik, bisherige Arbeiten
- Beschreibung des Arbeitsplanes unter Berücksichtigung der in Nummer 2.4 genannten Aufgaben
- Ressourcenplanung: Angabe der geplanten Kosten bzw. Ausgaben und Beteiligung mit Eigen- und Drittmitteln
- Ergebnisverwertung: Öffentlichkeitswirksame Darstellung, zusammenfassende Analyse und Praxistransfer
Die eingereichten Projektskizzen werden abweichend von den Projektskizzen für die Forschungsvorhaben nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet:
- Qualität des Konzeptes für die Analyse, Synthese und Vernetzung in der Fördermaßnahme sowie für die Unterstützung des Ergebnistransfers
- Profil, wissenschaftlich/technische Exzellenz und Vorerfahrung der Antragsteller (inklusive Profil und Leistungsfähigkeit gegebenenfalls eingebundener Partner)
- Effektivität und Effizienz der vorgeschlagenen Organisation und des Managements des Vernetzungs- und Transfervorhabens
- Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen für Forschungsvorhaben bzw. das Vernetzungs- und Transfervorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).
Förmliche Förderanträge müssen von allen vorgesehenen Verbundpartnern eingereicht werden. Vom Verbundkoordinator ist außerdem eine ausführliche gemeinsame Vorhabenbeschreibung einzureichen, die auf der Projektskizze aufbaut und diese konkretisiert. Insbesondere sind die Ziele und Forschungsfragen klar zu benennen und das Arbeitsprogramm, die Zusammenarbeit und Arbeitsteilung sowie die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungsplanung entsprechend zu spezifizieren. Der Finanzierungsplan muss detailliert aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen in der Vorhabenbeschreibung erläutert werden. Es wird erwartet, dass mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung und Prüfung der Skizzen umgesetzt werden. Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen werden den Antragstellern durch den eingeschalteten fachlich zuständigen Projektträger mit der Aufforderung zur Einreichung mitgeteilt.
Die Förderanträge der Verbundpartner sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet:
- Erfüllung etwaiger gutachterlicher Hinweise und Auflagen aus der Bewertung der Skizze
- Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit der Arbeits- und Meilensteinplanung sowie der Ressourcenplanung
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektantrag und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 28. Juli 2021
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Helmut Löwe
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens, sowie
- die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
- Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
- Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht8
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 20 Mio. Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
- 15 Mio. Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- industrielle Forschung
- experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind: Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
- 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen
- um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen
- um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.
- das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
3 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.
4 - Vgl. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
5 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
7 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
8 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.